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Urteil

1 K 2922/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:1122.1K2922.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand Der Kläger ist zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk Nr. 00 des Rheinisch-Bergischen Kreises bestellt worden. Nachdem der Rheinisch-Bergische Kreis im Rahmen einer Kehrbuchprüfung Unstimmigkeiten bei der Kehrbuchführung festgestellt hatte, kam es am 22. September 2020 zu einem persönlichen Gespräch zwischen dem Kläger und Vertretern des Rheinisch-Bergischen Kreises, der Schornsteinfegerinnung Köln und der Bezirksregierung Köln. In dem hierüber gefertigten Protokoll ist vermerkt, dass der Kläger die nicht ordnungsgemäße Führung des Kehrbuchs bestätigt und dies mit großen Schwierigkeiten im persönlichen Umfeld begründet habe. Er habe jedoch versichert, dass alle Tätigkeiten, insbesondere die regelmäßigen Kehr- und Überprüfungsarbeiten, ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Es wurde vereinbart, dass dies durch den Kreis überprüft werde, wozu der Kläger alle Kontoauszüge vorlegen sollte. Des Weiteren wurde der Kläger auf die Möglichkeit einer Aufhebung der Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hingewiesen. Im Folgenden legte der Kläger Unterlagen – Rechnungen, Messprotokolle und Kontoauszüge – vor, ohne dass die Unstimmigkeiten hierdurch ausgeräumt werden konnten. Mit Schreiben vom 17. März 2021 wurde der Kläger zu einer Aufhebung der Bestellung angehört. Eine Stellungnahme seitens des Klägers erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 21. Mai 2021 hob der Beklagte die Bestellung des Klägers zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk Nr. 00 mit sofortiger Wirkung auf. Der Kläger sei unzuverlässig, da nach dem Ergebnis der Kehrbuchprüfung das Kehrbuch nicht ordnungsgemäß geführt worden sei. Es seien bei 3 Liegenschaften im Einzelnen dokumentierte Mängel festgestellt worden (S. 2 f. des Bescheides). Ferner seien bei der Prüfung der Kehrbücher 2018, 2019 und 2020 bei einer Vielzahl von Liegenschaften Mängel festgestellt worden (S. 4 f. des Bescheides). Aus den Feststellungen ergebe sich, dass der Kläger zu einer ordnungsgemäßen Betriebs- und Geschäftsführung nicht in der Lage sei und die Betriebs- und Brandsicherheit in seinem Kehrbezirk nicht sicherstellen könne. Es handele sich um schwerwiegende und nachhaltige Verletzungen der Pflichten als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger. Bei Pflichtverletzungen erheblichen Ausmaßes sei unerheblich, ob zuvor bereits Maßnahmen der Aufsichtsbehörde getroffen worden seien. Als bevollmächtigtem Bezirksschornsteinfeger sei dem Kläger die Kehrbuchführung zuzurechnen; auf ein persönliches Verschulden komme es nicht an. Ein Ermessen bestehe nicht. Der Kläger hat am 31. Mai 2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Der Aufhebungsbescheid sei rechtswidrig. Bereits die Sachverhaltsdarstellung des Bescheides sei falsch. Ihm lägen keine Beschwerden über seine Arbeit vor und die Beklagte habe ihm trotz Aufforderung keine Namen von Beschwerdeführern genannt. Es treffe zudem auch nicht zu, dass die drei im Bescheid genannten Liegenschaften nicht ordnungsgemäß bearbeitet worden seien. Alle Eigentümer dieser drei Liegenschaften hätten bereits im Verwaltungsverfahren schriftlich bestätigt, dass sämtliche Arbeiten ordnungsgemäß und innerhalb der genannten Zeiten vollständig ausgeführt worden seien. Soweit im Kehrbuch Tätigkeiten an einem Sonntag (31. Dezember) eingetragen seien, handele es sich um einen bekannten und in einer Vielzahl von Fällen aufgetretenen Fehler im Computerprogramm. Der Unzuverlässigkeitsvorwurf sei nicht gerechtfertigt. In den Jahren 2017/2018 sei er durch den Tod der Mutter und eine darauf folgende Erbauseinandersetzung mit seinem Bruder nervlich stark belastet gewesen. 2019 seien die Zwistigkeiten mit dem Bruder dann zwar beigelegt worden und er habe diesem angeboten, sein Büro zu führen. Der Bruder habe jedoch die ihm übertragenen Aufgaben nicht erledigt und im Büro ein vollständiges Chaos angerichtet, weshalb jetzt u.a. Bankkontoauszüge nicht vorgelegt werden könnten. Aus dem Verhältnis zum Bruder hätten sich viele Schwierigkeiten ergeben; nach dem Tod des Bruders im August 2020 habe er jedoch neue Wege beschritten, beabsichtige den Zusammenschluss mit einem weiteren Kollegen und sei bemüht, die Arbeiten neben seiner aktuellen Tätigkeit nachzuholen. Die Tatsache, dass im Jahr 2020 einige Daten im Kehrbuch gefehlt hätten, werde zugegeben. Tatsächlich seien jedoch sämtliche Liegenschaften in den Jahren 2018 bis 2020 ordnungsgemäß bearbeitet worden. Das ergebe sich schon aus seinem Geschäftsabschluss mit Umsätzen, die für einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Bereich des Normalen lägen. Für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten werde Beweis durch Sachverständigengutachten angetreten. Dieses dürfe sich jedoch nicht alleine darauf beschränken, die Kehrbücher zu überprüfen, sondern es sei tatsächlich jede einzelne Liegenschaft zu überprüfen, ob tatsächlich die Betriebs- und Brandsicherheit der jeweiligen Anlage in Frage gestellt werden müsse. Auch die anzustellende Prognose falle für ihn positiv aus. Er habe die Schornsteinfegerinnung Köln beauftragt, das Kehrbuch für das Jahr 2021 zu prüfen. Eine negative Rückmeldung sei nicht erfolgt, so dass eine positive Prognose unterstellt werden könne. Schließlich sei der Bescheid auch unverhältnismäßig. Er führe zu einer Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz, da der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger in der Regel auch mit freien Tätigkeiten beauftragt werde. Der Schaden stehe zur Ahndung der angeblichen Berufspflichtverletzungen vollkommen außer Verhältnis. Es seien mildere Mittel wie z.B. die Verhängung einer Geldstrafe, § 21 Abs. 3 SchfHwG, vorhanden gewesen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im vorliegenden Verfahren sowie im zugehörigen Eilverfahren 1 L 1008/21 aus, dass der Aufhebungsbescheid rechtmäßig sei. Dem Kehrbuch komme eine besondere Nachweisfunktion für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung zu, da allein an Hand der darin enthaltenen Aufzeichnungen die tatsächliche Tätigkeit nachvollzogen und stichprobenartig überprüft werden könne. Bei der Prüfung der Kehrbücher seien für das Jahr 2019 bei 1.534 Liegenschaften Mängel festgestellt worden und für das Jahr 2020 seien bei 1.018 Liegenschaften Mängel festgestellt worden. Aus der Feuerstättenschau-Reste-Liste (Stand: 11. Juni 2019) sei ersichtlich, dass bei 507 Liegenschaften die fällige Feuerstättenschau noch nicht durchgeführt worden sei. Der Kläger habe zudem selbst angegeben, dass das Kehrbuch nicht ordnungsgemäß geführt worden sei. Zeugnisse der Kunden könnten nicht zu einer anderen Auffassung führen. Andernfalls wäre die Führung des Kehrbuchs überflüssig; eine Rekonstruktion der Tätigkeiten im Nachhinein sei gerade nicht Sinn und Zweck der Kehrbuchführung. Eine positive Prognose sei nicht möglich. Der Kehrbezirk sei nachweislich seit mindestens 2018 nicht ordnungsgemäß geführt worden, zumindest liege keine ordnungsgemäße Kehrbuchführung vor. Schließlich führe die Aufhebung der Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auch nicht zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Klägers. Es handele sich nicht um eine Gewerbeuntersagung, so dass der Beruf des Schornsteinfegers und der Betrieb des Schornsteinfegermeisters weiter ausgeübt werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bestellung des Klägers zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ist § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG). Danach ist die Bestellung aufzuheben, wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit kommt es entscheidend darauf an, ob der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Berufspflichten bietet. Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn er Pflichtverletzungen von erheblichem Gewicht oder in großer Zahl begangen hat und insoweit eine grundsätzliche Änderung des Verhaltens nicht zu erwarten ist. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 – 4 B 1375/12 –, n.v.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Dezember 2008 – 8 ME 59/08 –, juris Rn. 10 f. Auch die ordnungsgemäße Führung des Kehrbuches gehört zu den wesentlichen Berufspflichten, deren nachhaltige Verletzung die Unzuverlässigkeit zu begründen vermag. Nach § 13 SchfHwG führen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kehrbücher. In das Kehrbuch sind nach § 19 Abs. 1 S. 1 SchfHwG u.a. die vorgeschriebenen Arbeiten und das Datum der Ausführung, das Datum und das Ergebnis der letzten beiden Feuerstättenschauen sowie Mängel und das Datum des Abstellens der Mängel einzutragen. Nach § 19 Abs. 2 SchfHwG sind die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger dafür verantwortlich, dass die Eintragungen im jeweiligen Kehrbuch vollständig und richtig geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand gehalten werden. Eine Eintragung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass die ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist. Das Kehrbuch ist elektronisch zu führen. Es muss jährlich abgeschlossen werden. Eine unvollständige bzw. fehlerhafte Führung des Kehrbuchs stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Berufspflichten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers dar und stellt dessen Zuverlässigkeit in Frage. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 – 4 B 1375/12 –, n.v. (zu § 11 SchfG a.F.); OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Dezember 2002 – 8 ME 162/02 –, juris Rn. 13. Die ordnungsgemäße Führung des Kehrbuchs gehört zu den wesentlichen Pflichten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Das Kehrbuch hat insbesondere Nachweisfunktion für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des Bezirksschornsteinfegermeisters. Allein anhand der darin enthaltenen Aufzeichnungen kann die Aufsichtsbehörde die tatsächliche Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters nachvollziehen und stichprobenartig überprüfen. Das Kehrbuch ist zudem das einzige Verzeichnis aller Feuerungsanlagen und in Vertretungs- und Notfällen die einzige offizielle Unterlage, die über den Bestand des Kehrbezirks Auskunft gibt. Es dient der Dokumentation der Tätigkeit und ist damit zugleich auch wichtiges Beweismittel für die Ausführung der vorgeschriebenen Arbeiten. Eine unrichtige Führung des Kehrbuches gefährdet damit - zumindest mittelbar - die Gewährleistung der Feuersicherheit im Bezirk. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 – 4 B 1375/12 –, n.v., m.w.N.; Beschluss vom 23. Juni 1998 – 4 B 943/98 –, n.v.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. September 1990 – 14 S 1080/90. Nach diesen Maßgaben ist der Kläger als unzuverlässig einzustufen. Im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 21. Mai 2021, zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 – 4 B 1375/12 –, n.v., sind dem Kläger erhebliche Berufspflichtverletzungen im Hinblick auf die ordnungsgemäße Führung des Kehrbuchs zur Last zu legen. Das ergibt sich bereits aus der Vielzahl der vom Rheinisch-Bergischen Kreis und der Beklagten dokumentierten Mängel. So wurden bei der Kehrbuchprüfung 2019 bei der Bearbeitung von 1534 Liegenschaften Mängel festgestellt, bei der Kehrbuchprüfung 2020 wurden in 1018 Fällen Mängel festgestellt. Inhaltlich handelte es sich um fehlende Einträge von Feuerstättenbescheiden und von Feuerstättenschauen sowie um fehlende Dokumentationen von Kehr- und sonstigen Überprüfungsterminen. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er sich in den Jahren 2017 und 2018 persönlich in einer schwierigen Phase befunden habe und sehr belastet gewesen zu sein. Zum einen ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten Feuerstättenschau-Reste-Liste von Juni 2019, dass bereits vor dem Jahr 2017 in einer Vielzahl von Fällen Mängel bei der Eintragung der Feuerstättenschauen bestanden. Zum anderen kommt es auf etwaige persönliche Belastungen nicht entscheidend an; das gilt selbst dann, wenn diese – wie etwa im Falle eines Burnouts oder einer Depression – Krankheitswert erreicht haben sollten. Denn das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz sieht auch für Fälle der Verhinderung bestimmte Berufspflichten vor. Gemäß § 11 Abs. 2 SchfHwG hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger eine Vertretung zu veranlassen, wenn er voraussichtlich weniger als einen Monat verhindert ist. Ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger voraussichtlich länger als einen Monat verhindert, hat er seine Verhinderung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen, damit diese gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 SchfHwG eine Vertretung anordnen kann. Nach der Konzeption des Gesetzes soll damit sichergestellt werden, dass die Betreuung des Kehrbezirks gewährleistet ist und den Bürgern des Kehrbezirks bei Fragen zum präventiven Brand- und Immissionsschutz ein kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung steht. VG München, Urteil vom 28. Mai 2019 – M 16 K 17.4056 –, juris Rn. 27. Mit seinem Verhalten hat der Kläger damit auch gegen seine Verpflichtung aus § 11 Abs. 2 und 3 SchfHwG verstoßen, eine Vertretung zu veranlassen bzw. eine etwaige Verhinderung der Behörde anzuzeigen, Diese schwerwiegenden Pflichtverletzungen rechtfertigen bereits die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers. Unabhängig von den formalen Verstößen bei der Kehrbuchführung ist davon auszugehen, dass bei der Verwaltung des Kehrbezirks durch den Kläger auch inhaltliche Mängel vorlagen. Zum einen ist bereits nicht nachvollziehbar, wie der Kläger trotz fehlender Dokumentation von Feuerstättenschauen, Kehr- und Überprüfungsterminen und Ergebnissen der durchgeführten Messungen den Überblick über die anstehenden Arbeiten behalten haben will. Zum anderen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nunmehr angegeben, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er innerhalb der sieben Jahre seiner Bestellung zweimal eine Feuerstättenschau durchführen müsse. Die Behauptung, er habe alle Tätigkeiten ordnungsgemäß durchgeführt, ist daher nicht nachvollziehbar. Ausreichende Anhaltspunkte für eine künftige grundlegende Verhaltensänderung des Klägers lagen jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides nicht vor. Auch die nunmehr im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegte Feuerstättenschau-Reste-Liste mit nur noch 3 Eintragungen genügt angesichts der massiven in der Vergangenheit aufgetretenen Mängel nicht für eine positive Prognose. Abgesehen davon, dass mit dieser Liste über die Verhältnisse im Zeitpunkt des Bescheiderlasses nichts ausgesagt ist, ist damit auch noch nichts über die Behebung der sonstigen Mängel – Eintragung von Kehr- und Überprüfungsterminen und Nachhalten von Messergebnissen – ausgesagt. Die Aufhebung der Bestellung des Klägers als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ist auch nicht unverhältnismäßig. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vor. Einschränkungen der Berufswahlfreiheit sind nur statthaft, soweit dadurch ein überragendes Gemeinschaftsgut, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht, geschützt werden soll, sie nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufstätigkeit stehen und keine übermäßig unzumutbare Belastung enthalten. BVerfG, Beschluss vom 12. März 1985 – 1 BvL 25/83 – juris Rn. 24. Im vorliegenden Fall dient die Aufhebung der Bestellung des Klägers als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger der Gewährleistung des präventiven Brand- und Immissionsschutzes im Kehrbezirk und damit einem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut. Dass dies eine übermäßig unzumutbare Belastung für den Kläger darstellt, ist nicht ersichtlich, zumal er auch nach Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger weiterhin die Tätigkeiten als „freier“ Schornsteinfeger ausüben kann. Vgl. hierzu auch VG München, Urteil vom 28. Mai 2019 – M 16 K 17.4056 –, juris Rn. 29 f. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.