Beschluss
2 L 1663/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1122.2L1663.21.00
11Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 4947/21 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung (...) der Antragsgegnerin vom 18. August 2021 anzuordnen, ist zulässig, aber nicht begründet. Die im Verfahren nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der weiteren Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung und dem Interesse des Antragstellers, die weitere Ausnutzung vorerst zu verhindern, fällt zum Nachteil des Antragstellers aus. Denn die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18. August 2021 verletzt den Antragsteller nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in seinen Rechten als Eigentümer des Grundstücks W.--------straße 00, 00000 Y. mit der Folge, dass die Klage 2 K 4947/21 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin zur „Errichtung eines Abstell- und Lagerplatzes für Baumaschinen und LKW (Baumaschinenverleih) sowie für Mitarbeiter PKW (Legalisierung)“ verstößt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegen Rechtsvorschriften, die auch dem Schutz der Rechte des Antragstellers zu dienen bestimmt sind. 1. Die Baugenehmigung ist zunächst nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt (§ 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)). Das Bestimmtheitserfordernis in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass der Nachbar der Baugenehmigung mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen kann, dass danach nur solche Nutzungen beziehungsweise Baumaßnahmen erlaubt sind, die seine Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Eine solche Aussage muss der Baugenehmigung selbst – gegebenenfalls durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2019 – 7 A 4176/18; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Januar 2019 – 5 S 1913/18; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Dezember 2017 – 1 MB 19/17. Aus einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung folgt ein Aufhebungsanspruch des Nachbarn allerdings erst dann, wenn sich die Unbestimmtheit auf Merkmale des genehmigten Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu seinen Lasten auszuschließen, und er - wäre die Baugenehmigung insoweit rechtswidrig - von dem genehmigten Vorhaben konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hätte, vgl. nur: OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2013 - 10 A 2269/10 -, juris m.w.N. zur Rspr.. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die streitgegenständliche Baugenehmigung in nachbarrechtlicher Hinsicht hinreichend bestimmt. Die genehmigten Betriebszeiten ergeben sich bereits aus dem Bauschein selbst (vgl. Blatt 35 der Beiakte). Dort sind unter dem Punkt „Immissionsschutzrechtliche Auflagen“ Betriebszeiten zwischen 6:00 und 22:00 Uhr genehmigt, sowie im Rahmen der „seltenen Ereignisse“ nach TA Lärm maximal 10 Nachteinsätze (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) pro Jahr. Die genehmigten Betriebsabläufe werden durch die grüngestempelte „Anlage 1 zur Betriebsbeschreibung“ (Blatt 46, 47 der Beiakte), hinreichend bestimmt. Zunächst wird durch sie die Anzahl und Art der abgestellten Fahrzeuge und Anbaugeräte konkret angegeben (vgl. Anlage 1 zur Betriebsbeschreibung: 1. Art des Betriebs, Blatt 46 der Beiakte). Weiterhin sind auch die auf dem Grundstück stattfindenden Tätigkeiten hinreichend spezifiziert. Diese umfassen das Abstellen der vorgenannten Fahrzeuge, die zugehörigen Auf- und Abladevorgänge sowie Parkvorgänge. Die Betriebszeiten werden ebenfalls erneut benannt (vgl. 2. Betriebszeiten, Regelbetrieb und Ausnahme, vgl. Beiakte Blatt 46, 47). Art und Umfang der Nutzung zur Nachtzeit im Rahmen der „seltenen Ereignisse“ werden dort ebenfalls hinreichend bestimmt entsprechend der Regelung in 7.2 TA-Lärm geregelt (Straßenreinigungsmaschinen und Schneeräumfahrzeuge von 15. November bis 15. März in Ausnamesituationen). Die Beigeladene ist danach auch verpflichtet, die Einsätze zu protokollieren und auf Verlangen die Protokolle der Unteren Bauaufsichtsbehörde oder dem Ordnungsamt der Antragsgegnerin vorzulegen. 2. Soweit der Antragsteller vorträgt, es liege ein Verstoß gegen Ziffer 1.1.3 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00 „ ....“ der Antragsgegnerin vor, ist für die Kammer – mangels Begründung – nicht nachvollziehbar, worin der Verstoß liegen sollte, geschweige denn, woraus sich die Nachbarrechtswidrigkeit eines (eventuellen) Verstoßes ergeben soll. 3. Es liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit auch kein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme vor. Das Vorhaben der Beigeladenen ist bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu beurteilen. Denn es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 00 „ ....“ der Antragsgegnerin vom 08. August 2020, der für das Grundstück der Beigeladenen ein Gewerbegebiet festsetzt. In einem festgesetzten Gewerbegebiet sind Lagerplätze nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig. Nachbarschutz kann dem Antragsteller hier allein über § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vermittelt werden. Danach sind bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Innerhalb des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO beinhaltet der unbestimmte Rechtsbegriff der Unzumutbarkeit das nachbarliche Rücksichtnahmegebot. Eine erfolgreiche Berufung auf das drittschützende Rücksichtnahmegebot setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass das Bauvorhaben bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Gewicht der mit ihm verfolgten Interessen auf der einen Seite und der Empfindlichkeit und der Schutzwürdigkeit der Belange des Nachbarn auf der anderen Seite für diesen die Schwelle der Zumutbarkeit ersichtlich überschreitet, vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Mai 1986 – 4 C 34.85 -, BRS 46 Nr. 171. Soweit - wie hier - Geräuschimmissionen zu beurteilen sind, wird die Schwelle der Zumutbarkeit grundsätzlich verbindlich durch die Bestimmungen der TA Lärm festgelegt. Der TA Lärm kommt eine auch im gerichtlichen Verfahren prinzipiell zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Zumutbarkeit von Geräuschen in dieser Verwaltungsvorschrift ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept nur insoweit Raum, als dort durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet werden, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. August 2007 – 4 C 2.07-, BRS 71 Nr. 103; Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 148 f. Gemessen daran erweist sich die hier streitgegenständliche Baugenehmigung im Rahmen der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht als rücksichtslos dem Antragsteller gegenüber. Die angefochtene Baugenehmigung vom 18. August 2020 stellt hinreichend sicher, dass auf das Wohngrundstück des Antragstellers keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geräuschen durch das Vorhaben der Beigeladenen einwirken. Das im Eigentum des Antragstellers stehende Grundstück W.--------straße 00 ist bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB iVm. § 3 BauNVO zu beurteilen. Es liegt innerhalb des Bereichs des Bebauungsplanes Nr. 3 „Bielstein“, der dort reines Wohngebiet festsetzt. Das Gericht hat keine vernünftigen Zweifel, dass auf dem Grundstück des Antragstellers W.--------straße 00 der danach (vorbehaltlich der Regelung unter Nr. 6.7 TA-Lärm für Gemengelagen) maßgebliche Richtwert der TA Lärm von tags 50 dB(A) und nachts 35 db(A) (vgl. Nr. 6.1. Buchstabe f) eingehalten wird und das streitige Bauvorhaben damit das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme wahrt. Der Baugenehmigung vom 18. August 2021 liegt in schalltechnischer Hinsicht das Gutachten des Instituts T. I. – I1. für den Schallschutz nach DIN 4109 vom 03. Mai 2021 zu Grunde, welches die Beklagte unter „Auflagen: 1.“ zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt hat und das mit allen Annahmen und Aussagen bindend ist. Dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm eingehalten bzw. tags sogar um 7dB(A) unterschritten werden (vgl. Blatt 21 des Gutachtens). Lediglich im Rahmen der seltenen Ereignisse werden die Spitzenpegel am für den Antragsteller maßgeblichen Immissionsort IO4, der dem Grundstück des Antragstellers am nächsten liegt, um 2 dB(A) überschritten, was im Rahmen der seltenen Ereignisse nach TA-Lärm ebenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit zumutbar ist. Die Qualität der Prognose erscheint valide und führt zu Ergebnissen, die mit Blick auf den dem Antragsteller zustehenden Nachbarschutz auf der sicheren Seite liegen. Die hiergegen angeführten Einwände des Antragstellers sind nicht geeignet, die Verlässlichkeit der getroffenen Geräuschimmissionsprognose durchgreifend in Frage zu stellen. Der Antragsteller trägt lediglich ohne nachvollziehbare Begründung vor, der von dem Gutachter zugrunde gelegte Tagesablauf (vgl. Blatt 9 – 11 des Gutachtens) entspreche nicht den Maximalannahmen der „Anlage 1 der Betriebsbeschreibung“ (Blatt 46, 47 der Beiakte). Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass der Gutachter hier von falschen Voraussetzungen ausgegangen wäre. Er hat als Grundlage seiner Beurteilung die Anzahl und Arten der Baumaschinen sowie die Betriebszeiten aus der „Anlage 1 der Betriebsbeschreibung“ übernommen (vgl. Blatt 46, 47 der Beiakte sowie Blatt 8 des Gutachtens) und hierzu „konservativ“ die „maximal auf dem Grundstück stattfindenden Vorgänge pro Tag“ den Berechnungen zugrunde gelegt (vgl. Blatt 9 des Gutachtens). Zu der „Anlage 1 der Betriebsbeschreibung“ trägt der Antragsteller selbst vor, dass sich hieraus der Maximalumfang des Betriebs nach dem Vortrag der Beigeladenen entnehmen lasse. Im Übrigen hat der Antragsteller in dem Ortstermin zu den Verfahren 2 L 129/21, 2 K 395/21 und 2 K 2384/20 auch selbst bestätigt, dass nach seiner Wahrnehmung an einem normalen Werktag lediglich 10 Verladevorgänge stattfinden würden, während der Gutachter von deutlich mehr Vorgängen pro Tag ausgeht. Entgegen der Ansicht des Antragsstellers wird auch die gesamte genehmigte Betriebszeit (von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) berücksichtigt (vgl. Blatt 9 – 11 des Gutachtens) und nicht wie behauptet nur bis 18:00 Uhr. Auf Blatt 11 des Gutachtens wird lediglich darauf hingewiesen, dass „in der Regel (…) nach 18:00 Uhr keine Tätigkeiten auf dem Betriebsgelände“ mehr erfolgen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist auch das Verladen der Container im Gutachten berücksichtigt. Der Gutachter hat insoweit klargestellt, dass üblicherweise leere Container den Berechnungen zugrunde gelegt würden, da diese beim Abstellen lauter seien als beladene. Dementsprechend ist im Rahmen des Gutachtens unter Punkt 5.5 (Spitzenpegel), (Blatt 18) dargestellt, dass gemäß TA Lärm eine getrennte Untersuchung von einzelnen, kurzzeitig herausragenden Geräuschereignissen durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall wurden Spitzenpegel berücksichtigt ausgelöst durch u.a. das Absetzen von Containern (LWMax = 111,0 dB(A)). Die Behauptung des Antragstellers, die vier Radlader mit Schneeschild seien im Gutachten nicht berücksichtigt worden, ist ebenfalls unzutreffend. Denn diese werden zum einen als Unterfall der Baumaschinen (vgl. Blatt 10 – 11 des Gutachtens) und in der Beschreibung des Betriebs zur Nachtzeit (vgl. Blatt 11 des Gutachtens) als „Schneeräumfahrzeuge“ berücksichtigt. Soweit der Antragsteller Widersprüche zwischen der „Anlage 1 zur Betriebsbeschreibung“ und dem Gutachten vorträgt, greifen diese Einwände ebenfalls nicht durch. Widersprüchlich ist allein, dass in der „Anlage 1 zur Betriebsbeschreibung“ das Auf- und Abladen von drei Straßenreinigungsmaschinen aufgeführt wird (vgl. 1. b.), welches im Gutachten nicht berücksichtigt wird. Daraus ergibt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit jedoch kein Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren. Denn die Beigeladene hat insoweit erklärt, dass diese Verladevorgänge tatsächlich nicht stattfinden, da die Straßenreinigungsmaschinen eine Straßenzulassung haben und selbst fahren können und hat insoweit schriftsätzlich den Verzicht auf die Ausnutzung der Baugenehmigung erklärt. Die Kammer weist darauf hin, dass die angefochtene Baugenehmigung insoweit aus Gründen der Rechtssicherheit der Änderung bedürfen müsste, was bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren ohne Schwierigkeiten zu bewerkstelligen sein dürfte. Der Einwand des Antragstellers, dass gerade morgens und auch abends nach 18:00 Uhr Baumaschinen aus- und eingingen, da typischerweise auf Baustellen genau in diesen Zeiten die Arbeit begonnen und beendet werde und es insoweit unwahrscheinlich sei, dass sich die überwiegenden Vorgänge in der Tageszeit zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr, wie im Gutachten des Gutachters angenommen werde, abspielen würden, verfängt ebenfalls nicht. Denn der Gutachter geht entsprechend der Baugenehmigung von einer Betriebszeit zwischen 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr aus (Blatt 10 des Gutachtens), in der entsprechende Vorgänge geschehen dürfen. Eine Verletzung weiterer nachbarschützender Bestimmungen zu Lasten des Antragstellers ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und sich damit auch selbst einem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) unterworfen hat. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Antragsteller ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen, der der Hälfte des Streitwerts in der Hauptsache entspricht (§ 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, vgl. auch den Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW, Stand 22. Januar 2019, Ziffern 7.) a) und 14.) a)). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.