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Gerichtsbescheid

7 K 608/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:1208.7K608.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Versorgungswerk Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Versorgungswerk Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist als zugelassener Rechtsanwalt Mitglied des beklagten Versorgungswerkes und wendet sich gegen die Beiträge für das Jahr 2018 und 2019. Für das Jahr 2018 und 2019 veranlagte das beklagte Versorgungswerk ihn mit Bescheiden vom 02. Januar 2020, durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt am 07. Januar 2020, jeweils zum Regelpflichtbeitrag. Zur Begründung verwies es darauf, dass der Kläger die angeforderten Einkommensnachweise nicht vorgelegt habe und die Festsetzung daher nach § 30 Abs. 1 ihrer Satzung erfolge. Am 04. Februar 2020 hat der Kläger Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 02. Januar 2020 erhoben. Mit Bescheid vom 03. März 2020, mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 05. März 2020, hat das beklagte Versorgungswerk eine Mahnung und Vollstreckungsandrohung erlassen. Mit Schriftsatz vom 15. September 2020 hat der Kläger den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2016 vorgelegt. Aus diesem ergeben sich Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 65.164,00 Euro. Ebenfalls legte der Kläger einen vorläufigen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2017 vor. Aus diesem ergeben sich Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 72.000,00 Euro. Mit Bescheiden jeweils vom 28. September 2020, zugestellt mit Einschreiben per Rückschein am 30. September 2020, änderte die Beklagte die Beitragsbescheide vom 02. Januar 2020 ab. Für das Jahr 2018 setzte sie unter Annahme eines monatlichen Arbeitseinkommens von 5.430,33 Euro monatlich auf Grundlage des Einkommenssteuerbescheides 2016 einen monatlichen Beitrag in Höhe von 1.010,04 Euro monatlich nach § 30 Abs. 2 ihrer Satzung fest. Für das Jahr 2019 setzte sie unter Annahme eines monatlichen Arbeitseinkommens von 6.000,00 Euro monatlich auf Grundlage des Einkommenssteuerbescheides 2017 einen monatlichen Beitrag in Höhe von 1.116,00 Euro monatlich nach § 30 Abs. 2 ihrer Satzung fest. Mit Schreiben vom 29. September 2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich die in der Mahnung und Vollstreckungsandrohung vom 03. März 2020 angemahnte Forderung auf 7.136,49 verringere. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor: Das zu versteuernde Einkommen für das Jahr 2016 betrage 60.770,00 Euro. Von den Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von 65.164,00 Euro seien Sonderausgaben für die Krankenversicherung in Höhe von 3.960,00 Euro, Sonderausgaben für die Pflegeversicherung in Höhe von 414,00 Euro, sowie die Kirchensteuer in Höhe von 835,00 Euro abzuziehen. Beitragsrückerstattungen in Höhe von 835,00 Euro seien hinzuzurechnen. Daraus ergebe sich ein monatlicher Beitrag in Höhe von 941,19 Euro. In einem weiteren Schriftsatz begründete der Kläger die Berechnung wie folgt: Von dem zugrunde gelegten betrieblichen Gewinn im Jahr 2016 aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 65.024,27 Euro seien erstattete Gerichtskosten in Höhe von 4.560,72 Euro abzuziehen. Sie seien vom Steuerberater fälschlicherweise zum betrieblichen Gewinn hinzugerechnet worden. Es handele sich um Fremdgeld und nicht um Einnahmen. Darüber hinaus seien die aus steuerlichen Gründen nach der 1%-Regelung angesetzten pauschalierten Privatanteile am PKW in Höhe von 3.447,05 Euro nicht bei der Beitragsfestsetzung zu berücksichtigen. Daraus ergebe sich ein zu berücksichtigendes Jahreseinkommen in Höhe von 57.016,50 Euro. Bemessungsgrundlage sei damit ein monatliches Einkommen in Höhe von 4.751,38 Euro und damit ein monatlicher Beitrag in Höhe von 883,76 Euro. Für das Jahr 2017 werde ein Einkommen von 60.000,00 Euro geschätzt. Das Finanzamt sei in seinem vorläufigen Bescheid vom 30.12.2019 von Einkünften in Höhe von 72.000,00 Euro ausgegangen. Eine Überschussrechnung für 2017 werde noch erstellt. In einem weiteren Schriftsatz begründete der Kläger seine Berechnung wie folgt: Im Jahr 2017 sei ein betrieblicher Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 30.312,38 Euro erzielt und gegenüber dem Finanzamt erklärt worden. Bemessungsgrundlage sei damit ein monatliches Einkommen in Höhe von 2.526,03 Euro, sodass sich ein monatlicher Beitrag in Höhe von 469,84 ergebe. Der Kläger hat zunächst beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 02. Januar 2020 für das Jahr 2018 und 2019 aufzuheben und unter Berücksichtigung der erklärten Einkünfte herabzusetzen. Mit Schriftsatz vom 06. April 2020 hat der Kläger die Klage erweitert und beantragt, die mit Bescheid der Beklagten vom 03. März 2020 erfolgte Vollstreckungsandrohung aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2020 hat der Kläger die Klage erweitert und beantragt, die mit Bescheiden der Beklagten vom 28. September 2020 für 2018 und 2019 erfolgte Festsetzung des monatlichen Beitrages aufzuheben und unter Berücksichtigung der erklärten Einkünfte herabzusetzen. Mit Schriftsatz vom 14. November 2020 erklärte der Kläger wörtlich, er „ändere die Anträge wie folgt ab: 1…. 2. Die mit Bescheid der Beklagten vom 02. Januar 2020 mit Wirkung ab 01. Januar 2019 erfolgte Festsetzung des monatlichen Beitrages aufzuheben und unter Berücksichtigung“ Mit Schriftsatz vom 06. Dezember 2021 hat der Kläger beantragt, den monatlichen Beitrag für die Jahre 2018 und 2019 vorläufig auf 941,94 festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Die Beitragspflicht des Klägers für die Geschäftsjahre 2018 und 2019 seien auf Grundlage der nachgewiesenen Einkünfte gemäß Einkommenssteuerbescheid 2016 und 2017 entsprechend § 30 Abs. 4 Nr. 4a SVR erfolgt. Sofern der Kläger eine von den dort nachgewiesenen Einkünften abweichende Beitragsfestsetzung begehre, könne dies nur durch Vorlage entsprechender abgeänderter Einkommenssteuerbescheide erfolgen. Das Versorgungswerk sei an die Festsetzungen im Einkommenssteuerbescheid gebunden. Eigene Feststellungen dürfe es nicht zu einer abändernden Beitragsfestsetzung heranziehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet gemäß § 84 VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klagen sind zulässig, aber nicht begründet. Unter Berücksichtigung der Interessenlage des Klägers, wie sie sich aus seinen Schriftsätzen ergibt (§ 88 VwGO), versteht das Gericht den zuletzt gestellten Antrag dahingehend, dass der Kläger nunmehr die Aufhebung der geänderten Beitragsbescheide vom 28. September 2020 und deren Herabsetzung begehrt. Bei dem vom Kläger in seinem Antrag vom 14. November 2020 in Bezug genommenen Bescheid vom 02. Januar 2020 handelt es sich um einen offensichtlichen Tippfehler. Dies zum einen, weil die Bescheide vom 02. Januar 2020 durch die Bescheide vom 28. September 2020 zu Gunsten des Klägers abgeändert wurden, zum anderen, weil der Kläger in seiner darauf folgenden Klagebegründung inhaltlich auf die den Bescheiden vom 28. September 2020 zugrunde liegenden Zahlen eingeht. Dies entspricht inhaltlich seinem bereits am 30. Oktober 2020 erfolgten, als „Klageerweiterung“ bezeichneten Antrag. Mangels eindeutiger (Teil-) Klagerücknahme geht das Gericht davon aus, dass sich der Kläger weiterhin auch gegen die Vollstreckungsandrohung vom 03. März 2020 in der abgeänderten Form vom 29. September 2020 wendet. Die hierin liegende Klageänderung ist nach § 91 Abs. 1 Var. 1, Abs. 2 VwGO zulässig, da sich die Beklagte rügelos auf sie eingelassen hat. Sie ist im Übrigen auch sachdienlich. Die geänderten Klagen sind auch zulässig. Insbesondere sind die Bescheide vom 28. September 2020, zugestellt am 30. September 2020, durch die am 30. Oktober 2020 erfolgte, als „Klageerweiterung“ bezeichnete Anfechtung fristgemäß beklagt worden, § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klagehäufung entspricht den Voraussetzungen des § 44 VwGO. Die zulässigen Klagen sind jedoch unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 28. September 2020 sowie vom 03. März 2020 in der abgeänderten Form vom 29. September 2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Herabsetzung des festgesetzten Beitrages, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Beitragsfestsetzung durch die Bescheide vom 28. September 2020 ist nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung ist § 30 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen – SVR – in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung Nordrhein-Westfalen. Grundsätzlich zahlen Mitglieder des beklagten Versorgungswerkes nach § 30 Abs. 1 SVR den Regelpflichtbeitrag, welcher dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Mitglieder, deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, zahlen den Beitrag gemäß § 30 Abs. 2 SVR nach ihrem Einkommen gemäß dem Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie entsprechende Einkommensnachweise gemäß § 30 Abs. 4 SVR erbringen. Einkommen im Sinne der Satzung ist nach § 30 Abs. 2 SVR, der auf die sozialversicherungsrechtlichen Legaldefinitionen der §§ 14, 15 SGB IV verweist, das aus selbständiger Tätigkeit erzielte „Arbeitseinkommen“ und das im Rahmen abhängiger Beschäftigung eingenommene „Arbeitsentgelt“. § 30 Abs. 7 SVR bestimmt, dass Mitglieder, die als abhängig Beschäftigte Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten, nur für die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk leisten müssen, die zusammen mit dem Arbeitsentgelt die Beitragsmessungsgrenze nicht übersteigen. Bei Einkommen, das aus selbstständiger Tätigkeit erzielt wird, ist grundsätzlich das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres maßgeblich. Einkommen aus selbständiger Tätigkeit bzw. sein Fehlen ist anhand des Einkommenssteuerbescheides nachzuweisen, § 30 Abs. 4 Nrn. 1, 4 a) SVR. Nach Maßgabe dieser satzungsrechtlichen Bestimmungen sind die angegriffenen Festsetzungen rechtmäßig. Das Beklagte Versorgungswerk hat im Bescheid vom 28. September 2020 betreffend das Jahr 2018 zu Recht ein Arbeitseinkommen von 5.430,33 Euro monatlich zugrunde gelegt und unter Annahme eines Beitragssatzes von 18,6 % zutreffend einen monatlichen Beitrag in Höhe von 1010,04 Euro errechnet. Dabei hat sie zu Recht die durch Einkommenssteuerbescheid 2016 für das Jahr 2016 ermittelten Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 65.164,00 Euro herangezogen. Die vom Kläger zunächst geltend gemachten Abzüge für Sonderausgaben für die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung sowie den Abzug der Kirchensteuer waren ebenso wenig zu berücksichtigen wie seine später geltend gemachten Abzüge für erstattete Gerichtskosten und Privatanteile am PkW. Gleiches gilt für seine gegenüber dem Finanzamt erklärten betrieblichen Gewinn in Höhe von 30.312,38 Euro für das Jahr 2017. § 30 Abs. 2 und 4 SVR knüpfen an das Arbeitseinkommen laut Einkommenssteuerbescheid an. Eine Berücksichtigung von Sonderausgaben sieht die Satzung nicht vor. Soweit der Kläger ein anderes als im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenes Einkommen für seine Beitragsbemessung zugrunde gelegt wissen will, muss er die vorgelegten Einkommenssteuerbescheide abändernde Einkommenssteuerbescheide vorlegen, was er bisher nicht getan hat. Sollte ein Änderungsbescheid ergehen, der ein niedrigeres Arbeitseinkommen für 2016 und 2017 ausweist, kann er nach Maßgabe des § 51 VwVfG ein Wiederaufgreifen des Festsetzungsverfahrens beantragen. Da die Beitragsbescheide rechtmäßig sind, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Herabsetzung des Beitrages durch Erlass neuer Bescheide. Gegen die Vollstreckungsandrohung bestehen keine Bedenken. Solche hat der Kläger auch nicht vorgetragen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.918,64 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass der Kläger eine Reduzierung des Beitrags begehrt und daher die Differenz zwischen dem angefochtenen und dem begehrten Beitrag angenommen. Mit den Bescheiden vom 28. September 2020 wurden für die Jahre 2018 und 2019 insgesamt Beiträge in Höhe von 25.512,48 Euro festgesetzt (2018: 1.010,04 Euro monatlich; 12.120,48 Euro jährlich; 2019: 1.116,00 Euro monatlich; 13.392,00 Euro jährlich). Der Kläger hingegen begehrte zuletzt eine Beitragshöhe von 941,94 Euro monatlich für das Jahr 2018 und 2019 (jährlich jeweils: 11.296,92 Euro). Hieraus ergibt sich eine Differenz von 2.918,64 Euro (25.512,48 Euro minus 22.593,84 Euro). Soweit sich die Klage gegen die Mahnung und Vollstreckungsandrohung gerichtet hat, ist der Streitwert mit einem Achtel des angemahnten Forderungsbetrags [(4.776,69+10.813,89) /8 ) = 1.948,82], bemessen worden (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2015, 17 E 1115/15). Dieser Bescheid knüpft an die durch andere Bescheide erfolgte Beitragsfestsetzung an. Die Reduzierung lehnt sich an die Empfehlungen Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit an, der für selbstständige Vollstreckungsverfahren ein Viertel des Streitwertes der Hauptsache vorsieht und diesen Betrag bei der Androhung von Zwangsmitteln halbiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.