Gerichtsbescheid
8 K 4348/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1111.8K4348.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist nach eigenen Angaben das hinterbliebene Kind des am 00.00.1907 geborenen und am 00.00.1975 verstorbenen Herrn E. N. , der im Zeitraum 20. April 1941 bis 3. Mai 1945 als Zivilperson Zwangsarbeit für eine ausländische Macht leisten musste. Mit beim Bundesverwaltungsamt am 19. Januar 2018 eingegangenem Antrag vom 29. Dezember 2017 beantragte der Kläger eine Anerkennungsleistung nach der Richtlinie über eine Anerkennungsleistung an ehemalige deutsche Zwangsarbeiter (ADZ-Anerkennungsrichtlinie) vom 7. Juli 2016. Mit Bescheid vom 30. März 2020 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag ab. Der Antrag sei entgegen der in § 6 Abs. 2 der ADZ-Anerkennungsrichtlinie geregelten Ausschlussfrist erst nach dem 31. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsamt eingegangen. Den Widerspruch des Klägers vom 30. April 2020, beim Bundesverwaltungsamt eingegangen am 15. Mai 2020, gegen diesen Bescheid wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2021, dem Kläger zugestellt am 11. Juni 2021 per Einschreiben mit Rückschein, zurück. Zur Begründung verwies das Bundesverwaltungsamt auf den Ausgangsbescheid und führte ergänzend aus, dass überdies die Antragsberechtigung eines Hinterbliebenen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der ADZ-Anerkennungsrichtlinie ausgeschlossen sei, wenn der Zwangsarbeiter vor dem 27. November 2015 verstorben sei. Das sei mit dem Tod des Herrn E. N. im Jahr 1975 vorliegend der Fall. Unter dem 1. Juli 2021 legte der Kläger „Einspruch“ gegen den Bescheid vom 31. Mai 2021 ein. Diesen Schriftsatz adressierte der Kläger an das Verwaltungsgericht Köln und „apropos“ auch an das Bundesverwaltungsamt und versandte ihn in einem mit der Anschrift des Bundesverwaltungsamts versehenen Briefumschlag. Beim Bundesverwaltungsamt ging der Schriftsatz am 12. Juli 2021 ein. Am 18. August 2021 leitete das Bundesverwaltungsamt den „Einspruch“ an das Verwaltungsgericht Köln weiter, wo nach Eingang am selben Tag ein Klageverfahren angelegt worden ist. Der Kläger trägt zur Begründung vor, es komme für die Rechtzeitigkeit des Antrags nach der ADZ-Anerkennungsrichtlinie auf das Datum der Absendung des Antrags an. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamtes vom 30. März 2020 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2021 zu verpflichten, ihm Leistungen nach der ADZ-Anerkennungsrichtlinie in Höhe von 2.500 Euro zu bewilligen. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen. Sie hält an der angefochtenen Entscheidung fest. Die Beteiligten sind zur Frage einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zuvor gehört worden sind. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags vom 19. Januar 2018. Ein Anspruch des Klägers kann sich zunächst nicht unmittelbar aus der ADZ-Anerkennungsrichtlinie selbst ergeben. Die ADZ-Anerkennungsrichtlinie enthält keine Rechtssätze. Sie ist dazu bestimmt, Maßstäbe für die Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu setzen, und steuert die Ermessensausübung der zuständigen Bewilligungsbehörde. Deshalb bewirkt sie zunächst nur eine interne rechtliche Bindung der Ermessensausübung durch das Bundesverwaltungsamt. Im Außenverhältnis zum Kläger entfaltet sie hingegen keine unmittelbare Rechtswirkung. Dies wird durch § 4 Satz 2 der ADZ-Anerkennungsrichtlinie bestätigt, wonach ein Rechtsanspruch auf die Anerkennungsleistung nicht besteht. Derartige Richtlinien unterliegen grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Die Verwaltungsgerichte sind auf die Überprüfung beschränkt, ob aufgrund solcher Richtlinien überhaupt eine „Verteilung" öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz oder das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 –, juris, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18.11 –, juris, Rn. 31 f.; OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2013 – 11 A 2540/12 –, juris, Rn. 8. Als Grundlage des geltend gemachten Anspruchs kommt deshalb allein das Gleich-behandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Leistung kann sich insofern nur ergeben, wenn und soweit die Leistung nach einer in ständiger Übung angewandten Verwaltungspraxis zu bewilligen ist und im Einzelfall keine sachlichen Gründe für das Abweichen von dieser Behördenpraxis bestehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18.11 –, juris, Rn. 32. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Leistung oder Neubescheidung des klägerischen Antrags gegeben. Eine Abweichung des Bundesverwaltungsamts von seiner ständigen Übung bei der Zuerkennung von Anerkennungsleistungen nach der ADZ-Anerkennungsrichtlinie ist nicht gegeben und eine solche auch nicht aus sachlichen Gründen im Einzelfall geboten. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 der ADZ-Anerkennungsrichtlinie kann, wer wegen seiner deutschen Staatsangehörigkeit oder deutschen Volkszugehörigkeit zwischen dem 1. September 1939 und 1. April 1956 für eine ausländische Macht Zwangsarbeit leisten musste, eine einmalige finanzielle Leistung in Höhe von 2.500 Euro erhalten. Die Leistung ist gemäß § 7 Abs. 1 der ADZ-Anerkennungsrichtlinie grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und daher nicht übertragbar. Gemäß § 6 Abs. 1 der ADZ-Anerkennungsrichtlinie wird die Leistung nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis spätestens 31. Dezember 2017 (Ausschlussfrist) an das Bundesverwaltungsamt zu richten (§ 6 Abs. 2 der ADZ-Anerkennungsrichtlinie). Hinterbliebene Ehegatten oder Kinder des Betroffenen können einen Antrag an seiner statt nur stellen, wenn dieser nach dem 27. November 2015 verstorben ist (§ 6 Abs. 1 Satz 2 der ADZ-Anerkennungsrichtlinie). In ständiger Übung versteht das Bundesverwaltungsamt die in § 6 Abs. 2 der ADZ-Anerkennungsrichtlinie niedergelegte und als solche bezeichnete Ausschlussfrist (31. Dezember 2017) als absolute Grenze für die fristwahrende Entgegennahme von Anträgen. Es fordert dabei in ständiger Übung, dass die Anträge bis zu diesem Zeitpunkt bei dem Bundesverwaltungsamt Außenstelle Hamm eingegangen sein müssen. Es ist insofern nicht ersichtlich, dass das Bundesverwaltungsamt durch dieses Verständnis den rechtlich gesetzten Rahmen für die Auslegung der ADZ-Anerkennungsrichtlinie verlässt. Dafür spricht trotz der insoweit möglicherweise offen erscheinenden Formulierung in § 6 Abs. 2 der ADZ-Anerkennungsrichtlinie („Antrag ist bis ... an das Bundesverwaltungsamt ... zu richten“) die Regelung in § 6 Abs. 3 der ADZ-Anerkennungsrichtlinie, die jeweils an den Eingang bei der zuständigen Behörde anknüpft. Ausgehend hiervon begegnet die entsprechend seiner ständigen Verwaltungspraxis getroffene Entscheidung des Bundesverwaltungsamts keinen rechtlichen Bedenken, den verspätet, nämlich erst am 19. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsamt eingegangenen Antrag des Klägers unter Verweis auf § 6 Abs. 2 der ADZ-Anerkennungsrichtlinie abzulehnen. Weiterhin entspricht es ständiger Übung des Bundesverwaltungsamts im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Satz 2 der ADZ-Anerkennungsrichtlinie, Leistungen nur dann an Hinterbliebene von Betroffenen nach einer Antragstellung durch diese und nicht den Betroffenen selbst auszuzahlen, sofern der Betroffene im Sinne des § 2 der ADZ-Anerkennungsrichtlinie erst nach dem 27. November 2015 verstorben ist. Diese ständige Praxis ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem aus dem Richtlinientext erkennbaren Willen des Richtliniengebers. Die Stichtagsregelung ist auch unter Berücksichtigung höherrangigen Rechts nicht zu beanstanden. Die unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern bei Zuwendungen ist bereits dann nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe für die Differenzierung bestehen und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, kann sie von Verfassungs wegen nicht beanstandet werden. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 – 1 BvR 2307/94 –, juris, Rn. 216 f. Dies ist im Hinblick auf die Stichtagsregelung nicht der Fall. Diese ist von dem sachlichen Grund getragen, dass der Deutsche Bundestag am 27. November 2015 die Anerkennungsleistung an ehemalige deutsche zivile Zwangsarbeiter beschlossen hat, um deren besonders schweres Kriegsfolgenschicksal zu würdigen. Es ging dem Richtliniengeber, wie in § 1 der ADZ-Anerkennungsrichtlinie ausdrücklich niedergelegt, darum, die Anerkennung des schweren Schicksals der Betroffenen gegenüber diesen direkt auszudrücken. Dabei sollte der symbolische Geldbetrag in Höhe von 2.500 Euro weder Einzelfallgerechtigkeit herstellen, noch für den erlittenen Schaden eine äquivalente Schadenskompensation darstellen. Vgl. Klappert , Die Rückkehr des Kriegsfolgenrechts, in: Die Öffentliche Verwaltung 2017, S. 373, 377. Dieser Zweck konnte aber nur hinsichtlich solcher Betroffener erreicht werden, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Bundestages noch am Leben waren. Dass auch solchen Betroffenen, die zum vorgenannten Datum nicht mehr am Leben waren, oft schweres Unrecht geschehen ist, wird durch die Stichtagsregelung nicht in Frage gestellt Ausgehend hiervon entsprach es der rechtlich keinen Einwänden begegnenden ständigen Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamts, dem Kläger als Hinterbliebenem eines Betroffenen die Leistung deshalb zu verwehren, als der Betroffene, Herr E. N. , bereits 1975 gestorben ist. Gründe, die im Fall des Klägers eine Abweichung des Bundesverwaltungsamts von seiner ständigen Verwaltungspraxis als geboten erscheinen ließen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger sich insoweit auf den Umstand beruft, dass er seinen Antrag vor Ablauf der Ausschlussfrist, am 29. Dezember 2017, an das Bundesverwaltungsamt abgeschickt habe, dringt er – abgesehen von der damit von ihm sehr kurz kalkulierten Postlaufzeit – schon deswegen nicht durch, weil hierdurch das Abstellen auf die Stichtagsregelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 der ADZ-Anerkennungsrichtlinie nicht entkräftet wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht hat sich hierbei an § 3 der ADZ-Anerkennungsrichtlinie, der eine einmalige Leistung von 2.500,00 € vorsieht, orientiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.