Urteil
7 K 6862/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2021:1130.7K6862.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin begehrt einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). 3 Sie ist am 00.00.0000 in C. , Kreis Altaj, Russland geboren. 4 Mit Antrag vom 16.10.2014 beantragte sie bei der Beklagten die Erteilung eines Aufnahmebescheides. In ihrem Antrag gab sie an: Sie sei russischer Volkszugehörigkeit und in ihrem ersten und auch in ihrem aktuellen Inlandspass sei die russische Nationalität eingetragen. Sie habe in ihrem Elternhaus ab einem Jahr Deutsch mit dem Vater, dem Großvater und der Großmutter gesprochen und es in der Schule gelernt. Sie verstehe fast alles auf Deutsch, spreche Deutsch und schreibe es. Ihr Vater, B. X. , geboren am 00.00.0000, sei als Deutscher in seinem Pass eingetragen, verstehe, spreche und schreibe Deutsch. Dem Antrag war beigefügt eine Geburtsurkunde der Klägerin, ausgestellt am 00.00.0000 vom Standesamt C. . Der Vater der Klägerin ist dort mit der Nationalität Ukrainer eingetragen. Weiterhin ist dem Antrag beigefügt ein Auszug aus dem Geburtenregister des Standesamtes des Kreises Suyetsky, ausgestellt am 20.07.2014 über die Geburt des Vaters, B. X. . Dessen Vater, der Großvater der Klägerin, B. E. X. , wird dort als Deutscher bezeichnet. 5 Bei dem am 23.10.2015 in Novosibirsk durchgeführten Sprachtest wurden der Klägerin sehr geringe bzw. keine deutschen Sprachkenntnisse attestiert. Mit Schreiben vom 17.11.2015 teilte die Beklagte der Klägerin daraufhin mit, dass das Verfahren ruhe, bis sie ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen könne. 6 Bei einem erneuten Sprachtest am 30.11.2017 wurde ihr die Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gespräches auf Deutsch bescheinigt. 7 Mit Schreiben vom 04.06.2018 teilte die Beklagte mit: Es könne bisher kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum festgestellt werden. Sie sei in ihrem Pass und in den Geburtsurkunden ihrer Kinder nicht als Deutsche eingetragen worden. 8 Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 17.07.2018 mit: Sie stamme von einem Deutschen ab. Ihr Großvater, B. E. X. , sei deutscher Volkszugehöriger. Dies sei in dem Auszug aus dem Geburtenregister von der Verwaltung Kreis Suyetski vom 20.07.2014 festgehalten. Aus Angst vor Verfolgung habe der Großvater die ukrainische Staatsangehörigkeit in Anlehnung an seine Ehefrau angenommen, die dann sein Sohn und Vater der Klägerin automatisch habe übernehmen müssen. Der Großvater sei Angehöriger der Trud-Armee gewesen und habe aus Angst vor Repressalien und seinen Erfahrungen in der Trud-Armee die ukrainische Staatsangehörigkeit angenommen. Trotzdem hätten sowohl der Vater als auch der Großvater der Klägerin zuhause Deutsch gesprochen und die deutsche Kultur gepflegt. Dies sei auch der Klägerin vermittelt worden. In der Geburtsurkunde ihrer Kinder, ausgestellt am 30.01.2018 und sowie ihrer Eheurkunde, ebenfalls ausgestellt am 30.01.2018 sei sie als Deutsche eingetragen. Die Klägerin reichte weiterhin eine Archivkopie, erstellt am 31.10.2018, des Fragebogens der Allrussischen landwirtschaftlichen Volkszählung von 1917 auf den Namen des Dorfbewohners E1. E. X. im Dorf K. , Landkreis C. , ein. Danach lebte ein Mann dieses Namens dort mit seinem Sohn I. . Weiterhin eingetragen sind eine N. und eine F. . Unter Nationalität ist „Deutscher“ eingetragen. Dies sei ihr Urgroßvater. 9 Mit Schreiben vom 19.02.2019 forderte die Beklagte die Klägerin zur Vorlage eines Auszugs aus dem Geburtenregister betreffend ihren Großvater sowie die Vorlage einer Rehabilitationsbescheinigung betreffend seiner Mitgliedschaft in der Trud-Armee auf. 10 Mit Schreiben vom 06.05.2019 erklärte die Klägerin: Sie habe nach Aussagen der Verwandten angegeben, dass ihr Großvater in der Trud-Armee gewesen sei. Laut Informationen des regionalen Archivs stimme diese Angabe so nicht. Einwohner der Altai-Region deutscher Abstammung seien weder in Sondersiedlungen zwangsangesiedelt noch in die Trud-Armee einberufen worden, sodass auch keine Rehabilitierung erfolgt sei. Eine Geburtsurkunde ihres Großvaters gebe es nicht, da zur Zeit seiner Geburt, im Jahr 1914, Deutsche und Juden nicht in die Kirchenbücher eingetragen worden seien. Sie legte eine Sterbeurkunde des Großvaters, ausgestellt am 16.01.2019, vor. Danach ist er 1914 in der Region Altai geboren, war deutscher Nationalität und starb am 24.03.1976. 11 Mit Bescheid vom 17.05.2019 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus: Sie stamme nicht von einem deutschen Volkszugehörigen ab. Der Kreis der Vorfahren, von denen eine deutsche Abstammung hergeleitet werden könne, sei auf die Vorfahren begrenzt, die generationenübergreifen an einer kulturellen Identitätsvermittlung beteiligt gewesen seien. Es könne mangels entsprechender Nachweise schon nicht festgestellt werden, dass ein Groß-/Elternteil zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit besessen oder sich zum maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 1941 zur deutschen Nationalität bekannt habe. Geburtsurkunden, die nach 1990 auf Antrag des Betreffenden neu ausgestellt würden, käme keine Beweiskraft zu, da es problemlos möglich sei, Einträge in Personenstandsdokumenten durch entsprechenden Antrag und ohne schriftliche Nachweise ändern zu lassen. Nach den eigenen Angaben der Klägerin sei bereits ihr Großvater kein deutscher Volkszugehöriger gewesen, sondern habe sich aus Angst vor Repressalien mit ukrainischer Nationalität führen lassen. Die Geburtsurkunde ihres Vaters, in welcher der Großvater als Deutscher geführt werde, ändere daran nichts. Es sei davon auszugehen, dass der Eintrag erst im Zuge der Ausreisebemühungen hinzugefügt worden sei. Auch sie selbst habe sich erst nach ihrer Antragstellung mit deutscher Nationalität führen lassen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso sie nicht einfach eine beglaubigte Kopie der Original-Geburtsurkunde ihres vermutlich noch lebenden Vaters vorgelegt habe. Ihr Großvater sei auch nicht den kriegsbedingten Vertreibungsmaßnahmen gegenüber der deutschen Volksgruppe ausgesetzt gewesen. Sie sei auch nicht durch ihre direkten Vorfahren generationsübergreifend im Sinne des deutschen Volkstums geprägt worden. Denn aus ihren im November 2017 gemachten Angaben im Rahmen der persönlichen Anhörung bei der deutschen Auslandsvertretung in Novosibirsk gehe hervor, dass ihr die deutsche Sprache nicht familiär vermittelt worden sei und daher auch eine familiäre Vermittlung der deutschen Kultur sowie eine Übertragung volksdeutschen Bewusstseins in der Regel ausscheide. In ihrem Antrag vom 16.10.2014 habe sie außerdem angegeben, dass ihr Vater die Familie verlassen habe, als sie ein kleines Kind gewesen sei. Im Übrigen habe sie sich erst im Zuge ihrer Ausreisebemühungen zur deutschen Nationalität bekannt. 12 Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 22.06.2019 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2019, zugestellt am 30.10.2019, zurück. 13 Am 25.11.2019 hat die Klägerin Klage erhoben. 14 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Durch die von ihr veranlasste Neuausstellung der Geburtsurkunden ihrer beiden Kinder mit der Eintragung von ihr als Angehörige der deutschen Bevölkerungsgruppe liege ein Bekenntnis auf andere Weise zum deutschen Volkstum vor. Dieses werde durch das Bestehen des Sprachtests bestätigt. Sie stamme auch von einem deutschen Volkszugehörigen ab. Eine generationenübergreifende Prägung sei nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2019 nicht mehr erforderlich. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bescheinigung des Standesamtes der Verwaltung des Kreises Suyetsy vom 20.07.2014 auf eine Änderung der Eintragungen durch die Klägerin zurückzuführen sei. Außerdem liege die Archivkopie der Volkszählung von 1917 sowie die Sterbeurkunde des Großvaters vor. Der Großvater sei nicht umgesiedelt worden, weil er bereit 1911 nach Sibirien übergesiedelt sei, sodass eine weitere Notwendigkeit zur Umsiedelung nicht bestanden habe. Dort habe er ab dem Sommer 1941 dann den staatlichen Repressionen unterlegen. Sie legte eine Bescheinigung des Dorfes B1. , ausgestellt am 10.10.2019, vor, in welcher bescheinigt wurde, dass Herr B. E. X. , geboren 1914, Nationalität Deutscher, nach den Daten aus dem Höfe-Register der Siedlung Dobrowolks von 1943 bis 1945 in der Siedlung Dobrowolsk gelebt hat. Außerdem legte sie vor eine Kopie eines Originals einer Geburtsurkunde, ausgestellt am 12.02.1960, von F. E2. X. , geboren am 00.00.0000. Als Eltern sind E1. X. , Nationalität Deutscher und N. X. , ebenfalls Nationalität Deutsche, eingetragen. Da demnach beide Eltern Deutsche gewesen seien, sei auch der Großvater zwangsläufig Deutscher gewesen. 15 Die Klägerin beantragt, 16 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17.05.2019 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 25.10.2019 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Zur Begründung trägt sie vor: Hinsichtlich des Urgroßvaters sei nur bekannt, dass er 1917 als Deutscher aufgeführt sei. Namentlich erwähnt seien ein Sohn I. sowie eine N. und F. , wobei unklar sei, ob und in welchem Verhältnis diese zu E.X. stünden. Auch ergebe sich daraus kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auch noch kurz vor Beginn der gegen die deutsche Volksgruppe gerichteten allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen am 22.06.1941 oder die Tatsache, dass er am Stichtag des 08.05.1945 noch gelebt habe. Hinsichtlich des Großvaters bestünden Zweifel, ob er deutscher Volkszugehöriger gewesen sei. Es müsste nach den Angaben der Klägerin davon ausgegangen werden, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt 1941 amtlich bereits als Ukrainer geführt worden sei. Zwar sei er in seiner Sterbeurkunde als Deutscher bezeichnet worden. Dort fehle allerdings der sonst übliche Hinweis, dass keine Änderungen oder Ergänzungen vorgenommen worden seien. Auch stehe sie im Widerspruch zum Vorbringen der Klägerin, wonach der Großvater Ukrainer gewesen sei. Auch der Vater der Klägerin sei nicht als Deutscher anzusehen. Für ihn sei eine Identifizierung mit der Bekenntnislage der Eltern erforderlich. Da sein Vater sich schon nicht zum deutschen Volkstum bekannt habe, scheide eine Prägung insoweit aus. Auch behördlicherseits sei er als Ukrainer geführt worden. Im Übrigen lägen bisher auch keine belastbaren Unterlagen vor, die eine biologische Abstammung ihres Vaters von dem Urgroßvater belegten. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. 21 Entscheidungsgründe 22 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 17.05.2019 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 25.10.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 BVFG. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem BVFG. 23 Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Fassung des BVFG vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist gemäß § 4 Abs. 1 BVFG ein deutscher Volkszugehöriger, der im Wege des Aufnahmeverfahrens nach Deutschland übergesiedelt ist, wenn er zuvor seit dem 08.05.1945 (Nr. 1) oder nach seiner Vertreibung oder Vertreibung eines Elternteils seit dem 31.03.1952 (Nr. 2) oder seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, wenn er vor dem 01.01.1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzungen nach Nr. 1 oder Nr. 2 erfüllt (Nr. 3). 24 Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht, da sie keine deutsche Volkszugehörige ist. Die deutsche Volkszugehörigkeit der im Jahr 1982 geborenen Klägerin bestimmt sich nach § 6 Abs. 2 BVFG. Danach besitzt die deutsche Volkszugehörigkeit, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat. Das Bekenntnis muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. 25 Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Klägerin nicht vor. Denn es fehlt an einem hinreichenden Beleg der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen. 26 Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 27 vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 – 1 C 43.18 – juris Rn 12 ff., 28 liegt dem Bundesvertriebenengesetz ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zugrunde, der neben den Eltern auch die Voreltern erfasst. Demnach kommen hier als Personen, von denen die Abstammung abgeleitet werden kann, nur der Urgroßvater E1. E. X. , der 1914 geborene und 1976 gestorbene Großvater B. E3. X. sowie der Vater der Klägerin, der 1958 geborene B. X. , in Betracht. 29 Ob die für die Abstammung in Frage kommende Bezugsperson deutscher Volkszugehöriger ist, beurteilt sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers und ist keinen Veränderungen im weiteren Zeitverlauf zugänglich, 30 vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 – 1 C 43.18 – juris, Rn. 25 ff. ; OVG NRW, Urteil vom 13.11.2019 – 11 A 648/18 – ; VG Köln, Urteil vom 03.03.2019 – 7 K 5609/17 –. 31 Maßgeblich ist somit die Definition der deutschen Volkszugehörigkeit in § 6 BVFG in der bis zum 01.01.1993 gültigen Fassung und die hierzu von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze. Diese unterschieden zwischen bekenntnisfähigen Personen, mithin solchen, die zu Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Juni 1941 für ein Bekenntnis zu einem bestimmten Volkstum reif genug waren (Bekenntnisgeneration) und solchen Personen, die zu diesem Zeitpunkt diese Reife noch nicht erlangt hatten (sog. bekenntnisunfähige Frühgeborene) oder die noch nicht geboren waren (sog. Spätgeborene), 32 vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 – 1 C 43.18 – juris, Rn. 29 unter Bezug- 33 nahme auf BVerwG, Urteil vom 29.08.1995 – 9 C 391.94 – BVerwGE 99, 133, 34 136 f. 35 Hinsichtlich des vermeintlichen Urgroßvaters E4. E. X. kann die Klägerin bereits nicht die biologische Abstammung von diesem nachweisen. Aus der vorgelegten Archivkopie des Fragebogens der Allrussischen landwirtschaftlichen Volkszählung von 1917 ergibt sich, dass ein Mann dieses Namens mit seiner Frau N. , seinem Sohn I. und seiner Tochter F. im Jahr 1917 als Bauer im Landkreis C. , Amtsbezirk Troizkaja, Gemeinschaft, Jekaterinowskije dort lebte und deutscher Nationalität war. Die vorgelegte Geburtsurkunde seiner am 25.12.1912 geborenen Tochter F. vom 12.02.1960 bestätigt die Existenz dieses Mannes sowie dessen dort ebenfalls aufgeführte deutsche Nationalität. Allerdings kann die Klägerin nicht nachweisen, dass dieser Mann der Vater ihres Großvaters B. E3. X. ist. Zunächst sind weder der Großvater noch der Urgroßvater der Klägerin in ihrem ersten Antragsformular vom 21.10.2014 aufgeführt. Erst in der am 14.09.2018 nachgereichten Ergänzung des Antrags wird ihr Großvater B. E3. X. und ihr Vater, B. B2. X. , aufgeführt. Ihr Großvater, B. E3. X. , wird in der am 04.10.2014 ausgestellten Geburtsurkunde seines Sohnes und des Vaters der Klägerin, B. B2. , sowie der am 16.01.2019 ausgestellten Sterbeurkunde des Großvaters aufgeführt. Der Sterbeurkunde und dem Vortrag der Klägerin zufolge ist der Großvater B. E3. X. 1914 geboren. Aus diesen Unterlagen lässt sich keine verwandtschaftliche Verbindung zu dem vermeintlichen Urgroßvater David E. X. entnehmen. Allein die Namensübereinstimmung des Nachnamens sowie die örtliche Übereinstimmung genügen für diese Annahme nicht. Aus der vorgelegten Kopie des Fragebogens zur Allrussischen Volkszählung lässt sich auch nicht entnehmen, dass David E. X. überhaupt einen 1914 geborenen Sohn namens B. hatte, obwohl diese von 1917 datiert und der Großvater danach bereits am Leben war. 36 Die Klägerin kann eine Abstammung von deutschen Volkszugehörigen auch nicht von ihrem Großvater B. E3. X. herleiten. Aufgrund seines Geburtszeitpunkts 1914 war der Großvater entsprechend der Rechtsprechung zu § 6 BVFG in der bis zum 31.12.1992 gültigen Fassung als Bekenntnisgeneration einzustufen, da er im maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Vertreibungsmaßnahmen am 22.06.1941 bereits 27 Jahre alt war. 37 Danach war deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt wurde. 38 Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören. Das Bekenntnis kann durch eine ausdrückliche Erklärung oder durch ein schlüssiges Gesamtverhalten erfolgen, wobei auch das Vorliegen der genannten Bestätigungsmerkmale eine Bedeutung als Indiz für ein Bekenntnis hat, 39 vgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.1989 – 9 C 18.89 – und vom 13.06.1995 – 9 C 293.94 –. 40 Das Bekenntnis musste von Angehörigen der sog. „Erlebnisgeneration“ bis kurz vor dem Einsetzen der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen mit dem Überfall der deutschen Wehrmacht auf die ehemalige Sowjetunion im Juni 1941 abgegeben worden sein. Nach diesem Zeitpunkt war eine Erklärung zur deutschen Volkszugehörigkeit wegen der damit verbundenen Repressalien nicht mehr zumutbar. 41 Ein Bekenntnis setzt nicht nur eine äußere Erklärung voraus, einer bestimmten Volksgruppe als Kulturgemeinschaft anzugehören, sondern erfordert auch ein damit übereinstimmendes inneres Bewusstsein. 42 Als objektive Bestätigungsmerkmale kommen die Abstammung von ethnischen Deutschen, die muttersprachliche oder vorzugsweise Benutzung der deutschen Sprache, deutsche Erziehung und Kultur, die Namensgebung, die Zugehörigkeit zu bestimmten Religionsgemeinschaften oder auch das Vorliegen staatlicher Verfolgungsmaßnahmen in Betracht. Nach der Rechtsprechung zu § 6 BVFG a.F. genügt es im Fall eines ausdrücklichen oder schlüssigen Bekenntnisses, wenn wenigstens ein objektives Bestätigungsmerkmal vorliegt, 43 vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.1979 – 8 C 61.78 – Buchholz, § 6 Nr. 37; Urteil vom 15.07.1986 – 9 C 8.86 – , Buchholz, § 6 Nr. 45. 44 Die Klägerin konnte nicht darlegen, dass ihr Großvater im maßgeblichen Zeitpunkt ein solches Bekenntnis abgegeben hat. Bereits objektive Bekenntnismerkmale fehlen. Die Abstammung des Großvaters bleibt mangels einer Geburtsurkunde unklar. Auch bleibt offen, ob dieser in dem maßgeblichen Zeitpunkt als Deutscher eingetragen war. Die – allerdings erst 2014 und 2019 ausgestellten - vorgelegten Urkunden sprechen für eine deutsche Volkszugehörigkeit jedenfalls im Zeitpunkt des Todes sowie im Zeitpunkt der Geburt des Sohnes. Der Bescheinigung des Dorfrats B3. , ausgestellt am 10.10.2019, zufolge, hat der Großvater von 1943 bis 1945 in der Siedlung E5. gelebt. Ob sich die dortige Eintragung „Nationalität Deutscher“ auf den damaligen Zeitpunkt bezieht, ist unklar. Der Vortrag der Klägerin erweist sich jedoch als widersprüchlich. Einerseits trägt sie vor, dass ihr Großvater aus Angst vor Verfolgung die ukrainische Staatsangehörigkeit in Anlehnung an seine Ehefrau angenommen habe und ihr 1958 geborener Vater daher die ukrainische Staatsangehörigkeit automatisch habe übernehmen müssen. Andererseits legt sie eine 2014 erstellte Geburtsurkunde ihres Vaters vor, wonach ihr Großvater jedenfalls im Jahr 1958 Deutscher gewesen sei. Demnach hätte ihr Vater ein Wahlrecht zwischen den beiden Nationalitäten gehabt. In ihrer Antragsergänzung vom 14.09.2018 gibt die Klägerin an, sowohl ihr Großvater als auch ihr Vater seien ursprünglich als Deutsche im Pass eingetragen gewesen und hätten aus Angst die ukrainische Staatsangehörigkeit angenommen. Gleichwohl spricht die vorgelegte Bescheinigung des Dorfrats B3. von einer deutschen Nationalität, soweit sich dies auf den Zeitpunkt von 1943 bis 1945 bezieen soll. Nicht stimmig ist auch die Angabe im Antrag, der Großvater sei ukrainischer Staatsangehörigkeit, da nach ihrem Vortrag noch vor seinem Todeszeitpunkt ein Wechsel zurück zur deutschen Staatsangehörigkeit durch den Großvater erfolgt ist. Hinsichtlich der Verfolgungshandlungen hat die Klägerin zunächst vorgetragen, dass der Großvater in der Trud-Armee gewesen sei und diese Angabe sodann revidiert. Eine Rehabilitierungsbescheinigung konnte sie demgemäß nicht vorlegen. Ob der Großvater die deutsche Sprache muttersprachlich beherrschte oder jedenfalls im Zeitraum bis 1944 als bevorzugte Umgangssprache einsetzte, 45 vgl. von Schenckendorff, Vertriebenenrecht, Loseblattslg., Stand: 6/2014, § 6 BVFG n.F., Rn. 128 – 135. 46 dürfte sich der Kenntnis der 1979 geborenen Klägerin entziehen. 47 Lässt sich eine deutsche Volkszugehörigkeit des Großvaters B. E3. X. nicht feststellen, kann auch eine deutsche Volkszugehörigkeit seines Sohnes und des Vaters der Klägerin, B. X. , nicht angenommen werden. Der 1958 geborene B. X. ist ein sog. Spätgeborener, weil er im maßgeblichen Zeitraum vor 1944 nicht gelebt hat. Ein Kind wie B. X. , das aus einer gemischtnationalen Familie stammte – die Mutter Alexsandra Mirofanovna war Ukrainerin – , konnte deutscher Volkszugehöriger sein, wenn der die Familie prägende Elternteil ein deutscher Volkszugehöriger war, 48 vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 – 1 C 43/18 – juris, Rn. 29. 49 Da sich eine deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters B. E3. X. mangels objektiver Bestätigungsmerkmale nicht feststellen ließ, kommt auch eine Übertragung einer volksdeutschen Bekenntnislage auf das Kind B. X. nicht in Betracht. 50 Auf die weiteren Merkmale der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG, insbesondere dem erforderlichen Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum, kommt es daher nicht an. 51 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. 52 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. 53 Rechtsmittelbelehrung 54 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 55 56 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 57 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 58 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 59 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 60 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 61 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 62 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 63 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 64 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 65 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 66 Beschluss 67 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 68 5.000,00 € 69 festgesetzt. 70 Gründe 71 Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). 72 Rechtsmittelbelehrung 73 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. 74 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 75 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 76 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 77 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.