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Beschluss

8 L 1153/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:1130.8L1153.21.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung N. , Flur 00, Flurstücke 000 und 000 (Lagebezeichnung: „-straße 01“ 0 und 0, 00000 M. ). Er wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur „Errichtung einer Einfamiliendoppelhaushälfte mit zwei Wohneinheiten und einer Garage“ auf dem Grundstück Gemarkung N. , Flur 00, Flurstück 000 (Lagebezeichnung: „-straße01“ 0, 00000 M. ) und eine Nachtragsgenehmigung betreffend die Änderung des Kellergeschossgrundrisses. Das Grundstück der Beigeladenen grenzt südlich an das Grundstück des Antragstellers mit der Lagebezeichnung „-straße01“ 0, 00000 M. an. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans der Antragsgegnerin Nr. 00000/00 „Westlich „-straße02“ in M. -L. “, der am 15. Mai 2007 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossen wurde. Die ortsübliche Bekanntmachung über den Beschluss des Bebauungsplanes erfolgte am 13. Juni 2007. Der Bebauungsplan setzt für die streitgegenständlichen Grundstücke ein reines Wohngebiet und maximal zwei Vollgeschosse fest. Anders als im nördlichen Plangebiet enthält der Bebauungsplan für die streitgegenständlichen Grundstücke keine ausdrückliche Vorgabe zur Bauweise, setzt aber die überbaubare Grundstücksfläche mit Hilfe von Baugrenzen fest. Auf den Grundstücken befanden sich bis zu dem Abriss des Gebäudes auf dem Grundstück der Beigeladenen zwei Einfamilienhäuser, die an die gemeinsame Grundstücksgrenze angebaut waren und zur jeweils anderen Grundstücksgrenze Abstand einhielten. Auf den Antrag der Beigeladenen vom 17. Dezember 2018 (Eingang bei der Antragsgegnerin am 21. Dezember 2018) erteilte die Antragsgegnerin unter dem 21. November 2019 eine Baugenehmigung zur „Errichtung einer Einfamiliendoppelhaushälfte mit zwei Wohneinheiten und einer Garage“. Eine Bekanntgabe der Baugenehmigung an den Antragsteller erfolgte nicht. Dieser nahm am 28. Januar 2020 bei der Antragsgegnerin Einsicht in die Baugenehmigung vom 21. November 2019. Der Antragsteller hat am 5. Oktober 2020 Klage gegen die Baugenehmigung vom 21. November 2019 erhoben (8 K 5412/20). Auf den Antrag der Beigeladenen vom 19. April 2021 (Eingang bei der Antragsgegnerin am 21. April 2021) hat die Antragsgegnerin unter dem 7. Mai 2021 eine Baugenehmigung betreffend die Änderung des bereits genehmigten Bauvorhabens, nämlich die Änderung des Kellergeschossgrundrisses, erteilt. Dem Antragsteller ist unter dem 21. Mai 2021 Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin gewährt worden, die die Baugenehmigung vom 7. Mai 2021 enthielten. Am 23. Juni 2021 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gestellt. Im Antragsschriftsatz führt er aus: „Gegenstand des vorbezeichneten Hauptsacheverfahrens ist die Baugenehmigung vom 21.11.2019 in Gestalt des Nachtrages vom 07.05.2021 (der vorsorglich zum Gegenstand des Klageverfahrens (8 K 5412/20) gemacht wird).“ Die Nachtragsgenehmigung werde automatisch (unselbstständiger) Bestandteil der erteilten Baugenehmigung. Sie beinhalte lediglich geringfügige Änderungen im Bereich des Kellergeschosses (Reduzierung der Grundfläche), durch die die „Identität des Vorhabens“ nicht betroffen sei. Zur Begründung seines Eilantrags trägt der Antragsteller im Wesentlichen Folgendes vor: Durch die erteilte Baugenehmigung sei zu seinen Lasten das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme in Verbindung mit der Doppelhausrechtsprechung verletzt. Die Doppelhausrechtsprechung sei anwendbar, wenn bei Inkrafttreten eines Bebauungsplanes bereits eine Schicksalsgemeinschaft in Folge einer Doppelhaus- bzw. Hausgruppenbebauung bestanden und der Plangeber diese Schicksalsgemeinschaft mit entsprechenden Baugrenzen überplant habe. Ein eindeutiger Planungswille des Plangebers, dass er die im Plangebiet bestehenden Schicksalsgemeinschaften einseitig aufheben wollte, sei nicht ersichtlich. Vor der Baumaßnahme seien die auf dem Baugrundstück befindlichen Gebäude als Doppelhaus zu qualifizieren gewesen. Dies sei bei der streitgegenständlichen Bebauung nicht mehr der Fall. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 5. Oktober 2020 gegen die am 21. November 2019 (Az.: 00/X00/0000/0000) erteilte Baugenehmigung in Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 7. Mai 2021 (Az.: 00/X00/0000/0000) zur Errichtung einer Einfamiliendoppelhaushälfte mit zwei Wohneinheiten auf dem Grundstück „-straße01“ 0 in 00000 M. -L (Gemarkung N. , Flur 00, Flurstück 000/0) anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie vor, dass der Bebauungsplan der genehmigten Bebauung nicht entgegenstehe. Das völlige Ausschöpfen von Festsetzungen eines Bebauungsplanes führe nicht zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Sie tragen vor, dass der Antragsteller durch die streitgegenständlichen Baugenehmigungen nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt sei. Es liege insbesondere kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Die Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung seien nicht anwendbar, da im beplanten Bereich Nachbarschutz nur durch eine planerische Festsetzung vermittelt werden könne. Vorliegend fehle es an einer Festsetzung der Bauweise durch den Bebauungsplan. Es liege außerdem keine Störung des Austauschverhältnisses im Sinne der Doppelhausrechtsprechung vor. Der Antragsteller habe schließlich kein legitimes Interesse, das streitgegenständliche Bauvorhaben zu verhindern. Sein Verhalten sei treuwidrig. Die Baugenehmigung für das Haus auf dem Grundstück „-straße01“ 0 sei erloschen. Es stehe seit über 7 Jahre leer und sei dem Verfall preisgegeben. Der Antragsteller nutze das Grundstück „-straße01“ 0 nur noch insoweit, als er die Gartenbereiche der Grundstücke „-straße01“ 0 und 0 zusammengelegt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, des Verfahren 8 K 5412/20 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (4 Bände). II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig. Es mangelt insbesondere nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Die/eine Klage des Antragstellers gegen die Baugenehmigungen vom 21. November 2019 und 7. Mai 2021 ist nicht offensichtlich unzulässig, insbesondere nicht verfristet. Hinsichtlich der Baugenehmigung vom 21. November 2019 ist die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht in Gang gesetzt worden, weil diese dem Antragsteller von der Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt bekannt gegeben worden ist. Insoweit gilt als Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben allerdings, dass derjenige, der geltend macht, durch eine Baugenehmigung, die ihm nicht vorschriftsmäßig bekanntgegeben worden ist, von der er aber in anderer Weise sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, in seinen Rechten verletzt zu sein, seine Anfechtungsbefugnis verliert, wenn er nicht innerhalb der (Jahres-)Frist des § 74 Abs. 1 i. V. m. § 58 Abs. 2 VwGO Klage erhebt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 -, juris, Rn. 25; Beschluss vom 28. August 1987 - 4 N 3/86 -, juris, Rn. 12 ff. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO hat der Antragsteller mit der Klageerhebung am 5. Oktober 2020 nach Akteneinsicht am 28. Januar 2020 gewahrt hat. Es kann offenbleiben, ob der Antragsteller seine Klage im Wege des Klammerzusatzes im Antragsschriftsatz vom 23. Juni 2021 auf die Nachtragsbaugenehmigung vom 7. Mai 2021 bereits erstreckt hat oder ob die Nachtragsbaugenehmigung als unselbstständiger Bestandteil der erteilten Baugenehmigung automatisch Streitgegenstand des bereits anhängigen Klageverfahrens wird, denn auch insoweit gilt für die Anfechtung die (Jahres-)Frist des § 74 Abs. 1 i. V. m. § 58 Abs. 2 VwGO, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht verstrichen ist. Der Antrag ist aber unbegründet. Das Gericht ordnet gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage an, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Baumaßnahme vorerst verschont zu bleiben, schwerer wiegt, als betroffene öffentliche Interessen und das Interesse der Beigeladenen, die Baugenehmigung sofort auszunutzen. Diese Entscheidung bestimmt sich im Wesentlichen nach den Erfolgsaussichten der Klage, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung in § 212a des Baugesetzbuches (BauGB), dass Drittanfechtungsklagen gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung haben. Danach war die aufschiebende Wirkung hier nicht anzuordnen. Die Klage des Antragstellers wird bei summarischer Prüfung keinen Erfolg haben, weil die streitige Baugenehmigung ihn voraussichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn diese gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder sie unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, das heißt hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtswidrig ist, ist dagegen im Baunachbarstreitverfahren unbeachtlich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris, Rn. 26. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in seinen sich aus dem Bauplanungsrecht ergebenden subjektiven Rechten. Das Bauvorhaben der Beigeladenen ist bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Denn das Vorhaben der Beigeladenen soll im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 00000/00 der Antragsgegnerin realisiert werden. Diese Satzung stellt einen qualifizierten Bebauungsplan im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB dar, weil sie die erforderlichen Mindestfestsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält. Das Bauvorhaben der Beigeladenen ist gemäß § 30 Abs. 1 BauGB voraussichtlich objektiv zulässig, weil es den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00000/00 nicht widerspricht. Der Antragsteller kann nach summarischer Prüfung insbesondere nicht geltend machen, sein Haus auf dem Grundstück „-straße01“ 0 verliere durch das streitgegenständliche Bauvorhaben auf dem benachbarten Grundstück „-straße01“ 0 die Eigenschaft als Doppelhaus. In einem beplanten Gebiet ist eine Doppelhausfestsetzung in der offenen Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 der nach dem Bebauungsplan Nr. 00000/00 maßgeblichen Baunutzungsverordnung vom 23. Januar 1990 (BauNVO) zwar nachbarschützend. Dies ergibt sich aus dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses: Weil und soweit der einzelne Eigentümer gemeinsam mit anderen - benachbarten - Eigentümern in der Ausnutzung seines Grundstücks öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er grundsätzlich deren Beachtung auch im Verhältnis zu anderen Eigentümern verlangen. Das gilt unabhängig davon, ob der Plangeber einen Willen zur drittschützenden Wirkung ausdrücklich zu erkennen gegeben hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, juris, Rn. 27. Dem Bebauungsplan Nr. 60449/05 kann aber nicht entnommen werden, dass auf den streitgegenständlichen Grundstücken „-straße01“ 0 und 0 lediglich ein Doppelhaus zulässig sein soll. Der vorgenannte Plan enthält keine Festsetzung betreffend die Bauweise auf dem Vorhabengrundstück und dem Grundstück des Antragstellers und insbesondere keine Festsetzung, wonach auf diesen Grundstücken nur die offene Bauweise mit Einzelhäusern, Doppelhäusern oder Hausgruppen (vgl. § 22 Abs. 2 BauNVO) bzw. eine Bebauung mit einem Doppelhaus zulässig sein soll. Die Antragsgegnerin hat in Ausübung ihres planerischen Ermessens dort die Festsetzung der Bauweise nicht für erforderlich angesehen, sich vielmehr in Orientierung am baulichen Bestand auf die Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO) mit Hilfe von Baugrenzen beschränkt. Auf den streitgegenständlichen Grundstücken ist auch nicht unabhängig von der fehlenden Festsetzung der Bauweise lediglich eine Bebauung mit einem Doppelhaus zulässig. Entgegen der Annahme des Antragstellers lassen sich dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2014 (Az.: 7 A 2725/12, juris) keine Anhaltspunkte dahingehend entnehmen, dass in der Fallkonstellation eines durch einen (qualifizierten) Bebauungsplan im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB überplanten Gebiets ohne Festsetzung der Bauweise die Grundsätze der „Doppelhausrechtsprechung“ Anwendung finden. Maßstab für die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens im Gebiet eines rechtswirksamen, qualifizierten Bebauungsplans sind allein die in dem Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen, die in dem für die Zulässigkeitsbeurteilung maßgeblichen Zeitpunkt rechtswirksam vorhanden gewesen sind. Wegen der abschließenden Zulässigkeitsregel des § 30 Abs. 1 BauGB gelten daneben die Zulässigkeitsregeln der §§ 34 und 35 BauGB nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2021 - 7 B 1373/21 -, juris, Rn. 7 f.; VG Köln, Beschluss vom 4. August 2021 - 8 L 1480/20 -, insb. S. 12 des amtlichen Umdrucks; Söfker, in: Ernst/Zinkahn u.a., BauGB, Kommentar, Stand: 1. Februar 2021, § 30, Rn. 20 f., m. w. N. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt auch nicht die nachbarschützende Bestimmung des § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2000 (BauO NRW). Von der nördlichen Außenwand des Bauvorhabens der Beigeladenen zum Grundstück der Antragsteller hin sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2b BauO NRW keine Abstandflächen frei zu halten, weil bauplanungsrechtlich auf die Grundstücksgrenze gebaut werden darf und mit dem Gebäude des Antragstellers eine hinreichende Anbausicherung vorhanden ist. Eine Verletzung weiterer nachbarschützender Bestimmungen zu Lasten des Antragstellers ist nicht ersichtlich und wird von diesem auch nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob das Vorgehen des Antragstellers gegen das streitgegenständliche Bauvorhaben - wie die Beigeladenen meinen - im konkreten Fall gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese keinen Antrag gestellt und daher kein Kostenrisiko übernommen haben, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der festgesetzte Betrag entspricht der Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwertes. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.