Urteil
3 K 239/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1208.3K239.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin ist seit 0000 als zivile Angestellte in der Funktion als M. auf verschiedenen Luftfahrzeugmustern bei der Flugbereitschaft der Beklagten eingesetzt. Am 19. Januar 2012 wurde die Klägerin erstmals in der Fachgruppe Neurologie und Psychiatrie des damaligen Flugmedizinischen Instituts der Luftwaffe neurologisch und psychiatrisch auf Wehrfliegerverwendungsfähigkeit III untersucht. Die Vorstellung erfolgte zur psychiatrischen Teiluntersuchung im Rahmen eines flugmedizinischen Sondergenehmigungsverfahrens, nachdem die Klägerin aufgrund einer affektiven Störung durch ihren zuständigen Fliegerarzt als „nicht wehrfliegerverwendungsfähig“ beurteilt wurde. Im Zuge der neurologischen Diagnostik zeigte sich bei der MRT der Kopfes und der Halswirbelsäule eine Spinalkanalstenose mit Myelopathie. Daher wurde auch die Fachgruppe Orthopädie/Anthropometrie beteiligt. Als Diagnosen wurden eine beginnende Myelopathie bei zervikaler Spinalkanalstenose, Migräne mit Aura sowie eine mittelgradige depressive Episode (gegenwärtig remittiert) gestellt. Am 13. November 2012 wurde der Klägerin eine Sondergenehmigung im Bereich Neurologie und Psychiatrie sowie am 21. November 2012 im Bereich Orthopädie und Anthropometrie erteilt. Die WFV III sowie die beiden Sondergenehmigungen waren mit Einschränkungen und Auflagen verbunden. Am 17. Juni 2014 erfolgte eine erneute Vorstellung der Klägerin beim Fliegerarzt wegen akuter Belastungsreaktion und fehlender Flugmotivation. Ab dem 7. August 2014 war die Klägerin arbeitsunfähig bei begleitender ambulanter ärztlicher Psychotherapie. Dem lag die Diagnose einer Belastungsstörung bzw. affektiven Störung zugrunde. Aufgrund des langanhaltenden Krankheitsverlaufs sowie der fehlenden Flugmotivation wurde der Klägerin die WFV III am 19. Januar 2015 erneut aberkannt. Gemäß Befundbericht des Dr. E1. vom 3. Dezember 2015 und 19. Januar 2016 befand sich die Klägerin im Zeitraum vom 28. August 2014 bis zum 9. Juli 2015 bei mittelgradiger depressiver Episode in seiner psychotherapeutischen Behandlung. Die depressive Symptomatik sei gänzlich abgeklungen und die Therapie am 9. Juli 2015 beendet worden. Im Zeitraum vom 2. November bis 16. Dezember 2015 erfolgte eine berufliche Wiedereingliederung der Klägerin. Seither wurde sie in administrativer Tätigkeit im Tagesdienst eingesetzt. Am 27. Januar 2016 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Erteilung einer flugmedizinischen Sondergenehmigung. Ihr Vorgesetzter OTL G. befürwortete den Antrag nur eingeschränkt. In Anbetracht der Personalsituation sei der Wunsch derzeit nicht umsetzbar. Zudem habe die Klägerin seine Bedenken hinsichtlich einer erfolgreichen Ausbildung auf dem Muster A310 nicht in Gänze ausräumen können. Im Rahmen des zweiten Sondergenehmigungsverfahrens erfolgte am 25. April 2016 eine weitere MRT-Untersuchung der Halswirbelsäule sowie eine Begutachtung im Dezernat Orthopädie/Anthropometrie. Der MRT-Befund beschrieb unverändert eine kräftige Diskushernie sowie eine progrediente zapfenförmige Myelopathie. Mit Stellungnahme vom 23. Mai 2016 befürwortete der Neurologe und Psychiater Dr. X. die Erteilung der Sondergenehmigung nicht. Die Befundkonstellation spreche für eine subklinische Myelopathie. Deshalb sollten Traumata der Halswirbelsäule soweit als möglich vermieden werden, da bereits leichte Distorsionen bei derartigen Befundkonstellationen zu richtiggebenden Verschlechterungen führen könnten. Die Klägerin solle daher gefahrgeneigte Tätigkeiten im weiteren Sinne vermeiden und nur im Innendienst eingesetzt werden. Aufgrund dessen lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer flugmedizinischen Sondergenehmigung am 16. Juni 2016 ab. Die Klägerin legte sodann ein Gegengutachten des Prof. Dr. S. vom 26. Juni 2016 vor, welches ihr die Flugtauglichkeit nach EU-Verordnung 1178/2011 bescheinigte. Daraufhin beauftragte die Beklagte mit Schreiben vom 7. September 2016 Dr. Q. zur Erstellung eines Schiedsgutachtens. Das Schiedsgutachten vom 12. Dezember 2016 ergab, dass die auf der Grundlage zwei unterschiedlicher Regelwerke (militärische Untauglichkeit vs. zivile Tauglichkeit) erstellten Begutachtungen im jeweiligen Kontext der angewandten Bestimmungen regelkonform seien. Aufgrund dessen wurde ein zweites Schiedsgutachten in Auftrag gegeben. Frau Dr. T1. kam darin zu dem Ergebnis, dass die Klägerin einerseits tauglich mit TML 2 Jahre nach EU-Verordnung 1178/2011 sei, andererseits nicht wehrfliegerverwendungsfähig III nach der Zentralvorschrift A1-831/0-4008. Maßgeblich sei Letzteres. Mit Verweis auf das zweite Schiedsgutachten beantragte die Klägerin am 14. Mai 2018 erneut die Erteilung einer flugmedizinischen Sondergenehmigung. Dieser wurde von ihrem Vorgesetzten aufgrund der langen Flugdienstpause nur eingeschränkt befürwortet. Mit Bescheid vom 13. Juli 2018 lehnte die Beklagte den Antrag wiederum ab. Zur Begründung führte sie aus, die Sondergenehmigung dürfe nicht erteilt werden, wenn die Gefahr bestehe, dass eine bestehende gesundheitliche Problematik durch den Flugdienst verschlimmert werden könnte. Führend für diese Entscheidung sei die diagnostisch gesicherte zervikale Myelopathie. Hiergegen legte die Klägerin mit Schrieben vom 7. August 2018 Widerspruch ein und widersprach zugleich dem Begutachtungsergebnis „nicht wehrfliegerverwendungsfähig“ vom 16. Juli 2018. Zur Begründung führte sie aus, im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens des Dr. V. vom 24. Februar 2018 sei keine Verschlimmerung durch die neurologische Untersuchung festgestellt worden. Das Gutachten vom 13. Juli 2018 widerspreche diesem Gutachten und stütze sich zudem auf Untersuchungen, die bis zu vier Jahre zurücklägen. Sie fordere eine Untersuchung durch einen unabhängigen Arzt in G1. , wie ihr Dr. N. in einem Gespräch am 24. Mai 2018 zugesagt habe. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin unterliege auch als zivile Angestellte zwingend den Tauglichkeitskriterien der Zentralvorschrift A1-831/0-4008. Sofern die Klägerin Unterschiede in der Bewertung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen zwischen der Bundeswehr und dem zivilen Bereich aufzeige, sei zu berücksichtigen, dass die Bundeswehr für verschiedene Bereiche eine Eigenvollzugskompetenz habe und hierzu, um den besonderen militärischen Bedingungen gerecht zu werden, eigene Regelungen erlasse. Dies gelte auch für den militärischen Flugbetrieb. Zudem habe auch Dr. V. festgestellt, dass sich psychosoziale Belastungen und damit einhergehende mögliche depressive Stimmungsschwankungen, die sich im subklinischen und klinisch leichten Bereich bewegten, bei der Klägerin reaktiv entwickelten und ein Kontinuum darstellten. Unabhängig von den unterschiedlichen Bewertungen der beiden Fachärzte für Psychiatrie bestehe bei der Klägerin eine progrediente Myelopathie im Zusammenhang mit einer kräftigen zervikalen Diskushernie. Bei dieser Diagnose bestehe die Gefahr, dass durch den Flugdienst eine bestehende gesundheitliche Problematik verschlimmert werden könnte, sodass der Antrag auf Erteilung einer flugmedizinischen Sondererlaubnis abzulehnen sei. Dies sei auch bereits 2016 maßgeblich für die Ablehnung des Antrags der Klägerin gewesen. Dies werde auch durch die Stellungnahme des Dr. C. bekräftigt. Die Klägerin hat am 14. Januar 2019 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, sie sei mit über 25 Jahren im fliegerischen Dienst der Luftwaffe eine sehr erfahrene Zivilbeschäftigte. Die Entscheidung der Beklagten, die Klägerin nicht persönlich zu untersuchen, sei ermessensfehlerhaft. Soweit die Beklagte, wie von ihr dargestellt, eine Eigenvollzugskompetenz besitze, müsse die Transparenz und Begründetheit entsprechender Entscheidungen überprüfbar bleiben. Es werde bestritten, dass keine andere Behörde eine Entscheidung über ihre Wehrfliegerverwendungsfähigkeit treffen könne. Zudem bestreite sie die Gefahr einer Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation durch den Flugdienst. Des Weiteren benennt sie Zeugen, die unter vergleichbaren gesundheitlichen Handicaps weiterhin ihren Flugdienst bei der Beklagten verrichten würden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheid des Beklagten vom 13. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2018 zu verpflichten, ihr eine flugmedizinische Sondergenehmigung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf ihre Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid und bringt ergänzend vor, die große Erfahrung der Klägerin im fliegerischen Dienst sei für die Entscheidung unerheblich. Es fehle bereits seit 2012 an der Wehrfliegerverwendungsfähigkeit III, sodass nachfolgend zu klären gewesen sei, ob ausnahmsweise die Erteilung einer Sondergenehmigung in Betracht komme. Entscheidend sei allein der Gesundheitszustand der Klägerin, nicht die Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit oder der Gesundheitszustand anderer Kollegen. Eine relevante Ungleichbehandlung liege insoweit nicht vor. Keiner der von der Klägerin angeführten Fälle sei mit ihrem vergleichbar. Ohnehin hätte sie keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Das Fehlen der Wehrfliegerverwendungsfähigkeit III sei mehrfach gutachterlich bestätigt worden. Nachvollziehbare Gründe, warum sich an dieser Sachlage etwas geändert haben sollte oder weshalb die Sondergenehmigung zu erteilen wäre, trage die Klägerin nicht vor. Frau Dr. T1. sei zudem eine von der Klägerin im arbeitsgerichtlichen Verfahren akzeptierte Gutachterin, die nicht im Lager der Beklagten stehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zunächst zulässig. Die Klägerin macht geltend, dass eine dienstliche Maßnahme bzw. deren Unterlassung rechtswidrig sei. Die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer flugmedizinischen Sondergenehmigung stellt als verselbständigter Teil der Entscheidung des zuständigen militärischen Vorgesetzten über den fliegerischen Einsatz eines Soldaten bzw. zivilen Angestellten eine im Rahmen des Über- und Unterordnungsverhältnisses ergehende hoheitliche Maßnahme nach der Zentralvorschrift A1-831/0-4008 ("Wehrfliegerverwendungsfähigkeit und weitere Tauglichkeitsanforderungen von Luftfahrtpersonal“) dar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2004 – 1 WB 4/04 –, juris. Die Klägerin macht mit ihrer Klage auch die Verletzung eigener Rechte geltend. Sie hat einen Anspruch darauf, dass ihre Anträge pflichtgemäß, d.h. nach Recht und Gesetz, beschieden werden. Insbesondere kann sie nach Art. 3 Abs. 1 GG bei der Bescheidung ihres Antrages beanspruchen, dass für den in Rede stehenden Regelungsbereich ergangene Dienstvorschriften rechtsfehlerfrei unter Wahrung des Gleichbehandlungsgebotes beachtet werden. Dies stellt die Klägerin hier in Abrede. Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 13. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer flugmedizinischen Sondergenehmigung, noch auf Neubescheidung ihres Antrags (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ein Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus Ziffer 2.1.6 der aufgrund des LuftVG erlassenen Zentralvorschrift A1-831/0-4008. Gemäß Ziffer 105 regelt diese Zentralvorschrift die Durchführung, anzuwendende Methoden sowie die Verwendungsfähigkeitsanforderungen bei Begutachtungen auf Tauglichkeit (gesundheitliche Eignung) u.a. für das Personal bemannter Luftfahrzeuge (WFV II und III). Entspricht die untersuchte Person nicht den festgelegten Anforderungen an die Tauglichkeit für die Ausbildung und Verwendung als Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger, also die Wehrfliegerverwendungsfähigkeit, so kann gemäß Ziffer 221 auf Antrag eine flugmedizinische Sondergenehmigung erteilt werden. Sie soll nur dann erteilt werden, wenn der Entscheidungsbefugte überzeugt ist, dass die festgestellte Gesundheitsstörung den betreffenden WFV-Grad nicht wesentlich einschränkt und die sichere Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit nicht beeinträchtigt ist. Eine Sondergenehmigung darf nicht erteilt werden, wenn eine Gesundheitsstörung durch den Flugdienst zu erwarten ist. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Regelungen der Zentralvorschrift gegen höherrangiges Recht verstoßen oder aus einem anderen Grunde rechtswidrig sind. Auch die Klägerin macht dies nicht geltend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der zuständigen Stelle im Rahmen der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Soldaten für eine bestimmte Verwendung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Das Gericht kann insoweit nur prüfen, ob die zuständige Stelle den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2004 – 1 WB 4/04 –, juris, Rn. 6. Diese auch auf die Klägerin als zivile Angestellte bei der Beklagten anzuwendenden Maßstäbe zugrunde gelegt, steht der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung einer flugmedizinischen Sondergenehmigung zu. Ein solcher könnte sich mit Blick darauf, dass die Entscheidung in das Ermessen der Beklagten gestellt ist, nur im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null ergeben. Eine Ermessensreduzierung auf Null setzt voraus, dass nach dem festgestellten Sachverhalt das Vorliegen von Umständen ausgeschlossen ist, die eine anderweitige Ausübung des Ermessens rechtsfehlerfrei zulassen; d. h. wenn jede andere Entscheidung sich zwingend als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig darstellen würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 – 1 C 9/95 –, BVerwGE 105, 35-44, juris; BSG, Urteil vom 4. Februar 1988 – 11 RAr 26/87 –, BSGE 63, 37-43, SozR 1300 § 45 Nr 34. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Klägerin trotz unstreitig bestehender gesundheitlicher Einschränkungen zwingend die flugmedizinische Sondergenehmigung zu erteilen wäre. Ein Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 3 GG i.V.m. der Verwaltungspraxis der Beklagten. Es ist nichts dafür ersichtlich oder substantiiert vorgetragen, dass die Beklagte in vergleichbaren Fällen stets eine Sondergenehmigung erteilt. Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 28. Mai 2019 benannten Fälle von Kollegen, die trotz gesundheitlicher Einschränkungen im Flugdienst tätig seien, sind bereits nicht mit dem der Klägerin vergleichbar. Für keinen der Fälle ist eine diagnostizierte Myelopathie vorgetragen. Der als Minus in dem von der Klägerin gestellten Antrag gerichtet auf Erteilung der Sondergenehmigung enthaltene Antrag auf Neubescheidung hat ebenfalls keinen Erfolg. Ermessensfehler der Beklagten bei der Ablehnung des Antrags der Klägerin sind unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze nicht ersichtlich. Die Beklagte hat bei der Beurteilung der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Klägerin im Rahmen der getroffenen Entscheidung über die flugmedizinische Sondergenehmigung den ihr insoweit zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass durch die weitere Verwendung der Klägerin im Flugdienst eine Gesundheitsstörung zu erwarten wäre. Dabei hat sie die Gefahrenprognose auf die bei der Klägerin diagnostizierte progrediente Myelopathie im Zusammenhang mit einer kräftigen zervikalen Diskushernie gestützt. Bei dieser Diagnose bestehe die Gefahr, dass durch den Flugdienst eine bestehende gesundheitliche Problematik verschlimmert werden könnte. Mit dieser Begründung lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer flugmedizinischen Sondergenehmigung bereits am 16. Juni 2016 unter Zugrundelegung der Stellungnahme des Neurologen und Psychiater Dr. X. vom 23. Mai 2016 ab. Die Befundkonstellation spreche für eine subklinische Myelopathie. Deshalb sollten Traumata der Halswirbelsäule soweit als möglich vermieden werden, da bereits leichte Distorsionen bei derartigen Befundkonstellationen zu richtiggebenden Verschlechterungen führen könnten. Die Klägerin solle daher gefahrgeneigte Tätigkeiten im weiteren Sinne vermeiden und nur im Innendienst eingesetzt werden. Sowohl in dem Ablehnungs- als auch dem Widerspruchsbescheid waren ausdrücklich allein diese körperlichen Beeinträchtigungen maßgebend für die Entscheidung. Es kommt daher nicht darauf an, ob und in wieweit psychische Erkrankungen bei der Klägerin vorlagen. Die Klägerin hat diese Diagnose nicht bestritten. Auch die medizinische Beurteilung hinsichtlich der Gefahr einer Gesundheitsstörung ist von der Klägerin nicht substantiiert angegriffen worden. Sie stellt sich lediglich auf den Standpunkt, eine weitere sachverständige Beurteilung von einer unabhängigen Stelle sei erforderlich gewesen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens musste das Gericht jedoch nicht für erforderlich erachten. Es kann sich grundsätzlich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf eine gutachterliche Stellungnahme stützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat. Die Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten oder gutachterlicher Stellungnahmen liegt nach § 98 VwGO i.V.m. §§ 404 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten absieht, obwohl die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 1992 – 4 B 39/92 –, juris. Dies ist hier nicht der Fall. Die Einwendungen der Klägerin gegen die berücksichtigten ärztlichen Stellungnahmen sind nicht stichhaltig. Dem Gericht bieten sich aber keinerlei konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen. Die bei der Klägerin seit Jahren vorliegende Myelopathie rechtfertigt die Ablehnung der Erteilung einer Sondergenehmigung, auch wenn die Klägerin sich dadurch nicht beeinträchtigt fühlt. Das ergibt sich zum einen aus dem gewichtigen öffentlichen Interesse daran, Risiken für die Flugsicherheit möglichst auszuschließen. Angesichts der großen Verantwortung, die ein Pilot der Bundeswehr im Einsatz nicht nur für sich und seine Crew trägt, sondern auch für die Bevölkerung der zu überfliegenden, meist dicht besiedelten innerdeutschen Gebiete, liegt es auf der Hand, dass bereits eine geringe Wahrscheinlichkeit von erheblichen gesundheitlichen Störungen, die aus behandelnder medizinischer Sicht zu vernachlässigen wäre, unter dem Blickwinkel der Flugsicherheit ausgeschlossen werden darf. Hinzu kommt das berechtigte Interesse des Dienstherrn, von der aufwändigen Ausbildung für eine besondere Fachverwendung einen „Risikopersonenkreis“ auszunehmen, der möglicherweise akute gesundheitliche Beeinträchtigungen mit einem hohen Gefahrenpotential entwickelt. Demgegenüber muss das Interesse der betroffenen Personen an einem Zugang zu der Fachverwendung als Pilot zurücktreten. Vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. August 2016 – 6 ZB 15.1933 –, juris, Rn. 13. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Klägerin die Flugtauglichkeit nach EU-Verordnung 1178/2011 bescheinigt worden ist. Die Bundeswehr hat für den hier zu beurteilenden Bereich des militärischen Flugbetriebs eine Eigenvollzugskompetenz. Die besonderen Regelungen und Anforderungen nach der Zentralvorschrift sind gerade zu dem Zweck geschaffen worden, um den besonderen militärischen Bedingungen gerecht zu werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.