Beschluss
7 L 1768/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1108.7L1768.21.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, der Antragstellerin zu bescheinigen, dass sie bis auf weiteres als „genesene Person“ gilt, bleibt ohne Erfolg. Der auf die Ausstellung einer behördlichen Bestätigung über die Immunisierung durch Genesung gerichtete Antrag ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis treffen, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit vorläufiger Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 294, 920 Abs. 2 ZPO. Nimmt die begehrte Regelung – wie vorliegend – die Hauptsache vorweg, sind an die Glaubhaftmachung ihrer Voraussetzungen gesteigerte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt in diesem Fall nur in Betracht, wenn der Antrag auch im Klageverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte und dem Antragsteller ohne die Regelung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch durch einen späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Antragstellerin hat jedenfalls das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines sog. Genesenennachweises im Sinne des § 2 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) in der ab dem 29.10.2021 gültigen Fassung in Verbindung mit § 2 Nr. 4 und 5 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vom 08.05.2021 (SchAusnahmV - BAnz AT 08.05.2021 V1). Gemäß § 2 Abs. 8 Satz 1 CoronaSchVO sind immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung vollständig geimpfte und genesene Personen gemäß den Regelungen des § 1 Abs. 3, § 2 Nr. 1 bis 5, § 3 und § 7 SchAusnahmV. § 2 Nr. 4 SchAusnahmV wiederum definiert eine genesene Person als eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist. Gemäß Nummer 5 der Vorschrift ist ein Genesenennachweis, ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt. Es mag dahinstehen, ob sich aus den genannten Normen ein Anspruch auf Ausstellung einer behördlichen Bestätigung ergibt, oder ob der Genesenennachweis nicht vielmehr ein positiver PCR-Test mit entsprechendem Datum ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Antragsgegnerin zur Ausstellung einer behördlichen Bestätigung verpflichtet ist, lägen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Genesenennachweises nicht vor. Wie aus dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV folgt, ist Grundlage eines Genesenennachweises eine positive Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis, über den die Antragstellerin unstreitig nicht verfügt. Eine erweiternde Auslegung der Norm dahingehend, dass für die Ausstellung eines Genesenennachweises auch das Vorliegen eines Antikörpernachweises genügen würde, verbietet sich angesichts des eindeutigen Wortlautes, zumal dies auch dem Zweck der Vorschrift, im Sinne einer Legaldefinition die Voraussetzungen eines Genesenennachweises klar und rechtssicher zu regeln, zuwiderliefe. Zudem ist der Verordnungsgeber ausweislich der Begründung (vgl. BR-Drs. 347/21, Seite 13) ausdrücklich davon ausgegangen, dass als entsprechender Nachweis nur ein positiver PCR-Test in Betracht kommt und die Durchführung eines Antikörpertests nicht ausreicht, um als genesene Person zu gelten. Er hat sich also ganz bewusst auf ein bestimmtes Nachweisverfahren festgelegt, so dass § 2 Nr. 5 SchAusnahmV einem anderen Verständnis nicht zugänglich ist. Vgl. VG München, Beschluss vom 06.07.2021 - M 26a E 21.3242 -, juris Rn. 25; VG Cottbus, Beschluss vom 28.09.2021 - 8 L 237/21 - juris Rn. 21. Soweit die Antragstellerin meint, sie sei in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, da ihre Immunität aufgrund der durchgeführten Antikörpertests feststehe und neuere Studien belegten, dass Genesene länger als 6 Monate geschützt seien, kann die Kammer dem nicht folgen. Bei summarischer Prüfung lässt sich nicht feststellen, dass die in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV geregelte Beschränkung der Gültigkeit von Genesenennachweisen auf sechs Monate und das Erfordernis eines die Infektion bestätigenden PCR-Test gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Dem Verordnungsgeber kommt beim Erlass der Verordnungen eine Einschätzungsprärogative zu. Dies gilt, solange die vorliegende epidemische Lage durch erhebliche Ungewissheiten und sich ständig weiterentwickelnde fachliche Erkenntnisse geprägt ist und sich nicht andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger belastend darstellen. Den tatsächlichen Ungewissheiten und den darauf aufbauenden Gefahrprognosen wohnen notwendigerweise Pauschalierungen, Verallgemeinerungen und Generalisierungen inne. vgl. VG Gera, Beschluss vom 12.10.2021 - 3 E 1200/21 Ge - juris Rn. 30 mit Hinweis auf ThürOVG, Beschluss vom 12. November 2020 - 3 EN 747/20 - juris Rn. 75, BVerfG, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 - juris und vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE - juris; BayVGH, Beschlüsse vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 - juris Rn. 60 und - 20 CS 20.611 - juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2020 - OVG 11 S 12/20 - juris Rn. 10). Es ist nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber mit den hier streitgegenständlichen Regelungen hinsichtlich der Dauer des Genesenenstatus und der Maßgabe, dass die Infektion mittels eines PCR-Testes nachgewiesen sein muss, seine Einschätzungsprärogative überschritten hätte. Ausweislich der Verordnungsbegründung ist die Bundesregierung bei Erlass der Verordnung davon ausgegangen, dass das Risiko einer Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 durch Personen, die vollständig geimpft wurden, spätestens zum Zeitpunkt ab dem 15. Tag nach Gabe der zweiten Impfdosis geringer sei als bei Vorliegen eines negativen Antigen-Schnelltests bei symptomlosen infizierten Personen. Mit Stand vom 28.04.2021 hätten ca. 15 Studien vorgelegen, die den Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 insgesamt (symptomatisch und asymptomatisch) und ca. fünf Studien, die dezidiert asymptomatische Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 untersucht hätten. Die Effektivität der Impfung gegen das Coronavirus SARSCoV-2 gegen alle Infektionen habe bei fast allen Studien im Bereich von 80 bis 90 Prozent nach vollständiger Immunisierung gelegen, die Effektivität gegen asymptomatische Infektionen sei ähnlich hoch gewesen. Vgl. BR-Drs. 347/21 S. 8. Hinsichtlich genesener Personen seien sowohl in einer COVID-19-Impfstoff-Zulassungsstudie als auch in zwei prospektiven Kohortenstudien unter Gesundheitspersonal unter Einschluss von Teilnehmern und Teilnehmerinnen mit Antikörpern gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 Berechnungen zum Grad des Schutzes nach natürlicher Infektion erfolgt. Dabei sei ein Schutz vor einer moderaten oder schweren COVID-19-Erkrankung von 92 Prozent beziehungswiese ein Schutz vor jeglicher Infektion (symptomatisch wie asymptomatisch) von 83 bis 90 Prozent berechnet. Die verfügbaren klinischen und immunologischen Daten belegten eine Schutzwirkung für mindestens sechs Monate nach einer überstandenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Vgl. BR-Drs. 347/21 S. 8. Der Verordnungsgeber hat sich bei der Bemessung der Dauer des Genesenenstatus somit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf den derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie eine Bewertung des Robert Koch-Instituts (RKI) vom 31.03.2021 bezogen, die das Institut auf Bitten der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder erstellt hat. Auch hinsichtlich der Bestimmung, dass ein Antikörpernachweis für die Ausstellung eines Genesenennachweises nicht ausreichend ist, sondern die Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgen muss, hat sich der Verordnungsgeber auf die verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse gestützt. Nach den Ausführungen des RKI lasse etwa ein serologischer Nachweis SARS-CoV-2-spezifischer Antikörper nach den derzeitigen Erkenntnissen keine eindeutige Aussage zur Infektiosität oder zum Immunstatus zu. Der Nachweis von SARS-CoV-2-spezifischen Antikörpern weise zwar auf eine früher durchgemachte oder noch bestehende SARS-CoV-2 Infektion hin. Er schließe die Infektiosität eines Patienten aber nicht aus und erlaube auch keine Rückschlüsse hinsichtlich des Infektionszeitpunktes. Ob und in welchem Ausmaß ein positiver Antikörpertest mit einem immunologischen Schutz vor transmissionsrelevanter SARS-CoV-2 Infektion, bzw. vor leichter oder schwerer COVID-19 Erkrankung einhergehe, sei ebenfalls noch nicht etabliert. Vgl. RKI, Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2, Unterpunkt Antikörpernachweis, Stand: 22.9.2021, zuletzt abgerufen am 11.11.2021 unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html;jsessionid=7B577D63910DA60ED02A74BF702FA4F7.internet091?nn=13490888#doc13490982bodyText48 ; vgl. auch Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs vom 22.06.2021 auf Frage 86, BT-Drs. 19/31171, Seite 75. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des RKI hat der Verordnungsgeber seinen Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Geeignetheit von Antikörpertests zum Nachweis des Infektionszeitpunktes bzw. zum Nachweis einer Immunität nicht offensichtlich überschritten. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus den von der Antragstellerin vorgelegten Studien. Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass insbesondere die Frage hinsichtlich der Dauer der Immunität von Genesenen und auch von Geimpften wissenschaftlich noch nicht abschließend geklärt ist, wie auch die Stellungnahme der Gesellschaft für Virologie vom 30.09.2021 zeigt. Bei Vorliegen mehrerer unterschiedlicher Auffassungen überschreitet der Verordnungsgeber jedoch nicht seinen Einschätzungsspielraum, in dem er einer Ansicht den Vorzug gibt. Da es sich bei den von der Antragstellerin vorgelegten Studien bislang „nur“ um sog. pre-prints handelt, die noch nicht von anderen Experten begutachtet worden sind, dürften sich die Anhaltspunkte für den Verordnungsgeber auch nicht so weit verdichtet haben, dass dieser zu einer Abänderung der Verordnung gezwungen wäre. Im Übrigen ist sich der Verordnungsgeber seiner Evaluierungspflichten bewusst. Ausweislich der Verordnungsbegründung beauftragt das Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 5 Abs. 9 Satz 1 IfSG eine externe Evaluation zu den Auswirkungen der Regelungen in § 5 IfSG und in den Vorschriften der §§ 5a, 28 bis 32, 36 und 56 IfSG im Rahmen der nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite und zu der Frage einer Reformbedürftigkeit. Das erfasst auch § 28c IfSG. Das Ergebnis der Evaluierung soll der Bundesregierung bis zum 31.12.2021 vorgelegt werden. Die Bundesregierung muss dem Deutschen Bundestag bis zum 31.03.2022 das Ergebnis der Evaluierung sowie eine Stellungnahme der Bundesregierung zu diesem Ergebnis übersenden. Vgl. BR-Drs. 347/21 S. 11. Dafür, dass sich die wissenschaftlichen Erkenntnisse hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Punkte der Dauer der Immunität bei Genesenen und der Möglichkeit der Ausstellung eines Genesenennachweises aufgrund eines Antikörpernachweises seit Erlass der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung nicht wesentlich geändert haben, spricht derzeit ein Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 18.10.2021, den die Kommission auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/953 angefertigt hat. Mit der Verordnung (EU) 2021/953 wird ein gemeinsamer Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion festgelegt, um die Freizügigkeit von EU-Bürgern und ihren Familienangehörigen während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern. Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung stellt jeder Mitgliedsstaat auf Antrag die Genesungszertifikate gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung aus. Voraussetzung für die Erteilung eines solchen Zertifikats ist, wie in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV, dass der Antragsteller einen Nukleinsäure-Amplifikationstest (NAAT), also mit anderen Worten einen PCR Test nachweisen kann. Schließlich darf das Genesungszertifikat nicht länger als 180 Tage nach dem Tag des ersten positiven NAAT-Tests gültig sein, vgl. Punkt 3 lit. h) des Anhangs zur Verordnung EU 2021/953. Gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung besteht für die Kommission gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Berichtspflicht. Dabei soll sich der Bericht insbesondere zu den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen und dem Grad der Standardisierung in Bezug auf die mögliche Ausstellung von Genesungszertifikaten auf der Grundlage von Antikörpertests einschließlich serologischer Tests auf Antikörper gegen SARS-CoV-2 verhalten, wobei auch die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit solcher Tests zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. b). Zu der Frage, ob es möglich sein soll, Genesungszertifikate auf der Grundlage von Antikörpertests auszustellen, teilt die Kommission folgendes mit: „Im Mai 2021 veröffentlichten das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) und die Gemeinsame Forschungsstelle einen technischen Bericht über die Verwendung von Antikörpertests für SARS-CoV-2 im Zusammenhang mit dem digitalen COVID-Zertifikat der EU, in dem die wichtigsten zu berücksichtigenden Erwägungen ihrer Empfehlung, eine Ausstellung von Genesungszertifikaten auf der Grundlage von Antikörpertests nicht vorzusehen, aufgeführt sind. Diese Erwägungen stützten sich unter anderem auf Folgendes: - Ein positiver Antikörpertest gibt keinen Aufschluss über den Zeitpunkt der Infektion, und somit kann eine derzeit vorliegende Infektion nicht ausgeschlossen werden. - Antikörpertests liefern zwar einige Hinweise auf eine Immunreaktion, es ist jedoch nicht bekannt, ob die Antikörper einen ausreichenden Schutz bieten oder wie lange ein solcher Schutz andauern würde. - Zudem ist noch nicht bekannt, ob die Antikörper, die bei den derzeit verkauften Tests nachgewiesen werden, eine Infektion mit neuen SARS-CoV-2-Varianten verhindern würden. - Aufgrund der verschiedenen Antikörpertests und der fehlenden Standardisierung gestaltet sich ein Vergleich der Ergebnisse sehr schwierig. - Bei Tests, die das „Spike-Protein“ ermitteln, kann nicht zwischen Personen unterschieden werden, die bereits eine Infektion durchlaufen haben, und jenen, die mindestens eine Impfdosis erhalten haben. Das ECDC hat diese Erwägungen überprüft (weitere Informationen siehe Anhang II) und kommt zu dem Schluss, dass die vorgenannten Punkte weiterhin gültig sind und sich die wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht wesentlich geändert haben. Folglich erachtet das ECDC die derzeit verfügbaren Antikörpertests nicht als geeignet, um die Dauer der Infektion und den Immunitätsstatus einer Person einzuschätzen. Ein positiver Antikörpertest wird daher nicht als ausreichend für die Ausstellung eines Genesungszertifikats erachtet.“ Vgl. Bericht der Kommission an das europäische Parlament und den Rat vom 18.10.2021, COM (2021) 649 final, Seite 10 f. und Anhang II, zuletzt abgerufen am 11.11.2021 unter: file://srzms06c006/VGK/HOMES/Mues/zbs/Downloads/12a575209e0fd30150e4441825cd0c4b.pdf . Auf Grundlage der Leitlinien des ECDC erwägt die Kommission derzeit nicht, einen Rechtsakt zur Änderung der Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat der EU zu erlassen, um die Ausstellung von Gesenungszertifikaten auf der Grundlage von Antikörpertests zu ermöglichen. Die ursprünglichen Überlegungen, eine Ausstellung von Genesungszertifikaten auf Grundlage von Antikörpertestungen nicht vorzusehen, seien weiterhin gültig und die wissenschaftlichen Erkenntnisse hätten sich nicht wesentlich geändert. Auch hinsichtlich der sechs monatigen Gültigkeitsdauer sieht die Kommission derzeit keinen Änderungsbedarf und führt hierzu aus: „ Im Einklang mit Nummer 3 Buchstabe h des Anhangs der Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat der EU beschränkt sich die Gültigkeit von Genesungszertifikaten derzeit auf 180 Tage nach dem Datum des ersten positiven NAAT-Tests. Dies beruht auf den derzeit begrenzten Kenntnissen hinsichtlich der Dauer der Immunität von Personen, die mit SARS-CoV-2 infiziert sind. Bislang muss noch die Korrelation zwischen gemessener Immunität und klinischem Schutz vor SARS-CoV-2-Infektionen ermittelt werden. Die Gültigkeit der Genesungszertifikate hängt von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Dauer der Immunität nach einer natürlichen Infektion und die Wirksamkeit einer vorausgehenden Infektion angesichts derzeitiger und möglicher neuer SARS-CoV-2- Varianten ab; diese Entwicklung ist dynamisch und ändert sich regelmäßig. Nach Prüfung aller verfügbaren Informationen ist das ECDC der Auffassung, dass derzeit keine ausreichenden Nachweise vorliegen, die eine Verlängerung der Gültigkeit der Genesungszertifikate über die Dauer von 180 Tagen hinaus stützen. Auf der Grundlage der Leitlinien des ECDC erwägt die Kommission derzeit nicht, einen delegierten Rechtsakt zur Änderung der Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat der EU zu erlassen, um die Gültigkeit von Genesungszertifikaten über die Dauer von 180 Tagen nach dem Datum des ersten positiven Nukleinsäure-Amplifikationstests (NAAT) zu verlängern. “ Vgl. Bericht der Kommission an das europäische Parlament und den Rat vom 18.10.2021, COM (2021) 649 final, Seite 12 und Anhang II, abrufbar unter: file://srzms06c006/VGK/HOMES/Mues/zbs/Downloads/12a575209e0fd30150e4441825cd0c4b.pdf Ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankommt, dürfte im vorliegenden Fall auch fraglich sein, ob die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Sie trägt vor, sie könne sich aufgrund des Antikörpernachweises nicht impfen lassen, da eine Impfung nicht indiziert und die Risiken mit dem Nutzen außer Verhältnis stünden. Die ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt jedoch für Personen, die bereits eine SARS-CoV-2-Infektion hatten, die Verabreichung einer Impfstoffdosis. Dabei kann die einmalige Impfung bei Personen, wie der Antragstellerin, mit gesicherter asymptomatischer SARS-Cov-2-Infektion bei denen der Infektionszeitpunkt nicht bekannt ist, bereits ab 4 Wochen nach der Labordiagnose erfolgen. Vgl. RKI, COVID-19 und Impfen: Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ), Gesamtstand: 10.11.2021, Wie sollten Personen geimpft werden, die bereits eine SARS-Cov-2-Infektion hatten?, zuletzt abgerufen am 11.11.2021 unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html . Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Der Auffangstreitwert war nicht im Hinblick auf das vorliegende Eilverfahren zu reduzieren, da die begehrte einstweilige Anordnung auf die Vorwegnahme der Hauptsache zielte. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.