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Urteil

8 K 7228/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:1209.8K7228.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet gewesen ist, eine tatsächlich am 18. September 2020 erteilte Baugenehmigung für ein als „Hotel“ bezeichnetes Vorhaben spätestens bis zum 1. Februar 2020 zu erteilen. Die Klägerin plant auf dem Grundstück G01 (im Folgenden: Vorhabengrundstück) mit der Lagebezeichnung T. -B. -Straße 0, 00000 C. , die Errichtung eines Betriebs, den sie selbst als „Hotel“ bezeichnet. Am 3. Juli 2019 stellte die Klägerin für das Vorhaben „Errichtung eines Hotels mit 263 Zimmern, 96 Pkw-Stellplätzen, 44 Fahrrad-Stellplätzen, Fitness-Studio, Restaurant, Laundry-Café und Bike-Rental“ einen Bauantrag bei der Beklagten. In dem als Bauvorlage beigefügten Stellplatznachweis ist angegeben, dass das geplante Fitness-Studio, das Restaurant und das Laundry-Café jeweils zu 50 % von Hotelgästen genutzt werden. Nach einer internen ersten Beurteilung des Vorhabens durch die Beklagte am 15. Juli 2019 stellte diese in einem Aktenvermerk vom 26. Juli 2019 fest, dass aus ihrer Sicht 256 notwendige Stellplätze statt 96 Stellplätze nachzuweisen seien. Unter dem 29. Juli 2019 forderte die Beklagte die Klägerin auf, den Bauantrag betreffend die Zahl der herzustellenden Stellplätze zu ändern. Am 4. September 2019 nahm der Landrat des S. -T1. -L. als Brandschutzdienststelle zu dem Bauvorhaben im Rahmen der Ämterbeteiligung Stellung und beanstandete unter anderem, dass die Brandwand im Erdgeschoss des Vorhabens eine Öffnung aus lediglich feuerhemmender Verglasung und mit lediglich feuerhemmenden Abschlüssen aufweise. Dies sei nicht mit § 30 Abs. 8 und 9 Bauordnung (BauO NRW) zu vereinbaren, die eine Feuerbeständigkeit der genannten Elemente forderten. Das entstehende Risiko eines Brandüberlaufens könne zwar durch die vorgesehene Brandmeldeanlage (BMA) verringert werden, dies sei aber keine Garantie gegen einen Vollbrand. Unter dem 23. September 2019 forderte die Beklagte von der Klägerin die Anpassung des Brandschutzkonzepts in dem vorgenannten Punkt. Ferner forderte sie zur „abschließenden Prüfung für eine gesicherte Erschließung“ ein Verkehrsgutachten von der Klägerin an. Mit E-Mail vom 30. September 2019 nahm die Klägerin zu den ergänzenden Anforderungen der Beklagten Stellung. Hinsichtlich der Brandwand und deren Öffnung werde auf das eingereichte ausführliche Brandschutzgutachten verwiesen. Die Beklagte könne eine abweichende Rechtsauffassung durch eine Auflage in die Baugenehmigung einfließen lassen, die sodann vom Verwaltungsgericht überprüft werden solle. Die Rechtsauffassung der Beklagten zur Zahl der notwendigen Stellplätze sei falsch. Auch zu diesem Punkt könne die Beklagte eine Auflage machen, die sodann vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werde. Ein Verkehrsgutachten sei in Auftrag gegeben worden. Mit Einwurfeinschreiben vom 2. Oktober 2019 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass die vom Gesetzgeber vorgesehene Frist zur Bescheidung des Bauantrags am 2. Oktober 2019 abgelaufen sei. Sie setzte eine Frist zur Bescheidung des Antrags bis zum 30. Oktober 2019. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die Frist zur Bescheidung eines Bauantrags erst zu laufen beginne, wenn ein vollständiger und prüffähiger Bauantrag vorliege. Das sei nicht der Fall. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 forderte die Beklagte die Klägerin erneut auf, das Brandschutzgutachten in Bezug auf die Ausführung der Brandwand im Erdgeschoss zu ändern. Eine Erleichterung nach § 50 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW werde nicht befürwortet. Ein Grüneintrag komme wegen der Erheblichkeit der notwendigen Veränderungen an den Bauvorlagen nicht in Betracht. Ebenfalls forderte die Beklagte erneut die Anpassung des Stellplatznachweises. Am 5. Dezember 2019 reichte die Klägerin das angeforderte Verkehrsgutachten ein. Dieses ging von einer Nutzung des Fitnessstudios, des Restaurants und des Laundry-Cafés ausschließlich durch Hotelgäste aus und errechnete einen Bedarf von lediglich 79 Pkw-Stellplätzen und 88 Fahrrad-Stellplätzen. Am 27. Dezember 2019 reichte die Klägerin bei der Beklagten ein gefordertes Altlastengutachten ein. Mit Schreiben vom 3. März 2020 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass das Verkehrsgutachten im Widerspruch zu den Bauvorlagen stehe, indem es von der Nutzung des Restaurants und des Fitnessstudios etc. nur durch Hotelgäste ausgehe. In den Bauvorlagen sei angegeben, dass die Nebennutzungen lediglich zu 50 % von Hotelgästen genutzt würden. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30. März 2020 wies die Klägerin die Einwände der Beklagten bezüglich des Verkehrsgutachtens zurück. Dieses stehe in Einklang mit den übrigen Bauvorlagen. Die Berechnung des Stellplatzbedarfs sei anhand der Stellplatzsatzung der Beklagten erfolgt. Hinsichtlich der Brandwand im Erdgeschoss sei eine Erleichterung nach § 50 BauO NRW zu gewähren. Die Beklagte habe insofern ihr Ermessen nicht ausgeübt und ihre ablehnende Haltung nicht begründet. Im Übrigen könne eine abweichende Auffassung der Beklagten durch einen Grüneintrag in die Baugenehmigung aufgenommen werden. Dies befürworte auch der Brandschutzsachverständige. Mit Anhörungsschreiben vom 16. Juli 2020 kündigte die Beklagte die Absicht an, den Bauantrag negativ zu bescheiden. Bezüglich der Brandwand könne nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine Erleichterung nach § 50 BauO NRW nicht zugelassen werden, da durch die geplante Ausführung der Öffnung mit lediglich feuerhemmendem Material ein erhöhtes Risiko des Brandüberlaufens vor Ablauf von 90 Minuten bestehe. Dieses könne durch eine BMA nicht ausgeglichen werden. Ferner differierten die Bauvorlagen in Bezug auf die Angabe, ob die Nebennutzungen auch durch externe Gäste genutzt werden sollen. Diese Diskrepanz wirke sich auf die Zahl der notwendigen Stellplätze aus. Im Falle einer Nutzung aller Anlagen allein durch Hotelgäste seien auf der Grundlage von Ziffer 6.2 der Stellplatzsatzung 119 Pkw-Stellplätze herzustellen. Diese Zahl erhöhe sich bei einer Nutzung auch durch externe Gäste. Ohne eine entsprechende Anpassung der Bauvorlagen könne eine Bescheidung nicht erfolgen. Am 14. August 2020 reichte die Klägerin die geforderten geänderten Unterlagen ein. Die Klägerin hat am 12. Dezember 2019 zunächst eine Untätigkeitsklage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin entsprechend dem Bauantrag vom 7. Juni 2019 über die Errichtung eines Hotels auf dem Grundstück T. -B. -Straße 0, 00000 C. -I. , eine Baugenehmigung zu erteilen. Nachdem die Beklagte die beantragte Baugenehmigung am 18. September 2020 erteilt hat, hat die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2020 umgestellt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, es werde mit der zulässigen Umstellung des Klageantrags gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Feststellung der rechtswidrigen Weigerung zur Erteilung der Baugenehmigung weiterverfolgt. Es bestehe auch ein Feststellungsinteresse, denn die Klägerin betreibe ein Schadensersatzverfahren gegen die Beklagte vor dem Landgericht C1. , das bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgesetzt sei. Die Baugenehmigung für das Vorhaben habe bis spätestens 1. Februar 2020 erteilt werden müssen. Die letzten Unterlagen seien bei der Beklagten am 23. Dezember 2019 eingereicht worden. Die über den Stichtag 1. Februar 2020 hinausgehenden Streitpunkte hätten einer Genehmigungserteilung nicht entgegengestanden. Der Bauantrag sei am 1. Februar 2020 vollständig und bescheidungsfähig gewesen. Der Einwand, das Verkehrsgutachten sei von falschen Annahmen hinsichtlich der Nutzung der hoteleigenen Einrichtungen ausgegangen, führe nicht zu einer anderen Sichtweise. Die Angaben des Verkehrsgutachtens seien richtig gewesen. Insbesondere habe die Klägerin bereits mit dem Bauantrag eine hinreichende Zahl notwendiger Stellplätze nachgewiesen. Dabei habe es sich um eine prüffähige Einzelfallberechnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Stellplatzsatzung gehandelt, die durch das Verkehrsgutachten bestätigt worden sei. Die nachfolgende Erhöhung der Zahl an Stellplätzen sei nur auf Drängen der Beklagten erfolgt, ohne dass dafür eine rechtliche Notwendigkeit bestanden habe. Im Übrigen sei die Stellplatzsatzung der Beklagten, die am 19. Dezember 2019 erlassen worden sei, weder zeitlich auf den davor gestellten Bauantrag anwendbar noch wirksam. Die Bauordnung erlaube keine einheitliche Stellplatzsatzung für das gesamte Gebiet einer Gemeinde. Ferner sei der pauschal für das gesamte Stadtgebiet vorgesehene Abzug von nur 10 % für eine gute Anbindung des Vorhabenorts an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) falsch. Schließlich würden alle Beherbergungsstätten, auch Hotels und Jugendherbergen, gleich gestellt, was einen schweren Mangel darstelle. Hinsichtlich der Öffnung in der Brandwand sei am 1. Februar 2020 eine Erleichterung beantragt gewesen, über die die Beklagte hätte entscheiden müssen. Die Klägerin beantragt nunmehr, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, der Klägerin die streitgegenständliche Baugenehmigung bis spätestens 1. Februar 2020 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, die Fortsetzungsfeststellungsklage sei unbegründet. Im Zeitpunkt 1. Februar 2020 sei der Bauantrag weder bescheidungs- noch genehmigungsfähig gewesen. Die fehlende Bescheidungsfähigkeit folge daraus, dass die Bauvorlagen in wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben enthielten. Während der dem Bauantrag beigefügte Stellplatznachweis von einer Nutzung des Fitness-Studios, des Restaurants und des Laundry-Cafés auch durch externe Gäste ausgegangen sei, sei das Verkehrsgutachten von einer Nutzung aller Anlagen allein durch Hotelgäste ausgegangen. Dies habe die Beklagte auch mit Schreiben vom 3. März 2020 angemerkt. Erst am 24. August 2020 habe die Klägerin eine eindeutige Erklärung abgegeben, dass alle Hotelanlagen ausschließlich von Hotelgästen genutzt würden. Die fehlende Genehmigungsfähigkeit sei aus dem fehlenden Nachweis einer hinreichenden Anzahl notwendiger Stellplätze gefolgt. Insofern sei der Bauantrag erst genehmigungsfähig geworden, als die Klägerin durch Einreichen der Nachtragsbauvorlagen am 14. August 2020 die Zahl der Pkw-Stellplätze auf 119 erhöht und am 24. August 2020 erklärt habe, auf die öffentliche Nutzung von Restaurant und Fitness-Studio zu verzichten. Im Übrigen sei die fehlende Genehmigungsfähigkeit daraus gefolgt, dass noch mit Nachtragsbauvorlagen vom 14. August 2020 notwendige Änderungen im Brandschutzkonzept vorgenommen worden seien. Erst zu diesem Zeitpunkt sei die Verglasung der Öffnung in der Brandwand im Erdgeschoss von feuerhemmend zu feuerbeständig geändert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogener Bauakten der Beklagten (2 Bände) sowie der beigezogenen Gerichtsakten in den Verfahren 8 L 1580/20 sowie 8 K 5862/20 nebst der in diesen Verfahren beigezogenen Bauakten (3 Bände). Entscheidungsgründe Die Umstellung der Klage ist jedenfalls gemäß § 91 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, denn die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 22. Januar 2021 auf die umgestellte Klage in der Sache eingelassen (§ 91 Abs. 2 VwGO). Die umgestellte Klage hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet. Es kann offenbleiben, ob die Klage zulässig ist. Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) zwar statthaft. Der Klägerin dürfte es jedoch an einem berechtigten Feststellungsinteresse fehlen. Die Klage ist nicht als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog i. V. m. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) statthaft. Denn eine Fortsetzungsfeststellungsklage setzt voraus, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts oder – im Falle der Untätigkeitsklage – des Unterlassens eines Verwaltungsakts im bzw. unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Erledigung begehrt wird. Wird die Feststellung im vorstehenden Sinne hinsichtlich eines anderen Zeitpunkts als dem Zeitpunkt der Erledigung der ursprünglichen Klage begehrt, wird der Streitgegenstand der bisherigen Verpflichtungsklage in unzulässiger Weise ausgewechselt bzw. jedenfalls erweitert. Denn der Streitgegenstand der Verpflichtungsklage beinhaltet jedenfalls nicht eine zeitliche Fixierung des von einem Kläger geltend gemachten Verpflichtungsbegehrens. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 3. Juli 1996 – 11 A 2725/93 –, juris, Rn. 7 ff., 22, 24, m. w. N. Dies zugrunde gelegt, ist die umgestellte Klage nicht als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft, denn die Klägerin begehrt nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Unterlassens der begehrten Baugenehmigung im bzw. unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Erledigung der ursprünglichen Untätigkeitsklage, die mit Erteilung der Baugenehmigung am 18. September 2020 eingetreten ist. Vielmehr begehrt die Klägerin besagte Feststellung bezogen auf einen zeitlich vorgelagerten Zeitpunkt, den 1. Februar 2020. Die sonach beantragte Feststellung kann Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2004 – 4 B 76.04 –, juris, LS 2 und Rn. 2; BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 – 4 C 4.98 –, juris, LS 2 und Rn. 16. Ob die Klägerin hinsichtlich einer allgemeinen Feststellungsklage in der vorgenannten Gestalt indes ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (§ 43 Abs. 1 a. E. VwGO), dürfte im Lichte des bereits seit dem 3. März 2020 – und damit bereits deutlich vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung am 18. September 2020 – beim Landgericht C1. anhängigen Amtshaftungs- bzw. Entschädigungsverfahrens, das erkennbar mit der Aufrechterhaltung der hiesigen Klage weiter vorbereitet werden soll, zweifelhaft sein. Im Grundsatz ist ein Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 a. E. VwGO zu verneinen, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage in einem beabsichtigten oder bereits angestrengten Zivilrechtsstreit geklärt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 – 4 C 4.98 –, juris, Rn. 20, m. w. N. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zieht zwar aus der gesetzgeberischen Wertung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO den Schluss, dass bei der Situation einer der Fortsetzungsfeststellungsklage verwandten Feststellungsklage, die lediglich den Beurteilungszeitpunkt auf der Zeitachse vorverlagert, im Vergleich zur isolierten Anwendung des § 43 Abs. 1 VwGO geringere Anforderungen an das Feststellungsinteresse zu stellen sind. Hierbei soll vor allem der Gedanke der Prozessökonomie in die Wertung einzustellen sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 – 4 C 4.98 –, juris, Rn. 20. Auch diese Grundsätze zugrunde gelegt, dürfte das Feststellungsinteresse im vorliegenden Einzelfall jedoch fehlen. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Prozessökonomie noch gedient werden kann, wenn das zivilgerichtliche Verfahren bereits seit einem deutlich vor der Erledigung der ursprünglichen verwaltungsgerichtlichen Klage liegenden Zeitpunkt angestrengt wird. Im Übrigen dürfte auch die Wertung des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegen eine zu weitgehende Erleichterung der Annahme eines bestehenden Feststellungsinteresses sprechen. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung, denn die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die begehrte Feststellung kann nicht gemäß § 43 Abs. 1 VwGO getroffen werden. Die Klägerin hatte im Zeitpunkt 1. Februar 2020 keinen Anspruch auf Erteilung der am 3. Juli 2019 beantragten Baugenehmigung. Gemäß § 74 Abs. 1 Bauordnung NRW in der Fassung vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. 2018 S. 421), in der zum Zeitpunkt 1. Februar 2020 maßgeblichen Änderung durch Gesetz vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193) (BauO NRW) ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung ist im Grundsatz nur begründet, wenn im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein entsprechender Anspruch besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 – 4 C 16.07 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 17. April 2018 – 2 A 911/16 –, juris, Rn. 49; OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 2010 – 7 A 1635/07 –, juris, Rn. 56. Bei der vorliegend im Wege der Feststellungsklage begehrten Feststellung, eine Baugenehmigung sei bis spätestens zum 1. Februar 2020 zu erteilen gewesen, ist indes auf diesen Zeitpunkt als für die Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage abzustellen. Hiervon ausgehend standen dem Vorhaben im maßgeblichen Zeitpunkt öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, § 74 Abs. 1 BauO NRW. Denn die Brandwand im Erdgeschoss des Vorhabens sollte nach den eingereichten Brandschutzgutachten und Brandschutzplänen eine Öffnung aufweisen, die entgegen § 30 Abs. 8 und 9 BauO NRW einen lediglich feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Abschluss haben und überdies lediglich feuerhemmend verglast sein sollte. Gemäß § 30 Abs. 1 BauO NRW müssen Brandwände zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern. Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW sind Brandwände als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m erforderlich. Sie müssen unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein, § 30 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW. Gemäß § 30 Abs. 8 BauO NRW sind Öffnungen in Brandwänden prinzipiell unzulässig; in inneren Brandwänden sind sie nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind. Die Öffnungen müssen feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. Gemäß § 30 Abs. 9 BauO NRW sind feuerbeständige Verglasungen in inneren Brandwänden nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind. In den im Baugenehmigungsverfahren gemäß § 71 Abs. 4 i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW zu prüfenden technischen Regeln, namentlich der Verwaltungsvorschrift Technische Bestimmungen für das Land Nordrhein-Westfalen (VV TB NRW) in der maßgeblichen Ausgabe aus Juni 2019, ist unter Abschnitt A 2.1.7 betreffend Brandwände festgelegt, dass Öffnungen in inneren Brandwänden nur zulässig sind, wenn sie dauerhaft dicht- und selbstschließende Abschlüsse in der der Wand entsprechenden Feuerwiderstandsdauer haben. Gleiches gilt für Verglasungen in inneren Brandwänden. Ausgehend hiervon entsprach die in den Bauvorlagen vorgesehene Brandwand im Erdgeschoss nicht den Anforderungen der Bauordnung, denn sie sollte lediglich einen feuerhemmenden Abschluss aufweisen und lediglich feuerhemmend verglast sein. Eine im Brandschutzkonzept angeregte Erleichterung von den Anforderungen des § 30 Abs. 8, 9 BauO NRW gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW kam im maßgeblichen Zeitpunkt schon auf Tatbestandsseite nicht in Betracht, sodass es auf etwaige Ermessenserwägungen der Beklagten nicht ankam. Eine Erleichterung kommt gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW nur in Betracht, wenn und soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen und Räume oder wegen der besonderen Anforderungen nach § 50 Abs. 1 Satz 1, 3 BauO NRW nicht bedarf. Beide Alternativen sind hier nicht erfüllt. Nach § 50 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauO NRW können Erleichterungen (nur) gestattet werden, wenn eben die besondere Art oder Nutzung der baulichen Anlage oder Räume der Einhaltung einer Vorschrift ganz offensichtlich nicht bedarf, weil sie vom Regelfall, welcher der Vorschrift zugrunde liegt, erheblich abweicht. Vgl. zum inhaltsgleichen § 54 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a BauO NRW 2000 OVG NRW, Urteil vom 16. März 2012 – 2 A 2540/10 –, juris, Rn. 57. Eine solche erhebliche Abweichung vom Regelfall ist hier nicht gegeben. Es ist aus keinen Gesichtspunkten heraus ersichtlich, dass die Art der Nutzung des Erdgeschosses im maßgeblichen Bereich als Fitness-Studio, Laundry-Cafe und Beherbergungseinheiten eine Herabsetzung der brandschutzrechtlichen Anforderungen wegen der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlage rechtfertigen könnte. Auch das Brandschutzkonzept weist insofern keine berücksichtigungsfähigen Gesichtspunkte auf. Eine Erleichterung nach § 50 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauO NRW scheidet ebenfalls aus. Besondere Anforderungen, die die Einhaltung von – etwa brandschutzrechtlichen – Vorschriften entbehrlich machen, sind solche, die nicht schon regelmäßig bei allen Vorhaben zu stellen sind. Sie können quantitativ darüber hinausgehen oder sich qualitativ davon unterscheiden. Vgl. zum inhaltsgleichen § 54 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b BauO NRW 2000 OVG NRW, Urteil vom 16. März 2012 – 2 A 2540/10 –, juris, Rn. 60. Ausgehend hiervon ist keine besondere Anforderung ersichtlich, die die Einhaltung der genannten brandschutzrechtlichen Vorschriften – beispielsweise im Sinne einer Kompensation – entbehrlich machen könnte. Insbesondere stellt die vom Brandschutzkonzept angeführte BMA keine solche besondere Anforderung dar. Denn deren Existenz und Ausgestaltung ist gerade kein Ausfluss einer besonderen Anforderung im Sinne von § 50 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, sondern ist gemäß § 55 Abs. 3 Sonderbauverordnung (SBauVO NRW) bei allen Beherbergungsstätten ab 60 Gastbetten gesetzlich vorgeschrieben. Gemäß § 55 Abs. 3 Satz 3 SBauVO NRW stellt auch die automatisierte Alarmierung der Feuerwehr den gesetzlich vorgeschriebenen Regelfall dar. Weitere von der Klägerin erfüllte besondere Anforderungen, die gleichsam im Gegenzug eine Erleichterung erlaubten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Brandschutzkonzept beruft sich als Anlass für die Erleichterung lediglich auf die Existenz der BMA. Auch das Brandschutzkonzept selbst ist vorliegend keine besondere Anforderung im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, die eine Erleichterung ermöglichen könnte, sondern gemäß § 70 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 50 Abs. 2 Nr. 7 BauO NRW gesetzlich vorgeschrieben. Auch die Erteilung einer Abweichung nach § 69 BauO NRW – die zudem entgegen § 69 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW nicht schriftlich beantragt ist – kam wegen der Abweichung von einer technischen Regelung und dem fehlenden Nachweis seitens der Klägerin, dass dem Zweck der Anforderung, von der abgewichen werden soll, auf andere Weise entsprochen wird, nicht in Betracht (§ 69 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW). Der Verweis des Brandschutzkonzepts auf die BMA als Kompensation reicht insofern nicht aus, da aus dem Brandschutzkonzept kein Nachweis ersichtlich wird, dass und wie die Brandausbreitung im Falle von Verzögerungen im Löschablauf allein durch die BMA anstelle einer feuerbeständigen Verglasung in der Brandwand in vergleichbarer Weise verzögert wird. Die Klägerin hatte im maßgeblichen Zeitpunkt auch keinen Anspruch auf einen die Bauvorlagen in diesem Punkt abändernden Grüneintrag durch die Beklagte. Grüneinträge sind ein gesetzlich nicht geregeltes, aber in der Praxis übliches Instrument der Bauaufsichtsbehörden, um aus Gründen der Arbeitsökonomie und der Beschleunigung des Verfahrens ohne Rückgabe der Pläne eine Baugenehmigung erteilen zu können. Sie betreffen in der Regel untergeordnete Details des Vorhabens, die von der Behörde durch entsprechende Eintragungen in den Bauunterlagen in der Weise geändert werden, dass es den gesetzlichen Vorschriften entspricht, und beruhen auf der Annahme, dass der Bauherr bereit ist, diese Änderungen hinzunehmen, um eine sonst zwangsläufige Ablehnung seines Bauantrags zu vermeiden. Auf ein solches Vorgehen der Behörde hat der Bauherr jedoch keinen Anspruch. Das gilt selbst dann, wenn die Behörde es versäumt, eine Anpassung der Bauvorlagen anzuregen. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25. September 1992 – 5 S 415/91 –, juris, Rn. 31 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27. Oktober 2000 – 8 S 1445/00 –, juris, Rn. 39; Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., BauO NRW, 61. Update November 2021, § 74, Rn. 212. Hiervon ausgehend bestand ein Anspruch der Klägerin auf Vornahme einer Änderung der in Bezug auf die brandschutzrechtlichen Anforderungen fehlerhaften Bauvorlagen im Wege eines Grüneintrags nicht. Die Beklagte hat – ungeachtet einer rechtlichen Verpflichtung – mit Schreiben vom 23. September 2019 auf die Anpassung des Brandschutzkonzepts ohne Erfolg hingewirkt. Die Beklagte war auch nicht im Wege der Selbstbindung der Verwaltung i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zur Vornahme eines Grüneintrags verpflichtet. Denn die Beklagte hat im Anhörungsschreiben vom 16. Juli 2020 angedeutet, dass sie Grüneinträge in ständiger Verwaltungspraxis nur vornehme, wenn der Bauherr ein Einverständnis mit der Anpassung der Bauvorlagen signalisiere. Hiervon ausgehend entsprach es der Verwaltungspraxis der Beklagten, in dem streitgegenständlichen Punkt keinen Grüneintrag vorzunehmen, da die Klägerin in den Schreiben vom 30. September 2019 und 24. Oktober 2019 angekündigt hatte, gegen eine entsprechende Änderung der Bauvorlagen gerichtlich vorgehen zu wollen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1, 2 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‑ ERVV -) wird hingewiesen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Hierbei hat sich das Gericht an Ziffer 3 Buchst a sowie der in Ziffer 15 des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 für verwandte Sachverhalte getroffenen Regelung orientiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‑ ERVV -) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.