Beschluss
6 K 1043/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1028.6K1043.21.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers, Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht C. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers, Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht C. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird abgelehnt. Gründe Das Befangenheitsgesuch gegen Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht C. hat keinen Erfolg. Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 1 und 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Es muss ein objektiver Grund vorliegen, der einem Beteiligten bei möglichst emotionsfreier, vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass bietet, an der Unbefangenheit des Richters zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.04.1990 – 2 BvR 413/88 –, juris, Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 05.12.1975 – 6 C 129.74 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 11.11.2020 – 4 E 695/20 –, juris, Rn. 2. Die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit sind nicht erfüllt. Der Kläger wirft dem abgelehnten Richter vor, „keine Gelegenheit [auszulassen], polemisch gegen [ihn] zu sticheln“, ihn „erinnert“ dessen „gesamter Duktus an einen Schwall von ,Besserwissereien‘“. Dabei stört sich der Kläger zunächst an der Formulierung von der „vermeintlich übereinstimmend erklärten Erledigung“ des Rechtsstreits 6 L 1486/21, die der abgelehnte Richter im Beschluss vom 14.10.2021 – 6 L 1689/21 – über die Anhörungsrüge des Klägers verwendet hat. Nach Auffassung des Klägers suggeriere diese Formulierung, dass es eine solche Erledigung nicht gegeben habe, obwohl dies unstreitig der Fall sei. Soweit der abgelehnte Richter in dem genannten Beschluss „unter Zurückstellung von Bedenken gegen das Rechtsschutzinteresse“ zur Unstatthaftigkeit der Anhörungsrüge ausgeführt hat, stelle sich für den Kläger die Frage, weshalb der Richter diese Bedenken nicht in Gestalt eines Hinweises vor Beschlussfassung getan habe. Ferner nimmt der Kläger Anstoß an folgendem Satz in der Beschlussbegründung: „Soweit der ordnungsgemäß über das Rechtsmittel der Beschwerde belehrte Antragsteller“ – der Kläger im hiesigen Verfahren – „rechtsirrig die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Beschwerde als gegeben ansieht, geht dies zu seinen Lasten.“ Diesbezüglich ist der Kläger der Ansicht, dass ein anwaltlich nicht vertretener Beteiligter „von einem Richter nicht in derart herrischem Ton belehrt werden“ dürfe. Diese Vorwürfe begründen weder in prozessualer noch in stilistischer Hinsicht die Besorgnis der Befangenheit. Grundsätzlich reichen Verfahrensverstöße oder andere Fehler eines Richters allein nicht aus, dessen Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Vielmehr müssen auch Anhaltspunkte dafür sprechen, dass das Fehlverhalten auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür beruht. Vgl. BFH, Beschluss vom 05.09.1989 – VII B 65/89 –, juris, Rn. 4. Hier ist bereits kein Verfahrensfehler ersichtlich, der auf eine unsachliche Einstellung des abgelehnten Richters im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 14.10.2021 oder dem Beschluss vom 27.09.2021 – 6 L 1486/21 – hindeuten könnte. Insbesondere war es nicht geboten, über die zurückgestellten Bedenken gegen das Rechtsschutzbedürfnis der Anhörungsrüge vor der Beschlussfassung einen gerichtlichen Hinweis zu erteilen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung ergibt. Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht besteht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.01.2010 – 5 B 21.09 –, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 11.01.2017 – 13 A 2220/16.A –, juris, Rn. 4, jeweils m. w. N. Dies war hier nicht der Fall. Die vom abgelehnten Richter zurückgestellten Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis waren Bestandteil seiner Rechtsauffassung. Diese konnten auch nicht ausnahmsweise eine Hinweispflicht auslösen. Denn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter hätte eine Anhörungsrüge nicht benutzt, um – wie der abgelehnte Richter im Beschluss vom 14.10.2021 ausgeführt hat – das durch den Beschluss vom 27.09.2021 beendete Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 6 L 1486/21 fortzuführen. Im Übrigen kam es auf die Bedenken des abgelehnten Richters gerade deshalb nicht entscheidungserheblich an, weil er sie zurückgestellt hat. Soweit der abgelehnte Richter im Beschluss vom 14.10.2021 die „vermeintlich übereinstimmend erklärte Erledigung“ angesprochen hat, liegt auch hierin kein Verfahrensfehler. Es ist in der Sache nicht zu beanstanden, dass er hinsichtlich der unter dem 26.10.2021 geltend gemachten Verwaltungsgebühren keine (teilweise) Erledigung des Rechtsstreits 6 L 1486/21 angenommen hat, weil diese Gebühren nicht Gegenstand des korrespondierenden, vorliegenden Klageverfahrens sind. Ferner führen auch die dem abgelehnten Richter vorgeworfenen Formulierungen nicht zur Besorgnis seiner Befangenheit. Es gehört zur Aufgabe des Richters, sich wertend zum Sachvortrag einer Partei zu äußern. Er hat sich dabei jedoch in Ton und Wortwahl auf das sachlich Gebotene zu beschränken. Unsachliche, abfällige, höhnische, kränkende oder beleidigende Äußerungen begründen in der Regel den Verdacht einer gestörten Beziehung zwischen Richter und Partei, es sei denn, die (Unmuts)äußerung des Richters wäre aus den konkreten Umständen des Falles heraus verständlich. Vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 10.01.1994 – 3 WF 156/93, BeckRS 9998, 13863 m. w. N. Die Begründung des Beschlusses vom 14.10.2021 lässt bei sachlicher Betrachtung ein Gefühl der Beleidigung oder Kränkung nicht als gerechtfertigt erscheinen. Angesichts der Art und Weise, wie sich der Kläger in den von ihm betriebenen Verfahren geäußert hat, ist der Stil der Entscheidungsbegründung ein Zeugnis richterlicher Selbstbescheidung. Völlig unverfänglich ist in diesem Zusammenhang auch die Verwendung des Wortes „rechtsirrig“, das übrigens der Kläger seinerseits im Verfahren 6 L 1486/21 mit Schriftsatz vom 23.09.2021 im Rahmen eines Zitats aus der Kommentarliteratur gebraucht hat. Es liegt in der Natur des Rechtsstreits, dass eine Partei aus Sicht des erkennenden Richters einem Rechtsirrtum und folglich in der Sache unterliegt. Dies mit seinem Rechtsspruch auszudrücken, ist Aufgabe des entscheidenden Richters. Das Recht mutet es dem erfolglosen Rechtssuchenden zu, es zu ertragen, dass seine Auffassung vom Gericht als Rechtsirrtum beurteilt wird. Es ist daher in der Rechtsprechung üblich, eine als falsch erkannte Rechtsmeinung als rechtsirrig oder -irrtümlich zu bezeichnen. Vgl. dazu auch folgende Beispiele aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung: BVerwG, Urteil vom 22.09.1966 – II C 109.64 –, juris, Rn. 20; BGH, Urteil vom 25.08.1970 – 1 StR 193/70 –, juris, Rn. 3; BFH, Urteil vom 17.09.1970 – IV R 178/67 –, Rn. 9; BAG, Urteil vom 02.06.1982 – 7 AZR 26/80 –, juris, Rn. 21; BSG, Urteil vom 09.08.1962 – 4 RJ 291/60 –, juris, Rn. 33. Für die übrigen vom Kläger – ebenfalls zu Unrecht – angemahnten prozessualen Korrekturmaßnahmen bietet das Ablehnungsverfahren bereits keinen Raum. Dieser Beschluss ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.