Urteil
6 K 3114/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1026.6K3114.17.00
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Tenor
Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Tatbestand Mit Bescheid vom 21. August 2015 wurde der Kläger zur Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung im regulären Versuch zugelassen. Im September 2015 unterzog er sich den schriftlichen Aufsichtsarbeiten und erzielte folgende Einzelergebnisse: Zivilrecht I: Ausreichend (5 Punkte) Zivilrecht II: Ausreichend (4 Punkte) Zivilrecht III: Mangelhaft (3 Punkte) Strafrecht: Mangelhaft (2 Punkte) Öffentliches Recht I: Ausreichend (4 Punkte) Öffentliches Recht II: Mangelhaft (3 Punkte) Seine Leistungen im Termin zur mündlichen Prüfung am 17. Februar 2016 wurden durch die Mitglieder der Prüfungskommission Herrn Prof. Dr. L. , Herrn Prof. Dr. C. sowie Herrn Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht I. wie folgt bewertet: Vortrag: Mangelhaft (2 Punkte) Prüfungsgespräch: Ausreichend (4 Punkte) Endgültige Prüfungsnote: Mangelhaft (3,5 Punkte). Mit Prüfungsbescheid vom 19. Februar 2016 erklärte der Beklagte die staatliche Pflichtfachprüfung des Klägers für nicht bestanden. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 11. März 2016 Widerspruch und führte aus, dass sich der Widerspruch sowohl gegen die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung, die Bewertung sämtlicher Aufsichtsarbeiten sowie gegen den Ablauf und die Bewertung der mündlichen Prüfung richte. Er erhob Rügen gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeiten Z I, Z II, Z III, S, ÖR I und ÖR II sowie gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung. Zum Zeitpunkt der Meldung habe der Sprachschein im Original nicht vorgelegen. Ferner habe es sich um eine faktische „Zwangsmeldung“ durch Überreden gehandelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Widerspruchsbegründung (Bl. 1 ff. BA Heft 3) Bezug genommen. Auf Antrag des Klägers vom 24. Februar 2016, ihm die die Gründe für die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen mitzuteilen, führte der Vorsitzende der Prüfungskommission, Herr Prof. Dr. L. , am 13. April 2016 ein Gespräch mit dem Kläger. Mit Schreiben vom 17. Juni 2016 regte der Kläger an, der Vorsitzende der Prüfungskommission solle die mündliche Prüfung überhaupt und schriftlich im Widerspruchsverfahren begründen. Dieser habe ihm über 45 Minuten Fragen gestellt anstatt Antworten zu geben. Zudem bat er wegen gravierender Protokollierungs- und Begründungsfehler sowie einer massiven Prüfungszeitunterschreitung, der Missachtung höherrichterlicher Rechtsprechung und der Befangenheit eines Prüfers um eine Wiederholung der mündlichen Prüfung. Mit dem Schreiben reichte er maschinenschriftlich verfasste Versionen seiner Klausuren ein. In einem auf den 2. November 2016 datierten Vermerk hielt die Vorsitzende des Justizprüfungsamtes bei dem Oberlandesgericht L1. fest, dass der Kläger weder von Herrn Richter am Bundesgerichtshof Dr. L2. noch von Frau T. gezwungen worden sei, die Zulassung zur mündlichen Prüfung zu beantragen. Die Voraussetzungen zur Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung, insbesondere die erforderlichen Nachweise, hätten vorgelegen. Die bislang zu den Bewertungen der Aufsichtsarbeiten vorgebrachten Rügen seien derart pauschal und damit nicht einlassungsfähig, dass diesbezüglich keine Stellungnahmen der Prüfer eingeholt werden sollten. Die bislang zu der Bewertung der mündlichen Prüfung vorgebrachten Rügen enthielten ebenfalls keine konkreten Einwendungen gegen die Richtigkeit der Prüfungsentscheidung. Nach Auskunft des Sekretariats von Herrn Prof. Dr. L. habe eine mündliche Begründung im Sinne von § 23 Abs. 1 JAG NRW stattgefunden. Hinsichtlich der Rüge des Klägers, dass im Rahmen der mündlichen Prüfung im Zivilrecht sich die Prüfungszeit auf lediglich zwei Minuten belaufen habe, wurden mit der Begründung, dass bei einer erheblichen Verkürzung der Prüfungszeit das Gebot der Gleichbehandlung (Chancengleichheit) aller Prüflinge verletzt sei, sodann Stellungnahmen der an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüfer eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahmen der Prüfer (Bl. 53 ff. BA Heft 3) Bezug genommen. Nachdem dem Kläger mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 mitgeteilt wurde, dass seinem Widerspruch nicht abgeholfen werde, eine Wiederholung der mündlichen Prüfung nicht in Betracht komme und nach Ablauf des 4. Januar 2017 ein Widerspruchsbescheid erlassen werde, beantragte er eine Fristverlängerung bis zum 23. Januar 2017. Hinsichtlich der weiteren in diesem Schriftsatz vorgebrachten Einwände des Klägers wird auf den Schriftsatz (Bl. 67 ff. BA Heft 3) Bezug genommen. Mit Widerspruchs- und Gebührenbescheid vom 30. Januar 2017 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Begründet wurde der Widerspruch damit, dass der Kläger mit Schreiben vom 11. März 2016 und 17. Juni 2016 in ganz erheblichem Umfang nicht einlassungsfähige Rügen gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung erhoben hätte. Trotz des mit Schreiben vom 17. März 2016 erfolgten Hinweises auf das Erfordernis, konkrete Einwendungen gegen die Richtigkeit der Prüfungsentscheidung vorbringen zu müssen, habe er seinen Widerspruch trotz mehrfacher Fristverlängerungen nicht weiter begründet. Bereits mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 sei ihm mitgeteilt worden, dass eine näher konkretisierte „Schieflage“ wegen einer erheblichen Unterschreitung der ihm nach § 15 Abs. 5 Satz 1 JAG NRW zu gewährenden Prüfungszeit nicht festzustellen sei. Aus den Stellungnahmen der an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüfer ergebe sich, dass er im Rahmen der Prüfung im Zivilrecht zu unterschiedlichen Zeitpunkten in unterschiedlichen Themenkomplexen befragt worden sei. Seine Redeanteile hätten sich nach der übereinstimmenden Einschätzung der Prüfer auf rund 10 Minuten belaufen. Für das erfolglose Widerspruchsverfahren werde eine Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen in Höhe von 25,00 € sowie eine Gebühr in Höhe von 75,00 € für den erfolglosen Angriff der Bewertung des Prüfungsgesprächs erhoben. Der Widerspruchs- und Gebührenbescheid wurde dem Kläger (erneut) am 8. Februar 2017 zugestellt. Der Kläger hat am 6. März 2017 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass er zum Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Prüfung unerkannt krank und damit prüfungsuntauglich gewesen sei. In der mündlichen Prüfung im Bürgerlichen Recht habe man ihn faktisch wie mit 19 Vorpunkten behandelt. Es hätte für manchen schon um 8.00 Uhr festgestanden, dass er nicht bestehen könne, sodass der BGB-Prüfer voreingenommen gewesen wäre. Daher sei er willkürlich bzw. gar nicht geprüft worden. Insgesamt sei er max. 2-3 Minuten befragt und offensichtlich im BGB mit 0 Punkten bewertet worden. Auf die Frage von Herrn VorsRiVG I. habe er korrekt mit der Meinung des OVG NRW geantwortet. Dieser habe daraufhin geantwortet, dass er als VG-Richter in Köln das aber anders sehe und habe die von ihm – dem Kläger – vertretene Meinung trotz substantiierter Begründung als unvertretbar und falsch bewertet, was aber noch für 6 Punkte im Öffentlichen Recht gereicht hätte. Das Protokoll habe am Ende des Prüfungstages gefehlt und sei erst sechs Wochen später ausgefüllt und zur Akte nachgereicht worden, was als formeller Fehler zu werten sei. Im Strafrecht habe er 6 Punkte erreicht. In die Bewertung der Aufsichtsarbeiten habe seine Schrift unter Berücksichtigung seines amtsärztlichen Attests vom 30. April 2018 und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht einfließen dürfen. Weiter rügt er einzelne Punkte der Bewertung der Klausuren Z I, Z II, Z III, S, ÖR I und ÖR II als fehlerhaft. Ursprünglich hat der Kläger sinngemäß beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Prüfungsbescheides vom 19. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2017 mit Gebührenfestsetzung zu verpflichten, ihm eine Wiederholung der mündlichen Prüfung zu gestatten, hilfsweise die sechs Aufsichtsarbeiten neu zu bewerten. Nachdem das beklagte Land nach einem Hinweis des Gerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung zugesagt hat, den Prüfungsbescheid vom 19. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchs- und Gebührenbescheides vom 30. Januar 2017 aufzuheben und die sechs Aufsichtsarbeiten des Klägers neu zu bewerten, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der begehrten Neubewertung der Aufsichtsarbeiten übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr noch, den Beklagten zu verpflichten, ihm die Wiederholung der mündlichen Prüfung zu gestatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt das beklagte Land vor, dass es zwar zutreffend sei, dass der Kläger im Rahmen des der verfahrensgegenständlichen Prüfung zugrundeliegenden Verfahrens keinen nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 JAG NRW erforderlichen Sprachnachweis vorgelegt habe. Der Kläger hätte indes bereits am 30. März 2009 (JPA 000/00) ( erstmals) einen Antrag auf Zulassung gestellt, anlässlich dessen ein entsprechender Fremdsprachennachweis im Original vorgelegt worden sei. Vor diesem Hintergrund habe im Rahmen der neuerlichen Anmeldung im Jahr 2015 kein Anlass einer erneuten Original-Anforderung bestanden. Alleine die fehlende neuerliche Vorlage eines Nachweises über eine zwar erforderliche, unstreitig jedoch vorhandene Qualifikation des Klägers, könne bereits denklogisch keinen Einfluss auf die Prüfungsleistung des Klägers gehabt haben. Der Kläger habe gegen die Zulassung, die grundsätzlich einen diesen begünstigenden Verwaltungsakt darstelle, keine Einwände erhoben, sondern sei vielmehr auf Grundlage der Zulassung aus eigenem Entschluss zur Pflichtfachprüfung angetreten. Soweit der Kläger behaupte zu einer Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung gedrängt worden zu sein, sei dem zu widersprechen, da dieser sich aus freiem Entschluss und ohne Ausübung von Zwang zur staatlichen Pflichtfachprüfung angemeldet habe. Der Anmeldung vorausgegangen sei lediglich eine Beratung durch den damaligen Dezernenten des Justizprüfungsamtes, Herrn S. am Bundesgerichtshof Dr. L2. , der den Kläger bestärkt habe, den Antrag auf Zulassung zu stellen. Soweit der Kläger vortrage, er sei sowohl im Zeitpunkt der schriftlichen als auch der mündlichen Prüfung unerkannt prüfungsuntauglich gewesen, sei schon nicht erkennbar, worin die Erkrankung bestanden haben soll. Ein vom Kläger als Beweis angebotenes fachärztliches Attest sei bislang nicht eingereicht worden. Soweit der Kläger in Bezug auf die mündliche Prüfung rüge, seine mündliche Prüfung im Zivilrecht habe sich auf lediglich zwei Minuten belaufen, sei dem bereits in tatsächlicher Hinsicht entgegenzutreten. Die eingeholten Stellungnahmen der an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüfer, insbesondere die handschriftlichen Aufzeichnungen des Prüfers Herrn VorsRiVG I. , belegten vielmehr, dass der Kläger zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu unterschiedlichen Themenkomplexen – teils über einen längeren Zeitraum hinweg – befragt worden sei; seine Redeanteile hätten sich nach der übereinstimmenden Einschätzung aller drei Prüfer auf rund 10 Minuten belaufen. Nach Auskunft des Sekretariats von Herrn Prof. Dr. L. habe entgegen der Darstellung des Klägers auch eine mündliche Begründung stattgefunden. Ungeachtet dessen sei schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs nicht ersichtlich, inwiefern eine unterbliebene Begründung auf die Bewertung einer Prüfungsleistung hätte Einfluss haben können. Ergänzend sei anzumerken, dass sich der Kläger auch selbst widerspreche, wenn er zunächst moniere, es habe „trotz ausdrücklichen Verlangens keine Begründung für Gespräch + Vortrag gegeben“ und später vortrage „Vielmehr wurde das Gespräch mit dem Vortrag StR begründet, was unzulässig sei“. Äußerungen, dass er gar nicht erst hätte zur mündlichen Prüfung erscheinen müssen, seien weder während noch nach der Prüfung getätigt worden. Die Prüfer Herrn Prof. Dr. C. und Herrn Prof. Dr. L. könnten sich ausweislich ihrer eindeutigen Stellungnahmen nicht an eine Nennung des Vornamens des Kandidaten D. erinnern. Gleiches gelte für eine angebliche Unterstützung dieses Kandidaten mittels „Erinnerungsvorhalten aus dem Unirep in C1. “. Ersteres habe der Kläger zudem erstmals rund vier Monate, letzteres sogar erst im Rahmen der Klagebegründung vom 18. Januar 2019, mithin rund drei Jahre nach dem Termin der mündlichen Prüfung behauptet. Ungeachtet der Frage des tatsächlichen Ablaufs der mündlichen Prüfung könne sich der Kläger aber auch nicht auf eine mögliche Besorgnis der Befangenheit des Prüfers Herr Prof. Dr. C. und damit eine Verletzung der Chancengleichheit berufen. Den Kläger habe nämlich jedenfalls die Obliegenheit getroffen, eine Besorgnis der Befangenheit unverzüglich nach Bekanntwerden der sie begründenden Umstände gegenüber dem Justizprüfungsamt zu rügen. Die zur Bewertung der mündlichen Prüfung vorgebrachten Rügen enthielten keine konkreten Einwände gegen die Richtigkeit der Prüfungsentscheidung. Insbesondere aus dem Vortrag, Herr VorsRiVG I. habe im Rahmen des Prüfungsgesprächs anlässlich einer Antwort des Klägers geäußert, eine Entscheidung des OVG NRW in der Sache nicht zu teilen, ergebe sich nicht, dass die ggf. von der persönlichen Auffassung des Prüfers abweichende Antwort des Klägers in verfahrensfehlerhafter Weise zu dessen Lasten bewertet worden wäre. Dass der Prüfer die Antwort als in der Sache falsch gewertet hätte, ergebe sich schon aus dem klägerischen Vortrag nicht mit der erforderlichen Klarheit. Unabhängig hiervon sei der Stellungnahme des Prüfers, Herrn VorsRiVG I. , nicht zu entnehmen, dass dieser anlässlich einer entsprechenden Antwort des Klägers oder im Zusammenhang mit einer Diskussion über eine Entscheidung des OVG NRW entsprechende Äußerungen getätigt hätte oder sich an vergleichbare Äußerungen erinnere. Vielmehr sei dem Prüfer darin zuzustimmen, dass bislang im Dunkeln geblieben sei, um welchen Inhalt, d. h. um welche Entscheidung oder Auffassung des OVG NRW es in der Sache gegangen sein soll. Die Einwände des Klägers bezüglich der inhaltlichen Bewertung der von ihm gefertigten Aufsichtsarbeiten griffen ebenfalls nicht durch. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog einzustellen, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Im Übrigen hat die zulässige Klage keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Wiederholung der mündlichen Prüfung, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Hierbei ist zunächst zu beachten, dass mündliche Prüfungen im Vergleich zu schriftlichen Prüfungen Besonderheiten aufweisen. Während bei der schriftlichen Prüfung der Prüfungsgegenstand in Gestalt der erstellten Arbeit vorhanden ist und somit – erforderlichenfalls auch durch andere Prüfer – neu bewertet werden kann, ist dies bei mündlichen Prüfungen nicht der Fall, sodass hier grundsätzlich das Problem der Rekonstruktion des Prüfungsgeschehens und die Gefahr des Verlustes des Prüfungsgegenstandes besteht. Liegen Bewertungsfehler vor und ist eine Neubewertung dennoch nicht mehr möglich, wandelt sich der Anspruch auf Neubewertung zur Wahrung des Prüfungsanspruchs in einen Anspruch auf Neuerbringung der Prüfungsleistung um, gleichgültig, wer die Unmöglichkeit der Neubewertung zu vertreten hat. Die Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen hängt in einem sehr starken Maße von dem persönlichen und unmittelbaren Eindruck ab, den der Prüfer in der mündlichen Verhandlung von dem Prüfling und dessen Prüfungsleistung gewinnt. Hierzu gehören Gesichtspunkte, die regelmäßig nicht in Prüfungsprotokollen oder einer schriftlichen Begründung der Prüfungsbewertung niedergelegt werden, sondern lediglich in der Erinnerung des Prüfers festgehalten werden, weil sie den gerichtlich nicht nachprüfbaren Kern des Bewertungsspielraums des Prüfers betreffen. Diese bewertungsrelevanten Bestandteile des Prüfungsgeschehens sind daher in besonderer Weise der Gefahr des Verlustes durch Zeitablauf ausgesetzt. Anders als bei schriftlichen Prüfungen kommt es bei mündlichen Prüfungen nicht allein auf den Inhalt der Prüfungsantworten an, sondern vor allem auch auf die Art und Weise der Ausführungen des Prüflings (die Auffassungsgabe, das Verständnis, das Erfassen der Aufgabenstellung und von Zusammenhängen sowie deren Dauer, das schnelle Erfassen des Wesentlichen, die Reaktion auf Nachfragen und Hilfestellungen, das „Mitgehen“ im Prüfungsgespräch, die Sicherheit der Darlegungen und der hinterlassene Gesamteindruck u. ä.). Diese für mündliche Prüfungen wichtigen Aspekte entziehen sich regelmäßig einer Protokollierung. Es entspricht daher allgemeiner Auffassung, dass die Neubewertung mündlicher Prüfungsleistungen nach einem gewissen Zeitablauf unmöglich wird. Die Neubewertung einer mündlichen Prüfung kommt nur dann in Betracht, wenn sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der fehlerhaft durchgeführten oder fehlerhaft bewerteten Prüfung erfolgt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), 23. Dezember 2013 – 14 B 1378/13 –, juris, Rn. 9 f.; Verwaltungsgericht (VG) Dresden, Beschluss vom 11. Februar 2010 – 5 L 24/10 –, juris, Rn. 52 f. Bei der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen verpflichten Art. 12 Abs. 1 bzw. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) die Gerichte, Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränkender Entscheidungsspielraum, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 –, juris, Rn. 46 ff.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Dezember 1992 – 6 C 3.92 –, juris, Rn. 24. Prüfungsleistungen können nicht auf der Grundlage eines abstrakt-generellen, von der jeweiligen Prüfungsaufgabe gelösten Regelwerks bewertet werden. Maßgebend ist das aufgabenbezogene Bewertungssystem der Prüferinnen und Prüfer, in das deren persönliche Einschätzungen und Erfahrungen einfließen. Dies gilt insbesondere für die prüfungsspezifischen Wertungen wie die Einschätzung des Schwierigkeitsgrads der Aufgabe, die Würdigung der Qualität der Darstellung und der Überzeugungskraft der Argumentation, die Gewichtung fachlicher Mängel sowie die für die Notenvergabe entscheidende komplexe Gewichtung der Stärken und Schwächen der Bearbeitung. Diese Wertungen nehmen die Prüferinnen und Prüfer nach dem Maßstab durchschnittlicher Anforderungen vor, den sie autonom aufgrund eines Leistungsvergleichs bilden. Hierfür ist ihnen ein Beurteilungsspielraum eingeräumt; ihre prüfungsspezifischen Wertungen und die darauf beruhende Notenvergabe unterliegen nur einer eingeschränkten Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte. So die ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa Beschluss vom 19. Mai 2016 – 6 B 1.16 –, juris, Rn. 18, Urteil vom 14. Juli 1999 – 6 C 20.98 –, juris, Rn. 19, und Beschluss vom 13. Mai 2004 – 6 B 25.04 –, juris, Rn. 11. Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels. vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 2011 – 6 B 18.11 –, juris, Rn. 16, sowie Urteile vom 12. November 1997 – 6 C 11.96 –, juris, Rn. 11, und vom 14. Juli 1999 – 6 C 20.98 –, juris, Rn. 19, und Beschluss vom 13. Mai 2004 – 6 B 25.04 –, juris, Rn. 11. Für alle fachlichen Fragen, die den Gegenstand der Prüfung bilden, gilt folgendes: Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum. Andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 –, juris, Rn. 57; BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 – 6 B 55.97 –, juris, Rn. 3, und Urteil vom 21. Oktober 1993 – 6 C 12.92 –, juris, Rn. 20. Den Prüfling trifft bei alledem – gewissermaßen vor dem „Einsetzen“ der gerichtlichen Kontrolle – zunächst einmal die Pflicht, die Bewertung seiner Leistungen konkret und substantiiert anzugreifen. Das setzt auch voraus, dass er die Zielrichtung der Bewertung zutreffend erfasst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 – 6 C 35.92 –, juris, Rn. 27, und Beschluss vom 1. September 1992 – 6 B 22.92 –, juris, Rn. 3; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 1. August 1994 – 4 S 740/93 –, juris, Leitsatz 1. Dies zugrunde gelegt, bleiben die gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung erhobenen Rügen erfolglos (hierzu 1.). Auch sonst sind keine diesbezüglichen Verfahrens- oder sonstige Fehler ersichtlich (hierzu 2.). 1. Die mündliche Prüfung des Klägers leidet weder an einem Verfahrens- noch an einem Bewertungsfehler. a) Grundsätzlich hat jeder Prüfling, der meint, ungerecht beurteilt worden zu sein, einen Anspruch auf Bekanntgabe jedenfalls der tragenden Gründe für die Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen. Vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 6. September 1995 – 6 C 18.93 –, juris, Rn. 18 ff. Dieser Anspruch besteht bei mündlichen Prüfungen allerdings nicht voraussetzungslos. Vielmehr ist hier den besonderen Bedingungen, die mündliche Prüfungen von schriftlichen Prüfungen wesentlich unterscheiden, angemessen Rechnung zu tragen. Dazu gehört es, den Aufwand, der für die Prüferinnen und Prüfer mit jeglicher Begründung ihrer Bewertung von Prüfungsleistungen verbunden ist, auf dasjenige Maß zu beschränken, das nach den im Einzelfall gegebenen Umständen notwendig, weil durch den Anspruch des betroffenen Prüflings auf wirksamen Schutz in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG konkret bedingt ist. Danach ist es zur Wahrung des individuellen Rechtsschutzes unnötig und folglich auch nicht geboten, bei mündlichen Prüfungen in jedem Falle eine schriftliche oder auch nur mündliche Begründung der Bewertung sämtlicher Prüfungsleistungen zu verlangen ohne Rücksicht darauf, ob der jeweilige Prüfling überhaupt erwägt, Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen vorzubringen, und (allein) zu diesem Zweck eine Begründung benötigt. Vielmehr hängt der konkrete Inhalt des Anspruchs des Prüflings auf eine Begründung und damit korrespondierend der Pflicht der Prüferinnen und Prüfer, ihre Bewertungen von mündlichen Prüfungsleistungen zu begründen, davon ab, ob der jeweilige Prüfling eine Begründung verlangt, wann er dies tut und mit welchem konkreten Begehren und mit welcher Begründung. Erst durch eine solche Spezifizierung durch den Prüfling wird aus seinem verfassungsrechtlich nur dem Grunde nach gewährten allgemeinen Informationsanspruch ein konkreter Anspruch, der auf die Begründung näher bezeichneter, für den Prüfling nicht ohne weiteres durchschaubarer Bewertungen in einem bestimmten Fach gerichtet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1995 – 6 C 18.93 –, juris, Rn. 22. Die Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen müssen die Prüferinnen und Prüfer, sofern die Prüfungsordnung nichts anderes vorsieht, nur dann schriftlich begründen, wenn der Prüfling dies mit der gebotenen Spezifizierung verlangt und zu diesem Zeitpunkt eine schriftliche Zusammenfassung unter zumutbaren Bedingungen noch möglich ist. Die Unaufklärbarkeit des Prüfungsgeschehens wegen Zeitablaufs geht zu Lasten des Prüflings, wenn er es versäumt, rechtzeitig eine schriftliche Begründung zu verlangen, es sei denn, dass die Prüfungsbehörde ihrer diesbezüglichen situationsabhängigen Hinweispflicht nicht nachgekommen ist. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2003 – 6 C 22.02 –, juris, Rn. 17. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt der geltend gemachte Verfahrensverstoß, wobei schon zweifelhaft ist, ob ein derartiger Verstoß überhaupt einen Anspruch auf die begehrte Wiederholung der mündlichen Prüfung begründen könnte, nicht vor. Der allgemeine verfassungsrechtliche Informationsanspruch hat für die hier in Rede stehende Erste Juristische Staatsprüfung in § 23 Abs. 1 des Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – JAG NRW) eine gesetzliche Regelung erfahren. Danach sind dem Prüfling die Gründe für die Bewertung der Leistung im mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung auf Antrag durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung bei dem Justizprüfungsamt zu stellen. Diesen Anforderungen hat das JPA L1. vorliegend Genüge getan. Auf den fristgerecht gestellten Antrag des Klägers vom 24. Februar 2016 hat das JPA L1. umgehend den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, Herrn Prof. Dr. L. , angeschrieben und diesen gebeten, dem Kläger die Gründe für die Bewertung mitzuteilen. Der Antrag des Klägers war auf die „Begründung der Bewertung der mündlichen Prüfung“ gerichtet. Eine nähere Spezifizierung hinsichtlich der Form der Begründung enthielt der Antrag des Klägers nicht. Auch im Widerspruchsschreiben des Klägers vom 11. März 2016 war von einer schriftlichen Begründung nicht die Rede. Unstreitig fand dann am 13. April 2016 ein (längeres) Gespräch zwischen dem Kläger und Herrn Prof. Dr. L. statt. Ausweislich seiner Stellungnahme vom 30. November 2016 (vgl. Bl. 58 BA Heft 3) hat Herr Prof. Dr. L. im Rahmen dieses Gesprächs eingehend die ihm gestellten Fragen beantwortet. Der Vortrag des Klägers, wonach Herr Prof. Dr. L. „anstatt Antworten zu geben etliche Fragen gestellt“ und „folglich keinerlei Begründung“ gegeben habe, gibt keinen Anlass, an den Ausführungen von Herrn Prof. Dr. L. zu zweifeln. Der Vortrag des Klägers, Herr Prof. Dr. L. habe „keinerlei Begründung“ gegeben, erscheint in dieser Absolutheit lebensfremd und deutet vielmehr darauf hin, dass der Kläger mit der gegebenen Begründung inhaltlich nicht einverstanden ist. Mit dem Gespräch am 13. April 2016 war dem verfahrensrechtlichen Informationsanspruch des Klägers damit insgesamt entsprochen worden. Den erstmals mit Schreiben vom 20. April 2016 gestellten Antrag des Klägers, die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu einer schriftlichen Begründung aufzufordern, durfte das JPA L1. daher ablehnen. b) Auch die Rüge der massiven Unterschreitung der Prüfungszeit greift im Ergebnis nicht durch. Der in Art. 3 Abs. 1 GG wurzelnde Grundsatz der Chancengleichheit gebietet es, möglichst gleichmäßige äußere Voraussetzungen für alle Prüflinge zu schaffen und ihnen damit gleiche Erfolgschancen einzuräumen. Jede Form der Bevorzugung oder Benachteiligung von Prüflingen ist verboten. Beide Arten von Ungleichbehandlung sind geeignet, den Zweck der Prüfung zu vereiteln und das Prüfungsergebnis zu verfälschen. Jedoch verletzt eine rechtswidrige Bevorzugung einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten grundsätzlich nicht die Rechte der nicht bevorzugten Kandidatinnen und Kandidaten. Denn auch im Prüfungsrecht gibt es kein subjektives öffentliches Recht des einzelnen Prüflings auf Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit als objektiv-rechtliches Gebot. Die nicht bevorzugten Prüfungskandidatinnen und -kandidaten können deshalb grundsätzlich nicht rügen, andere Prüflinge hätten entgegen dem Grundsatz der Chancengleichheit rechtswidrige Vorteile gehabt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. November 2012 – 14 A 755/11 –, juris, Rn. 28 ff. m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit nicht dargetan. Ob einer der Mitprüflinge des Klägers tatsächlich von einem der Prüfer mit dem Vornamen angesprochen worden ist, ist nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger aus diesem Umstand eine Verletzung eigener Rechte nicht herleiten kann. Soweit der Kläger im weiteren Verlauf des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens aus diesem Umstand die Besorgnis der Befangenheit des Prüfers Herrn Prof. Dr. C. ableiten möchte, führt auch dies nicht weiter, weil diese Rüge offensichtlich verspätet geltend gemacht worden ist. Im Übrigen erschließt sich auch in der Sache nicht, weshalb der Prüfer dem Kläger gegenüber befangen sein soll, wenn er einen Mitprüfling möglicherweise von der Universität kennt und diesen daher mit dem Vornamen anspricht. Gegen eine massive Unterschreitung der Prüfungszeit des Klägers sprechen, worauf das JPA L1. zutreffend hinweist, die übereinstimmenden Stellungnahmen der Prüfungsausschussmitglieder. Insbesondere der während der mündlichen Prüfung von Herrn Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht I. angefertigten Mitschrift lässt sich entnehmen, dass die Darstellung des Klägers, lediglich am Ende des Prüfungsabschnitts „Bürgerliches Recht“ kurz geprüft worden zu sein, objektiv nicht zutrifft. Vielmehr begann dieser Prüfungsabschnitt mit Fragen an den Kläger. c) Die Rüge des Klägers, dass der Prüfer I. eine vertretbare und gut begründete Antwort als unvertretbar und falsch bewertet habe, ist insgesamt nicht hinreichend substantiiert. So vermochte es der Kläger im Laufe des Widerspruchs- und Klageverfahrens bislang nicht, die in Rede stehende Rechtsansicht des OVG NRW, die der Prüfer I. vermeintlich als „falsch“ und „unvertretbar“ bewertet habe, zu konkretisieren. Zudem lässt sich dem Vortrag des Klägers auch nicht entnehmen, dass Herr Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht I. das vermeintliche Vertreten einer wohl nicht seiner persönlichen Rechtsauffassung entsprechenden Rechtsansicht des OVG NRW als fehlerhaft bewertet hätte. d) Der Kläger ist auch nicht willkürlich bzw. gar nicht mündlich geprüft worden, weil die die Prüfungskommission nach den Angaben des Klägers nach Bekanntgabe der Ergebnisse „Herr T1. , an Ihrer heutigen Leistung lag es auch überhaupt nicht, sondern daran, was Sie vom September mitgebracht haben“ gesagt haben soll. Darin wäre lediglich eine Erläuterung der Prüfungskommission, dass die Leistungen des Klägers insgesamt zum Bestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung nicht gereicht haben, zu sehen. e) Mit Blick auf das Vorstehende ist der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellte „Antrag auf Beweiserhebung der Einzelnoten der Mündlichen Prüfung durch Zeugenladung von Herrn VG Richter N. I. auch/u.a. mit der Bitte die Handakte einzusehen“ entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 2 der Strafprozessordnung (StPO) bereits als nicht entscheidungserheblich abzulehnen. Dasselbe gilt für die Beweisanregungen hinsichtlich einer Ladung der Prüfer Herrn Prof. Dr. L. und Herrn Prof. Dr. C. . Darüber hinaus vermochte der Kläger bis zuletzt nicht plausibel darzutun, welche für ihn günstigen Rechtsfolgen er aus den von ihm angestellten Spekulationen über eine angebliche Benotung hinsichtlich des Rechtsgebiets Bürgerliches Recht herleiten will. Insbesondere fehlt jegliche Begründung, warum die Bewertung der Leistung des Klägers in diesem Rechtsgebiet fehlerhaft erfolgt sein sollte. Der vom Kläger begehrten Beweiserhebung über die Einzelnoten der Prüfungsgespräche für die jeweiligen Rechtsgebiete Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht steht überdies entgegen, dass das JAG NRW derartige Einzelnoten gar nicht vorsieht. Denn nach § 10 Abs. 3 Satz 1 JAG NRW besteht der mündliche Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung aus einem Vortrag und einem Prüfungsgespräch. So beträgt die Dauer des Prüfungsgesprächs nach § 15 Abs. 5 Satz 1 JAG NRW je erschienenem Prüfling etwa 30 Minuten. 2. Sonstige Fehler sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Einwand, bei der mündlichen Prüfung unerkannt prüfungsunfähig gewesen zu sein, ist offensichtlich verspätet. Der Kläger schrieb die Klausuren im September 2015, die mündliche Prüfung fand am 17. Februar 2016 statt. Der Kläger hat die unerkannte Prüfungsunfähigkeit, wobei auch nicht im Ansatz ersichtlich ist, welche Erkrankung des Klägers zu dieser geführt haben soll, erstmalig mit Schriftsatz vom 13. April 2017 geltend gemacht. Das mit Schreiben vom 9. Juli 2018 vorgelegte amtsärztliche Attest stammt vom 30. April 2018 und bescheinigt lediglich, dass die Benutzung eines Schreibcomputers alternativ die Stellung einer Hilfsperson notwendig sei. Unterstellt, der Kläger sei tatsächlich von einem Mitarbeiter des JPA L1. „überredet“ worden, sich im August 2015 zur staatlichen Pflichtfachprüfung anzumelden, so ist darin ein Verfahrensmangel nicht zu erkennen. Von einer „Zwangsanmeldung“ kann ersichtlich keine Rede sein. Soweit der Kläger geltend macht, seinem Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung sei entgegen § 9 Satz 2 Nr. 4 JAG NRW keine Bescheinigung über den erfolgreichen Besuch einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder eines rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurses beigefügt gewesen, so dass er nicht zur Prüfung hätte zugelassen werden dürfen, ergibt sich hieraus kein Verfahrensfehler, der einen Anspruch auf Wiederholung der mündlichen Prüfung begründen könnte. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger anlässlich eines früheren Zulassungsantrags vom 30. März 2009 den Nachweis über den Erwerb dieser Qualifikation erbracht hatte. Der Kläger hat diesen Nachweis ferner in der Rechtsantragstelle des Gerichts am 26. März 2018 vorgelegt (Bl. 61 GA). Da die Zulassungsvoraussetzungen materiell vorlagen und bei dem Beklagten bereits dokumentiert waren, konnte der Beklagte von der erneuten Anforderung der entsprechenden Bescheinigung im Original absehen. Vgl. so OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 14 E 1005/19 –, n. v.. Schließlich begründet auch der vom Kläger behauptete Umstand, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Protokoll über die mündliche Prüfung zunächst nicht bzw. nicht vollständig ausgefüllt habe und dieses erst acht Wochen später zum JPA L1. gelangt sei, nicht den geltend gemachten Klageanspruch. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung führt ein Verfahrensfehler grundsätzlich nur dann zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung, wenn er wesentlich ist und somit ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1971 – VII B 71.70 –, juris, Rn. 3. Daran fehlt es hier ersichtlich, selbst wenn man den Vortrag des Klägers als wahr unterstellte. Die Bewertung sowie Bekanntgabe der Prüfungsleistung in der mündlichen Prüfung fand unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung statt. Das Ausfüllen des Protokolls hatte hierauf ersichtlich keinen wesentlichen Einfluss. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 VwGO. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass der Kläger hinsichtlich des noch streitigen Teils unterliegt und es billigem Ermessen i.S.d. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO entspricht, dem beklagten Land die Kosten hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils aufzulegen, da es dem Begehren auf Neubewertung seiner Aufsichtsarbeiten entsprochen und den Kläger damit insoweit klaglos gestellt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der folgende Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger und in Anlehnung an Ziffer 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG –). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.