Urteil
16 K 8582/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1216.16K8582.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der einem an die Klägerin gerichteten Zuwendungsbescheid beigefügten „Besonderen Nebenbestimmungen für Bauträger“ (BNBest-B). Die Klägerin ist gewerbliche Bauträgerin und projektierte ein Bauvorhaben in M. . Dort sollten Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 18 Wohneigentumseinheiten errichtet und diese mit zentralen Lüftungsanlagen ausgestattet werden. Am 17.09.2018 beantragte die Klägerin für dieses Projekt bei dem Beklagten Fördermittel für den Einbau der Lüftungsanlagen in Höhe von 1.000 Euro pro Einheit, insgesamt 18.000 Euro. Mit Zuwendungsbescheid vom 28.11.2018 bewilligte der Beklagte der Klägerin eine Zuwendung in beantragter Höhe. Unter Ziffer II. des Bescheids wurde ausgeführt, dass die beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Bauträger (BNBest-B) Bestandteil des Bescheides seien. Die dem Bescheid beigefügten BN-Best-B lauten auszugsweise: „Der Zuwendungsbescheid wird unter der Auflage erteilt, dass die Zuwendung in voller Höhe an den Erwerber der Anlage weitergegeben wird. Zu diesem Zweck hat der Bauträger mit dem Erwerber einen privatrechtlichen Vertrag abzuschließen, der dem Erwerber zum einen den Eintritt in alle Rechte aus dem Zuwendungsverhältnis ermöglicht und ihm zum anderen sämtliche öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen aus dem Zuwendungsbescheid auferlegt. […]“ Zu den weiteren Einzelheiten der BNBest-B wird auf die Anlage K6 (Bl. 40 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Am 11.12.2018 kam es in Folge dessen zu einem Telefonat zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Beklagten, in dem der Geschäftsführer der Klägerin seine Irritation darüber zum Ausdruck brachte, dass auf diese Nebenbestimmung kein Hinweis im Internet veröffentlicht sei. Die Umsetzung der Nebenbestimmung führe bei ihm zu Mehrkosten, ohne dass er im Ergebnis von der Förderung einen Vorteil habe. Der Beklagte machte deutlich, dass bezüglich dieser Nebenbestimmung eine Ausnahme nicht in Betracht komme. Die Klägerin hat am 27.12.2018 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage führt sie aus, die BNBest-B finde weder eine Grundlage in den Förderbestimmungen des Beklagten noch in der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) – Programmbereich Markteinführung (progres.nrw – Markteinführung 2018), Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie vom 29. März 2018 (im weiteren: Förderrichtlinie). Die Nebenbestimmung habe auch keine gesetzliche Grundlage. Zudem seien die BNBest-B weder im Internet noch in den Antragsunterlagen erwähnt worden. Die Klägerin habe davon ausgehen dürfen, dass sämtliche Nebenbestimmungen veröffentlicht seien, wenn ein Förderprogramm prospektiert werde. Zudem habe sie davon ausgehen dürfen, dass sie die Förderung erhalte, wenn die Maßnahmen förderfähig und noch Mittel im Haushaltstopf – was sie zuvor eruiert habe – enthalten seien. Dementsprechend habe sie die Fördermittel in ihre Preiskalkulation einbeziehen dürfen. Ihr Vertrauensschutz werde verletzt, wenn sie erst im Rahmen des Zuwendungsbescheids verpflichtet werde, die Förderung an Erwerber weiterzugehen und dadurch ihre Kalkulation fehlerhaft werde. Die Kalkulation müsse vor der Erteilung eines Zuwendungsbescheids erfolgen, weil sie andernfalls die Wohneinheiten nicht realistisch vermarkten könne. Zwar sei der Beklagte nach den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung NRW (LHO NRW) zur Erfolgskontrolle der Fördermaßnahmen verpflichtet, diese stellten jedoch nur Innenrecht dar. Durch die Verpflichtung, einen Erwerber in die Förderpflichten eintreten zu lassen, würden für sie Mehrkosten verursacht, die den Wert der Förderung überstiegen. Es sei keine Alternative, die Förderanträge direkt durch die Erwerber stellen zu lassen, weil diese diesbezüglich nicht sachkundig seien. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die „Besonderen Nebenbestimmungen für Bauträger“ (BNBest-B) im Zuwendungsbescheid vom 28.11.2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt hierzu vor, er verwende die BNBest-B seit vielen Jahren standardmäßig und gerichtlich unbeanstandet bei Bauträgern, die Wohneinheiten gewerblich veräußerten, da diese andernfalls regelmäßig nicht gewährleisten könnten, dass die Zuwendung während der Zweckbindungsfrist in ihrem Eigentum verbleibe. Der Beklagte sei dazu verpflichtet, eine Erfolgskontrolle vorzunehmen, was die Auflage erreiche, indem die Erwerber der geförderten Anlagen vertraglich in die Zweckbindung aufgenommen würden. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Bewilligung der Zuwendung, daher könne sie auch vor Erlass eines Zuwendungsbescheids kein schutzwürdiges Vertrauen darauf haben, dass sie die Zuwendung in ihre Kalkulation einstellen könne. Allein im Internet veröffentlichte Informationen begründeten keinen Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung und die Klägerin kalkuliere auf eigenes Risiko, wenn sie die Fördermittel vor der Bewilligung fest einplane. Sie habe insofern auch die Option, die Förderanträge durch ihre Kunden – die späteren Erwerber – stellen zu lassen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung über den Rechtsstreit entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthaft, und zwar in Form der isolierten Anfechtung einer Nebenbestimmung. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Anfechtungsklage auch bloß gegen eine belastende Nebenbestimmung gerichtet werden und zur isolierten Aufhebung dieser Nebenbestimmung führen, wenn der Verwaltungsakt im Übrigen sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann. Ob das der Fall ist, ist eine Frage der Begründetheit der Klage. Vgl. BeckOK VwVfG/Tiedemann, 53. Ed. 1.10.2021, VwVfG § 36 Rn. 84, 85 m. w. N. aus der Rechtsprechung. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die in der BNBest-B enthaltenden Regelungen sind nicht rechtswidrig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Rechtsgrundlage des Zuwendungsbescheids vom 28.11.2018 sind mangels einer spezialgesetzlichen Regelung die §§ 23, 44 Abs. 1 LHO NRW in Verbindung mit dem entsprechenden Haushaltsansatz des Beklagten. Der Haushaltsplan ermächtigt die Exekutive zur Vergabe der vorgesehenen Mittel, ohne dass diesem unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung für den Bürger zukommen würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2002 – 3 C 54.01 –, Rn. 22, juris. Im Rahmen der Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens kann die Bewilligungsbehörde einen Zuwendungsbescheid mit Nebenbestimmungen versehen, ohne dass es hierfür einer darüber hinausgehenden gesetzlichen oder sonstigen Ermächtigung in den Förderbedingungen bedürfe. Bedarf bereits der Hauptinhalt eines Verwaltungsakts keiner Ermächtigung, so bedarf es auch keiner solchen für eine mit diesem Hauptinhalt verbundene Nebenbestimmung. Dies gilt insbesondere im Bereich des Zuwendungsrechts, wo der erlassene Verwaltungsakts regelmäßig eine reine Begünstigung des Adressaten enthält. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08. Dezember 2008 – 13 A 2091/07 –, Rn. 16, juris; BeckOK VwVfG/Tiedemann, 53. Ed. 1.10.2021, VwVfG § 36 Rn. 7. Soweit mit der Nebenbestimmung der Adressat belastet wird, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Denn der Adressat hat es ohne weiteres in der Hand, sich einer solchen Belastung zu entziehen, indem er auf die begehrte Begünstigung verzichtet. Ist der Beklagte danach zum Erlass von Nebenbestimmungen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens befugt, ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob die Bewilligungsbehörde bei Erlass der BNBest-B ermessensfehlerhaft gehandelt hat, § 114 VwGO. Das ist hier nicht der Fall. Der Erlass der BNBest-B im Zuwendungsbescheid vom 28.11.2018 ist sowohl mit den ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften und Förderbedingungen des Beklagten (dazu I.) als auch mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, vereinbar (dazu II.). I. Der Beklagte hat die Vergabe der Zuwendungen aus dem Progres.nrw-Programm durch die Förderrichtlinie ausgestaltet. An diese Vorgaben ist die Bewilligungsbehörde im Rahmen ihrer Förderpraxis gebunden, obwohl es sich bei der Förderrichtlinie lediglich um Verwaltungsvorschriften und damit nicht um Rechtsnormen mit unmittelbarer Außenwirkung handelt. Denn der Förderrichtlinie kommt insoweit eine ermessenslenkende Wirkung zu, da die nachgeordneten Behörden sich zwecks Erreichung einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis nach ihnen zu richten haben und Abweichungen vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) der Rechtfertigung bedürfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08. Dezember 2008 – 13 A 2091/07 –, Rn. 12, juris m. w. N. Ergänzend zu den besonderen Verwaltungsvorschriften der Förderrichtlinie hat die Bewilligungsbehörde nach denselben Maßstäben die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO NRW zu beachten. Ziffer 5.5. der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO NRW sieht vor, dass in einem Zuwendungsbescheid gegebenenfalls auch zu regeln ist, mit welchen speziellen Auflagen die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu verpflichten ist, um eine begleitende und abschließende Kontrolle des Erfolgs eines Vorhabens oder Förderprogramms zu ermöglichen. Dies beruht auf der allgemeinen Überlegung, dass die Bewilligungsbehörde eine wirksame Kontrolle der Verwendung öffentlicher Mittel sicherstellen muss, und entspricht der Regelung des § 44 Abs. 1 S. 2 LHO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08. Dezember 2008 – 13 A 2091/07 –, Rn. 8, juris. Der Erlass des Zuwendungsbescheids vom 28.11.2018 unter Beifügung der BNBest-B beruht auf der Umsetzung dieses Regelungsauftrags und steht nicht in Widerspruch zu den Förderbedingungen des Beklagten. Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass ohne diese Regelung bei gewerblichen Bauträgern nicht sichergestellt werden könne, dass die zugewandten Mittel für die Dauer der Zweckbindungsfrist für den Zuwendungszweck verwendet würden, wenn die Bauträger die errichteten Wohneinheiten – und mit diesen die geförderten Geräte – zeitnah veräußerten. Auch die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass eine Erfolgskontrolle bei der Vergabe von Zuwendungen notwendig ist. Einer gesonderten Erwähnung oder unmittelbaren Regelung der BNBest-B bereits in der Förderrichtlinie bedarf es demgegenüber nicht. Es besteht keine rechtliche Notwendigkeit, jede denkbare Nebenbestimmung explizit in der Förderrichtlinie anzulegen oder eine – aus den genannten Gründen ohnehin nicht notwendige – Ermächtigung hierzu in der Förderrichtlinie zu formulieren. II. Der Erlass der BNBest-B verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Dem Erlass der BNBest-B standen Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht entgegen (dazu 1.) und sie sind sowohl mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (dazu 2.) als auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (dazu 3.) vereinbar. 1. Die Klägerin hat kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ein Zuwendungsbescheid ohne die Nebenbestimmung der BNBest-B erlassen werden würde. Es ist bereits zweifelhaft, ob ein derartiger Vertrauenstatbestand vor Erlass des Zuwendungsbescheids überhaupt möglich ist. Denn die Gewährung einer Zuwendung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. Gibt es wie hier keine einen subjektiven Förderungsanspruch begründende gesetzliche Grundlage für eine Zuwendung, so kommt überhaupt nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 08. April 1997 – 3 C 6.95 –, Rn. 19, juris m. w. N. Es besteht also lediglich ein Anspruch auf Prüfung einer Förderung. Vor Abschluss dieser Prüfung kann der Antragsteller grundsätzlich nicht bereits auf den Erhalt der Förderung vertrauen. Dies gilt selbstverständlich auch, wenn der Antragsteller selbst von der Förderfähigkeit der Maßnahmen überzeugt ist. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers auf den Erhalt der Zuwendung wird frühestens durch den Erlass des Zuwendungsbescheids begründet und durch diesen zugleich ausgestaltet. Zwar kann die Bewilligungsbehörde, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, die Förderung nicht aus willkürlichen Gründen ablehnen. Ohne eine explizite vorherige Zusage der Behörde – für die hier nichts ersichtlich ist – hat der Antragsteller jedoch keine Garantie dafür, dass die Behörde die Einschätzung des Antragstellers hinsichtlich der Förderfähigkeit einer Maßnahme teilt. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes führt auf dem Gebiet des Subventionsrechts allenfalls dann zu einem Anspruch auf eine Zuwendung, wenn dem Zuwendungsempfänger eine Zusicherung nach § 38 VwVfG NRW gegeben worden ist oder ein sonstiges, einer solchen Zusicherung gleichkommendes Handeln in Betracht zu ziehen wäre. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Mai 2009 – 12 A 605/08 – und vom 22. März 2007 – 12 A 217/05 –, jeweils zitiert nach juris. Wenn der Antragsteller aber bereits vor Erlass eines Zuwendungsbescheids kein schutzwürdiges Vertrauen darauf haben kann, die Zuwendung zu erhalten, so kann er erst Recht kein schutzwürdiges Vertrauen darauf haben, dass er die Zuwendung ohne Nebenbestimmungen erhält. Insofern ist es das kalkulatorische Risiko der Klägerin, beantragte Zuwendungen bereits fest in ihre Preisberechnungen einzubeziehen, obwohl über die Zuwendung noch keine bewilligende Entscheidung getroffen wurde. Selbst wenn man dies anders sähe, würde dies nicht zu einem Erfolg der Klage führen. Denn unabhängig von der Frage, ob und inwieweit Vertrauensschutzgesichtspunkte vor dem Erlass einer Zuwendungsentscheidung überhaupt subjektive Rechte der Klägerin zu begründen vermögen, hat der Beklagte hier jedenfalls auch in tatsächlicher Hinsicht keinen Vertrauenstatbestand geschaffen. Der im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG wurzelnde Grundsatz des Vertrauensschutzes kann zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen. Der Bürger soll sich auf die Beständigkeit von Regelungen verlassen und mit diesen kalkulieren können. Im Bereich der Exekutive kommt eine Selbstbindung vor allem durch veröffentlichte Verwaltungsvorschriften in Betracht, kann jedoch auch durch Begründung eines Vertrauenstatbestands im Einzelfall erfolgen. Maßgeblich ist insoweit, ob das Verhalten der Behörde unter Würdigung aller Umstände als willkürlich oder treuwidrig zu bewerten ist. Vgl. Sachs, Grundgesetz, 9. Aufl. 2021, Art. 20 Rn. 131, 141; Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 40 Rn. 113, 122. Die Beifügung der BNBest-B ist in Anwendung dieser Maßstäbe nicht als treuwidrig oder willkürlich zu bewerten. Es liegen keine Umstände vor, die der Klägerin Anlass bieten würden, darauf zu vertrauen, dass ein Zuwendungsbescheid ohne eine besondere Nebenbestimmung zur Erfolgskontrolle ergehen würde. Schutzwürdiges Vertrauen kann die Klägerin zunächst nicht daraus ableiten, dass die Regelungen der BNBest-B in der Förderrichtlinie nicht wiedergegeben werden oder auf diese Regelungen gesondert hingewiesen wird. Dem Text der Förderrichtlinie kann bereits an keiner Stelle die Aussage entnommen werden, im Rahmen einer Zuwendungsentscheidung könnten über die abstrakten Vorgaben der Förderrichtlinie hinausgehende Nebenbestimmungen nicht erlassen werden. Es liegt in der Natur von Verwaltungsvorschriften, dass diese abstrakt-generelle Leitlinien für die gleichmäßige Ermessensausübung der Verwaltung setzen, ohne bereits jeden Einzelfall vollständig erfassen und regeln zu können. Auch reichen Allgemeine Nebenbestimmungen häufig nicht aus, um Besonderheiten des Zuwendungsverhältnisses Rechnung zu tragen, weshalb im Einzelfall zusätzliche Regelungen notwendig sein können. Vgl. Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht/Zuwendungspraxis Kommentar, 79. EL Oktober 2007, Abschnitt D XII Nr. 1. Dabei kommen insbesondere auch Regelungen für den Fall in Betracht, dass der Zuwendungsempfänger – wie hier – die Zuwendung an einen am Zuwendungsverhältnis nicht unmittelbar Beteiligten Dritten weitergibt. Vgl. Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht/Zuwendungspraxis Kommentar, 79. EL Oktober 2007, Abschnitt D XII Nr. 1.11. Ebenfalls keinen Vertrauensschutz auf das Ausbleiben einer Pflicht zur Weiterleitung der Förderung an zukünftige Erwerber der Wohnanlagen kann die Klägerin aus den im Internet abrufbaren Informationen zum Förderprogramm ableiten. Es ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht behauptet, dass die von dem Beklagten zum Förderprogramm veröffentlichten Informationen irgendwo eine Angabe dazu enthielten, dass keine weiteren Nebenbestimmungen im Rahmen einer Zuwendungsentscheidung auferlegt werden könnten. Allein aus dem Fehlen eines Hinweises auf den möglichen Erlass der BNBest-B kann anders als die Klägerin meint ein Vertrauenstatbestand nicht abgeleitet werden. Auch insoweit ist zu beachten, dass die veröffentlichten Hinweise des Beklagten erkennbar nicht jeden Einzelfall abschließend regeln können und es im Rahmen des Antragsverfahrens Möglichkeiten für die Bewilligungsbehörde geben muss, auf Besonderheiten im konkreten Förderverfahren durch den Erlass von Nebenbestimmungen zu reagieren. Schon deswegen kann ein Antragsteller nicht pauschal darauf vertrauen, dass die abstrakten veröffentlichten Informationen alle Eventualitäten seines individuellen Förderverfahrens regeln. Dass der Beklagte hinsichtlich gewerblicher Bauträger in einer typisierenden Art und Weise unter Verwendung einer gleichlautenden Nebenbestimmung vorgeht, ändert hieran nichts. Zwar wäre es wohl möglich, eine entsprechende Regelung bereits in den Förderbedingungen zu treffen. Es findet sich jedoch auch kein rechtlicher Anknüpfungspunkt für eine diesbezügliche Verpflichtung. Den von dem Beklagten vorgegebenen Antragsunterlagen ist ebenfalls keine Aussage darüber zu entnehmen, dass eine Zuwendungsentscheidung keine weiteren Nebenbestimmungen enthalten würde. Im Gegenteil ist die Erklärung Nr. 4.9 c) in den Antragsunterlagen, nach der der Antragsteller erklärt, ihm sei bekannt, dass auch die „Allgemeinen und Besonderen Nebenbestimmungen“ als eine Verwendungsbeschränkung anzusehen seien, zugleich ein Hinweis für den Antragsteller, dass besondere Nebenbestimmungen existieren. Der Beklagte war auch sonst nicht verpflichtet, die Klägerin auf den Erlass der BNBest-B gesondert hinzuweisen. Insbesondere bestand keine Anhörungspflicht nach § 28 Abs. 1 VwVfG. Denn auch eine belastende Nebenbestimmung zu einem begünstigenden Verwaltungsakt stellt letztlich zunächst eine Erweiterung des Rechtskreises des Antragstellers dar. Vgl. Schoch/Schneider VwVfG/Schneider, Juli 2020, VwVfG § 28 Rn. 23. 2. Der Erlass der BNBest-B stellt auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber anderen Antragstellern im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG dar. Der Beklagte hat unwidersprochen angegeben, dass er die BNBest-B bei allen gewerblichen Bauträgern gleichmäßig anwendet, sodass innerhalb dieser Vergleichsgruppe bereits keine Ungleichbehandlung vorliegt. Soweit die Gruppe der gewerblichen Bauträger im Verhältnis zu sonstigen Antragstellern schlechter gestellt wird, liegt hierfür ein sachlicher Grund vor, weil die Verpflichtungen der BNBest-B notwendig sind, um die Mittelverwendung auch im Falle der Veräußerung der geförderten Anlage zweckgebunden zu halten. 3. Die BNBest-B stellen schließlich für die Klägerin auch keine unverhältnismäßige Belastung dar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der kalkulatorischen Situation der Klägerin. Die Regelungen der BNBest-B und die damit für gewerbliche Bauträger einhergehenden Nachteile stehen prinzipiell nicht außer Verhältnis zu den Vorteilen für das Ziel der BNBest-B, die Zweckbindung der zugewandten Mittel zu erhalten und eine Erfolgskontrolle über die Förderung zu ermöglichen. Denn gewerbliche Bauträger haben grundsätzlich die Möglichkeit, die mit diesen Regelungen einhergehenden Nachteile durch organisatorische Maßnahmen aufzufangen. Insbesondere erscheint es grundsätzlich nicht als unzumutbar, die von den BNBest-B verlangten Vereinbarungen mit einem Erwerber der geförderten Anlage zu treffen. Scheut der gewerbliche Bauträger den damit verbundenen Aufwand, kann ein Förderantrag auch durch den Erwerber gestellt werden. Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, ein Erwerber habe hierfür nicht die nötige Sachkunde, kann der gewerbliche Bauträger auch Beratungsleistungen anbieten und die Antragstellung des Erwerbers unterstützen. Soweit der Klägerin im konkreten Einzelfall ein Verlust von 18.000 Euro droht, weil sie davon ausgegangen ist, dass sie die Fördersumme behalten dürfe und die Preise entsprechend kalkuliert hat, stellt dies zwar eine erhebliche Mehrbelastung für die Klägerin dar. Sie ist jedoch nicht unverhältnismäßig, weil die Klägerin für den Eintritt dieses Verlusts die Verantwortung trägt. Denn sie hat die Fördermittel bereits in ihre Preisgestaltung einkalkuliert, obwohl sie noch keinen subjektiven Anspruch auf Auszahlung der Fördermittel hatte und über ihren Förderantrag noch nicht entschieden war. Da sie zu diesem Zeitpunkt noch kein schutzwürdiges Vertrauen darauf haben konnte, die Förderung überhaupt zu erhalten, ist sie bewusst ein wirtschaftliches Risiko eingegangen, um am Markt die Wohneinheiten zu einem günstigeren Preis anzubieten. Dass sich dieses Risiko nun zulasten der Klägerin realisiert, ist keine Folge einer überraschenden Nebenbestimmung des Beklagten, sondern der hinsichtlich der Förderung letztlich spekulativen Kalkulation der Klägerin. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Einwand der Klägerin, sie habe aufgrund der erheblichen Investitionssummen frühzeitig die Preise kalkulieren müssen, um die Wohneinheiten am Markt anbieten zu können, weil die Klägerin auch insoweit flexible Vertragsgestaltungen hätte wählen können – zum Beispiel, indem sie mit einem Erwerber vereinbart, dass der Kaufpreis sich im Fall einer positiven Zuwendungsentscheidung um die Zuwendungssumme reduziert. Im Übrigen wäre die Klage auch dann noch unbegründet, wenn man entgegen dieser Würdigung von der Rechtswidrigkeit der BNBest-B ausginge. Denn selbst dann wäre eine isolierte Aufhebung der BNBest-B hier nicht möglich. Ausgangspunkt dieser Bewertung ist § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Danach hebt das Gericht den Verwaltungsakt auf, soweit er rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Die damit eingeräumte Befugnis zur Teilaufhebung und hierauf gerichteter Klageanträge ist das prozessuale Instrumentarium für den Fall, dass ein Verwaltungsakt dem materiellen Recht (nur) teilweise nicht entspricht. Eine Befugnis zur inhaltlichen Umgestaltung oder sonstigen Sinnänderung eines Bescheides hat der Gesetzgeber in § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO nicht einräumen wollen und mangels Zuständigkeit zur Regelung des materiellen Verwaltungsrechts auch nicht einräumen können. Die vom Prozessrecht eingeräumte Gestaltungsmöglichkeit beschränkt sich demnach auf die Beseitigung solcher abtrennbarer Regelungskomponenten des Verwaltungsaktes, die nach materiellem Recht von vornherein nicht zu ihm hätten gehören dürfen und ohne die der Verwaltungsakt ohne Änderung seines Inhalts rechtmäßig und sinnvoll bestehen bleiben kann. Ob der verbleibende Teil nach Beseitigung der Nebenbestimmung noch sinnvoll bestehen kann oder ob Verwaltungsakt und Nebenbestimmung einen die Teilaufhebung hindernden Zusammenhang bilden, bestimmt sich nach dem objektiv zum Ausdruck gebrachten Willen der Behörde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2000 – 5 A 2025/97 –, Rn. 21, 23, juris m. w. N. Nach diesem Maßstab kann der Zuwendungsbescheid vom 28.11.2018 nicht ohne die Regelung der BNBest-B bestehen bleiben. Der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass er diese Nebenbestimmungen im Rahmen seiner ständigen Ermessenspraxis bei gewerblichen Bauträgern stets verwendet und dies notwendig sei, um zu verhindern, dass durch den Verkauf des geförderten Projekts die aufgewandten Mittel der Zweckbindung entzogen werden. Es spricht danach alles dafür, dass der Beklagte unter Berücksichtigung seiner Verpflichtung, die Verwendung der Fördermittel entsprechend des Förderzwecks sicherzustellen, den Antrag der Klägerin ohne die Beifügung der BNBest-B zum Förderbescheid hätte ablehnen müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht hat sich dabei an der Angabe der Klägerin orientiert, dass die Umsetzung der mit der BNBest-B verbundenen Vorgaben den Wert der Förderung übersteige. Daraus folgt, dass für die Klägerin letztlich der Gesamtwert der Förderung von der Entscheidung in dieser Sache abhängig ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.