Urteil
8 K 1933/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1125.8K1933.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Feststellung, dass eine Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Wohngebäuden mit jeweils einer Wohneinheit und Garage auf dem Grundstück G01, Flur 00, Flurstück 000/0 (im Folgenden: Vorhabengrundstück), mit der Lagebezeichnung L.-straße 00, 00000 D. bis zum 6. August 2019 zu erteilen gewesen ist. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 00000/00, der am 24. Februar 1981 vom Rat der Beklagten beschlossen und am 10. August 1981 ortsüblich bekanntgemacht wurde. Der Bebauungsplan setzt für das Vorhabengrundstück ein Allgemeines Wohngebiet (WA) „mit besonderer Immissionssituation (vorbelastetes Wohngebiet)“ fest. Nach Ziffer 6 der textlichen Festsetzungen sind im Planbereich für alle baulichen Anlagen von den privaten Erschließungswegen mindestens 5 Meter Abstand zu halten. In einer Entfernung von ca. 100 m ausgehend von der südöstlichen Ecke des Vorhabengrundstücks beginnt das Betriebsgelände der S. GmbH. Diese betreibt auf dem Betriebsgelände Anlagen zur Erzeugung von Mineralölprodukten und petrochemischen Grundstoffen. In nahezu allen Bereichen des Betriebsgeländes kommt es hierbei zur Verwendung von extrem leicht entzündbaren Flüssigkeiten wie Naphtha, einer komplexen Kombination von Kohlenwasserstoffen, die bei der Rohöldestillation entsteht. In einer Entfernung von ca. 200 m ausgehend von der südöstlichen Ecke des Vorhabengrundstücks befindet sich ein Chemikalientank mit umgebendem Sicherheitsbecken (sog. Tanktasse), dessen nordwestlicher Rand ca. 160 m entfernt liegt. Die S. ist ein Störfallbetrieb der oberen Klasse im Sinne der Störfall-Verordnung (12. BImSchV). Der Kläger beantragte am 16. Oktober 2017 eine Baugenehmigung zur Errichtung von acht Stadtvillen mit Garagen auf dem Vorhabengrundstück. Am 18. Dezember 2018 erteilte die Beklagte auf einen geänderten Bauantrag hin eine Baugenehmigung für fünf der acht Stadtvillen. Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens äußerte die Beklagte, dass die drei übrigen für den südöstlichen Teil des Grundstücks geplanten Stadtvillen zu nah an den auf dem Betriebsgelände der S. gelegenen Naphthalin-Tanks lägen und nicht genehmigt werden könnten. Mit erneutem Bauantrag vom 18. Dezember 2018 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für zwei weitere Stadtvillen. Die beiden geplanten Stadtvillen (Häuser 6 und 8) sollten sich hierbei im südöstlichen Bereich des Vorhabengrundstücks befinden. Der Kläger reichte eine Stellungnahme des TÜV Nord „Vorläufige Abschätzung der Konfliktlage im Sinne des Art. 13 Seveso-III-Richtlinie (§ 50 BImSchG) zwischen den Bauvorhaben in D. L.-straße 00 – Errichtung von 8 Stadtvillen […] und dem Betriebsbereich S. GmbH“ zu der Bauakte. Diese kommt zu dem Ergebnis, schon das ursprüngliche Vorhaben der Errichtung von acht Stadtvillen sei keine schutzbedürftige Nutzung im Sinne des Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie, da nicht die Planung eines Wohngebiets, sondern die Errichtung einzelner Wohngebäude in Rede stehe. Im Übrigen liege auch bei unterstellter Qualifizierung des Vorhabens als Schutzobjekt der Seveso-III-Richtlinie kein relevanter Konflikt nach Art. 13 Seveso-III-Richtlinie vor, denn das Vorhaben liege am äußersten Rand der ermittelten Schutz-Abstandswerte. Zudem seien die Gefahrenpotenziale im Störfall als gering einzustufen. Mit Bescheid vom 19. März 2019 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die geplanten Häuser befänden sich im Nahbereich der Betriebsstätte der S. GmbH, die ein Störfallbetrieb sei. Hinsichtlich der im Gutachten des TÜV Nord getroffenen Bewertung, das Bauvorhaben stelle kein Wohngebiet dar und sei nicht im Sinne der Seveso-III-Richtlinie schutzbedürftig, sei die Frage zu stellen, ob diese Betrachtungsweise der Situation vor Ort angemessen sei. Es handele sich nicht um die Schließung einer bloßen Baulücke in einem Wohngebiet, das im Übrigen bereits innerhalb des Sicherheitsabstands zu einem Störfallbetrieb liege. Vielmehr rücke durch das Vorhaben das ganze Wohngebiet näher an den Betriebsbereich der Raffinerie heran. Hierdurch werde eine Konfliktlage erstmalig geschaffen, die im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans keine Berücksichtigung gefunden habe. Soweit das Gutachten des TÜV Nord eine Konfliktlage wegen der Lage des Vorhabens am äußersten Rand der Abstandswerte ablehne, sei dieser Schluss unrichtig. Die betrachteten Abstandswerte gäben bereits die „angemessenen“ Abstände wieder. Das Gefahrenpotenzial eines Brandes sei auch nicht deshalb für sachgerecht und vernünftig handelnde Menschen ausgeschlossen, weil sich Brände relativ langsam ausbreiteten und frühzeitig zu erkennen seien. Es wohne einem störfallbedingten Brandereignis gerade inne, dass es sich binnen Sekunden realisieren könne. Im Übrigen sei die Stellungnahme des TÜV Nord in Ermangelung von Detailkenntnissen kein Gutachten zur Ermittlung des angemessenen Abstands, sondern lediglich als vorläufige Abschätzung zu werten. Die Bewertung der Stellungnahme durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) habe ergeben, dass die Errichtung der Häuser 6 und 8 innerhalb des angemessenen Abstands bezogen auf den Brand von Naphtha lägen. Der Kläger hat am 27. März 2019 Klage erhoben. Ursprünglich hatte er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 19. März 2019 (Az.: 00/X/0000/0000) zu verpflichten, dem Kläger die am 18. Dezember 2018 beantragte Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Wohngebäuden (Stadtvillen) mit jeweils einer Wohneinheit und einer Garage auf dem G01, Flur 00, Flurstück 000/0 zu erteilen. Nachdem das Vorhabengrundstück im Wege einer Grundstücksteilung – deren Vollzug eingetragen im Grundbuch am 6. August 2019 – geteilt worden ist, hat der Kläger mit bei Gericht am 22. Oktober 2021 eingegangenem Schriftsatz die Klage umgestellt. Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus, die geänderte Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Durch die vollzogene Grundstücksteilung könne das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren nicht mehr erreicht werden. Der insofern gegebenen Erledigung stehe rechtlich nicht entgegen, dass der Kläger das erledigende Ereignis gegebenenfalls selbst herbeigeführt habe. Es komme allein auf die objektive Erledigung des ursprünglichen Klagebegehrens an. Es bestehe auch das notwendige Fortsetzungsfeststellungsinteresse, denn der Kläger beabsichtige konkret die Geltendmachung von Schadensersatz- bzw. Entschädigungsansprüchen gegen die Beklagte. Durch die Ablehnung des Bauantrags sei dem Kläger ein finanzieller Schaden in Höhe von mindestens 88.050,13 € entstanden. Die Fortsetzungsfeststellungsklage habe auch in der Sache Erfolg, denn der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 19. März 2019 sei im Moment unmittelbar vor Vollzug der Grundstücksteilung am 6. August 2019 rechtswidrig gewesen und habe den Kläger in seinen Rechten verletzt. Der entsprechende Bauantrag vom 18. Dezember 2018 sei insbesondere bescheidungsfähig gewesen. Der auf den 14. Dezember 2018 datierende Lageplan sei – vom Entwurfsverfasser mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 bestätigt – auf der Grundlage eines Auszugs aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte erstellt worden, der im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate gewesen sei. Das Vorhaben sei auch bauplanungsrechtlich zulässig gewesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans gelte die Baunutzungsverordnung 1977 (BauNVO 1977). In dieser Fassung der Baunutzungsverordnung sei der heutige § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauNVO, wonach eine Nutzung bauplanungsrechtlich unzulässig sein kann, soweit sie sich unzumutbaren Belästigungen oder Störungen einer benachbarten Nutzung aussetzen würde, noch nicht enthalten gewesen. Es komme daher bei der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit auf die Frage, ob von der S. unzumutbare Belästigungen oder Störungen für das Vorhaben ausgehen könnten, von vornherein nicht an. Im Übrigen finde das in Art. 13 Seveso-III-Richtlinie normierte Abstandsgebot auf das Vorhaben keine Anwendung. Dieses gelte nach Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur für Wohngebiete und nicht für einzelne Wohngebäude. Hierzu könne auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, Urteil vom 9. August 2018 – 9 K 5323/16 – verwiesen werden. Das klägerische Vorhaben sei mit einer Brutto-Grundfläche von insgesamt lediglich 381,32 m² nicht als Wohngebiet einzustufen. An der Einschätzung ändere sich auch nichts unter dem Gesichtspunkt, dass das Vorhaben nach seiner Errichtung Teil eines Wohngebiets werde. Käme es darauf an, liefe Art. 13 Abs. 2 Buchstabe a Seveso-III-Richtlinie praktisch leer, da nur noch einzelne Wohngebäude im Außenbereich nicht mehr als Schutzobjekt anzusehen wären. Selbst wenn man das Vorhaben des Klägers als Schutzobjekt der Seveso-III-Richtlinie einstufen wolle, sei zu berücksichtigen, dass die Ermittlung des angemessenen Abstands nach Abschnitt 3.2 des Leitfadens KAS 18 nicht deckungsgleich sei mit dem Begriff des „angemessenen Abstands“ im Sinne der Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG zur Seveso-III-Richtlinie. Störfallspezifische Faktoren auf Seiten des Vorhabens und der Umgebung blieben nämlich unberücksichtigt. Der Bescheid blende völlig aus, dass auch ohne das Vorhaben bereits eine störfallrechtliche Gemengelage gegeben sei. Denn innerhalb des gutachterlich ermittelten Abstandswerts nach Leitfaden KAS 18 befinde sich bereits eine Vielzahl an störfallrechtlichen Schutzobjekten. Das Vorhabengrundstück selbst sei Teil einer Gärtnerei gewesen. Dem Vorhaben habe auch nicht Nr. 6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans entgegengestanden. Diese Regelung beziehe sich nur auf die privaten Erschließungswege, die in den zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans festgesetzt seien und betreffe keine zukünftigen privaten Erschließungswege. Jedenfalls sei die Festsetzung aber funktionslos geworden. Der Kläger beantragt nunmehr, festzustellen, dass die Beklagte im Zeitpunkt unmittelbar vor dem Vollzug der Teilung des Grundstücks G01, Flur 00, Flurstück 000 am 6. August 2019 verpflichtet war, dem Kläger nach Maßgabe seines Bauantrags vom 18. Dezember 2018 eine Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Wohngebäuden (Stadtvillen) mit jeweils einer Wohneinheit und einer Garage zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Begründung des angegriffenen Bescheids. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2021 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogener Verwaltungsvorgänge der Beklagten (3 Bände). Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Umstellung der Klage von einer Verpflichtungs- zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ohne weiteres zulässig. Die umgestellte Klage hat jedoch keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet. Es kann offen bleiben, ob die Klage zulässig ist. Die Klage ist im Rahmen der Zulässigkeit zwar als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog i. V. m. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dem Kläger dürfte es aber an einem besonderen Feststellungsinteresse fehlen. Das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren des Klägers auf Erteilung einer Baugenehmigung ist durch den Vollzug der Teilung des Vorhabengrundstücks im Grundbuch am 6. August 2019 objektiv erledigt. Ein Klagebegehren ist objektiv erledigt, wenn es nach Klageerhebung unzulässig oder unbegründet wird, wenn also das Rechtsschutzziel nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 4 C 10.10 –, juris, Rn. 7, m. w. N. Soweit mit der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts als weitere Voraussetzung der Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens auch darauf abzustellen ist, dass die Umstände, die zur Erledigung führen, aus dem Kläger nicht zurechenbaren Gründen eingetreten sein müssen, ist diese Voraussetzung nicht dem Prüfungspunkt „objektive Erledigung“, sondern dem Prüfungspunkt „berechtigtes Feststellungsinteresse“ bzw. „Rechtsschutzinteresse“ zuzuordnen. Denn ausweislich der genannten Entscheidung dient die Fortsetzungsfeststellungsklage auch dazu, zu verhindern, dass ein Kläger um die „Früchte“ seiner bisherigen Prozessführung gebracht wird. Hat ein Kläger es sich einem eigenen, ihm selbst zurechenbaren Verhalten zuzuschreiben, dass die „Früchte“ seiner bisherigen Prozessführung verlorenzugehen drohen, dürfte jedenfalls kein Anlass bestehen, ihm unter gegenüber § 43 VwGO erleichterten Anforderungen an das Feststellungsinteresse die Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Schadensersatzprozesses zu ermöglichen. Denn regelmäßig ist ein Feststellungsinteresse im Rahmen der allgemeinen Feststellungsklage zu verneinen, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage in einem beabsichtigten Zivilrechtsstreit geklärt werden kann. Vgl. zum letztgenannten Gesichtspunkt BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 – 4 C 4.98 –, juris, Rn. 20, m. w. N. Hiervon ausgehend dürfte dem Kläger das besondere Feststellungsinteresse fehlen. Denn den Eintritt des erledigenden Ereignisses in Gestalt der Teilung des Vorhabengrundstücks bzw. deren Vollzug im Grundbuch am 6. August 2019 hat er durch ein eigenes, ihm selbst zurechenbares Verhalten veranlasst. Die Frage, ob vor dem genannten Zeitraum eine Genehmigung zu erteilen gewesen wäre, dürfte in der geschilderten Fallgestaltung der Klärung durch ein Zivilgericht vorbehalten sein. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung, denn die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die beantragte Feststellung ist nicht in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO i. V. m. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffen. Der Kläger hatte im Zeitpunkt unmittelbar vor dem Vollzug der Teilung des Grundstücks G01, Flur 00, Flurstück 000, am 6. August 2019 keinen Anspruch auf Erteilung der am 18. Dezember 2018 beantragten Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Wohngebäuden (Stadtvillen) mit jeweils einer Wohneinheit und einer Garage auf dem Vorhabengrundstück. Gemäß § 74 Abs. 1 Bauordnung NRW (BauO NRW) in der Fassung vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. 2018 S. 421), in der maßgeblichen Änderung durch Gesetz vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193) (BauO NRW 2018) ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die vorgenannte Regelungslage ist vorliegend maßgeblich (hierzu 1.). Diese zugrunde gelegt hatte der Kläger den Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung im maßgeblichen Zeitpunkt nicht (hierzu 2.). 1. Eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung ist im Grundsatz nur begründet, wenn im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein entsprechender Anspruch besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 – 4 C 16.07 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 17. April 2018 – 2 A 911/16 –, juris, Rn. 49; OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 2010 – 7 A 1635/07 –, juris, Rn. 56. Bei der vorliegend im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage begehrten Feststellung, eine Genehmigung sei jedenfalls im Zeitpunkt unmittelbar vor dem Vollzug der Teilung des ursprünglichen Vorhabengrundstücks am 6. August 2019 zu erteilen gewesen, ist indes auf diesen Zeitpunkt als für die Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage abzustellen. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 – 3 C 25.84 –, juris, Rn. 42. Nach dem im genannten Zeitpunkt geltenden § 90 Abs. 4 Satz 1 der BauO NRW 2018 werden die bis zum 31. Dezember 2018 vollständigen und ohne erhebliche Mängel eingereichten Bauvorlagen nach der Landesbauordnung in der Fassung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), die zuletzt durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1162) (im Folgenden: BauO NRW 2000) geändert worden ist, beschieden. Dies zugrunde gelegt kommen vorliegend nicht die Regelungen der BauO NRW 2000, sondern die der BauO NRW 2018 zur Anwendung. Denn der Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung ist am 18. Dezember 2018 nicht mit Bauvorlagen eingereicht worden, die vollständig und ohne erhebliche Mängel waren. Der eingereichte Lageplan war in erheblicher Weise mangelhaft. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. § 13 Abs. 1 Satz 1 der bis zum 31. Dezember 2018 maßgeblichen BauPrüfVO NRW in der Fassung vom 6. Dezember 1995 (GV. NW. 1995 S. 1241), in der maßgeblichen Änderung durch Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2) (im Folgenden: BauPrüfVO NRW a. F.) ist dem Bauantrag bzw. der Bauanzeige für die Errichtung einer baulichen Anlage, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliegt oder als Wohngebäude genehmigungsfrei ist, ein Lageplan beizufügen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauPrüfVO NRW a. F. ist der Lageplan auf der Grundlage eines Auszugs aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte (§ 2 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 BauPrüfVO NRW a. F.) zu erstellen, der nicht älter als sechs Monate sein darf. Durch die Regelung soll die Aktualität des Lageplans sichergestellt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 2 A 434/13 –, juris, Rn. 15; VG D., Urteil vom 14. April 2020 – 2 K 15946/17 –, juris, Rn. 29. Dies zugrunde gelegt, erfüllte der am 18. Dezember 2018 als Bauvorlage eingereichte Lageplan vom 14. Dezember 2018 im Zeitpunkt seiner Einreichung nicht die Anforderungen an von erheblichen Mängeln freie Bauvorlagen. Aus ihm ließ sich im maßgeblichen Zeitpunkt nicht entnehmen, ob er die rechtlich gebotenen Aktualitätsanforderungen erfüllt; vielmehr warf er diesbezügliche Zweifel auf. Er enthält keine eindeutige Datumsangabe, welchen Darstellungsstand der dem Lageplan zugrundeliegende Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte auf der Zeitachse aufweist. Es ist dem Lageplan auch anhand der übrigen Datumsangaben nicht sicher zu entnehmen, dass der ihm zugrundeliegende Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte nicht älter als sechs Monate war. Vielmehr ergibt sich insbesondere daraus, dass die angegebenen Daten eine Bearbeitungshistorie von über einem Jahr nahelegen, dass dies möglicherweise gerade nicht der Fall war. So deutet die überwiegende Zahl der Datumsangaben auf dem Lageplan darauf hin, dass der diesem zugrundeliegende Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte aus dem Jahr 2017 stammt. Nach den Einträgen auf dem Lageplan wurden die eingetragenen Höhen am 10. Oktober 2017 zuletzt überprüft. Der Stand zur Eintragung von Baulasten wird ebenfalls mit dem 10. Oktober 2017 angegeben. Gleiches gilt bezüglich der dargestellten im Abbruch befindlichen Gewächshäuser der ehemaligen Gärtnerei, hinsichtlich derer der Darstellungsstand mit dem 10. Oktober 2017 angegeben wird. Diese Datumsangaben decken sich mit der in der unteren rechten Ecke dargestellten Bearbeitungshistorie, die Bearbeitungen am 9. und 10. Oktober 2017 mit den Tätigkeiten „Lageplan“ und „Projekteintragung“ wiedergibt. Unter dem 13. Dezember 2018 ist lediglich die Tätigkeit „LP ergänzt“ vermerkt. Wie tiefgreifend die Ergänzung war und ob sie insbesondere auch die Aktualisierung der zugrundeliegenden Katasterkarte/Flurkarte beinhaltete, lässt sich dieser Eintragung nicht mit der nötigen Sicherheit entnehmen. Die Verwendung des Begriffs der „Ergänzung“ weist zudem eher auf bloße oberflächliche Anpassungen hin, die sich nicht auf die Grundlage des Lageplans erstreckten. Die im Übrigen nicht näher erläuterte Bestätigung des Entwurfsverfassers vom 13. Oktober 2021, der Lageplan sei auf der Grundlage eines Auszugs aus der Katasterkarte/Flurkarte erstellt worden, der nicht älter als sechs Monate war, ändert daran nichts. Unabhängig davon, dass es insoweit zunächst auf die Aussagekraft der Lageplanurkunde ankommen dürfte, lag diese Bestätigung jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt nicht vor, so dass sie für die Beurteilung der Frage, ob der geltend gemachte Erteilungsanspruch bestand, bezogen auf den damaligen Zeitpunkt nicht zu berücksichtigen ist. 2. Ausgehend von der für die Beurteilung maßgeblichen Rechtslage der BauO NRW 2018 hatte der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Denn einem solchen Anspruch stand bereits die fehlende Bescheidungsfähigkeit des Antrags entgegen, weil der vorliegende Lageplan in erheblicher Weise mangelhaft war. Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018 ist der Bauantrag schriftlich mit allen für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Die näheren Anforderungen an die Bauvorlagen ergaben sich im maßgeblichen Zeitpunkt aus der BauPrüfVO NRW in der Fassung vom 6. Dezember 1995 (GV. NW. 1995 S. 1241), in der maßgeblichen Änderung durch Verordnung vom 10. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 670) (im Folgenden: BauPrüfVO NRW n. F.). Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauPrüfVO NRW n. F. ist dem Bauantrag für die Errichtung einer baulichen Anlage, die dem einfachen Baugenehmigungsverfahren unterliegt, ein Lageplan beizufügen. Vorliegend unterfiel das Vorhaben dem vereinfachten Genehmigungsverfahren, § 64 BauO NRW 2018. Dies ergibt sich jedenfalls daraus, dass der Kläger mit der Bauantragstellung ausdrücklich die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens beantragt hat, § 63 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauPrüfVO NRW n. F. ist der Lageplan auf der Grundlage eines Auszugs aus dem Liegenschaftskataster (§ 2 BauPrüfVO NRW n. F.) zu erstellen. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 3 BauPrüfVO NRW n. F. dürfen die Auszüge sowohl der Flurkarte als auch aus der Amtlichen Basiskarte, die allein Grundlage des Lageplans sein können, nicht älter als sechs Monate sein. Bezogen auf den hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt konnte aus den dargelegten Gründen nicht festgestellt werden, dass diese Voraussetzungen erfüllt waren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‑ ERVV -) wird hingewiesen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Hierbei hat sich das Gericht an Ziff. 1 Buchst. a), Ziff. 15 des Streitwertkatalogs des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 orientiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‑ ERVV -) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.