OffeneUrteileSuche
Urteil

14 K 3457/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:1123.14K3457.17A.00
16Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 sowie 3 bis 6 des Bescheids vom 18.1.2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 sowie 3 bis 6 des Bescheids vom 18.1.2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00.00.0000 geboren, afghanischer Staatsangehöriger, muslimischer Religionszugehörigkeit und gehört zur Volksgruppe der Paschtunen. Nach der Einreise über den Landweg im Dezember 2015 in die Bundesrepublik Deutschland, stellte er vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 23.9.2016 einen förmlichen Asylantrag. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 26.9.2016 gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe sich bis zu seiner Ausreise im November 2015 in N. -e-T. , Kreis C. , aufgehalten. Dort habe er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in einem eigenen Haus gelebt, sein Vater sei verstorben. Er habe die Schule bis zur elften Klasse besucht, nebenher Theater gespielt und sei dann zum Militär gegangen. Er habe drei Jahre Wehrdienst geleistet und dann einen Vertrag bekommen, im Militärdienst zu arbeiten. Er sei dann in A. zwischen H. und L. stationiert gewesen und für die Sicherheit verantwortlich gewesen. Während seiner Zeit beim Militär sei er einmal 2012 am Telefon als Ungläubiger beschimpft und mit dem Tod bedroht worden. Einige Tage später seien bei einer Hochzeit, an der teilgenommen habe, verschleierte Männer mit Gewehren gekommen und hätten in seine Richtung geschossen. Er habe sich jedoch nicht einschüchtern lassen und weiter als Soldat gearbeitet. 2013 habe er einmal einen Anruf bekommen und die Taliban hätten gefordert dass er zehn Personen von ihnen einschmuggeln solle. Dies habe er seinem Vorgesetzten erzählt, aber sie hätten nicht ausfindig machen können, wer der Anrufer gewesen sei. Am 10.10.2014 sei er mit einem Teil der Einheit nach Kabul unterwegs gewesen, als es in Maidan Wardak zu einem Konflikt zwischen den Taliban und dem Militär gekommen sei. Er habe für sein Land weiterarbeiten wollen. Aber als er Drohbriefe erhalten habe sei er geflüchtet. Einmal hätten seine Familienangehörigen einen Drohbrief bekommen und diesen aus Angst vernichtet. Dann hätte die Familie einen zweiten Drohbrief empfangen, den der Kläger dann gesehen habe, als er im September 2015 zu Hause zu Besuch gewesen sei. In dem Brief habe gestanden, dass er genug für die Ungläubigen gearbeitet habe und das Militär verlassen und sich den Taliban anschließen solle. Ansonsten sei für ihn das Todesurteil gesprochen und auch für seine Familienangehörigen. Hierzu legte der Kläger im Verwaltungsverfahren zahlreiche Unterlagen, darunter Militärausweise, Fortbildungs- und Urlaubsbescheinigungen der afghanischen Armee, sein Wehrdienstbuch sowie einen Drohbrief vor. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, getötet zu werden, wenn er sich nicht den Taliban anschließen würde. Mit Bescheid vom 18.1.2017 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab. Zudem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4). Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Afghanistan angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise-und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Der Bescheid wurde an die Adresse „O. L1.----weg 00“ in L2. versandt, die der Kläger am 8.9.2016 dem Bundesamt mitgeteilt hatte, obwohl der Kläger vor Bescheiderlass mit Schreiben vom 29.9.2016, eingegangen am 17.10.2016 (neben einer Mitteilung vom 4.10.2016) dem Bundesamt seine neue Adresse „C1. . 0“ in L2. mitgeteilt hatte, vgl. Bl. 113 des Verwaltungsvorganges. Am 10.3.2017 erhielt der Kläger eine Kopie des Bescheides bei der Ausländerbehörde. Der Kläger hat am 13.3.2017 Klage erhoben. Zur Begründung hat er ergänzend vorgetragen, er sei aufgrund seiner Tätigkeit beim Militär vor seiner Ausreise mehrfach bedroht worden. Er habe sich aus politischer Überzeugung für den Militärdienst gemeldet um gegen die Taliban und für die Demokratie zu kämpfen. Die ganze Familie des Klägers sei oppositionell gegenüber den Taliban. Seine Schwester sei Ärztin, ein Bruder Nachrichtensprecher bei „Bezugsquelle wurde entfernt“ und Journalist und ein Bruder Lokalpolitiker. Der Kläger selbst sei auch als Kulturschaffender durch die Taliban bedroht, weil er schon in Afghanistan Theater gespielt habe, in Deutschland etwa im Chor singe und auf Facebook Artikel und Gedichte mit politischem Inhalt veröffentliche. In Deutschland habe er auch viele auch weibliche Freunde und diskutiere über Politik, Religion etc. und gehe mit diesen auf Feiern und in den Urlaub. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.1.2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten unter Aufhebung von Ziffer 6 des Bescheides über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig. Insbesondere ist sie nicht verfristet erhoben worden, weil der Kläger den erfolglosen Zustellversuch am 25.1.2017 nicht nach § 10 AsylG gegen sich gelten lassen muss. Zwar konnte die Briefsendung ausweislich der Postzustellungsurkunde an diesem Tag nicht zugestellt werden, weil der Kläger unter der Anschrift „O. L1.----weg 00“ nicht zu ermitteln war. Jedoch war er ausweislich des Verwaltungsvorganges seiner Mitteilungspflicht der neuen Adresse „C1. . 0“ bereits spätestens am 17.10.2016 nachgekommen. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. I. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG zu. Denn er ist Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG, weil er eine Misshandlung durch Mitglieder der Taliban aus politischen Gründen befürchten muss. 1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG setzt die Flüchtlingseigenschaft voraus, dass der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner politischen Überzeugung oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet. Eine Verfolgung in diesem Sinne erfordert nach § 3a AsylG eine Verfolgungshandlung von bestimmter Art und Schwere, die an einen der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten und in § 3b Abs. 1 AsylG näher erläuterten Gründe anknüpft und vom Staat, einer den Staat beherrschenden Gruppierung oder Organisation oder einem nichtstaatlichen Handelnden ausgeht (§ 3c AsylG). Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden, § 3b Abs. 2 AsylG. Gegen diese Verfolgung darf es darüber hinaus keinen effektiven Schutz im Herkunftsland geben (vgl. §§ 3d, 3e AsylG). Zu den Anknüpfungsmerkmalen gehört eine Verfolgung wegen der (zugeschriebenen) politischen Überzeugung des Betroffenen, § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten und in § 3b AsylG konkretisierten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG beschriebenen Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für eine derartige "Verknüpfung" reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein; indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.2019 – 1 C 37.18 –, juris, Rn. 12 m. w. N. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren auf Grund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer "quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht. Maßgebend ist letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4.7.2019 – 1 C 37.18 –, juris, Rn. 13 f., und vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19, 32. Die eine Verfolgungsgefahr begründenden Umstände müssen zur Überzeugung des Gerichts feststehen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Asylsuchende muss bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken und selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung begründen (§§ 15 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz VwGO, vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU). Er ist dabei gehalten, die in seine Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen (vgl. auch Art. 16 Satz 2 Richtlinie 2013/32/EU). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden zu berücksichtigen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.4.1998 – 2 BvR 253/96 –, juris, Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 9.12.2010 – 10 C 13.09 –, juris, Rn. 19, und Beschluss vom 26.10.1989 – 9 B 405.89 –, juris, Rn. 8. Wurde der Ausländer bereits vor der Ausreise in seinem Herkunftsland verfolgt bzw. war er von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht, ist dies nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie – QRL) ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist; d. h. es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften, was im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.4.2018 – 1 C 29.17 –, juris, Rn. 15 und vom 27.4.2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 7.6.2021 – 6 A 2115/19.A –, juris, Rn. 45. 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Würdigung der allgemeinkundigen und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie seines Vorbringens im Verfahren ist dem Kläger nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund der Gesamtumstände seines Einzelfalles, insbesondere seines langjährigen und höherrangigen Dienstes für die afghanische Armee vor seiner Ausreise und der exponierten politischen Meinungsäußerungen durch Theaterstücke, Gedichte, Artikel und öffentliche Auftritte vor und nach seiner Ausreise eine individuelle Verfolgung durch die Taliban droht. a) Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass er vor seiner Ausreise seit Anfang 2012 bis Herbst 2015 als höherrangiger Offizier in der afghanischen Armee gedient hat und dabei mehrmals individuell ins Visier der Taliban geraten ist, die von ihm Unterstützung im Rahmen seiner Position gefordert hatten. Dabei kann dahinstehen, ob die geschilderten Drohungen und Übergriffe der Taliban seit 2012 eine akute Bedrohungslage i. S. e. Vorverfolgung darstellten und der angeblich ausreiseauslösende Drohbrief aus dem Jahr 2015 echt/inhaltlich zutreffend ist. Zudem verkennt die Einzelrichterin nicht, dass sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln nach Auffassung der Kammer nicht ergibt, dass die Taliban ehemalige einfache Soldaten allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Streitkräften verfolgen würden. Vgl. VG Köln , Urteil vom 13.9.2021 - 14 K 1477/17 - (n.v.) m.w.N. Der Kläger hatte jedoch nach den glaubhaften und durch zahlreiche Unterlagen, u.a. sein Wehrdienstbuch im Original sowie zwei Ausweiskarten der Armee, belegten Angaben in der mündlichen Verhandlung eine höhere Offiziersstellung inne. Danach war er Anfang 2012 als Soldat in die Armee eingetreten, noch im selben Jahr das erste Mal befördert worden, Anfang 2013 ein zweites Mal und danach ein drittes Mal, sodass er den dritthöchsten Offiziersrang eingenommen habe und 2015 sich für zwei weitere Jahre verpflichtet habe, dann aber im Oktober 2015 aus dem Urlaub nicht mehr zurückgekehrt, sondern wegen eines Drohbriefes nach Deutschland ausgereist sei. Angesichts dieser wichtigeren Dienststellung erscheinen auch die in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der ausführlichen informatorischen Anhörung von dem Kläger geschilderten Umstände der Kontaktierung durch die Taliban glaubhaft. So gab er detailliert an, er habe beispielsweise bei einem Bauprojekt die Aufgabe gehabt, morgens und abends die Personen zu kontrollieren, die hinein- und hinauswollten. Weil daneben auch das NATO-Camp mit ausländischem Sicherheitspersonal gewesen sei, hätten die Taliban ihn kontaktiert und gefordert, Leute von ihnen einzuschleusen. Auch in der Folgezeit hätten sie immer wieder seine Telefonnummer herausgefunden bzw. namentlich nach ihm gefragt und von ihm am Telefon verlangt, seine Dienststellung zu nutzen, um ihnen zu helfen. Im Übrigen finden sich auch auf dem für alle Nutzer mit einem beliebigen Facebook-Profil einsehbaren Facebook-Profil des Klägers zahlreiche gepostete Fotos in Uniform und an der Waffe oder etwa beim Hissen der schwarz-rot-grünen Flagge der Islamischen Republik Afghanistans auf einem Gebäude der Militärbasis. b) Hinzu kommt im Fall des Klägers, dass er bereits als Jugendlicher in Afghanistan aber auch seit seiner Ankunft in Deutschland öffentlich seine den Taliban gegenüber kritische politische Meinung, insbesondere in Bezug auf Frauenrechte, äußert und verbreitet. Journalisten, Medienschaffenden und Menschenrechtsaktivisten, die sich kritisch zu den Taliban äußern und deren Vorgaben nicht beachten, insbesondere Frauenrechtsaktivisten, müssen nach der Machtübernahme jedenfalls bei Hinzutreten weiterer gefahrerhöhender Umstände mit flüchtlingsschutzrechtlich relevanten Übergriffen durch die Taliban rechnen. Vgl. EASO, Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance note, November 2021, <https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/Country_Guidance_Afghanistan_2021.pdf> S. 67 f.; UNHCR, UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des inte-nationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, 30.8.2018, S. 50, Fußnote 284, zur schon vor der Machtübernahme der Taliban besonderen Gefährdung von Aktivisten, die eine Teilhabe von Frauen am öffentlichen Leben und Frauenrechte propagierten. Dies ist bei dem Kläger der Fall. Das glaubhafte, weil widerspruchsfreie, nachvollziehbare und belegte Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ergibt, dass der Kläger bereits vor seiner Ausreise und auch aus Deutschland heraus in auch im Heimatland erkennbarer Weise für Menschen- und Frauenrechte öffentlich eingetreten ist. Vor allem auf seinem Facebook-Profil sind in ungewöhnlich großem Umfang und zeitlich gestaffelt Beiträge und eindeutig die Taliban kritisierende Karikaturen von anderen Nutzern und eigene Kommentare und Gedichte des Klägers gepostet, die sich u.a. kritisch mit den Themen Gewalt gegen Frauen und Bekleidungsvorschriften wie dem Tragen des Hijabs befassen (vgl. Anlage K 15). Von Deutschland aus hat der Kläger 2020 auch einen Artikel in einer Tageszeitung in seinem Heimatort C. veröffentlicht, in dem er sich gegen den Dschihad ausspricht (vgl. Anlage K 16) und seine Gedichte auf einer öffentlichen Veranstaltung eines Vereins zum afghanischen Unabhängigkeitstag in Brühl 2019 vorgelesen und etwa ein Foto veröffentlicht, auf dem er am Rednerpult mit der afghanischen Flagge um die Schultern gewickelt zu sehen ist (vgl. Anlage K 17). Es handelt sich hier auch nicht etwa um vereinzelte Erwähnungen am Rande. Vielmehr hat die Thematisierung und Auseinandersetzung mit Frauenrechten in Afghanistan den Kläger schon in seiner Jugend begleitet und geprägt. Wie er in der mündlichen Verhandlung nochmals glaubhaft erläutert hat, habe er als Jugendlicher zwei Jahre in einer Theatergruppe mitgespielt, die kurze Stücke zu gesellschaftlichen Themen vor großem Publikum aufgeführt (vgl. auch als Anlage K 14 vorgelegtes Lichtbild, das auch das Profilbild des Klägers bei Facebook darstellt), gefilmt und über das Radio verbreitet habe, weil es in den Dörfern oft kein Fernsehen gegeben habe. Die Angaben hält die Einzelrichterin insbesondere für glaubhaft, weil der Kläger auf Nachfrage konkrete und anschauliche Beispiele beschrieben hat, wie etwa ein Stück, bei dem eine kranke Frau von einer Ärztin behandelt werden wolle, und sie angedeutet hätten, dass es keine weiblichen Ärzte geben könne, wenn Mädchen nicht zur Schule gehen könnten. Dies ist auch mit der Biographie des Klägers verknüpft, der ausführte, dass seine ältere, heute etwa 37 Jahre alte Schwester nicht zur Schule habe gehen dürfen, aber der Kläger zu jung gewesen sei, um sich für sie einzusetzen, während seine jüngere Schwester Ärztin habe werden können. Jedenfalls in Zusammenschau mit dem gefahrerhöhenden Umstand seiner früheren Zugehörigkeit zu der afghanischen Armee in einer hervorgehobenen Position und der individuellen Beachtung durch die Taliban wäre er bei einer Rückkehr – nach Kabul – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt. 3. Die drohenden Verfolgungshandlungen knüpfen auch an einen Verfolgungsgrund an. Die Taliban schreiben dem Kläger eine entgegenstehende politische Überzeugung zu, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG. Vgl. zum Freund-Feind-Schema der Taliban auch VG Köln , Urteil vom 28.9.2021 – 14 K 5414/17.A –, zur Veröffentlichung vorgesehen. 4. Interner Schutz nach § 3e AsylG steht dem Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht zur Verfügung. Dabei kann offen bleiben, ob die dargestellte Verfolgungsgefahr aufgrund der öffentlichen Äußerungen des Klägers landesweit besteht. Es kann jedenfalls nicht vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in einem anderen Landesteil niederlässt. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Die Niederlassung in einem sicheren Landesteil kann i. S. d. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG vernünftigerweise erwartet werden (Zumutbarkeit der Niederlassung), wenn bei umfassender wertender Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen persönlichen Verhältnisse am Ort des internen Schutzes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine anderen Gefahren oder Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, und auch sonst keine unerträgliche Härte droht. Das wirtschaftliche Existenzminimum muss am Ort des internen Schutzes nur auf einem Niveau gewährleistet sein, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge trägt die Darlegungs- und materielle Beweislast dafür, dass das wirtschaftliche Existenzminimum bei der gebotenen Prognose gewährleistet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.2.2021 – 1 C 4.20 –, juris, Rn. 26 ff. Schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet, die nicht einem verantwortlichen Akteur zuzurechnen sind, können nur in ganz besonderen Ausnahmefällen eine Rechtsverletzung von Art. 3 EMRK darstellen und damit zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen. Dies kommt nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht und erfordert ein sehr hohes Schädigungsniveau. Vgl. EGMR, Urteil vom 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rn. 278, 282 f.; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23, und Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 18.6.2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 89 ff. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gerichtshofes der Europäischen Union sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dies der Fall, wenn sich ein Rückkehrer unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen bei einer Rückkehr in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegt dagegen jedenfalls dann nicht vor, wenn es dem Rückkehrer möglich ist, durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen zu erzielen und er sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann. Vgl. EGMR, Urteil vom 13.10.2011 – 10611/09, Husseini/ Schweden –, juris, Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23 und 39; EuGH, Urteil vom 17.2.2009 – C-465/07 (Elgafaji) –, juris, Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 22; EuGH, Urteil vom 19.3.2019, C-297/17, juris, Rn 89; EuGH, Urteil vom 19.3.2019, C-163/17 (Jawo), juris, Rn 90; BVerwG, Urteil vom 18.2.2021 – 1 C 4/20 –, Rn. 65, juris Rn. 65; OVG NRW, Urteil vom 18.6.2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 113 f. Im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich, d. h. es muss eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein. Erforderlich ist danach die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung. Es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen. Vgl. EGMR, Urteil vom 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681; BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 22. Ausgehend von diesen Maßstäben wäre der Kläger in einem anderen Landesteil in einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedroht, weil er dort das Existenzminimum nicht sichern könnte. Die Kammer hat Ende August 2021 die humanitäre Lage in Afghanistan, insbesondere unter Berücksichtigung der Folgen der Corona-Pandemie und der Machtübernahme der Taliban, neu bewertet. Sie geht davon aus, dass (auch) im Fall eines erwachsenen, alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen Mannes bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen einer Verletzung von Art. 3 EMRK regelmäßig erfüllt sind, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen. Derartige begünstigende Umstände können insbesondere dann gegeben sein, wenn der Schutzsuchende in Afghanistan ein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk hat, er nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfährt oder über ausreichendes Vermögen verfügt. Die Kammer schließt unter den derzeitigen Umständen aus, dass eine vorhandene Arbeitserfahrung in Afghanistan, die berufliche Qualifikation, eine besondere Belastbarkeit oder Durchsetzungsfähigkeit Umstände sind, die für sich allein bewirken, dass ein Rückkehrer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage wäre, dort aus eigener Kraft seinen Lebensunterhalt zumindest am Rande des Existenzminimums nachhaltig zu sichern. Vgl. VG Köln , Urteil vom 31.8.2021 – 14 K 6369/17.A –, juris, Rn. 38 ff. Hieran hält die Einzelrichterin auch in diesem Verfahren fest. Die Sachlage in Afghanistan hat sich jedenfalls nicht in Richtung einer positiveren Prognose entwickelt. Hiervon ausgehend steht zur Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass es dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht gelingen würde, in Afghanistan in einem anderen Landesteil als N. -e-T. sein Existenzminimum zu sichern. Denn es liegen keine besonderen begünstigenden Umstände in seiner Person vor. Der Kläger verfügt insbesondere über kein tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk in einem anderen Landesteil Afghanistans. Sein Vater ist vor über zehn Jahren verstorben. Seine Mutter und Geschwister halten sich in N. -e-T. auf. Dass sie ihn von dort aus in einem anderen Landesteil unterstützen könnten ist vor dem Hintergrund nicht ersichtlich, dass sie zum Teil nicht mehr ihren Berufen nachgehen können, etwa war ein Bruder des Klägers bis zur Machtübernahme durch die Taliban Politiker und die jüngere Schwester Ärztin. Dass sein ältester Bruder mit dem Laden neben der eigenen Familie und der Mutter noch den Kläger finanzieren könnte ist ebenso wenig ersichtlich. Gleiches gilt für den Bruder, der tagsüber noch bei einem Fernsehsender nach den Vorgaben der Taliban arbeiten kann, aber nachts aus Angst versteckt lebt. II. Die Regelungen in den Ziffern 3 bis 6 des angefochtenen Bescheids sind aufzuheben, weil die rechtlichen Voraussetzungen für diese Regelungen nicht vorliegen bzw. sie ins Leere gehen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‑ ERVV -) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.