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Urteil

3 K 2200/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:1110.3K2200.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Tatbestand Der am 00.00.2007 geborene Kläger begehrt die Gewährung von Stipendienleistungen aus der von dem Beklagten verwalteten sogenannten Familienstiftung „D. “. Die besagte Stiftung beruht auf einem gemeinsamen Testament der Eheleute L. I. D. und F. B. C. G. vom 00.00.0000 mit einem Nachtrag vom 00.00.0000, mit dem sie Teile ihres Nachlasses einer zu errichtenden Stiftung zuordneten, mit der zwei Stipendien für Schüler bzw. Studenten aus dem Kreis der Nachkommen ihrer Eltern und Schwiegereltern finanziert werden sollten. Durch notarielle Schenkungsurkunde vom 00.00.0000 erfolgte auf der Grundlage einer Zuzahlung von „1000 Thalern berliner Courant“ durch Herrn N. B1. D. die Einrichtung eines dritten Stipendiums, welches nachrangig zu den beiden ursprünglichen Stipendien, aber nach den gleichen Voraussetzungen wie für diese vergeben werden sollte. Auf Antrag der Eltern des Klägers wurde dieser von dem Beklagten am 23.07.2008 als Verwandter der Stifter im 12. Grade anerkannt und in der Stammtafel der Stiftung auf Seite 38 eingetragen. Mit Schreiben vom 24.07.2017 meldeten die Eltern des Klägers diesen für den Bezug eines Stipendiums aus der Stiftung „D. “ an. Dem Schreiben beigefügt waren verschiedene Unterlagen über die bisherige Schullaufbahn des Klägers, unter anderem auch über seine Aufnahme am Erzbischöflichen J. -Gymnasium ab B1. 2017 sowie die im Zusammenhang damit zu erwartenden künftigen finanziellen Aufwendungen. Mit E-Mail vom 23.08.2017 bat eine Mitarbeiterin des Beklagten die Eltern des Klägers um die Übersendung weiterer Unterlagen bzw. Nachweise. Unter anderem forderte sie Belege über die Höhe des Familieneinkommens der Eltern in Form von Steuer-, Gehalts-, Renten- oder Arbeitslosenbescheiden an. Mit Schreiben vom 04.09.2017 übersandten die Eltern des Klägers einzelne der durch den Beklagten angeforderten Unterlagen. Hinsichtlich der Übersendung eines Steuerbescheides als Einkommensnachweis erklärten sie jedoch, der Bitte des Beklagten nicht nachkommen zu wollen. Die Urkunde der Stiftung verlange keinen Nachweis eines finanziellen Förderbedarfs als Voraussetzung für eine Bewilligung und enthalte auch keine Hinweise auf eine erforderliche Bedürftigkeitsprüfung. Mit Schreiben vom 30.11.2017 teilte der Vorsitzende des Verwaltungsrats des Beklagten dem Kläger daraufhin mit, dass er aufgrund unvollständiger Bewerbungsunterlagen bezüglich seines finanziellen Förderbedarfs für die Vergabe eines Stipendiums nicht in Betracht gekommen sei. Er werde gebeten, die Ausschreibungen frei gewordener Stipendien weiterzuverfolgen und gegebenenfalls erneut einen Antrag einzureichen. Die Eltern des Klägers legten für ihn am 15.12.2017 hiergegen Widerspruch ein und baten zugleich um unverzügliche Übersendung eines rechtsmittelfähigen Bescheides. Unter Berufung auf ihren bereits ausgeführten Rechtsstandpunkt wiesen sie darauf hin, dass etwaige geänderte Vergaberichtlinien des Beklagten nicht mit dem Willen des Stifters oder der Stifterin im Widerspruch stehen dürften. Dies sei hier jedoch der Fall. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2018 wies der Beklagte im Anschluss an einen vorangegangenen Gesprächstermin zwischen den Eltern des Klägers sowie Vertretern des Beklagten am 29.01.2018 den Widerspruch des Klägers zurück. Entgegen der Auffassung der Vertreter des Klägers finde weder auf den Beklagten selbst noch auf die „Stiftung D. “ das Stiftungsgesetz NRW (StiftG NRW) Anwendung. Vielmehr handele es sich bei dem Beklagten um eine rechtsfähige Stiftung öffentlichen Rechts auf der Grundlage der Satzung für den Kölner Gymnasial- und Stiftungsfonds gemäß Runderlass des Kultusministers vom 08.12.1964 – Z A Z. 4-16-11/1. Als Teil einer durch hoheitliche Akte zusammengezogenen Vermögensmasse, die insgesamt der Verwaltung des Beklagten unterstellt sei, sei auch die „Stiftung D. “ kein eigenes Rechtssubjekt und unterfalle daher ebenfalls nicht dem StiftG NRW. Unabhängig von der Frage der rechtlichen Maßgeblichkeit eines früheren Stifterwillens nach dem Übergang des Vermögens auf den Staat und der Unterstellung unter staatliche Verwaltung sei in jedem Fall das Gemeinnützigkeitsrecht zu beachten. Eine Förderung sei danach nicht zulässig, wenn diese nicht durch fachliche, sachliche oder finanzielle Gesichtspunkte gerechtfertigt sei. Aber auch bei Berücksichtigung des Stifterwillens unter Beachtung von historischer Situation und Kontext sei davon auszugehen, dass der Aspekt der Förderungsbedürftigkeit auch im Rahmen der Vergabe der Stiftungsmittel für sogenannte „Familienstiftungen“ Bedeutung haben sollte. Auch im Fall der „Stiftung D. “ wiesen zahlreiche Anhaltspunkte darauf hin, dass es dem Willen der Stifter entsprochen habe, die Stipendienvergabe (auch) an der persönlichen Bedürftigkeit der Stipendiaten auszurichten. Aus der Verwandtschaftsanerkennung vom 10.09.2008 ergebe sich somit lediglich die Zugehörigkeit des Klägers zum Kreis der möglichen Destinatäre. Ein Anspruch auf Erhalt eines Schülerstipendiums folge hieraus nicht. Der Kläger hat am 19.03.2018 unter Ergänzung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags Klage erhoben. Die Vergabe der Stipendien aus der „Stiftung D. “ dürfe nicht von einer vorherigen Bedürftigkeitsprüfung abhängig gemacht werden. Die von dem Beklagten hierfür in Bezug genommene Vergaberichtlinie habe keine rechtliche Verbindlichkeit. Sie sei bereits aus formellen Gründen unwirksam. Weder sei sie nachweislich rechtmäßig beschlossen worden, noch habe es eine ordnungsgemäße Veröffentlichung gegeben. Inhaltlich hätten die Vergaberichtlinien an weiteren Mängeln gelitten. In vielfältiger Form missachteten sie den jeweiligen Stifterwillen der einzelnen Familienstiftungen bzw. stünden hierzu sogar ausdrücklich im Widerspruch. Es fehle auch an einer näheren inhaltlichen Konturierung der vorausgesetzten „Bedürftigkeit“. Gerade dies werde jedoch von der einschlägigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in diesen Fällen vorausgesetzt. Da es nach den Erklärungen der Vertreter des Beklagten im Besprechungstermin am 29.01.2018 für die streitgegenständlichen Stipendien außer dem Kläger keine weiteren Bewerber gegeben habe, hätte ihm daher ein Stipendium zuerkannt werden müssen, da er als anerkannter Abkömmling der Stifter auch die weiteren in der Stiftungsurkunde enthaltenen Voraussetzungen erfülle. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide vom 30.11.2017 und 13.02.2018 zu verpflichten, ihm das mit Anträgen vom 24.07.2017 und 04.09.2017 beantragte Familienstipendium aus der Stiftung D. in der den Anordnungen der Stiftungsurkunde entsprechenden Höhe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Begründung in den ablehnenden Bescheiden. Die Klage sei bereits deshalb unbegründet, weil der Kläger bzw. seine Eltern durch die Verweigerung der Vorlage von Belegen über das elterliche Einkommen eine Prüfung seiner Bedürftigkeit verhindert hätten. Die Voraussetzung einer solchen Prüfung sei in zulässiger Weise durch die Neufassung der Vergaberichtlinien geschaffen worden. Diese Richtlinien seien sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Die Behauptung des Klägers, es habe keine weiteren Bewerber für das in Rede stehende Stipendium gegeben, sei nicht nachvollziehbar. Tatsächlich habe es außer ihm noch weitere fünf Antragsteller gegeben, die sich um die drei zu vergebenden Stipendien beworben hätten. Drei der Anträge hätten positiv beschieden werden können. Die anderen drei hätten bedauerlicherweise abgelehnt werden müssen. Bei diesem Sachstand sei es daher auch nicht darum gegangen, im Willen der Stifter eine „soziale Komponente“ unterzuschieben, sondern vielmehr darum, eine Konkurrenzsituation zwischen verschiedenen gleichrangigen Destinatären im Rahmen eines gleichheitsgerechten Verteilungsprogramms zu entscheiden. Gerade das von dem Kläger in diesem Zusammenhang bemühte Motiv der Stifter, „das Bildungsniveau in der eigenen Familie zu erhalten und zu unterstützen“, lege insofern auch eher eine Bedürftigkeitsprüfung nahe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist bereits unzulässig, weil dem Kläger das erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlt. Das von ihm verfolgte rechtliche Begehren ist auf eine unmögliche Leistung gerichtet und vermag ihm daher auch im Falle einer Stattgabe seiner Klage keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil zu vermitteln. Dem hier nach § 8 Abs. 2 S. 1 der Satzung zu beachtenden Stifterwillen entspricht es, dass die nach dem Stiftertestament zu gewährenden Stipendien den hierzu berufenen Destinatären jeweils als für eine vollständige Schulausbildung bis zum Abitur reichende Portionen vergeben werden sollen. Die ursprüngliche Stifterurkunde hatte insoweit zwei Stipendien vorgesehen; durch spätere Nachstiftung war eine dritte, im Wesentlichen nach den Bedingungen der ursprünglichen Stifterurkunde zu vergebende Portion hinzugetreten. Nach Angaben des Beklagten wurden die somit zur Verfügung stehenden drei Stipendienportionen im November 2017 jedoch bereits an drei andere Destinatäre vergeben. Das allein auf eine von ihm nicht näher spezifizierte „Einlassung“ der „Vertreter des Beklagten in der persönlichen Unterredung vor Erlass des Widerspruchsbescheides am 29.01.2018“, der Kläger sei der „einzige Bewerber (gewesen), der die Abstammungsvoraussetzung erfüllt“ habe, gestützte pauschale Bestreiten der Vergabe durch den Kläger ist nicht geeignet, diesen Umstand infrage zu stellen. Durch die Vorlage entsprechender Unterlagen hat der Beklagte in einer insofern durch den Kläger nicht substantiiert infrage gestellten Art und Weise jedenfalls belegt, dass er eine Auswahlentscheidung unter insgesamt sechs Bewerbern um die zur Verteilung anstehenden Stipendien getroffen und auf dieser Grundlage die zur Verfügung stehenden drei Stipendien tatsächlich vergeben hat. Ob die konkreten Vergabeentscheidungen hingegen rechtmäßig waren oder nicht, hat auf deren Wirksamkeit keinen Einfluss, zumal Gründe für eine etwaige Nichtigkeit weder von dem Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. In Anwendung der Grundsätze aus dem Urteil des OVG NRW vom 23.06.2004 – 8 A 3587/02 – hätte der Kläger zur Erreichung seines Klageziels daher im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage vorgehen müssen, um die Ausschöpfung der vorgesehenen Stipendien durch die erfolgreichen Bewerber zu verhindern und seine eigenen Chancen auf Erhalt des Stipendiums zu erhalten. Neben seinem Begehren auf erneute Bescheidung hätte er (zugleich) die Vergabeentscheidungen an die anderen Destinatäre anfechten müssen. Dies hat er jedoch unterlassen, so dass die Zuerkennung der Stipendien an die anderen Bewerber bestandskräftig geworden und spätestens dadurch ein etwa bestehender Anspruch des Klägers untergegangen ist, vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15.12.2016 – I ZR 63/15 –, juris, Rn. 37. Da hierdurch eine Rückforderung ausgeschlossen ist und ein Zugriff auf das Stiftungsvermögen zur nachträglichen Vergabe weiterer Stipendienportionen nicht vorgesehen ist, ist bereits aus diesem Grund die Erreichung des begehrten Klageziels für den Kläger ausgeschlossen. Unabhängig davon ist die Klage aber auch deshalb unzulässig, weil dem Kläger die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO fehlt. Danach müsste der Kläger hier geltend machen und auch geltend machen können, durch die Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein. Voraussetzung hierfür wäre, dass es zumindest als möglich erschiene, dass aus einer im konkreten Streitfall zur Anwendung kommenden Norm zumindest ein auch seinem Interesse dienendes Entscheidungsprogramm zu entnehmen ist, ihm mithin hieraus ein Anspruch gegen den Beklagten auf die begehrte Leistung zustehen könnte. Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 22.01.2020 – 6 K 300/17 -, juris, Rn. 94. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Anhaltspunkte für eine unmittelbar dem geschriebenen Recht zu entnehmende ausdrückliche Anspruchsnorm des Klägers gegen den Beklagten, etwa aus der für ihn geltenden Satzung, werden vom Kläger nicht benannt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Klagebefugnis des Klägers ergibt sich auch nicht aus der in § 8 Abs. 2 S. 1 der Satzung des Beklagten geregelten Verpflichtung, die Verwaltung der ihm anvertrauten Stiftungsvermögen „in möglichster Übereinstimmung mit dem Willen der Stifter“ auszuüben. Zwar dürfte der Beklagte hierdurch auch der Verpflichtung unterliegen, die aus den jeweiligen Stiftungssatzungen etwa hervorgehenden Rechtspositionen Dritter zu beachten. In Bezug auf die hier in Rede stehenden Stiftung „D. “ lässt sich eine solche subjektive Rechtsposition zugunsten des Klägers jedoch nicht herleiten. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass es für die Begründung einer eigenen Rechtsposition des Destinatärs nicht schon ausreichend ist, dass er, wie hier der Kläger, zum Kreis der Personen gehört, die nach dem Stiftertestament unmittelbar selbst in den Genuss des Stipendiums kommen könnten. Allein daraus ergibt sich nicht, ob und in welchem Umfang dies letztlich bereits eine ggfs. auch gerichtlich durchsetzbare Rechtsposition einräumt oder lediglich eine durch die Wahrnehmung des Stiftungszwecks bewirkte reflexartige Begünstigung ohne eigenständige Anspruchsposition des Destinatärs zur Folge hat. Zur Entscheidung dieser Frage ist in erster Linie auf den in der Stiftungssatzung verbindlich niedergelegten Willen des ursprünglichen Stifters abzustellen. Ihm muss letztlich entnommen werden können, dass diesem Personenkreis nicht lediglich die bloße Aussicht, sondern gerade ein Anspruch auf Berücksichtigung im Rahmen einer zu treffenden Auswahlentscheidung zustehen soll. Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 22.01.1987 – III ZR 26/85 – ZIP 1987, 1046-1049, folgendes ausgeführt: „Die Revision kann auch mit der Erwägung keinen Erfolg haben, die von der Stiftung beschlossene Erweiterung des Kreises der Destinatäre über die Nachkommenschaft der Eltern des Stifters hinaus führe notwendigerweise zu einer Minderung der Leistungen an die Nachkommen, die Kläger müßten deshalb einen im Klagewege durchsetzbaren Anspruch auf Wahrung ihrer bisherigen Position haben. Nach der Stiftungsurkunde von 1602 steht den Klägern schon ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Stiftungsvermögen nicht zu. Sie zählen sich zu den Nachkommen und gehören als solche zwar zum Kreis der möglichen Leistungsempfänger. Die Stiftungsurkunde enthält aber keine bestimmten objektiven Merkmale, durch deren Erfüllung die Eigenschaft eines Destinatärs unmittelbar erworben wird, ohne daß den Stiftungsorganen noch die Möglichkeit einer Auswahl gelassen ist (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 16.1.1957 – IV ZR 221/56, LM BGB § 85 Nr. 1 = NJW 1957, 708). Der Stifter hat vielmehr, wie sich aus dem Testament ergibt, nicht alle Familienmitglieder fördern wollen, sondern lediglich eine gewisse Anzahl aus der Nachkommenschaft, die ihrerseits bestimmte Voraussetzungen (Studium - Seite 8 von 9 - oder Heirat) erfüllen müssen. Diese Leistungsempfänger konkret zu bestimmen, hat er in die alleinige Verantwortung der Testamentsvollstrecker gelegt. Erst deren Auswahlentscheidung führt die Berechtigung herbei, so daß nicht ausgeschlossen werden kann, daß Familienmitglieder trotz ansonsten vorliegender Voraussetzungen (Studium oder Heirat) über die Stellung eines möglichen Genußberechtigten nicht hinausgelangen. Keiner der Kläger kann somit sicher sein, zukünftig zum Kreis der Begünstigten zu zählen.“ Nach diesen Grundsätzen fehlt auch für den Kläger hier eine zur Begründung der Klagebefugnis erforderliche eigenständige Rechtsposition. Aus den seinerzeit durch die Stifter in ihrem Testament vom 00.00.0000 aufgestellten Bedingungen für die Vergabe der Stiftungsmittel geht unter „Siebentens“ hervor, dass ein etwaiger Streit über die Vergabe des Stipendiums zwischen verschiedenen Destinatären abschließend und allein durch den Pfarrer der Pfarrgemeinde B. in B. („Pastoren der Pfahrkirche ad B. dahier in B. als einen arbitratoren“) als einer außerhalb der Familien der Stifter stehende dritte Stelle entschieden werden sollte. Eine weitere Überprüfung von dessen Entscheidung sollte nach dem Willen der Stifter ausdrücklich ausgeschlossen sein („demnächst von dessen Spruch als einem laudo keine Appellation Statt haben solle und möge.“). Ein Anspruch könnte danach allenfalls darin bestehen, überhaupt einen solchen abschließenden Entscheid herbeizuführen. Einweitergehende inhaltliche Überprüfung im Sinne einer „Appellation“ war hingegen durch die Stifter ausdrücklich ausgeschlossen worden. Nach den zwischenzeitlich durch die historische Entwicklung geänderten rechtlichen Bedingungen für die Gewährleistung des Stifterwillens entspricht die durch den Beklagten vorgenommene Entscheidung über die Vergabe der freiwerdenden Stipendien heute dem seinerzeit durch den Pfarrer zu treffenden Auswahlentscheid, da er nunmehr im Verhältnis zu den um die Vergabe der Stipendien konkurrierenden Familienangehörigen die durch die Stifter früher dem Pfarrer von Sankt B.s zugebilligte Stellung eines unabhängigen Dritten ausübt. Die Verpflichtung zur Vornahme dieser Auswahlentscheidung hat der Beklagte durch den Erlass seiner Vergabebescheide in dem betreffenden Zeitraum erfüllt. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere also auf eine irgendwie geartete inhaltliche Überprüfung der „Richtigkeit“ der Vergabeentscheidungen, und sei es nur im Sinne eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, stehen dem Kläger nach alledem offensichtlich nicht zu. Da der Beklagte somit unter keinem rechtlichen Blickwinkel -weder unmittelbar durch höherrangiges Recht noch in Beachtung des Stifterwillens - gegenüber dem Kläger verpflichtet ist, weitergehend dessen rechtliche Interessen bei der Entscheidung über die Vergabe der Stifterportionen zu berücksichtigen, kann sich der Kläger für seine Verpflichtungsklage somit nicht auf eine mögliche Verletzung in eigenen Rechten im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO berufen. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.