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Urteil

20 K 2869/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:1108.20K2869.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen ein von dem Beklagten ausgesprochenes Waffenverbot. Er wurde 0000 in Tarnowskie Góry (deutsch: Tarnowitz) in Polen geboren. Er reiste 1986 als Aussiedler nach Deutschland ein. Zum damaligen Zeitpunkt besaß er ausschließlich die polnische Staatsangehörigkeit. Am 09.12.1991 erlangte er die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung. Er verfügt über einen deutschen Personalausweis und einen deutschen Reisepass. Der Kläger beantragte am 14.01.2016 bei dem Beklagten eine Erlaubnis zum Führen einer Schreckschuss-, Reizstoff und Signalwaffe („Kleiner Waffenschein“) gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG. Diese wurde ihm am 18.02.2016 antragsgemäß erteilt. In der Folgezeit erlangte der Beklagte Kenntnis von einem seitens des Klägers gestellten Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (= Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises) vom 09.03.2015. In dem Antragsformular hatte der Kläger angegeben, dass sein Geburtsort/-kreis Tarnowitz und sein Geburtsstaat Preußen sei, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung gemäß Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) Stand 1913, §§ 1, 3 Nr. 1, 4 (1), erworben habe und dass er neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch die preußische Staatsangehörigkeit besitze bzw. besessen habe, welche er ebenfalls durch Abstammung gemäß RuStAG Stand 1913, §§ 1, 3 Nr. 1, 4 (1), erworben habe. Das Feld „Ich besitze/ besaß einen deutschen Ausweis“ hatte er nicht angekreuzt und ausgefüllt. Der Beklagte beantragte am 12.09.2017 unter Bezugnahme auf § 42 Abs. 1 i.V.m. §§ 39 - 41 PolG NRW und § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG beim Amtsgericht D. die Durchsuchung der Wohnung, der Fahrzeuge und anderer Räume des Klägers sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen. Zur Begründung verwies er darauf, dass der Staatsschutz die Feststellung getroffen habe, dass der Kläger der Bewegung der Reichsbürger zuzuordnen sei. Es sei beabsichtigt, dem Kläger am Tag der Durchsuchung die waffenrechtliche Widerrufsverfügung, die dem Antrag beigefügt sei, auszuhändigen und seine waffenrechtliche Erlaubnisurkunde sowie gegebenenfalls weitere nicht angemeldete erlaubnispflichtige Schusswaffen und/oder Munition sicherzustellen. Die Durchsuchung sei erforderlich und angemessen. Insbesondere sei davon auszugehen, dass es zu einer freiwilligen Herausgabe der Erlaubnisurkunde und ggf. weiterer illegaler Schusswaffen nicht kommen werde. Mit Beschluss vom 19.09.2017 ordnete das Amtsgericht D. die Durchsuchung an. Das Polizeipräsidium D. lud den Kläger für den Tag der Durchsuchung, den 07.03.2018, für 9:00 Uhr in seine Räumlichkeiten vor. Dem Kläger wurde vor Ort eröffnet, dass er als Reichsbürger eingestuft werde. Sodann wurden ihm der mit der hiesigen Klage angegriffene Waffenverbotsbescheid, der waffenrechtliche Widerrufsbescheid (Gegenstand des Klageverfahrens 20 K 2742/18) und der Durchsuchungsbeschluss ausgehändigt. Gemäß dem Durchsuchungsbericht war der Kläger völlig entsetzt über die Anschuldigung, verhielt sich aber sehr kooperativ und gab an, dass es sich um ein Missverständnis handeln müsse. Im Anschluss an das Gespräch wurden der PKW des Klägers und sein Wohnhaus durchsucht. Der Kläger gab den Aufbewahrungsort seiner Waffen und seiner Munition von sich aus an. Bei den in seinem Besitz vorgefundenen Waffen handelte es sich ausnahmslos um erlaubnisfreie Waffen. Im Einzelnen wurden eine PTB-Pistole Walther P 99 cal. 9 mm PAK inklusive Ersatzmagazin, 37 Patronen 9 mm PAK, ein Luftgewehr Weihrauch HW35 cal. 4,5 mm, ein Luftgewehr Hämmerli, 2 Dosen Diabolos cal. 4,5 mm und eine Luftpistole Kett sichergestellt. Aufgrund der Angabe des Klägers, dass sich im Zimmer seines (volljährigen) Sohnes noch eine weitere erlaubnisfreie Waffe befinde, wurde auch dieses durchsucht. Dort wurden eine PTB-Pistole SSC 1122 inklusive Ersatzmagazin, 19 Patronen cal. 9 mm PAK, eine (erlaubnispflichtige) Patrone cal. 44-40 Winchester, ein Teleskopschlagstock, ein Wurfmesser, ein Butterfly-Messer, ein Springmesser mit seitlich herausspringender Klinge mit über 8,5 cm Klingenlänge, ein Schlagring, ein Schlagring-Klappmesser, ein Bajonett und ein arabischer Dolch aufgefunden und sichergestellt. Mit dem hier angegriffenen, auf den 26.01.2018 datierten und am 09.03.2018 ausgehändigten Bescheid untersagte der Beklagte dem Kläger unter Berufung auf § 41 WaffG für unbefristete Zeit den Besitz und Erwerb von erlaubnisfreien Waffen und Munition und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger am 09.03.2015 bei der Stadt D. „im Reichsbürgerstil“ einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gestellt habe. Er habe in der Rubrik „Staatsangehörigkeit“ mehrfach „Königreich Preußen“ eingetragen. Sogenannte Reichsbürger und/oder Selbstverwalter seien Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnten, den demokratisch gewählten Repräsentanten die Legitimation absprächen oder sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend definierten. Aufgrund der Verneinung der Existenz der Bundesrepublik und der damit einhergehenden offensiven Ablehnung der Rechtsordnung könne nicht davon ausgegangen werden, dass die maßgeblichen Regelungen insbesondere des Polizei- und Waffenrechts als bindend angesehen würden und das Verhalten danach ausgerichtet werde. Dies habe zur Folge, dass Reichsbürger und Selbstverwalter als unzuverlässig i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) bis c) WaffG anzusehen seien. Der in Bezug auf den Kläger geschilderte Sachverhalt lasse auf eine rechtsfeindliche Gesinnung schließen. Die Bewertung des Klägers als Reichsbürger lasse für die Zukunft befürchten, dass er mit Waffen i.S.d. Waffengesetzes keineswegs ordnungsgemäß und rechtskonform umgehen und diese mithin missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Ein generelles unbefristetes Waffenverbot sei geeignet, der zu befürchtenden künftigen Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen durch den Kläger zu begegnen, insbesondere, ihm u.a. unter Hinweis auf die strafrechtliche Sanktionierbarkeit eines Verstoßes hiergegen bewusst zu machen, dass Waffen und Munition nicht in seine Hände gehörten. Das Verbot sei auch erforderlich und angemessen. In Ermangelung von Alternativen stelle es das mildeste Mittel dar. Da mit dem Waffenverbot die höchsten Rechtsgüter, Leben und Gesundheit, wirkungsvoll geschützt werden sollten, sei die Anordnung des Waffenverbots geboten. Unter Abwägung der betroffenen Rechtsgüter müsse das Interesse des Klägers am Erwerb und Besitz von Waffen und Munition gegenüber dem Recht auf körperliche Unversehrtheit anderer Personen zurücktreten. Die Gebührenfestsetzung ergebe sich aus § 50 Abs. 1 WaffG i.V.m. dem Gebührengesetz NRW i.V.m. § 1 und Tarifstelle 26.36 e) der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW). Mit Schreiben vom 08.04.2018 nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers Stellung. Bei dem Kläger handele es sich weder um einen Reichsbürger, noch sympathisiere er mit dieser Bewegung. Soweit er in seinem Antrag auf Erteilung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises als Geburtsstaat „Preußen“ und als weitere Staatsangehörigkeit „Königreich Preußen“ angegeben habe, habe er dies nur getan, damit sein Antrag Aussicht auf Erfolg habe. Der Kläger stehe als Mitarbeiter der Stadt D. demokratie- und rechtsfeindlichen Gesinnungen geradezu diametral entgegen, was er durch seine tägliche Arbeit, bei der er vor allem Landes-, aber auch Bundesrecht anwende, belege. Der Kläger hat am 09.04.2018, einem Montag, Klage erhoben. Zusätzlich hat er einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Den Eilantrag hat die Kammer mit Beschluss vom 19.07.2018 (20 L 860/18) abgelehnt. Die gegen diesen Eilbeschluss zunächst eingelegte Beschwerde hat der Kläger zurückgenommen. Der Kläger macht zur Begründung der Klage geltend, dass die Voraussetzungen für ein Waffenverbot nicht vorlägen. Der angegriffene Bescheid nehme ausschließlich Bezug auf seinen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Weitere Anhaltspunkte für seine angebliche Zugehörigkeit zur Reichsbürgerszene oder diesbezügliche Sympathiebekundungen enthalte er nicht. Im Übrigen verlange die Rechtsprechung selbst bei Vorliegen von „Sympathiebekundungen" oder der Verwendung von Briefbögen, welche eine Zugehörigkeit zur Reichsbürgerszene nahelegten, eine Prüfung und Würdigung der Gesamtumstände. Dabei komme es insbesondere darauf an, ob eine schwere und konkrete Verfehlung und die Persönlichkeit des Betroffenen insgesamt seine grundsätzlich bestehende waffenrechtliche Zuverlässigkeit erheblich erschüttern könnten. Die sog. Reichsbürger gingen davon aus, dass das Deutsche Reich noch existiere. Sie verweigerten der Bundesrepublik Deutschland die Anerkennung als legitimer Staat. So zahlten sie z.B. keine Steuern und würden auch die Polizeibehörden nicht als staatlich legitimiertes Gewaltmonopol anerkennen. Der Kläger sei jedoch weder Reichsbürger noch sympathisiere er mit dieser Gruppierung. Im Gegenteil arbeite er seit Jahren für die Stadt D. im städtischen Gebäudemanagement, zahle regelmäßig und ordnungsgemäß seine Steuern und sei nicht vorbestraft. Er sei am 00.00.0000 in Tarnowitz, Polen, geboren worden. Erst im Zuge seines Antrags auf Ausstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises im März 2015 sei es zu den „Verdachtsmomenten" gegen ihn gekommen. Dieser Umstand sei auch bereits Gegenstand interner Vorgänge bei der Stadt D. gewesen und abschließend zu Gunsten des Klägers bewertet worden. Hinsichtlich dieses Sachverhalts werde auf die schriftliche Erklärung des Klägers gegenüber der damals zuständigen Sachbearbeiterin beim Personalamt der Stadt D. vom 20.04.2017 verwiesen. Bereits die unterschiedlichen Schreibweisen seines Geburtsortes in seinen amtlichen Dokumenten (Tarnowitz/Ost-OS; Tarnowitz; Tarnowskie Gory) ließen sein Dilemma deutlich zu Tage treten. Er habe in dem Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Benutzung des Begriffs „Geburtsstaat: Preußen" lediglich die alte Zugehörigkeit seiner Geburtsstadt zu der Provinz Preußen darstellen wollen, damit sein Antrag Aussicht auf Erfolg habe. Er sei dabei irrtümlich davon ausgegangen, dass er bei Eintragung des Geburtsstaates „Polen" Probleme bei der Ausstellung der deutschen Staatsangehörigkeit bekommen hätte. Dass er in dem Antrag als weitere Staatsangehörigkeit „Königreich Preußen“ angegeben habe, habe seinen Beweggrund ebenfalls in der Hoffnung auf die positive Bescheidung seines Antrags gehabt. Auf den Beschluss des VG Arnsberg vom 04.12.2017 in der Sache 8 L 2816/17, der einen ähnlich gelagerten Fall betreffe, werde Bezug genommen. Die Stadt D. habe ihm den beantragten Staatsangehörigkeitsausweis auch ausgestellt. Er verfüge nicht über eine Geburtsurkunde und sei damit, wie sein Sachbearbeiter beim Ausländeramt Herr H. ausgeführt habe, nur Deutscher aufgrund einer Mutmaßung gewesen. Diese besondere Situation lasse der Beklagte außer Acht. Dem Kläger sei vor der Ausstellung des Ausweises erklärt worden, dass man z.B. im Falle einer Entführung im Ausland erst einmal prüfe, ob es sich bei der Person tatsächlich um einen deutschen Staatsbürger handele. Aus diesem Grund habe sich der Kläger um den Staatsangehörigkeitsausweis bemüht. Seinem Großvater väterlicherseits sei im Zweiten Weltkrieg die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen worden; er sei „ausgebürgert“ worden. Somit seien auch seine Kinder keine Deutschen mehr gewesen. Zwar habe sich der Großvater mit einem Sohn später wieder einbürgern lassen. Aus nicht bekannten Gründen sei dies bei dem Vater und den weiteren Onkeln des Klägers aber nicht passiert. Der Bescheid sei im Übrigen bereits aus formellen Gründen rechtswidrig, da die Begründung unvollständig sei. Es werde pauschal und ohne weitere Überprüfung auf die vom Staatsschutz vorgenommene Einstufung des Klägers als Reichsbürger verwiesen. Wegen der schriftlichen Erklärung des Klägers im personalrechtlichen Verfahren bei der Stadt D. wird auf die E-Mail des Klägers an die für ihn zuständige Sachbearbeiterin beim Personalamt der Stadt D. vom 20.04.2017 verwiesen. Der Kläger hat als weitere Indizien dafür, dass es sich bei ihm nicht um einen Reichsbürger handele, insbesondere ein Dankesschreiben des Oberbürgermeisters der Stadt D. , in dem sich dieser für die Beteiligung an der Erstellung von Stoffmasken bedankt, sowie eine Ehrenurkunde des Oberbürgermeisters der Stadt D. zum 25-jährigen Dienstjubiläum des Klägers vorgelegt. Der Kläger beantragt, den Waffenverbotsbescheid des Polizeipräsidiums D. , datiert auf den 26.01.2018, ausgehändigt am 07.03.2018, Az. XX 00-0-00.00.00, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, dass die Voraussetzungen des § 41 WaffG für ein Waffenverbot wegen Unzuverlässigkeit vorlägen und das Verbot auch verhältnismäßig sei. Die Personengruppe der Reichsbürger und Selbstverwalter weise in der Regel keine feste Organisationsbindung auf. Vielmehr trete sie als lose strukturierte Gruppierung oder in Gestalt einzelner Personen in Erscheinung, die sich zur Verbreitung ihrer ideologischen Inhalte häufig entsprechender Internetplattformen bediene. Der vom Kläger gestellte Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit sei ein ausreichendes Indiz dafür, dass er ein sog. Reichsbürger bzw. Selbstverwalter sei. Dass er auf seinem Antrag in der Rubrik Geburtsstaat „Preußen" und bei der Staatsangehörigkeit „Königreich Preußen" eingetragen habe, lasse darauf schließen, dass er von einem Fortbestand Preußens als Gliedstaat des damaligen Deutschen Reiches ausgehe und sich als dessen Staatsangehöriger ansehe. Dies lasse zugleich den Schluss zu, dass er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Abrede stelle. Dessen ungeachtet stelle die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises, mit dem nicht die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des § 1 StAG, Art. 116 GG, sondern die Staatsangehörigkeit insbesondere nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) bestätigt werden solle, ein für die Anhänger der Reichsbürgerideologie typisches Verhalten dar. Der Kläger habe des Weiteren auf Seite 2 des Antrags angegeben, dass er seine preußische Staatsangehörigkeit durch Abstammung gemäß den §§ 1, 3 Nr. 1, 4 (1) RuStAG erworben habe. Diese Angaben zeugten von einem klaren Bekenntnis des Klägers zum Preußentum. Er stütze seine Abstammung auf das RuStAG in der Fassung vom 22.07.1913 und unterstreiche damit die unveränderte Gültigkeit dieses Gesetzes. Der Kläger habe den Eindruck, dass er der Reichsbürgerideologie anhänge, auch nicht entkräftet. Die Behauptung, dass er durch Benutzung des Begriffs „Königreich Preußen" lediglich die alte Zugehörigkeit seiner Geburtsstadt Tarnowitz zu der Provinz Preußen habe darstellen wollen, sei als bloße Schutzbehauptung zu bewerten. Dieses Vorbringen stelle weder einen nachvollziehbaren Grund dafür dar, dass er überhaupt einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt habe, noch, dass er seine Zugehörigkeit zu „Preußen" habe feststellen lassen wollen. Die Stadt Tarnowitz sei im Jahre 1922 an Polen abgetreten worden und habe damit zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers schon 46 Jahre lang zum polnischen Staatsgebiet gehört. Indem sich der Kläger als im Königreich Preußen geboren sehe, negiere er das Territorialgebiet Polens. Dies gebe Anlass zu der Vermutung, dass er mit der Beantragung und der Ausstellung des Ausweises andere Ziele verfolgt habe als die Klärung seiner Staatsangehörigkeit. Er knüpfe seine Angaben an noch im deutschen Kaiserreich geltende Normen und Begrifflichkeiten an und habe sich damit ein amtliches Dokument verschaffen wollen, welches scheinbar in die Zeit oder Zustände vor rund 100 Jahren zurückversetze. Dass die Stadt D. im Rahmen des internen (Personal-) Vorgangs zu Gunsten des Klägers entschieden habe, sei für die waffenrechtliche Bewertung ohne Belang. Soweit der Kläger vortrage, er zahle regelmäßig Steuern und sei nicht vorbestraft, könne dieses Vorbringen ebenfalls keine andere Bewertung begründen. Es spiele keine Rolle, ob sich der Kläger selbst als Reichsbürger sehe oder ob er weitere, den sog. Reichsbürgern zugeschriebene Handlungen begangen habe. Angesichts dessen, dass die Reichsbürger- bzw. Selbstverwalterszene in besonderem Maße als heterogene Gruppierung ohne feste Organisation geprägt sei, deren Angehörige ihre Überzeugungen aus den unterschiedlichsten Gründen herleiteten, stellten die Bezeichnungen „Reichsbürger“ oder „Selbstverwalter“ letztlich eine Umschreibung für eine geistige Grundhaltung dar, die darauf gerichtet sei, die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und die Geltung derer Rechtsnomen in Abrede zu stellen. Wesentliches Kriterium für die Zuordnung einer Person zu dieser Szene sei daher auch nicht etwa die Mitgliedschaft in einer bestimmten Vereinigung, sondern die Feststellung einer Geisteshaltung im zuvor genannten Sinne. Der Beklagte habe auch das ihm nach § 41 Abs. 1 WaffG eröffnete Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Eine missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung von Waffen oder Munition durch den Kläger sei effektiv auszuschließen gewesen. Hinter dem Schutz höchster Rechtsgüter (Leben und körperliche Unversehrtheit) habe das private Interesse des Klägers am Besitz von Waffen und Munition zurücktreten müssen. Eine Befristung des Verbots sei als milderes Mittel nicht in Betracht gekommen, weil sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit habe voraussagen lassen, dass der Kläger zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit möglicherweise wiedererlangen werde. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17.07.2018 die Bewertung durch den polizeilichen Staatsschutz vom 18.04.2018 vorgelegt. Dort heißt es, dass die Einstufung des Klägers als Reichsbürger aufgrund seines Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgt sei. Für die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises gebe es nachvollziehbare rechtlich notwendige Anlässe (z.B. Adoption eines ausländischen Kindes). Die Ausfüllung in der vorliegenden Form sei jedoch eine in Reichsbürgerkreisen weit verbreitete Form der Beantragung (Verweis auf Anlage „gelberschein.net"). Durch Reichsbürger werde vielfach behauptet, dass das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) in seiner Fassung vom 22.07.1913 unverändert gültig sei. Daher müsse man, um der Staatenlosigkeit und dem damit einhergehenden „Sklavenstatus mit Vollversorgung" zu entkommen, einen Staatsangehörigkeitsausweis nach RuStAG 1913 beantragen. Die Beantragung in der durch den Kläger erfolgten Form lasse auf eine zumindest erhebliche thematische Auseinandersetzung bzw. Sympathisierung schließen. Weitere belastende Hinweise zur Bewertung und Einstufung des Klägers als Reichsbürger lägen nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die hiesige Gerichtsakte, die Gerichtsakten 20 K 2742/18, 20 L 821/18 und 20 L 860/18 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 09.03.2018, mit welchem der Beklagte dem Kläger für unbefristete Zeit den Besitz und Erwerb von erlaubnisfreien Waffen und Munition untersagt hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage für den Waffenverbotsbescheid ist § 41 Abs. 1 WaffG. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist (Nr. 1) oder wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass die rechtmäßige Besitzerin oder der rechtmäßige Besitzer oder die/der Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihr/ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt (Nr. 2). Letzteres ist bei dem Kläger der Fall. Der Beklagte hat ihn zu Recht als waffenrechtlich unzuverlässig eingestuft. Die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen insbesondere Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 a), b) Alt. 1 WaffG). Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers vor. Der Kläger hat, obwohl er die deutsche Staatsangehörigkeit bereits im Jahr 1991 durch Einbürgerung erworben hat, im März 2015 bei der Stadt D. einen Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises gestellt. In dem entsprechenden Antragsformular hat er dabei angegeben, dass sein Geburtsstaat Preußen sei, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung gemäß Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) Stand 1913, §§ 1, 3 Nr. 1, 4 (1), erworben habe und dass er neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch die preußische Staatsangehörigkeit besitze bzw. besessen habe, welche er ebenfalls durch Abstammung gemäß RuStAG Stand 1913, §§ 1, 3 Nr. 1, 4 (1), erworben habe. Das Feld „Ich besitze/ besaß einen deutschen Ausweis“ hat er weder angekreuzt noch ausgefüllt. Sowohl die Tatsache, dass der Kläger einen solchen Antrag gestellt hat, obwohl in objektiver Hinsicht keinerlei Zweifel an seiner deutschen Staatsangehörigkeit bestanden, als auch die konkreten Eintragungen, die der Kläger in dem Antragsformular getätigt hat, deuten darauf hin, dass er der Ideologie der Reichsbürgerbewegung entsprechend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung und damit auch das Waffengesetz generell nicht als für sich verbindlich anerkennt. Die Annahme, dass der Kläger waffenrechtlich unzuverlässig ist, ist bei dieser Ausgangslage grundsätzlich gerechtfertigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2021 – 20 A 4361/19 – m.w.N. Personen, die ihren Äußerungen und/oder ihrem sonstigen Verhalten nach erkennbar die Existenz und staatliche Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland und/oder ihrer Bundesländer und damit die geltende Rechtsordnung offensiv ablehnen und/oder ignorieren, bieten keine hinreichende Gewähr dafür, dass sie die bestehenden waffenrechtlichen Vorschriften beachten und insbesondere mit Waffen und Munition sorgsam im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umgehen werden. Wer erklärtermaßen bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften nicht als für sich verbindlich anerkennt und sich deshalb nicht verpflichtet sieht, die darin enthaltenen, dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Regelungen zu beachten, gibt Anlass zu der Besorgnis, dass sie/er die geltenden Bestimmungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.06.2019 – 20 B 822/18 –, juris, m.w.N.; Beschluss vom 20.10.2021 – 20 A 4361/19 –. Dies kann bei Personen anzunehmen sein, die der sog. Reichsbürgerbewegung zuzuordnen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.06.2019 – 20 B 822/18 – juris; Beschluss vom 05.07.2018 – 20 B 1624/17 – juris; Beschluss vom 20.10.2021 – 20 A 4361/19 –. Unter der Sammelbezeichnung "Reichsbürgerinnen und Reichsbürger“ bzw. „Selbstverwalterinnen und Selbstverwalter" wird von den Verfassungsschutzbehörden eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene erfasst, der die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentantinnen und Repräsentanten und der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Reichsbürgerinnen und Reichsbürger sind Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland bzw. deren Rechtsordnung ablehnen, was zur Folge hat, dass sie den demokratisch gewählten Repräsentantinnen und Repräsentanten des Staates die Legitimation absprechen und Rechtsverstöße begehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.06.2019 – 20 B 822/18 –, juris; Beschluss vom 05.07.2018 – 20 B 1624/17 – juris; Beschluss vom 20.10.2021 – 20 A 4361/19 –; Verfassungsschutzbericht 2020 des Bundes, Seite 4, 32 f., 111 ff.; Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalen 2020, Seite 118 ff. Unabhängig davon, ob sich feststellen lässt, ob eine Person der Reichsbürgerbewegung zuzuordnen ist oder damit sympathisiert, ist die Annahme ihrer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG mit Blick auf ihr eigenes Verhalten aber jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn sie der Ideologie der Reichsbürgerbewegung entsprechend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.06.2019 – 20 B 822/18 –, juris; Beschluss vom 20.10.2021 – 20 A 4361/19 –; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.10.2019 – 7 A 10555/19 –, juris, Rn. 34 und Beschluss vom 03.12.2018 – 7 B 11152/18 –, juris, Rn. 22 ff.; BayVGH, Urteil vom 30.07.2020 – 24 BV 18.2500 – juris, Rn 13. Entscheidend ist, ob die Person ein Verhalten an den Tag legt, das Anlass zu der Besorgnis gibt, dass sie die bestehende Rechtsordnung einschließlich der geltenden waffenrechtlichen Bestimmungen für sich nicht als verbindlich erachtet und nicht strikt befolgen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.06.2019 – 20 B 822/18 –; Beschluss vom 20.10.2021 – 20 A 4361/19 –. Der Umstand, dass der Kläger am 09.03.2015 die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises beantragt hat, und die dabei von ihm gemachten Angaben deuten darauf hin, dass er der sogenannten Reichsbürgerbewegung zuzuordnen ist. Personen, die der "Reichsbürgerszene" zuzuordnen sind, sind dafür bekannt, dass sie sich gegenüber Behörden explizit auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 oder die Verfassung des Deutschen Reiches von 1919 ("Weimarer Reichsverfassung") beziehen und sich beispielsweise als Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Königreichs Preußen bezeichnen. Außerdem beantragen sie vielfach die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Dieses amtliche Dokument der Bundesrepublik Deutschland, mit dem der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit dokumentiert wird, wird im Rechtsverkehr nur in seltenen Fällen als ein über den Personalausweis hinausgehender Beleg der deutschen Staatsangehörigkeit benötigt. Die Beantragung eines solchen Staatsangehörigkeitsausweises durch sogenannte Reichsbürgerinnen und Reichbürger beruht darauf, dass in der Reichsbürgerszene die Behauptung kursiert, das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in seiner Fassung vom 22.07.1913 sei unverändert gültig und daher müsse man, um der Staatenlosigkeit und dem damit einhergehenden "Sklavenstatus" zu entgehen, nach den damaligen Gesetzen einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragen. Vgl. Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, "Reichsbürger und Selbstverwalter - erkennen, einordnen, richtig handeln", Stand: September 2017, Seite 8 f.; OVG NRW, Beschluss vom 05.07.2018 – 20 B 1624/17 – juris, Rn. 24 ff. Auf dieser Grundlage spricht für die Zuordnung des Klägers zur Reichsbürgerbewegung zunächst, dass er einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt hat, obwohl zum Zeitpunkt seines Antrags in objektiver Hinsicht keinerlei Zweifel an seiner deutschen Staatsangehörigkeit bestanden. Er ist im Jahr 1991 eingebürgert worden und im Besitz einer entsprechenden Einbürgerungsurkunde. Auch sein Personalausweis und sein Reisepass enthalten in dem Feld „Staatsangehörigkeit“ die Eintragung „Deutsch“. Der Kläger konnte im Nachhinein auch keinen nachvollziehbaren Grund für die Antragstellung nennen. Im Klageverfahren hatte er diesbezüglich zunächst darauf verwiesen, dass der Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit in seiner Familie stets schwierig gewesen sei, dass er, der Kläger, über keine Geburtsurkunde verfüge und dass der Eintrag „Deutsch“ in dem Feld „Staatsangehörigkeit“ in seinen Ausweisdokumenten im Zweifel seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht nachweise, sondern nur eine entsprechende Vermutung aufstelle. In der mündlichen Verhandlung hat er dann vorgetragen, dass er den Staatsangehörigkeitsausweis habe erhalten wollen, weil er Deutscher kraft Abstammung sei, was die Einbürgerung nicht abbilde; einer (konstitutiven) Einbürgerung hätte es in seinem Fall gerade nicht bedurft, weil er die deutsche Staatsangehörigkeit von Geburt an besessen habe. Diese Ausführungen des Klägers sind unabhängig davon, dass sie in sich nicht kongruent sind, nicht geeignet, ein Bedürfnis für einen Staatsangehörigkeitsausweis zu begründen. Dem Vorbringen, es sei in der Familie des Klägers seit jeher schwierig gewesen, die deutsche Staatsangehörigkeit nachzuweisen, ist entgegenzuhalten, dass die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers im Zeitpunkt seines Antrags im Jahr 2015 vollkommen unstreitig war. Er hätte sie auch jederzeit durch die Einbürgerungsurkunde aus dem Jahr 1991 nachweisen können. Auch sein weiterer Vortrag, dass er den Staatsangehörigkeitsausweis habe erlangen wollen, weil er Deutscher kraft Abstammung sei und daher gar nicht hätte eingebürgert werden müssen, stellt keine plausible Erklärung für den Antrag dar. Der Kläger hatte seit seiner Geburt in rechtlicher Hinsicht zunächst ausschließlich die polnische Staatsangehörigkeit inne. Eine Einbürgerung des Klägers als sog. Aussiedler war nach deutschem Staatsangehörigkeitsrecht erforderlich. Weiter hat der Kläger, der 0000 in Tarnowskie Góry (deutsch: Tarnowitz) in Polen geboren wurde, im Rahmen der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises Angaben gemacht, die nach den zuvor dargestellten Erkenntnissen ebenfalls typischerweise Anhängerinnen und Anhängern der Reichsbürgerbewegung zuzuordnen sind. So hat er angegeben, dass sein Geburtsstaat Preußen sei, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung gemäß RuStAG Stand 1913, §§ 1, 3 Nr. 1, 4 (1), erworben habe und dass er neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch die preußische Staatsangehörigkeit besitze bzw. besessen habe, welche er ebenfalls durch Abstammung gemäß RuStAG Stand 1913, §§ 1, 3 Nr. 1, 4 (1), erlangt habe. Das Feld „Ich besitze/ besaß einen deutschen Ausweis“ hat er nicht angekreuzt und ausgefüllt. Dem Kläger ist es auch nicht gelungen, den Verdacht, dass seine Eintragungen mit der „Reichsbürgerideologie“ in Verbindung stehen, zu entkräften. Soweit er geltend macht, er habe mit den Bezugnahmen auf Preußen lediglich die frühere Zugehörigkeit seiner Geburtsstadt Tarnowskie Góry (deutsch: Tarnowitz) zu Preußen darlegen wollen, damit sein Antrag Aussicht auf Erfolg habe, überzeugt dies nicht. Wie der Beklagte dem zu Recht entgegengehalten hat, ist die Geburtsstadt des Klägers, die in Oberschlesien liegt, bereits 1922 an Polen abgetreten worden und gehörte damit zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers schon 46 Jahre lang zum polnischen Staatsgebiet. Im Übrigen plausibilisieren die Erklärungen des Klägers weder, warum er auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz im Stand von 1913 Bezug genommen hat, noch, warum er seine Ausweisdokumente im Antragsformular nicht angegeben hat. Das Gericht hat den Kläger auf diese Punkte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angesprochen. Er hat darauf lediglich angegeben, dass er damals, d.h. vor der Antragstellung, „viel gelesen“ habe. Hinsichtlich des Leerlassens der Felder zu den Ausweisdokumenten hat er außerdem ausgesagt, dass seine Frau das Formular ausgefüllt habe und er es dann lediglich Korrektur gelesen habe; er habe die Zeile wohl übersehen. Letztgenannter Vortrag ist vollkommen unglaubhaft. Die Felder, in denen die Ausweisdokumente einzutragen sind, befinden sich gut sichtbar auf der ersten Seite des Antragsformulars. Hat der Kläger nach alledem ein für sogenannte Reichsbürgerinnen und Reichsbürger typisches Verhalten gezeigt, deutet dies darauf hin, dass er der Ideologie dieser Bewegung anhängt, dem folgend die Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkennt und entsprechend nicht bereit ist, sich strikt an die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Regelungen des Waffengesetzes zu halten. Dies ist auch nicht deshalb auszuschließen, weil er in Abrede stellt, Reichsbürger zu sein bzw. dieser Bewegung anzugehören. Bei dem Begriff "Reichsbürger" handelt es sich – wie ausgeführt – um eine Sammelbezeichnung für eine heterogene Szene, der Gruppierungen, aber auch Einzelpersonen mit Blick auf bestimmte, ihnen gemeinsame Verhaltensweisen zuzuordnen sind, ohne dass es auf eine entsprechende Willensbekundung der Betreffenden ankäme. Dem Kläger ist es auch im Übrigen nicht gelungen, die Zweifel an seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit auszuräumen. Vgl. zur Beweislast BayVGH, Urteil vom 30.07.2020 – 24 BV 18.2500 – juris. Dazu reicht es insbesondere nicht aus, dass er, wie er vorträgt, bislang keine weiteren, für Reichsbürgerinnen und Reichsbürger charakteristische Verhaltensweisen gezeigt hat, regelmäßig seine Steuern zahlt, nicht vorbestraft ist und seit 25 Jahren für die Stadt D. arbeitet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.07.2018 – 20 B 1624/17 –, juris, Rn. 31. Auch die Tatsache, dass sich die Stadt D. im Rahmen des internen Personalvorgangs, den sie wegen des „Reichsbürgerverdachts“ angelegt hat, letztlich entschieden hat, keine personalrechtlichen Konsequenzen gegenüber dem Kläger zu ziehen, ist für die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsbewertung ohne Belang. Waffenrecht ist besonderes Gefahrenabwehrrecht. Besteht bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen durch die Waffenbesitzerin oder den Waffenbesitzer, muss im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.09.2017 – 20 B 339/17 –, juris, Rn. 15 f. m.w.N. Ermessensfehler bei der Entscheidung des Beklagten sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat insoweit ausgeführt, dass die Einstufung des Klägers als Reichsbürger für die Zukunft befürchten lasse, dass er mit Waffen nicht ordnungsgemäß und rechtskonform umgehen und diese missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Ein generelles unbefristetes Waffenverbot sei geeignet, der zu befürchtenden künftigen Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen durch den Kläger zu begegnen, insbesondere, ihm u.a. unter Hinweis auf die strafrechtliche Sanktionierbarkeit eines Verstoßes hiergegen bewusst zu machen, dass Waffen und Munition nicht in seine Hände gehörten. Das Verbot sei auch erforderlich und angemessen. In Ermangelung von Alternativen stelle es das mildeste Mittel dar. Da mit dem Waffenverbot die höchsten Rechtsgüter, Leben und Gesundheit, wirkungsvoll geschützt werden sollten, sei die Anordnung des Waffenverbots geboten. Unter Abwägung der betroffenen Rechtsgüter müsse das Interesse des Klägers am Erwerb und Besitz von Waffen und Munition gegenüber dem Recht auf körperliche Unversehrtheit anderer Personen zurücktreten. Diese Ausführung sind nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO). II. Auch die Gebührenfestsetzung ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Sie ergibt sich aus § 50 Abs. 1, 2 WaffG in der bis zum 30.09.2019 gültigen Fassung i.V.m. §§ 1, 2 GebG NRW in der bis zum 30.06.2021 gültigen Fassung i.V.m. § 1 und der Tarifstelle 26.36 e) AVerwGebO NRW in der bis zum 09.07.2018 gültigen Fassung (Gebührenspanne: 20 bis 150 Euro). Gebührenspezifische Einwände hat der Kläger nicht vorgetragen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.075,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.