Urteil
7 K 4878/18
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klägerin/der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids als Spätaussiedler, wenn die erforderliche Abstammung von deutschen Bezugspersonen nicht glaubhaft nachgewiesen ist.
• Urkunden aus Nachfolgestaaten der Sowjetunion sind eingehend zu prüfen; widersprüchliche oder mehrfach vorgelegte Personenstandsurkunden mindern ihren Beweiswert.
• Fehlende oder nicht überzeugend belegte deutsche Sprachkenntnisse schließen die Spätaussiedlereigenschaft aus, es sei denn, eine Krankheit oder Behinderung macht das Erlernen dauerhaft unmöglich.
• Die Anforderungen an Abstammung und Bekenntnis richten sich nach der zum Geburtszeitpunkt geltenden Rechtslage; Indizien für ein Bekenntnis müssen aus der Zeit vor den Verfolgungsmaßnahmen stammen.
Entscheidungsgründe
Abweisung der Klage wegen fehlender Abstammungs- und Bekenntnisnachweise als Spätaussiedler • Die Klägerin/der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids als Spätaussiedler, wenn die erforderliche Abstammung von deutschen Bezugspersonen nicht glaubhaft nachgewiesen ist. • Urkunden aus Nachfolgestaaten der Sowjetunion sind eingehend zu prüfen; widersprüchliche oder mehrfach vorgelegte Personenstandsurkunden mindern ihren Beweiswert. • Fehlende oder nicht überzeugend belegte deutsche Sprachkenntnisse schließen die Spätaussiedlereigenschaft aus, es sei denn, eine Krankheit oder Behinderung macht das Erlernen dauerhaft unmöglich. • Die Anforderungen an Abstammung und Bekenntnis richten sich nach der zum Geburtszeitpunkt geltenden Rechtslage; Indizien für ein Bekenntnis müssen aus der Zeit vor den Verfolgungsmaßnahmen stammen. Der in der Ukraine geborene Kläger beantragte 1991 erstmals die Aufnahme als Aussiedler und legte Urkunden vor, die deutsche Volkszugehörigkeit seiner Eltern und Großeltern ausweisen sollten. Das Bundesverwaltungsamt wies den Antrag 1992 und nach Widerspruch 1994 ab, da weder Verfolgungsschicksal noch deutsche Sprachkenntnisse bzw. Pflege deutschen Volkstums nachgewiesen werden konnten. 2002 stellte der Kläger einen erneuten Antrag; das BVA lehnte nach Wiederaufnahme 2017 ab mit der Begründung mangelnder Abstammungsnachweise und fehlendem ununterbrochenen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten. Der Kläger beruft sich auf mehrere Personenstandsurkunden, ärztliche Atteste wegen Schlaganfallfolgen und darauf, deutsche Abstammung sowie krankheitsbedingte Unfähigkeit zum Erwerb deutscher Sprachkenntnisse nachweisen zu können. Das Gericht verhandelte und ließ weitere Beweismittel anbieten, wies die Klage jedoch ab. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, in der Sache unbegründet; kein Anspruch aus § 27 BVFG, § 113 Abs. 5 VwGO. • Tatbestands- und Anspruchsvoraussetzungen: Spätaussiedler i.S.v. § 4 Abs.1 Nr.3 BVFG setzt deutsche Volkszugehörigkeit (§ 6 BVFG), Abstammung von geeigneten Bezugspersonen und ununterbrochenen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten voraus. • Abstammungsnachweis: Die vorgelegten Geburtsurkunden (verschiedene Ausstellungsjahre und unterschiedliche Registerangaben) sind nicht beweisgeeignet; fehlende Originale, unklare Beglaubigungen und inhaltliche Widersprüche führen zu Zweifeln an ihrer Echtheit (§ 98 VwGO i.V.m. § 438 ZPO). • Prüfung ausländischer Urkunden: In Nachfolgestaaten der UdSSR sind Urkundenfälschungen möglich; daher ist im Einzelfall eingehend zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte gegen Echtheit oder Richtigkeit vorliegen. • Bekenntnis zum deutschen Volkstum: Nach maßgeblicher Rechtslage zur Geburtszeit sind für die betreffenden Bezugspersonen (Erlebnisgeneration) objektive Bestätigungsmerkmale wie Sprache, Erziehung oder Kultur erforderlich; solche Indizien fehlen weitgehend. • Verfolgungsschicksal: Angaben, die Eltern oder Großeltern hätten 'heimlich' gelebt oder seien verfolgt worden, sind nicht glaubhaft; offizielle Register und Inlandspässe schließen ein dauerhaft heimliches Leben bzw. ein ausgeprägtes Bekenntnis vor Verfolgung aus. • Sprachfähigkeit und Krankheit: Der Kläger konnte in einem Sprachtest 1994 kein einfaches Gespräch auf Deutsch führen; die vorgelegenen ärztlichen Bescheinigungen zu einer dauerhaften Unfähigkeit, Deutsch zu erlernen, sind unzureichend substantiiert; ein fachärztliches Gutachten fehlt. • Rechtsfolgen: Da die erforderliche Abstammung und das erforderliche Bekenntnis nicht festgestellt werden konnten, entfällt die Spätaussiedlereigenschaft; eine weitergehende Aufklärung hinsichtlich der Krankheit war nicht mehr geboten, weil bereits an der Abstammung ein Versagen vorlag. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedler, weil die Abstammung von deutschen Bezugspersonen und ein bestätigtes Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht glaubhaft nachgewiesen sind. Vorgelegte Personenstandsurkunden sind widersprüchlich und nicht ausreichend beglaubigt, sodass ihr Beweiswert fehlt. Auch die geforderte deutsche Sprachfähigkeit ist nicht nachgewiesen und die ärztlichen Atteste zur dauerhaften Unfähigkeit, Deutsch zu erlernen, genügen nicht den erforderlichen Nachweisanforderungen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.