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Urteil

6 K 6527/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:1123.6K6527.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Verwaltungsgericht Köln Im Namen des Volkes Urteil 6 K 6527/18 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Hochschulrechts hier: Exmatrikulation hat die 6. Kammer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2021 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht den Richter am Verwaltungsgericht die Richterin die ehrenamtliche Richterin den ehrenamtlichen Richter für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen seine Exmatrikulation und die fehlende Möglichkeit, den Semesterbeitrag in bar zu bezahlen. Der Kläger wurde von der Beklagten zum Wintersemester 2007/2008 eingeschrieben. Zuletzt war er zum Sommersemester 2018 im Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik und im Bachelorstudiengang Informatik eingeschrieben. Mit Schreiben vom 14.05.2018 teilte die Betriebskrankenkasse „Bezugsquelle wurde entfernt“ des Klägers der Beklagten mit, dass er seine aufgrund des Fünften Buches Sozialgesetzbuch der Betriebskrankenkasse gegenüber auferlegten Verpflichtungen nicht erfülle, sodass die Annahme der Rückmeldung für das bevorstehende Semester zu verweigern sei. Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 17.05.2018 auf, seinen Verpflichtungen gegenüber der Betriebskrankenkasse bis zum 30.05.2018 nachzukommen, da die Rückmeldung des Klägers zum Wintersemester 2018/2019 sonst verweigert werde. Ende Mai 2018 überwies der Kläger den Semesterbeitrag an die Beklagte. Mit Bescheid vom 23.07.2018 exmatrikulierte die Beklagte den Kläger nach 22 Hochschulsemestern zum 31.08.2017. In dem Bescheid heißt es: „Krankenkassennachweis wurde nicht beigebracht“. Am 21.09.2018 hat der Kläger Klage gegen die Exmatrikulation erhoben. Nach Mitteilung der Kontodaten durch den Kläger mit Schriftsatz vom 21.12.2018 hat die Beklagte dem Kläger die Semestergebühren für das Wintersemester 2018/2019 am 31.01.2019 zurückerstattet. Im Anschluss hat die Beklagte dem Kläger außergerichtlich die Einschreibung zum Sommersemester 2019 unter Zahlung der Semestergebühr angeboten und am 08.04.2019 einen entsprechenden Zulassungsbescheid für die Bachelorstudiengänge Informatik und Wirtschaftsinformatik erlassen. Daraufhin hat der Kläger am 18.04.2019 einen Antrag auf Wiedereinschreibung gestellt. Der Aufforderung zur Zahlung des Semesterbeitrags per Überweisung ist der Kläger nicht nachgekommen. Nach einem Hinweis des Gerichts vom 14.06.2021, dass der angegriffene Exmatrikulationsbescheid aufgrund eines Ermessensfehlers rechtswidrig sein dürfte, hat die Beklagte den Exmatrikulationsbescheid am 23.07.2021 unter Bezugnahme auf den gerichtlichen Hinweis aufgehoben. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass er zu Unrecht exmatrikuliert worden sei. Ein Krankenkassennachweis habe von ihm nicht gefordert werden dürfen, da er das 14. Fachsemester überschritten bzw. das 30. Lebensjahr erreicht habe. Zudem seien ihm durch die Exmatrikulation Kosten entstanden. Er habe ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides. Es bestehe eine Wiederholungsgefahr, dass die Beklagte ihn erneut wegen des Fehlens eines Krankenkassennachweises exmatrikuliere. Zudem habe er auch ein Rehabilitierungsinteresse, da sowohl seine Krankenkasse als auch andere Dritte über die Exmatrikulation informiert worden seien. Hinsichtlich der angebotenen Einschreibung zum Sommersemester 2019 macht er geltend, dass er den Semesterbeitrag gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG bar bezahlen könne. Dies sei ihm ein Anliegen, da er nicht mehr am Bankensystem teilnehmen wolle und er sonst in seiner Vertragsfreiheit eingeschränkt werde. Nachdem der Kläger ursprünglich sinngemäß die Aufhebung des Exmatrikulationsbescheides vom 23.07.2018 und die Rückerstattung der Semestergebühren für das Wintersemester 2018/2019 begehrt hat, beantragt er nunmehr, 1. festzustellen, dass die Exmatrikulation vom 23.07.2018 rechtswidrig gewesen ist, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zahlung des Semesterbeitrags in bar zu akzeptieren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt der Auffassung des Klägers entgegen und trägt vor, dass der Kläger sich widersprüchlich verhalte und seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkomme. Sie habe die Rechtswidrigkeit des Exmatrikulationsbescheides durch dessen Aufhebung eingeräumt. Ein weitergehendes Feststellungsinteresse des Klägers bestehe nicht. In Bezug auf die Zahlung der Semestergebühren sei sie nicht verpflichtet eine Barzahlung anzubieten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Die Anträge sind bereits unzulässig. I. Der Kläger hat mit seinem Klageantrag zu 1. zulässigerweise sein ursprüngliches Anfechtungsbegehren auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umgestellt. Durch die Aufhebung des Exmatrikulationsbescheids nach Klageerhebung hat sich sein ursprüngliches Begehren erledigt. Insofern begehrt er nun die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Exmatrikulationsbescheides vom 23.07.2018. Dem Kläger fehlt jedoch das berechtigte Feststellungsinteresse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Das Feststellungsinteresse ist anzunehmen, wenn der Kläger trotz Erledigung des angegriffenen Aktes noch ein nachvollziehbares Interesse an der Frage hat, ob der Akt ursprünglich rechtmäßig war. Es genügt jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 – 8 C 38.12 –, juris, Rn. 12; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 41. EL Juli 2021, § 113 Rn. 123. Daran fehlt es jedoch, wenn die Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes zwischen den Beteiligten unbestritten ist. So fehlt dem Kläger das Rechtsschutzinteresse, wenn die Behörde etwa durch Rücknahme oder andere Erklärungen die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes verbindlich anerkennt. Vgl. VG Köln, Urteil vom 09.12.2014 – 7 K 1814/13 –, juris, Rn. 15; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 268. Dies gilt unabhängig davon, mit welcher Begründung die Behörde den Verwaltungsakt wegen seiner Rechtswidrigkeit aufgehoben hat. Es besteht kein Anspruch auf die Aufhebung einer rechtswidrigen Maßnahme aus einem bestimmten Grund, bzw. kann die Feststellung eines bestimmten Rechtwidrigkeitsgrundes nicht verlangt werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.11.2009 – 6 B 22.09 –, juris, Rn. 8, und vom 05.09.1984 – 1 WB 131.82 –, juris, Rn. 30 ff. Gemessen daran kann der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Exmatrikulationsbescheids nicht geltend machen. Es besteht kein Streit zwischen den Beteiligten über die Rechtswidrigkeit des ursprünglich angegriffenen Bescheides. Das Gericht hat in seinem Hinweis vom 14.06.2021 darauf aufmerksam gemacht, dass der Bescheid aufgrund der fehlenden Ermessensausübung rechtswidrig sein dürfte. Durch die anschließende Aufhebung, welche ausdrücklich auf den gerichtlichen Hinweis Bezug nimmt, hat die Beklagte die Rechtswidrigkeit des Bescheids eingeräumt. Fehlt es damit an einem Streit über die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme, kann gleichfalls kein Interesse des Klägers an einer diesbezüglichen gerichtlichen Klärung bestehen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Rechtswidrigkeitsgründe. Soweit die Beklagte den Exmatrikulationsbescheid aufgrund eines Ermessensfehlers aufgehoben hat, kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass der Bescheid aufgrund der Forderung eines Krankenkassennachweises rechtswidrig gewesen sei. Der Kläger kann sich durch eine gerichtliche Entscheidung, die im Erfolgsfall – der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids – dem Umfang der Abhilfe durch die Beklagte – der Aufhebung des Bescheids aufgrund dessen Rechtswidrigkeit – entspricht, nicht mehr verbessern. Dementsprechend können auch die vom Kläger vorgebrachten Begründungen für die anerkannten Fallgruppen des Feststellungsinteresses, namentlich der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitierungsinteresses und des Präjudizinteresses, nicht durchgreifen. Im Übrigen kann sich schon keine Wiederholungsgefahr hinsichtlich einer Exmatrikulation wegen eines fehlenden Krankenkassennachweises ergeben, da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zugesagt hat, keinen Krankenkassennachweis mehr vom Kläger zu fordern. II. Darüber hinaus handelt es sich beim Klageantrag zu 2. um eine unzulässige Klageänderung. Die Erweiterung der Klage in der mündlichen Verhandlung um das Feststellungsbegehren hinsichtlich der Barzahlung des Semesterbeitrags stellt eine nachträgliche objektive Klagehäufung da. Eine objektive Klageänderung liegt vor, wenn der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens, mithin nach Erhebung der Klage, durch Erklärung des Klägers geändert wird. Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.07.2021 – 21 B 878/21 –, juris, Rn. 33; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 41. EL Juli 2021, § 91 Rn. 21. Die Erweiterung liegt vorliegend darin, dass der Kläger nun die Feststellung begehrt, dass er den Semesterbeitrag bei der Beklagten in bar bezahlen kann. Dieses Begehren steht vollkommen unabhängig neben dem streitgegenständlichen Exmatrikulationsbescheid. Der Kläger wurde im Sommersemester 2018 aufgrund eines fehlenden Krankenkassennachweises exmatrikuliert und nicht etwa, weil er den Semesterbeitrag in bar bezahlen wollte. Das neue, zusätzliche Begehren betrifft nicht die Exmatrikulation, sondern zukünftige Einschreibungen bei der Beklagten. Die danach wegen der Erweiterung der ursprünglichen Klage um ein Feststellungsbegehren vorliegende Klageänderung ist nicht gemäß § 91 VwGO zulässig, da weder die Beklagte eingewilligt hat noch die Kammer die Änderung für sachdienlich hält. Nach § 91 VwGO ist eine Klageänderung zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.12.2010 – 4 B 35.10 –, juris, Rn. 5; Urteile vom 22.02.1980 – IV C 61.77 –, juris, Rn. 27, und vom 27.02.1970 – IV C 28.67 –, juris. Eine Eignung zur endgültigen Beilegung des Streitstoffs ist allerdings bei unzweifelhaft erkennbarer Unzulässigkeit der neuen Klage schon nicht gegeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.10.1980 – 6 C 39.80 –, juris, Rn. 13; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 41. EL Juli 2021, § 91 Rn. 63. Die Beklagte hat der Klageänderung im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht zugestimmt. Die Erweiterung des Verfahrens um den Feststellungsantrag zu 2. ist auch nicht als sachdienlich anzusehen, da dieser unzulässig ist. Der Zulässigkeit der allgemeinen Feststellungsklage steht bereits deren in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO normierte Subsidiarität entgegen. Nach dieser Vorschrift kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dabei soll der Grundsatz der Subsidiarität auch verhindern, dass Sonderregelungen für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage unterlaufen werden. Vgl. Pietzcker, in: Schoch/Schneider, VwGO, 41. EL Juli 2021, § 43 Rn. 40. Dies ist hier der Fall. Der Kläger begehrt die Einschreibung bei der Beklagten unter der Prämisse der Barzahlung des Semesterbeitrags. Insofern wäre eine Verpflichtungsklage auf Einschreibung rechtsschutzintensiver gegenüber der Feststellungsklage, da der Kläger dann nicht nur festgestellt hätte, dass die Möglichkeit der Barzahlung des Semesterbeitrags zur Einschreibung besteht, sondern einen titulierten – nötigenfalls im Wege der Vollstreckung durchsetzbaren – Anspruch auf Einschreibung erhielte. Unabhängig davon sprechen auch weitere Aspekte gegen ein Sachdienlichkeit. Mit dem neuen Antrag wird ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt. Die Frage der Barzahlungsmöglichkeit steht in keinem Zusammenhang zu der Exmatrikulation des Klägers. Zugleich kann auch nicht das bisherige Ergebnis der Prozessführung – die Rechtswidrigkeit des Exmatrikulationsbescheids – hierfür verwertet werden. Mit Blick auf die noch zu klärende Frage der Barzahlungsmöglichkeit im Rundfunkbeitragsrecht, vgl. zuletzt: EuGH, Urteil vom 26.01.2021 – C-422/19 –, juris, ist zudem von einer erheblichen Verzögerung des im Übrigen entscheidungsreifen Verfahrens auszugehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht folgender Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 2, § 39 Abs. 1 GKG. Sowohl hinsichtlich des die Exmatrikulation betreffenden Fortsetzungsfeststellungsantrags als auch in Bezug auf den die Modalitäten der Einschreibung betreffenden Feststellungsantrag ist in Anlehnung an Ziffer 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit jeweils der Auffangstreitwert anzusetzen. Nach § 39 Abs. 1 GKG werden die Streitwerte mehrerer Streitgegenstände – wie hier – addiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.