Urteil
8 K 2725/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1221.8K2725.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Festsetzung eines Zwangsgeldes im Zusammenhang mit der Errichtung einer Stützmauer. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks E.str. 00 in der Gemarkung P. , . Das Flurstück befindet sich in einem Bereich, den der Flächennutzungsplan als Fläche für Landwirtschaft darstellt. Ein Bebauungsplan besteht für den Bereich nicht. Unter dem 16. November 2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Erteilung einer Baugenehmigung für die Erneuerung und Erhöhung einer auf seinem Grundstück belegenen und straßenseitig verlaufenden Stützmauer. Diesen Antrag nahm er mit Schreiben vom 8. Februar 2018 wieder zurück. Unter dem 26. März 2018 hörte die Beklagte den Kläger zum beabsichtigten Rückbau der von ihm bereits errichteten Stützmauer sowie der hiermit zusammenhängenden Aufschüttungen zur Geländetrassierung an. Zum Rückbau setzte sie ihm dabei eine Frist bis zum 25. April 2018. Bei Nichteinhaltung der Frist werde die Verpflichtung zum Rückbau durch Ordnungsverfügung unter Androhung von Zwangsmitteln erfolgen. In der Folgezeit korrespondierte der Kläger, zum Teil über seine Prozessbevollmächtigte, mit der Beklagten über die Genehmigungspflichtigkeit der von ihm errichteten Stützmauer sowie der dahinterliegenden Aufschüttungen. Letztmalig erfolgte unter dem 13. Dezember 2018 eine Aufforderung der Beklagten zum Rückbau der Stützmauer mit Fristsetzung zum 15. Februar 2019. Wegen der Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich der weiteren Korrespondenz, wird auf den vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen. Mit Ordnungsverfügung vom 27. Mai 2019 gab die Beklagte dem Kläger auf, die auf seinem Grundstück errichtete Stützmauer entlang der öffentlichen Verkehrsfläche auf eine maximal zulässige Höhe von 1,0 m zurückzubauen. Hierzu setzte sie ihm eine Frist bis zum 1. Juli 2019. Zur Begründung führte sie an, dass für die Stützmauer eine Baugenehmigung nicht vorliege und auch nicht in Aussicht gestellt werden könne. Die Stützmauer füge sich nicht in die nähere Umgebung ein. Insbesondere seien in der näheren Umgebung keine prägenden Vorbilder anderer Stützmauern vorhanden. Die vom Kläger aufgeführten Beispiele lägen zu weit von dessen Grundstück entfernt oder dienten der Abstützung des Geländes gegenüber Nachbargrundstücken. Auch liege die für ein vergleichbares Vorhaben erforderliche Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde nicht vor. § 65 Abs. 1 Nr. 16 Bauordnung NRW (BauO NRW) führe vorliegend nicht zur Genehmigungsfreiheit. Die Regelung umfasse nur Vorhaben, die dem Erhalt der natürlichen Geländeoberfläche dienten, um eine bauliche Anlage erst zu ermöglichen. Stützmauern zur Erhöhung oder Absenkung der Geländeoberfläche des gesamten Grundstücks seien hingegen nicht genehmigungsfrei, da sie mit der Anschüttung bzw. Abgrabung in funktionaler Verbindung stünden. Stützmauern für bauliche Anlagen würden dadurch Bestandteile dieser und als solche mit diesen genehmigungspflichtig. Zudem drohte sie ihm im Falle des Nichtbefolgens der Rückbauanordnung innerhalb der gesetzten Frist ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro an. Die Zustellung der Ordnungsverfügung vom 27. Mai 2019 erfolgte gegen Zustellungsurkunde am 29. Mai 2019 an die Prozessbevollmächtigte des Klägers unter deren Kanzleianschrift. Vermerkt ist auf der Zustellungsurkunde eine Einlegung des zuzustellenden Schriftstücks in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten. Mit Bescheid vom 18. Mai 2020 setzte die Beklagte gegen den Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro zzgl. Auslagen in Höhe von 4,15 Euro fest. Zur Begründung trug sie vor, dass der Kläger der ihm in der vorangegangenen Ordnungsverfügung auferlegten Verpflichtung zum Rückbau der vorhandenen Stützmauer auf eine maximal zulässige Höhe von 1,00 m entlang der öffentlichen Verkehrsfläche nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen sei. Gleichzeitig forderte sie ihn nochmals auf, der ihm auferlegten Verpflichtung aus der vorangegangenen Ordnungsverfügung nachzukommen und drohte ihm ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 600,00 Euro an. Das Datum der vorangegangenen Ordnungsverfügung gab sie dabei einmal mit dem 22. Mai 2019 und einmal mit dem 27. Mai 2019 an. Die Zustellung des Bescheids vom 18. Mai 2020 erfolgte am 23. Mai 2020 erneut gegen Zustellungsurkunde an die Prozessbevollmächtigte des Klägers unter deren Kanzleianschrift. Vermerkt ist auf der Zustellungsurkunde wiederum eine Einlegung des zuzustellenden Schriftstücks in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten. Der Kläger hat am 3. Juni 2020 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass ihm vor Erlass des Bescheids vom 18. Mai 2020 weder eine diesem zugrundeliegende Ordnungsverfügung vom 22. Mai 2019 noch vom 27. Mai 2019 zugestellt worden sei. Eine Zustellung mittels Zustellungsurkunde werde bestritten. Im Hinblick auf die errichtete Stützmauer bedürfe es gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 16 BauO NRW keiner Genehmigung. Der Kläger beantragt wörtlich: 1. „Die Ordnungsverfügung vom 22./27. Mai 2019 in Gestalt der Zwangsmittelfestsetzung in Höhe von 504,15 Euro mit Bescheid vom 18. Mai 2020 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts – insbesondere hinsichtlich der Verpflichtung zum Rückbau der entlang der Verkehrsfläche vorhandenen Stützmauer auf die maximale Höhe von 1,0 m – neu zu bescheiden.“ Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid. Vertiefend trägt sie vor: Bei der im Bescheid vom 18. Mai 2020 angegebenen Datumsangabe „22. Mai 2019“ handle es sich um einen Schreibfehler. Die der Zwangsgeldfestsetzung zugrundeliegende Ordnungsverfügung datiere vom 27. Mai 2019. Dass der Prozessbevollmächtigten des Klägers die Ordnungsverfügung vom 27. Mai 2019 tatsächlich zugegangen sei, ergebe sich hinreichend aus der im Verwaltungsvorgang befindlichen Zustellungsurkunde. Danach sei die Ordnungsverfügung vom 27. Mai 2019 am 29. Mai 2019 in einem zum Geschäftsraum der Kanzlei gehörenden Briefkasten bzw. in eine ähnliche Vorrichtung gelegt worden. Die Ordnungsverfügung vom 27. Mai 2019 sei dadurch in der Folge in Bestandskraft erwachsen. Die Ordnungsverfügung sei für den Kläger auch nicht überraschend gewesen. Vorangehend habe die Beklagte ihm eine Frist zum Rückbau der Stützmauer gesetzt, innerhalb derer ein Rückbau nicht erfolgt sei. Soweit der Kläger im Übrigen eine Neubescheidung im Hinblick auf den vorzunehmenden Rückbau begehre, könne die bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 27. Mai 2019 nicht durch eine Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung angegriffen werden. Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 bzw. vom 12. Oktober 2021 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage ist zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet. Die zulässige Klage gegen die mit Bescheid vom 18. Mai 2019 erfolgte Zwangsgeldfestsetzung ist unbegründet. Denn der Bescheid vom 18. Mai 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der erste Klageantrag des Klägers war zunächst gemäß § 88 VwGO in Anwendung der Grundsätze aus § 133 BGB dahingehend auszulegen, dass sich dieser mit seiner Klage insoweit allein gegen die mit Bescheid vom 18. Mai 2020 erfolgte Zwangsgeldfestsetzung wendet. Zwar hat der Kläger in seinem Klageantrag auch zum Ausdruck gebracht, dass die der Zwangsgeldandrohung zugrundeliegende Ordnungsverfügung vom 27. Mai 2019 ebenfalls angegriffen werden soll. Hiergegen wendet er sich jedoch bereits mit seinem zweiten Klageantrag, der auf Neubescheidung im Hinblick auf den Regelungsgegenstand der Ordnungsverfügung vom 27. Mai 2019 gerichtet ist. Der Klageantrag ist zudem dahingehend auszulegen, dass der Kläger mit seiner Klage allein die im Bescheid vom 18. Mai 2020 erfolgte Zwangsgeldfestsetzung unter Ziffer I. in Höhe von 500,00 Euro einschließlich der hiermit zusammenhängenden Auslagen in Höhe von 4,15 Euro angreift. Die in diesem Bescheid ebenfalls enthaltene (erneute) Zwangsgeldandrohung unter Ziffer II. in Höhe von 600,00 Euro ist mit der Klage hingegen nicht angegriffen. Der anwaltlich vertretene Kläger hat insoweit ausdrücklich nur die bereits erfolgte Zwangsgeldfestsetzung in seinen Klageantrag aufgenommen und damit zum Gegenstand seiner Klage gemacht. Die in Ziff. 1 des Bescheids vom 18. Mai 2020 getroffene Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 500,00 Euro findet ihre rechtliche Grundlage in § 64 Satz 1 i. V. m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW). Hiernach setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, soweit die Verpflichtung nicht innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, erfüllt wird. Das Vollstreckungsrecht ist von dem Grundsatz geprägt, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorangegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist. Auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung kommt es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung grundsätzlich nicht an. Vollstreckungsmaßnahmen setzen lediglich einen wirksamen – unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren – Grundverwaltungsakt voraus. Einwendungen gegen dessen Rechtmäßigkeit sind im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich unerheblich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 18 B 842/19 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2017 – 13 B 1235/16 –, juris, Rn. 6. Nach diesen Grundsätzen lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die in Ziff. 1 des Bescheids vom 18. Mai 2020 getroffene Zwangsgeldfestsetzung vor. Der Verwaltungsvollstreckung liegt ein unanfechtbarer und auf Vornahme einer Handlung gerichteter Verwaltungsakt zugrunde, § 55 Abs. 1 VwVG NRW. Mit Ordnungsverfügung vom 27. Mai 2019 forderte die Beklagte den Kläger auf, bis zum 1. Juli 2019 die auf seinem Grundstück vorhandene Stützmauer entlang der öffentlichen Verkehrsfläche auf eine maximale Höhe von 1,0 m zurückzubauen. Mit der Ordnungsverfügung wurde zudem das mit dem streitgegenständlichen Bescheid festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro wirksam gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW angedroht. Dass die Beklagte im Bescheid vom 18. Mai 2020 an einer Stelle das Datum der zugrundeliegenden Ordnungsverfügung versehentlich mit „22. Mai 2019“ angab, ist als offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 42 VwVfG NRW, die die Beklagte im gerichtlichen Verfahren berichtigt hat, ohne dass der Kläger hieraus prozessuale Konsequenzen gezogen hätte, nicht erheblich. In der Folge hat die Beklagte im Bescheid vom 18. Mai 2020 das Datum im Übrigen auch richtigerweise mit „27. Mai 2019“ angegeben. Die Ordnungsverfügung vom 27. Mai 2019 ist auch bestandskräftig geworden. Denn gegen diese hat der Kläger nicht innerhalb der Klagefrist (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO) Klage erhoben. Entgegen der Ansicht des Klägers ist insbesondere davon auszugehen, dass die Ordnungsverfügung vom 27. Mai 2019 seiner Prozessbevollmächtigten wirksam bekannt gegeben worden ist. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang der Beklagten befindlichen ausgefüllten Zustellungsurkunde ist die Ordnungsverfügung vom 27. Mai 2019, die Grundlage der mit der Klage angegriffenen Zwangsgeldfestsetzung mit Bescheid vom 18. Mai 2020 ist, dieser am 29. Mai 2019 durch Einlegung in den zu ihrer Kanzlei gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Die ausgefüllte Zustellungsurkunde erbringt nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 182 Abs. 1 Satz 1 und 2, 418 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) den vollen Beweis dafür, dass dem Empfänger – der hierzu vom Kläger schriftlich bevollmächtigten Prozessbevollmächtigen – das betreffende Schriftstück an dem auf der Urkunde vermerkten Tag tatsächlich zugestellt wurde. Der Kläger hat die Beweiskraft auch nicht entkräftet. Der Beweis der Unrichtigkeit der in Zustellungsurkunde enthaltenen Angaben ist zwar gemäß § 418 Abs. 2 ZPO zulässig. An ihn sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Er verlangt, dass die Beweiswirkung vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben in dem Empfangsbekenntnis richtig sein können. Hingegen ist dieser Gegenbeweis nicht schon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2005 – 18 B 187/05 –, juris, Rn. 5 f., m. w. N. Der Kläger hat insoweit nichts substantiiert vorgetragen, das die Beweiskraft der Zustellungsurkunde nach § 418 Abs. 2 ZPO entkräften könnte. Er hat lediglich pauschal vorgetragen, die Ordnungsverfügung vom 27. Mai 2019 nicht erhalten zu haben. Dies reicht nicht aus, die Beweiskraft unter Anwendung der vorgenannten strengen Maßstäbe zu entkräften. Der Kläger ist der in der Ordnungsverfügung vom 27. Mai 2019 enthaltenen Verpflichtung zum Rückbau der Stützmauer nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen. Die Erfüllung der Rückbauverpflichtung war dem Kläger auch möglich. Insbesondere war die Rückbauverpflichtung aufgrund der dieser angefügten Anlage bestimmt genug i. S. d. § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW). Vgl. zu dem Erfordernis der Bestimmtheit der Grundverfügung für die Vollstreckungsfähigkeit OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 1998 – 10 B 3029/97 –, juris, Rn. 7. Die rückzubauenden Teile der Stützmauer sind darin von der Beklagten hinreichend deutlich grafisch dargestellt worden. Aus der Anlage ist insbesondere ersichtlich, welcher Teil der Stützmauer von den Rückbaumaßnahmen ausgenommen ist und wie hoch die verbleibende Stützmauer sein soll. Die Zwangsgeldfestsetzung erweist sich weder als unverhältnismäßig (vgl. § 58 VwVG NRW) noch sonst als ermessensfehlerhaft. Die im gesetzlichen Rahmen des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW erfolgte Festsetzung ist grundsätzlich nicht unverhältnismäßig, wenn die vorhergehende Androhung ihren Zweck nicht erreicht hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2019 – 4 B 71/19 –, juris, Rn. 17. Die Festsetzung eines zuvor angedrohten Zwangsgeldes stellt im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die zugrundeliegende Ordnungsverfügung den Regelfall dar. Daraus folgt, dass es zur Rechtfertigung einer Zwangsgeldfestsetzung regelmäßig keiner Begründung der Ermessensentscheidung nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW bedarf, sofern nicht ausnahmsweise Anlass zu einer abweichenden Entscheidung besteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2019 – 4 B 71/19 –, juris, Rn. 12. Der Kläger macht nichts dafür substantiiert geltend, dass von diesem Grundsatz abzuweichen wäre. Es sind auch im Übrigen keine Ermessensfehler ersichtlich und vorgetragen. Rechtsgrundlage für die von der Beklagten erhobenen Auslagen in Höhe von 4,15 Euro ist § 77 Abs. 1, 2 VwVG NRW i. V. m. § 20 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetztes NRW in der zum Zeitpunkt der Verwaltungstätigkeit geltenden Fassung. Danach sind vom Vollstreckungsschuldner die Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen zu erstatten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor. Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beklagten geltend gemachten Auslagen in Höhe von 4,15 Euro unrichtig sind, sind nicht ersichtich. Auslagenspezifische Einwendungen hat der Kläger nicht vorgetragen. Die Verpflichtungsklage gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 27. Mai 2018, mit der der Kläger eine Neubescheidung hinsichtlich der Verpflichtung zum Rückbau der Stützmauer begehrt, ist unzulässig. Denn die Ordnungsverfügung ist nach dem vorgenannten bereits in Bestandskraft erwachsen. Mit einem diesbezüglichen Aufhebungsverlangen wäre zunächst die Beklagte zu befassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO ergangen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.504,15 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 2 und 3 GKG). Bei der Festsetzung des Streitwerts hat sich das Gericht im Hinblick auf den gegen die Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 500,00 Euro gerichteten Klageantrag an Ziff. 13 Buchst. a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (veröffentlicht in BauR 2019, 610) orientiert. Hinsichtlich der Auslagen von 4,15 EUR war deren Höhe maßgebend. Im Hinblick auf die mit dem zweiten Klageantrag begehrte Neubescheidung der Beseitigungsanordnung vom 27. Mai 2019 hat das Gericht hinsichtlich des Zeitwerts der (teilweise) zu beseitigenden Stützmauer (vgl. Ziff. 10 Buchst. a) den Auffangstreitwert herangezogen. Die Streitwerte waren zu addieren, vgl. § 39 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.