Urteil
22 K 3187/19.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1117.22K3187.19A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden den Klägern auferlegt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger sind aserbaidschanische Staatsangehörige islamischen Glaubens. Der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. sind verheiratet. Die Klägerin zu 3. und der Kläger zu 4. sind deren minderjährige Kinder. Die Kläger reisten nach eigenen Angaben am 14. November 2016 mit dem PKW auf dem Landweg aus Ungarn kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zuvor waren sie am gleichen Tag mit einem von der ungarischen Botschaft am 25. Oktober 2016 ausgestellten Kurzaufenthalts-Visum per Flugzeug aus Aserbaidschan nach Ungarn (Budapest) eingereist. Sie stellten am 28. Dezember 2016 Asylanträge. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge („Bundesamt“) hörte den Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. am 28. Dezember 2016 an. Der Kläger zu 1. trug dabei im Wesentlichen vor, er habe bis zu seiner Ausreise in einer Wohnung in D. gelebt, die ihm gehöre. Dort lebten nach seiner Ausreise seine Eltern. Er habe Elektrotechnik studiert und das Studium als Diplom-Ingenieur abgeschlossen. Vor seiner Ausreise habe er in einer Baufirma gearbeitet, bis er am 23. September 2016 entlassen worden sei. Daneben habe er einen kleinen Supermarkt gehabt, wo er nach seiner Entlassung in Vollzeit gearbeitet habe. Er habe genug verdient, um das Leben zu finanzieren. Zu den Gründen seiner Ausreise aus Aserbaidschan gab er an, er sei seit Anfang 2014 Mitglied der Oppositionspartei „Aserbaidschanische Volksfront“ (AXCP) und als Aktivist des Stadtbezirks Binagadi tätig gewesen. Er habe am 17. September 2016 an einer von ihm mitorganisierten und von der Regierung genehmigten Protestaktion teilgenommen. Hierbei sei er von der Polizei festgehalten worden, habe sich aber losreißen können. Seitdem habe er bei einem Freund übernachtet, weil er sich nicht nach Hause getraut habe. Am 21. September 2016 habe ihn die Polizei auf der Arbeit erneut festgenommen und auf der Polizeiwache vernommen. Hierbei sei ihm gedroht worden, dass die Teilnahme an der Protestaktion Konsequenzen für seine Zukunft haben würde. Am 23. September 2016 sei er infolge der Vernehmung von der Arbeit bei der Baufirma entlassen worden. Seine Partei stehe unter ständiger Beobachtung der Behörden und er sei mehrfach von der Polizei befragt worden. Diese habe ihm gedroht, ihm notfalls etwas unterzuschieben, falls es sonst keine Beweise gäbe. Es sei ein enormer psychischer Druck gewesen. Daraufhin habe er sich zur Ausreise entschieden. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er seine Verhaftung. Auf Nachfrage des Bundesamt gab er an, lediglich zweimal (wie zuvor beschrieben am 17. sowie 21. September 2016) von der Polizei befragt worden zu sein. Danach habe er zwar nicht mehr zu Hause gewohnt; die Polizei sei jedoch ständig bei ihm zu Hause gewesen und habe nach ihm gesucht. Von Deutschland aus sei er weiterhin politisch aktiv. Er poste unter seinem richtigen Namen bei Facebook (jedoch nur in geringem Umfang). Die Klägerin zu 2., die mit dem Kläger zu 1. und den gemeinsamen Kindern in der Wohnung des Klägers zu 1. in D. lebte, bestätigte bei ihrer Anhörung im Wesentlichen die Ausführungen des Klägers zu 1., insbesondere betreffend die polizeilichen Verhöre. Sie gab zudem an, ihr Ehemann habe des Öfteren bei der Polizei vorsprechen müssen; er habe dies aber geheim gehalten, sodass sie davon erst nach dem 17. September 2016 umfassend erfahren habe. Er sei viel unter Druck gesetzt worden, weshalb sie schließlich einverstanden gewesen sei, Aserbaidschan zu verlassen. Die Polizei habe am 18. und 19. September 2016 zu Hause nach ihrem Mann gesucht. Er sei jedoch nicht zu Hause gewesen. Sollte die Familie nach Aserbaidschan zurückgehen müssen, so werde ihr Mann verhaftet. Sie selbst habe als ausgebildete Krankenschwester in einem privaten Kindergarten in D. gearbeitet, sei jedoch entlassen worden. Sie habe zwar keine Belege, sei sich allerdings sicher, dass dies mit der Teilnahme ihres Ehemanns bei der Protestaktion am 17. September 2016 zusammenhinge. Auf Nachfrage berichtigte sie, dass sie selbst gekündigt habe, weil ihr dies (ohne Begründung) von ihrem Arbeitgeber nahegelegt wurde. Dies habe sie auch getan, weil es für die weitere berufliche Laufbahn besser sei, selbst gekündigt zu haben. Sie gab schließlich an, sie leide an einer Schilddrüsenunterfunktion, habe in Deutschland hierzu jedoch noch keinen Arzt aufgesucht. In Aserbaidschan habe sie Medikamente genommen. Die Kläger legten dem Bundesamt in ihren Anhörungen zusätzlich verschiedene Unterlagen vor, u.a. Fotos, die nach eigenen Angaben der Kläger den Kläger zu 1. mit verschiedenen Mitgliedern der AXCP bzw. bei Veranstaltungen zeigen (z.B. beim Aufbau der Lautsprecheranlage und Bühne für die Protestaktion am 17. September 2016), Kopien verschiedener Bestätigungen über die Parteimitgliedschaft des Klägers zu 1. (z.B. dessen Aufnahmeantrag und den ausgefüllten Anmeldebogen vom 17. Januar 2014 sowie seinen Mitgliedsausweis) sowie eine Auflistung von Parteimitgliedern, die im Anschluss an die Protestaktion von der Polizei vorgeladen wurden, in der auch der Name des Klägers zu 1. zu finden ist. Vor dem Hintergrund des Reisewegs über Ungarn leitete das Bundesamt im Februar 2017 ein „Dublin-Verfahren“ ein und richtete am 10. Februar 2017 ein Übernahmeersuchen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. (EU) v. 29. Juni 2013, Nr. L 180, S. 31; „Dublin III-VO“) an Ungarn. Ungarn akzeptierte die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO mit Schreiben vom 15. Februar 2017. Daraufhin lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger mit Bescheid vom 6. März 2017 ohne materielle Prüfung als gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Gegen den Bescheid des Bundesamts vom 6. März 2017 erhoben die Kläger am 20. März 2017 Klage beim Verwaltungsgericht Arnsberg. Sie beriefen sich auf systemische Mängel in Ungarn, die einer Abschiebung entgegenstünden. Mit Beschluss vom 12. April 2017 verwies das Verwaltungsgericht Arnsberg den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, das den Bescheid des Bundesamts mit Urteil vom 11. Oktober 2017 (Az. ...) aufhob. Es führte hierzu aus, der Bescheid könne nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit a) AsylG gestützt werden, weil Ungarn nicht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig war. Jedenfalls sei die Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, weil das Asylsystem in Ungarn systemische Mängel aufweise, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Grundrechtsverletzung nach Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („GRCh“) führten. So drohe insbesondere die Inhaftierung der Kläger in Ungarn. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 25. März 2019 lehnte das Bundesamt daraufhin die Anträge der Kläger auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung nach Aserbaidschan an (Ziffer 5). Es befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Das Festhalten sowie das Verhör des Klägers zu 1. durch die aserbeidschanische Polizei stellten keine Handlungen dar, die aufgrund ihrer Art und Wiederholung so gravierend seien, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte und somit eine relevante Verfolgungshandlung begründeten. Der Kläger zu 1. sei lediglich ein Mal – am 21. September 2016 – von der Polizei verhört worden. Zuvor habe die Polizei lediglich zwei Mal nach ihm gefragt. Obwohl die Kläger sich anschließend bis zum 14. November 2016 weiterhin in Aserbaidschan aufgehalten haben und der Kläger zu 1. in seinem eigenen Supermarkt in Vollzeit gearbeitet habe, hätten die aserbaidschanischen Behörden nach dem Verhör am 21. September 2016 nichts mehr gegen ihn unternommen. Entgegen den Angaben des Klägers zu 1. habe die Klägerin zu 2. gerade keine weiteren Vorkommnisse nach dem 21. September 2016 beschrieben. Dass der Kläger zu 1. von der Baufirma entlassen worden sei, sei keine dem aserbaidschanischen Staat zuzurechnende Handlung. Es gebe keinen Nachweis, dass die Entlassung im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Protestaktion am 17. September 2016 stehe. Es sei dem Kläger zu 1. auch weiter möglich, einen anderen Job in D. oder einer anderen Region in Aserbaidschan zu finden. In Bezug auf die Klägerin zu 2. weist das Bundesamt ergänzend darauf hin, dass diese auf Nachfrage zugegeben habe, ihren Job selbst gekündigt zu haben. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Kläger ihr Heimatland auf dem Luftweg mit einem ungarischen Visum verlassen haben und somit legal und unverfolgt ausgereist seien. Beim Kläger zu 1. handle es sich zusammengefasst lediglich um ein einfaches Mitglied der AXCP; es sei nicht ersichtlich, dass dieser so exponiert sei, dass ihm eine landesweite Verfolgung durch den Staat Aserbaidschan drohe. Auch die politische Tätigkeit in Deutschland (Posts bei Facebook) begründe keine andere Beurteilung. Aus dem Vortrag des Klägers gehe außerdem nicht hervor, dass ihm im Heimatland Folter drohe. Es seien keine Anhaltspunkte erkennbar, welche die Annahme rechtfertigten, dass den Klägern bei Rückkehr nach Aserbaidschan ein ernsthafter Schaden im Sinne eines „real risk“ drohe. Schließlich führten die derzeitigen humanitären Bedingungen in Aserbaidschan nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Insbesondere sei davon auszugehen, dass der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. sich in den Arbeitsmarkt eingliedern und für sich und ihre Familie eine zumindest existenzsichernde Grundlage schaffen könnten. Es bestehe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben. Die Kläger haben am 17. April 2019 Klage beim Verwaltungsgericht Arnsberg erhoben, das sich mit Beschluss vom 15. Mai 2019 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen hat. Zur Begründung ihrer Klage nehmen sie im Wesentlichen Bezug auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Zum Nachweis der politischen Aktivitäten des Klägers zu 1. verweisen sie auf diverse, zu den Akten gereichte Fotos, die diesen mit verschiedenen Mitgliedern der Partei zeigten. Darüber hinaus tragen sie vor, sie haben die Heimat aus Todesangst verlassen müssen. Bei einer Rückkehr müsse insbesondere der Kläger zu 1. aufgrund seiner aktiven politischen Tätigkeit mit dem Tod rechnen. Die gesamte Familie würde direkt bei der Ankunft am Flughafen verhaftet und inhaftiert. Der Kläger zu 1. habe zudem von einem Nachbarn seines letzten Wohnsitzes erfahren, dass auch dort jetzt noch nach ihm gefahndet werde. Er werde in der Heimat keine Arbeit finden. Wegen seiner Flucht befürchte er, diskriminiert zu werden. Wegen der politischen Lage werde zudem niemand einen Arbeitsvertrag mit ihm schließen. In Deutschland habe sich die Familie gut integriert. Alle sprächen gut Deutsch, der Kläger zu 1. habe erfolgreich einen Integrationskurs besucht und an einer beruflichen Eingliederung teilgenommen und wegen seines Studiums habe er einen Abschluss als „Ingenieur für Nachrichtentechnik“ erworben. Die Klägerin zu 2. habe mehrere Deutschkurse besucht und bemühe sich um eine Anstellung als Krankenschwester. Die Klägerin zu 3. und der Kläger zu 4. erzielten in der Schule sehr gute Leistungen. In der mündlichen Verhandlung ergänzte der Kläger zu 1. im Rahmen einer informatorischen Befragung den schriftsätzlichen Vortrag. Zu seinen Beweggründen für den Eintritt in die AXCP im Jahr 2014 gab er an, er sei gegen die jetzige Regierung eingestellt. Der jetzige Präsident bzw. das jetzige Regime haben viele Dinge, die die ehemals regierende AXCP eingeführt hatte, wieder abgeschafft. So z.B. das Kindergeld oder auch Regeln der Hochschule. Einen besonderen Grund für den Parteieintritt Anfang 2014 habe er nicht gehabt. In der Zeit zwischen seinem Parteieintritt und der Demonstration am 17. September 2016 sei er im Hintergrund tätig gewesen und nicht öffentlich in Erscheinung getreten. Auf die bei der Befragung durch das Bundesamt behauptete politische Betätigung in Deutschland (Posts bei Facebook) angesprochen, gab der Kläger zu 1. an, er habe sich in Deutschland politisch nicht groß engagiert. Sein Vater habe ihn gebeten, sich nicht exilpolitisch zu betätigen. Insgesamt habe er auch keine Zeit mehr hierzu und er wolle seine Familienmitglieder, die noch in Aserbaidschan lebten, nicht gefährden. Auch sei er bei Facebook nicht mehr aktiv. Sein Vater sei vor einem Jahr gestorben; seine Mutter lebe weiterhin in der Wohnung in D. . Sie werde dort von Verwandten, die in D. leben (z.B. seine Geschwister) unterstützt. Diese seien nicht politisch tätig. Auf Nachfrage erläuterte er, vor ca. sieben bis zehn Tagen sei seine Mutter wohl von der Stadtverwaltung nach dem Aufenthaltsort von ihm und seiner Familie gefragt worden. Dies habe sie ihm am Telefon erzählt. Seine Mutter habe daraufhin die Auskunft gegeben, dass sie sich nicht im Land aufhielten. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1) und 3) bis 6) des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. März 2019 (Gz. ...) zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3) bis 6) des Bescheides des Bundesamtes vom 25. März 2019 zu verpflichten, den Klägern subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4) bis 6) des Bescheides des Bundesamtes vom 25. März 2019 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 6) des Bescheides des Bundesamtes vom 25. März 2019 zu verpflichten, die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf weniger als 30 Monate, bestenfalls auf Null zu befristen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Sie habe dort auch das Engagement des Klägers zu 1. in der Partei „Aserbaidschanische Volksfront“ umfassend gewürdigt und es gebe zudem keinen Hinweis darauf, dass sich der Kläger zu 1. in seiner Anhörung nicht habe richtig verständlich machen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, weil sie mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die Beklagte ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG (hierzu 1.). Auch die hilfsweise gestellten Anträge führen nicht zum Erfolg (hierzu 2.). 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560; „Genfer Flüchtlingskonvention“), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungs-gründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3 August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35. Ist ein Asylbewerber vorverfolgt ausgereist, besteht eine tatsächliche Vermutung, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 14. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Kammer zu der Erkenntnis gelangt, dass den Klägern keine die Flüchtlingseigenschaft begründende Verfolgung droht. Ausweislich der herangezogenen Erkenntnisquellen kommt es in Aserbaidschan zwar zu politischer Verfolgung von Regimekritikern, die eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung i. S. d. § 3a Abs. 1 AsylG begründen kann (hierzu a.). Die von den Klägern vorgetragenen Handlungen erreichen indes nicht die für eine Anerkennung als Flüchtlinge erforderliche Qualität einer „Verfolgung“ (hierzu b.). a. Ausweislich der vom Gericht herangezogenen Erkenntnisquellen ist die Lage für Unterstützer regierungskritischer Oppositionsparteien wie der AXCP in Aserbaidschan problematisch. Vgl. auch VG Lüneburg, Urteil vom 19. Juli 2021 – 2 A 539/17 –, juris Das Auswärtige Amt beschreibt in seinem Lagebericht, dass es im Zusammenhang mit oppositioneller Tätigkeit zu Nachteilen einschließlich gewaltsamer Übergriffe, willkürlicher Verhaftungen und deutlicher Beeinträchtigungen der wirtschaftlichen Existenz komme. Diese Nachteile richteten sich insbesondere gegen Funktionäre bzw. politisch aktive Parteimitglieder. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan (Stand: November 2020) vom 17. November 2020 („Lagebericht 2020“), S. 5, 9; ebenfalls Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Aserbaidschan, Stand: 10. Dezember 2020 („Länderinformationsblatt 2020“), S. 25 Es gebe Anhaltpunkte für politisch motivierte Strafverfahren in Aserbaidschan. Zudem werden zahlreiche Verhaftungen von Oppositionsanhängern geschildert und es wird darauf hingewiesen, dass in politisch relevanten/motivierten Fällen der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die Verfassung in Art. 63 garantiere, sowie die verfassungsmäßigen Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren regelmäßig nicht beachtet werden. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2020, S. 9 f., 14; ebenfalls BFA, Länderinformationsblatt 2020, S. 9, 11 f.; siehe auch Freedom House, Freedom in the World 2021 – Azerbaijan sowie Amnesty International, Report Aserbaidschan 2020, 7. April 2021; insgesamt zudem OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Juli 2021, 4 AR 47/21 A Von politischen Gefangenen sei über einen eingeschränkten Zugang zu Rechtsbeistand, das Fälschen und Vorenthalten von Beweisen und über körperliche Misshandlungen zur Erzwingung von Geständnissen berichtet worden. BFA, Länderinformationsblatt 2020, S. 11 f.; vgl. auch Amnesty International, Report Aserbaidschan 2020 Überdies erläutert das Auswärtige Amt im Lagebericht 2020, dass Verfasser von Beiträgen in Blogs und bei Facebook mit staatlicher Überwachung rechnen müssten. Auch müsse davon ausgegangen werden, dass die aserbaidschanischen Behörden die Aktivitäten von Kritikern im Exil beobachteten, wobei hierbei zwischen Führungspersönlichkeiten, Aktivisten und bloßen Unterstützern unterschieden würde. Nach Erkenntnissen des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gebe es starke Hinweise darauf, dass die Regierung die Internet Kommunikation von Aktivisten der Zivilgesellschaft überwache und Aktivisten seien aufgrund von nicht damit zusammenhängenden fabrizierten Anklagen für kritische Facebook Posts auch inhaftiert worden. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2020, S. 16; ebenfalls Schreiben des Auswärtigen Amts an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 12. Februar 2021, GZ: 516.80/54905 (zu Frage 8); BFA, Länderinformationsblatt 2020, S. 12, 22; vgl. auch Freedom House, Freedom in the World 2021 – Azerbaijan Das Auswärtige Amt geht insoweit auch davon aus, dass der aserbaidschanische Staat Oppositionsvereinigungen und -veranstaltungen auch in Europa genau beobachte. Es müssten indes nur diejenigen Personen, die im Rahmen der Veranstaltung eine zentrale Rolle (bei der Organisation oder bei der Durchführung) einnehmen, mit negativer bis diffamierender Berichterstattung in der Presse oder auch mit Anklagen vor aserbaidschanischen Gerichten rechnen. Auswärtiges Amt, Schreiben vom 14. Januar 2020 an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, GZ 508-9-516.80/52811 (zu Fragen 1 und 2) Das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beschreibt darüber hinaus, dass die aserbaidschanischen Behörden versuchten, im Exil tätige Aktivisten zum Schweigen zu bringen, indem sie ihre Angehörigen in Aserbaidschan einschüchterten. Sicherheitsbeamte verhörten wiederholt Angehörige von Aktivisten mit Sitz im Ausland, um sie unter Druck zu setzen, ihre Verwandten zu denunzieren, und drohten ihnen mit Gefängnis, wenn ihre Verwandten ihren Aktivismus fortsetzen. BFA, Länderinformationsblatt 2020, S. 12 b. Auch in Ansehung der unter a. zusammengefassten Erkenntnisse besteht keine begründete Furcht vor Verfolgung der Kläger i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG. Da weder die Klägerinnen zu 2. und 3. noch der Kläger zu 4. eigene Verfolgungsgründe geltend machen, kommt für diese alleine ein Familienschutz nach § 26 Abs. 5, Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AsylG in Betracht. Maßgeblich ist daher für alle Kläger, ob dem Kläger zu 1. eine Verfolgung i. S. d. § 3a Abs. 1 Nr. 1, 2 AsylG droht. Auf Grundlage des schriftsätzlichen und mündlichen Vorbringens der Kläger und unter Berücksichtigung der unter a. aufgeführten Erkenntnisse ist dies nicht anzunehmen. Zwar bestehen aus Sicht der Kammer keine erheblichen Zweifel daran, dass der Kläger zu 1. seit Anfang 2014 Mitglied der AXCP ist und am 17. September 2016 an der beschriebenen Protestaktion teilgenommen hat. Auch daran, dass die Polizei anschließend am 18. und 19. September 2016 nach dem Kläger zu 1. gesucht und ihn am 21. September 2016 festgenommen und verhört – und sodann wieder freigelassen – hat, bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. haben diese Ereignisse in ihren Anhörungen beim Bundesamt im Wesentlichen übereinstimmend und glaubhaft geschildert und u.a. Fotos, die den Kläger zu 1. beim Aufbau der Protestaktion zeigen, vorgelegt. Aus der Zusammenschau der gewonnenen Erkenntnisse stellen sich das Festhalten des Klägers zu 1. am 17. September 2016 sowie dessen Verhaftung am 21. September 2016 indes als singuläre Ereignisse (allein) infolge der Teilnahme des Klägers zu 1. an der Protestaktion am 17. September 2016 dar. Wenngleich ein solches Vorgehen der aserbaidschanischen Polizei zweifellos unangemessen ist, besitzt dieses nicht die Qualität einer "Verfolgung" i. S. d. § 3a AsylG. Vgl. hierzu auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Juni 2021 – 6a K 962/19.A –, juris; zur grundsätzlichen Geeignetheit von Strafverfahren und Verhaftungen als Begründung einer – landesweiten – Verfolgung i.S.d. § 3a AsylG vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 19. Juli 2021 – 2 A 539/17 –, juris Das Festhalten bzw. die Verhaftung des Klägers zu 1. waren nach Auffassung der Kammer weder Ausdruck einer etwaigen vorherigen noch hierdurch für die Zukunft begonnenen Beobachtung bzw. „Verfolgung“ des Klägers zu 1. aufgrund seiner politischen Überzeugung durch den aserbaidschanischen Staat. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der aserbaidschanische Staat den Kläger zu 1. schon vor September 2016 wegen seiner Parteimitgliedschaft als Regimegegner „in das Visier“ genommen haben könnte. Der Kläger zu 1. hat selbst ausgesagt, dass er in den immerhin gut 2,5 Jahren zwischen seinem Parteieintritt Anfang 2014 und der Protestaktion im September 2016 lediglich im Hintergrund für die Partei tätig gewesen und nicht öffentlich in Erscheinung getreten sei. Auch auf Grundlage der vorstehend in Bezug genommenen Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass allein die Zugehörigkeit zur politischen Opposition in Form einer einfachen Parteimitgliedschaft regelmäßig keine Gefahr einer Verfolgung begründet. Siehe auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Juni 2021 – 6a K 962/19.A –, juris Der Kläger zu 1. hat – entgegen der wagen und insoweit jedenfalls nicht glaubhaften Aussage der Klägerin zu 2. vor dem Bundesamt – auch keine Verfolgungshandlungen vor September 2016 beschrieben. Zu solchen kam es auch im Anschluss an die Festnahme des Klägers zu 1. am 21. September 2021 nicht. Die Kläger haben Verfolgungshandlungen nach dem 21. September 2021 schon nicht konkret vorgetragen. Soweit der – zu dieser Zeit nicht zu Hause lebende – Kläger zu 1. in der Anhörung beim Bundesamt erklärt hat, die Polizei sei nach der Kundgebung ständig bei ihm zu Hause gewesen und habe nach ihm gesucht, ist dies nicht glaubhaft. Die zu dieser Zeit weiterhin in der Wohnung lebende Klägerin zu 2. hat vielmehr lediglich Besuche durch die Polizei vor der Vernehmung am 21. September 2021 bestätigt. Soweit die Kläger in ihrer Befragung vor dem Bundesamt darauf hingewiesen haben, es werde nach Auskunft von Nachbarn seit der Ausreise nach ihnen gesucht, haben sie hierzu keine konkretisierenden Angaben gemacht. In der mündlichen Verhandlung hat der hierauf angesprochene Kläger zu 1. lediglich darauf verwiesen, dass es kürzlich bei seiner Mutter geklopft habe und die Stadtverwaltung sich nach dem Aufenthaltsort der Kläger erkundigt habe. Hierauf habe die Mutter geantwortet, die Kläger seien nicht mehr in Land. Von weiteren An- oder Rückfragen hat der Kläger zu 1. nicht berichtet. Unabhängig davon, dass lediglich die Stadtverwaltung und nicht die Polizei nach den Klägern gefragt haben soll, ist nicht erkennbar, dass diese Nachfrage als Ausdruck einer „Verfolgung“ des Klägers zu 1. oder der weiteren Kläger anzusehen ist. Hiergegen spricht schon, dass sich die Stadtverwaltung offenbar mit dem bloßen Verweis darauf, die Kläger seien nicht im Land, ohne weitere Nachfragen oder die Ausübung von Druck auf die Mutter des Klägers zu 1. bzw. dessen weitere, in D. lebende Familie (siehe zu einem solchen erwartbaren Vorgehen unter a.) zufrieden gegeben haben soll. Gegen eine „Verfolgung“ im Anschluss an die Festnahme am 21. September 2021 spricht schließlich, dass der Kläger zu 1. nach eigenen Angaben bis zur Ausreise in Vollzeit – unbehelligt von den aserbaidschanischen Behörden – in seinem Supermarkt gearbeitet hat und die Kläger mit einem Visum legal per Flugzeug aus Aserbaidschan ausreisen konnten. Auch die Kündigung des Klägers zu 1. sowie die vorgetragene Aufforderung zur Kündigung durch die Klägerin zu 2. begründen keine staatliche Verfolgung oder lassen auf eine solche schließen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Ausführungen des Bundesamts in dem Bescheid vom 25. März 2019 Bezug genommen, denen sich die Kammer anschließt. Es ist außerdem nicht ersichtlich, dass die angebliche exilpolitische Betätigung des Klägers zu 1. in Deutschland in Form vereinzelter Posts bei Facebook (nachträglich) zu einer begründeten Furcht vor staatlicher Verfolgung geführt hätte, § 28 Abs. 1a AsylG. Es ist schon nicht davon auszugehen, dass der Kläger zu 1. sich überhaupt in einem relevanten Umfang in Deutschland exilpolitisch betätigt hat. Er hat in der mündlichen Verhandlung vielmehr ausgeführt, er habe sich auf Bitte seines Vaters nicht exilpolitisch betätigt. Auch habe er hierzu keine Zeit und wolle seine Verwandten in Aserbaidschan nicht gefährden. Selbst wenn man zugunsten des Klägers zu 1. unterstellt, dass er nach seiner Ankunft in Deutschland zunächst unter seinem richtigen Namen Posts bei Facebook veröffentliche habe, wäre dies nicht ausreichend, um eine relevante Verfolgung zu begründen. Erstens hat der Kläger nach eigenen Angaben auch ursprünglich nur in geringem Umfang Posts veröffentlicht und zweitens hat der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung erklärt, nicht mehr bei Facebook aktiv zu sein. Zudem ergibt sich aus den herangezogenen Erkenntnisquellen, dass eine Beobachtung exilpolitischer Tätigkeit durch den aserbaidschanischen Staat zwar vorkomme und hieraus auch konkrete Verfolgungshandlungen erwachsen könnten; insoweit sei jedoch ebenfalls zwischen Führungspersönlichkeiten, Aktivisten und bloßen Unterstützern zu unterscheiden und einer Beobachtung seien regelmäßig nur zentrale Personen ausgesetzt. Zu diesen gehört der Kläger zu 1. nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht. Da die Kläger zu 2. bis 4. keine eigenen Schutzgründe geltend gemacht haben und eine begründete Furcht vor Verfolgung des Klägers zu 1. nach dem Vorstehenden nicht anzunehmen ist, ist auch eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zugunsten der Kläger zu 2. bis 4. ausgeschlossen. Es besteht weder eine begründete Furcht vor eigener Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG noch können sich die Kläger zu 2. bis 4. auf Familienschutz gemäß § 26 Abs. 5, Abs. 1 AsylG (Klägerin zu 2.) bzw. § 26 Abs. 5, Abs. 2 AsylG (Kläger zu 3. und 4.) berufen. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge Familienschutzes erfordert hiernach, dass dem Ehepartner (Klägerin zu 2.) bzw. einem Elternteil des minderjährigen Kindes (Kläger zu 3. und 4.) die Flüchtlingseigenschaft (unanfechtbar) zuerkannt wurde. Dem Kläger zu 1. wurde diese indes gerade nicht zuerkannt. Ergänzend ist insoweit festzuhalten, dass auch nicht zu erwarten ist, dass die Kläger wegen ihrer Ausreise und der Stellung von Asylanträgen staatlicher Verfolgung ausgesetzt sein werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts müssen rückgeführte und freiwillig zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige wegen ihrer Asylanträge im Ausland bei ihrer Rückkehr nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen. Anhaltspunkte, dass dies bei den Klägern anders sein sollte, sind nicht vorgetragen oder ersichtlich. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan vom 17.11.2020, S. 16 f. Abschließend sei betont, dass die von den Klägern vorgetragenen Integrationsbemühungen und -erfolge von der Kammer mit Anerkennung zur Kenntnis genommen werden; für einen etwaigen Flüchtlingsschutz stellen diese indes keine berücksichtigungsfähigen Kriterien dar, sodass sich auch hieraus kein anderes Ergebnis begründet. 2. Die hilfsweise gestellten Anträge haben ebenfalls keinen Erfolg. Anhaltspunkte für einen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Entsprechendes gilt für das Vorliegen etwaiger Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG. Insbesondere führt auch die vorgetragene Schilddrüsenunterfunktion der Klägerin zu 2. zu keinem anderen Ergebnis. Diese kann – wie in der Vergangenheit bei der Klägerin zu 2. bereits erfolgt – in Aserbaidschan behandelt werden. Auch ein Anspruch auf Verringerung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes ist nicht begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorstehenden Ausführungen zum abzulehnenden Flüchtlingsschutz sowie gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Ausführungen in dem Bescheid des Bundesamts vom 25. März 2019, denen sich die Kammer anschließt, Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.