Beschluss
35 K 2758/21.T
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1126.35K2758.21T.00
2Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag der Ärztekammer Nordrhein vom 20.05.2021 auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Ärztekammer Nordrhein vom 20.05.2021 auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschuldigten fallen der Staatskasse zur Last. G r ü n d e: I. Der am 00.00.1957 geborene Beschuldigte ist seit dem 01.07.1993 im Zuständigkeitsbereich der Antragstellerin tätig. Er ist in X. als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie niedergelassen. Er ist laut Impressum verantwortlich für den Inhalt der Homepage „Bezugsquelle wurde entfernt“. Die Homepage will nach eigenen Angaben Informationen zu Psychiatrie und Psychotherapie geben. Über auf der Homepage vorgesehene Buttons gelangt man zu Themenbereichen wie etwa „Diagnosen“, „Psychologie“, „Existenz“ und „Transzendenz“. Unter dem Bereich „häufig gestellte Fragen (FAQ) wird zu der Frage „Wozu dient Seele und Gesundheit“ ausgeführt: „Seele und Gesundheit bietet Informationen über psychiatrische und psychologische Fragestellungen. Sie wendet sich an alle Interessierten im deutschsprachigen Raum. Obwohl der Autor als Arzt tätig ist, ist Seele und Gesundheit keine Praxiswebseite. Sie dient nicht der Anwerbung von Patienten. Daher enthält sie keine Informationen über Öffnungszeiten, Erreichbarkeit oder therapeutische Angebote.“ Im Impressum der Homepage ist der Beschuldigte namentlich mit der Berufsbezeichnung „Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie“ und ab Januar 2020 mit seiner privaten Wohnadresse in I. aufgeführt. Jedenfalls bis März 2018 war er dort mit der Adresse seiner Arztpraxis in X. aufgeführt. Bis August 2019 wurde die Antragstellerin im Impressum als für den Beschuldigten zuständige Aufsichtsbehörde genannt. Unter dem Button „Bücher“ gelangt man zu Hinweisen auf eigene Veröffentlichungen des Beschuldigten, insbesondere auf das Buch mit dem Titel „Bezugsquelle wurde entfernt“. Die genannte Homepage verfügte über einen Link zu den Internetseiten „Bezugsquelle wurde entfernt“ und „Bezugsquelle wurde entfernt“ wo man das genannte Buch erwerben konnte. Der Inhalt des Buches „Bezugsquelle wurde entfernt“ wurde in dem Verkaufsportal „Bezugsquelle wurde entfernt“ wie folgt beschrieben: „In einem fiktiven Prozess vor dem Jüngsten Gericht untersucht das Buch das Weltbild der Bibel. Es vergleicht das Rechtsgefühl der Heiligen Schrift mit ideologischen Positionen des Nationalsozialismus. Dabei zeigt es Parallelen zwischen der Lehre vom auserwählten Volk und Hitlers Wahnideen auf. D. belegt, dass die biblische Tradition für die Gräueltaten des Dritten Reiches mitverantwortlich ist. Indem das Buch Zusammenhänge beleuchtet, die bislang verleugnet werden, plädiert es dafür, Religion und Spiritualität vom Prophetenglauben zu befreien. Nur ein Glaube, der alle Propheten vom Thron stürzt, kann Völker im Respekt vor der Wahrheit vereinen.“ Von der Website „Bezugsquelle wurde entfernt“ bestand eine Verlinkung zu der ebenfalls vom Beschuldigten betriebenen Website „Bezugsquelle wurde entfernt“. Auf dieser Website bot der Beschuldigte eine Onlinefassung seines Buches an, die über den Inhalt der Printfassung hinausgehende Erklärungen des Beschuldigten über Hintergründe und Zielsetzung des Buches (Abschnitte „Klarstellung vorweg, Zielsetzung, Thesen“) sowie ein abschließendes Kapitel „Erklärungen“ enthielt. Im Juli 2019 wies ein in X. niedergelassenes Kammermitglied die Antragstellerin auf die vom Beschuldigten betriebene Homepage hin und bat um Überprüfung, ob der Beschuldigte mit den antisemitischen Äußerungen in seinem Buch „“Bezugsquelle wurde entfernt“ gegen die Berufsordnung für die nordrheinischen Ärzte verstoße. Die Antragstellerin teilte dem anzeigenden Kammermitglied unter dem 29.07.2019 mit, dass ein berufsrechtliches Vorgehen gegen den Beschuldigten nicht möglich sei. Die Homepage sei eine private, die nicht im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit des Beschuldigten stehe. Ein Verstoß gegen ethische Grundsätze der ärztlichen Berufsordnung sei nicht gegeben, weil die Schwelle zur Strafbarkeit nicht überschritten und die Aussagen des Buches von der Meinungsfreiheit gedeckt sein dürften. Die Antragstellerin bat den Beschuldigten unter dem 07.08.2019, den auf seiner Homepage „Bezugsquelle wurde entfernt“ befindlichen Hinweis auf die Antragstellerin als Aufsichtsbehörde zu entfernen, weil es sich bei der Homepage um eine private handele. Der Beschuldigte teilte der Antragstellerin unter dem 15.08.2019 mit, dass er den beanstandeten Hinweis seiner Homepage gelöscht habe und zeitnah eine neue Website („Bezugsquelle wurde entfernt“) einrichten werde, die konkret seiner Praxis und ärztlichen Tätigkeit zugeordnet werde. Auf die Gegenvorstellung des anzeigenden Kammermitgliedes vom 08.08.2019 teilte die Antragstellerin dem anzeigenden Kammermitglied unter dem 27.08.2019 mit, dass sie nicht gegen den Beschuldigten vorgehen werde. Es sei nicht beabsichtigt, eine Klärung herbeizuführen, ob die Äußerungen des Beschuldigten die Schwelle zur Strafbarkeit überschritten hätten. Es erfolge deshalb auch keine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW, das das anzeigende Kammermitglied um Überprüfung des Verhaltens der Antragstellerin im Wege der Rechtsaufsicht gebeten hatte, bat die Antragstellerin unter dem 15.10.2019 darum, die von ihr vertretene Auffassung zur berufsrechtlichen Relevanz der Veröffentlichung des Beschuldigten zu erläutern. Die Antragstellerin teilte dem Beschuldigten daraufhin unter dem 04.12.2019 mit, dass die mit dem Buch erfolgte Veröffentlichung und Verbreitung antisemitischen Gedankenguts einen Verstoß gegen ärztliche Berufspflichten darstellten, und gab dem Beschuldigten Gelegenheit, zur Einleitung eines berufsrechtlichen Verfahrens Stellung zu nehmen. Die Antragstellerin legte das Buch „Bezugsquelle wurde entfernt“, in der Fassung der auf der Website „Bezugsquelle wurde entfernt“ angebotenen Onlinefassung im November 2019 der Technischen Universität C. – Zentrum für Antisemitismusforschung – mit der Bitte „um wissenschaftliche Einschätzung“ vor. Prof. Dr. V. K. gelangt für das Zentrum für Antisemitismusforschung in seiner Stellungnahme vom 13.07.2020 zu folgender abschließender Bewertung des Buches: „E. argumentiert offen judenfeindlich und antisemitisch. Angesichts der gesamten Konzeption des Buches – deren Ziel die Verunglimpfung der jüdischen Religion und Haftbarmachung der Juden für den Holocaust, in dem sie von den Deutschen und ihren Helfern umgebracht wurden – ist kaum eine andere Schlussfolgerung möglich. E. ist nicht nur tief verstrickt in einen sekundären Antisemitismus, der sich insbesondere im Motiv der Schuldumkehr äußert: Ein Vertreter des Täterkollektivs macht das Opferkollektiv für den Massenmord verantwortlich. Mehr noch: An mehreren Stellen im Werk diskutiert E. zustimmend und verteidigend ganz klassische antisemitische Vorstellungen (wie die der jüdischen Weltverschwörung oder der Habgier; selbst der Vorwurf des rituellen Kindermords lässt er nicht unerwähnt). Dieses Argumentationsschema findet sich heutzutage nur noch bei überzeugten Antisemiten. Da zudem der Kern seines Buches und seiner ganzen Argumentation judenfeindlich und antisemitisch ist, muss er sich den Vorwurf gefallen lassen.“ In seinem Übersendungsschreiben vom 13.07.2020 an die Antragstellerin weist Prof. Dr. K. darauf hin, dass er das Buch als Historiker und Antisemitismusforscher geprüft habe. Eine juristische Prüfung – insbesondere des Straftatbestandes der Volksverhetzung – beinhalte seine Stellungnahme nicht. Unter dem 21.01.2020 wies die Antisemitismusbeauftragte des Landes NRW die Antragstellerin darauf hin, dass die Jüdische Kultusgemeinde X. K.d.ö.R. sie auf die Veröffentlichung des Beschuldigten hingewiesen habe. Die Kultusgemeinde bewerte die Veröffentlichung als volksverhetzende und antisemitische Propaganda. Die Antisemitismusbeauftragte bat die Antragstellerin um Mitteilung, wie sie mit einem möglichen strafbaren Verhalten ihrer Mitglieder umgehe. Nach Auffassung der Antisemitismusbeauftragten müsse jedem Anschein antisemitischer Gesinnung zivilgesellschaftlich entgegen getreten werden. Die Antragstellerin hat am 20.05.2021 die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens beantragt und dem Beschuldigten zur Last gelegt, seine Berufspflichten gem. § 29 Abs. 1 HeilBerG in der Fassung vom 14.07.2020 i.V.m. § 2 Abs. 2 Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 16.11.2019 (BO), seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm bei seiner Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen, verletzt zu haben, indem er 1) Seit dem 03.01.2017 das nachfolgend in Kopie als Anlage beigefügte Buch antisemitischen Inhalts mit dem Titel „Bezugsquelle wurde entfernt“ über die Internetseiten „Bezugsquelle wurde entfernt“ oder „Bezugsquelle wurde entfernt“ veröffentlicht, in dem es unter anderem heißt: - „Üblich ist, Judentum und Nationalsozialismus als Gegensätze aufzufassen; und davon auszugehen, dass sie nichts gemeinsam haben, als ihre Feindschaft. Diese Sichtweise ist politisch motiviert.“ - „Der Nationalsozialismus kann als aggressive Variante ursprünglich judaistischer Denkmuster verstanden werden.“ - „Die Verleugnung dieses Zusammenhangs begründet ein mächtiges Denkverbot. Es verzerrt die Auseinandersetzung über gesellschaftliche Fragen der Gegenwart und begünstigt geopolitische Strukturen, die Konflikte schüren. Würde es aufgehoben, stünden die Chancen auf eine friedliche Zukunft der Menschheit besser.“ - „Bei der Eroberung Kanaans vollstreckten Moses` Nachfolger den ersten als Endlösung geplanten Völkermord der Geschichte.“ - „Der Keim des Antisemitismus liegt im Judaismus selbst. Der Judaismus ist daher mit verantwortlich an den Verbrechen, die Antisemiten begehen.“ - „Anitjudaismus und Anitsemitismus sind Begleiterscheinungen judaistisch geprägter Kulturkreise. Sie gehen als logische Folgen aus dem judaistichen Gedankengut hervor. Nur der, dem es gelingt, sich aus der Prägung durch solche Ideen zu lösen, kann glaubhaft eine Kritik am Judaismus üben, die ihn ebenso grundlegend zurückweist, wie sie alle Menschen, ungeachtet ihrer Rasse, Herkunft, Prägung ohne Abstrich als Menschen annimmt. Auch der Nationalsozialismus folgt judaistischen Denkmustern. Daher ist niemand, der eine judaistisch geprägte Weltanschauung zu seiner Richtschnur wählt, in der Lage, ihn glaubhaft zu kritisieren.“ - „Judaismus versteht sich als politische Religion. Er will nicht nur die Rolle der Juden bestimmen. Er beansprucht das Recht, auch über Schicksal und Existenzbedingungen anderer Völker zu entscheiden. Daher ist eine kritische Betrachtung der jüdischen Weltanschauung durch Nicht-Juden folgerichtig. Judaismus ist keine innere Angelegenheit der Juden. Er ist eine politische Absicht, die Nicht-Juden nachhaltig betrifft.“ - „Da das Endziel des Judaismus für Nicht-Juden nachteilig ist, wird eine reflektierte Bewertung des Judaismus durch Nicht-Juden in der Regel kritisch sein; zumindest, wenn die Problematik von dem, der sie beurteilt, umfassend betrachtet wird.“ - „Macht euch die Erde untertan. So heißt es in der Bibel. Alle judaistischen Gruppen sind folgerichtig expansiv. Als Folge ihrer Aggression haben sie sich über die Erde verbreitet. Trotzdem ist es ihnen nicht gelungen, alle Menschen vom Wert ihrer Sichtweisen zu überzeugen.“ und 2) auf der Internetseite „Bezugsquelle wurde entfernt“, für deren Inhalt er laut Impressum verantwortlich ist, spätestens seit Juli 2017 auf die Veröffentlichung hinweist und damit dem Ansehen der Ärzteschaft in der Öffentlichkeit schadet. Verstoß gegen § 29 Abs. 1 HeilBerG NRW i.V.m. § 2 Abs. 2 BO für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte. Zur Begründung ihres Antrages führt die Antragstellerin aus, dass der Beschuldigte durch den antisemitischen Inhalt seines Buches dem Ansehen der Ärzteschaft in der Öffentlichkeit schade. Nach § 2 Abs. 2 BO habe ein Arzt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm bei seiner Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Das Fehlverhalten des Beschuldigten betreffe zwar nicht den Kernbereich ärztlichen Handelns. Er trete allerdings als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie auf und überschreite durch seine kritische Auseinandersetzung die Grenze der noch zulässigen Meinungsäußerung, indem er das Ansehen einer Gruppe von Menschen dergestalt schmälere, dass diese Äußerungen als antisemitisch einzustufen seien. Ein Arzt, der offen antisemitische Inhalte veröffentliche, schade durch diese Äußerungen dem Ansehen der Ärzteschaft insgesamt. Der Beschuldigte hält den Vorwurf des Antisemitismus für unbegründet. Er ziele nicht darauf ab, jüdische Menschen abzuwerten oder andere dazu anstiften, jüdischen Menschen Schaden zuzufügen. Bei seinem Buch handele es sich um eine religionskritische Schrift. Es untersuche die Zusammenhänge zwischen den Mythen, Bildern und Wertvorstellungen der Bibel einerseits und der nationalsozialistischen Ideologie andererseits. Zum Zwecke dieser Untersuchung verweise das Buch auf zahlreiche Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die in der Bibel als Taten der mythologischen Gründerväter des jüdisch-christlichen Glaubens beschrieben würden. Die Befürchtung der Antragstellerin, dass sein vermeintliches Fehlverhalten das Ansehen des Berufsstandes der Ärzte schädigen könne, sei fernliegend. Er habe das Buch nicht erst 2017, sondern bereits im Jahre 2006 veröffentlicht. Seit der über 15 Jahre zurückliegenden Veröffentlichung des Buches sei ihm ein spürbarer Schwund des Ansehens der Ärzteschaft durch seine Veröffentlichung nicht bekannt geworden. Im Übrigen habe er das Buch am 06.06.2021 aus dem Buchhandel zurückgezogen. Es sei nur noch nach persönlicher Anfrage bei ihm erhältlich. Die Einleitung des berufsrechtlichen Verfahrens gebe Anlass zu der Befürchtung, dass sein Buch keine fruchtbare Diskussion mehr auslösen könne. Er halte die Äußerungen in seinem Buch als von der Meinungsfreiheit gedeckt an. Sollte das Gericht, bestimmte Aussagen – entgegen seiner Auffassung – doch für antisemitisch und nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt ansehen, bitte er um Benennung der Aussagen, damit er sie aus seinem Buch entfernen könne. Sollte das Gericht sämtliche Aussagen des Buches für berufsrechtswidrig ansehen und auch eine persönliche Weitergabe es Buches verbieten, würde er diesem Verbot Folge leisten. II. Der Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens ist gem. § 112 HeilBerG NRW in Verbindung mit § 204 Abs. 1 StPO aus rechtlichen Gründen abzulehnen. Die mit der Antragsschrift angeschuldigte Veröffentlichung des Buches „Bezugsquelle wurde entfernt“ begründet keine berufsrechtliche Pflichtverletzung des Beschuldigten, die die Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme gem. § 60 HeilBerG NRW rechtfertigt. Im berufsgerichtlichen Verfahren sind die Antragstellerin als Trägerin mittelbarer Staatsverwaltung und auch das Berufsgericht gem. Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte des GG gebunden. Berührt eine berufsgerichtliche Sanktion nach § 60 HeilBerG den Beschuldigten in einem berufsgerichtlichen Verfahren in seiner Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, muss das Berufsgericht die für berufsgerichtliche Verurteilung maßgeblichen berufsrechtlichen Bestimmungen verfassungskonform unter Beachtung der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) für Art. 5 Abs. 1 GG entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe auslegen und anwenden. Bei der gebotenen verfassungskonformen Anwendung des § 2 Abs. 2 BO, wonach Ärztinnen und Ärzte ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen, hat der Beschuldigte mit der in der Antragschrift genannten Veröffentlichung nicht gegen diese Bestimmung verstoßen. Maßstab für die berufsgerichtliche Bewertung der Veröffentlichung des Beschuldigten ist die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Gegenstand des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind Meinungen, das heißt durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen. Sie fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden. Neben Meinungen sind vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch Tatsachenmitteilungen umfasst, da und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind beziehungsweise sein können. Nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen hingegen bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018 – 1 BvR 2083/15 -, juris Rn. 13 f.. Die Veröffentlichung „Bezugsquelle wurde entfernt“, mit der in einer Art Gerichtsverfahren Kritik an den „Offenbarungsreligionen“ namentlich dem „judaistischen Weltbild“ geübt und vermeintliche Parallelen zwischen Judaismus, Christentum und Nationalsozialismus aufgezeigt werden sollen, unterfällt als mit Tatsachenbehauptungen vermischtes Werturteil dem Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Nach Art. 5 Abs. 2 GG unterliegt es insbesondere den Schranken, die sich aus den allgemeinen Gesetzen ergeben. Eingriffe in die Meinungsfreiheit müssen danach formell auf ein allgemeines, nicht gegen eine bestimmte Meinung gerichtetes Gesetz gestützt sein, und materiell mit Blick auf die Meinungsfreiheit als für die demokratische Ordnung grundlegendes Kommunikationsgrundrecht den Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügen. Hinsichtlich des formellen Erfordernisses der Allgemeinheit meinungsbeschränkender Gesetze erkennt das Bundesverfassungsgericht allerdings eine Ausnahme für Gesetze an, die auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zwischen den Jahren 1933 und 1945 zielen. Es trägt damit der identitätsprägenden Bedeutung der deutschen Geschichte Rechnung und lässt diese in das Verständnis des Grundgesetzes einfließen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018 – 1 BvR 2083/15 – Juris, Rn 16, Beschluss vom 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08 – juris Rn. 65 ff.. Von dieser Ausnahme bleibt jedoch der materielle Gehalt der Meinungsfreiheit unberührt. Insbesondere kennt das Grundgesetz kein allgemeines Grundprinzip, das ein Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts erlaubte. Vielmehr gewährleistet Art. 5 Abs. 1 und 2 GG die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit unabhängig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit, rechtlichen Durchsetzbarkeit oder Gefährlichkeit. Art. 5 Abs. 1 und 2 GG erlaubt nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigt erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen. Dies ist der Fall, wenn sie den öffentlichen Frieden in dem Verständnis als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018 – 1 BvR 2083/15 – Juris, Rn 17 f.; Beschluss vom 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08 – juris Rn. 72 ff. Diesen Anforderungen haben auch Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze Rechnung zu tragen, damit die wertsetzende Bedeutung der Meinungsfreiheit auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt. Zwischen Grundrechtsschutz und Grundrechtsschranken findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die Schranken zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Grenzen setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018 – 1 BvR 2083/15 – Juris, Rn 18 f.. Für die Auslegung und Anwendung die Meinungsfreiheit beschränkender Gesetze – und auch für die hier in Rede stehenden berufsrechtlichen Vorschriften des § 29 Abs. 1 HeilBerG NRW und der auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 HeilBerG NRW ergangenen Bestimmung des § 2 Abs. 2 BO – ergeben sich im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG nachfolgende Anforderungen. Ausgangspunkt ist die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit. Eingriffe in Art. 5 Abs. 1 GG dürfen nicht darauf gerichtet sein, Schutzmaßnahmen gegenüber rein geistig bleibenden Wirkungen von bestimmten Meinungsäußerungen zu treffen. Das Anliegen, die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ansichten zu verhindern, ist ebensowenig ein Grund, Meinungen zu beschränken, wie deren Wertlosigkeit oder auch Gefährlichkeit. Legitim ist es demgegenüber, Rechtsgutverletzungen zu unterbinden, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018 – 1 BvR 2083/15 – Juris, Rn 25; Beschluss vom 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08 – juris Rn. 73. Nicht tragfähig ist eine weite Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden berufsrechtlichen Vorschriften dahingehend, dass die Bürger bereits vor subjektiver Beunruhigung durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien geschützt werden sollen. Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sind, gehört zum freiheitlichen Staat. Der Schutz vor einer "Vergiftung des geistigen Klimas" ist ebenso wenig ein Eingriffsgrund wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte. Eine Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit allein begründen eine Strafbarkeit nicht, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018 – 1 BvR 2083/15 – Juris, Rn 29 f.; Beschluss vom 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08 – juris, Rn. 77. Die Meinungsfreiheit beschränkende Gesetze dürfen Meinungsäußerungen erst sanktionieren, wenn diese über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018 – 1 BvR 2083/15 –, Juris, Rn 27.; Beschluss vom 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08 –, juris Rn. 77. Die in Rede stehende Veröffentlichung des Beschuldigten enthält keine sanktionswürdigen Äußerungen – wie etwa Aufrufe zum Rechtsbruch oder aggressive Hetze gegen jüdische Religionszugehörige - die darauf angelegt sind, über die Überzeugungsbildung hinaus Rechtsgutsverletzungen Dritter zu bewirken. Die Veröffentlichung hat zwar antisemitische und judenfeindliche Inhalte. Sie verharmlost den vom NS-Regime an den Juden begangenen Holocaust, indem sie den Nationalsozialismus als aggressive Variante judaistischer Denkmuster bezeichnet und damit der jüdischen Religion und den Juden selbst eine Mitverantwortung an dem an ihnen begangenen Holocaust zuschreibt. Die persönliche Verantwortung der eigentlichen Täter und die historischen Ursachen, die den Nationalsozialisten die Errichtung ihres Vernichtungssystems ermöglichten, werden mit dieser Verantwortungszuweisung unangemessen ausgeblendet. Weiterhin beschäftigt sich der Beschuldigte in seiner Veröffentlichung mit klassisch antisemitischen Vorstellungen wie etwa der jüdischen Weltverschwörung, dem „Finanzjudentum“ und der Habgier der Juden. So lässt er Hitler im Dritten Teil seines Buches in Form einer fiktiven Ich-Erzählung diese antisemitischen Vorstellungen diskutieren und durch verschiedene Bibelzitate aus dem Alten Testament belegen (S. 216 ff. der Onlinefassung). Mit dieser Darstellungsweise wird dem Leser der Veröffentlichung suggeriert, dass die genannten klassischen antisemitischen Vorstellungen jedenfalls im Ansatz berechtigt sind. Die antisemitischen Inhalte der Veröffentlichung sind aber nicht darauf angelegt, die Friedlichkeit des öffentlichen Meinungsstreits zu verlassen. Die Veröffentlichung des Beschuldigten billigt oder leugnet die an den Juden begangenen Verbrechen des Nationalsozialismus nicht. Soweit sie die Gewalttaten des NS-Regimes durch eine einseitige religionskritische Betrachtung relativiert und verharmlost, ist die Grenze der Meinungsfreiheit dadurch noch nicht überschritten. Vielmehr sind von der Meinungsfreiheit auch offensichtlich anstößige und bewusst provozierende Äußerungen gedeckt, die wissenschaftlich haltlos sind. Der Schutz des Ansehens der Berufsgruppe der Ärzte rechtfertigt nicht, anstößige oder religionswissenschaftlich haltlose Äußerungen ihrer Mitglieder durch berufsrechtliche Maßnahmen zu sanktionieren. Der Schutz solcher Äußerungen durch die Meinungsfreiheit besagt aber nicht, dass diese als inhaltlich akzeptabel mit Gleichgültigkeit in der öffentlichen Diskussion aufzunehmen sind. Die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes setzt vielmehr darauf, dass solchen Äußerungen, die für eine demokratische Öffentlichkeit schwer erträglich sein können, grundsätzlich nicht durch Verbote, sondern in der öffentlichen Auseinandersetzung entgegengetreten wird, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018 – 1 BvR 2083/15 – juris Rn. 30. Die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten beruht auf § 107, 112 Satz HeilBerG NRW, 467 Abs. 1 StPO. Rechtsmittelblehrung Gegen diesen Beschluss ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die sofortige Beschwerde zulässig (§§ 105, 112 HeilBG, 210 Abs. 2 StPO). Sie ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Landesberufsgericht für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.