Urteil
15 K 2735/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1213.15K2735.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der in I. , G. -straße 00 wohnhafte Kläger steht als „(...)“ in den Diensten der Beklagten. Er wurde durch Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 29. November 2018 mit Wirkung zum 1. Oktober 2018 vom Karrierecenter der Bundeswehr Düsseldorf, wo er in der Dienststätte Flughafenstraße 1, 51147 Köln verwendet worden war, zum regionalen Karrierecenter der Bundeswehr Köln versetzt und zur Dienstausübung dem Beratungsbüro Köln, Gereonstraße 1 - 3, 50670 Köln zugewiesen. Umzugskostenvergütung wurde nicht zugesagt. Durch Bescheid vom 25. Januar 2019 lehnte das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (nachfolgend: BAIUDBw) die Gewährung von Trennungsgeld ab dem 1. Oktober 2018 mit der Begründung ab, dass die Wohnung des Klägers im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte liege, weil sie auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km von der neuen Dienststätte entfernt sei. Nach der Ermittlung des Zentrums für Geoinformationswesen der Bundeswehr (nachfolgend: ZGeoBw) betrage diese Entfernung 28,8 km. Hierbei wurde die Nutzung der Rheinfähre zwischen Leverkusen-Hitdorf und Köln-Langel berücksichtigt. Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, dass die Nutzung einer kostenpflichtigen Fähre, die parallel zur Rheinbrücke der Autobahn A1 verläuft und massive zeitliche Verzögerungen mit sich bringe, nicht als typisch für das Zurücklegen einer üblicherweise befahrenen Strecke anzusehen sei. Bei Außerachtlassung der Fährverbindung und Benutzung der Autobahn A1 ergebe sich nach der Ermittlung des ZGeoBw eine Entfernung zwischen seiner Wohnung und der neuen Dienststätte von 31,2 km. Nach Einholung einer Stellungnahme des ZGeoBw vom 14. März 2019 wies das BAIUDBw den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 11. April 2019 zurück. Der Kläger hat am 30. April 2019 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Ihm sei anlässlich seiner Versetzung Umzugskostenvergütung auf der Grundlage einer vom ZGeoBw mit 31,2 km ermittelten Entfernung zwischen Wohnort und neuer Dienststätte ausdrücklich nicht zugesagt worden. Angesichts der Wirksamkeit und der Bestandskraft dieser Entscheidung habe schon aus formellen Gründen nicht nachträglich eine anderslautende Entscheidung getroffen werden dürfen. In der Sache sei auch zu Unrecht die Inanspruchnahme der Fährverbindung zwischen Hitdorf und Langel berücksichtigt worden. Üblicherweise befahrene Strecken seien nur solche Verkehrswege, auf denen die Dienststätte mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln oder mit privaten Kraftfahrzeugen erreicht werden könne. Das Erreichen der Dienststätte unter wechselnder Nutzung des privaten Kraftfahrzeuges und öffentlicher Beförderungsmittel sei gerade nicht vorgesehen. Er könne daher nicht darauf verwiesen werden, neben seiner Entscheidung für die Nutzung des privaten Kraftfahrzeuges zusätzlich ein öffentliches Verkehrsmittel in Gestalt einer Fähre in Anspruch zu nehmen, zumal für eine Hin- und Rückfahrt 6,00 Euro zu entrichten seien. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für In-frastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 25. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 11. April 2019 zu verpflichten, ihm ab dem 1. Oktober 2018 Trennungsgeld zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass in der gegenüber dem Kläger ergangenen Versetzungsverfügung keine Feststellung hinsichtlich der durch das ZGeoBw ermittelten Entfernung zwischen Wohnung und neuer Dienststätte getroffen worden sei. Der Kläger sei innerhalb desselben Dienstortes - Köln - versetzt worden. Mangels Dienstortwechsels könne sich ein Trennungsgeldanspruch daher allenfalls aus § 7 Abs. 1 Trennungsgeldverordnung (TGV) ergeben. Dessen Voraussetzung, dass die Wohnung nicht im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte liegt, sei indessen nicht erfüllt, weil die Entfernungsermittlung des ZGeoBw vom 14. Januar 2019 eine Distanz von 28,8 km zwischen der Wohnung des Klägers und seiner neuen Dienststätte ergeben habe. Eine Korrektur der zuvor mit 31,2 km ermittelten Entfernung sei im Hinblick auf die Veränderung der dabei zugrunde gelegten Parameter - Einbeziehung der Fährverbindung aufgrund ihres zwischenzeitlich regelmäßigen fahrplanmäßigen Betriebs - zulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Trennungsgeld (hier: in Form der Wegstreckenentschädigung) aus Anlass seiner zum 1. Oktober 2018 wirksam gewordenen Versetzung innerhalb des Karrierecenters der Bundeswehr Düsseldorf von der Dienststätte Flughafenstraße 1, 51147 Köln zum Beratungsbüro Köln, Gereonstrasse 1 - 3, 50670 Köln. Die Versagung von Trennungsgeld durch den angegriffenen Bescheid des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 25. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 11. April 2019 ist nicht im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO) rechtswidrig. Die Gewährung von Trennungsgeld ist zu Recht abgelehnt worden. Trennungsgeld wird einem Bundesbeamten nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 Nr. 1 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 der auf der Grundlage von § 12 Abs. 5 BUKG erlassenen Trennungsgeldverordnung (TGV) aus Anlass einer Versetzung aus dienstlichen Gründen (nur) gewährt, wenn der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) BUKG liegt. Dem Anspruch auf Trennungsgeld steht entgegen, dass der neue Dienstort des Klägers nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV “ein anderer als der bisherige Dienstort“ ist. Denn der Kläger hat infolge seiner Versetzung nicht Dienst an einem anderen Dienstort zu leisten. Dienstort im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV ist die politische Gemeinde. Zu unterscheiden hiervon ist die Dienststätte, als der konkrete geografische Ort, an dem der Beamte seinen Dienst zu verrichten hat. Vgl. näher zu diesem Verständnis: Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 23 K 9585/16 -, juris, Rn. 31 bis 34. Der Dienstort des Klägers - Köln - hat sich durch seiner Versetzung nicht verändert. Zugunsten des Klägers greift auch nicht die Regelung des § 7 Abs. 1 TGV ein. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Trennungsgeld weiter, wenn sich aus Anlass einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV der neue Dienstort nicht ändert. Zwar handelt es sich vorliegend um einen solchen Fall; die von § 7 Abs. 1 TGV vorgesehene Rechtsfolge („besteht der Anspruch auf Trennungsgeld weiter“) setzt jedoch voraus, dass - mit Ausnahme der Notwendigkeit des Dienstortwechsels - die übrigem materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Trennungsgeldanspruchs weiterhin vorliegen. § 7 Abs. 1 TGV begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Trennungsgeld. Vielmehr lässt die Vorschrift diesen Anspruch "weiter bestehen". Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass vor der neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV (hier: Versetzung zum Beratungsbüro Köln) nach materiellem Recht ein solcher Anspruch bestanden hat und dass die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen fortlaufend gegeben sind. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 2.04 -, Buchholz 260 § 11 BRKG Nr. 1 = juris, Rn. 13. § 7 Abs. 1 TGV bezweckt, Härten zu vermeiden, die im Falle von Versetzungen innerhalb desselben Dienstortes dann entstehen würden, wenn Trennungsgeld wegen des Fehlens eines für den Anspruch vorausgesetzten Dienstortwechsels (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV) nicht gewährt werden könnte, obwohl die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Vgl. Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht des Bundes, Loseblatt-Kommentar, Stand Juli 2021, Anm. 3. zu § 7 TGV. Für diese Fälle "korrigiert" § 7 Abs. 1 TGV die Regelung des § 1 Abs. 3 TGV. So wörtlich: BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 2.04 -, a.a.O., Rn. 12 a. E.. So liegt es im Falle des Klägers indessen nicht, weil dem von ihm für die Zeit ab seiner Versetzung zum 1. Oktober 2018 erhobenen Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld entgegensteht, dass seine Wohnung nunmehr im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte liegt, so dass die Voraussetzung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV (Wohnung liegt nicht im Einzugsgebiet) nicht erfüllt ist. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) BUKG, auf den § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV verweist, umfasst das Einzugsgebiet einer Dienststätte den Bereich, der auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von ihr entfernt ist. Dies trifft auf die Wohnung des Klägers zu. Seine neue Dienststätte, das Beratungsbüro Köln, Gereonstrasse 1 - 3, 50670 Köln, ist von der Wohnung des Klägers nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des ZGeoBw der Beklagten von der neuen Dienststätte weniger als 30 Kilometer entfernt, wenn für die Ermittlung der Wegstreckenlänge die Fährverbindung zwischen Leverkusen-Hitdorf und Köln-Langel berücksichtigt und nicht auf die vom Kläger tatsächlich genutzte Rhein-Querung über die Leverkusener Autobahnbrücke abgestellt wird. Die Beklagte hat zu Recht angenommen, dass die im einzelnen beschriebene Wegstrecke zwischen der Wohnung des Klägers und seiner neuen Dienststätte unter Einbeziehung der besagten Fährverbindung eine üblicherweise befahrene Strecke im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) BUKG darstellt. Es entspricht ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, dass für die Ausfüllung des Merkmals der “üblicherweise befahrenen Strecke“ maßgebend auf die Entfernung zwischen der Wohnung und der Dienststätte nach der objektiv kürzesten üblicherweise befahrenen Strecke ohne Rücksicht darauf abzuheben ist, ob es sich hierbei um die am häufigsten befahrene, verkehrsgünstigste oder aus subjektiven Gründen vorzuziehende, die umweltfreundlichste oder verkehrspolitisch wünschenswerte Strecke handelt. Erfasst werden danach alle Verkehrswege, die entweder von öffentlichen Verkehrsmitteln oder aber - zulässigerweise - von privaten Kraftfahrzeugen genutzt werden, also bei objektiver Betrachtung befahrbar sind. Ob die so ermittelte kürzeste Verkehrsverbindung tatsächlich genutzt wird, ist aus Gründen der Gleichbehandlung und der Praktikabilität unerheblich. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1977- VI C 57.76 -, Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 71 zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 2 Abs. 6 BUKG; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 8. Juli 1999 - 2 L 869/98 -, DÖD 1999, 275 = juris, Rn. 6, vom 2. April 2013 - 5 LA 57/12 -, DÖD 2013, 151 = juris, Rn. 11 und vom 3. Dezember 2013 - 5 LA 129/13 -, juris, Rn. 6; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 14 ZB 07.1645 -, juris, Rn. 3; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. März 2019 - 1 L 100/18 -, juris, Rn. 30; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Oktober 2015 - 2 LB 4/15 -, juris, Rn. 30. Nach diesem Maßstab ist die von der Beklagten zur Bestimmung der Entfernung zwischen der Wohnung des Klägers und seiner neuen Dienststätte zugrunde gelegte Streckenführung unter Einbeziehung der genannten Fährverbindung nicht zu beanstanden. Denn diese Fährverbindung ist ein regelmäßig verkehrendes öffentliches Verkehrsmittel. Dass es zur Querung des Rheins nicht in gleicher Weise “befahren“ werden kann wie eine Straße, die über eine Brücke geführt ist, ändert an dieser Einordnung nichts. Auch der Einwand des Klägers, dass der Entfernungsermittlung eine kumulative Berücksichtigung von Straßenverbindung und öffentlichem Verkehrsmittel zugrunde gelegt worden sei, greift in Ansehung der oben beschriebenen Zweckbestimmung der Vorschrift nicht durch. Die in der Rechtsprechung zur Konkretisierung des Merkmals der “üblicherweise befahrenen Strecke“ entwickelte Umschreibung, dass alle Verkehrswege erfasst werden, die entweder von öffentlichen Verkehrsmitteln oder aber - zulässigerweise - von privaten Kraftfahrzeugen genutzt werden, ist nicht in dem vom Kläger vertretenen Sinne eines gegenseitigen Ausschlusses von privater PKW-Nutzung und Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel für die Zurücklegung des Weges zwischen Wohnung und Dienststätte zu verstehen. Vielmehr wird damit die Notwendigkeit der Benutzbarkeit eines bestimmten Verkehrswegs durch privaten Kraftfahrzeugen oder (unter Ausschluss dieser nur) durch öffentliche Verkehrsmittel als Voraussetzung für die Berücksichtigungsfähigkeit einer Streckenführung bei der Ermittlung des Einzugsbereichs verdeutlicht. Unerheblich ist schließlich auch, dass für die Benutzung der Fähre ein Beförderungsentgelt zu entrichten ist. Der Kläger wird dadurch nicht schlechter gestellt als Beamte, deren Wohnung im Einzugsbereich ihrer Dienststätte gelegen ist und die - ebenfalls ohne Anspruch auf Trennungsgeld - Beförderungsentgelte für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sei es ausschließlich oder neben der Nutzung des privaten Kraftfahrzeugs (“Park and Ride“) aufzubringen haben. Der Umstand, dass die für die Ermittlung des Einzugsbereichs zugrunde gelegte Strecke, sowohl was den für ihre Zurücklegung erforderlichen Zeit- als auch den Kostenaufwand anbetrifft, in ganz erheblichen Maße ungünstiger ist als die vom Kläger tatsächlich benutzten Verkehrswege, ist nach dem oben Gesagten im hier in Rede stehenden Zusammenhang ohne rechtserheblichen Belang. Zu einer dem Kläger günstigen Beurteilung seines Begehrens führt schließlich auch nicht, dass in dem seine Versetzung zum regionalen Karrierecenter Köln verfügenden bestandskräftigen Bescheid vom 29. November 2018 bestimmt ist, dass Umzugskostenvergütung nicht zugesagt werde. Selbst wenn die Nichtzusage von Umzugskostenvergütung auf der Grundlage einer vom ZGeoBw mit 31,2 km ermittelten Entfernung zwischen Wohnort und neuer Dienststätte ergangen sein sollte, handelte es sich bei dieser Entfernungsannahme nicht um eine an der Bestandskraft des Bescheids vom 29. November 2018 teilhabende (inzidente) Feststellung. Der Bescheid vom 29. November 2018 entfaltet nämlich hinsichtlich der Distanz, die zwischen der Wohnung des Klägers und seiner neuen Dienststätte auf einer üblicherweise befahrenen Strecke zugrunde gelegt worden ist, keine “Tatbestandswirkung“. Dies gilt zumal deshalb, weil der Bescheid überhaupt keine Angaben zu dieser Distanz enthält. Schließlich folgt der geltend gemachte Trennungsgeldanspruch auch nicht aus der bloßen Nichtzusage von Umzugskostenvergütung, selbst wenn es sich hierbei um eine Regelung handeln sollte, die von der Bestandskraft des Bescheides vom 29. November 2018 umfasst wird. Denn es gibt keine Rechtsnorm, die bei einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 TGV einen Anspruch auf Trennungsgeld unter der bloßen Voraussetzung der Versagung von Umzugskostenvergütung vorsieht. Vielmehr hängt die Gewährung von Trennungsgeld nach den maßgebenden rechtlichen Bestimmungen von (weiteren) Voraussetzungen ab, die - wie dargelegt - im Falle des Klägers nicht erfüllt sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 549,12 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Zur Bemessung der sich aus dem Klageantrag für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache wird es in Übereinstimmung mit Ziffer 10.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für angemessen erachtet, als Streitwert den Jahresbetrag des vom Kläger begehrten Trennungsgeldes festzusetzen. Bei Zugrundelegung des Satzes von 0,08 Euro je Entfernungskilometer je Arbeitstag nach § 6 Abs. 1 Satz 3 TGV, einer jährlichen Anzahl von 220 Arbeitstagen und der vom Kläger für die Ermittlung der Entfernung zwischen seiner Wohnung und seiner neuen Arbeitsstätte als maßgebend erachteten Streckenlänge von 31,2 Kilometer ergibt sich der im Beschlusstenor ausgewiesene Betrag [220 Tage x 31,2 km x 0,08 Euro = 549,12 Euro]. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.