Urteil
19 K 4731/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1216.19K4731.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der am 00.00.1993 geborene Kläger wurde am 27.08.2014 als Finanzanwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der Finanzverwaltung des beklagten Landes eingestellt. Nach Ablegung der Laufbahnprüfung wurde er am 22.08.2017 – unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe – zum Steuerinspektor ernannt. Seine regelmäßige 3-jährige Probezeit endete zum 25.08.2020. Der Kläger war durchgängig beim Finanzamt (FA) K. beschäftigt und zwar zunächst in der Veranlagungsstelle und seit dem 10.09.2018 als Sachbearbeiter in der Rechtsbehelfsstelle. Am 26.04.2018 leitete die Leiterin des FA K. ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein, in dem ihm vorgeworfen wurde, am Freitag, den 16.03.2018 gegen 13.10 Uhr während der Mittagspause im FA K. in seinem Dienstzimmer, seiner Kollegin Z. C. Verbrennungen 2. Grades am linken Oberschenkel dadurch zugefügt zu haben, dass er heißes Wasser aus einem Wasserkocher auf den Oberschenkel der Kollegin vergoss. Die Staatsanwaltschaft J. leitete gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren (Az. 338 Js 76/18), zunächst wegen vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung ein. Die StA J. stellte das Strafverfahren gegen Zahlung eines Geldbetrages von 500,00 € an die Geschädigte gem. § 153a StPO am 19.09.2018 endgültig ein. Nach den staatsanwaltlichen Ermittlungen war ein hinreichender Tatverdacht für eine vorsätzlich begangene Körperverletzung aufgrund der widerstreitenden Angaben des Klägers und der Geschädigten fraglich. Allerdings war der Kläger nach den staatsanwaltlichen Ermittlungen einer fahrlässigen Körperverletzung nach § 229 StGB hinreichend verdächtig. Nach den Feststellungen des Ermittlungsberichts im Disziplinarverfahren vom 12.11.2018 hat der Kläger durch die Begehung einer fahrlässigen Körperverletzung ein innerdienstliches Dienstvergehen gem. § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG begangen. Über den strafrechtlichen Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung hinaus habe der Kläger mit seinem Verhalten in erheblichem Maße den Dienstfrieden gestört und damit das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in hohem Maße beeinträchtigt. Der Kläger habe zumindest fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt. Auch wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Klägers bestünden, die Kollegin nicht absichtlich mit heißem Wasser übergossen zu haben, werde insoweit der Einschätzung der StA J. gefolgt. Soweit der Kläger eingeräumt habe, mit dem offensichtlich randvollen mit kochendem Wasser gefüllten Wasserkocher an der auf einem Stuhl sitzenden Kollegin vorbei gegangen zu sein und dabei den Kocher entweder schräg gehalten oder mit der Hand gewackelt zu haben, habe er zumindest fahrlässig gehandelt. Ihm hätte bewusst sein müssen, dass beim Umgang mit kochendem Wasser aufgrund der Enge des Büros die Gefahr einer Körperverletzung bestanden habe. Dass dem Kläger die Gefahr einer Verletzung bewusst gewesen sei, ergebe sich aus seiner Angabe, dass er die Kollegin gebeten habe, beiseite zu gehen, damit sie kein Wasser abbekomme. Das beklagte Land entließ den Kläger daraufhin mit Zustimmung des Bezirkspersonalrates bei der OFD NRW nach mit Schreiben vom 14.01.2019 erfolgter Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 25.07.2019, zugestellt am 31.07.2019, auf der Grundlage von § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG mit Ablauf des 31.07.2019 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Zur Begründung führte es aus, dass die Pflichtverletzung des Klägers in Ansehung ihres Gewichts und Ausmaßes sowie unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Klägers – in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit – mit einer Kürzung der Dienstbezüge gem. § 8 Abs. 1 LDG NRW zu ahnden gewesen wäre. Die Pflichtverletzung wiege schwer, weil die Strafvorschrift des § 229 StGB für die vom Kläger begangene fahrlässige Körperverletzung als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsehe. Dem konkreten Strafausspruch komme bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen für die Einordnung der Schwere des Dienstvergehens keine entscheidende Bedeutung zu. Auch bei einer fahrlässig begangenen Körperverletzung handele es sich um kein Bagatelldelikt, sondern um eine schwere Straftat. Erschwerend komme im Falle des Klägers hinzu, dass er mit der von ihm begangenen Körperverletzung gegen die ihm obliegende Pflicht zur Wahrung des Betriebsfriedens und des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit seiner Kollegin verstoßen habe. Die Tat des Klägers habe bei der Kollegin eine schwerwiegende Körperverletzung verursacht. Die Kollegin habe eine Verbrennung 2. Grades erlitten, die zu einer längeren Dienstunfähigkeit der Kollegin geführt habe. Das kollegiale Verhältnis zur Geschädigten sei zerrüttet, die Kollegin wünsche keinen Kontakt mehr zum Kläger. Neben der Schwere der Pflichtverletzung wirkten sich bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme auch die in qualitativer und quantitativer Hinsicht unzureichenden dienstlichen Leistungen des Klägers aus. Die vom Kläger angeführten Stellungnahmen seiner Kolleginnen M. und H. vom 27.10.2018 und 02.02.2019, die ein positiveres Leistungsbild des Klägers zeigten, deckten sich nicht mit den Feststellungen der Vorgesetzten des Klägers. Im Rahmen der Entlassungsvorschrift des § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG finde die disziplinarische Regelung des § 14 LDG NRW keine Anwendung, weil es bei Anwendung des § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG auf die Erforderlichkeit der Entlassung und nicht wie bei § 14 LDG NRW auf ein Erziehungsbedürfnis ankomme. Seien somit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG gegeben, bilde die Entlassung die vom Gesetzgeber gewollte Regelfolge. Besondere zu Gunsten des Klägers sprechende Umstände, die ein Absehen von dieser Regelfolge rechtfertigten, seien nicht gegeben. Der Kläger hat am 01.08.2019 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass die Entlassung nicht auf § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG gestützt werden könne. Er müsse sich zwar den Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung gefallen lassen. Die von der StA J. getroffene Einstellungsentscheidung indiziere aber eine vergleichsweise geringe Schuld. Eine disziplinarrechtliche Ahndung sei nicht gerechtfertigt, weil der Unrechtsge-halt seiner Tat bereits durch die im Strafverfahren ausgesprochene Geldauflage kompensiert worden sei. Einer weiteren Pflichtenmahnung hätte es nicht bedurft. Eine disziplinarische Maßnahme hätte sich allenfalls auf einen Verweis beschränken dürfen. Dem beklagten Land sei bei der Bemessung der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme kein Ermessensspielraum eingeräumt. Über die Bemessung der Disziplinarmaßnahme habe das Gericht – wie das Disziplinargericht im Disziplinarverfahren – eigenständig zu entscheiden. Mit den in der Entlassungsverfügung genannten angeblichen Leistungsdefiziten könne die Bemessung der dienstrechtlichen Maßnahme nicht begründet werden. Das beklagte Land habe die Entlassung nicht auf § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG gestützt. Im Übrigen fehle es für die Annahme einer nicht ausreichenden fachlichen Eignung an der erforderlichen dienstlichen Beurteilung des Klägers zum Ablauf der beamtenrechtlichen Probezeit. Dass der Kläger während der letzten Phase seiner Probezeit in der Rechtsbehelfsstelle eingesetzt worden sei, sei fürsorgepflichtwidrig. Die Rechtsbehelfsstelle gehöre zu den fachlich anspruchsvollsten Stellen in einem Finanzamt. Dort würden nur Beamte mit langjähriger Erfahrung auf anderen Stellen eingesetzt, nicht aber Probebeamte. Die Einschätzung seiner Leistungen durch die Leitung des FA K. widerspreche zudem der Einschätzung seines jetzigen Arbeitgebers. Er sei in einer anerkannten Steuerberaterkanzlei tätig, die ihm die Möglichkeit eingeräumt habe, sich auf eine Steuerberaterprüfung vorzubereiten. Der Kläger beantragt, die Entlassungsverfügung des beklagten Landes vom 25.07.2019 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es nimmt Bezug auf die Begründung der Entlassungsverfügung vom 25.07.2019. Ergänzend trägt es vor, dass die Tat – entgegen der Behauptung des Klägers – nicht als bedauerlicher Unfall angesehen werden könne. Die Angaben des Klägers anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung am 04.04.2018 verdeutlichten, dass er sich der Gefahrenlage beim Umgang mit kochendem Wasser bewusst war. Ihm sei deshalb der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass die Staatsanwaltschaft nur von einer verhältnismäßig geringen Schuld ausgegangen sei und das Strafverfahren deshalb nach § 153a StPO eingestellt habe. Im Falle innerdienstlich begangener Straftaten sei Anknüpfungspunkt der disziplinarischen Ahndung nicht die allgemeine Stellung als gesetzesunterworfener Bürger, sondern die aus dem Dienstverhältnis folgende Pflichtenstellung. Dem von Strafgerichten ausgesprochenen Strafmaß komme deshalb für das Disziplinarverfahren keine entsprechende Indizwirkung zu. Bereits der Strafrahmen des § 229 StGB gebiete – ungeachtet der nachhaltigen Störung des Betriebsfriedens im FA K. und der Zerrüttung des kollegialen Verhältnisses zu der Geschädigten – die Verhängung einer spürbaren Disziplinarmaßnahme im mittleren oder oberen Bereich. Zu Lasten des Klägers sprächen im Übrigen auch die während der Probezeit erbrachten unzureichenden dienstlichen Leistungen des Klägers. Die vom Kläger vorgelegten Einschätzungen seiner Kolleginnen M., H. und G. entsprächen nicht der Einschätzung der Dienststellenleitung des FA K.. Das Gericht hat Beweis erhoben zu den Umständen der vom Kläger zu Lasten der Zeugin C. am 16.03.2018 begangenen Körperverletzung durch Vernehmung der Zeugin C.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2021. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Entlassungsverfügung des beklagten Landes vom 25.07.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Entlassung des Klägers ist § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift können Beamte auf Probe – wie der Kläger – entlassen werden, wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind gegeben. Der Kläger hat mit der zu Lasten der Zeugin C. begangenen Körperverletzung schuldhaft gegen die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Abs. 1 BeamtStG verstoßen und dadurch ein Dienstvergehen i.S.v. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mit Sicherheit mindestens die Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Die Wohlverhaltenspflicht aus § 34 BeamtStG verpflichtet den Beamten dazu, die ihm dienstlich übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Die Wohlverhaltenspflicht umfasst die Pflicht zur Wahrung des dienstlichen Betriebsfriedens. Zur Wahrung des Betriebsfriedens ist der Beamte gehalten, Mitbedienstete nicht zu schädigen und sich ihnen gegenüber respektvoll und kollegial zu verhalten. Eine objektive Verletzung der innerdienstlichen Pflicht zur Wahrung des Betriebsfriedens ist im Falle des Klägers gegeben. Nach den – insoweit auch vom Kläger nicht bestrittenen – Feststellungen im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren und den Feststellungen im Disziplinarverfahren hat er seiner Kollegin, der Zeugin C. einen Körperschaden dadurch zugefügt, dass er das linke Knie der Zeugin C. am 16.03.2018 gegen 13.10 Uhr während der Mittagspause im Finanzamt K. in seinem damaligen Dienstzimmer mit heißem Wasser aus einem Wasserkocher übergossen hat. Dadurch erlitt die Zeugin C. Verbrennungen zweiten Grades, die ärztlich behandelt werden mussten und zu einer zeitweisen Dienstunfähigkeit der Zeugin geführt haben. Auch in subjektiver Hinsicht ist eine Pflichtverletzung gegeben. Der Kläger hat schuldhaft gegen die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Dem Kläger ist nicht nur ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen. Zur Überzeugung des Gerichts hat er die Körperverletzung zu Lasten der Zeugin C. vorsätzlich begangen. Dies steht fest auf der Grundlage der glaubhaften Angaben der Zeugin C.. Diese hat die näheren Umstände der vom Kläger an ihr begangenen Körperverletzung bei ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung am 16.12.2021 wie folgt geschildert: Sie habe sich mit dem Kläger und noch zwei anderen Kollegen am 16.03.2018 zu einem gemeinsamen Teetrinken während der Mittagspause im damaligen Büro des Klägers verabredet. Sie hätten die dazu benötigten Teetassen geholt und auf einem Beistelltisch neben dem Schreibtisch im Büro des Klägers bereitgestellt. Die beiden anderen Kollegen hätten das Büro des Klägers daraufhin verlassen, um für sich noch Tee zu holen. Sie sei mit dem Kläger in dieser Zeit allein im Büro gewesen. Der Kläger habe den Wasserkocher währenddessen mit Wasser gefüllt und ihn dann zum Erhitzen des Wassers auf die Ablage der Fensterbank gestellt. Sie – die Zeugin – habe sich während des Erhitzens des Wassers auf einen Stuhl gesetzt, der nahe an dem Abstelltisch gestanden habe, auf dem sie die Teetassen abgestellt hätten. Als das Wasser gekocht habe, sei der Kläger zu dem auf der Fensterbank stehenden Wasserkocher gegangen und habe aber nur in seine Tasse heißes Wasser gegossen, die mit den anderen Tassen auf dem Beistelltisch gestanden habe. Sie habe ihn dann gefragt, ob er ihr nicht auch Wasser geben wolle. Der Kläger sei dann zurück zu dem auf der Fensterbank stehenden Wasserkocher gegangen und habe sie auf dem Weg zurück zu dem Abstelltisch, wo die Tassen gestanden hätten, gefragt, wo er denn das Wasser hingeben solle. Er habe sie gefragt, ob er das Wasser auf sie kippen solle. Sie habe aus Spaß geantwortet „Dann mach doch mal“. Der Kläger habe dann tatsächlich das heiße Wasser nicht in die Tasse, sondern über ihr linkes Knie gekippt. Er habe – während sie auf dem Stuhl gesessen habe – seitlich neben ihr stehend den Wasserkocher in Brusthöhe gehalten und das heiße Wasser aus dem Kocher wahllos über sie gekippt. Der Kläger hätte sie dabei auch an anderen Körperteilen – wie etwa den Armen – treffen können. Der von der Zeugin C. geschilderte Tathergang lässt nur den Schluss zu, dass der Kläger die Zeugin vorsätzlich verletzt hat. Er hat die von der Zeugin geschilderte, auch für den Kläger erkennbar offensichtlich nicht ernst gemeinte Frotzelei „Dann mach doch mal“ bewusst zum Anlass genommen, das heiße Wasser aus dem Kocher aus Brusthöhe über die vor ihm sitzende Zeugin zu gießen. Ein versehentliches Überschwappen des Wassers, begünstigt dadurch, dass der Wasserkocher randvoll gefüllt war, scheidet nach dem von der Zeugin geschilderten Tathergang aus, weil der Kläger sich zuvor Wasser aus dem Kocher in seine Teetasse gegossen hatte. Das Gericht hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin zu zweifeln. Es ist kein eigenes Interesse der Zeugin erkennbar, den Kläger wahrheitswidrig zu belasten. Nach Angaben des Klägers hatten er und die Zeugin bis zu dem Vorfall am 16.03.2018 ein gutes kollegiales Verhältnis. Sie hatten sich bis dahin zu gemeinsamen Mittagessen in der Kantine ihrer Dienststelle, zu gemeinsamen Teetrinken in ihren Büros und auch zu Treffen außerhalb des Dienstes verabredet. Für die Glaubwürdigkeit der Zeugin spricht darüber hinaus, dass sie den Tathergang detailreich und präzise zu schildern vermochte. So wies sie nach Vorhalt des Lichtbildes vom ehemaligen Büro des Klägers (Seite 40, der Beiakte 4) unaufgefordert darauf hin, dass der auf dem Lichtbild zu sehende Stuhl während des Vorfalls am 16.03.2018 an einer anderen Stelle des Büros, nämlich nahe dem Abstelltisch gestanden habe. Während ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung korrigierte sie zudem den ihre Aussage auf Tonträger diktierenden Einzelrichter einige Male und bestand auf Protokollierung ihrer tatsächlich gemachten Angaben. So widersprach sie der zunächst vom Einzelrichter in den Tonträger diktierten Angabe, dass der Kläger sie gefragt habe, ob sie das heiße Wasser in die Tasse oder auf ihr Knie haben wolle und stellte klar, dass der Kläger sie gefragt habe, ob er das Wasser auf sie kippen solle. Schließlich konnte sie anschaulich beschreiben und gestenreich vorführen, wie der Kläger den Wasserkocher in Brusthöhe vor sich gehalten hat und sie mit heißem Wasser übergossen hat. Die den Angaben der Zeugin widersprechende Behauptung des Klägers, dass er die Zeugin versehentlich mit heißem, aus dem randvoll gefüllten Wasserkocher schwappenden Wasser übergossen habe, während er versucht habe, sich an der auf dem Stuhl sitzenden Zeugin „vorbeizuschlängeln“, ist unglaubhaft. Hätte der Kläger sich tatsächlich wegen der beengten Verhältnisse in seinem Büro an der Zeugin „entlangschlängeln“ müssen, wäre zu erwarten gewesen, dass er den Standort des Stuhles, auf dem die Zeugin während des Vorfalls saß, hätte konkreter benennen können, um zu verdeutlichen, dass er sich wegen der durch den Standort des Stuhles verursachten Enge an der Zeugin „vorbeischlängeln“ musste. Stattdessen konnte der Kläger den Standort des Stuhles während des Vorfalls bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung nicht konkret benennen. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung war ihm die damalige Position des Stuhles nicht mehr präsent. Würde die Behauptung des Klägers der Wahrheit entsprechen, wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger die Situation des „Vorbeischlängelns“ an der Zeugin detailreicher beschreibt, um zu verdeutlichen und erläutern zu können, dass wegen des konkreten Standortes des Stuhles überhaupt die Notwendigkeit bestand, sich der Zeugin „vorbeizuschlängeln“. Gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers spricht im Übrigen auch, dass er seine in der mündlichen Verhandlung zunächst gemachten Angaben nach Vorhalt anderslautender Angaben im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren angepasst und korrigiert hat. So hat er den Wortwechsel zwischen ihm und der Zeugin unmittelbar vor dem Verschütten des Wassers zunächst dahingehend beschrieben, dass er zu der Zeugin gesagt habe: „Pass auf! Das Wasser ist heiß“. Die Zeugin habe dann darauf etwas geantwortet, an das sich der Kläger nach seinen zunächst in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben nicht erinnern konnte. Er habe dann zu der Zeugin gesagt: „So, Du willst wohl auf krank machen.“ Auf Vorhalt seiner Aussage im Strafverfahren hat er dann erklärt, es könne auch sein, dass er die Äußerung „Du willst wohl auf krank machen“ nicht gemacht habe, sondern dass diese Äußerung von der Zeugin erfolgt sei. Erst nach Diktat dieser Angaben hat der Kläger seine Aussage dahingehend nachgebessert, dass es wohl so gewesen sei, dass er die Zeugin zunächst gewarnt habe. Diese habe dann gesagt „Hoffentlich passiert etwas. Dann kann ich auf krank machen.“ Im Anschluss habe er dann gesagt: „So, Du willst wohl auf krank machen.“ Steht somit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger die Körperverletzung zu Lasten der Zeugin C. vorsätzlich begangen hat, so hätte dieses vorsätzliche Dienstvergehen bei einem Lebenszeitbeamten mit der erforderlichen Sicherheit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge gehabt. Für die nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG zu beantwortende Frage, ob die von einem Probebeamten begangene Handlung bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge gehabt hätte, sind die disziplinarischen Grundsätze über die Verhängung und Bemessung der Disziplinarmaßnahmen maßgebend. Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich disziplinarrechtlich gem. § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen verursachten Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder Allgemeinheit. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalles in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zu Schuld des Beamten stehen. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 16. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von einem Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist grundsätzlich in einer ersten Stufe auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen. Denn der Gesetzgeber hat mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Diese Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts namentlich auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten, die zugleich einen Straftatbestand erfüllen. Auch bei derartigen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von Dienstvergehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 19. Bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen - wie hier - kommt dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme (im Gegensatz zu außerdienstlichen Dienstvergehen in einer zweiten Stufe) aber weder indizielle noch präjudizielle Bedeutung zu, weil Straf- und Disziplinarrecht unterschiedliche Zwecke verfolgen. Das Strafrecht ist vom Vergeltungsprinzip mit dem Ziel der individuellen Sühne durch ein Unwerturteil über gemeinschaftswidriges Verhalten und strafrechtliche Sanktionen geprägt. Demgegenüber ist es ausschließlich Zweck des Disziplinarverfahrens, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen. Bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen ist der Beamte als Funktionsträger einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung in seiner besonderen dienstlichen Pflichtenstellung betroffen, deren ordnungsgemäße Ausübung mit ihrer disziplinarischen Bewehrung sichergestellt werden soll, vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2016 – 2 B 24.16 -, juris Rn. 15. Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt indes nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Delikte, die - wie hier eine Körperverletzung - angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 6/14 -, juris Rn. 22; OVG NRW,Urteil vom 18.04.2018 – 3d A 12/17.O -, juris Rn. 69. Das in § 13 Abs. 1 LDG NRW für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme eingeräumte Ermessen wird im Disziplinarverfahren eigenständig von den Disziplinargerichten ausgeübt. Die Disziplinargerichte üben selbst die Disziplinargewalt aus. Sie sind im Falle einer Disziplinarklage nicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden (vgl. § 59 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW) und prüfen bei einer Klage gegen eine Disziplinarverfügung gem. § 59 Abs. 3 LDG NRW auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Disziplinarverfügung, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 6.14 -, juris Rn. 22; Urteil vom 27.06.2013 – 2 A 2.12 -, juris Rn. 9. Bei der Überprüfung einer auf § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG gestützten Entlassungsverfügung wegen eines einem Probebeamten zur Last gelegten Dienstvergehens wird das Verwaltungsgericht zwar nicht als Disziplinargericht tätig, es überprüft allerdings nicht nur die in der Entlassungsverfügung angenommene Disziplinarmaßnahme auf Ermessensfehler, sondern entscheidet eigenständig, welche Disziplinarmaßnahme bei einem Beamten auf Lebenszeit verhängt worden wäre. Dabei hat es festzustellen, dass das von dem Probebeamten begangene Dienstvergehen mit der erforderlichen Sicherheit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge gehabt hätte, OVG NRW, Beschluss vom 05.10.2010 – 1 E 1060/10 -, juris Rn. 9. Das dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragende Maßnahmeverbot des § 14 LDG NRW, das die Disziplinarmaßmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge nach Verhängung einer Strafe oder einer Ordnungsmaßnahme oder nach Eintritt eines Verfolgungshindernisses gem. § 153 a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 StPO nach Erfüllung von Auflagen oder Weisungen nur zulässt, wenn sie zur zusätzlichen Pflichtenmahnung erforderlich ist, findet bei der Prüfung, wie das zuständige Disziplinargericht entschieden hätte, keine Anwendung. Nach Sinn und Zweck des Probebeamtenverhältnisses, das sicherstellen soll, dass nur in jeder Hinsicht geeignete Personen zu Beamten auf Lebenszeit ernannt werden sollen, kommt es für die Entlassung eines Probebeamten nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG nur darauf an, ob er sich während seiner Probezeit eines Dienstvergehens schuldig gemacht hat, das bei einem Lebenszeitbeamten – ohne Ahndung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren – mindestens die Kürzung seiner Dienstbezüge gerechtfertigt hätte. Begeht der Probebeamte während seiner Probezeit ein Dienstvergehen, das mindestens die Kürzung seiner Dienstbezüge rechtfertigt, ist dies ein Eignungsmangel, der der Berufung des Probebeamten in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entgegensteht und auch nicht dadurch ausgeräumt werden kann, dass das Fehlverhalten des Probebeamten in einem Straf- oder Bußgeldverfahren sanktioniert wurde, vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.1982 – 2 C 44.80 -, Juris Rn. 21. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hätte das vom Kläger begangene Dienstvergehen bei einem Lebenszeitbeamten mit der erforderlichen Sicherheit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge gehabt. Bei voller Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens wäre bei einer vorsätzlichen gefährlichen Körperverletzung – 10 Jahre Freiheitsstrafe – eine Disziplinarmaßnahme bis hin zur schwersten, der Entfernung aus dem Dienst möglich gewesen. Bei einer für die Entlassung eines Probebeamten bereits ausreichenden Kürzung der Dienstbezüge wäre der durch die abstrakte Strafandrohung gebildete Orientierungsrahmen noch nicht voll ausgeschöpft, weil die Kürzung der Dienstbezüge im Vergleich zur disziplinarischen Entfernung aus dem Dienst nur die drittschwerste Disziplinarmaßnahme ist. Bei der Bewertung der Einzelumstände des Dienstgehens fällt zu Lasten des Klägers ins Gewicht, dass er die Körperverletzung vorsätzlich begangen hat. Die vom Kläger vorsätzlich begangene Körperverletzung hat bei der Zeugin C. zu schwerwiegenden Verletzungen, nämlich zu Verbrennungen 2. Grades am linken Knie verbunden mit zeitweiliger Dienstunfähigkeit geführt. Dass das vom Kläger vorgenommene Übergießen mit kochend heißem Wasser bei der Zeugin zu schweren Verbrennungen führen würde, war dem Kläger bei Begehung der Tat bewusst. Es war für den Kläger erkennbar, dass die Zeugin am Tattag mit Nylonstrümpfen bekleidet war und dass ein Übergießen des mit Nylonstrümpfen bekleideten Knies mit kochend heißem Wasser zu schwerwiegenden Verletzungen bei der Zeugin dadurch führen wird, dass die mit kochendem Wasser verbrannte Haut mit den Nylonstrümpfen verschmelzen wird. Zu Lasten des Klägers ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass das Dienstvergehen eine massive Störung des Betriebsfriedens seiner Dienststelle bedeutete. Mit der Begehung des Dienstvergehens war das kollegiale Verhältnis zur Zeugin C. zerrüttet. Dies hatte negativen Einfluss auf den Betriebsfrieden innerhalb der Belegschaft des Finanzamtes K.. Bei einer Gesamtbetrachtung der Einzelumstände hätte die vom Kläger innerdienstlich begangene vorsätzliche Körperverletzung mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge gehabt, vgl. zur vorsätzlichen außerdienstlichen Körperverletzung, BayVGH, Beschluss vom 11.10.2012 3 ZB 10. 1479 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 20.04.2011 - 16b DS 10.1120 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 05.10.2010 - 1 E 1060/10 -. Milderungsgründe, die zu einer geringeren Disziplinarmaßnahme führen würden, sind nicht erkennbar. Die vom beklagten Land in der Entlassungsverfügung angeführten schlechten dienstlichen Leistungen sind keine Aspekte des Persönlichkeitsbildes, die bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme eine Rolle spielen. Hier sind nur solche Aspekte in den Blick zu nehmen, die bei der Begehung eines schuldhaften Dienstvergehens von Bedeutung sind. Schlechte fachliche Leistungen eines Probebeamten finden allein Berücksichtigung bei der Beurteilung, ob der Probebeamter wegen Nichtbewährung nach § 23 Abs. 3Nr. 2 BeamtStG zu entlassen ist. Auf diese Vorschrift hat das beklagte Land die Entlassung des Klägers nicht gestützt. Für sie fehlt es auch an einer tragfähigen Grundlage, weil keine dienstlichen Beurteilungen über den Kläger während der Probezeit erstellt wurden. Dass das beklagte Land die Bemessung der Disziplinarmaßnahme mit dem Hinweis auf schlechte fachliche Leistungen des Klägers auf nicht tragfähige Erwägungen gestützt hat, führt allerdings nicht zur Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung, weil das erkennende Gericht aus den oben genannten Gründen – wie das Disziplinargericht in einem Disziplinarverfahren – die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nicht nur auf Ermessensfehler hin überprüft, sondern eigenständig entscheidet, welche Disziplinarmaßnahme bei einem Beamten auf Lebenszeit verhängt worden wäre. Die Entlassungsverfügung weist schließlich auch keine Ermessensfehler auf. Liegen– wie hier – die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG vor, so ist die Entlassung eines Beamten auf Probe in der Regel – so auch hier – ermessensgerecht, weil sie die vom Gesetzgeber in diesen Fällen gewollte und nicht näher begründungsbedürftige regelmäßige Rechtsfolge ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichts-ordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behörden-postfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 22.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 6 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.