Auf den Hauptantrag wird der Änderungsbescheid der Beklagten vom 14. März 2019, mit dem sie ihren Bescheid vom 22. Juni 2018 zurückgenommen hat, aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen. Auf den Hilfsantrag des Klägers wird festgestellt, dass die im Wege einer Einmalzahlung in Höhe von 341.464,32 Euro von der (...) Versicherung gezahlten Versicherungsleistung kein Versorgungsbezug im Sinne des § 55b Abs. 1 SVG ist.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 85%, die Beklagte zu 15%.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Kostengläubigers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger stand – zuletzt im Dienstgrad eines Oberstleutnants – als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Zum 30. April 2009 trat er wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand. Während seiner Dienstzeit war der Kläger unter Wegfall der Dienst- und Sachbezüge zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der Organisation für T. (...) vom 16. Februar 2006 bis 30. April 2009 beurlaubt. Mit Bescheid vom 27. April 2009 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge ab dem 1. Mai 2009 fest. Mit weiterem Bescheid vom 28. April 2009 erfolgte eine Kürzung der Versorgung nach § 55c SVG infolge der durch das Scheidungsurteil des Familiengerichts E. vom 1. Dezember 1983 begründeten Rentenanwartschaften zugunsten seiner geschiedenen Frau. Nach seiner Zurruhesetzung war der Kläger weiterhin auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages bei der (...) tätig. Wegen des aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommens stellte die Beklagte mit Bescheid vom 29. April 2009 die Versorgungsbezüge des Klägers gemäß § 53 SVG in voller Höhe ruhend. Mit Schreiben vom 17. Juni 2011 bat die Beklagte den Kläger mit Blick auf eine Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 55b SVG um Auskunft, ob er für die Zeit seiner Beurlaubung zur (...) einen Anspruch auf Versorgung erworben habe oder ob ihm ein Kapitalbetrag als Abfindung an Stelle einer Versorgung gezahlt worden sei. Der Kläger teilte am 23. Juni 2011 unter Bezugnahme auf ein Kündigungsschreiben der (...) vom 29. Juni 2010 mit, er könne derzeit keine Angaben zu den bei der (...) erworbenen Pensions- bzw. Kapitalabfindungsansprüchen nach Ende seines Arbeitsvertrages zum 31. Juli 2011 machen. Hierzu erläuterte er, er habe am 23. Mai 2009 einen Schlaganfall erlitten, aufgrund dessen er dauerhaft erwerbsunfähig geworden sei. Aus diesem Grunde habe der Direktor der (...) seinen Arbeitsvertrag zum 1. August 2010 gekündigt. Dabei sei die Kündigung nach dem (.......) (Personalregelungen) wegen seiner Krankheit nicht wirksam geworden. Vielmehr werde er im Überhang geführt und erhalte bis zum 30. April 2013 weiterhin sein Gehalt, Krankenversicherung und Pensionszahlungen in den (...). Vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Dezember 2014, dem Jahr in dem er sein 65. Lebensjahr vollende, erhalte er eine Art Krankengeld aus der (...) Krankenversicherung (...). Diese beinhalte dann keine Pensionszahlungen mehr. Die Beklagte nahm mit Bescheid vom 9. April 2014 eine Ruhensregelung vor, bei der sowohl eine Leistung des (...) in Höhe von insgesamt 170.764,70 Euro (169.286,82 zuzüglich Nachzahlung 1.477,88) berücksichtigt wurde, als auch eine Invaliditätsentschädigung der (...) International Versicherungsgesellschaft in Höhe von 341.464,32 Euro (Gesamtbetrag 512.229,02 Euro). Der Gesamtkapitalertrag wurde gemäß § 55b Abs. 4 Satz 1 SVG unter Einsatz der Rententafel für Männer und einer Verzinsung mit 5,5% verrentet. Hieraus ermittelte sich ein verrenteter Kapitalbetrag von 3.580,12 Euro. Des Weiteren wurde die für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Dezember 2014 gewährte monatliche Zahlung der (...) International Versicherungsgesellschaft in Höhe von 4.742,56 Euro berücksichtigt. Da der ermittelte Ruhensbetrag (7.838,41 Euro) höher war als das Ruhegehalt (4.329,72 Euro), verblieb dem Kläger nur der Betrag der Mindestbelassung (20%) in Höhe von 865,94 Euro. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 10. Dezember 2014 änderte die Bundesfinanzdirektion Südwest den Ruhensbescheid gemäß § 55b SVG vom 9. April 2014 ab dem 1. Januar 2015 dahingehend ab, dass ab diesem Zeitpunkt infolge des Wegfalls der monatlichen Zahlungen durch die (...) International Versicherungsgesellschaft nur noch die erhaltenen Kapitalbeträge in Höhe von 512.229,02 (170.764,70 + 341.464,32) als verrentete Beträge angerechnet werden. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 21. Dezember 2014 Widerspruch ein. Er beanstandete die Einbeziehung des Kapitalbetrages, der ihm von der (...) Versicherung aufgrund seiner Berufsunfähigkeit gezahlt worden sei. Das Widerspruchsverfahren wurde mit Blick auf eine ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 55b SVG (2 BvL 10/11) ruhend gestellt und nach Ergehen der Entscheidung vom 23. Mai 2017 fortgeführt. Auf Anfrage der Beklagten beim Kläger, ob der Widerspruch aufrecht erhalten bleibe, teilte dieser mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 mit, er wolle das Verfahren weiter betreiben. Unter Ziffer 1 wiederholte und vertiefte er seine Auffassung, wonach die von der (...) Versicherungsgesellschaft geleistete Einmalzahlung nicht in die Ruhensberechnung einbezogen werden dürfe. Unter Ziffer 2 legte der Kläger dar, für den übrigen Teil des Bescheides lege er ebenfalls Widerspruch ein. Unter Bezugnahme auf eine Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 5. September 2013 (0 X 00/00) beanstandete der Kläger, dass der Bescheid keine zeitliche Befristung der Kürzung enthalte. Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2014 wies die Generalzolldirektion mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2018 zurück. Der Änderungsbescheid verhalte sich allein zum Wegfall der monatlichen Zahlung des Krankengeldes ab dem 1. Januar 2015, wohingegen die beanstandete Ruhensregelung des Verrentungsbetrages aus Kapitalabfindung und Invaliditätsentschädigung bereits im bestandskräftigen Ausgangsbescheid vom 9. April 2014 vorgenommen worden sei. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass in Ermangelung eines eigenständigen Versorgungssystems der (...) zur versorgungsrechtlichen Absicherungen u.a. bei Dienstunfähigkeit Versicherungsverträge bei verschiedenen Gesellschaften abgeschlossen worden seien, an deren Beiträgen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte beteiligt gewesen seien. Dies gelte auch für den für den Kläger abgeschlossenen Vertrag bei der Versicherungsgesellschaft (...), aus der eine Invaliditätspension gewährt werde, welche unter normaler Beendigung des Arbeitsverhältnisses als sog. Leawing Allowance ausgezahlt worden wäre. Die Leistungen aus der Krankenversicherung (...) seien somit als Versorgungsleistungen aus einer überstaatlichen Verwendung zu werten und unterlägen der Regelung des § 55b SVG. Das Begehren des Klägers auf Festsetzung eines Endzeitpunktes des Ruhens bei Aufzehrung des erhaltenen Kapitalbetrages wertete die Beklagte als Wiederaufgreifensantrag und lehnte diesen ab. Eine Begrenzung der Ruhensregelung auf die Höhe der erhaltenen Kapitalabfindung sei nicht geboten. Der Kläger hat am 22. Februar 2018 Klage gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2018 erhoben. Der Kläger legt dar, durch die Neufassung mit Bescheid vom 10. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2018 sei der Bescheid vom 9. April 2014 Gegenstand des Verfahrens geworden mit der Folge, dass die dagegen erhobene Klage zulässig sei. Der Bescheid vom 10. Dezember 2014 habe den Bescheid vom 9. April 2014 gleichsam „überholt“, indem im Bescheid vom 10. Dezember 2014 auch die gesamte Berechnung nochmals überprüft worden sei. In den Anlagen seien beispielsweise hinsichtlich des ausgewiesenen Mindestruhensbetrages andere Ergebnisse ausgewiesen worden. Der Kläger ist der Auffassung, das Ruhen der Versorgungsbezüge wegen erhaltener Krankengeldzahlungen sowie der Einmalzahlung aus dem Krankenversicherungsvertrag sei rechtswidrig. Die hier in Rede stehenden Leistungen aus dem Krankenversicherungsvertrag seien nicht mit (Einmal-)Zahlungen oder Abfindungen über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen vergleichbar. Dies zeige sich bereits daran, dass er diese Leistungen nicht versteuern müsse. Die Leistungen knüpften ausweislich des von der (...) und der (...) Versicherungsgesellschaft geschlossenen Vertrages an den Eintritt des Versicherungsfalls an. Ohne seine Erkrankung, die zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt habe, würde er diese Leistungen also nicht erhalten habe und die gezahlten Beiträge seien dann - wie im Falle einer Risikoversicherung - verloren gewesen. Demgegenüber würden anrechnungsfähige Abfindungen für geleistete Dienste und in steter Abhängigkeit von der erbrachten Dienstleistung gewährt. Anders als die Beklagte behaupte, sei der von der (...) Versicherungsgesellschaft gezahlte Betrag nicht das Substitut einer ansonsten gezahlten Leaving Allowance. Die Versicherungsleistung habe keinen Bezug zu einer Altersversorgung, deren Doppel- oder Überzahlung § 55b SVG verhindern wolle. Vielmehr dienten die Leistungen der Kompensation einer erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigung. Hinzu trete die Überlegung, dass der Bund sich durch die Krankheit des Klägers Beiträge zurückholen würde, die ohne Realisierung des Risikos als Risikobeiträge verloren gewesen wären. Der Bund erhalte mehr zurück, als er in Form der Beteiligung am von der (...) getragenen 50%igen Beitragsanteils eingezahlt habe. Zweck des § 55b SVG sei indes nicht, dass sich der Bund durch die Krankheit eines Versorgungsempfängers bereichere. Des Weiteren erhebt der Kläger Einwendungen hinsichtlich der Anwendung des § 55b SVG. In Bezug auf die Kapitalabfindung macht der Kläger geltend, dass die Beklagte verpflichtet sei, insoweit die sogenannte Aufzehrensgrenze zu berücksichtigen. Er meint, eine solche Grenze sei in der hier anzuwendenden Gesetzesfassung ausdrücklich vorgesehen. Diese Aufzehrensgrenze sei in seinem Fall erreicht. Rechtswidrig sei ferner, dass die Beklagte den Verrentungsdivisor für auf der Basis der Kapitalwertermittlungen ab dem 2. Oktober 2012 für einen 63-jährigen Mann und nicht den günstigeren Divisor für eine gleichaltrige Frau zugrunde gelegt habe. Dies stelle eine ungerechtfertigte Geschlechterdiskriminierung dar. Überdies rügt der Kläger, eine Dynamisierung dürfe nicht erfolgen. Fehlerhaft sei zudem die Anwendung eines unveränderten Zinssatzes von 5,5%. Schließlich sei es nicht mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar, dass Kapitalbeträge, die nach Eintritt in den Ruhestand gemäß § 44 Abs. 2 SG von dem Soldaten bei einer Organisation wie der (...) erdient worden seien, der Ruhensregelung unterlägen, denn der Soldat werde über seine Dienstleistungspflicht hinaus freiwillig tätig. In Bezug auf die vorgenannten Rügen zur Anwendung des § 55b SVG meint der Kläger, die Beklagte sei verpflichtet, den Bescheid vom 9. April 2014 zurückzunehmen. Aus der Aufzehrung des Kapitalbetrages folge eine Reduzierung des Rücknahmeermessens auf Null. Während des Laufes des Klageverfahrens hat die Beklagte am 22. Juni 2018 einen Änderungsbescheid erlassen, mit dem der Auffassung des Klägers gefolgt wurde, dass es sich bei dem in der Zeit vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Dezember 2014 erhaltenen monatlichen Krankengeld in Höhe von 4.742,56 Euro nicht um eine Versorgungsleistung handele und dieses Krankengeld mithin nicht im Rahmen des § 55b SVG zu berücksichtigen sei. Die Anrechnung des von der (...) International gezahlten Kapitalbetrages in Höhe von 341.464,32 Euro und des von (...) gezahlten Betrages in Höhe von 170.764,70 Euro erfolge weiter nach § 55b SVG. Im Übrigen verbleibe es bei den bereits erfolgten Regelungen. Das monatlich erhaltene Krankengeld rechnete die Beklagte nunmehr mit weiterem Bescheid vom 29. Juni 2018 gemäß § 53 SVG als Erwerbsersatzeinkommen an. Das gegen diesen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2018 geführte Verfahren 23 K 6015/18 wurde nach übereinstimmender Hauptsachenerledigungserklärung mit Beschluss vom 23. April 2019 eingestellt. Den Änderungsbescheid vom 22. Juni 2018 hob die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 14. März 2019 gemäß § 48 VwVfG wieder auf. Es verbleibe bei der ursprünglich vertretenen Auffassung, wonach es sich bei dem Krankengeld um „Versorgung“ handele. Unter Versorgung seien Leistungen zusammengefasst, die der Absicherung der Lebensgrundlage nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst dienten. Aus diesem Grunde seien die monatlichen Zahlungen rechtlich gleich zu beurteilen wie die Einmalzahlung. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger nach Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 3. Mai 2019 Widerspruch eingelegt. Das Widerspruchsschreiben befindet sich nicht in der Akte. Das Gericht hat das streitgegenständliche Verfahren mit Blick auf beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren zu § 55b SVG mit Beschluss vom 5. Juni 2020 ruhend gestellt und das nach Ergehen der Entscheidungen vom 7. Oktober 2020 in den Verfahren 0 X 0/00, 0 X 00/00, 0 X 0/00 und 0 X 0/00 wieder aufgenommen. Auf der Grundlage der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts hat die Beklagte eine Neufestsetzung der Ruhendstellung vorgenommen. Mit Bescheid vom 22. Juli 2021 wurde bei der Ermittlung der Ruhensbeträge ab dem 1. November 2019 bis zum 30. Juni 2020 der günstigere Divisor für Frauen angewendet. Hierdurch verminderte sich der Ruhensbetrag vom 1. November 2019 bis zum 29. Februar 2020 auf monatlich 2.683,24 Euro und vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 auf 2.677,26 Euro. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger wiederum Widerspruch eingelegt. Nach seiner Auffassung ist die Betätigung des Wiederaufnahmeermessens fehlerhaft, soweit eine Wiederaufnahme in Bezug auf die Anwendung der Sterbetafel für Frauen erst ab dem 1. November 2019 und nicht schon zuvor erfolgt ist. Dies leitet der Kläger daraus ab, dass das Bundesverwaltungsgericht schon 2008 die Anwendung unterschiedlicher Sterbetafeln für Männer und Frauen beanstandet habe. Auch die übrigen Rügen zum Aufzehrenszeitpunkt, zur Dynamisierung und Verzinsung und zur Berücksichtigung der nach Eintritt in den Ruhestand erdienten Anteile des Vorsorgefonds erhält er aufrecht. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Bundesfinanzdirektion U. vom 10. Dezember 2014 und des Widerspruchsbescheides der Grenzzolldirektion vom 23. Januar 2018 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 22. Juni 2018 und 14. März 2019 sowie in Gestalt des Änderungsbescheides vom 22. Juli 2021 zu verpflichten, den Ruhensbescheid vom 9. April 2014 aufzuheben und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Versorgungsbezüge des Klägers zu entscheiden, hilfsweise beantragt er festzustellen, dass die Invaliditätsentschädigung der (...) Versicherungsgesellschaft in Höhe von 341.464,32 Euro keiner Ruhensregelung nach § 55b Soldversorgungsgesetz unterliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Der Änderungsbescheid vom 10. Dezember 2014 habe lediglich den Wegfall des Ruhensbetrages, der sich aus der monatlichen Krankengeldzahlung ergebe, geregelt. Eine weitergehende Regelung in Bezug auf die Kapitalabfindung und die Invaliditätsentschädigung sei nicht getroffen worden, so dass es insoweit bei dem bestandkräftigen Ruhensbescheid vom 9. April 2014 verblieben sei. Sie vertritt die Auffassung, hinsichtlich dieses Bescheides lägen keine Wiederaufnahmegründe vor. Nicht zu überzeugen vermöge das Argument, die Versicherungsleistung sei nicht zu versteuern. Auch die von zwischen- oder überstaatlichen Stellen gezahlten Kapitalabfindungen seien Versorgungsleistungen und nicht zu versteuern. Die Kapitalbeträge, die der Kläger von der (...) Versicherung sowie aus dem (...) erhalten habe, seien als Versorgungsleistungen nach § 55b SVG anzurechnen und als Gesamtkapitalbetrag nach § 55b Abs. 4 Satz 1 und 3 i.V.m. § 55a Abs. 1 Satz 8 und 9 SVG in eine Rente umzurechnen. Auch die Beiträge zur (...) Versicherung seien nach Art. 25.2 der (......) hälftig von den Beschäftigten sowie von der (...) zu tragen. Des Weiteren tritt die Beklagte der Klage entgegen, soweit der Kläger die Festsetzung eines Endzeitpunktes für die Ruhensregelung begehrt. Das Erfordernis eines Endzeitpunktes könne in die Regelung des § 55b SVG nicht hineingelesen werden. Überdies greife die Rüge zur fehlerhaften Dynamisierung nicht; eine Dynamisierung sei vorliegend nicht erfolgt. Darüber hinaus sei es nicht zu beanstanden, dass die Kapitalabfindung einbezogen werde, die der Kläger für die Zeit, in der er sich bereits im Ruhestand befunden habe, erhalten habe. Nach § 21 Nr. 1b SVG i.V.m. § 64 Abs. 1 Nr. 3 SVG seien Zeiten, die der Soldat bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung tätig war, als ruhegehaltsfähig anzuerkennen. Sie erhöhten, auch wenn sie nach Eintritt in den Ruhestand zurückgelegt wurden, den Ruhegehaltssatz. Selbst wenn man von einer Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes ausgehe, liege jedenfalls keine Ermessenreduzierung auf Null vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Akte des Verfahrens 23 K 6015/18 Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die Klage hat hinsichtlich des Hauptantrages nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Gericht versteht das Begehren des Klägers so, dass er neben einer Neubescheidung auch eine Anfechtungsklage gegen die ihn belastenden Bescheide erhebt. Der Hauptantrag ist als Anfechtungsantrag zulässig, soweit der Kläger sich gegen die Rücknahme des Bescheides vom 22. Juni 2018 durch den Bescheid vom 14. März 2019 wendet. Ferner ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig, soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 10. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2018 in Bezug auf die Anrechnung der Einmalzahlung der (...) Krankenversicherungsgesellschaft in Höhe von 341.464,32 Euro begehrt. Im Übrigen ist die Klage als Verpflichtungsklage gerichtet auf Neubescheidung zulässig. Der Hauptantrag ist nur hinsichtlich der Anrechnung der monatlichen Versicherungsleistungen der (...) Versicherung begründet. Im Übrigen ist er unbegründet. Der Bescheid vom 14. März 2019 (in Gestalt der Änderung vom 22. Juli 2021), mit dem die Beklagte den Bescheid vom 22. Juni 2018 nach § 48 VwVfG zurückgenommen hat, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (hierzu nachfolgend I). Die Klage gegen die Anrechnung der Einmalzahlung der (...) Versicherungsgesellschaft in Höhe von 341,464,32 Euro im Rahmen der Ruhensberechnung ist unbegründet. Diese Anrechnung ist nicht Regelungsgegenstand des angefochtenen Bescheides vom 10. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2018, sondern ist im Bescheid vom 9. April 2014 bestandskräftig geregelt. Insoweit ist auch ein Wiederaufgreifensantrag vorprozessual bei der Beklagten nicht gestellt (hierzu nachfolgend II). Soweit der Kläger eine Neubescheidung seiner Versorgungsbezüge nach § 55b SVG im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens hinsichtlich der Festsetzungen eines Endzeitpunktes des Ruhens, der Dynamisierung, der Verzinsung und der Anwendung der Sterbetafel für Frauen auch für die Zeit vor dem 1. November 2019 sowie die Nichtberücksichtigung von Versorgungsleistungen, die nach dem Eintritt in den Ruhestand erwirtschaftet wurden, begehrt, ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat insoweit keinen Anspruch nach § 113 Abs. 5 VwGO auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (hierzu nachfolgend III). I. Der Bescheid vom 14. März 2019 (in Gestalt der Änderung vom 22. Juli 2021), mit dem die Beklagte den Bescheid vom 22. Juni 2018 nach § 48 VwVfG zurückgenommen hat, ist rechtswidrig. Mit dem Ausgangsbescheid vom 9. April 2014 hat die Beklagte bei der Ruhensberechnung die laufenden monatlichen Zahlungen der (...) Versicherungsgesellschaft in Höhe von 4.742,56 Euro mitberücksichtigt. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden. Anders als der Kläger meint, ist diese Regelung auch nicht Bestandteil einer Neufestsetzung im angefochtenen Bescheid vom 10. Dezember 2014 geworden, denn dieser Bescheid verhält sich allein zur Neufestsetzung der Bezüge ab dem 1. Januar 2015 nach Wegfall der laufenden Zahlung der Invaliditätsrente zu diesem Zeitpunkt. Die Bestandskraft des Bescheides vom 9. April 2014 hat die Beklagte jedoch selbst durchbrochen, indem sie mit Bescheid vom 22. Juni 2018 der Auffassung des Klägers gefolgt ist, dass es sich um ein Krankengeld und nicht um einen Versorgungsbezug handele. Der Änderungsbescheid vom 22. Juni 2018 berücksichtigt demzufolge diese laufende Zahlung bei der Berechnung des Ruhensbetrages nicht mehr. Statt der Anrechnung als Versorgungsbezug hat die Beklagte das erhaltene Krankengeld alsdann als Erwerbsersatzeinkommen gewertet und die laufende Zahlung mit Bescheid vom 29. Juni 2018 nach § 53 SVG berücksichtigt. An dieser Auffassung hat die Beklagte indes nicht festgehalten, sondern mit weiterem Änderungsbescheid vom 14. März 2019 die Bescheide vom 22. und 29. Juni 2018 wieder aufgehoben und ist somit erneut zu der im Ursprungsbescheid vom 9. April 2014 verfügten Anrechnung dieser laufenden Zahlung im Rahmen des § 55b SVG gelangt. Die Aufhebung des hier in Rede stehenden Bescheides vom 22. Juni 2018 durch den Bescheid vom 14. März 2019 muss sich an § 48 VwVfG messen lassen. Danach kann die Beklagte einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt nach Maßgabe des § 48 Abs. 2 VwVfG zurücknehmen. Voraussetzung für die Rücknahme ist zunächst die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes. Daran fehlt es hier. Der Bescheid vom 22. Juni 2018, mit dem die laufende Zahlung der (...) Versicherungsgesellschaft nicht als Versorgungsbezug gewertet wurde, ist nicht rechtswidrig, sondern rechtmäßig. Der Anrechnungsregelung des § 55b SVG liegt die Erwägung zugrunde, dass sich der Dienstherr von der ihn treffenden Alimentationspflicht dadurch entlasten kann, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 2020 – 2 C 1/19 –, juris Rn. 39 sowie BVerfG, Beschlüsse vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 –, juris Rn. 90 und vom 23. Mai 2017 – 2 BvL 10/11 u.a. –, juris Rn. 82; Die Kammer verkennt nicht, dass die erhaltende Leistung in Gestalt einer monatlichen Invaliditätsrente im weiteren Sinne der Existenzabsicherung des Klägers dient und sowohl Gründe vorliegen, die für eine Berücksichtigung als Versorgung sprechen, als auch solche, die dagegen sprechen. Für einer Berücksichtigung als Versorgung spricht insbesondere der Umstand, dass die Beiträge zur Invaliditätsversicherung vom Kläger und der Beklagten jeweils hälftig getragen worden sind; seinen ursprünglichen entgegenstehenden Vortrag hält der Kläger nicht mehr aufrecht. Allerdings haben nach Auffassung der Kammer in der Gesamtwürdigung die gegen eine Versorgung sprechenden Gesichtspunkte ein größeres Gewicht. So handelt es sich bei der Invaliditätsrente nicht um eine erdiente Versorgung in dem Sinne, dass die erworbene Anwartschaft mit zunehmender Dauer der Einzahlung größer wird, sondern diese Rente ist deutlich einer privaten Versicherung angenähert, die einer reinen Risikoabdeckung dient. So ist die Auskehrung von Invaliditätsleistungen nach Art. 25 lit a des (...) Vertrages an den Eintritt des Versicherungsfalls geknüpft. Während die Zweckrichtung des Vorsorgefonds nach Ziffer 54.2 der (...) darauf zielt, die Nachteile in der nationalen Versorgung abzuwenden, die aus der Beurlaubung zu dieser Organisation resultieren, fehlt eine vergleichbare Zweckbestimmung in Bezug auf die Invaliditätsleistung. Diese Leistung dient vielmehr unter Gesamtwürdigung der Bestimmungen des (...) Vertrages, namentlich der Ausführungen in Artikel 1 sowie der Auflistung der Versicherungsleistungen bzw. des erstatteten Umfangs im Annex zu 1-3 dem Ausgleich von krankheits- und unfallbedingten Belastungen. Zudem sind - hier nicht relevant - Leistungen im Falle der Mutterschaft vorgesehen. Zum Leistungsumfang gehört neben der Erstattung von medizinischen Ausgaben ferner die Gewährung von Leistungen bei Tod, vorübergehender oder dauernder Erwerbsunfähigkeit. Ausgehend von dieser Zwecksetzung würde die Anrechnung von Erstattungen aus dieser Versicherung dazu führen, dass die Invaliditätsleistungen für die Kompensation gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht mehr vollumfänglich zur Verfügung stehen. Dafür, dass die Invaliditätsabsicherung aus dem (...) Vertrag ihrem Charakter nach eher einer privaten Versicherung vergleichbar ist, spricht auch der Umstand, dass der Versicherer nach Art. 12 a) des Vertragswerkes berechtigt ist, auf der Grundlage einer medizinischen Untersuchung Versicherte mit Vorerkrankungen von den hier relevanten Invaliditätsleistungen auszuschließen. Auch das in Art. 12 f) verankerte Subsidiaritätsprinzip, wonach Witwen und Waisen von verstorbenen Versicherungsnehmern nur zeitlich begrenzt Leistungen erhalten und zudem vorrangig auf andere Systeme der sozialen Absicherung verwiesen werden, spricht gegen eine Absicherung in Gestalt einer (anrechenbaren) Leistung aus einer öffentlichen Kasse. Des Weiteren sprechen auch die Modalitäten der Finanzierung gegen eine Einstufung als Leistung einer öffentlichen Kasse. Während die Höhe der Beiträge für die Zahlungen in den (...) nach Art. 25.1 der (...) mit einem Prozentsatz von 11 an das Basisgehalt anknüpft, werden die Kosten des Sozialversicherungssystems (Social security contribution) nach Kapitel X durch den Direktor der (...) auf der Basis der laufenden Kosten des Sozialversicherungssystems festgelegt. Zu den Leistungen nach Kapitel 10 zählen auch die Leistungen bei vorübergehender oder dauernder Erwerbsunfähigkeit, vgl. Artikel 49, 50 und 53 der (...). Diese Aspekte führen in der Gesamtschau dazu, dass die Invaliditätsleistungen keinen Versorgungsbezug im Sinne des § 55b Abs. 1 SVG darstellen. Da der Bescheid vom 22. Juni 2018 sich somit als rechtmäßig erweist, war seine Rücknahme mit Bescheid vom 14. März 2019 rechtswidrig und unterliegt der Aufhebung. Die Aufhebung kann auch im vorliegenden Verfahren erfolgen, da die Beklagte den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch nicht beschieden hat, sondern der Auffassung ist, dieser Bescheid sei Gegenstand des laufenden Verfahrens. II. Keinen Erfolg hat die Klage hingegen, soweit der Kläger die Anrechnung der Einmalzahlung der (...) Versicherungsgesellschaft in Höhe von 341.464,32 Euro bei der Ruhensberechnung nach § 55b SVG im Rahmen der Anfechtung des Bescheides vom 10. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2018 angreift. Diese Anrechnung ist nicht Regelungsgegenstand der angefochtenen Bescheide. Vielmehr ist die Anrechnung dieser Einmalzahlung im Bescheid vom 9. April 2014 bestandskräftig geregelt. Wie oben bereits dargelegt, kann dem Kläger nicht gefolgt werden, wenn er meint, der Bescheid vom 9. April 2014 sei durch den Bescheid vom 10. Dezember 2014 gleichsam überholt worden, weshalb auch die Festsetzungen aus dem Bescheid vom 9. April 2014 infolge des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2014 mitangegriffen werden könnten. Der Bescheid vom 10. Dezember 2014 verhält sich nur zu einer Änderung ab dem 1. Januar 2015, die aus dem Wegfall der laufenden Invaliditätsrente der (...) Versicherungsgesellschaft zum 31. Dezember 2014 resultiert. Der Tenor sieht ausdrücklich nur eine Änderung ab dem 1. Januar 2015 vor. Ein weitergehender Regelungsgehalt kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass in dem beigefügten Berechnungsbogen neue Einsatzwerte etwa bezüglich des Mindestruhensbetrages aufgeführt sind. Bei den Versorgungsfestsetzungen handelt es sich um feststellende Verwaltungsakte mit sich monatlich neu aktualisierender Wirkung, für die die im jeweiligen Monat geltende Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, vgl. BVerwG Urteil vom 7 Oktober 2020 – 2 C 1/19 –, juris Rn. 16. Diesem Umstand trägt der dem Bescheid vom 10. Dezember 2014 beigefügte Berechnungsbogen Rechnung, indem dort der aktuelle Wert der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge in Ansatz gebracht worden ist. Anders als in Bezug auf die laufenden Zahlungen der (...) Versicherung im Zeitpunkt vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Dezember 2014 hat auch die Beklagte durch den Änderungsbescheid vom 22. Juni 2018 hinsichtlich der Einmalzahlung nicht die Bestandskraft des Bescheides vom 9. April 2014 durchbrochen. Regelungsgegenstand dieses Änderungsbescheides waren allein die monatlichen Invaliditätsleistungen im vorgenannten Zeitraum. Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass ausdrücklich aufgeführt ist, die Anrechnung der von der (...) Versicherung und dem (...) gezahlten Kapitalbeträge erfolge weiter nach § 55b SVG. Insoweit handelt es sich nicht um eine Regelung im Sinne einer erneuten Festsetzung, sondern der Zusatz ist erkennbar klarstellend gemeint. Namentlich verhält sich die Begründung des Bescheides allein zu dem monatlichen Zahlbetrag. Demgemäß kann eine Überprüfung der Anrechnung dieser Zahlung bei der Ruhensberechnung nur im Rahmen eines Wiederaufgreifensverfahrens erfolgen. Dies setzt indes voraus, dass der Kläger bei der Beklagten einen Wiederaufgreifensantrag gestellt hat. Ein solcher Antrag kann vorprozessual nicht festgestellt werden. Insbesondere lässt sich der Widerspruch des Klägers vom 21. Dezember 2014 nicht als Wiederaufgreifensantrag auffassen. In diesem Widerspruch bringt der Kläger zwar zum Ausdruck, dass er den Bescheid hinsichtlich der Anrechnung der Invaliditätsrente für rechtswidrig hält. Die Kennzeichnung eines Verwaltungshandelns als rechtswidrig ist indes nicht ausreichend zur Geltendmachung eines Wiederaufgreifensbegehrens, sondern kennzeichnet typischerweise die Anfechtung eines Verwaltungsaktes. Ein Wiederaufgreifensbegehren zeichnet sich dadurch aus, dass sich der Antragsteller der Bestandskraft einer Regelung bewusst ist, jedoch meint, diese Bestandskraft wegen übergeordneter Gründe nicht gegen sich gelten lassen zu müssen. Ein typisches Beispiel bildet insoweit die Bezugnahme auf gerichtliche Entscheidungen, nach der ein bestimmtes Verwaltungshandeln für rechtswidrig erklärt wird. Die Bezugnahme auf derartige Entscheidungen bedeutet regelmäßig, dass der jeweilige Antragsteller so gestellt werden will, als habe er ebenfalls ein Rechtsmittel gegen den ihn betreffenden Verwaltungsakt eingelegt. Auch das Schreiben des Klägers vom 3. Oktober 2017 auf die Anfrage der Beklagten, ob er seinen Widerspruch nach Ergehen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 im Verfahren 2 BvL 10/11 aufrecht erhalten wolle, lässt sich hinsichtlich der hier maßgeblichen Frage der Anrechnung der Invaliditätsrente der (...) Versicherungsgesellschaft nicht als Wiederaufgreifensantrag verstehen. In seinem Schreiben äußert sich der Kläger unter Ziffer 1 zur Anrechnung dieser Invaliditätsrente; unter Ziffer 2 nimmt er Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Erforderlichkeit der Festsetzung einer Aufzehrensgrenze sowie weiterer Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Verrentung des erhaltenen Kapitalbetrages. Während der Kläger unter Ziffer 1 einen Subsumtionsfehler bei der Anwendung des § 55b SVG geltend macht, erhebt er in Ziffer 2 unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung strukturelle Einwände zu Aufzehrung und Verrentung. Die Beklagte hat hinsichtlich der Ziffer 1 das Begehren des Klägers als Widerspruch bewertet und das Verfahren hinsichtlich Ziffer 2 in Angleichung zu zahlreichen anderen Verfahren in Bezug auf die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung des § 55b SVG als Wiederaufgreifensantrag verstanden. Dem so gegliederten Widerspruchsbescheid ist der Kläger nicht entgegengetreten. Namentlich hat er im Zuge der Klageerhebung nicht gerügt, ein von ihm gestellter Wiederaufgreifensantrag in Bezug auf die Anrechnung der Invaliditätsrente sei nicht beschieden worden. Insoweit wäre die prozessual folgerichtige Reaktion die Erhebung einer Untätigkeitsklage gewesen. Die Kammer verkennt nicht, dass es im Klageverfahren Anhaltspunkte dafür gibt, dass auch das Wiederaufgreifen des Verfahrens in Bezug auf die Anrechnung der Invaliditätszahlung gewollt ist. Für ein entsprechendes Begehren spricht insbesondere die Fassung des Klageantrags, mit dem unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Dezember 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2018 die Aufhebung des Ruhensbescheides vom 9. April 2014 begehrt wird. Im Schriftsatz vom 30. April 2018 ist auf Blatt 3 erstmals davon die Rede, dass die Kläger ein Rechtsanspruch auf Rücknahme und Neubescheidung zustehe, wenngleich sich die Ausführungen auf S. 9 des Schriftsatzes zur Rücknahme nur auf die Frage der Aufzehrung beziehen, wohingegen in Bezug auf die Anrechnung der Invaliditätszahlung allein deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Andererseits geht die Beklagte ihrerseits in Reaktion auf den Schriftsatz des Klägers vom 30. April 2018 von einem vollumfänglichen Wiederaufnahmebegehren aus, denn sie führt im Schriftsatz vom 26. Juni 2018 aus, dass den bestandkräftigen Ruhensbescheid betreffend keine Wiederaufnahmegründe vorlägen und begründet diese Auffassung nachgehend. Letztlich wirkt sich diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht aus, denn ein verfahrensgegenständliches Wiederaufnahmebegehren in Bezug auf die Anrechnung des Kapitalbetrages aus der Invaliditätsversorgung, sei es in Gestalt eines Verpflichtungsbegehrens, sei es im Wege der Untätigkeitsklage, liegt nicht vor. Somit kann im vorliegenden Verfahren auch keine entsprechende Verpflichtung der Beklagten ausgesprochen werden. Die Frage, wann ein Wiederaufgreifensantrag gestellt ist, gewinnt (erst) Bedeutung, wenn die Beklagte auf den spätestens in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gestellten und ggf. wiederholenden Wiederaufgreifensantrag eine Entscheidung trifft und hinsichtlich des Zeitpunktes, ab dem das Verfahren wieder aufgegriffen wird, auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellt. III. Soweit der Kläger eine Neubescheidung seiner Versorgungsbezüge nach § 55b SVG im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens hinsichtlich der Festsetzungen eines Endzeitpunktes des Ruhens, der Dynamisierung, der Verzinsung und die Anwendung der Sterbetafel für Frauen auch für die Zeit vor dem 1. November 2019 sowie die Nichtberücksichtigung von Versorgungsleistungen, die nach dem Eintritt in den Ruhestand erwirtschaftet wurden, begehrt, ist die Klage unbegründet. Ein über die Festsetzungen im Änderungsbescheid vom 22. Juli 2021 hinausgehender Anspruch auf Wiederaufgreifen steht dem Kläger nicht zu. Voraussetzung für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens in Bezug auf den Bescheid vom 9. April 2014 in der Gestalt des nachgehenden Änderungsbescheides vom 22. Juli 2021 ist zunächst die Rechtswidrigkeit der genannten Festsetzungen. Alsdann ist unter Abwägung zwischen dem Aspekt der Rechtssicherheit und dem Aspekt der materiellen Gerechtigkeit zu prüfen, ob die Beklagte ihr Rücknahmeermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. Der Bescheid vom 9. April 2014 ist in überwiegendem Umfang rechtmäßig (vgl. nachfolgend 1. – 4.). Lediglich hinsichtlich der Anwendung der Sterbetafel für Männer erweist sich der Bescheid vom 9. Januar 2014 als rechtswidrig. Allerdings hat die Beklagte insoweit mit Bescheid vom 22. Juli 2021 ihr Wiederaufnahmeermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Einen Rechtsanspruch auf eine Rücknahme des Bescheides für den Zeitraum vor dem 1. November 2018 hat der Kläger nicht (vgl. nachfolgend 5.). Nach § 55b Abs. 1 SVG in der Fassung vom 1. Januar 2002 in der Gestalt der Änderungen durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 und dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 vom 19. November 2010 ruht das deutsche Ruhegehalt, wenn ein Soldat im Ruhestand aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung erhält, in Höhe des Betrages, um den die Summe aus der genannten Versorgung und dem deutschen Ruhegehalt die in Absatz 3 genannte Höchstgrenze übersteigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Vomhundertsatzes von 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht. Verzichtet der Soldat oder Soldat im Ruhestand bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf eine Versorgung oder wird an deren Stelle eine Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag gezahlt, so finden die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Versorgung der Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre; erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf laufende Versorgung besteht, so ist der sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrages ergebende Betrag zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat oder Soldat im Ruhestand innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Verwendung oder der Berufung in das Soldatenverhältnis den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Bund abführt, vgl. § 55 Abs. 4 SVG. Gemäß Absatz 7 darf der Ruhensbetrag die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. Dem Ruhestandsbeamten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 von Hundert seines deutschen Ruhegehaltes zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die Unterschreitung der Mindestbelassung darauf beruht, dass das deutsche Ruhegehalt in Höhe des Betrages ruht, der einer Minderung des Vomhundertsatzes um 1,79375 für jedes im zwischen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr entspricht, oder Abs. 1 Satz 3 Anwendung findet. 1. Nach Maßgabe dieser Regelung erweist es sich nicht als rechtsfehlerhaft, dass der Bescheid vom 9. April 2014 keinen Endzeitpunkt für die Ruhensregelung enthält, sobald die erhaltende Kapitalabfindung aufgezehrt ist. Das Gericht erachtet die Rechtsfrage, inwieweit es einer „Deckelung“ des Ruhensbetrages bei Aufzehrung der erhaltenen Kapitalabfindung bedarf, in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung als geklärt. So hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass eine ohne zeitliche Begrenzung („Deckelung“) ausgesprochene Ruhensanordnung nicht zu einem Verstoß des § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG 1987/1989 gegen Art. 14 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG führt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvL 10/11 u.a., juris Rn. 85 ff Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 7. Oktober 2020 – 2 C 1/19 –, juris Rn. 48 sowie – 2 C 19/19 –, juris Rn. 57 ff auch für die späteren Fassungen des § 55b SVG. Denn auch diese enthalten keine Regelung dahingehend, dass das Ruhen enden muss, sobald die Summe der Ruhensbeträge die Höhe des Kapitalbetrags erreicht. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu aus: Eine Deckelung kann namentlich nicht aus § 55b Abs. 7 Satz 1 SVG 2002 abgeleitet werden, wonach der Ruhensbetrag die von der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen darf. Dies bezieht sich allein auf den jeweiligen monatlichen Ruhensbetrag in Relation zur Höhe des verrenteten Kapitalbetrages. Dies ergibt sich nach der vorgenannten Rechtsprechung bereits daraus, dass es sich bei dem Ruhensbetrag im Sinne des § 55b Abs. 7 Satz 1 SVG 2002 nicht um eine Summe von Ruhensbeträgen, sondern um den im jeweiligen Monat ruhenden Betrag handelt. Aus den Regelungen des § 55b SVG 2002 geht hervor, dass sie jeweils der Berechnung von monatlichen Ruhensbeträgen dienen. So handelt es sich etwa bei den dort genannten Höchstgrenzen gemäß § 55b Abs. 3 SVG 2002 i.V.m. § 55 Abs. 2 SVG 2002 um monatsbezogene Werte. Bei der Versorgung mit Kapitalbeträgen ermöglicht es § 55b Abs. 4 SVG 2009 i.V.m. § 55a Abs. 1 Satz 8 und 9 SVG 2009, mittels der Verrentung monatsbezogene Werte zu ermitteln, die dann zu monatsbezogenen Ruhensbeträgen führen. Dass dies auch den Begriff des Ruhensbetrags prägt, zeigt sich an § 55b Abs. 8 SVG 2009, der sich auf den bei Anwendung der Abs. 1 bis 7 ergebenden Ruhensbetrag bezieht. Gemeint ist vom Gesetzgeber auch hier der im jeweiligen Monat ruhende Betrag. Darüber hinaus zeigen auch die Gesetzesmaterialien, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 55b Abs. 7 Satz 1 SVG 1998 und die Vorgängerregelung in § 55b Abs. 1 Satz 3 SVG 1968 nicht geschaffen hat, um das Ruhen im Falle der Versorgung durch Kapitalbeträge auf die Höhe des gesamten Kapitalbetrags zu begrenzen. § 55b Abs. 1 Satz 3 SVG bezog sich bei seiner Einführung mit dem Gesetz vom 19. Juli 1968 (BGBl. I S. 848) allein auf laufende Versorgungsleistungen der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen. Die Regelung begrenzte die Höhe des monatlichen Ruhensbetrags auf die Höhe der laufenden Versorgungsleistung im jeweiligen Monat. Die Empfänger von Kapitalbeträgen erhielten diesen Schutz damals nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 99). Sie schützte der Gesetzgeber durch die Möglichkeit, den Kapitalbetrag an den Dienstherrn abzuführen und dadurch das Ruhen abzuwenden (vgl. BT-Drs. V/2251 S. 7). Mit dem Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie anderer versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) erweiterte der Gesetzgeber den Schutz für die Empfänger von Kapitalbeträgen, indem er in § 55b Abs. 4 Satz 1 SVG 1994 auch auf § 55b Abs. 1 Satz 3 SVG verwies. Durch die in § 55b Abs. 4 Satz 1 SVG 1994 erstmals vorgesehene Verrentung der Kapitalbeträge war es möglich geworden, die inhaltlich unveränderte Regelung des § 55b Abs. 1 Satz 3 SVG auch auf Kapitalbeträge anzuwenden. Bei der Anwendung des § 55b Abs. 1 Satz 3 SVG 1994 war dabei nach § 55b Abs. 4 Satz 1 SVG 1994 der sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrags ergebende Betrag zugrunde zu legen. Die Höhe des verrenteten Kapitalbetrags begrenzt seitdem für jeden einzelnen Monat die Höhe des Ruhensbetrags. Die Einführung der darüber hinausgehenden, vom Kläger beanspruchten Begrenzung der Summe der Ruhensbeträge auf den Kapitalbetrag ist im Gesetz und in den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 12/5919) nicht erkennbar. Die Einführung des § 55b Abs. 7 Satz 1 SVG 1998 mit dem Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) brachte ebenfalls nicht die vom Kläger gewünschte Begrenzung. Grund für diese Verschiebung des ansonsten unangetasteten § 55b Abs. 1 Satz 3 SVG a.F. war nach der Begründung des Gesetzesentwurfs allein die systematische Zusammenfassung mit den neuen Mindestbelassungsregeln (BT-Drs. 13/9527 S. 41, 45), vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 2020 – 2 C 1/19 – juris Rn. 48 - 54. Soweit das Bundesverwaltungsgericht ursprünglich hierzu eine andere Auffassung vertreten hat, erhält es diese nicht mehr aufrecht, vgl. Urteil vom 7. Oktober 2020 – 2 C 1/19 –, juris Rn. 48 sowie Beschluss vom 29. März 2019 – 2 B 50/18 –, juris Rn. 11. Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass nicht generell gesagt werden kann, dass die Regelung für den Kläger nachteilig ist und allein die Beklagte hiervon profitiert. Wer von der Regelung des § 55b SVG profitiert, hängt bei den Kapitalbeträgen wegen des Verrentungsdivisors davon ab, ob die betroffene Person ein Alter erreicht, das der statistischen Lebenserwartung entspricht. Da die statistische Lebenserwartung den Durchschnitt abbildet, führt dies dazu, dass die Beklagte zumindest theoretisch durch die Regelung im Ergebnis insgesamt weder profitiert noch verliert. Der wirtschaftliche Wert eines Kapitalbetrags wird zudem nicht allein durch seinen Nennwert, sondern wesentlich durch das mit ihm verbundene Anlage- bzw. Nutzungspotenzial bestimmt. Ein Kapitalbetrag bietet eine Vielzahl von Einsatzmöglichkeiten, die dienstrechtlich nicht eingeschränkt sind, also allein von den Bedürfnissen und der Anlagestrategie ihres Empfängers abhängen und damit über eine verzinsliche Anlage in der Art einer kapitalbildenden Lebensversicherung (oder privaten Rentenversicherung) mit Einmaleinzahlung weit hinausgehen können. Einem Beamten oder Soldaten, der keine solche Einsatzmöglichkeit für sich sieht oder die genannten Risiken eines Kapitalbetrags nicht eingehen möchte, hat der Gesetzgeber seit der ersten Fassung des § 55b SVG stets die allein von seiner Willensentscheidung abhängige Wahlmöglichkeit eröffnet, den Kapitalbetrag abzuführen und dafür das volle Ruhegehalt zu erhalten. An dem einmal ausgeübten Wahlrecht muss sich der Beamte oder Soldat für die Dauer des Bezugs von Ruhegehalt festhalten lassen. vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvL 10/11 u.a. –, juris Rn, 86 sowie BVerwG Urteil vom 7. Oktober 2020 – 2 C 1/19 –, juris Rn 55 -56. Nach Maßgabe dieser Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist die Festsetzung eines Endzeitpunktes daher nicht geboten, so dass der Ausgangsbescheid vom 9. April 2014 insoweit bereits nicht rechtswidrig ist. 2. Ebenso vermag der Kläger nicht mit seinem Vorbringen durchzudringen, wonach eine Dynamisierung nicht habe erfolgen dürfen. Diese Rüge geht ins Leere, denn eine Dynamisierung hat die Beklagte vorliegend gar nicht vorgenommen. Eine Dynamisierung betrifft die Verzinsung eines erhaltenen Kapitalbetrages bis zum Eintritt des Soldaten in den Ruhestand. Da hier der Kapitalertrag erst nach Eintritt in den Ruhestand ausgezahlt wurde, fehlt es bereits an einem Anknüpfungspunkt für eine Dynamisierung. 3. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Klägers, wonach die Anwendung eines unveränderten Zinssatzes von 5,5% nicht zulässig sei. Auch diese Frage ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Zinssatz von 5,5% nicht beanstandet, sondern festgestellt, dass es dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums zumindest in diesem Umfang freisteht, die vielfältigen Einsatzmöglichkeiten eines Kapitalbetrags zu berücksichtigen, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 2020 – 2 C 19/19 –, juris Rn 50. 4. Soweit der Kläger die Berücksichtigung von nach Eintritt in den Ruhestand erhaltenen Leistungen beanstandet, vermag dies nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht die Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides vom 9. Oktober 2014 zu begründen. Auch die Berücksichtigungsfähigkeit derartiger Leistungen im Rahmen der Ruhensregelung ist durch das Bundesverwaltungsgericht geklärt: Danach sind bei der Ermittlung des Ruhensbetrags gemäß § 55b SVG in den bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassungen auch diejenigen Zeiten zu berücksichtigen, in denen der Soldat nach seinem Eintritt in den Ruhestand bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung tätig gewesen ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 55b Abs. 1 Satz 1 SVG. Die Norm differenziert nicht danach, ob die Zeiten bei der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung vor oder nach dem Eintritt in den Ruhestand abgeleistet worden sind. Entscheidend ist danach allein, dass der Soldat aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung erhält. Dies ist auch bei Soldaten der Fall, die den Dienst bei dieser Einrichtung nach dem Eintritt in den Ruhestand ableisten und hierfür eine Versorgung erhalten. Eine Einschränkung, wie sie die mit dem Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) eingeführten neuen Regelungen enthalten, findet sich in § 55b SVG in den bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassungen nicht. Wie die Entstehungsgeschichte der Norm zeigt, entsprach die Einbeziehung von Zeiten nach dem Eintritt in den Ruhestand auch dem Willen des Gesetzgebers. Als dieser § 55b SVG und § 160b BBG a.F., die Vorgängerregelung des § 56 BeamtVG, einführte, hielt er in der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich fest, dass die Regelung in jedem Fall Anwendung finden soll, in dem ein Beamter, Soldat oder Versorgungsempfänger vor der Berufung in das Beamten- oder Soldatenverhältnis, während desselben oder nach seiner Versetzung in den Ruhestand im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung verwendet worden ist und eine Versorgung erhält (BT-Drs. V/2251 S. 8). Voraussetzung für die Anwendung des § 160b BBG a.F. war nach der Begründung die Anrechnung der Dienstzeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähig, sowohl bei dem entsandten Beamten wie bei demjenigen, der erst nach Beendigung des internationalen Dienstes in das Beamtenverhältnis berufen wird oder der den internationalen Dienst als Ruhestandsbeamter leistet (BT-Drs. V/2251 S. 8). Für die Erfüllung dieser Voraussetzung sorgte der Gesetzgeber mit dem gleichen Entwurf, sodass aus der Begründung deutlich hervorgeht, dass er in § 160b BBG a.F. und § 55b SVG auch die Versorgungsleistungen berücksichtigen wollte, die ein Beamter oder Soldat nach seinem Eintritt in den Ruhestand durch eine Tätigkeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung erarbeitet. Unerheblich ist daher nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, ob und inwiefern Beamte und Soldaten nach dem Eintritt in den Ruhestand gegenüber ihrem Dienstherrn noch zur Dienstleistung verpflichtet sind. vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 2020 – 2 C 1/19 –, juris Rn. 33 ff. Hinsichtlich sämtlicher vorstehend unter Ziffer 1. – 4.genannter Aspekte erweist sich der Ausgangsbescheid vom 9. April 2014 in der Gestalt des Beschwerdebescheides somit nicht als rechtswidrig, so dass bereits aus diesem Grunde ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG i.V.m. § 48 VwVfG nicht in Frage kommt. 5. Rechtswidrig ist der Ausgangsbescheid indessen, soweit die Beklagte die für Männer geltende Sterbetafel angewendet hat. Die Verrentung von Kapitalbeträgen unter Verwendung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln nach § 56 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG 2009 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG 2010 und der Tabelle zu § 14 Abs. 1 Satz 4 des Bewertungsgesetzes (BewG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) verstößt gegen den gemäß Art. 157 AEUV gewährleisteten Grundsatz der Entgeltgleichheit, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 2020 – 2 C 19/19 –, juris Rn. 19ff. Art. 157 AEUV verbietet jede das Entgelt betreffende Ungleichbehandlung von Männern und Frauen ohne Rücksicht darauf, woraus sich diese Ungleichbehandlung ergibt. Der Grundsatz des gleichen Entgelts gilt dabei für jeden einzelnen Bestandteil des den männlichen oder den weiblichen Arbeitnehmern gezahlten Entgelts. Er setzt voraus, dass sich die betroffenen Arbeitnehmer in einer identischen oder vergleichbaren Lage befinden. Im Streitfall liegt danach eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor, weil über § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG 2010 und § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG direkt an das Geschlecht der betroffenen Personen angeknüpft wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 2020 – 2 C 19/19 –, juris Rn. 19ff. unter Verweis auf EuGH, Urteile vom 14. Dezember 1993 - C-110/91, Moroni - Slg. 1993, I-06591 Rn. 10,vom 28. September 1994 - C-408/92, Smith - Slg. 1994, I-04435 Rn. 11, vom 17. Mai 1990 - C-262/88, Barber - Slg. 1990, I-1889, Rn. 32 f, vom 9. November 1993 - C-132/92, Roberts - Slg. 1993, I-5579, Rn. 17 und vom 9. Dezember 2004 - C-19/02, Hlozek - Slg. 2004, I-11491, Rn. 44 Dabei ist die statistisch unterschiedliche Lebenserwartung von Männern und Frauen ohne rechtliche Relevanz. Insoweit erweist sich der Ausgangsbescheid vom 9. April 2014 als rechtswidrig, wobei die Beklagte aufgrund der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts das Verfahren wiederaufgegriffen hat und eine Neufestsetzung im Änderungsbescheid vom 22. Juli 2021 dahingehend vorgenommen hat, dass die für den Kläger günstigere Sterbetafel für Frauen ab dem 1. November 2019 bis zum 30. Juni 2020 in Ansatz gebracht worden ist. Mit diesem Vorgehen hat die Beklagte nicht ihr Wiederaufgreifensermessen verletzt. Namentlich kann der Kläger kein Wiederaufgreifen zu einem weiter zurückliegenden Zeitpunkt beanspruchen. Der Kläger beruft sich insoweit darauf, dass die Anwendung unterschiedlicher Sterbetafeln schon seit März 2008 vom Bundesverwaltungsgericht beanstandet worden sei und will hieraus einen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen zu diesem Zeitpunkt ableiten. Dem folgt die Kammer - wiederum in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - nicht. Für Versorgungsfestsetzungsbescheide geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass deren Bestandskraft nur für die Vergangenheit geschützt wird, wohingegen für die Zukunft der materiellen Gerechtigkeit und nicht der Rechtssicherheit der Vorrang gebührt, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 2020 – 2 C 7/20 –, juris Rn. 48, 50. Hiernach sind rechtswidrige Ruhensbescheide nicht nur im Fall bundesverfassungsgerichtlicher Nichtigerklärungen, sondern darüber hinaus auch bei entsprechend eindeutigen Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel ab dem Beginn des Kalendermonats nach der Gerichtsentscheidung zurückzunehmen, aufgrund der eine Rechtsfrage als abschließend geklärt angesehen werden kann. Für die Verrentung der Kapitalbeträge ist seit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-318/13 vom 3. September 2014 hinreichend geklärt, dass die statistisch unterschiedlich lange Lebenserwartung von Männern und Frauen unionsrechtlich grundsätzlich keine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Seit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-171/18 vom 7. Oktober 2019 ist zudem - eindeutig - geklärt, dass dies bis zu einer Herstellung der Gleichheit zur Anwendung des für Soldatinnen geltenden Vervielfältigers für Frauen führt. Das Bundesverwaltungsgericht stellt hinsichtlich der geschlechtsspezifischen Verrentung ausdrücklich auf das Datum der letztgenannten Entscheidung des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2019 als maßgeblich für die Ermessensreduzierung (mit Wirkung ab dem Folgemonat) ab, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 2020 – 2 C 7/20 –, juris Rn. 52 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-318/13 - VersR 2015, 349 Rn. 25 ff.; Generalanwältin Kokott, Schlussantrag vom 15. Mai 2014 - C-318/13 - juris Rn. 50 ff, EuGH, Urteil vom 7. Oktober 2019 - C-171/18, Safeway - NZA 2020, 33 Rn. 33 ff. Dem hat die Beklagte im Wiederaufgreifensbescheid vom 22. Juli 2021 Rechnung getragen, ein weitergehender Anspruch besteht nicht. B. Hinsichtlich des Hilfsantrages hat die Klage in vollem Umfang Erfolg. Der Hilfsantrag ist ebenfalls zulässig; insoweit handelt es sich um eine Klageänderung in Gestalt einer Klageerweiterung. Diese ist sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO. Es handelt sich nicht um neuen Prozessstoff, sondern die Frage, inwieweit die Versicherungsleistungen aus der Van Breda International Versicherung - hier in Gestalt der Einmalzahlung - eine Versorgung im Sinne des § 55b SVG darstellen, ist ein zentraler Streitpunkt im vorliegenden Verfahren, über den mangels Vorliegens der prozessualen Voraussetzungen ohne die Klageerweiterung nicht in der Sache entschieden würde. Es dient der Prozessökonomie, diese Frage bereits ins hiesige Verfahren einzubeziehen. Der Hilfsantrag ist auch begründet. Die in Gestalt einer Einmalzahlung erhaltene Leistung der (...) Versicherungsgesellschaft ist keine Versorgung im Sinne des § 55 Abs. 1 SVG. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer A. I. zur laufenden Invaliditätsrente Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt das Maß des jeweiligen Unterliegens. Die Klage des Klägers war erfolgreich, soweit er sich mit dem Hauptantrag gegen die Anrechnung der im Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Dezember 2014 erhaltenen monatlichen Invaliditätsrente wendet. Für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2013 (3 Monate) beträgt die Differenz zwischen der dem Kläger zustehenden Restversorgung (1.176,80 Euro) und der Mindestbelassung (855,68 Euro) 321,12 Euro. Der 3-Monatswert beläuft sich auf 963,36 Euro. Für die Zeit vom 1. August 2013 bis zum 29. Februar 2014 beträgt die Differenz zwischen der Restversorgung (1.233,87 Euro) und der Mindestversorgung (865,94 Euro) 367,97 Euro monatlich. Auf 7 Monate hochgerechnet ergibt sich ein Betrag von 2.575,51 Euro. Schließlich beträgt die Differenz zwischen der Restversorgung (1.368,68 Euro) und der Mindestbelassung (890,19 Euro) im Zeitraum vom 1. März 2014 bis zum 31. Dezember 2014 478,49 Euro. Hieraus errechnet sich ein Betrag von 4.784,90 Euro für 10 Monate. In der Summe belaufen sich die Differenzbeträge für die drei Zeitabschnitte auf 8.323,77 Euro. Dieser Betrag bildet den Vorteil des Klägers durch den Wegfall der Anrechnung der laufenden Rentenzahlung im Rahmen der Ruhensberechnung nach § 55b SVG ab. Das Obsiegen des Klägers in Bezug auf diesen Betrag entspricht im Verhältnis zum Gesamtstreitwert einem Anteil von 7,6%. Zu berücksichtigen war des Weiteren das Obsiegen mit dem Hilfsantrag, welches für den Kläger unmittelbar noch zu keinem wirtschaftlichen Vorteil führt, da eine Entscheidung über sein Wiederaufgreifensbegehren noch nicht ergangen ist. Das Gericht hält es für angemessen, die Obsiegensquote des Klägers mit Blick auf den Hilfsantrag auf insgesamt 15% für Haupt- und Hilfsantrag anzusetzen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 711 Nr. 8, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 109.725,12 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG). Maßgeblich ist der 36-fache Betrag des monatlichen Ruhensbetrages in der im Zeitpunkt der Klageerhebung relevanten Höhe (36 x 3.047,92 Euro). Eine Hinzurechnung der bei Einreichung der Klage fälligen Beträge nach § 42 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz, die sich aus der Summe der bis zur Klageerhebung einbehaltenen Ruhensbeträge abzüglich des Kapitalbetrages ermitteln, erfolgt hier nicht, da der Kapitalbetrag die bislang einbehaltenen Ruhensbeträge übersteigt. Ferner hat das Gericht davon abgesehen, den Hilfsantrag streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG, der nach Ziffer 1.1.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Anwendung findet, wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Falle des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend. Der Ansatz der von der Van Breda Versicherung geleisteten Einmalzahlung im Rahmen der Ruhensberechnung ist bereits beim Hauptantrag mitberücksichtigt, denn er ist in den Ruhensbetrag als verrenteter Betrag eingeflossen. Eine erneute Berücksichtigung beim Hilfsantrag ist mithin nicht geboten. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.