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Beschluss

8 L 1895/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:1215.8L1895.21.00
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Tenor

1.               Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2.               Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 25. Oktober 2021, Az.: 8 K 5449/21, gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. September 2021 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragsgegnerin an der Vollziehung der angegriffenen Maßnahme und dem Interesse des Antragstellers, deren Vollziehung durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer erhobenen Klage vorerst zu verhindern, fällt zum Nachteil des Antragstellers aus. Denn die Zwangsgeldfestsetzung und Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 24. September 2021 sind nach der gebotenen summarischen Prüfung unter Beachtung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Die in Ziff. 1 des Bescheids getroffene Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 1.500,00 Euro kann voraussichtlich auf § 64 Satz 1 i. V. m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW gestützt werden. Hiernach setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, soweit die Verpflichtung nicht innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, erfüllt wird. Das Vollstreckungsrecht ist von dem Grundsatz geprägt, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorangegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist. Auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung kommt es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung grundsätzlich nicht an. Vollstreckungsmaßnahmen setzen lediglich einen wirksamen – unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren – Grundverwaltungsakt voraus. Einwendungen gegen dessen Rechtmäßigkeit sind im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich unerheblich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 18 B 842/19 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2017 – 13 B 1235/16 –, juris, Rn. 6. Nach diesen Grundsätzen lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die in Ziff. 1 des Bescheids vom 24. September 2021 getroffene Zwangsgeldfestsetzung voraussichtlich vor. Der Verwaltungsvollstreckung liegt ein unanfechtbarer und auf Unterlassung gerichteter Verwaltungsakt zugrunde, § 55 Abs. 1 VwVG NRW. Mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 16. November 2020 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung die Nutzung der Backstube im gesamten Untergeschoss auf dem Grundstück mit der Lagebezeichnung W. str. 0 in L. vollständig und dauerhaft einzustellen (Ziff. 1). Zugleich drohte sie ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro an (Ziff. 2). Mit ebenfalls bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 1. April 2021 wurde das mit dem streitgegenständlichen Bescheid festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 Euro wirksam gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW angedroht. Die Verpflichtung aus Ziff. 1 der Ordnungsverfügung vom 16. November 2020 wurde zudem voraussichtlich nicht innerhalb der gesetzten Frist vom Antragsteller erfüllt. Noch im Rahmen einer Ortsbesichtigung durch die Antragsgegnerin vom 14. September 2021 konnte eine fortgesetzte Nutzung der Räumlichkeiten als Backstube festgestellt werden. Die Erfüllung der Verpflichtung aus Ziff. 1 der Ordnungsverfügung vom 16. November 2020 war dem Antragsteller voraussichtlich auch möglich. Die Verpflichtung ist bei summarischer Prüfung hinreichend bestimmt, § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Vgl. zu dem Erfordernis der Bestimmtheit der Grundverfügung für die Vollstreckungsfähigkeit OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 1998 – 10 B 3029/97 –, juris, Rn. 7. Die von der Nutzungsuntersagung betroffenen Räumlichkeiten werden mit der Bezeichnung „im gesamten Untergeschoss auf dem oben genannten Grundstück“ hinreichend klar und unzweideutig benannt, zumal soweit ersichtlich nur ein Gebäude auf dem Grundstück mit der im Bescheid genannten Lagebezeichnung steht. Auch der Begriff der „Backstube“ ist in Verbindung mit der in der Begründung des Bescheids konkretisierend genannten Herstellung von Back- und Teigwaren ein zumindest bestimmbarer Begriff. Soweit der Antragsteller pauschal eine Unbestimmtheit der Zwangsgeldfestsetzung selbst rügt, ist eine solche nicht ersichtlich. Auch die wiederholte Zwangsgeldfestsetzung ist gemäß §§ 57 Abs. 3 Satz 1, 60 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW zulässig. Die Zwangsgeldfestsetzung erweist sich voraussichtlich weder als unverhältnismäßig (vgl. § 58 VwVG NRW) noch sonst als ermessensfehlerhaft. Die in dem gesetzlichen Rahmen des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW erfolgte Festsetzung ist grundsätzlich nicht unverhältnismäßig, wenn die vorhergehende Androhung ihren Zweck nicht erreicht hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2019 – 4 B 71/19 –, juris, Rn. 17. Der Antragsteller macht nichts dafür substantiiert geltend, dass von diesem Grundsatz abzuweichen wäre. Es sind bei summarischer Prüfung auch im Übrigen keine Ermessensfehler ersichtlich. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Antragsgegnerin habe kein Ermessen ausgeübt, da sie die Festsetzung nur floskelhaft begründet habe, greift diese Argumentation voraussichtlich nicht durch. Die Festsetzung eines zuvor angedrohten Zwangsgeldes stellt im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die zugrundeliegende Ordnungsverfügung den Regelfall dar. Daraus folgt, dass es zur Rechtfertigung einer Zwangsgeldfestsetzung regelmäßig keiner Begründung der Ermessensentscheidung nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW bedarf, sofern nicht ausnahmsweise Anlass zu einer abweichenden Entscheidung besteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2019 – 4 B 71/19 –, juris, Rn. 12 Hiervon ausgehend sind die von der Antragsgegnerin im Bescheid niedergelegten Erwägungen, die Forderung aus der Ordnungsverfügung vom 16. November 2020 durchsetzen zu wollen, für eine beanstandungsfreie Ermessensbetätigung voraussichtlich ausreichend. Soweit der Antragsteller weiter geltend macht, eine Zwangsgeldfestsetzung habe unterbleiben müssen, da eine nachträgliche baurechtliche Legalisierung der untersagten Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig und ein diesbezüglicher Bauantrag vom 19. April 2021 mit Bescheid vom 4. Oktober 2021 zu Unrecht abgelehnt worden sei, so greift diese Argumentation im Ergebnis voraussichtlich nicht durch. Zwar ist anerkannt, dass bei formeller Illegalität eines Bauvorhabens ausnahmsweise von dem Erlass einer Ordnungsverfügung abzusehen ist, wenn der erforderliche Bauantrag vollständig gestellt und dieser nach Rechtsauffassung der Behörde genehmigungsfähig ist und keine sonstigen Hindernisse der Erteilung der Baugenehmigung entgegenstehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2003 – 10 B 1617/02 –, juris, Rn. 6, m. w. N. Diese Rechtsprechung ist erst recht auf die Situation der Vollstreckung einer bereits bestandskräftigen Ordnungsverfügung zu übertragen. Vorliegend fehlt es jedenfalls an der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags vom 19. April 2021 aus Sicht der Antragsgegnerin. Ausweislich des Ablehnungsbescheids vom 4. Oktober 2021 in dem Verfahren mit dem Az.: 00/B00/0000/0000 war das beantragte Vorhaben aus Sicht der Antragsgegnerin jedenfalls bauplanungsrechtlich unzulässig. Es ist grundsätzlich auch nicht Aufgabe des Gerichts, in Fällen der vorliegenden Art zu prüfen, ob die Ablehnung der Baugenehmigung zu Recht erfolgt ist bzw. der Bauwillige einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung hat. Dies kann allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht kommen, wenn die Sach- und Rechtslage „mit einem Blick" zu erfassen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2003 – 10 B 1617/02 –, juris, Rn. 10. Das ist vorliegend in Anbetracht der aus Sicht der Antragsgegnerin problematischen bauplanungsrechtlichen Einordnung des Vorhabens nach § 34 Abs. 2 BauGB nicht der Fall, denn insofern bedarf es jedenfalls näherer Auseinandersetzung mit den tatsächlichen örtlichen Begebenheiten. Diese hat ihren Platz im Verfahren 8 K 5474/21. Die in Ziff. 2 des Bescheids getroffene Zwangsgeldandrohung in Höhe von 5.000,00 Euro kann voraussichtlich auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW gestützt werden. Die Voraussetzungen für die Androhung eines weiteren Zwangsgelds sind nach den oben dargestellten Maßstäben voraussichtlich erfüllt. Insbesondere ist die Androhung eines dritten (erhöhten) Zwangsgelds von § 57 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW gedeckt. Die Erhöhung des angedrohten Zwangsgelds auf 5.000,00 Euro ist voraussichtlich nicht ermessensfehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar in der Bescheidbegründung dargelegt, dass sie als Reaktion auf die uneingeschränkte Fortsetzung der untersagten Nutzung durch den Antragsteller nunmehr auf einen erhöhten Zwangsgeldbetrag zurückgreife. Es ist weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht, dass mit diesen Erwägungen sowie der gewählten Höhe des Zwangsgelds die Grenzen des Ermessens überschritten wären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der Festsetzung des Streitwerts, der gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für diese ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen ist, hat sich das Gericht an Ziff. 13 Buchst. a und b sowie Ziff. 14 Buchst. a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (veröffentlicht in BauR 2019, 610) orientiert. Hiernach war das festgesetzte Zwangsgeld zunächst in voller Höhe zu berücksichtigten (Ziff. 13 Buchst. a) und aufgrund der Entscheidung im Eilverfahren hälftig anzusetzen (1.500,00 Euro / 2 = 750,00 Euro). Das angedrohte Zwangsgeld war zunächst hälftig zu berücksichtigen (Ziff. 13 Buchst. b) und aufgrund der Entscheidung im Eilverfahren wiederum hälftig anzusetzen (5.000,00 Euro / 2 / 2 = 1.250,00 Euro). Die Streitwerte waren zu addieren, vgl. § 39 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.