Urteil
7 K 5395/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1214.7K5395.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger ist am 00.00.0000 in B. , P. X. (heute M. ) in der Ukraine geboren. Seine Eltern sind nach den Antragsangaben der am 00.00.0000 geborene Herr O. L. und die am 00.00.0000 geborene Frau U. L. , geb. G. . Als Großvater väterlicherseits ist der am 00.00.0000 in der B1. -Region geborene Herr X1. L. angegeben. Der Kläger hat zwei Kinder, den 0000 geborenen Sohn X1. -N. und die 0000 geborene Y. . Sie leben mit der Mutter weiterhin im Herkunftsgebiet. Am 02.08.2018 reiste der Kläger in das Bundesgebiet ein. Mit Datum vom 06.08.2018 beantragte der Kläger beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmalig die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Er sei deutscher Volkszugehöriger. Im Elternhaus habe er die deutsche wie die russische Sprache gesprochen. Er verstehe heute wenig Deutsch und spreche nur einzelne Wörter. Der Kläger unterzog sich in der Außenstelle Friedland des BVA am 06.08.2018 einem Sprachtest. Nach der Bewertung der Sprachtesterin verfügte der Kläger hierbei lediglich über sehr geringe bzw. keine deutschen Sprachkenntnisse. Mit Bescheid vom gleichen Tage lehnte das BVA daraufhin den Aufnahmeantrag ab. Der Erteilung eines Aufnahmebescheides stehe bereits die Einreise in das Bundesgebiet entgegen. Ein Fall der besonderen Härte liege nicht vor. Zudem verfüge der Kläger nicht über die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Der Ablehnungsbescheid wurde dem Kläger noch am selben Tag gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt. Mit Datum vom 03.02.2020 stellte der Kläger einen weiteren Aufnahmeantrag. Er verwies nunmehr auf ein Sprachzertifikat B 1 und zusätzliche Unterlagen. Mit Bescheid vom 01.07.2020 lehnte das BVA auch diesen Antrag ab. Hierbei wertete das BVA diesen als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens. Die Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens lägen nicht vor. Die Sachlage habe sich auch nicht durch das Sprachzertifikat zugunsten des Klägers geändert, weil die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft im Zeitpunkt der Einreise vorliegen müssten. Auch die Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens im Ermessenswege lägen nicht vor. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und verwies darauf, dass er im Zeitpunkt der Einreise über keine Übersetzungen der Dokumente verfügt habe. Auch sei sein Aufenthaltsstatus ungesichert. Er habe nur eine Aufenthaltsgestattung als Asylbewerber. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2020 wies das BVA den Widerspruch als unbegründet zurück und vertiefte seine Ausführungen zu den seiner Ansicht nach fehlenden Gründen eines Wiederaufgreifens. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 08.09.2020. Der Kläger hat am 05.10.2020 Klage erhoben. Er habe seinen Wohnsitz nicht nach Deutschland verlagert, da er hier nur aufgrund einer Aufenthaltsgestattung lebe. Er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 01.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2020 zu verpflichten, das Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen und ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist unter anderem auf die bei Einreise fehlenden deutschen Sprachkenntnisse des Klägers. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 01.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens und Erteilung eines Aufnahmebescheides. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung und Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Dies ist nicht der Fall. Denn eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen liegt vor, wenn sich die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder tatsächlichen Grundlagen geändert haben, sodass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht. Die Sach- oder Rechtslage muss sich hinsichtlich solcher Umstände geändert haben, die für den bestandskräftigen Verwaltungsakt tatsächlich maßgeblich waren. Nicht ausreichend ist die Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen für den mit der Verpflichtungsklage erstrebten Verwaltungsakt, die für die bestandskräftige Ablehnung nicht (allein) ausschlaggebend waren. Ist ein Verwaltungsakt – wie hier der Ablehnungsbescheid vom 01.07.2020 – auf mehrere selbständig tragende Ablehnungsgründe gestützt, liegt eine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- bzw. Rechtlage nur dann vor, wenn sie sich (auch) auf diese Ablehnungsgründe auswirkt. Denn hinsichtlich eines nicht von Wiederaufnahmegründen betroffenen Ablehnungsgrundes bleibt die Bestandskraft des ablehnenden Bescheides erhalten und steht einer neuen Sachentscheidung entgegen, vgl. vgl. BVerwG, Urteil vom 20. 11. 2018 - 1 C 23.17 -, juris, Rn. 13 und Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 25/17 -, juris, Rn. 18. Der bestandskräftige Ablehnungsbescheid vom 06.08.2018 war auf vorzeitige Einreise in das Bundesgebiet ohne besondere Härtegründe und die mangelnde Fähigkeit des Klägers, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, gestützt. Angesprochen waren damit die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG und des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG. Insoweit ist jedoch weder eine Änderung der Rechtslage noch eine Änderung der Sachlage zugunsten des Klägers eingetreten. Der Umstand, dass der Kläger das Herkunftsgebiet entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG am 02.08.2018 zu Asylzwecken verlassen hat und nach Deutschland eingereist ist, steht der Erteilung eines Aufnahmebescheides dauerhaft entgegen. Mit der Beantragung von Asyl hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er wegen der Situation in der Ost-Ukraine nicht mehr in das Herkunftsgebiet zurückkehren könne und daher dauerhaft in Deutschland bleiben wolle. Dem steht der naturgemäß zunächst ungesicherte Aufenthaltsstatus des Asylbewerbers nicht entgegen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.10.2013 - 2 A 4337/01 -, vom 29.11.2018 -11 A 2848/17 - und vom 24.06.2020 - 11 E 497/20 -; zuletzt: Urteil der Kammer vom 05.02.2021 - 7 K 10224/17 -. Besondere Härtegründe nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG liegen schon mit Blick auf das erfolglose Asylverfahren und die in der Ukraine bestehende inländische Fluchtalternative nicht vor. Sie sind insbesondere auch nicht nach der bestandkräftigen Erstablehnung entstanden. Vergleichbares gilt für nunmehr ins Feld geführten Sprachfertigkeiten. Dass der Kläger sich nunmehr deutsche Sprachkenntnisse angeeignet und ein Sprachzertifikat B 1 erworben hat, rechtfertigt kein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens. Denn zum einen stünde der nachträglichen Erteilung eines Aufnahmebescheides weiterhin die vorzeitige Einreise in das Bundesgebiet entgegen; zum anderen müssen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet gegeben sein. Ein nachträgliches Erlernen der Sprache kann mithin von vorherein kein Umstand sein, der zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung führen könnte. Mithin handelt es sich insofern nicht um eine für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens relevante Änderung der Sachlage. Unbeachtlich ist, wenn der Kläger darauf verweist, dass er erst jetzt über die Übersetzungen verschiedener Unterlagen verfüge. Diese betreffen den Personenstand des Klägers und seiner Familie, nicht aber die vorab genannten Umstände. Andere Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 VwVfG sind nicht ersichtlich. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Behörde – auch wenn, wie hier, die in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG normierten Voraussetzungen nicht vorliegen – ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederaufgreifen und eine neue, der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Sachentscheidung treffen. Insoweit besteht für den Betroffenen allerdings nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung, gerichtet auf die nachträgliche Korrektur fehlerhafter Verwaltungsentscheidungen. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei „schlechthin unerträglich“. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20.11.2018 - 1 C 23.17 - , juris, Rn. 25 ff. und vom 1 3.12. 2011 - 5 C 9.11 -, juris, Rn. 29. Daran gemessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auch ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinn abgelehnt hat. Für einen Verstoß gegen Treu und Glauben ist nichts ersichtlich. Der bestandskräftige Ablehnungsbescheid war auch nicht offensichtlich rechtswidrig, sondern aufgrund der angesprochenen Ablehnungsgründe rechtmäßig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.