OffeneUrteileSuche
Urteil

12 K 6209/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:1207.12K6209.20.00
19Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 in Köln geborene Kläger ist Sohn türkischer Staatsangehöriger und hat selbst die türkische Staatsangehörigkeit. Noch während seines ersten Lebensjahrs trennten sich seine Eltern, die sich sodann scheiden ließen. Der Kläger wiederholte die sechste Klasse der Hauptschule und ging nach Wiederholung der siebten Klasse von dieser Schule ab. Er ist ledig und hat keine Kinder. Nach seinen Angaben vom 05.05.2014 hat er eine Ausbildung als Maler und Lackierer. Sein leiblicher Vater starb am 19.01.2015. Zwischendurch war der Kläger immer wieder beschäftigt, erhielt aber auch Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts. Der Kläger konsumiert seit seinem 15. Lebensjahr Drogen. Er fing mit Marihuana an, konsumierte dann gelegentlich Kokain und Amphetamin, sodann Heroin und ersatzweise Subutex sowie zusätzlich Bier, konsumierte sodann mehr Kokain sowie täglich 1,0 bis 1,5 g Heroin und 1,0 bis 1,2 g Crack. Gelegentlich nahm er stärkere Spirituosen zu sich und konsumierte 40-50 Zigaretten am Tag. Die Beklagte erteilte ihm am 19.06.1997 eine bis zum 07.10.2003 gültige Aufenthaltserlaubnis und unter den 24.05.2007 eine bis zum 12.06.2010 verlängerte Aufenthaltserlaubnis nach § 34 AufenthG. Am 10.08.2010 wurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG erteilt, die bis zum 18.06.2012 gültig war. Der Kläger wurde, wie aus der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 31.05.2021 hervorgeht, mehrfach verurteilt: Mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 20.11.2003 wegen Hausfriedensbruchs in vier Fällen, Nötigung, Diebstahls in zwei Fällen, versuchten und vollendeten schweren Diebstahls und gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde; mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 28.07.2004 wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Körperverletzung und Hausfriedensbruchs in vier Fällen unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde; mit Urteil des Landgerichts Köln vom 29.11.2005 wegen Vergewaltigung (seiner damaligen Freundin, die er in die Prostitution gezwungen hatte) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Menschenhandels in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem schweren Menschenhandel und Körperverletzung sowie räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung der beiden vorgenannten Urteile zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und elf Monaten, wobei das Gericht bewusst unterhalb der Schwelle von drei Jahren blieb, weil der Kläger bei einer Strafe von mindestens drei Jahren nach damaliger Rechtslage zwingend mit einer Ausweisung zu rechnen gehabt hätte. Aus der auf die Verurteilung folgenden Strafhaft wurde der Kläger am 12.04.2007 wegen positiver Entwicklung in der Strafhaft vorzeitig entlassen; die Reststrafe musste er allerdings vom 15.09.2008 bis zum 15.05.2009 verbüßen, da er gröblich und beharrlich gegen die Bewährungsauflagen verstoßen hatte, indem er unter anderem kein angeordnetes Drogenscreening vorgelegt hatte. Ferner wurde er verurteilt mit Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 20.10.2009 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen; mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14.09.2010 wegen Urkundenfälschung in sieben Fällen in Tateinheit mit Betrug zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diese beiden Strafen wurden mit Beschluss vom 07.04.2011 nachträglich zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten zusammengefasst; zuletzt wurde dem Kläger der Strafrest erlassen. Der Kläger wurde weiter verurteilt mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 03.02.2012 wegen Erschleichens von Leistungen in drei Fällen zu 60 Tagessätzen; mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 29.10.2013 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu 50 Tagessätzen; mit Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 03.07.2014 wegen Erschleichens von Leistungen zu 60 Tagessätzen; mit Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 16.12.2014 wegen Erschleichens von Leistungen zu 90 Tagessätzen; mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 23.06.2016 wegen Erschleichens von Leistungen in 16 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde; der Strafrest wurde dem Kläger mit Wirkung vom 17.07.2018 erlassen; mit Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 26.02.2019 wegen Erschleichens von Leistungen zu 50 Tagessätzen; mit Urteil des Landgerichts Köln vom 26.06.2019 wegen schweren Raubs in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten; diese Tat beging er in einem Getränkemarkt mit einer Softair-Pistole, mit der er den – die fehlende Gefahr allerdings erkennenden – Angestellten des Supermarkts vergeblich dazu zu bringen versuchte, ihm den Kasseninhalt auszuhändigen; er entwendete schließlich drei Tabakdosen im Wert von knapp 51 €. Mit dem zuletzt zitierten Urteil vom 26.06.2019 ordnete das Landgericht Köln außerdem die Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt an. Er befand sich ab dem 00.00.2019 im Maßregelvollzug in der Klinik des Landschaftsverbands Rheinland in Bedburg-Hau, brach die Therapie allerdings am 03.12.2019 ab. Daraufhin wurde der Kläger am 07.01.2020 zurück in die Justizvollzugsanstalt Köln verlegt. Sein voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt ist der 00.00.2022. Im Urteil vom 26.06.2019 führte das Landgericht Köln u.a. aus, es bestehe die Gefahr, dass der Kläger künftig infolge seines Hangs erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde; er sei aktuell therapiemotiviert. Laut für dieses Strafverfahren erstelltem psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 12.06.2019 wurde beim Kläger eine polytoxikomane Abhängigkeit festgestellt und u.a. weiter ausgeführt, er habe bereits früh Symptome der Störung des Sozialverhaltens in Form von Prügeleien, Konflikten in häuslicher Umgebung, frühen Konsums von Cannabis, Alkohol und Kokain, Stehlens und Ausnutzens zwischenmenschlicher Beziehungen gezeigt. Im jetzigen Erwachsenenalter seien beim Kläger dissoziale Symptome mit deutlicher und andauernder verantwortungsloser Haltung und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen und einer geringen Frustrationstoleranz zu erkennen. Ferner zeigten sich emotional instabile Züge mit einer Tendenz, unerwartet und ohne Berücksichtigung von Konsequenzen zu handeln, die im Anlassdelikt des Raubs zutageträten. Zusammenfassend werde für den Kläger eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional instabilen Persönlichkeitszügen und möglicherweise auch Symptomen einer ADHS angenommen. Dabei handele es sich nicht um eine schwere Störung, weil eine intakte Realitätskontrolle und affektive Ansprechbarkeit bestünden. Der Kläger sei auch in der Lage, sich anzupassen, wenn er denn wolle. Es sei jedoch anzunehmen, dass ein Stillstand der Entwicklung hin zum Erwachsenenalter stattgefunden habe, da der Kläger nicht altersadäquat wirke. Ohne eine suchtmittelabstinente Lebensweise seien weitere, ähnlich gelagerte Eigentumsdelikte zu erwarten. In der Legalprognose der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Köln vom 14.05.2020 wird u.a. ausgeführt, der Kläger habe den Abbruch der Therapie im Maßregelvollzug auch damit begründet, eine Therapie nach § 64 StGB sei im Wesentlichen eine Strategie seines Verteidigers gewesen. Zusammenfassend lasse sich feststellen, dass derzeit noch unklar sei, inwieweit der Kläger sich in Zukunft behandlungsbereit und -willig zeige. Da seine Straftat im Bereich der Beschaffungskriminalität anzusiedeln sei, erscheine insbesondere die Aufnahme einer suchtbehandelnden Maßnahme jedoch unabdingbar für einen straffreien Lebensverlauf. Daher könne zum aktuellen Zeitpunkt keine positive Legalprognose gestellt werden. Nach Anhörung des Klägers zum Erlass der beabsichtigten Ordnungsverfügung erließ die Beklagte unter dem 15.10.2020 die hier angefochtene, dem Kläger am 19.10.2020 in der Justizvollzugsanstalt ausgehändigte Ordnungsverfügung, mit der der Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Ziffer 1 S. 1) und das Erlöschen etwaiger Ansprüche nach dem ARB 1/80 festgestellt wurde (Ziffer 2), ihm die Abschiebung in die Türkei oder in jeden anderen aufnahmebereiten oder aufnahmeverpflichteten Staat angedroht wurde, wobei die Abschiebung aus der Haft heraus vor Ablauf der Gesamtstrafdauer erfolgen solle, sofern die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit der vorherigen Abschiebung gemäß § 456a StPO einräume (Ziffer 3), bezüglich der Ausweisung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen und dieses ab dem Tag der nachgewiesenen Ausreise auf drei Jahre und sechs Monate befristet wurde (Ziffer 4) und für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen und ab dem Tag der durch die Abschiebung stattgefundenen Ausreise auf drei Jahre und sechs Monate befristet wurde (Ziffer 5). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ausweisung des Klägers beruhe auf §§ 53 Abs. 1 bis 3, 54 und 55 AufenthG, berücksichtige Art. 8 EMRK sowie Art. 7 und 14 ARB 1/80 sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und erfolge, weil sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwer wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, und da die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich sei. Nach Abwägung der Interessen an der Ausreise des Klägers mit seinen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergebe sich, dass das öffentliche Interesse an seiner Ausreise aufgrund einer aus seinem bisherigen Verhalten, seinem fehlenden Schulabschluss, seinem Drogenkonsum und seinen Verurteilungen resultierenden Prognose sein Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiege. Aus seiner langjährigen Straffälligkeit, der Aktualität seiner Verurteilungen und seinem derzeitigen Verhalten könne mit hoher Wahrscheinlichkeit geschlussfolgert werden, dass er weitere erhebliche Straftaten begehen werde. Der Kläger habe kein Recht aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80, weil er dem regulären Arbeitsmarkt nicht mehr angehöre. Mangels Berufsausbildung habe er auch keine Rechte aus Art. 7 S. 2 ARB 1/80 erworben. Er könne sich jedoch höchst wahrscheinlich auf Art. 7 S. 1 ARB 1/80 berufen. Diesen Status habe er jedoch verloren, weil sein Verhalten gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 tatsächlich und schwer wiegend die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gefährde. Da der Kläger nach allem gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet sei, sei er nach § 58 Abs. 1 S. 1 AufenthG aus der Bundesrepublik Deutschland abzuschieben. Wegen seiner Strafhaft sei gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG die Überwachung seiner Ausreise erforderlich. Nach § 59 Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entfalle die Fristsetzung für die freiwillige Ausreise. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot sowohl bezüglich der Ausweisung als auch der Abschiebung beruhe auf § 11 Abs. 1 AufenthG und werde auf der Grundlage des § 11 Abs. 3 AufenthG jeweils auf drei Jahre und sechs Monate bemessen, wobei die Interessen der Allgemeinheit und die Interessen des Klägers miteinander abgewogen worden seien. Gegen diese Ordnungsverfügung hat der Kläger am 13.11.2020 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Seine festen und sozialen Bindungen im Bundesgebiet zu seiner Mutter und Schwester seien ein wichtiges Argument gegen die Ausweisung. Ihm sei mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Köln vom 08.06.2020 die Möglichkeit der Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG eröffnet worden. Er benötige jedoch mindestens eine einjährige Aufenthaltserlaubnis, um eine Entziehungstherapie durchführen zu können. Im Fall einer Aufenthaltserlaubnis hätte er nach der Rechtsprechung einen Anspruch auf Durchführung eine Entziehungstherapie im Inland. Aufgrund des Gleichbehandlungsgebots genieße der Kläger auch ohne Aufenthaltstitel ein solches günstiges ausländerrechtliches Ergebnis, weil ihm die Möglichkeit einer Drogenentziehungstherapie eröffnet worden sei. Die von ihm nach § 64 StGB angefangene Entziehungstherapie habe er lediglich abgebrochen, weil sie für ihn unpassend gewesen sei und seinen Bedürfnissen nicht entsprochen habe. Es habe sich dabei um eine Sammeltherapie mit Alkohol- und Drogensüchtigen gehandelt. Er sei allerdings therapiewillig geblieben. Bei der nun angestrebten Therapie nach §§ 35 ff. BtMG könne seine Drogenproblematik gezielter bearbeitet werden. Der Kläger gehöre außerdem dem regulären Arbeitsmarkt in Deutschland an, weshalb er ein Aufenthaltsrecht auch nach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erworben habe. Er beabsichtige, nach Haftende wieder ein Beschäftigungsverhältnis aufzunehmen. Diese Rechtsstellung sei durch seine Inhaftierung nicht erloschen. Die Beklagte habe selbst vorgetragen, dass er im Laufe seines Lebens mehrmals gearbeitet habe. Der in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 verwendete Arbeitnehmerbegriff sei nach der unionsrechtlichen Rechtsprechung nicht eng auszulegen, sondern anhand objektiver Kriterien zu definieren. Danach sei Arbeitgeber jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübe. Dass es dem Kläger aufgrund seiner Sucht unmöglich gewesen sei, ein langfristiges Arbeitsverhältnis aufzubauen, lösche dementsprechend die Rechtsstellung aus Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich drei ARB 1/80 nicht. Hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots habe die Beklagte nicht umfassend die hier im Einzelfall betroffenen Belange abgewogen. Sie habe in Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstelle, der für eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden könne, vorliegend auf einen Zeitraum von 17 Jahren abgestellt. Zu Unrecht habe die Beklagte sodann die Auffassung vertreten, dass dem fast 30-jährigen Aufenthalt des Klägers in Deutschland angesichts seiner Straffälligkeit keine Bedeutung zukomme. Eine Reduzierung der bislang festgesetzten Wiedereinreisesperre auf nicht mehr als zwei Jahre sei hier sachgerecht. Entgegen der Einschätzung der Beklagten sei der Kläger von seinem Herkunftsland vollständig entfremdet, weil er lediglich zweimal in der Türkei gewesen sei, nämlich einmal im Alter von etwa zehn Jahren und das zweite Mal im Jahr 2015 anlässlich der Beerdigung seines leiblichen Vaters. Der Kläger sei in die hiesige Gesellschaft sozial-familiär eingebunden und habe keine Beziehungen zum Staat, dessen Staatsangehöriger er sei. Mit Blick auf seinen Gesundheitszustand, den Mangel einer sozialen Absicherung im Herkunftsstaat und das Fehlen eines Familienverbands im Herkunftsland sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu vermuten, dass der Kläger ein Existenzminimum in der Türkei nicht sichern könne. Laut den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung habe ihn die Ausweisungsverfügung wachgerüttelt. Seine avisierte Drogentherapie werde sechs Monate dauern. Er leide aufgrund seiner derzeitigen ausländerrechtlichen Situation unter Angst- und Zwangsstörungen und erhalte dagegen Medikamente. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 15.10.2020 hinsichtlich der Ziffer 1 Satz 1 sowie der Ziffern 2 bis 5 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte auf die angefochtene Ordnungsverfügung. In ihrer den Kläger betreffenden Legalprognose vom 10.06.2021, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 42-54 der Gerichtsakte verwiesen wird, führt die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Köln u.a. aus, das Sozialverhalten des Klägers sei unproblematisch, insgesamt werde sein vollzugliches Verhalten als positiv beschrieben. Bei ihm liege eine nicht hinreichend aufgearbeitete Suchtmittelproblematik vor. Er habe den Wunsch geäußert, auch weiterhin an seiner Drogenproblematik, gegebenenfalls im Rahmen einer Drogenentwöhnungstherapie, zu arbeiten. Nach Haftentlassung strebe er eine ambulante Therapie (ohne Kostenzusage) an. In der Entziehungsanstalt habe er viele Gespräche mit dem therapeutischen Team geführt, jedoch keine Einzelgespräche mit der Therapeutin, so dass keine inhaltliche Arbeit begonnen habe. Im November 2019 habe er sich entschieden, die Therapie abzubrechen; er habe sich mit der verhaltenstherapeutischen Ausrichtung unzufrieden gezeigt und sich nicht ausreichend psychologisch behandelt gefühlt. Im Dezember habe er endgültig die Therapie abgebrochen und das mit der recht kurzen Reststrafe und dem Wunsch nach einer Therapie nach § 35 BtMG begründet. Die bislang erfolgten Urinkontrollen hätten einen negativen Befund angezeigt, die im November 2020 abgegebene Kontrolle habe Hinweise von Manipulation gezeigt. Er halte Kontakt zu seiner Mutter und Schwester, auch regelmäßige Besuche seien notiert. Im Vollzugsplan vom 13.05.2020 sei aus psychologischer Sicht festgestellt worden, dass vorrangig dringender Behandlungsbedarf bezüglich der Drogenabhängigkeit bestehe. Eine Compliance seitens des Klägers bestehe jedoch nicht. Eine Reduktion der personengebundenen kriminogenen Faktoren habe bislang nicht stattgefunden. Laut Fachbeitrag des psychologischen Dienstes zur Vollzugsplanung vom 07.05.2020 sei die Entwicklung des Klägers durch frühere Verhaltensauffälligkeiten gekennzeichnet. Offenbar habe er einen nach dem Lustprinzip geprägten Lebensstil, der sich u.a. mangels Übernahme von Verantwortung und Pflichten, wegen Strukturlosigkeit, mangelhafter Internalisierung sozialer Werte und Normen, mangelnder Frustrationstoleranz, seines suchtabhängigen Verhaltens und Beeinflussbarkeit durch delinquente Freundschaften etabliert habe. Es seien Bagatellisierungs- und Externalisierungstendenzen ersichtlich geworden. Hinsichtlich des Raubs sei es dem Kläger stückweise gelungen, Reue und Opferempathie zu zeigen, obwohl er die Verantwortung zur Begehung der Tat auf den Drogenkonsum externalisiert habe. Derzeit verfüge der Kläger über keine realistischen Zukunftsvorstellungen. Zudem mangele es ihm an einer intrinsischen Änderungsmotivation zur Bearbeitung/Auseinandersetzung mit der vorliegenden Suchtproblematik. Daraus resultierend habe bislang keine hinreichende Distanzierung von seinem dissozial geprägten Lebensentwurf stattgefunden, so dass kurz- oder mittelfristig von einer erneuten Straffälligkeit ausgegangen werden müsse. Der Kläger könne sich zwar an die vollzuglichen Gegebenheiten anpassen und sich adäquat integrieren, dies könne jedoch vornehmlich den hochstrukturierenden Bedingungen des Vollzugs geschuldet sein. Der Kläger verfüge bislang über keine Strategien, um in weniger strukturierten Bedingungen seine bisher gezeigte Abstinenz und sein angepasstes Wohlverhalten aufrechtzuerhalten. Das letzte Delikt aus dem Gewaltbereich liege 15 Jahre zurück und sei im Jugendalter zu verorten. Der Raub sei vornehmlich im Rahmen der Beschaffungskriminalität zu interpretieren, wobei als legalprognostisch ungünstig die Intensitätssteigerung der Straffälligkeit gesehen werden müsse. Auch die weiteren Straftaten seien alle vor dem Hintergrund der massiven Suchtproblematik einzuordnen. Deshalb bestehe aus psychologischer Sicht vorrangig dringender Behandlungsbedarf bezüglich der weiterhin bestehenden Drogenabhängigkeit, wobei Maßnahmen zur Bearbeitung der sozialen und emotionalen Defizite durchaus indiziert wären. Hinsichtlich jeglicher Maßnahmen bestehe beim Kläger jedoch keine Compliance. Der Kläger wolle die Zeit bis zur mündlichen Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen Prozess nutzen, um sein Leben zu ändern. Er habe geäußert, er sei älter geworden und wolle nicht mehr konsumieren, er habe nun seit drei Jahren nicht mehr konsumiert. Der Kläger habe verstanden, dass er durch den Drogenkonsum nie etwas Positives erreicht habe. Hinsichtlich seiner Verurteilung u.a. wegen Vergewaltigung habe er ausgeführt, seine Freundin habe vorgeschlagen, als Prostituierte zu arbeiten, um Geld zu verdienen. Damit sei er aber nicht klar gekommen. Damals habe er sich hinsichtlich der Vergewaltigung schön geredet, dass sie ja sowieso Prostituierte gewesen sei. Hinsichtlich der Beurteilung sei in Verbindung mit dem kontinuierlichen und deliktbereiten Verlauf, der u.a. neben dem Raub weitere Gewaltdelikte und ein Sexualdelikt umfasse, eine legalprognostisch ungünstige Entwicklung abzuleiten. Der Raub sei primär der Drogenabhängigkeit zuzuordnen. Hinweise auf eine insgesamt überdauernde Gewaltbereitschaft und/oder verminderte Impulskontrolle habe es nach Aktenlage, im Haftverlauf bzw. anhand der Angaben des Klägers nicht gegeben, so dass unter weniger kontrollierenden und strukturierenden Bedingungen nicht unmittelbar von einer erneuten Gewalttat im reaktiven oder instrumentellen Bereich unabhängig von der Entwicklung der Drogenabhängigkeit ausgegangen werde. Für den Kläger scheine nicht zuletzt seine ausländerrechtliche Situation und die aktuell nicht betriebene Abschiebung motivierend zu wirken. Im Vergleich zur vorangegangenen psychologischen Stellungnahme bagatellisiere der Kläger zwar weiterhin Teile seines delinquenten Verhaltens (z.B. seit drei Jahren kein Drogenkonsum trotz Konsums in der Maßregel; keine Gewaltdelikte nach der letzten Inhaftierung trotz Gewalt gegenüber der Exfreundin), zeige jedoch weniger Externalisierungstendenzen. Ohne einen Behandlungserfolg und strukturierende Lebensumstände erscheine auch langfristig die Gefahr für erneute Straftaten außerhalb eines unmittelbaren Zusammenhangs zum Drogenkonsum wahrscheinlich. Eine derzeitige Entlassung ohne vorherige Belastungserprobung der Drogenabstinenz und Vorbereitung strukturierender Entlassungsbedingungen werde aufgrund der zu erwartenden Überforderungssituation als verfrüht eingeschätzt. In diesem Fall würden bereits kurzfristig ein Rückfall mit Drogenkonsum und in der Folge das Aufkommen erneut legalprognostisch ungünstiger Bedingungen als wahrscheinlich eingeschätzt, die mittel- bis langfristig wiederum die Rückfallgefahr für ein erneutes, zunächst vorwiegend instrumentell motiviertes Gewaltdelikt erhöhten. Sollte von der Abschiebung des Klägers abgesehen werden, strebe er mit Hilfe der hiesigen Suchtberatung einen nahtlosen Übergang in eine Entwöhnungsbehandlung an. Eine günstige Sozialprognose habe im Januar 2020 noch nicht gestellt werden können. Bei erfolgreichem Abschluss einer Entwöhnungsbehandlung, eines Rückfallprophylaxe-Trainings und sozialen Trainings dürfte sodann von einer günstigen Sozialprognose ausgegangen werden können. Mit weiterer Legalprognose vom 28.10.2021, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 146-152 der Gerichtsakte verwiesen wird, führt die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Köln u.a. aus, der Kläger habe die Möglichkeit, nach Haftentlassung einer Tätigkeit als Felgenlackierer bei einer Firma in B. nachgehen zu können, weil er gelernter Maler und Lackierer sei. Diese Stelle wäre zunächst für ein Jahr befristet mit dem Ziel der Übernahme in ein festes Beschäftigungsverhältnis bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche. Seine externe Suchtberaterin erachte die zunächst erfolgte Zwangsunterbringung als eine für den Kläger ungünstige Maßnahme, dagegen werde für sehr sinnvoll gehalten, eine stationäre Entwöhnungsbehandlung nach § 35 BtMG anzugehen. Die Suchtberaterin könne nur befürworten, dass der Kläger die Chance erhalte, eine eigenständige Therapie anzutreten, da seine Abstinenzprognose zum jetzigen Zeitpunkt positiv aussehe. Die aus der Abhängigkeit resultierende Straffälligkeit wäre mit großer Wahrscheinlichkeit auch nicht mehr gegeben. Nach Aussage der Leiterin des Sozialen Trainings stelle dieses für die Wiedereingliederung nach der Haftentlassung einen Baustein zur Schaffung rückfallmindernder Faktoren dar. Dem Fachbeitrag des psychologischen Dienstes zur aktuellen Vollzugsplanung vom 07.10.2021 sei zu entnehmen, dass der Kläger sich hinsichtlich der Suchtmittelproblematik mittlerweile konstant behandlungsmotiviert zeige. Die begonnenen Maßnahmen stellten den Beginn einer Auseinandersetzung dar, die u.a. aufgrund der langjährigen Erkrankung und dissozialen Lebensführung jedoch als nicht ausreichend eingeschätzt würden, um eine umfassende Behandlung zu gewährleisten. Es werde weiterhin, z.B. zum Aufbau von Bewältigungsstrategien unter weniger strukturierenden Bedingungen, Behandlungsbedarf gesehen und eine längerfristige suchttherapeutische Anbindung nach Haftentlassung empfohlen. Die drohende Abschiebung werde aktuell als primärer Risikofaktor für einen Rückfall in legalprognostisch ungünstige Verhaltensweisen wie Suchtmittelkonsum und Rückzugsverhalten eingeschätzt. Unter Abwägung aller für und gegen den Kläger sprechenden Umstände könne für ihn durchaus eine günstige Sozialprognose gestellt werden. Eine Auseinandersetzung mit den personengebundenen kriminogenen Anteilen habe stattgefunden bzw. finde noch statt, weshalb langfristig eine ausreichende günstige Legalprognose abgeleitet werden könne. Eine Anbindung an eine stationäre Drogenentwöhnungstherapie nach Haftentlassung sei geeignet, das bestehende Restrisiko ausreichend zu relativieren. Ausweislich der entsprechenden eingereichten Bescheinigungen hat der Kläger vom 07.07. bis zum 17.11.2021 am Kurs Soziales Training sowie vom 23.08. bis zum 15.11.2021 am Kurs Rückfall-Prophylaxe teilgenommen. Er befindet sich seit dem 00.00.2021 in der Intensivbetreuung des Sozialdienstes G. Köln. Nach Haftentlassung wird er eine Entgiftung in der psychosomatischen Klinik D. beginnen können, wo sein Aufnahmetermin für den 07.02.2022 vorgemerkt ist. Im Anschluss hat er am 23.02.2022 einen Termin zur Aufnahme bei der Fachklinik G. in F. zwecks Therapie zur Aufarbeitung der Vergangenheit, Erarbeitung von alternativen Bewältigungsstrategien, Kennenlernens von Emotionen und der eigenen Gefühlswelt, Rückfallprophylaxe und Psychoedukation. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und das Protokoll über die mündliche Verhandlung, in der der Kläger persönlich angehört worden ist, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 15.10.2020 ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet gemäß Ziffer 1 Satz 1 der Ordnungsverfügung vom 15.10.2020 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 18, als rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiegt. Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG wird ergänzt durch die Vorschrift des § 53 Abs. 3 AufenthG. Sie legt fest, dass ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, nur ausgewiesen werden darf, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwer wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Dem Kläger steht ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei zumindest aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 zu. Der Kläger wuchs zunächst im elterlichen Haushalt auf, nach der Trennung seiner Eltern im Haushalt seiner Mutter, hatte Umgang mit seinem Vater und dieser gehörte wie auch seine Mutter dem regulären Arbeitsmarkt an. Das persönliche Verhalten des Klägers stellt gegenwärtig eine schwer wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Bei der Feststellung der für eine Ausweisung erforderlichen Sicherheitsgefahr bzw. der schwer wiegenden Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 3 AufenthG handelt es sich um eine Prognose, die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eigenständig zu treffen haben. Die Indizien, die für diese Prognose heranzuziehen sind, ergeben sich nicht nur aus dem Verhalten im Strafvollzug und danach. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seiner Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15.01.2013 - 1 C 10.12 -, Rn.15 ff., vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 -, Rn. 21, vom 04.10.2012 - 1C 13.11 -, Rn.18 und vom 16.11.2000 - 9 C 6.00 -, Rn. 13 f.; BayVGH, Beschluss vom 10.04.2019 - 19 ZB 17.1535 -, Rn.10 (sämtlich in juris). Nach diesen Maßgaben stellt das persönliche Verhalten des Klägers gegenwärtig eine schwer wiegende Gefahr dar. Es ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Kläger erneut mit seinen letzten Straftaten vergleichbare schwere Straftaten, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren, begehen wird. Im Hinblick auf die Bewertung einer Wiederholungsgefahr ist an positiven Entwicklungen des Klägers zunächst festzuhalten, dass sein Verhalten während des bisherigen Vollzugs seiner letzten Freiheitsstrafe beanstandungsfrei war, er regelmäßigen Kontakt zu seiner Mutter und Schwester hält sowie Drogentests negativ waren. Auch hat ihm die Justizvollzugsanstalt bescheinigt, fleißig zu sein und seiner Arbeit ordentlich, zuverlässig und selbstständig nachzukommen. Er wolle alle Hilfen nutzen, um sein früheres Verhalten aufzuarbeiten. Ferner nahm der Kläger an einer Rückfallprophylaxe-Therapie und am Sozialen Training in der Justizvollzugsanstalt teil. Gleichwohl kann aus diesen positiven Entwicklungen noch nicht der Schluss gezogen werden, dass vom Kläger nicht die Gefahr der Wiederholung erheblicher Straftaten ausgeht. Dafür liegt zum einen die letzte begangene Tat noch nicht lang genug zurück, sondern beträgt dieser Zeitraum gerade einmal erst rund drei Jahre. Zum anderen begründet das mit dem Urteil des Landgerichts Köln vom 26.06.2019 geahndete persönliche Verhalten des Klägers in Verbindung mit seinem übrigen bisher an den Tag gelegten Verhalten und seiner Persönlichkeitsstruktur eine – über die mit jedem Rechtsverstoß verbundene Störung der öffentlichen Ordnung hinausgehende – tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr und berührt ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der Kläger ist wegen schweren Raubs in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer hohen Freiheitsstrafe, nämlich von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Die betroffenen Schutzgüter der körperlichen Integrität und des Eigentums nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Werteordnung einen sehr hohen Rang ein und lösen staatliche Schutzpflichten aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, juris Rn. 15. Diese Tat ist indes nicht die einzige des Klägers, die gegen die körperliche Integrität und das Eigentum gerichtet war. Vielmehr wurde er davor seit dem Jahr 2003 sechsmal wegen anderer Delikte als des Erschleichens von Leistungen, wegen derer er weitere fünf Mal zu Geldstrafen verurteilt wurde, verurteilt, nämlich wegen Hausfriedensbruchs in vier Fällen, Nötigung, Diebstahls in zwei Fällen, versuchten und vollendeten schweren Diebstahls und gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Körperverletzung und Hausfriedensbruchs in vier Fällen, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Menschenhandels in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem schweren Menschenhandel und Körperverletzung sowie räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Urkundenfälschung in sieben Fällen in Tateinheit mit Betrug jeweils zu Freiheitsstrafen. Diese vom Kläger begangenen Taten standen im Zusammenhang mit seiner Drogensucht und seiner charakterlichen Prägung. So wird im Urteil des Landgerichts Köln vom 26.06.2019 ausgeführt, dass der frühe, also im Alter von 15 Jahren begonnene, Drogenkonsum des Klägers zu einer Stagnation der Entwicklung hin zum Erwachsenenalter führte. Ob all das auch im Hinblick auf das vorsätzliche Fahrens ohne Fahrerlaubnis, weswegen er zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt wurde, zutrifft, ist unerheblich, weil diese Straftat angesichts der Vielzahl der von ihm begangenen anderen Delikte nicht sonderlich ins Gewicht fällt. Aus der strafrechtlichen Vorgeschichte des Klägers lässt sich nach Angaben des psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt Köln gemäß deren Legalprognose vom 10.06.2021 ungeachtet seines nicht zu beanstandenden vollzuglichen Verhaltens entnehmen, dass bei dem Kläger eine nicht hinreichend aufgearbeitete Suchtmittelproblematik vorliegt, die gemäß Vollzugsplan vom 13.05.2020 aus psychologischer Sicht vorrangig dringend behandlungsbedürftig ist. Nachdem der Kläger zunächst dazu nicht bereit war, ihm eine intrinsische Änderungsmotivation zur Bearbeitung/Auseinandersetzung mit der vorliegenden Suchtproblematik fehlte und er sich deshalb nicht hinreichend von seinem dissozial geprägten Lebensentwurf distanziert hatte, so dass kurz- oder mittelfristig von einer erneuten Straffälligkeit ausgegangen werden musste, hat sich dies zwar mittlerweile verbessert. Jedoch ist die Entwicklung des Klägers laut Fachbeitrag des psychologischen Dienstes zur Vollzugsplanung vom 07.05.2020 durch frühere Verhaltensauffälligkeiten gekennzeichnet. Sein Lebensstil war vom Lustprinzip geprägt, der sich u.a. mangels Übernahme von Verantwortung und Pflichten, wegen Strukturlosigkeit, mangelhafter Internalisierung sozialer Werte und Normen, mangelnder Frustrationstoleranz, seines suchtabhängigen Verhaltens und Beeinflussbarkeit durch delinquente Freundschaften etablierte. Der Kläger kann sich zwar an die vollzuglichen Gegebenheiten anpassen und sich adäquat integrieren, es ist aber nicht auszuschließen, dass dies vornehmlich den hochstrukturierenden Bedingungen des Vollzugs geschuldet ist. Der Kläger verfügt bislang indes über keine Strategien, um im weniger strukturierten Alltagsleben seine bisher gezeigte Abstinenz und sein angepasstes Wohlverhalten aufrechtzuerhalten. Deshalb war in Verbindung mit dem kontinuierlichen und deliktbereiten Verlauf, der u.a. neben dem Raub weitere Gewaltdelikte und ein Sexualdelikt umfasste, zunächst eine legalprognostisch ungünstige Entwicklung abzuleiten. Es konnte nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass unter weniger kontrollierenden und strukturierenden Bedingungen als in der Haft seitens des Klägers unmittelbar keine erneute Gewalttat im reaktiven oder instrumentellen Bereich unabhängig von der Entwicklung der Drogenabhängigkeit zu befürchten war. Danach war jedenfalls mittelfristig von einer erneuten, gegen die körperliche Unversehrtheit bzw. das Eigentum gerichteten Tat auszugehen, langfristig erschien die Gefahr erneuter Straftaten außerhalb eines unmittelbaren Zusammenhangs zum Drogenkonsum ohne Behandlungserfolg und strukturierenden Lebensumstände sogar wahrscheinlich und bagatellisierte der Kläger weiterhin Teile seines delinquenten Verhaltens, wenn auch mit geringeren Externalisierungstendenzen. An dieser Situation hat sich im Hinblick auf eine im vorliegenden Verfahren ordnungsrechtlich veranlasste Gefahrenprognose, die sich von einer strafrechtlichen Legalprognose unter dem Gesichtspunkt des Resozialisierungsgedankens unterscheidet, nichts entscheidend geändert. Nach der letzten Legalprognose vom 28.10.2021 kann zwar unter Abwägung aller für und gegen den Kläger sprechenden Umstände für ihn “durchaus“ eine günstige Sozialprognose gestellt werden. Sie beruht indes darauf, dass die aus der Abhängigkeit resultierende Straffälligkeit mit großer Wahrscheinlichkeit deshalb nicht mehr gegeben wäre, wenn der Kläger nach seiner Haftentlassung eine längerfristige Suchttherapie absolvierte, weil er sich hinsichtlich der Suchtmittelproblematik mittlerweile konstant behandlungsmotiviert zeigt und deshalb zum jetzigen Zeitpunkt seine Abstinenzprognose positiv aussieht. Angesichts der bei einer Drogenentwöhnung gegebenen Rückfallgefahr und der unveränderten dissozialen Persönlichkeitsmerkmale des Klägers besteht nach allem ordnungsrechtlich weiterhin die erhebliche Gefahr einer Wiederholung erheblicher Straftaten des Klägers. So stellt nach Aussage der Leiterin des Sozialen Trainings dieses für die Wiedereingliederung nach der Haftentlassung (lediglich) “einen Baustein“ zur Schaffung rückfallmindernder Faktoren dar, und die begonnenen Maßnahmen stellen (lediglich) “den Beginn“ einer Auseinandersetzung dar, die u.a. aufgrund der langjährigen Suchterkrankung und dissozialen Lebensführung jedoch als nicht ausreichend eingeschätzt werden, um eine umfassende Behandlung zu gewährleisten. Eine Auseinandersetzung mit den personengebundenen kriminogenen Anteilen hat zwar stattgefunden, findet aber auch gegenwärtig noch statt. Stellt sich legalprognostisch eine Anbindung des Klägers an eine stationäre Drogenentwöhnungstherapie nach seiner Haftentlassung als geeignet dar, „das bestehende Restrisiko ausreichend zu relativieren“, reicht das angesichts der auf dem Spiel stehenden Werte Dritter, des ungewissen Erfolgs einer Drogenentwöhnungstherapie und des auf den dissozialen Persönlichkeitsmerkmalen des Klägers beruhenden bisherigen hochdelinquenten Lebenswandels ordnungsrechtlich nicht aus, um davon ausgehen zu können, dass vom persönlichen Verhalten des Klägers gegenwärtig keine schwer wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr ausgeht. Hinzu kommt, dass in Fällen einer Drogensucht nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden kann, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde, solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 11.05.2021 - 19 ZB 21.159 -, juris Rn. 16. Gerade bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden kann, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens nach Therapieende glaubhaft gemacht hat. Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 02.08.2021 - 19 CS 21.330 -, juris Rn. 25 m.w.N. und vom 11.05.2021 - 19 ZB 21.159 -, juris Rn. 16. Dem Kläger steht indes kein Recht zu, eine solche Therapie im Inland zu absolvieren, um eine negative ordnungsrechtliche Prognose abzuwenden. Denn das Ausweisungsrecht dient nicht der Resozialisierung des Betroffenen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.03.2013 - 1 B 17.12 -, juris Rn. 7. Außerdem sagen erst zukünftige Entwicklungen im Rahmen einer angestrebten Therapie nichts über die aktuelle von einer drogenabhängigen Person ausgehende Gefährdung aus. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.09.2015 – 1 B 39.15 -, juris Rn. 10. Im Übrigen würde selbst eine erfolgreich abgeschlossene Drogentherapie angesichts der erfahrungsgemäß hohen Rückfallquote noch nicht die Prognose gestatten, dass von dem Betroffenen eine ordnungsrechtlich relevante Wiederholungsgefahr nicht mehr ausgeht. Eine solche Prognose ist erst nach drogen- und straffreier Lebensführung über einen erheblichen Zeitraum gerechtfertigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.12.2007 - 17 B 775/06 - juris Rn. 23. Zudem sprechen weitere Umstände gegen eine insoweit für den Kläger positive Prognose. Er hat sich bereits in der Vergangenheit weder durch strafrechtliche Verurteilungen noch durch die Verbüßung von Freiheitsstrafen von der wiederholten Begehung von Straftaten abhalten lassen. Vielmehr war der Kläger Bewährungsversager und ist fortlaufend, häufig und zuletzt sogar mit schwer wiegenden Körperverletzungsdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten. Dafür, dass der Kläger künftig keine Straftaten mehr begehen wird, ist auch wegen veränderter äußerer Umstände nichts ersichtlich. Während der letzten Haftzeit ist der Kläger zwar abstinent gewesen. Ob ihm das aber auch in Freiheit gelingen wird, wenn die Alltagsproblematik einer Arbeitsaufnahme und eigenständigen Versorgung in einer Wohnung auf ihn einwirkt, und ob er sich weiterer Eigentumsdelikte enthält, wenn er sich um die eigenständige vollständige Bestreitung seines Lebensunterhalts kümmern muss, kann aufgrund seiner in der Vergangenheit gezeigten Einstellung zur Rechtsordnung nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden. Vor diesem Hintergrund ist es vielmehr überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger auch künftig Straftaten gegen fremdes Eigentum sowie gegen die körperliche Unversehrtheit Dritter begehen wird, um dadurch – wie schon in der Vergangenheit – Zugang zu finanziellen Mitteln zu haben, um gegebenenfalls sogar eine wieder aufflammende Drogensucht zu befriedigen. Gegen diese gefahrenrechtliche Prognose sprechen nicht die nach dem Urteil des Landgerichts vom 26.06.2019 zu Gunsten des Klägers sprechenden Umstände in Form eines erkennbar von Reue und Einsicht getragenen Geständnisses. Denn diese Ausführungen richten sich an dem zu Gunsten eines Straftäters strengeren Maßstab der strafrechtlichen Resozialisation aus. Die Abwägung der Bleibeinteressen mit den Ausweisungsinteressen fällt, auch gemessen an den Anforderungen aus § 53 Abs. 3 AufenthG, zu Lasten des Klägers aus. Bei der nach § 53 Abs. 1 AufenthG erfolgenden Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Bleibeinteressen des Klägers sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Dieser Kriterienkatalog ist nicht abschließend. Es ist vielmehr geboten, auch die so genannten Boultif/Üner-Kriterien zur Anwendung zu bringen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Konkretisierung der Anforderungen aus Art. 8 Abs. 1, 2 EMRK im Hinblick gerade auf Ausweisungen entwickelt hat und seitdem in ständiger Rechtsprechung namentlich auf Ausweisungen von im Staat des Aufenthalts geborenen Ausländern anwendet, sofern diese im Anschluss an eine strafrechtliche Verurteilung ausgewiesen werden sollen. Es sind dies: Die Anzahl, Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten, das Alter des Ausländers bei Begehung der Straftaten und bei Einreise, der Charakter (rechtmäßig oder geduldet) und die Dauer des Aufenthalts in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit Begehung der Straftaten verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, insbesondere im Strafvollzug, die Staatsangehörigkeit aller betroffenen Personen, die familiäre Situation des Ausländers (z.B. Dauer der Ehe, tatsächliches bzw. intaktes Familienleben), die Kenntnis des Ehepartners von der Straftat bei Eingehen der familiären Beziehung, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und ggf. deren Alter, das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen ein Familienangehöriger voraussichtlich im Staat ausgesetzt wäre, in den der Ausländer ausgewiesen werden soll, die Belange und das Wohl der Kinder, die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland sowie die Dauer des Aufenthaltsverbots. Vgl. EGMR, Urteile vom 02.08.2001 - Nr. 54273/00 - (Boultif), InfAuslR 2001,476; vom 18.10.2006 - Nr. 46410/99 - (Üner), NVwZ 2007,1279 = juris, Rn. 40; vom 23.06.2008 - Nr. 1683/04 - (Maslov II), InfAuslR 2008, 333; vom 25.03.2010 - Nr. 40601/05 - (Mutlag), InfAuslR 2010, 325 = juris, Rn. 54; vom 13.10.2011 - Nr. 41548/06 - (Trabelsi), Rn. 55, juris; vom 22.01.2013 - Nr. 66837/11 - (E.), Rn. 29, juris. In der Person des Klägers liegt kein besonders schwer wiegendes oder schwer wiegendes typisiertes Bleibeinteresse im Sinne von § 55 Abs. 1 oder 2 AufenthG vor. Allerdings ist zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er im Bundesgebiet geboren und hier aufgewachsen ist. Hier hat der Kläger seine wesentliche Prägung erfahren. Er hat im Bundesgebiet die Schule besucht. Seine Mutter und Schwester leben im Bundesgebiet, der Kläger unterhält auch während seiner Inhaftierung regelmäßigen und guten Kontakt zu ihnen. Zwar stellt die Ausweisung einen erheblichen Eingriff insbesondere in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Klägers dar. Dieser Eingriff ist aber gemessen an den auf dem Spiel stehenden Schutzgütern Dritter und den Grundinteressen der Gesellschaft verhältnismäßig und dem Kläger zumutbar. Bei dem Kläger, seiner Mutter und seiner Schwester handelt es sich um volljährige Personen, die nicht auf gegenseitige Unterstützung im Bundesgebiet angewiesen sind. Den Kontakt zu seinen im Bundesgebiet lebenden Verwandten kann der Kläger auch von der Türkei aus über Telekommunikationsmittel aufrechterhalten. Von einer gelungenen sozialen Integration des Klägers in die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland kann in Anbetracht der Schwere der die Ausweisung veranlassenden Straftat und der Vielzahl weiterer Verurteilungen des Klägers nicht ausgegangen werden. Auch eine wirtschaftliche Integration ist dem Kläger bislang nicht gelungen. Er hat keinen Schulabschluss. Allerdings hat er eine Ausbildung zum Maler und Lackierer absolviert, war aber nur zeitweise erwerbstätig. Seit seinem 18. Lebensjahr hat er über lange Zeiträume hinweg Sozialleistungen bezogen. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er im Falle einer Ausreise aus dem Bundesgebiet die Möglichkeit einer Drogenentwöhnungstherapie verliere, führt dies nicht zu einem überwiegenden Bleibeinteresse. Einer Ausweisung steht grundsätzlich nicht entgegen, dass ein Verlassen des Aufnahmemitgliedstaats für die weitere Resozialisierung möglicherweise weniger günstig ist; denn das Ausweisungsrecht dient nicht der Resozialisierung des Betroffenen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.09.2016 - 18 A 954/14 -; BVerwG, Beschluss vom 14.03.2013 - 1 B 17.12 -, juris Rn. 7. Dem Kläger ist es zumutbar, im Land seiner Staatsangehörigkeit zu leben. Er hat die Möglichkeit, sich in der Türkei zu integrieren. Es ist davon auszugehen, dass er die türkische Sprache muttersprachlich erlernt hat. Der Kläger war zudem immerhin zweimal, zuletzt im Jahr 2015 in der Türkei. Anhaltspunkte dafür, dass die Eingewöhnung in die aktuellen Gegebenheiten und sozialen Strukturen in der Türkei und der Aufbau eines Privatlebens für den 34-jährigen arbeitsfähigen Kläger unmöglich oder unzumutbar sein könnten, sind schon vor dem Hintergrund seiner in Deutschland lebenden Verwandten, zu denen er nach eigenen Angaben eine gute Beziehung hat und die die ihm auch aus der Ferne zur Seite stehen können, nicht ersichtlich. Zu Recht hat die Beklagte in Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung angenommen, dass die Rechte des Klägers aus dem ARB 1/80 erloschen sind. Es kann dahinstehen, ob der Kläger neben seinem assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 auch Rechte aus dessen Art. 6 erworben hat. Denn jedenfalls sind sämtliche Rechte aus dem ARB 1/80, wie vorstehend dargelegt, in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 aus Gründen der öffentlichen Sicherheit beschränkt worden. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung getroffene Entscheidung, die Sperrwirkung der Ausweisung anzuordnen und auf drei Jahre und sechs Monate zu befristen, ist rechtmäßig. Nach § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Gemäß § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG darf die Frist fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwer wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten, § 11 Abs. 3 S. 3 AufenthG. Nach diesen Maßgaben weist die Fristsetzung auf drei Jahre und sechs Monate keine Ermessensfehler auf. Die Beklagte hat entgegen den Ausführungen des Klägers nicht auf einen Prognosezeitraum von 17 Jahren abgestellt, sondern einen zurückliegenden 17jährigen Zeitraum betrachtet, während dessen die Persönlichkeitsmerkmale des Klägers entstanden bzw. sich bereits negativ auswirkten. Die verfügte Frist überschreitet fünf Jahre nicht, obwohl diese Frist nach § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG grundsätzlich hätte überschritten werden dürfen. Die Beklagte hat zu Recht insoweit die vielfachen Verstöße des Klägers gegen die deutsche Rechtsordnung berücksichtigt und sodann fristverkürzend den Aufenthalt des Klägers in Deutschland seit Geburt gewertet. Nach allem ist nicht nur die Ausweisung, sondern auch die Befristung der Wiedereinreise- und Aufenthaltssperre im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft als erforderlich zur Verhütung weiterer Straftaten zu bewerten. Entsprechendes gilt für das in Ziffer 5 der angefochtenen Ordnungsverfügung für den Fall der Abschiebung erlassene Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbot sowie dessen gleichlange Befristung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‑ ERVV - wird hingewiesen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Einlegung der Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‑ ERVV - wird hingewiesen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.