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Urteil

7 K 4284/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2021:1207.7K4284.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Die am 00.00.1960 in P. geborene Klägerin erhält Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz. Bei ihr sind u.a. folgende orthopädische Schäden anerkannt: Amelie der oberen Extremitäten beidseitig (032), mittelgradige Entwicklungsstörung der Wirbelsäule (068), Wirbelgleiten (070), leichte statische Skoliose (073), rechte und linke Hüfte pauschal (077 / 078). 3 Mit Schreiben vom 02.02.2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Überprüfung ihrer Schadenspunkte. Dem Antrag war u.a. ein Ärztliches Attest des Herrn B. L.-I. I. T. , Facharzt für Orthopädie, vom 22.01.2021 beigefügt, in dem der behandelnde Orthopäde feststellte: 4 „Bei Frau T1. bestehen degenerative Veränderungen im Sinne von Arthrosen im Bereich der Hüftgelenke beiderseits, Kniegelenke beiderseits, Sprunggelenke und im Bereich der Fußwurzel beiderseits. Zusätzlich bestehen deutliche Verschleißveränderungen sowohl im Bereich der Hals-, als auch im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule. Durch die hier vorliegende Amelie im Bereich der oberen Extremitäten beiderseits durch Conterganschädigung kommt es zu einer ständigen Mehrbelastung des Achsorgans, sowie der unteren Extremitätengelenke, welche auch nativradiologisch überaltersentsprechende Verschleißveränderungen zeigen.“ 5 Unter dem 02.06.2016 erweiterte die Klägerin ihren Revisionsantrag und bat um die Anerkennung eines Leistenbruchs einseitig. Zum Nachweis legte sie den Entlassungsbericht der E. -Kliniken vom 10.07.2013 sowie ein Schreiben der Ärzte Dr. D. L. und Dr. X. L. vom 17.05.2016 vor. Darin wurde u.a. ausgeführt: 6 „Die o.g. Patientin leidet an einer Contergan-Erkrankung. Da beide Arme und Hände fehlen (Amyelie) und die Patientin alles mit den Beinen und Füßen bewältigen muss, sind diese dadurch erheblich belastet. Durch diese Belastung kam es zu einer Leistenhernie rechts, der 2013 operiert wurde.“ 7 Mit Bescheid vom 25.04.2017 lehnte die Beklagte die Anerkennung weiterer Schäden ab. Nach den Feststellungen der medizinischen Kommission sei der Revisionsantrag nicht begründet. Der mit dem Sachverhalt befasste urologische Sachverständige, Dr. X1. , habe in seinem Gutachten vom 28.12.2016 festgestellt, dass der auf der rechten Seite vorhandene Leistenbruch in zunehmendem Alter ein häufiger Befund sei. Ein conterganbedingter Leistenbruch könne nur anerkannt werden, wenn es sich um einen klinisch deutlich sichtbaren und bei Geburt vorhandenen bzw. unmittelbar danach auftretenden Leistenbruch handele. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Auch die geltend gemachten orthopädischen Schädigungen könnten nicht anerkannt werden. Der orthopädische Sachverständige, Prof. Dr. G. , habe mit Gutachten vom 28.09.2016 festgestellt, dass bei der Klägerin im Bereich der Halswirbelsäule, der Sprunggelenke und der Füße keine überalters-entsprechenden Verschleißveränderungen vorliegen. Mit Gutachten vom 05.03.2017 habe der Sachverständige bestätigt, dass im Bereich von Halswirbel- und Brustwirbelsäule ausschließlich degenerative Veränderungen vorlägen, wie sie auch in der Normalbevölkerung in der Altersgruppe der Klägerin vorkommen. Die Hüftgelenke zeigten skelettradiologisch keine Auffälligkeiten. Die diskrete Linkskonvexität der Wirbelsäule sei mit der Diagnoseziffer 073 bereits bewertet. Die Diagnoseziffer 070 - Wirbelgleiten - habe der Sachverständige nicht bestätigen können. Insgesamt seien keinerlei röntgenmorphologische Veränderungen festzustellen, die im Sinne der conterganbedingten Schädigung zusätzlich zu bewertet wären. 8 Gegen den Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch und führte im Wesentlichen aus, die festgestellten degenerativen Veränderungen seien aufgrund der eingetretenen Mehrbelastung entstanden, die wiederum auf die conterganbedingten Schädigungen zurückzuführen seien. Diese Mehrbelastungen seien bei den aktuellen Schadenspunkten nicht ausreichend berücksichtigt. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die von der Klägerin im Widerspruchsverfahren eingereichten Unterlagen seien dem medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. G. zur neuerlichen Befassung vorgelegt worden. Dieser sei zu dem Ergebnis gekommen, dass weder in der Kernspintomographie des rechten Kniegelenks vom 12.06.2017 noch in den Röntgenaufnahmen beider Kniegelenke vom 29.11.2016 morphologisch ein Hinweis für Veränderungen, wie sie bei einer Thalidomidembryopathie auftreten können, erkennbar sei. Ein conterganbedingter Knieschaden liege nicht vor. Im Übrigen seien für die Zuordnung der Punkte nach der medizinischen Punktetabelle die thalidomidbedingten Schädigungen im Zeitpunkt der Geburt maßgeblich. Eventuell im späteren Verlauf des Lebens neu erkannte Schädigungen könnten entschädigungsrelevant nachbewertet werden. Verschlechterungen seien jedoch als Folgeschäden einzuordnen und nicht gesondert anerkennungsfähig. 10 Die Klägerin hat am 08.06.2018 Klage erhoben. 11 Sie ist der Auffassung, die von ihr geltend gemachten orthopädischen Beeinträchtigungen seien auf die Conterganschädigung zurückzuführen und hätten ihre Ursache in der höheren Belastung aufgrund der eingeschränkten Mobilität. Die eingeschränkte Mobilität führe letztlich zu einer stärkeren Verschleißbildung im Bereich der betroffenen Gelenke und auch der Leiste. Seit Klageerhebung im Jahr 2018 habe sich ihr Gesundheitszustand nicht zuletzt aufgrund der Überbeanspruchung der Gelenke der unteren Extremitäten massiv verschlechtert. Dies zeige sich auch an den vorliegenden ärztlichen Befunden aus den beiden Jahren 2020 und 2021. 12 Die Klägerin beantragt, 13 den Bescheid der Beklagten vom 25.04.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 08.05.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, weitere Schäden und damit verbundene höhere Leistungen gemäß §§ 12, 13 ContStifG zu berücksichtigen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und wiederholt die Begründung der streitgegenständlichen Bescheide. Ferner verweist sie auf die im Klageverfahren eingeholten gutachterliche Stellungnahmen des Prof. Dr. G. vom 01.05.2019 sowie vom 24.11.2021. Darin habe der Sachverständige nochmals bestätigt, dass keine pathomorphologischen skelettaren Veränderungen im Sinne einer Thalidomid-Embryopathie vorlägen, die nicht bereits nach Maßgabe der Medizinischen Punktetabelle bewertet worden wären. Insbesondere auf den Röntgenaufnahmen der gesamten Wirbelsäule, des Beckens, beider Kniegelenke, sowie beider Sprunggelenke und Füße könnten keine Veränderungen befundet werden, die in der Thalidomid-Embryopathie beschrieben seien. In der zuletzt eingeholten Stellungnahme vom 24.11.2021 führt der Sachverständige außerdem aus, dass es bei der Klägerin zu einer kernspintomographisch nachgewiesenen Spondylodiszitis im Bereich LWK5/SWK 5 gekommen sei. Dies sei eine schicksalhafte Erkrankung, die in keinem Zusammenhang mit den anerkannten Contergan-Schädigungen stehe. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (3 Hefter) Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe 19 Die Klage ist nicht begründet. 20 Der Bescheid der Beklagten vom 25.04.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung höherer Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz in der Neufassung der Bekanntmachung vom 25.06.2009, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 09.07.2021, BGBl. I S. 2512 (ContStifG) wegen eines Leistenbruchs und wegen Verschleißveränderungen verschiedener Gelenke. 21 Gemäß § 12 Abs. 1 ContStifG werden Leistungen wegen Fehlbildungen gewährt, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der H. GmbH durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen, § 13 Abs. 2 Satz 1 ContStifG. Die Schwere des Körperschadens wird durch die Medizinische Punktetabelle konkretisiert, die sich in Anlage 2 der Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die Gewährung von Leistungen wegen Conterganschadensfällen vom 10.06.2020 findet. Bei der Bewertung des Schadens ist auszugehen vom Schweregrad der Fehlbildung, wie er bei der Geburt vorlag oder angelegt war, unter Berücksichtigung der zu erwartenden körperlichen Behinderung, § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 der Richtlinien. Eine Erhöhung oder Verminderung der Conterganrente bei einer Änderung der Körperfunktionsstörungen nach bestandskräftiger Entscheidung über den Antrag findet nicht statt, § 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinien. In Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 12 Abs. 1 ContStifG wird durch die Richtlinien zum Ausdruck gebracht, dass Bezugspunkt der Schadensbewertung die bei Geburt bestehende oder wenigstens angelegte Fehlbildung ist. Hingegen sind Folgeschäden einer Fehlbildung - zum Beispiel die Verschlechterung von Körperfunktionen durch Verschleiß von geschädigten oder die Überlastung von gesunden Organen oder Schäden durch Untersuchungen und Behandlungen im Verlauf des Lebens - bei der Bewertung der Schwere des thalidomidbedingten Körperschadens nicht zu berücksichtigen. Derartige Folge- und Spätschäden sollen nach dem Willen des Gesetzgebers vielmehr durch die pauschale und deutliche Erhöhung der Conterganrenten etwa in den Jahren 2008, 2009 und 2013 sowie durch jährliche Sonderzahlungen und durch die Bewilligung von Leistungen für "spezifische Bedarfe" abgegolten werden, ohne die Punktebewertung im Einzelfall zu ändern, 22 vgl. Urteil der Kammer vom 22.01.2019 - 7 K 5508/15 - juris Rn. 49 unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs für das 1. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 08.04.2008, BT-Drs. 16/8743, S. 1; Begründung des Gesetzentwurfs für das 2. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 24.03.2009, BT-Drs. 16/12413, S. 7; Begründung des Gesetzentwurfs für das 3. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 12.03.2013, BT-Drs. 17/12678, S. 1, 4 und 7. 23 Mit der Erhöhung der Leistung sollte dem sich im Verlauf des Lebens sich regelmäßig verschlechternden Gesundheitsstatus der Leistungsempfänger Rechnung getragen und eine fortdauernde Unsicherheit mit entsprechenden Streitigkeiten über die Punktebewertung vorgebeugt werden. Deshalb sind Körperschäden, die ein contergangeschädigter Mensch im Lauf seines Lebens durch anderweitige Erkrankungen, Unfälle oder altersbedingten Verschleiß oder auch operative Eingriffe erwirbt, keine thalidomidbedingten Fehlbildungen und können bei Punktevergabe nicht berücksichtigt werden. 24 Vgl. BT-Drs. 16/8743, S. 1; BT-Drs. 16/12413, S. 7; BT-Drs. 17/12678, S. 1, 4 und 7. 25 Gemessen an diesen Maßstäben ist die von der beklagten ausgesprochene Ablehnung einer höheren Bepunktung rechtlich nicht zu beanstanden. Weder die von der Klägerin geltend gemachten Verschleißveränderungen im Bereich verschiedener Gelenke, noch die im Jahr 2013 behandelte Leistenhernie stellen einen über die bereits anerkannten orthopädischen Schäden hinausgehenden, entschädigungsfähigen Tatbestand dar. Hiervon ist die Kammer nach Auswertung sämtlicher Stellungnahmen und insbesondere der von der Beklagten eingeholten Stellungnahmen überzeugt. 26 Hinsichtlich des Leistenbruchs hat der urologische Sachverständige der Medizinischen Kommission, Dr. X1. , mit gutachterlicher Stellungnahme vom 28.12.2016 nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der vorliegenden Befunde ein conterganbedingter Schaden auszuschließen ist. In der von der Klägerin selbst vorgelegten Befunddarstellung heißt es, die klinische Untersuchung habe nur eine „kleine Leistenhernie“ rechts gezeigt. Nach den plausiblen Ausführungen des Gutachters ist ein kleiner Leistenbruch in zunehmendem Alter jedoch ein häufiger Befund, der keinerlei Zusammenhang mit einem Conterganschaden aufweist. Die in der medizinischen Punktetabelle aufgeführte Leistenhernie bezieht sich demgegenüber auf einen klinisch deutlich sichtbaren, bei Geburt vorhandenen oder unmittelbar danach auftretenden Leistenbruch. Dass der Leistenbruch bereits bei der Geburt vorhanden war oder unmittelbar danach aufgetreten ist, hat die Klägerin schon nicht geltend gemacht. Auch wurden keine Unterlagen beigebracht, die einen solchen bei Geburt vorhandenen Leistenbruch belegen würden. 27 Auch die von der Klägerin geltend gemachten Verschleißveränderungen im Bereich der Hüfte, des Knies, der Sprung- und Fußgelenke, sowie im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule führen nicht zu einer Höherbewertung der bereits anerkannten Schäden. Unter Berücksichtigung der in sich schlüssigen Ausführungen des orthopädischen Sachverständigen Prof. Dr. G. handelt sich bei den geltend gemachten Gelenkbeschwerden und -erkrankungen, sofern sich diese überhaupt aus den vorgelegten Befundberichten ergeben, um rein degenerative Veränderungen, die nicht zu einer anderen Bewertung der orthopädischen Schäden führen. Hinsichtlich der Halswirbel, beider Sprunggelenke und beider Füße konstatiert der orthopädische Sachverständige Prof. Dr. G. zunächst in seinem Gutachten vom 28.09.2016, dass die Röntgenaufnahmen keine überaltersentsprechenden Verschleißveränderungen zeigten. Zu demselben Ergebnis kommt der Sachverständige nach Auswertung der nachgereichten Röntgenaufnahmen, vgl. Seite 4 des Gutachtens vom 05.03.2017. Im Bereich der Halswirbel- und der Brustwirbelsäule handele es sich ausschließlich um degenerative Veränderungen, wie sie in der „Normalbevölkerung“ in der Altersgruppe der Klägerin weit verbreitet seien. Die Hüftgelenke zeigten nach Ansicht von Prof. Dr. G. gar keine skelettradiologischen Auffälligkeiten, wenngleich die Hüfte mit den Diagnoseziffern 077/078 pauschal berücksichtigt sei. Ähnliches hält der Gutachter nach Auswertung der Kernspintomographieaufnahmen vom 12.06.2017 für das rechte Kniegelenk der Klägerin fest. Es finde sich morphologisch kein Hinweis für Veränderungen, wie bei einer Thalidomid-Embryopathie. 28 Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus den im Rahmen des Klageverfahrens vorgelegten Befundberichten. Die Befundberichte des Fachorthopäden Herrn B. L.-I. I. T. vom 08.01.2019 geben nach Ansicht von Prof. Dr. G. keinerlei Hinweis dafür, dass weitere als die bisher anerkannten Thalidomid-Schädigungen an den Haltungs- und Bewegungsorganen in der Vergangenheit übersehen bzw. nicht korrekt bepunktet worden seien. Nichts anderes ergibt sich aus den zuletzt vorgelegten Befundberichten aus den Jahren 2020 und 2021. Ausweislich der Unterlagen hat die Klägerin eine Spondylodiszitis L5/S1, d.h. eine Entzündung der angegebenen Bandscheibenetage, erlitten. Nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. G. ist das Krankheitsgeschehen mit Keimnachweis in der Blutbahn und einer kernspintomographisch nachgewiesener Spondylodiszitis schicksalhaft und steht nicht im Zusammenhang mit der anerkannten Contergan-Schädigung. Welche Ursache die Keimeinschwemmung ins Blut hat, kann nach Auswertung des Sachverständigen nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Als mögliche Ursache komme eine Pneumonie im Jahr 2020 in Betracht, weswegen die Klägerin im Krankenhaus E1. behandelt worden war. Auch begünstige der bei der Klägerin vorliegende Diabetes mellitus Typ II solche septischen Krankheitsbilder. Die konkrete Ursache für die Entzündung kann aber letztlich offen bleiben, da jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich bei den Beschwerden um eine bereits bei Geburt vorhandene oder wenigstens angelegte Funktionsbeeinträchtigung handelt. 29 Den nachvollziehbaren gutachterlichen Stellungnahmen vermag die Klägerseite nichts Erhebliches entgegenzusetzen. Soweit die Klägerin meint, die diagnostizierten Beeinträchtigungen seien auf die Conterganschädigung zurückzuführen und hätten ihre Ursache in der höheren Belastung aufgrund der eingeschränkten Mobilität, kann dies der Klage nach den obigen Ausführungen zum rechtlichen Rahmen gerade nicht zum Erfolg verhelfen. Die Folgeerkrankungen oder Verschlimmerungen, die auf bereits anerkannte Contergan-Schädigungen zurückzuführen sind, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers durch die in den letzten Jahren erfolgte Anpassung bzw. durch die Erhöhung der Entschädigungsleistungen abgefangen werden. Sie führen jedoch nicht zu einer nachträglichen Erhöhung der Schadenspunkte oder zu einer Neubewertung des Schadens. Im Übrigen bestand auch keine Verpflichtung zusätzlich zu den vorliegenden Stellungnahmen weitere Gutachten einzuholen. Zum einen hat die Klägerin schon nicht substantiiert vorgetragen, dass und warum sie die bisher vorliegenden Erkenntnisquellen für unzureichend hält. Unbeschadet dessen, bauen die seitens der Beklagten vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen auf den von der Klägerin beigebrachten Befundberichten auf und erläutern nachvollziehbar, dass es sich bei den Verschleißveränderungen vornehmlich um degenerative Veränderungen handelt, die auch in der Normalbevölkerung in der Altersgruppe der Klägerin festzustellen sind. Konkrete Anhaltspunkte die Zweifel an der Objektivität oder der Unabhängigkeit der Sachverständigen aufkommen lassen, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Der bloße Umstand, dass die beiden mit dem Fall der Klägerin befassten medizinischen Sachverständigen von der Beklagten beauftragt worden sind, führt im Übrigen nicht zu der Annahme, dass diese gleichsam "im Lager der Beklagten" stehen und einseitig deren Interessen wahrnehmen. 30 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.01.2016 - 16 A 817/15 -, juris Rn. 9; Urteile der Kammer, 23.01.2018 - 7 K 7538/16 -, juris Rn. 44 und vom 05.06.2018 - 7 K 1991/15 -, juris Rn. 31. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. 33 Rechtsmittelbelehrung 34 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 35 36 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 37 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 38 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 39 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 40 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 41 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 42 Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 43 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 44 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 45 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.