Urteil
6 K 3156/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1214.6K3156.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen. Der Kläger ist Inhaber einer Wohnung unter der postalischen Anschrift „“-straße“ 0, 00000 X. “. Nach eigenen Angaben verfügt der Kläger über keinerlei Radio- oder Fernsehgeräte. Nach mehrmaligen Zahlungsaufforderungen wurde der Kläger mit Bescheiden vom 02.03.2015, vom 02.05.2016 und vom 03.06.2016 zu Rundfunkbeiträgen für den Gesamtzeitraum Januar 2013 bis Mai 2016 zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe eines Gesamtbetrages von 754,46 Euro herangezogen. Die hiergegen jeweils erhobenen Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2018 zurück. Der Kläger hat am 25.04.2018 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt, dass der Beklagte den Nachweis schuldig bleibe, dass der Kläger tatsächlich über eine Wohnung verfüge. Richtig sei, dass er weder über Wohneigentum noch über einen Mietvertrag verfüge. Auch habe er seinen Lebensmittelpunkt nicht in der Gemeinde X. . Der Rückschluss von der Meldeadresse auf eine beitragspflichtige Wohnung sei nicht zulässig. Die Bescheide seien aus formellen Gründen rechtswidrig. Sie enthielten unzulässige Kontaktangaben, da Premium-Servicenummern angegeben seien. Zudem fehle es an der Angabe der Rechtsform, so dass an der Behördeneigenschaft des Beklagten zu zweifeln sei. Ferner sei die Rechtsbehelfsbelehrung unzulässig. Der Rundfunkbeitrag sei zudem als Steuer anzusehen. Insofern sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungswidrig, da den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Die Höhe der „Gebühren“ lehne der Kläger wegen „Gebührenverschwendung“, u.a. für Orchester, Sportübertragungsrecht, überhöhe Gehälter, ab. Die Finanzierung gehe über den Versorgungsauftrag hinaus. Die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen verstoße zudem gegen die Religionsfreiheit. Ferner sei es gleichheitswidrig, dass die durch Beitragsbefreiung entstehenden Mehrbelastungen von der Gruppe der Beitragspflichtigen getragen werden müsste. Der Kläger beantragt, die Festsetzungsbescheide vom 02.03.2015, vom 02.05.2016 und vom 03.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und trägt im Wesentlichen vor, dass der Kläger die Voraussetzungen der Beitragspflicht erfülle und die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Die an den Kläger gerichteten Festsetzungsbescheide vom 02.03.2015, vom 02.05.2016 und vom 03.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2018 sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist für den streitgegenständlichen Zeitraum der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 675), eingeführt durch den 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge. Formelle Bedenken gegen die angegriffenen Bescheide bestehen nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Beklagte als Aussteller der Festsetzungs- und des Widerspruchsbescheides und somit als erlassende Behörde erkennbar. Der Angabe der Rechtsform (Anstalt des öffentlichen Rechts) bedurfte es zur eindeutigen Identifikation nicht. Ungeachtet dessen, dass die jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrungen keinen Anlass zu Zweifeln bieten, ist die Ordnungsmäßigkeit der Rechtsbehelfsbelehrungen für die Frage der Rechtmäßigkeit des jeweiligen Verwaltungsaktes nicht von Bedeutung. Im Falle fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrungen steht dem Rechtsschutzsuchenden (lediglich) eine längere Rechtsbehelfsfrist zur Verfügung, vgl. § 58 Abs. 2 VwGO. Der Beklagte ist sowohl bei der unter Einschaltung des Beitragsservice erfolgten Festsetzung der Rundfunkbeiträge als auch dem Erlass des Widerspruchsbescheides auch als Behörde hoheitlich tätig geworden. Die von dem Kläger insoweit in der mündlichen Verhandlung erwähnte – inzwischen aufgehobene – Entscheidung eines einzelnen Zivilgerichts vermag nicht zu überzeugen. Als Anstalt des öffentlichen Rechts übt zwar der Beklagte jedenfalls nicht primär eine Verwaltungstätigkeit im herkömmlichen Sinne aus – und ist dementsprechend grundsätzlich auch vom Anwendungsbereich des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen –, vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 03.03.2017 – 2 B 86/17 –, juris, Rn. 9 ff., m. w. N., sondern er soll ein freies und ausgewogenes öffentlich-rechtliches Rundfunkprogramm gewährleisten. Im Rahmen dieser ihm kraft Gesetzes zugewiesenen Aufgabe ist er aber insbesondere zur Festsetzung (und Vollstreckung) von rückständigen Rundfunkbeiträgen und damit auch zu einem Verwaltungshandeln befugt. Dem Kläger ist daher nicht zu folgen, soweit er unter Erwähnung des vorgenannten Zivilgerichts die einschlägigen Vorschriften des VwVfG NRW auf die hier interessierende Tätigkeit des Beklagten für nicht anwendbar hält. Die direkte oder entsprechende Anwendbarkeit des VwVfG NRW schließt § 2 Abs. 1 VwVfG NRW, wonach dieses Gesetz nicht für die Tätigkeit des Beklagten gilt, im Zusammenhang mit der Anforderung von Rundfunkbeiträgen gerade nicht aus. Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen hinlänglich geklärt, dass § 2 Abs. 1 VwVfG NRW nach seinem Sinn und Zweck jedenfalls für den Bereich der Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen einer einschränkenden Auslegung bedarf; denn in diesem übt der Beklagte originäre Verwaltungstätigkeit aus; diese gehört nicht zu dem Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, in dem die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in größtmöglicher Ferne und Unabhängigkeit vom Staat gewährleistet ist. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 29.04.2008 – 19 A 368/04 –, juris, Rn. 32. Die von dem Kläger in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung findet auch in anderen Bundesländern keinen Zuspruch. Es ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt im Zusammenhang mit der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge und der Entscheidung über hiergegen gerichtete Rechtsmittel als Behörde handelt. Vgl. hierzu eingehend hinsichtlich des Südwestrundfunks: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2016 - 2 S 548/16 -, juris Rn. 23 ff. Zum Ganzen auch bereits VG Köln, Urteil vom 01.12.2020 – 6 K 12277/17 –, juris, Rn. 42 ff. Die Behördeneigenschaft des Beklagten wird insbesondere nicht dadurch in Frage gestellt, dass auf den angegriffenen Bescheiden eine kostenpflichtige Telefonnummer (des Beitragsservice) angegeben wird. Dass der Beklagte sich u.a. zur Abwicklung der Kommunikation in Beitragsangelegenheiten des Beitragsservice bedient, begegnet keinen Bedenken. Nach § 10 Abs. 7 RBStV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben, zu denen auch die Festsetzung rückständiger Beiträge nach § 10 Abs. 5 RBStV gehört, und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Bei dem Beitragsservice handelt es sich um eine nicht rechtsfähige Verwaltungsstelle, die aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb jeder Rundfunkanstalt ausgelagert wurde. Ihre Aufgabe ist es, bestimmte Aufgaben der Rundfunkanstalt – wie hier die Erstellung (nicht den Erlass) und den Versand der Festsetzungsbescheide und des Widerspruchsbescheides – für diese wahrzunehmen, ohne dass sich dadurch an der Zuständigkeit des Beklagten etwas ändert (vgl. § 10 Abs. 7, § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV i. V. m. § 2 Satz 1 der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Beitragssatzung)). In diesem Zusammenhang wird der Beitragsservice rechtlich als Teil des Beklagten tätig. Dass der Beitragsservice seinerseits zur Bewältigung des Telefonaufkommens aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine Hotline betreibt, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger legt auch nicht (ansatzweise) dar, dass die Angabe einer kostenpflichtigen Hotline – neben anderen Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zum Beklagten – eine nur mit unzumutbaren Anstrengungen überwindbare Hürde bei dem Vorhaben darstellt, mit dem Beklagten in Kontakt zu treten. Die Festsetzungsbescheide vom 02.03.2015, vom 02.05.2016 und vom 03.06.2016 sind materiell rechtmäßig. Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 S. 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 S. 1 RBStV). Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers erfüllt. Er war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber der Wohnung „“-straße“ 0“ in X. und daher gemäß § 2 Abs. 1 RBStV beitragspflichtig. Soweit er angibt, es handele sich dabei um eine reine Melde- bzw. Postadresse, dringt er damit nicht durch. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV wird derjenige als Wohnungsinhaber vermutet, der dort nach dem Melderecht gemeldet ist. Dies ist vorliegend der Kläger. Dem Kläger ist es nicht gelungen, die Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV zu widerlegen. Dabei mag dahinstehen, ob diese Vermutung nur durch Vorlage einer korrigierten Meldebescheinigung zu widerlegen ist. Denn jedenfalls verhält sich der Kläger treuwidrig, wenn er gegenüber der Meldebehörde einen Wohnsitz unter der genannten Adresse behauptet, im Verfahren der Rundfunkbeitragsfestsetzung aber bloß bestreitet, dort über einen Wohnsitz zu verfügen. Vielmehr muss sich der Kläger an dieser Erklärung, zu deren Richtigstellung er offenbar nicht bereit ist, festhalten lassen. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 29.06.2021 – 2 A 2781/19 –, juris Rn. 50 ff., und Beschluss 08.10.2021 – 2 B 1009/21 –, juris, Rn. 18. Mit seinen gegen die Vermutungsregelung erhobenen Einwänden dringt der Kläger nicht durch. Soweit er geltend macht, die Meldeadresse werde für andere Zwecke zwingend benötigt (z. B. Fahrzeuganmeldung), sodass es unverhältnismäßig wäre, an das Vorhalten einer Meldeadresse die Rundfunkbeitragspflicht zu knüpfen, kann er damit nicht gehört werden. Denn das Recht muss nicht auf solche Personen Rücksicht nehmen, die unter Begehung eines Meldeverstoßes eine Meldeadresse erlangen, aber die damit verbundenen „Belastungen“ nicht tragen wollen. Unabhängig davon, dass bewusst falsche Angaben bei der Wohnsitzanmeldung geahndet werden können (vgl. § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG), verhält sich derjenige nicht redlich, der moniert, dass sein durch rechtswidriges Handeln erlangter Vorteil dadurch geschmälert wird, dass daran auch als nachteilig empfundene Konsequenzen (hier die Vermutung der Wohnungsinhaberschaft) geknüpft sind. Entgegen seiner Rechtsauffassung musste der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden über die Feststellung der Wohnungsinhaberschaft des Klägers hinaus keine weiteren Feststellungen dazu treffen, ob noch andere Wohnungsinhaber i.S.v. § 2 Abs. 1 und 2 RBStV vorhanden sind, welche in gleicher Weise wie der Kläger als Beitragspflichtige in Betracht kommen. Der RBStV sieht – anders als der Kläger meint – gerade nicht vor, dass alle möglichen Zahlungspflichtigen in dem Bescheid zu benennen. Ganz im Gegenteil ist dem RBStV keine gesetzlich vorgegebene Rangfolge mehrerer festgestellter Beitragsschuldner zu entnehmen. Steht fest, wer die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 S. 1 RBStV) oder nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV aufgrund der Melderechtslage bzw. seiner Benennung im Mietvertrag als Wohnungsinhaber vermutet wird, so sollen die Landesrundfunkanstalten nach der Konzeption des RBStV nicht mit aufwändigen und ggfls. in die Privatsphäre der Betroffenen eindringenden Ermittlungen dazu befasst werden, wer sonst noch als (weiterer) Wohnungsinhaber und deshalb potentieller Beitragsschuldner in Betracht kommen könnte. Vielmehr kann sich der Beklagte an einen festgestellten Wohnungsinhaber i.S.v. § 2 Abs. 2 RBStV halten und diesen als Gesamtschuldner des Rundfunkbeitrags in Anspruch nehmen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Durch die Zahlung des in Anspruch genommenen Beitragsschuldners werden auch die übrigen Beitragsschuldner von der Beitragspflicht frei (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV i. V. m. § 44 Abs. 2 Satz 1 AO). Davon unberührt bleibt die nicht im RBStV geregelte Frage, wer den Rundfunkbeitrag im Innenverhältnis der Gesamtschuldner untereinander letztendlich zu tragen hat. Ob der von dem Beklagten in Anspruch genommene Beitragsschuldner im Innenverhältnis von den übrigen (Mit-)Bewohnern der Wohnung Regress verlangen kann, richtet sich nach privatrechtlichen Grundsätzen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2016 – 2 S 548/16 –, juris, Rn. 35. Nach dem Vorstehenden war der Beklagte ebenso wenig verpflichtet, zu ermitteln, ob womöglich bereits für die Wohnung des Klägers Rundfunkbeiträge entrichtet werden. Es ist Aufgabe des Klägers darauf hinzuweisen, dass seine Rundfunkbeitragspflicht bereits durch die Zahlung eines anderen Beitragsschuldners erfüllt wird. Dass der Kläger in seiner Wohnung im streitgegenständlichen Festsetzungszeitraum nach eigenen Angaben kein Radio und keinen Fernseher zum Empfang bereithält, steht seiner Beitragspflicht nicht entgegen. Unabhängig davon, dass der Rundfunkempfang auch auf anderem Wege (z. B. über ein internetfähiges Gerät) möglich ist, kommt es auf die tatsächliche Inanspruchnahme des Rundfunkangebots nicht an. Es ist nicht erforderlich, dass der mit dem Rundfunkbeitrag abzugeltende Vorteil tatsächlich wahrgenommen wird. Maßgeblich ist lediglich, dass eine realistische Nutzungsmöglichkeit besteht. Vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. –, juris, Rn. 90. Die Heranziehung des Klägers zu Rundfunkbeiträgen verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist auch wirksam. Er ist europarechtskonform und – abgesehen vom Sonderfall der Zweitwohnung – verfassungsgemäß. Vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.12.2018 – C-492/17 –, juris, Rn. 53 ff.; BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. –, juris, Rn. 49 ff. Namentlich ist geklärt, dass das Abstellen auf die Wohnung als Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet und der bewusste Verzicht auf Fernsehgeräte nicht zu einem Befreiungsanspruch führen kann, weil der Gesetzgeber – wie bereits erwähnt – die Beitragspflicht in zulässiger Weise an die reine Empfangsmöglichkeit geknüpft hat. Vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 u. a. –, juris, Rn. 87 ff. (Anknüpfung an die Wohnung) und Rn. 81 f. Aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich und auch in expliziter Abgrenzung zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hervorgehobenen Irrelevanz tatsächlicher Nutzung, sei es individuell, sei es als statistische Größe zur flächendeckenden Verbreitung von Empfangsgeräten, ergibt sich zugleich, dass es auf die Gründe für die Nichtinanspruchnahme der Nutzungsmöglichkeit von vornherein nicht ankommen kann. Lediglich die im Bundesgebiet allenfalls theoretische Möglichkeit, dass eine Nutzungsmöglichkeit etwa wegen eines „Funklochs“ objektiv ausscheidet, ist danach ein Umstand, der der Beitragserhebung entgegenstehen kann und damit einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für eine unzulässige Härte bietet. Schon deshalb kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die zur Begründung seines Verzichts auf Rundfunk und Fernsehen angeführten Gewissensgründe berufen. Denn die vom Kläger für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht angegebenen Gewissensgründe sind rein subjektiver Natur. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit der generalklauselartigen Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV als gesetzlicher Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Möglichkeit einer Beitragsbefreiung auch aus solchen Gründen beabsichtigt hat, so dass eine richterrechtliche Schaffung bzw. Anerkennung einer solchen Option auch unter Aspekten der Gewaltenteilung nicht vertretbar erscheint, zumal Art. 4 GG – wie sogleich auszuführen ist – zu einem solchen Verständnis nicht zwingt. Nach der vom Gesetzgeber geschaffenen – verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden – Systematik der im privaten Bereich ausschließlich wohnungsbezogenen Beitragspflicht besteht diese gerade unabhängig vom Vorhandensein und der Nutzung konkreter Empfangsgeräte, so dass eine an eine worauf auch immer beruhende Nichtnutzung anknüpfende Beitragsbefreiung einen systematischen Bruch darstellen würde. Für eine sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht derart bedeutsame Ausnahme von der Rundfunkbeitragspflicht hätte daher die Schaffung eines speziellen Befreiungstatbestandes einschließlich der Regelung seiner Voraussetzungen und deren Überprüfung durch den Gesetzgeber selbst mehr als nahegelegen. Denn es liegt auf der Hand, dass sich gegebenenfalls eine Vielzahl von Beitragspflichtigen auf religiöse und Gewissensgründe berufen würden, und zwar auch dann, wenn eine begehrte Beitragsbefreiung im Einzelfall möglicherweise in Wahrheit überwiegend finanziellen Erwägungen geschuldet sein sollte, so insbesondere Sächs. OVG, Beschluss vom 30.06.2017 – 5 A 133/16 –, NVwZ-RR 2017, 844 = juris, Rn. 17, was dem Kläger hier aber ausdrücklich nicht unterstellt werden soll. Vgl. zum Vorstehenden OVG NRW, Urteil vom 21.09.2018 – 2 A 1821/15 –, juris, Rn. 31 ff. Unbeschadet dessen ist geklärt, dass in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden die Glaubens- und/oder Gewissensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG nicht verletzt ist, weil deren Schutzbereich durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht tangiert wird. Zwar ist dem Kläger insoweit zuzustimmen, als der von ihm geforderte Beitrag zu einem konkreten Zweck, nämlich der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, erhoben wird. Es steht jedoch nicht fest, für welche Programme und Programminhalte gerade der konkrete Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet wird, so dass ein Beitragsschuldner nicht davon ausgehen kann, dass sein konkreter Beitrag gerade auch konkret für Sendungen verwendet wird, deren Inhalt er etwa aus Glaubens- oder Gewissensgründen ablehnt. Von daher fehlt es bereits an einer Kausalkette, über die sich eine bestimmte Rundfunksendung bzw. ein bestimmtes Programmangebot dem Beitragsschuldner als Erfolg seines Handelns, nämlich seiner Beitragsleistung, zurechnen ließe. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.11.2015 – 7 A 10455/15 –, juris, Rn. 16, zur Weigerung der Beitragszahlung aus religiösen oder Gewissensgründen. Soweit der Kläger meint, mit Blick auf aus seiner Sicht nicht zur Grundversorgung zählenden Programmangeboten zur Verweigerung der Rundfunkbeitragszahlung berechtigt zu sein, dringt er damit aus den vorstehend genannten Gründen ebenfalls nicht durch. Die vom Kläger erklärte Ablehnung der Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots aufgrund seiner inhaltlichen Kritik am Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks selbst bzw. an einzelnen Programminhalten, berechtigt ihn – ungeachtet der Frage der inhaltlichen Berechtigung seiner Kritik – auch mit Rücksicht auf sein Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG gleichwohl nicht dazu, die Zahlung des Rundfunkbeitrags etwa unter dem Aspekt des Härtefalls zu verweigern. Eine Härtefallanerkennung dient nämlich nicht dazu, es dem dadurch Begünstigten zu ermöglichen, Druck im Hinblick auf eine bestimmte von ihm gewünschte Programmgestaltung des – pluralistisch angelegten – öffentlich-rechtlichen Rundfunks auszuüben bzw. eine Nichtberücksichtigung von Programmwünschen zu sanktionieren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.09.2018 – 2 A 1821/15 –, juris, Rn. 41 ff. unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 u. a. –, juris, Rn. 77 ff.; BVerwG, Urteile vom 18.03.2016 – 6 C 6.15 u. a. –, BVerwGE 164, 275; OVG NRW, Urteile vom 12.03.2015 – 2 A 2423/14 –, DVBl. 2015, 705, – 2 A 2311/14 – und – 2 A 2423/14 –, beide juris. Auch im Übrigen kann der Kläger auch mit seinen Einwänden gegen das Programm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Begründung eines Befreiungsanspruchs nicht gehört werden. Berichterstattung und Informationssendungen haben gemäß § 6 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages vom 14./28.04.2020 in Kraft seit 07.11.2020 (MStV) – zuvor § 10 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) – den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen. Nach § 26 Abs. 2 MStV – zuvor § 11 Abs. 2 RStV – haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen. Verstöße dagegen führen weder zu einem Anspruch auf Beitragsbefreiung noch haben sie im Einzelfall die Rechtswidrigkeit des Rundfunkbeitrags, welcher für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unverzichtbar ist, zur Folge, sondern sind im Wege der Programmbeschwerde gemäß § 10 des Gesetzes über den Westdeutschen Rundfunk Köln vom 25.04.1998 (WDR-Gesetz) gegenüber dem jeweiligen Aufsichtsgremium (Rundfunkrat) geltend zu machen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 30.03.2017 – 7 ZB 17.60 –, juris, Rn. 9; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.11.2015 – 7 A 10455/15 –, juris, Rn. 21 m. w. N. Danach hat jedermann das Recht, sich mit Eingaben, Beschwerden und Anregungen zum Programm oder zur den Telemedienangeboten an den Westdeutschen Rundfunk zu wenden (Abs. 1). Über eine Beschwerde, in der die Verletzung etwa von Programmgrundsätzen behauptet wird (Programmbeschwerde), entscheidet der Intendant oder die Intendantin innerhalb von zwei Monaten durch schriftlichen Bescheid. Hilft er oder sie der Beschwerde nicht oder nicht fristgerecht ab, so kann der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin den Rundfunkrat anrufen (Abs. 2). Sollten diese Gremien ihren Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen, stehen entsprechende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, insbesondere steht der Weg zu den Verfassungsgerichten offen. So z. B. BVerfG, Urteile vom 25.03.2014 – 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 –, und vom 11.09.2007 – 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 –, jeweils juris. Dass dieser im WDR-Gesetz eröffnete Weg von vornherein untauglich wäre, um die von dem Kläger erhobenen Einwände und Rügen zu Gehör zu bringen, ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger darüber hinaus gegenüber der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung einwendet, diese sei nicht sparsam bzw. wirtschaftlich und diene nicht mehr dem Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, verkennt dieser Einwand, dass die Rechtmäßigkeit der Beitragspflicht nicht davon abhängt, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht, weshalb es auch nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist, im Rahmen dieser Rechtmäßigkeitsprüfung „Fehlentwicklungen“ bei der Programmgestaltung und deren Finanzierung zu „korrigieren“, solange sich die Beitragserhebung im Rahmen geltenden Rechts bewegt. Zudem sind in einem begrenzten nachgeordneten Umfang neben den Rundfunkbeiträgen zur Finanzierung des öffentlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung zulässig, weil dieser im dualen System auch ein dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhaltendes Programm anbieten können muss. Vgl. z. B. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 – 1 BvL 30/88 –, BVerfGE 90, 60. Das vorgesehene dreistufige Verfahren zur Festsetzung der Beitragshöhe, bestehend aus Bedarfsanmeldung der Rundfunkanstalten, Prüfung der Anmeldung und Bedarfsfeststellung durch die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) sowie abschließender Festsetzung der Gebühr durch den Rundfunkgesetzgeber, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen, vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2016 – 6 C 49.15 –, juris, insbesondere auch, weil es den Rundfunkanstalten die finanzielle Grundlage gewährt und ihre Autonomie gegenüber privater wie staatlichen Einflussnahmen auf die Programmgestaltung wirksam sichert. Vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 – 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 –, juris. Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt es auch nicht gegen das Gebot der Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG, dass die beitragsfähigen Mittel zur funktionsnotwendigen Finanzausstattung der Rundfunkanstalten ohne Abzug eines aus den Landeshaushalten zu finanzierenden Eigenbehalts auf die Beitragspflichtigen umgelegt werden. Ein derartiger Abzug ist erforderlich, wenn ein Leistungsangebot der öffentlichen Hand in nennenswertem Umfang auch von Personen genutzt wird, denen kein individueller Vorteil zugeordnet werden kann. Demgegenüber besteht die Rundfunkempfangsmöglichkeit für den größten Teil der Bevölkerung; ansonsten wäre die Erhebung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast nicht möglich. Hinzu kommt, dass die Landesgesetzgeber eine Finanzierung des funktionsnotwendigen Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus den Landeshaushalten zur Sicherung der Programmfreiheit ausschließen durften. Aus diesem Grund müssen auch die Einnahmeausfälle, die durch Beitragsbefreiungen und -ermäßigungen aus sozialen Gründen nach § 4 Abs. 1, 2 und 6 Satz 2 RBStV entstehen, nicht aus Gründen der Belastungsgleichheit durch Haushaltsmittel gedeckt werden. Hierzu BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 – 6 C 6.15 –, juris, Rn. 41. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 754,46 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.