Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. September 2019 (Gesch.-Z.: 0000000-425) verpflichtet, hinsichtlich des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG in Bezug auf Aserbaidschan festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden dem Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagten zu einem Drittel auferlegt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan. Er reiste nach eigenen Angaben am 27. Februar 2018 mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 1. März 2018 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte den Kläger am 9. März 2018 in Mönchengladbach an. Von einer weiteren Darstellung des Vortrags des Klägers wird in Anwendung von § 77 Abs. 2 AsylG abgesehen, da das Gericht insoweit den Feststellungen des angefochtenen Bescheids folgt. Im Nachgang zur Anhörung legte der Kläger verschiedene Atteste des Alexius/Josef Krankenhauses der St. Augustinus Gruppe in Neuss vor. Danach leide der Patient an einer rezidivierenden depressiven Störung mit psychotischen Symptomen, einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer generalisierten Angststörung und an einer chronischen Cephalgie. Mit Bescheid vom 18. September 2019 (Gesch.-Z.: 0000000-425), am 19. September 2019 per Einschreiben zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung nach Aserbaidschan an (Ziffer 5). Es befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Den ausreisebegründenden Verfolgungshandlungen fehle eine asylrechtliche Anknüpfung. Nach den behaupteten Bedrohungen im Jahr 2014 habe der Kläger weiter in Baku gelebt und im Jahr 2017 zudem ein (neues) Unternehmen gegründet. Bei der vorgetragenen Bedrohung durch die Mafia handele es sich um Handlungen nichtstaatlicher Akteure. Dass die staatlichen Behörden nicht willens oder nicht in der Lage gewesen wären, Schutz zu bieten, sei nicht ersichtlich. Davon abgesehen sei auch kein Anknüpfungspunkt an die in § 3 AsylG genannten Gründe erkennbar. Der Kläger hat am 28. September 2019 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2019 hat sich das angerufene Verwaltungsgericht Düsseldorf für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das hier erkennende Gericht verwiesen. Zur Begründung seiner Klage legt der Kläger im Gerichtsverfahren weitere ärztliche Atteste des Alexius/Josef Krankenhauses der St. Augustinus Gruppe in Neuss vor. Das jüngste Attest stammt vom 2. Juni 2021. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. September 2019 (Gesch.-Z.: 0000000-425) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Der Kläger hat am 30. September 2021 sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Das Bundesamt hat mit Allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Mit weiterem Schreiben vom 23. Dezember 2020 hat das Bundesamt die Allgemeine Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 mit Wirkung zum 1. Januar 2021 ersatzlos aufgehoben. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Dass das Bundesamt die Allgemeine Prozesserklärung vom 27. Juni 2017, mit der es „für alle Streitsachen nach dem AsylG“ sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt hat, am 23. Dezember 2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2021 ersatzlos aufgehoben hat, ändert daran nichts. Das Einverständnis nach § 101 Abs. 2 VwGO ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 101 Rn. 6; Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 101 Rn. 25; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO (Stand: Juli 2020), § 101 Rn. 12; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 101 Rn. 7. Dies gilt grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, in dem die Erklärung bei Gericht eingegangen ist. Ob zu diesem Zeitpunkt auch bereits die Verzichtserklärungen aller weiteren Verfahrensbeteiligten eingegangen sind, ist unerheblich. Vgl. Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO (Stand: Juli 2020), § 101 Rn. 10; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 101 Rn. 7; a.A. Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 101 Rn. 27. Nichts anderes gilt im Grundsatz auch für die hier in Rede stehende Allgemeine Prozesserklärung des Bundesamts vom 27. Juni 2017. Da diese bereits im Vorhinein für eine unbestimmte Zahl von gerichtlichen Verfahren abgegeben worden ist, ist die darin enthaltene Verzichtserklärung in dem Zeitpunkt wirksam geworden, in dem die vorliegende Klage anhängig geworden ist, mithin am 15. August 2018. Zu diesem Zeitpunkt war der Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesamt wirksam und damit unwiderruflich erklärt worden. Durch die ersatzlose Aufhebung der Allgemeinen Prozesserklärung zum 1. Januar 2021 ist die Geltung Verzichtserklärung auch nicht entfallen. Denn diese entfällt im Falle einer wesentlichen Änderung der Prozesslage nicht automatisch. Vielmehr führte dies zunächst nur dazu, dass die Beteiligten berechtigt wären, den vorher erklärten Verzicht ausnahmsweise zu widerrufen. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 101 Rn. 8; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 101 Rn. 7; Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 101 Rn. 28; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO (Stand: Juli 2020), § 101 Rn. 12. Mit der ersatzlosen Aufhebung der Allgemeinen Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 hat das Bundesamt die Verzichtserklärung indes weder ausdrücklich noch konkludent widerrufen. Mit der Aufhebung der Allgemeinen Prozesserklärung bringt das Bundesamt zunächst nur zum Ausdruck, dass Prozesshandlungen bzw. -erklärungen ab dem 1. Januar 2021 wieder in jedem einzelnen gerichtlichen Verfahren gesondert vorgenommen bzw. abgegeben werden (oder eben nicht). Da auch der Widerruf der Verzichtserklärung eine Prozesshandlung darstellt, hätte diese im vorliegenden Verfahren gesondert vorgenommen werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Ungeachtet dessen stellt die Aufhebung der Allgemeinen Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 offensichtlich keine wesentliche Änderung der Prozesslage dar, die zu einer Berechtigung des Widerrufs hätte führen können. So im Ergebnis auch VG Köln, Urteil vom 14. Januar 2021 – 22 K 3443/18.A –, juris, Rn. 15 ff. Die Klage ist mit ihrem Haupt- und mit ihrem ersten Hilfsantrag unbegründet. Die Ziffern 1 bis 3 des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes vom 18. September 2019 sind im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht das Gericht ab, da es insoweit der Begründung des angefochtenen Bescheids folgt. Der Kläger ist den Ausführungen im angefochtenen Bescheid insoweit auch im Klageverfahren nicht entgegengetreten. Vielmehr hat er sich bei seinem Klagevortrag auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes beschränkt. Die Klage hat aber mit seinem zweiten Hilfsantrag Erfolg. Dieser ist zulässig und begründet. Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Ihm steht ein Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Aserbaidschan zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen, die auch nach der Neuregelung von § 60 Abs. 7 AufenthG in den Sätzen 3 bis 5 weiterhin Geltung haben, ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist. Maßgeblich hierfür war die Erwägung, dass der Begriff der Gefahr i. S. d. Vorschrift hinsichtlich des Entstehungsgrunds der Gefahr nicht einschränkend auszulegen ist und eine Gefahr für die Rechtsgüter Leib und Leben auch dann vorliegen kann, wenn sie durch die bereits vorhandene Krankheit konstitutionell mit bedingt ist. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris, Rn. 15 ff. m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 23. März 2021 – 11 A 1145/20.A – juris. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auf dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 – juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 23. März 2021 – 11 A 1145/20.A – juris. Ausgehend hiervon steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest, dass der Kläger im Fall seiner Abschiebung nach Aserbaidschan wegen der besonderen Umstände seines zur Entscheidung stehenden Einzelfalls einer erheblichen konkreten Gefahr i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt wäre. Der Kläger leidet laut Attest des Alexius/Josef Krankenhauses der St. Augustinus Gruppe Neuss vom 2. Juni 2021 – welche den gesetzlichen Anforderungen aus § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG entspricht – an einer rezidivierenden depressiven Störung, einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer generalisierten Angststörung, einer essentiellen Hypertonie sowie einer posttraumtischen Cephalgie. Zunächst ist festzustellen, dass das Bundesamt den Vortrag des Klägers als glaubhaft bewertet hat. Es ist davon ausgegangen, dass der Kläger das von ihm Geschilderte, insbesondere die erlittene Gewaltanwendung, tatsächlich erlebt hat. Es hat den – glaubhaften – Vortrag in rechtlich zutreffender Weise als nicht asyl- bzw. flüchtlingsrelevant erachtet. Ist danach aber von einem glaubhaften Vortrag auszugehen, bestehen insbesondere in Bezug auf die Diagnose einer auf den geschilderten Erlebnissen beruhenden posttraumatischen Belastungsstörung keine durchgreifenden Bedenken. Hiervon ausgehend stellt der jüngste ärztliche Bericht vom 2. Juni 2021 fest, dass der Kläger bereits mehrfach stationär wegen der vorgenannten Diagnosen in Behandlung gewesen sei. Er befinde sich auch weiterhin in Behandlung und sei hierauf bis auf Weiteres dringend angewiesen. Nach Auffassung der Fachärztin drohten bei einem Abbruch der Behandlung und einer Abschiebung des Klägers nach Aserbaidschan die vollständige Dekompensation der Erkrankung einschließlich eines drohenden Suizids sowie wegen der Gegebenheiten im Heimatland eine Retraumatisierung. Die erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands würde demnach im Fall des Klägers nicht nur im Hinblick auf den Abbruch der Therapie in Deutschland und den Abschiebevorgang eintreten, sondern auch im Hinblick auf die Verhältnisse in Aserbaidschan, die der Kläger dort bei einer Rückkehr vorfinden würde. Zu einer Retraumatisierung würde insbesondere beitragen, dass der Kläger wieder in unmittelbarer Nähe seiner damaligen Peiniger gelangen würde. Damit liegt jedenfalls auch ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot vor. Nicht mehr entscheidungserheblich und demnach auch nicht weiter aufzuklären ist daher auch die Frage, ob die Behandlungsmöglichkeiten für den Kläger in Aserbaidschan zureichend wären und ob er solche auch tatsächlich erlangen könnte. Nach alledem droht dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan alsbald eine wesentliche Verschlimmerung seiner Erkrankung im Sinne von § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 3 AufenthG. Ob daneben die Voraussetzungen seines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen, kann dahinstehen, da es sich bei dem nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit um einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen handelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 23.10 –, juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 23. März 2021 – 11 A 1145/20.A – juris. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids ist rechtswidrig und aufzuheben, da wegen der Zuerkennung des Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Voraussetzungen von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG nicht mehr vorliegen. Vor diesem Hintergrund kann auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 6 keinen Bestand haben, vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, § 80 b AsylG. Dabei entfallen auf das Asylbegehren sowie das Begehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ein Drittel und auf das Begehren auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes ebenfalls ein Drittel der Verfahrenskosten. In diesem Umfang unterliegt der Kläger. Auf das Begehren auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG entfällt schließlich das letzte Drittel der Verfahrenskosten. In diesem Umfang obsiegt der Kläger. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.