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Urteil

13 K 7688/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:1209.13K7688.16.00
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Tenor

Die Nebenbestimmung Ziffer 5.6.2 des Bescheids der Bezirksregierung Köln vom 29. Juli 2016 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und das beklagte Land je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen darf die Klägerin die Vollstreckung durch das beklagte Land durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Nebenbestimmung Ziffer 5.6.2 des Bescheids der Bezirksregierung Köln vom 29. Juli 2016 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und das beklagte Land je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen darf die Klägerin die Vollstreckung durch das beklagte Land durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit grundwasser- und bodenschutzrechtlicher Überwachungspflichten als Nebenbestimmungen zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Erweiterung der Alphaminproduktion der Klägerin am D. -Standort N. . Die Klägerin ist ein führendes deutsches Chemieunternehmen. Sie betreibt am D. -Standort M1. eine Alphaminproduktion. Aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages der Stadt N. mit der D. AG wird am D. N. das Grundwasser derart gefördert, dass ein hydraulischer Trichter innerhalb des Werkgeländes erzeugt wird, der das mit etwaigen Verunreinigungen belastete Grundwasser am D. abpumpt (sog. Werkstrichter). Dadurch soll ein Übergreifen der Verunreinigungen auf das Grundwasser außerhalb des Standorts vermieden werden. Die Klägerin beantragte am 3. Juni 2015 bei der Bezirksregierung Köln eine zweistufige Kapazitätserweiterung der Alphaminproduktion in der Anlage N, Gebäude N4, auf dem Gelände des D1. N. um circa 27 % auf 4.600 t pro Jahr. Durch den Antragsgegenstand sind relevante gefährliche Stoffe betroffen. Der Antrag sah keine regelmäßigen Überwachungsuntersuchungen des Grundwassers sowie des Bodens auf Verunreinigungen vor. Darauf werde verzichtet, da die gesamte Anlage auf geeigneten Flächen im Sinne der VAwS NRW (jetzt AwSV) betrieben werde und demnach flüssigkeitsundurchlässig sei. Ursprünglich sollten nach dem AZB-Konzept die Überwachung durch Grundwasserprobenahme und entsprechende Analytik erfolgen. Bodenbeprobungen waren nicht vorgesehen. Da die Bezirksregierung Köln nicht von Bodenbeprobungen absehen wollte, enthielt das Konzept des Ausgangszustandsberichts in der Fassung vom 25. August 2015 sodann in Nr. 6 einen Vorschlag zu Überwachung von Boden und Grundwasser. Danach würden die Anforderungen im Sinne des § 21 Abs. 2a Nr. 3 der 9. BImSchV durch regelmäßig stattfindende Rundgänge und der Überwachung des Grundwassers im Werkstrichter erfüllt. Dies stelle eine Überwachung anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos dar. Damit würden die Zeiträume für die Überwachung im Sinne des § 21 Abs. 2a der 9. BImSchV gewählt. Für den Fall, dass ein begründeter Verdacht auf eine Verunreinigung bestehe, sei vorgesehen, dass das Grundwasser sowie der Boden beprobt werde. Im Laufe des Genehmigungsverfahrens nahm das für Bodenschutz zuständige Dezernat 52 der Bezirksregierung Köln am 25. Mai 2016 dahingehend Stellung, dass nach § 21 Abs. 2a Nr. 3 lit. c) der 9. BImSchV Anforderungen an die Überwachung von Boden und Grundwasser zu stellen seien. Das Vorhandensein von VAwS-Flächen führe, im Gegensatz zum Verfahren beim Ausgangszustandsbericht, nicht zum Ausschluss der zu betrachtenden relevanten gefährlichen Stoffe. Die zunächst von der Klägerin gemäß den Antragsunterlagen beabsichtigte alleinige Untersuchung des Grundwassers sei nicht ausreichend, da aufgrund der Bodenbeschaffenheit es nicht gewährleistet sei, dass Schäden zügig im Grundwasser erkannt werden könnten. Auch die Regelüberwachung könne nicht durch die von der Klägerin vorgeschlagene systematische Überwachung entfallen. Allerdings könne das jeweilige Untersuchungsintervall aufgrund der Maßnahmen der Klägerin von 5 bzw. 10 Jahren auf 6 bzw. 12 Jahre angehoben werden. Abschließend schlug das Dezernat u.a. die Nebenbestimmungen Ziff. 5.6.2 und Ziff. 5.6.9 für den Genehmigungsbescheid vor. Mit Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 29. Juli 2016, der Klägerin am 4. August 2016 zugestellt, wurde ihr die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erweiterung der Alphaminproduktion erteilt. Der Genehmigungsbescheid nach § 16 Abs. 2 BImSchG enthielt u. a. folgende, von dem Dezernat 52 vorgeschlagene Regelungen zur Boden- und Grundwasserüberwachung: „5.6.2. Überwachung von Grundwasser Das Grundwasser ist an den Grundwassermessstellen 12-633 und 12-519 alle 6 Jahre zu beproben und entsprechend der Analytik in der nachgereichten Stoffliste ‚Anhang 4 Stoffliste 2015-06-11 vollständig nur BE 2+3‘ zu untersuchen.“ Unter Ziff. 5.6.3. bis 5.6.8. sind jeweils Überwachungssondierungsproben für unterschiedliche Messpunkte und deren Analyse im Einzelnen auf verschiedene Stoffe als Maßnahmen der Bodenüberwachung vorgesehen. „5.6.9. Häufigkeit der Bodenuntersuchungen Die vorgenannten Bodenuntersuchungen sind alle 12 Jahre durchzuführen.“ Sie bezeichnen die Untersuchungen aus dem Ausgangszustandsbericht zur Überwachung des Grundwassers bzw. des Bodens vom 8. Februar 2017 (AZB), die alle sechs bzw. alle 12 Jahre wiederholend durchzuführen sind. Zur Begründung des Genehmigungsbescheids führte die Bezirksregierung Köln zum Gewässerschutz beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 Abs. 1 WHG aus, dass der Sachverständige nach Prüfung der Unterlagen zu dem Schluss gekommen sei, dass die durchgeführten Maßnahmen zur primäre und sekundären Barriere und die infrastrukturellen Maßnahmen geeignet seien, um die Anforderungen des § 3 VAwS zu erfüllen. Bei antragsgemäßer Errichtung bei Betrieb der Anlage und bei Beachtung der Nebenbestimmungen dieses Bescheids seien die Voraussetzungen nach § 63 WHG i.V.m. § 8 VAwS zur Erteilung der Eignungsfeststellung erfüllt. Insgesamt lägen bei Beachtung der aufgeführten Nebenbestimmungen die Genehmigungsvoraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb der Anlage vor. Damit sei sichergestellt, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden. Die Klägerin hat am 2. September 2016 Klage gegen die Nebenbestimmungen Ziff. 5.6.2. und Ziff. 5.6.9. erhoben. Für den Ausgangszustandsbericht vom 8. Februar 2017 vorgenommene Grundwasseranalysen am Standort ergaben eine erhöhte Konzentration von Chlorbenzolen an der Probenahmestelle 2. Im weiteren Verlauf hat die Bezirksregierung Köln Arbeitshilfen und neuere umfangreiche Muster-Nebenbestimmungen zur Überwachung von Boden und Grundwasser entwickelt, die in einer „Vorgänger“-Form streitgegenständlich im Verfahren 13 K 2755/20 sind. Die Klägerin trägt vor, die Nebenbestimmungen, die Auflagen im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG darstellten und daher selbstständig anfechtbar seien, seien bereits formell rechtswidrig. Der Genehmigungsbescheid enthalte entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 5 der 9. BImSchV für diese keine Begründung. Jedenfalls sei eine Rechtsgrundlage anzugeben, § 21 Abs. 1 Nr. 2 der 9. BImSchV, was nicht erfolgt sei. Die Behörde müsse auch das wesentliche Ergebnis der von ihr durchgeführten Ermittlungen darstellen und ihre Rechtsauffassung erläutern. § 39 Abs. 2 VwVfG NRW sei im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht anzuwenden. Zudem seien die Nebenbestimmungen Ziff. 5.6.2 und Ziff. 5.6.9. auch materiell rechtswidrig. § 21 Abs. 2a Nr. 3 lit. b) und c) der 9. BImSchV müsse im Hinblick auf den Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 lit. e) der Richtlinie 2010/75/EU dahingehend ausgelegt werden, dass eine wiederkehrende Überwachung von Boden und Grundwasser nur dann als Nebenbestimmung vorgeschrieben werden könne, wenn eine Verschmutzung derselben überhaupt möglich sei. Dies ergebe sich auch aus der Wertung des § 10 Abs. 1a S. 2 BImSchG. Eine Verschmutzung des Bodens bzw. des Grundwassers sei hier jedoch ausgeschlossen, da die Flächen VAwS-konform errichtet seien. Die auf dem Gelände verlegten Rohrleitungen entsprächen den Anforderungen der TRwS. Die Verkehrsflächen seien als befestigte und gut einsehbare Flächen ausgestaltet. Für die Bereitstellungsfläche im Nordosten des Gebäudes N4 sei eine Kontamination des Bodens mit relevanten wassergefährdenden Stoffen ausgeschlossen, da solche dort nicht gelagert würden. Die Betriebsanweisungen der Klägerin stellten zudem sicher, dass selbst bei einem Austreten von wassergefährdenden Stoffen ein Eindringen in den Boden vermieden werde. Nicht festgestellt sei, dass die erhöhten Werte der Probenahmestelle 2 auf einen Eintrag des heutigen Betriebs und Bauzustands der N4-Anlage zurückzuführen seien. Das Gelände werde bereits seit 150 Jahren durch chemische Industrie genutzt. Insbesondere könne daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass aus den geänderten Anlagenteilen eine Verschmutzung von Grundwasser und Boden möglich sei. Durch das Abpumpen des Grundwassers am Standort N. sei eine weitergehende Verunreinigung des Grundwassers außerhalb des Grundwassertrichters ausgeschlossen. Dadurch, dass durch die baulichen Vorkehrungen und die bei dem Betrieb der Anlage einzuhaltenden Anforderungen sichergestellt sei, dass durch den Betrieb keine schädlichen Bodenveränderungen oder Grundwasserschäden verursacht werden könnten, seien die Nebenbestimmungen nicht erforderlich und unverhältnismäßig. Schließlich habe die Bezirksregierung das ihr hinsichtlich der Art der Überwachungsmaßnahmen zustehende Ermessen falsch ausgeübt. Anlasslose und verdachtsunabhängige Beprobungen des Bodens seien ineffizient, um Verunreinigungen zu entdecken. Sofern man eine Überwachung des Grundwassers zusätzlich zum vorhandenen Grundwassermanagement für sinnvoll erachte, genüge eine Beprobung im Abstrom. Die mit den angeordneten Maßnahmen erhofften Vorteile fielen verschwindend gering aus und stünden in einem unangemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen Kosten. Es liege bereits ein Ermessensnichtgebrauch vor, da der Bescheid eine Ermessensausübung hinsichtlich der Überwachungsmaßnahmen nicht erkennen lasse. Die Klägerin beantragt, Ziffer 5.6.2 und Ziffer 5.6.9 des Bescheids der Bezirksregierung Köln vom 29. Juli 2016 (Az.: 0000000000000000000) aufzuheben, hilfsweise, das beklagte Land zu verpflichten, den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 29. Juli 2016 (Az.: 000000000000000000) ohne Ziffer 5.6.2 und Ziffer 5.6.9 erneut zu erlassen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Die Bezirksregierung Köln trägt vor, die Nebenbestimmungen seien selbstständig anfechtbar. Sie seien formell rechtmäßig, da die Beteiligten die Boden- und Grundwasserüberwachung im Genehmigungsverfahren intensiv diskutiert hätten und die Rechtsauffassung der Bezirksregierung Köln aufgrund der Stellungnahme des Dezernats 52 der Klägerin bekannt gewesen sei. Zudem seien die Nebenbestimmungen aufgrund des § 21 Abs. 2a der 9. BImSchV in die Genehmigung aufzunehmen gewesen. Dies ergebe sich aus der Formulierung als „Muss“-Vorschrift. Wiederkehrende Grundwassermessungen im An- und Abstrom des Anlagengrundstücks seien für relevante gefährliche Stoffe als Überwachungsinstrument geeignet und bewährt. Trotz der von der Klägerin aufgeführten Maßnahmen sei eine Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers nicht völlig ausgeschlossen, sondern weiterhin möglich. Dies folge insbesondere aus dem Befund der Grundwasseranalysen im Zusammenhang mit dem Ausgangszustandsbericht. Letztlich sei die Frage des Verschmutzungsrisikos für die Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmungen aber ohne Belang. Die Einstufung der Flächen als VAwS-konform könne eine Anwendung des § 21 Abs. 2a Nr. 3 lit. c) der 9. BImSchV nicht verhindern. Selbst ein Ausschluss des Verschmutzungsrisikos i.S.d. § 10 Abs. 1a Satz 2 BImSchG und der ggf. resultierenden Befreiung von der AZB-Pflicht mache die vorsorgeorientierten Überwachungspflichten nicht entbehrlich. Die Überwachungspflichten seien nicht an das Vorhandensein bestehender Verunreinigungen oder ein Verschmutzungsrisiko geknüpft. Insgesamt sei die regelmäßige Beprobung des Grundwassers und des Bodens ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Überwachung. Schließlich sei das Ermessen auch zugunsten der Klägerin ausgeübt worden, da insoweit die Fristen für die Überwachungsmaßnahmen aufgrund der systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos verlängert worden seien. Diese systematische Betrachtung ermögliche ein Abweichen von den gesetzlichen Überwachungsfristen, befreie aber nicht generell von der Betreiberpflicht zur Überwachung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte – auch derjenigen im Parallelverfahren 13 K 2755/20 - sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Köln Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist im Hauptantrag als Anfechtungsklage zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das von der Klägerin in ihrem Antrag formulierte Begehren ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alt der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Denn es ist darauf gerichtet, die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 29. Juli 2016 enthaltenen Anordnungen zur wiederkehrenden Überwachung des Bodens und Grundwassers aufzuheben. Bei den Regelungen in Ziff. 5.6.2 und 5.6.9 handelt es sich nicht um die Genehmigung näher gestaltende Inhaltsbestimmungen, sondern um mit einer Anfechtungsklage selbständig anfechtbare Nebenbestimmungen in Form von Auflagen nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), § 12 Abs. 1 Satz 1 2. Var. des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) m.W.v. 1. Oktober 2021. Bei der Abgrenzung zwischen einer Auflage und einer Inhaltsbestimmung kommt es auf den Erklärungswert des Genehmigungsbescheids an, wie er sich bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des Empfängers darstellt. Die sprachliche Bezeichnung einer Regelung ist dabei nicht entscheidend. Maßgebend ist, ob die im Bescheid getroffene Regelung unmittelbar der Festlegung des Genehmigungsgegenstandes dient. Bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind alle Regelungselemente, die das zugelassene Handeln des Betreibers räumlich und sachlich bestimmen und damit ihren Gegenstand und Umfang festlegen, zu den Inhaltsbestimmungen zu rechnen. Während die selbständig anfechtbare Auflage zur Genehmigung als selbständiges Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungsgebot hinzutritt, konkretisiert die Inhaltsbestimmung das Genehmigte unmittelbar und legt das erlaubte Tun fest, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land NRW (OVG NRW), Urteil vom 10. Dezember 1999 - 21 A 3481/96 -, juris Rn. 13 ff. m. w. N. Inhaltsbestimmungen sind nur solche Festlegungen, die den Zweck haben, die genehmigte Anlage und die Merkmale ihres Betriebs näher zu bestimmen und die Genehmigung damit zu konkretisieren, vgl. Czajka, in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 1 Teil 1, 118. EL, April 2004, § 12 Rn. 17. Entscheidend ist zudem die durch die Behörde gesetzte Rechtsfolge: Die Inhaltsbestimmung hat zur Folge, dass jedes von dem Genehmigungsinhalt abweichende Handeln ungenehmigt erfolgt, wohingegen die Auflage von der Behörde im Fall der Nichtbefolgung mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden muss, vgl. Ramsauer, in Kopp/Ramsauer, VwGO, 22. Aufl. 2021, § 36 Rn. 12. Gemessen daran stellen die Nebenbestimmungen Ziff. 5.6.2 und 5.6.9 Auflagen dar. Der Regelungsinhalt der angefochtenen Bestimmungen bezieht sich nicht auf den Genehmigungsgegenstand, sondern legt der Klägerin zusätzliche, über das Vorhaben hinausgehende Handlungspflichten auf. Aufgrund des zeitlichen Unterschiedes zwischen dem Beginn des Betriebs der Anlage und den auferlegten Überwachungspflichten ist die Wirksamkeit der Genehmigung auch nicht von der Erfüllung der Überwachungspflichten abhängig. Zudem hat die Bezirksregierung Köln diese Regelungen in dem Genehmigungsbescheid ausdrücklich als Nebenbestimmungen bezeichnet und in der Begründung ausgeführt, dass die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt seien, wenn die Nebenbestimmungen beachtet werden. Zudem sind die Auflagen auch aus Sicht der Behörde, wie sie zuletzt in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, selbständig vollstreckbar. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 10.09 -, juris Rn. 12 m.w.N., ist die Frage, ob eine Auflage isoliert aufgehoben werden kann, die Genehmigung also ohne die Auflage sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann, Gegenstand der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des mit der Anfechtungsklage verfolgten Aufhebungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet. Letzteres ist hier nicht der Fall. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer IE-Anlage kann grundsätzlich auch ohne die angefochtenen Auflagen rechtmäßig sein. Die Klage ist hinsichtlich der Ziff. 5.6.2 begründet, im Übrigen unbegründet. Die angefochtene Nebenbestimmung Ziff. 5.6.2 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Nebenbestimmung Ziff. 5.6.9 erweist sich zwar ebenfalls als rechtswidrig. Da die Nebenbestimmungen Ziff. 5.6.3 bis 5.6.8 jedoch nicht ohne eine Fristenregelung zur wiederkehrenden Überwachung des Bodens sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben können, scheidet eine isolierte Aufhebung der Nebenbestimmung Ziff. 5.6.9. aus. Ermächtigungsgrundlage für die angegriffenen Nebenbestimmungen ist § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. § 21 Abs. 2a Satz 1 Nr. 3c der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung vom 29. Mai 1992, BGBl. I S. 1001; zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. November 2020 BGBl. I S. 2428 allein ist als reine Verordnungsnorm nicht ausreichend, vgl. Czajka, in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 2, 9. BImSchV, Stand: 217. AL, April 2021, § 21 Rn. 13c. Zunächst bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmungen. Diese sind insbesondere ausreichend begründet. Auch für Auflagen gilt das Begründungserfordernis des § 10 Abs. 7 Satz 1 BImSchG i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 5 der 9. BImSchV. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 5 der 9. BImSchV muss der Genehmigungsbescheid eine Begründung enthalten, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung der Einwendungen hervorgehen sollen. Aufgrund ihres Charakters als selbständige, belastende Regelungen bedürfen grundsätzlich auch Auflagen einer Begründung, vgl. VG Würzburg, Urteil vom 22. Januar 2013 - W 4 K 11.1137 -, juris Rn. 37 m.w.N. Eine gesonderte Begründung einer jeden Auflage ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Sinn und Zweck der Begründungspflicht ist insbesondere, das Behördenhandeln gegenüber dem Betroffenen zu erklären. Damit bietet sie den Betroffenen die Möglichkeit, die Erfolgsaussichten der ihnen zustehenden Rechtsbehelfe sachgerecht zu überprüfen. Die Begründungspflicht zwingt die Behörde dazu, sich mit den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Genehmigungserteilung sorgfältig zu befassen, vgl. Czajka, in Feldhaus, a.a.O., 9. BImSchV, § 21 Rn. 14. Diesem Zweck folgend kann auf eine Begründung insbesondere verzichtet werden, wenn die Auflage aus sich heraus verständlich ist, vgl. Mann, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 95. EL Mai 2021, § 12 BImSchG Rn. 169. Gemessen an diesen Maßstäben liegt kein formeller Begründungsfehler vor. Die angegriffenen Nebenbestimmungen benennen die Untersuchungspflichten sowohl in inhaltlicher als auch in zeitlicher Hinsicht konkret und sind damit aus sich heraus für die Klägerin verständlich. Aufgrund des vorhergehenden intensiven Austauschs über die konkrete Ausgestaltung der Überwachungspflichten betreffend den Boden und das Grundwasser war die Rechtsauffassung der Bezirksregierung Köln der Klägerin bereits bekannt. Die Bezirksregierung hat durch die Übermittlung der Stellungnahme des Dezernats 52 deutlich gemacht, dass die von der Klägerin vorgeschlagene systematische Überwachung aus ihrer Sicht nicht als ausreichend angesehen werden könne, um die Regelüberwachung entfallen zu lassen. Die letztendlich im Genehmigungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen wurden bereits in dieser Stellungnahme formuliert. Eine (nochmalige) Begründung der einzelnen Nebenbestimmungen in dem Genehmigungsbescheid hätte zu keiner weitergehenden Erklärung gegenüber der Klägerin geführt. Es liegt auch kein formeller Fehler wegen der unterbliebenen Nennung einer Rechtsgrundlage für die Nebenbestimmungen in dem Genehmigungsbescheid vor. Denn nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 der 9. BImSchV muss der Genehmigungsbescheid die Angabe, dass eine Genehmigung, eine Teilgenehmigung oder eine Änderungsgenehmigung erteilt wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage enthalten. Die Angabe der Rechtsgrundlage für die Änderungsgenehmigung enthält der Bescheid mit Nennung des § 16 BImSchG, der auf die Genehmigungsnorm des § 6 BImSchG Bezug nimmt. Die Nebenbestimmung Ziff. 5.6.2 ist jedoch materiell rechtswidrig. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG kann die Genehmigung unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung – hier Änderungsgenehmigung – zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Eine Auflage kann insbesondere der immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG dienen. Danach sind die Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen. Bei dem Vorhaben der Klägerin handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage, nämlich um eine wesentliche Änderung der N4-Anlage zur Alphaminproduktion, die gemäß § 16 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, 3 BImSchG i.V.m. Ziff. 4.1.4 des Anhangs 1 der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig ist. Es handelt sich zugleich um eine Anlage im Sinne der Industrieemissionsrichtlinie, in der mit relevanten gefährlichen Stoffen i.S.v. § 3 Abs. 10 BImSchG umgegangen wird. Auf Rechtsfolgenseite hat die Behörde ermessensfehlerhaft gehandelt, § 114 Satz 1 VwGO. Dahinstehen kann, ob die Bezirksregierung Köln das ihr zustehende Auswahlermessen zwischen mehreren gleich belastenden Maßnahmen fehlerfrei ausgeübt hat. Denn jedenfalls hat sie ihr Entschließungsermessens nicht erkannt. Zwar ist das Entschließungsermessen in der Regel im Rahmen des § 12 Abs. 1 BImSchG auf Null reduziert, wenn die Aufnahme einer Nebenbestimmung erforderlich ist, um die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen, vgl. Mann, in Landmann/Rohmer, a.a.O., BImSchG, § 12 Rn. 157. Zu der Prüfung, ob eine Nebenbestimmung erforderlich ist, ist die Genehmigungsbehörde jedoch grundsätzlich verpflichtet. Es bedarf einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung. § 12 Abs. 1 BImSchG formuliert, dass die Auflagen „erforderlich“ sein müssen. Auch bei den hier in Rede stehenden Auflagen, die der Vorsorge dienen, hat die Genehmigungsbehörde im Einzelfall zu prüfen, ob eine Aufnahme geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne ist, vgl. Mann, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 95. EL Mai 2021, BImSchG, § 12 Rn. 142. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Vorsorgemaßnahmen nur insoweit geschuldet sind, als sie (risiko-)adäquat und angemessen sind, namentlich der (finanzielle) Aufwand einerseits und die günstigen Wirkungen andererseits in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG fordert nicht die Beseitigung jedes Risikos, vgl. Dietlein, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 95. EL Mai 2021, BImSchG, § 5 Rn. 195 ff. m.w.N; Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 5 Rn. 60 f. Für den Grundsatz der Risikoproportionalität gilt der Standard der „praktischen Vernunft“. Verbleibende Restrisiken sind danach hinzunehmen, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluss vom 10. November 2009 - 1 BvR 1178/07 - juris; BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2015 – 7 C 10.13 -, juris Rn. 24; Schmidt-Kötters, in BeckOK Umweltrecht, 59. Ed. Stand 1. Oktober 2019, BImSchG, § 5 Rn. 110, 112. Diese Grundsätze hat die Bezirksregierung unberücksichtigt gelassen. Eine Prüfung des Ob der Erforderlichkeit resp. Verhältnismäßigkeit der Auflagen zur Überwachung des Bodens und Grundwassers mit Blick auf ein bestehendes Verschmutzungsrisiko hat die Bezirksregierung nicht vorgenommen. Die Bezirksregierung sieht sich auf Grundlage von § 21 Abs. 2a Nr. 3 lit. c) der 9. BImSchV sowie von Art. 14 der Richtlinie 2010/75 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Industrieemissionsrichtlinie), Abl. L 334/17 zur Anordnung von Überwachungspflichten betreffend das Grundwasser und den Boden gebunden. Überwachungspflichten seien bereits aufzunehmen, wenn in der Anlage relevante gefährliche Stoffe verwendet werden, unabhängig eines Verschmutzungsrisikos im Einzelfall. Dem kann nicht gefolgt werden. Eine unabhängig des Einzelfalls bestehende Pflicht zur Aufnahme von Überwachungspflichten zu Boden und Grundwasser ergibt sich weder aus § 21 Abs. 2a Nr. 3 lit. c) der 9. BImSchV noch aus Art. 14 der Richtlinie 2010/75. Vielmehr sind die Auflagen nur aufzunehmen, wenn dies erforderlich zum Schutz der Umwelt ist; wenn also Aufwand und Ertrag in einem angemessenen Verhältnis stehen. Für den zumindest denkbaren Fall, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Möglichkeit der Boden- bzw. Grundwasserverschmutzung im Einzelfall bestünden, wäre eine solche Anordnung nicht erforderlich im Sinne des § 12 Abs. 1 BImSchG. Zunächst ergibt sich eine Pflicht zur Aufnahme der Nebenbestimmungen zur wiederkehrenden Überwachung von Boden und Grundwasser bei dem Vorhandensein relevanter gefährlicher Stoffe nicht aus § 21 Abs. 2a Nr. 3 lit. c) der 9. BImSchV. Zwar „muss“ ausweislich des Wortlauts der Genehmigungsbescheid für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie Anforderungen an die Überwachung von Boden und Grundwasser hinsichtlich der in der Anlage verwendeten, erzeugten oder freigesetzten relevanten gefährlichen Stoffe, einschließlich der Zeiträume, in denen die Überwachung stattzufinden hat, enthalten. Anforderungen an die materielle Rechtmäßigkeit ergeben sich daraus jedoch nicht. Denn der materiell-rechtlichen Umsetzung der Anforderung nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2010/75/EU dient § 12 BImSchG, vgl. auch BRDrucks. 319/12, S. 149. § 21 Abs. 2a S. 1 Nr. 3 lit. c) der 9. BImSchV stellt lediglich sicher, dass der Genehmigungsbescheid formell (etwaige materiell zu erlassende Nebenbestimmungen) auch enthält. Zu der Frage, ob materiell-rechtlich eine Pflicht der Genehmigungsbehörde zur Anordnung von Überwachungspflichten von Boden und Grundwasser besteht, verhält sich die Norm hingegen nicht. Denn § 21 Abs. 2a der 9. BImSchV enthält lediglich formelle Anforderungen an den Bescheid. Die 9. BImSchV regelt nach ihrem Titel („Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV“) und ihrem Anwendungsbereich (nach § 1 Abs. 1 9. BImSchV richtet sich das Verfahren der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungserteilung nach dieser Verordnung) grundsätzlich Verfahrensfragen, vgl. Dietlein, a.a.O., 9. BImSchV, § 1 Rn. 1. Auch aus der Ausgestaltung des § 21 Abs. 2a S. 1 Nr. 3 lit. c) der 9. BImSchV als „Muss“- Vorschrift ergibt sich nicht, dass Regelungen materiell zwingend in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen sind. Dies zeigt bereits ein Vergleich mit § 21 Abs. 1 Nr. 4 der 9. BImSchV, wonach der Genehmigungsbescheid die Nebenbestimmungen enthalten muss. Es sind jedoch unstreitig nicht in jedem Genehmigungsbescheid solche auch materiell nach § 12 BImSchG aufzunehmen. Gleiches gilt für den Ausgangszustandsbericht, der nicht für jede Anlage Voraussetzung ist, nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 der 9. BImSchV aber ebenfalls zwingend aufzunehmen wäre. Auch ausweislich der Begründung der Verordnung dient § 21 Abs. 2a der 9. BImSchV lediglich der verfahrensrechtlichen Ergänzung hinsichtlich des Inhalts des Genehmigungsbescheids, vgl. BRDrucks. 319/12, S. 149. Eine weitere materielle Verpflichtung ist der Vorschrift nicht zu entnehmen. Eine untergesetzliche Norm, auch wenn sie auf einer europarechtlichen Vorgabe beruht, kann eine gesetzliche Regelung wie den § 12 Abs. 1 BImSchG nicht außer Kraft setzen, so Czajka, in a.a.O., 9. BImSchV, § 21 Rn. 12a. Gemessen daran steht die Aufnahme der Überwachungsregelungen unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Auch aus Art. 14 der Richtlinie 2010/75/EU ergibt sich keine Verpflichtung zur Aufnahme von Nebenbestimmungen zur Überwachung des Bodens und Grundwasser allein bei Vorhandensein relevanter gefährlicher Stoffe. Nach Art. 14 Abs. 1 UAbs. 1 der Richtlinie 2010/75/EU sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Genehmigung alle Maßnahmen umfasst, die zur Erfüllung der in den Artikeln 11 und 18 genannten Genehmigungsvoraussetzungen notwendig sind. Art. 11 der Richtlinie 2010/75/EU enthält wiederum allgemeine Prinzipien der Grundpflichten der Betreiber. In Buchstabe a) ist das Vorsorgeprinzip geregelt. Die in Art. 14 Abs. 1 UAbs. 1 der Richtlinie 2010/75/EU genannten Maßnahmen zur Erfüllung der Betreiberpflichten umfassen nach Art. 14 Abs. 1 UAbs. 2 lit. e) der Richtlinie 2010/75/EU u. a. mindestens angemessene Anforderungen für die wiederkehrende Überwachung von Boden und Grundwasser auf die relevanten gefährlichen Stoffe, die wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher Boden- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Gelände der Anlage. Nach Art. 14 Abs. 1 UAbs. 2 lit. e) der Richtlinie 2010/75/EU müssen die Anforderungen angemessen sein. Dies beinhaltet zugleich, dass die Erforderlichkeit zur Aufnahme der Maßnahmen zur wiederkehrenden Überwachung des Bodens und Grundwassers auf relevante gefährliche Stoffe nicht ohne Berücksichtigung eines Verschmutzungsrisikos zu beurteilen ist. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut. So sind „angemessene“ Überwachungsanforderungen „unter Berücksichtigung möglicher Boden- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Gelände der Anlage“ aufzunehmen. Daraus folgt, dass bei einem Ausschluss der Möglichkeit einer Verschmutzung der Umweltmedien (gesonderte) Maßnahmen (neben etwaiger bereits bestehenden Pflichten u.a. nach der AwSV-Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017, BGBl. I 2017 S. 905 – ehemals VAwS NRW) zur wiederkehrenden Überwachung nicht erforderlich bzw. angemessen sind. Bestätigt wird dieses Verständnis durch einen systematischen Vergleich. Gemäß des Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2010/75/EU muss, wenn im Rahmen einer Tätigkeit relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, der Betreiber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der Anlage einen Bericht über den Ausgangszustand erstellen und diesen der zuständigen Behörde unterbreiten, bevor die Anlage in Betrieb genommen oder die Genehmigung für die Anlage erneuert wird, und zwar erstmals nach dem 7. Januar 2013. Der Umsetzung dieser Norm in nationales Recht dient § 10 Abs. 1a BImSchG. Der Antragsteller, der beabsichtigt eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Satz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Nach Satz 2 besteht die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann. Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Ausgangszustandsbericht nicht vorgelegt werden muss, wenn ein Eintrag nicht möglich ist und dementsprechend ausgeschlossen werden kann. Dass dies für die Überwachungspflichten aus Art. 14 Abs. 1 UAbs. 2 lit. e) der Richtlinie 2010/75/EU, der hinsichtlich der Möglichkeit der Verschmutzung eine identische Formulierung hat, nicht gelten sollte, ist nicht nachvollziehbar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Pflicht zur Risikominderung und -vermeidung im Rahmen der Vorsorge. Diese dient zwar gerade auch dazu, selbst solche Risiken auszuräumen, die noch abstrakt, hypothetisch oder unsicher sind. Andererseits können dem Betreiber nicht unter Berufung auf die Vorsorgepflicht Maßnahmen auferlegt werden, die der Ausräumung solcher Gefahren dienen, für die keine realistischen tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich sind, vgl. Dietlein, in Landmann/Rohmer, a.a.O., BImSchG, § 5 Rn. 146 m.w.N. Auch der Sinn und Zweck der Richtlinie bzw. der Genehmigungsauflagen legen ein solches Verständnis nahe. Ausweislich des Erwägungsgrunds 23 der Richtlinie 2010/75/EU muss dafür gesorgt werden, dass der Betrieb einer Anlage nicht zu einer Verschlechterung der Qualität des Bodens oder des Grundwassers führt. Die Genehmigungsauflagen sollten daher angemessene Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung von Boden und Grundwasser und die regelmäßige Überwachung dieser Maßnahmen einschließen, damit ein unbeabsichtigtes Austreten oder Auslaufen sowie Vorfälle oder Unfälle während der Nutzung der Betriebseinrichtung und während der Lagerung vermieden werden. Darüber hinaus ist die Überwachung von Boden und Grundwasser hinsichtlich relevanter gefährlicher Stoffe erforderlich, um mögliche Verschmutzungen von Boden und Grundwasser frühzeitig feststellen und somit geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können, bevor die Verschmutzung sich ausbreitet. Bereits hier ist von einer „möglichen“ Verschmutzung die Rede. Ebenfalls streitet der Erwägungsgrund 12 der Richtlinie 2010/75/EU für ein solches Verständnis. Danach „sollte“ die Genehmigung darüber hinaus Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe oder äquivalente Parameter bzw. äquivalente technische Maßnahmen, angemessene Vorschriften für den Boden- und Grundwasserschutz sowie Überwachungsvorschriften aufweisen. Auch dies statuiert keine unbedingte Verpflichtung zur Aufnahme. Selbst für den Fall, dass insoweit von einem „intendierten“ Ermessen auszugehen wäre, ist die Behörde dennoch im Einzelfall jedenfalls zu einer Prüfung verpflichtet, ob kein atypischer Fall vorliegt und eine Verschmutzung (nahezu) ausgeschlossen ist. Dies hat die Bezirksregierung unberücksichtigt gelassen, wenn sie sich aufgrund des Wortlauts des § 21a Abs. 2a Nr. 3 lit. c) der 9. BImSchV zur Aufnahme von wiederkehrenden Überwachungspflichten bei Vorhandenseins relevanter gefährlicher Stoffe in jedem Fall verpflichtet sieht und lediglich bei Vorlage eines Überwachungskonzepts einen gewissen Spielraum annimmt. Dabei verkennt das Gericht auch nicht, dass es um Betreiberpflichten im Rahmen der Vorsorge geht. Im Unterschied zur Gefahrenabwehr greift die Vorsorgepflicht nicht erst ein, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Schaden eintritt. Ausreichend ist ein abstraktes, hypothetisches oder auch unsicheres Besorgnispotential. Dies führt jedoch nicht dazu, dass eine Aufnahme von Überwachungspflichten in jedem Fall, sobald relevante gefährliche Stoffe in dem Betrieb vorhanden sind, erforderlich resp. angemessen ist. Denn dem Betreiber sind auch im Rahmen der Vorsorge keine Pflichten aufzuerlegen, wenn für Gefahren keine realistischen tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich sind und der Betreiber dies – vergleichbar wie bei dem Ausgangszustandsbericht – glaubhaft machen kann. Die Vorsorgepflicht dient nicht dazu, Schadenseintritte zu vermeiden, die vernünftigerweise auszuschließen sind. Dies widerspräche auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Nichts anderes gilt mit Blick auf die relevanten gefährlichen Stoffe, die in der Anlage verwendet werden. Sollte eine Verschmutzung technisch nicht möglich sein, besteht mangels Gefahrenpotentials nicht einmal eine abstrakte Gefahr, die eine Kontrolle der Wirksamkeit der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen getroffenen Maßnahmen erforderlich machte. Die Nebenbestimmung Ziff. 5.6.9 erweist sich aus den vorstehenden Gründen zwar auch als materiell rechtswidrig. Da die Nebenbestimmungen Ziff. 5.6.3 bis 5.6.8 jedoch nicht ohne eine Fristenregelung zur wiederkehrenden Überwachung des Bodens sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben können, scheidet eine isolierte Aufhebung aus. Die durchzuführenden Bodenuntersuchungen an bestimmten Messpunkten sind in Ziff. 5.6.3 bis 5.6.8 geregelt. Ziff. 5.6.9 regelt die Häufigkeit der Bodenuntersuchungen. Danach sind die „vorgenannten“ Bodenuntersuchungen alle 12 Jahre durchzuführen. Die Nebenbestimmung zur wiederkehrenden Überwachung des Bodens dient zwar der Vorsorgeflicht des Betreibers aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Gleichwohl erweist sich die Aufnahme der Nebenbestimmung Ziff. 5.6.9 als ermessensfehlerhaft. Denn auch diesbezüglich liegt ein Ermessensausfall vor. Die Bezirksregierung Köln ging auch bezüglich der Überwachung des Bodens davon aus, zur Aufnahme einer solchen Regelung verpflichtet zu sein, unabhängig von der Erforderlichkeit im Einzelfall. Insofern gelten die zu Ziff. 5.6.2 gemachten Ausführungen entsprechend. Eine isolierte Aufhebung der Nebenbestimmung Ziff. 5.6.9 ist jedoch nicht möglich, da die vorgehenden Nebenbestimmungen zur Bodenüberwachung nicht ohne die Intervallregelung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann. Zu den Voraussetzung für die Teilaufhebung eines Verwaltungsaktes vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2020 – 3 B 1.20 – juris m.w.N. Die Teilbarkeit ist zu bejahen, wenn die rechtlich unbedenklichen Teile nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen, sondern als selbstständige Regelung weiter existieren können, ohne ihren Bedeutungsinhalt zu verändern. Entscheidend ist der Bedeutungsinhalt, der der Gesamtregelung zukommen soll. Steht der Erlass des Verwaltungsaktes bzw. der konkreten Nebenbestimmungen im Ermessen der Behörde, ist auch von Bedeutung, ob die Behörde diese auch ohne die angegriffene Teilregelung erlassen hätte. Diese Erwägungen zur Teilbarkeit eines Verwaltungsaktes sind auf die vorliegenden Nebenbestimmungen entsprechend anzuwenden. Denn dies trägt dem Grundgedanken Rechnung, dass verhindert werden soll, dass durch eine Teilaufhebung der Gesamtregelung ein anderer Bedeutungsinhalt zukommt. Die Nebenbestimmungen zur Überwachung des Bodens in Ziff. 5.6.3 bis 5.6.8 des Genehmigungsbescheides sind bestandskräftig. Die Klägerin hat ausweislich ihrer Klageschrift vom 2. September 2016 nur die Ziff. 5.6.2 und 5.6.9 angegriffen, nicht hingegen die Ziff. 5.6.3 bis 5.6.8. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, wonach im Antrag, Ziff. 5.2.9 aufzuheben, inzident die Untersuchungspflichten betreffend den Boden dem Grunde nach angegriffen worden seien. Der klare, anwaltlich formulierte Antrag ist nur dahingehend zu verstehen, dass der Untersuchungszeitraum angegriffen wurde, nicht aber die angeordnete Überwachung dem Grunde nach. Ziff. 5.6.3 bis 5.6.8 legen die Überwachung von Boden an einzelnen Messpunkten fest und bestimmen, auf welche Stoffe die Proben zu analysieren sind. Ziff. 5.6.9 hingegen bestimmt lediglich den Zeitraum der – in den vorherigen Nebenbestimmungen – näher beschriebenen vorzunehmenden Untersuchungen. Die Nebenbestimmungen Ziff. 5.6.3 bis 5.6.8 können nicht ohne Ziff. 5.6 9 sinnvollerweise selbständig weiterbestehen. Erst die Festlegung des Untersuchungsintervalls von zwölf Jahren in der angegriffenen Nebenbestimmung Ziff. 5.6.9 lässt die Untersuchung des Bodens zu einer wiederkehrenden Überwachung, wie sie die Bezirksregierung Köln beabsichtigt hat, werden. Ohne die Bestimmung des Untersuchungsintervalls hingegen wären die Bestimmungen zu der Bodenüberwachung bloß eine leere Hülle und nicht vollziehbar. Denn wann die in Ziff. 5.6.3 bis 5.6.8 angeordneten Untersuchungen durchzuführen sind, wäre nicht erkennbar. Die Nebenbestimmungen betreffend die Untersuchung des Bodens hätte die Behörde auch nicht ohne die Intervallregelung erlassen. Der Hilfsantrag, über den allein betreffend die Nebenbestimmung Ziff. 5.6.9 zu entscheiden ist, hat keinen Erfolg, da er – insoweit die Zulässigkeit der Klageänderung bzw. Klageerweiterung unterstellt – jedenfalls nicht in der gewählten Klageart statthaft ist. Soweit der Hilfsantrag auf Erlass des Genehmigungsbescheides ohne Ziff. 5.6.9 gerichtet ist, ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart. Das Begehr der Klägerin entspricht demjenigen, was sie bereits im Hauptantrag mit der Anfechtungsklage verfolgt. Im Übrigen ständen der Begründetheit der Verpflichtungsklage zum Erlass des Bescheides ohne die Intervallregelung die Bestandskraft der Nebenbestimmungen Ziff. 5.6.3 bis 5.6.8 und die mangelnde Teilbarkeit aus den dargelegten Gründen entgegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten in der Sache. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich für die Klägerin aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO; für das beklagte Land aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung war zuzulassen; die Frage, ob zwingend bei Vorhandensein relevanter gefährlicher Stoffe Anforderungen für die wiederkehrende Überwachung von Boden und Grundwasser in den Genehmigungsbescheid einer IE-Anlage unabhängig einer Betrachtung des Verschmutzungsrisikos im Einzelfall aufzunehmen sind, hat grundsätzliche Bedeutung, § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.