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Urteil

6 K 7254/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:1026.6K7254.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger begehrt die Anerkennung von Studienleistungen aus einem früheren Studium. Er ist Studierender im Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst (PVD) an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW (HSPV NRW) im Einstellungsjahrgang 0000. Zuvor absolvierte der Kläger von 0000 bis 0000 den Bachelorstudiengang Staatlicher Verwaltungsdienst (SVD) an der HSPV NRW. Mit Schreiben vom 00.00.0000 beantragte der Kläger die Anerkennung mehrerer im Studiengang SVD erbrachten Studienleistungen auf im Studiengang PVD zu absolvierende Module. Insbesondere begehrte der Kläger, seine Hausarbeit aus dem SVD-Modul 6.3 „Personalrecht“ als Studienleistung für das PVD-Modul GS 1 „Polizei in Staat und Gesellschaft“ sowie seine SVD-Bachelorthesis nebst Kolloquium als Leistung für das PVD-Modul SpM Thesis „Bachelorarbeit und Kolloquium“ anerkennen zu lassen. Die im Studiengang SVD geschriebene Hausarbeit des Klägers zählt zum SVD-Teilmodul 6.3.2 „Arbeitsrecht“. Die SVD-Bachelorthesis trägt den Titel „Persönliche Grundrechte von Beamten im Schuldienst gegenüber der Neutralitätspflicht des Staates in Schulen“. Im Laufe der Korrespondenz zwischen dem Kläger und dem beklagten Land bat der Kläger u. a. um Anerkennung seiner Hausarbeit wegen der Behandlung von Inhalten, die auch Gegenstand des PVD-Moduls GS 1.6 „Ethik“ seien. Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte das beklagte Land den Antrag auf Anerkennung der Bachelorthesis als Bachelorarbeit und Kolloquium des Studiengangs PVD ab. Zur Begründung führte das beklagte Land aus, dass die erbrachte Leistung nicht als gleichwertig mit der geforderten Prüfungsleistung anzuerkennen sei. Mit weiterem Bescheid vom 00.00.0000 lehnte das beklagte Land auch den Antrag auf Anerkennung der Hausarbeit als Studienleistung des Studiengangs PVD ab, da die anzuerkennende Studienleistung nicht als gleichwertig mit der zu erbringenden Studien-leistung anzusehen sei. Der Kläger hat am 26.10.2018 Klage gegen die Ablehnung durch vorgenannten Bescheide erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen Folgendes vorträgt: Seine Bachelorarbeit sei auch als Bachelorarbeit für den Studiengang PVD anzuerkennen. Die aus den Modulbeschreibungen ersichtlichen Kompetenzziele und Lehr- bzw. Lerninhalte seien praktisch identisch. Wesentliche Unterschiede bestünden nicht. Die Bachelorarbeit beschäftige sich in ganz wesentlichen Teilen mit allgemeinen Aspekten der Problematik, die inhaltsgleich auch auf die Verwendung politischer oder religiöser Symbole im Bereich des Polizeidienstes übertragbar wären. Die grundsätzliche rechtliche Fragestellung, nämlich das Spannungsverhältnis zwischen den persönlichen Grundrechten der Beamten und der Neutralitätspflicht des Staates, ergebe sich ebenfalls im polizeilichen Bereich. Das behandelte juristische Problem sei auch ein polizeipraktisch relevantes Problem. Im Übrigen sei aus anderen Verfahren bekannt, dass andere Arbeiten ohne nennenswerten Polizeibezug als gleichwertig anerkannt worden seien. Auch die Hausarbeit im Bereich Arbeitsrecht müsse anerkannt werden. Die Inhalte des PVD Moduls GS 1 seien im Studiengang SVD ebenso vermittelt worden. Einzig das PVD Modul GS 1.5 „öffentliches Dienstrecht“ existiere so im Studiengang SVD nicht. Allerdings werde im Studiengang SVD das Modul 6.3 „Personalrecht“ absolviert, in dessen Teilbereich 6.3.2 „Arbeitsrecht“ die Hausarbeit geschrieben worden sei. Das SVD-Teilmodul 6.3.1 „Beamtenrecht“ habe der Kläger durch Teilnahmenachweis bestanden. Außerdem habe der Kläger im Praxismodul „Personalwesen“ eine praktische Prüfung mit der Note 2,3 bestanden. Zudem habe er nach dem Studium SVD längere Zeit in den Personalstellen von zwei Landespolizeibehörden gearbeitet. Er weise daher die notwendigen Kenntnisse im Bereich des Beamtenrechts auf. Unabhängig davon fehle es an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der hier einschlägigen Prüfungsordnung. Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage im Landesbeamtengesetz enthalte nicht alle wesentlichen Regelungen, sondern überlasse diese der Verordnungsebene, was mit den Grundsätzen des Wesentlichkeitstheorie nicht vereinbar sei. Der Kläger beantragt sinngemäß, das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 zu verpflichten, die vom Kläger im Rahmen seines Studiums im Studiengang Allgemeine Verwaltung/Staatlicher Verwaltungsdienst erstellte Thesisarbeit als gleichwertige Leistung auf das Modul SpM Thesis (Bachelorarbeit und Colloquium) anzuerkennen sowie die vom Kläger im Rahmen seines Studiums im Studiengang Allgemeine Verwaltung/Staatlicher Verwaltungsdienst erbrachten Leistungen als gleichwertige Leistungen auf das Modul GS 1 für die Ausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst anzuerkennen, hilfsweise das beklagte Land unter Aufhebung der beiden oben genannten Bescheide zu verpflichten, über die Anträge auf Anerkennung erbrachter Prüfungsleistungen eine neue Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und trägt im Wesentlichen Folgendes vor: Der Bachelorarbeit fehle der erforderliche polizeiliche Bezug. Insofern unterschieden sich die Kompetenzziele der einschlägigen Module der Studiengänge SVD und PVD. So handele es sich bei den in der SVD-Bachelorthesis behandelten Beamten im Schulwesen um Verwaltungsbeamte, wohingegen der Studiengang PVD sich mit Polizeivollzugsbeamten beschäftige. Dementsprechend habe der Kläger den Gegenstand seiner Bachelorarbeit nicht unter dem Aspekt eines polizeiwissenschaftlichen und/oder polizeipraktisch relevanten Themas bearbeitet, sondern habe sich auf die allgemeine Verwaltung beschränkt. Auch wenn einige Aspekte der Arbeit auf die Bereiche der Polizei übertragbar seien, liege der Schwerpunkt auf den Beamten im Schuldienst und nicht den Polizeivollzugsbeamten. Hinsichtlich der Hausarbeit sei festzuhalten, dass diese sich mit arbeitsrechtlichen Fragen beschäftige. Allenfalls am Rande würden Themen des Moduls „Ethik“ bearbeitet. Die praktischen Erfahrungen des Klägers im Bereich des Landesbeamtenrechts könnten überdies eine schriftliche Prüfungsleistung nicht ersetzen. Soweit der Kläger auf eine frühere Anerkennungspraxis verweise, werde nicht in Abrede gestellt, dass diese teilweise großzügig erfolgt sei. Diese habe jedoch nicht im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung gestanden, so dass es im Laufe des Jahres 2017 zu einer Änderung der Verwaltungspraxis gekommen sei. Diese werde seitdem einheitlich ausgeübt. Der Prüfungsordnung fehle es zudem nicht an einer rechtmäßigen Grundlage. Jedenfalls müssten die Regelungen übergangsweise weiterhin Geltung beanspruchen, da der Kläger andernfalls sein Studium überhaupt nicht fortsetzen könnte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des beklagten Landes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. I. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land die von ihm im Studiengang SVD erbrachte Bachelorarbeit nebst Kolloquium als Bachelorarbeit und Kolloquium im Studiengang PVD anerkennt. Ebenso wenig kann er beanspruchen, dass seine Hausarbeit als Prüfungsleistung des PVD-Moduls GS 1 anerkannt wird. Die Ablehnung dieser Anerkennungen durch die Bescheide vom 00.00.0000 und 00.00.0000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Der Anerkennungsanspruch folgt nicht aus § 14 Abs. 1 Satz 1 des im für die Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. zur Maßgeblichkeit der aktuellen Bestimmungen (etwa Prüfungsordnung und Modulbeschreibungen) im Anerkennungsrechtsstreit OVG NRW, Urteil vom 20.06.2017 – 14 A 1776/16 –, juris, Rn. 39, geltenden Teil A der Studienordnung-Bachelor vom 10.08.2021 (StudO-BA Teil A). Danach sind Prüfungsleistungen oder Module, die in anderen Studiengängen erbracht worden sind, bei Erwerb gleichwertiger Kompetenzen anrechenbar, es sei denn es bestehen wesentliche Unterschiede bezüglich der Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Inhalt, im Umfang und in den Anforderungen des Studienganges, in dem die Anrechnung erfolgen soll. Mit der Anerkennungsregelung bezweckt die Studienordnung Studenten bereits erbrachte Prüfungsleistungen im Interesse der zweckmäßigen, insbesondere zumutbaren Erreichung ihres berufseröffnenden Ausbildungsziels und im Interesse der Verhinderung unnötiger Inanspruchnahme von Hochschulkapazitäten nicht noch einmal abzuverlangen. Die Auslegung der Vorschrift hat auf der einen Seite das Grundrecht der Studenten aus Art. 12 Abs. 1 GG in den Blick zu nehmen. Vorschriften, die für die Aufnahme des Berufs eine bestimmte Vor- und Ausbildung sowie den Nachweis erworbener Fähigkeiten in Form einer Prüfung verlangen, greifen in die Freiheit der Berufswahl ein und müssen deshalb den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen. Die Prüfungsschranke darf nach Art und Höhe nicht ungeeignet, unnötig oder unzumutbar sein. Nicht Inhalt der grundrechtlich fundierten Studierfreiheit ist es demnach, allgemeine Prüfungserleichterungen gewährt zu bekommen, weil man sich in anderen ähnlichen Prüfungen bereits bewährt hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.06.2017 – 14 A 1776/16 –, juris, Rn. 32 f., zu § 63a Abs. 1 HG NRW. Dem kommt die Anerkennungsvorschrift nach, wenn sie vorschreibt, anderweitig bereits erbrachte Prüfungsleistungen auch für eine andere Prüfung anzuerkennen, denn dann erweist sich die Forderung nach nochmaliger Ablegung sachlich derselben Prüfung als unverhältnismäßig. Auf der anderen Seite muss die Wissenschaftsfreiheit der Hochschulen bzw. Fakultäten berücksichtigt werden (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG). Vom sachlichen Gewährleistungsbereich dieses Grundrechts erfasst ist insbesondere das Recht der Hochschulen, Studien- und Prüfungsordnungen zu erlassen. Prüfungsordnungen haben u. a. die Zahl der Module, den Inhalt, das Qualifikationsziel, die Lehrform und die Dauer von Prüfungsleistungen sowie die Anerkennung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Leistungen zu regeln (vgl. § 27a Abs. 2 Satz 2 FHGöD). Die den Fachgerichten vorbehaltene Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Vorschriften darf die zum Schutz der Freiheit von Forschung und Lehre und speziell im Interesse der Satzungsautonomie der Hochschulen eröffneten gesetzlichen Spielräume nicht in einer mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unvereinbaren Weise verengen. Für die Frage, inwieweit die Hochschulen verpflichtet werden können, anderweitig erbrachte Prüfungsleistungen auch für die von ihnen geforderten Prüfungsleistungen anzuerkennen, bedeutet dies, dass eine solche Verpflichtung wissenschaftsfreiheitsgerecht und in Konkordanz mit der grundrechtlich fundierten Studierfreiheit nur dann möglich ist, wenn die nach der Prüfungsordnung der Hochschule geforderte Prüfungsleistung der Sache nach bereits erbracht ist. Dies erfordert eine Übereinstimmung in allen wesentlichen Elementen der geforderten Prüfungsleistung mit der erbrachten Leistung nach Inhalt und Umfang des prüfungsrelevanten Stoffes und Art und Dauer der Prüfung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.06.2017 – 14 A 1776/16 –, juris, Rn. 34 ff., zu § 63a Abs. 1 HG NRW. Diese Anerkennungsvoraussetzungen liegen im Fall der Bachelorarbeit des Klägers ebenso wenig vor (dazu a)) wie hinsichtlich seiner Hausarbeit (dazu b)). a) Der Anerkennung der Bachelorarbeit steht entgegen, dass wesentliche Unterschiede zwischen den mit der absolvierten Bachelorarbeit erworbenen und den durch sie zu ersetzenden Kompetenzen bestehen. Denn die geforderte Prüfungsleistung im Studiengang PVD unterscheidet sich hinsichtlich ihres Inhalts wesentlich von der im Studiengang SVD bereits erbrachten Leistung. Ausweislich der Modulbeschreibung des PVD-Moduls SpM Thesis besteht das Kompetenzziel dieses Moduls darin, dass die Studierenden ein polizeiwissenschaftliches und/oder polizeipraktisch relevantes Thema eigenständig theoretisch nach wissenschaftlichen Kriterien bearbeiten. In der Modulbeschreibung der Bachelorarbeit des Studiengangs SVD wird das Kompetenzziel dahingehend beschrieben, dass die Studierenden ein rechts-, wirtschafts-, sozialwissenschaftliches oder ein interdisziplinäres Thema mit Bezügen zur Verwaltung und/oder ein für die Fachpraxis relevantes Thema eigenständig theoretisch oder empirisch nach wissenschaftlichen Kriterien analysieren, auf der Grundlage fachkundiger Literaturrecherchen ein eigenes Studiendesign entwickeln und die Auswertung durchführen, und die gewonnenen Ergebnisse schriftlich darstellen. Entgegen der Auffassung des Klägers fehlt dem von ihm behandelten Thema „Persönliche Grundrechte von Beamten im Schuldienst gegenüber der Neutralitätspflicht des Staates in Schulen“ der nach der Modulbeschreibung notwendige polizeiliche Bezug. So hätte der Kläger das Thema seiner Bachelorarbeit angesichts der Vorgaben der Modulbeschreibung nicht als Aufgabenstellung einer Bachelorarbeit in seinem jetzigen Studiengang PVD vorschlagen und festlegen lassen können. Es genügt aus Sicht der Kammer nicht, dass sich die Arbeit des Klägers auch mit allgemeinen beamtenrechtlichen Aspekten befasst, die für sich genommen auf jede Beamtengruppe übertragbar sind. Denn bei diesen Ausführungen handelt es sich nicht um Inhalte eines polizeiwissenschaftlichen oder polizeipraktisch relevanten Themas. Diese in der Modulbeschreibung vorgegebene Themeneingrenzung verfolgt gerade das Ziel, nicht jedes allgemeine Thema, das auch auf die Polizei als solche oder deren Tätigkeit anwendbar wäre, als taugliches Thema einer Bachelorarbeit im Studiengang PVD anzusehen. Vielmehr ist der geforderte spezifische Polizeibezug gerade ein inhaltliches Charakteristikum der Bachelorarbeit im Studiengang PVD, wohingegen im Studiengang SVD mit Blick auf das spätere Verwendungsspektrum der Absolventen ein deutlich breiteres Themengebiet zur Auswahl steht. Der Kläger kann vor diesem Hintergrund nicht mit Erfolg geltend machen, die Frage der Neutralitätspflicht von Staatsdienern wäre ohne Weiteres auch auf Polizeibeamte übertragbar. Hierbei übersieht der Kläger, dass sich der Schwerpunkt seiner Arbeit mit dem Verbot politischer und religiöser Symbole aus Ausdruck der Neutralitätspflicht des Staates und der hierzu ergangenen Rechtsprechung und Kasuistik beschäftigt. Eine Transferleistung dergestalt, die allgemeine beamtenrechtliche Pflicht zur Neutralität auf eine bestimmte Gruppe der Beamten anzuwenden, musste der Kläger in seiner Arbeit allenfalls eingeschränkt erbringen. Denn die prominenten und auch in der breiten Öffentlichkeit wahrgenommenen Grundsatzurteile des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Thema befassen sich gerade mit Schulen („Kruzifixurteil“, BVerfG, Urteil vom 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91 –) bzw. Lehrerinnen („Kopftuchurteile I und II“, BVerfG, Urteile vom 24.09.2003 – 2 BvR 1436/02 –, und vom 27.01.2015 – 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 –). Sie betrafen daher unmittelbar das Thema der klägerischen Bachelorarbeit, ohne dass der Kläger aus den Entscheidungen abstrakte Aussagen hätte entnehmen und auf andere Berufsgruppen der Beamten anwenden müssen. Den Nachweis, dass der Kläger ebenfalls in der Lage ist, ein polizeiwissenschaftliches oder ein polizeipraktisch relevantes Thema eigenständig theoretisch nach wissenschaftlichen Kriterien zu bearbeiten, vermag die Absolvierung der Bachelorarbeit vor diesem Hintergrund nicht zu erbringen. Angesichts dessen kann nicht die Rede davon sein, dass dem Kläger bei der Pflicht zur Erbringung einer Bachelorarbeit im Studiengang PVD abverlangt würde, die sachlich selbe Prüfung nochmals ablegen zu müssen. Die Kammer verkennt nicht, dass im Falle des Klägers die Besonderheit darin besteht, eine an derselben Hochschule erbrachte Prüfungsleistung anerkennen lassen zu wollen. Da der erbrachten und der zu ersetzenden Prüfungsleistung dieselbe Bachelor-Studienordnung zu Grunde liegt, stimmen die formalen Prüfungsmodalitäten für die Bachelorarbeit (§ 15 StudO-BA Teil A) überein. Diese Übereinstimmungen vermögen die wesentlichen inhaltlichen Unterschiede indes nicht zu verdrängen. Vielmehr ist aus Sicht der Kammer der thematische Polizeibezug gerade der Abschlussarbeit des Studiengangs PVD von herausgehobener Bedeutung, so dass die ohne diesen Polizeibezug absolvierte Studienleistung des Klägers keine Anerkennung zur Folge haben kann. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, inwieweit Abschlussarbeiten, denen im Hinblick auf den mit ihnen verbundenen Nachweis des Studienerfolgs regelmäßig herausragende Bedeutung zukommt, überhaupt als ersetzbare Studienleistungen in Betracht kommen. Vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Beschluss vom 09.01.2018 – 6 B 63.17 –, juris, Rn. 10. b) Die Hausarbeit des Klägers im SVD-Modul 6.3 kann ebenfalls nicht zur Anerkennung als Studienleistung im Studiengang PVD führen. Die insoweit allein in Frage kommende Anerkennung als Prüfungsleistung des Moduls GS 1 scheitert daran, dass die in diesem Modul nachzuweisenden Kompetenzen inhaltlich wesentliche Unterschiede zu der Hausarbeit des Klägers aufweisen. Die Hausarbeit des Klägers fällt in den Bereich des Arbeitsrechts und beschäftigt sich mit Fragestellungen rund um die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses und etwaig bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten. Die Einschätzung des beklagten Landes, dass Themen der Ethik, die im PVD-Modul GS 1.6 behandelt werden, in der Hausarbeit des Klägers nur am Rande bearbeitet werden, teilt die Kammer. Keinesfalls handelt es sich um eine Bearbeitung ethischer Fragestellungen, die Gegenstand einer Hausarbeit zum Nachweis der im Modul GS 1.6 erworbenen Kompetenzen hätte sein können. Die vom Kläger in seiner Hausarbeit nachgewiesenen Kompetenzen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts (SVD-Teilmodul 6.3.2) rechtfertigen ihrerseits keine Anerkennung als Prüfungsleistung des Moduls GS 1. Spezifische arbeitsrechtliche Themen sind nicht Gegenstand des Moduls GS 1. Zwar befasst sich das Modul GS 1.5 „Öffentliches Dienstrecht“ insbesondere mit Themen aus dem Bereich des Beamtenrechts, welches seinerseits als Teilmodul 6.3.1 des Moduls 6.3 „Personalrecht“ im Studiengang SVD behandelt wird. Aus Sicht der Kammer kommt es jedoch nicht darauf an, dass der Kläger mit seiner arbeitsrechtlichen Hausarbeit das SVD-Modul 6.3 insgesamt bestanden hat und damit über einen Leistungsnachweis auch für das SVD-Teilmodul 6.3.1 „Beamtenrecht“ verfügt. Maßgeblich für die Frage der Anerkennung ist vielmehr die tatsächlich erbrachte schriftliche Prüfungsleistung, die gerade keine beamtenrechtlichen Kompetenzen erforderte. Soweit sich der Kläger auf eine praktische Prüfung und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Landesbeamtenrechts beruft, vermögen diese einen schriftlichen Leistungsnachweis in Form der als Modulprüfung geforderten Hausarbeit nicht zu ersetzen. 2. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Studienordnung den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genüge. Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes verpflichten den parlamentarischen Gesetzgeber, in dem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Grundrechtsbereich die wesentlichen Entscheidungen über die Ausbildung und Prüfung selbst zu treffen. Es ist jedoch insbesondere durch das Bundesverwaltungsgericht geklärt, dass etwa Vorschriften über den Prüfungsstoff, das Prüfungssystem und die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens in aller Regel nicht zu diesen dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehaltenen Leitentscheidungen gehören. Insoweit wird den Anforderungen von Rechtsstaats- und Demokratieprinzip bereits dadurch hinreichend Genüge getan, dass der parlamentarische Gesetzgeber durch die Vorgabe von Ziel und Inhalt der Ausbildung die Regelungen auf untergesetzlicher Ebene nach Tendenz und Programm begrenzt und berechenbar macht, zumal die prüfungsrechtliche Rechtsetzung auch auf untergesetzlicher Ebene in weitreichendem Maße bereits durch Grundsätze gesteuert wird, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip ergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2017 – 6 C 46.15 –, juris, Rn. 11 m. w. N. Hiervon ausgehend ist nicht ersichtlich, dass die für die VAPPol II Bachelor maßgebliche landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage – § 187 Abs. 2 LBG NRW in der bis zum 31.03.2009 geltenden Fassung (entsprechend § 111 Abs. 2 LBG NRW in der bis zum 21.04.2017 geltenden Fassung bzw. § 110 Abs. 2 LBG NRW in der seit dem 22.04.2017 geltenden Fassung) – den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts nicht genügt. So OVG NRW, Beschluss vom 19.11.2020 – 6 B 1524/20 –, juris, Rn. 20 ff. Unabhängig davon wäre dem Kläger mit einer Nichtigkeit der für die begehrte Anerkennung bemühten Anspruchsgrundlage des § 14 StudO-BA Teil A auch nicht gedient. Denn bei Wegfall dieser untergesetzlichen Anspruchsgrundlage müsste sich sein Anspruch auf Anerkennung – mangels einfachgesetzlicher Grundlage – unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG ergeben. Ob dies in Betracht kommt, mag hier dahinstehen. Kritisch zu einem verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Anerkennung von anderweitig erbrachten Studienleistungen BVerwG, Beschluss vom 09.01.2018 – 6 B 63.17 –, juris, Rn. 8 ff. Andererseits Fischer, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 743, der von einem grundrechtlich verbürgten Anspruch auf die Anerkennung gleichwertiger Prüfungsleistungen spricht. Durch die Anerkennung einer anderweitig erbrachten Prüfungsleistung werden die Studierenden von einer Prüfungsleistung freigestellt, die nach der Prüfungsordnung des Studiengangs vorgeschrieben ist. Diese Prüfungsleistung gilt als erbracht, ohne dass die anderweitig erbrachte Leistung erneut bewertet wird. Daher kommt eine Anerkennung zur Wahrung der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG nur in Betracht, wenn die Studierenden den durch die Prüfung zu erbringenden Nachweis bestimmter Kenntnisse und Fähigkeiten bereits durch die anderweitige Prüfungsleistung erbracht haben. Hierfür müssen beide Prüfungen in Bezug auf Prüfungsstoff und Prüfungsbedingungen übereinstimmen. Das in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Gebot der Verhältnismäßigkeit schützt die Studierenden vor unzumutbaren Anforderungen an den Nachweis der Gleichwertigkeit. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.01.2018 – 6 B 63.17 –, juris, Rn. 9. Gemessen daran gebietet auch das Verfassungsrecht unmittelbar nicht die Anerkennung der hier in Rede stehenden Prüfungsleistungen des Klägers, da er – wie bereits oben dargelegt – weder durch die Bachelorarbeit noch durch die Hausarbeit im SVD-Modul 6.3 Kenntnisse und Fähigkeiten erworben und nachgewiesen hat, die durch die Absolvierung der Bachelorarbeit bzw. der Hausarbeit im Modul GS 1 im Studiengang PVD nachzuweisen sind. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob im Falle der Verfassungswidrigkeit der Bachelor-Studienordnung die dortigen Regelungen nicht weiterhin für einen Übergangszeitraum Anwendung finden müssten, um noch verfassungsfernere Zustände zu vermeiden. Vgl. zu den Voraussetzungen hierfür BVerwG, Urteil vom 15.03.2017 – 6 C 46.15 –, juris, Rn. 23 m. w. N. 3. Der Kläger kann schließlich für den Erfolg seines Anerkennungsanspruchs nicht darauf verweisen, dass das beklagte Land in anderen Fällen die Anerkennung von Prüfungsleistungen ausgesprochen habe. Unabhängig von der Frage, inwieweit diesen Entscheidungen tatsächlich vergleichbare Sachverhalte zugrunde lagen, und ungeachtet der Einlassung des beklagten Landes, seit 2017 die Anerkennungspraxis restriktiver zu handhaben, kommt ein unter Berufung auf die ständige Verwaltungspraxis gestützter Anerkennungsanspruch nicht in Betracht. Bei der Entscheidung über die Anerkennung anderweitig erbrachter Studienleistungen handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Die in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen (§ 14 Abs. 1 StudO-BA Teil A oder Art. 12 Abs. 1 GG) stellen die Anerkennung nicht ins Ermessen der Hochschule. Zudem sind die tatbestandlichen Voraussetzungen einer vollen gerichtlichen Überprüfung unterzogen. Ein insoweit unantastbarer Beurteilungsspielraum der Hochschule existiert nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.12.2015 – 14 A 1263/14 –, juris, Rn. 34 f. m. w. N.; Fischer, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 743. II. Aus den vorstehend unter I. 3. genannten Gründen kann der auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichtete Hilfsantrag ebenfalls keinen Erfolg haben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.