Urteil
26 K 8029/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1027.26K8029.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger erhielt zwischen 2003 und 2007 ein Staatsdarlehen i. H. v. insgesamt 10.167,00 Euro nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Im Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid (FRB) vom 19.09.2011 wurden das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats März 2007 und der Rückzahlungsbeginn auf den 30.04.2012 festgesetzt. Die Fälligkeit der ersten vierteljährlichen Rate i. H. v. 315,00 Euro wurde auf den 30.06.2012 bestimmt. Gegen den FRB erhob der Kläger zunächst erfolglos Widerspruch bei der Beklagten und sodann am 13.08.2012 Klage bei dem hiesigen Verwaltungsgericht – 25 K 4755/12. Gegen das klagabweisende Urteil des hiesigen Verwaltungsgerichts vom 09.04.2014 beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 12.05.2014 die Zulassung der Berufung. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 23.07.2015 – 12 A 1013/14 – abgelehnt. Mit Schreiben vom 11.10.2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Urteil des hiesigen Verwaltungsgerichts vom 09.04.2014 mit dem Beschluss vom 23.07.2015 rechtskräftig geworden sei und er daher zur Begleichung der bisher fällig gewordenen Raten i. H. v. 5.670,00 Euro sowie Kosten bzw. Zinsen i. H. v. 4,00 Euro aufgefordert werde. Zudem wies das Schreiben einen Tilgungsplan für die zu diesem Zeitpunkt noch ausstehende Darlehensrestschuld i. H. v. 4.330,00 Euro aus. Mit Schreiben vom 25.10.2016, bei der Beklagten per Fax eingegangen am selben Tag, beantragte der als selbständiger Anwalt tätige Kläger eine zinslose Stundung des bereits aufgelaufenen Zahlbetrages i. H. v. 5.670,00 Euro nebst „etwaiger Nebenkosten“ bis zum 31.01.2017 unter Einräumung einer Ratenzahlung. Der Kläger schlug insoweit eine quartalsweise Zahlung von 500,00 Euro statt 315,00 Euro zur weiteren Abbezahlung des Darlehens vor. In seinem Antrag führte der Kläger überdies aus, dass ihm eine sofortige Zahlung der aufgelaufenen 5.670,00 Euro, die in dem Schreiben der Beklagten vom 11.10.2016 verlangt werde, nicht möglich sei, da er u. a. ein Darlehen i. H. v. 502.000,00 Euro gemeinsam mit seiner Frau zur Finanzierung eines Eigenheims aufgenommen habe. Hierfür seien seit dem 01.09.2016 monatlich 1.489,27 Euro über 450 Monate zu zahlen. Aus dem monatlichen Nettoeinkommen seiner Ehefrau i. H. v. etwa 2.000,00 Euro würden die Lebenshaltungskosten weitgehend getragen. Der Kläger gab weitere finanzielle Belastungen wie einen zur Sicherheit abgetretenen Bausparvertrag mit monatlicher Einzahlung i. H. v. 445,00 Euro sowie einen Kredit bei der Q.-Bank über monatlich 304,00 Euro an. Dem Antrag waren zudem weitere Belege über diverse Versicherungsbeiträge beigefügt. Mit Schreiben vom 25.11.2016 forderte die Beklagte bei dem Kläger weitere Unterlagen in Form von Einkommensnachweisen der vergangenen drei Monate und eine Vermögensauskunft mit Belegen an, die sie für die Entscheidung über den Stundungsantrag benötige. Auf grundsätzlich zu erhebende Stundungszinsen i. H. v. 2 % wurde hingewiesen. Seinem Stundungsantrag beigefügt war ein Überweisungsbeleg über einen „Erstbetrag“ i. H. v. 700,00 Euro auf das von der Bundeskasse Halle bei der Bundesbank geführte Darlehenskonto des Klägers. Mit Schreiben vom 25.12.2016 reichte der Kläger bei der Beklagten u. a. den ausgefüllten Vordruck zur Vermögensaufstellung für die Entscheidung über eine Stundung ein, welcher neben dem abgetretenen Bausparguthaben ein Bankguthaben i. H. v. 270,00 Euro sowie ein Grundvermögen von ca. 192.000,00 Euro auswies, das dem Kläger nach seinen Angaben zur Hälfte zustehe. Während er sein monatliches Einkommen auf etwa 2.000,00 Euro bezifferte, gab er seine monatlichen Ausgaben, in denen bspw. auch Miet- und Stromkosten enthalten waren, mit etwa 3.500,00 Euro an. Mit Bescheid vom 16.02.2017, der Gegenstand des Verfahrens 26 K 8026/18 ist, erhob die Beklagte Rückstandszinsen in Höhe von 765,25 Euro. Mit weiterem, streitgegenständlichem Bescheid vom 16.02.2017, der ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten am 21.02.2017 zur Post gegeben wurde, stundete die Beklagte dem Kläger den fälligen Betrag in Form von monatlichen Ratenzahlungen i. H. v. 65,00 Euro. Weiter heißt es in dem Bescheid, dass sich der Stundungsbetrag i. H. v. 4.997,25 Euro aus Raten i. H. v. 4.226,00 Euro, Mahnkosten i. H. v. 6,00 Euro sowie Zinsen i. H. v. 765,25 Euro zusammensetze. Die Stundung wurde bis zum 30.09.2019 befristet. Der Stundungsbescheid enthielt zudem folgenden Passus: „Der gestundete Betrag soll grundsätzlich mit 2 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verzinst werden (§ 59 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BHO). Da in Ihrem Fall nicht anzunehmen ist, dass die Erhebung von Zinsen Sie in Ihrer wirtschaftlichen Lage schwer schädigen oder Ihre Zahlungsschwierigkeiten verschärfen würde, kann von einer Erhebung der Zinsen nicht abgesehen werden. Auch eine Absenkung des Zinssatzes kommt nicht in Betracht.“ Der beigefügte Zins- und Tilgungsplan wies sodann einen Stundungszinssatz i. H. v. 1,12 und eine daraus resultierende monatliche Tilgung zwischen 61,00 und 62,00 Euro bei einer Tilgungsrate i. H. v. 65,00 Euro aus. Hierzu heißt es in dem Bescheid: „Der beigefügte Zins- und Tilgungsplan geht von dem derzeitigen Basiszinssatz aus. Sollte sich dieser ändern, erhalten Sie hierüber eine gesonderte Mitteilung.“ Wegen der weiteren Einzelheiten und der Gestaltung des Stundungsbescheides wird auf den Bescheid (Bl. 14 der Gerichtsakte) verwiesen. Mit Schreiben vom 24.02.2017, bei der Beklagten per Fax eingegangen am selben Tag, erhob der Kläger Widerspruch gegen den Stundungsbescheid vom 16.02.2017 und beantragte, diesen teilweise abzuändern. In seiner Begründung wandte er sich insoweit gegen den Bescheid, als dieser Zinsen aus dem gleichermaßen mit Widerspruch angegriffenen Zinsbescheid vom 16.02.2017 sowie Mahnkosten i. H. v. 6,00 Euro stunde, da diese Forderungen seiner Ansicht nach nicht – bzw. jedenfalls nicht in dieser Höhe – bestünden. Am 31.10.2018 erhob der Kläger Untätigkeitsklage vor dem hiesigen Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 25 K 7359/18 und beantragte, die Beklagte zur Bescheidung über den Widerspruch des Klägers vom 24.02.2017, den Stundungsbescheid vom 16.02.2017 betreffend, zu verurteilen. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2018 als unzulässig zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Widerspruch mangels Beschwer unzulässig sei. Eine Belastung erfolge allein durch die den Mahnkosten sowie Zinsen zugrundeliegenden Bescheide, nicht jedoch durch den den Kläger dahingehend von einer etwaigen Zahlungspflicht entlastenden Stundungsbescheid. Infolge des erlassenen Widerspruchsbescheids erklärten der Kläger mit Schriftsatz vom 05.12.2018 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 17.12.2018 das Gerichtsverfahren in der Hauptsache für erledigt. Mit Beschluss vom 28.12.2018 stellte das Gericht das die Untätigkeitsklage betreffende Verfahren 25 K 7359/18 ein. Der Kläger hat bereits am 03.12.2018 die hiesige Klage erhoben. Zur Begründung der hiesigen Klage trägt der Kläger vor, dass der Widerspruch gegen den Stundungsbescheid vom 16.02.2017 zulässig gewesen sei, da der Ausgangsbescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gem. § 58 Abs. 1 VwGO versehen worden sei und die VwGO keinen Ausschlusstatbestand der „mangelnden Beschwer“ für einen einzulegenden Widerspruch kenne. Der Widerspruchsbescheid sei aufgrund des alleinigen Abstellens auf diese Rechtsauffassung rechtswidrig; die Beklagte hätte sich zudem mit der in dem Widerspruchsschreiben angegebenen Begründung der Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheids auseinander setzen müssen. Überdies bestünden weitere Rechtmäßigkeitseinwände gegen den Stundungsbescheid vom 16.02.2017 dahingehend, dass die darin erhobenen Stundungszinsen i. H. v. 2 % als nicht verfassungsmäßig anzusehen seien. Insoweit werde Bezug auf die Entscheidung des BFH vom 25.04.2018, Az. IX B 21/18 genommen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich wörtlich, den Bescheid der Beklagten vom 16.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2018 teilweise abzuändern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass die Klage jedenfalls unbegründet sei, da ihre Zinserhebungspraxis bereits gerichtlich bestätigt worden sei. Das Gericht hat die Akten des erledigten Verfahrens 25 K 7359/18 beigezogen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil dieser mit der Ladung auf diese Möglichkeit gemäß § 102 Abs. 2 VwGO hingewiesen worden war. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Soweit sich der Kläger gegen die Zusammensetzung des Stundungsbetrages wendet und eine dahingehende Abänderung begehrt, mangelt es an einer gem. § 42 Abs. 2 VwGO nötigen Klagebefugnis. Nach der Var. 1 dieser Vorschrift ist die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies setzt die Möglichkeit der Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten voraus, welche im Falle der Adressatenstellung bei einem belastenden Verwaltungsakt grundsätzlich indiziert ist. Diese Möglichkeit scheidet jedoch aus, wenn es sich um einen ausschließlich begünstigenden Verwaltungsakt handelt bzw. ausschließlich begünstigende Regelungen eines Verwaltungsaktes angegriffen werden. So liegt der Fall jedoch hier. Der angegriffene Stundungsbescheid enthält hinsichtlich der zunächst angegriffenen Höhe des Stundungsbetrages keine den Kläger belastende Regelung. Der Stundungsbescheid stellt – wie die Beklagte im Widerspruchsbescheid ausgeführt hat – einen dahingehend begünstigenden Verwaltungsakt dar. Durch die Stundungsgewährung kommt dem Kläger ein Zahlungsaufschub zugute. Der im Stundungsbescheid angegebene und von dem Kläger angegriffene Stundungsbetrag nimmt an der Regelungswirkung des Stundungsbescheides nicht teil. Der Bescheid hat keine feststellende Wirkung dahingehend, dass die genannten Beträge in dieser Höhe entstanden und fällig geworden sind. Vgl. VG Köln, Urt. v. 23.11.2015 – 26 K 3313/15, n.v; sowie VG Köln, Beschl. v. 24.09.2021 – 26 K 4438/19 (PKH), juris, Rn. 21 ff. Die Regelungswirkung der Stundungsgewährung ergibt sich nämlich allein aus der Formulierung in dem Stundungsbescheid, dass die Beklagte dem Kläger „den fälligen Betrag“ stundet. Mit dieser Regelung werden dem Kläger sämtliche durch das Merkmal der Fälligkeit determinierte Forderungen, die gegen diesen bestehen, gestundet. Die exakte Höhe der gestundeten Forderungen ist schon nicht Regelungsgegenstand des Stundungsbescheids und kann zu keiner Belastung des Klägers führen. Der im Folgenden in dem Stundungsbescheid benannte gestundete Betrag i. H. v. insgesamt 4.997,25 Euro dient insoweit lediglich der Information des Darlehensnehmers sowie als Berechnungsgrundlage für die Verrechnung der auf die Stundungsraten entfallenden Stundungszinsen. Eine Klagebefugnis folgt auch nicht daraus, dass sich ein etwaig unrichtig zu hoch angesetzter Stundungsbetrag nachteilig auf die Höhe des jeweils auf Stundungszinsen und auf die Forderung anzurechnenden Teils der Stundungsrate im Zins- und Tilgungsplan auswirken kann. Denn dem Zins- und Tilgungsplan ist keine Regelungswirkung beizumessen. Ob eine bestimmte, von einer Behörde abgegebene Erklärung als Willenserklärung anzusehen ist und sie – wenn das der Fall ist – eine Regelung i. S. d. § 35 VwVfG bzw. § 31 SGB X enthält und welchen Inhalt diese hat, bestimmt sich nach den gemäß §§ 133, 157 BGB für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben. Maßgebend ist, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss. OVG NRW, Beschl. v. 04.10.2021 – 13 B 1272/21, juris, Rn. 7-10 m. w. N. In Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich bei dem Zins- und Tilgungsplan um eine schlichte Mitteilung ohne eigenen Verwaltungsaktcharakter. Dies ergibt sich zum einen aus dem äußeren Erscheinungsbild. Der Zins- und Tilgungsplan ist erst hinter der Rechtsbehelfsbelehrung abgedruckt und wird auch nicht zum Bestandteil des Stundungsbescheides gemacht. In Bezug auf den als Anlage beigefügten Zins- und Tilgungsbescheid wird in dem Bescheid lediglich erläutert, dass jener von dem derzeitigen Basiszinssatz ausgehe und der Kläger eine gesonderte Mitteilung erhalte, sollte sich der Basiszinssatz ändern. Aus dem Wortlaut dieses Hinweises auf den Zins- und Tilgungsplan wird zudem deutlich, dass es sich dabei um ein reines Informationsschreiben ohne eigene Regelungswirkung handelt. Denn zum einen ergibt sich aus der Bezugnahme auf den derzeitigen Basiszinssatz, dass der Zahlungsverlauf durch den beigefügten Zins- und Tilgungsplan gerade nicht verbindlich festgesetzt werden soll. Vielmehr wird die Variabilität des Tilgungsanteils der monatlichen Stundungsraten in Abhängigkeit von dem sich verändernden Basiszinssatz zum Ausdruck gebracht. Der fehlende Charakter einer Regelungswirkung des Zins- und Tilgungsplans ergibt sich zum anderen aus dem Verweis auf zukünftige „gesonderte Mitteilungen“ im Falle der Änderung des Basiszinssatzes. Daraus lässt sich schließen, dass auch der beigefügte Zins- und Tilgungsplan lediglich eine solche Mitteilung darstellt, die als reine Berechnungsübersicht zu verstehen ist und die bei Änderungen des Basiszinssatzes entsprechend aktualisiert wird. Es wird gerade kein Änderungsbescheid in Aussicht gestellt, der einen bisherigen Bescheid bzgl. der Stundungsraten- und Stundungszinszahlungen bei einer Änderung des Basiszinssatzes modifizieren müsste. Nicht zuletzt handelt es sich bei den in dem Zins- und Tilgungsplan ausgewiesenen Beträgen auch nicht um solche, die zu vollstrecken und daher mittels eines regelnden Verwaltungsaktes festzusetzen wären. Denn aufgrund der zusätzlich angeordneten Stundung gegen Ratenzahlung werden die Stundungszinsen gegen die zu zahlenden monatlichen Stundungsraten verrechnet. Für den Fall eines zweimonatigen Zahlungsausfalls der Stundungsraten ist die gewährte Stundung unter eine auflösende Bedingung gestellt. Damit endet in einem solchen Fall auch automatisch die Erhebung der Stundungszinsen, welche sodann nicht isoliert beigetrieben werden, sondern ausschließlich in dem in sich abgeschlossenen System der Stundung Relevanz erfahren und entsprechend verrechnet werden. Dass dem Stundungsbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist, steht der Annahme einer vorliegend zur Unzulässigkeit von Rechtsbehelfen führenden mangelnden Beschwer nicht entgegen. Anders als der Kläger meint, ergibt sich aus einer beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung nicht, dass darin genannte Rechtsbehelfe allein des Rechtsbehelfs wegen stets in zulässiger Weise eingelegt werden können. Der Stundungsbescheid enthält allerdings belastende Regelungen, hinsichtlich derer ein Darlehensnehmer beschwert sein kann und gegen die er sich mit dem Rechtsmittel des Widerspruchs und ggf. der Klage wehren kann. Als solche kommen vor allem die Gewährung der Stundung nur gegen eine monatliche Ratenzahlung und die Erhebung von Stundungszinsen in Betracht. Soweit sich der Kläger erstmals mit der Klage auch gegen die Erhebung von Stundungszinsen i. H. v. 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz wendet, fehlt es jedoch an der dahingehend nötigen Durchführung eines Vorverfahrens gem. § 68 Abs. 1 Satz 1, § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der angegriffene Bescheid ist hinsichtlich dieser Regelung der Erhebung von Stundungszinsen bestandskräftig geworden. Denn der Kläger hat mit seinem Widerspruch vom 24.02.2017 ausdrücklich nur beantragt, den Bescheid vom 16.02.2017 teilweise abzuändern. In seiner Begründung des Widerspruchs hat er sich hierbei allein auf die fehlerhafte Zusammensetzung des Stundungsbetrages berufen. Die in dem Bescheid vom 16.02.2017 enthaltene separate Regelung der Erhebung von Stundungszinsen i. H. v. 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hat er hingegen nicht angegriffen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgt nicht, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.