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Urteil

20 K 2390/21.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0104.20K2390.21A.00
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Tenor

Soweit der Kläger die Klage konkludent zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 3 bis 6 des Bescheides vom 15.04.2021 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage konkludent zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 3 bis 6 des Bescheides vom 15.04.2021 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 in Leverkusen/Deutschland geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Am 11.02.2019 zeigte die Mutter die Geburt des Klägers dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) an und stellte für ihn ausdrücklich einen schriftlichen Asylantrag. Am 08.02.2021 stellten die Eltern gemeinsam erneut den Antrag auf dem hierfür vorgesehen Formular. Der Mutter des Klägers wurde in Bulgarien am 12.05.2014 internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft gewährt. Auf ihren am 27.08.2014 in der Bundesrepublik gestellten weiteren Asylantrag hin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 04.11.2014 fest, dass ihr in der Bundesrepubik kein Asylrecht zustehe, und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an. Auf die hiergegen erhobene Klage wurde die Beklagte durch Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 05.04.2016 – 2a K 5179/14.A – verpflichtet, für die Mutter des Klägers ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Bulgarien festzustellen; mit Bescheid vom 08.06.2016 kam die Beklagte dieser Verpflichtung nach (5936360-475). Die Mutter ist seitdem fortlaufend im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG. Dem Vater des Klägers wurde im September 2013 in Italien internationaler Schutz gewährt. Im November 2013 reiste er in die Bundesrepublik ein und stellte am 08.01.2014 einen weiteren Asylantrag. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 23.06.2014 fest, dass ihm in der Bundesrepubik kein Asylrecht zustehe, und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Die hiergegen erhobene Klage wurde durch Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 05.09.2016 – 2 K 20217/14 Me – abgewiesen, hiergegen wurde mündliche Verhandlung beantragt. Mit Beschluss vom 10.08.2017 wurde das Gerichtsverfahren mit Blick auf eine Entscheidung des EuGH auf die Vorlagebeschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2017 – 1 C 20.16 – ausgesetzt. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens unter dem Aktenzeichen 1 K 939/20 Me reagierte der Kläger auf eine Betreibensaufforderung nach § 81 AsylG nicht mehr. Das Verfahren wurde daraufhin mit Beschluss vom 15.12.2020 eingestellt. Der Vater des Klägers ist nach Aktenlage weiterhin im Besitz einer Duldung gemäß § 60a AufenthG. Mit Bescheid vom 15.04.2021 wurde dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt (Ziffer 1), der Antrag auf Asylanerkennung wurde abgelehnt (Ziffer 2), der subsidiäre Schutzstatus wurde ebenfalls nicht zuerkannt (Ziffer 3) und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Ab. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen; die Abschiebung nach Italien wurde angedroht (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 6 Monate befristet (Ziffer 6). Der Bescheid wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 19.04.2021 zugestellt. Am 28.04.2021 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung führt die Prozessbevollmächtigte des Klägers im Wesentlichen aus, dem Kläger sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Seinen Eltern sei im europäischen Ausland, in Italien bzw. Bulgarien, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Der Kläger könne von diesen Familienschutz ableiten, wie sich aus der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – 1 C 8.19 – ergebe. Der Kläger hat zunächst beantragt, ihn unter Aufhebung des Bescheides vom 15.04.2021 als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, den subsidiären Schutz sowie festzustellen, dass in der Person des Klägers nationale Abschiebungsverbote vorliegen. Mit Schriftsatz vom 25.11.2021 hat der Kläger den Klageantrag beschränkt. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 15.04.2021 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutz zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Die Entscheidung sei Ausdruck der konsequenten Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urt. v. 23.06.2020, 1 C 37.19. Der Vater des Klägers habe bereits in Italien internationalen Schutz erhalten. Das Bundesamt habe demnach zuerst zu prüfen, ob für den Kläger die Voraussetzungen des internationalen Schutzes bezogen auf den Herkunftsstaat vorliegen. Bezüglich des Klägers seien keine eigenen Asylgründe vorgetragen worden. Das Gericht gehe irrigerweise davon aus, dass die Beklagte jedem Syrer unterschiedslos stets den subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG zugesprochen habe. Dies sei nur solange der Fall gewesen, wie sich die Zuerkennung auf § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG gestützt habe. Mittlerweile spreche das Bundesamt zwar Syrern noch flächendeckend den subsidiären Schutz zu, jedoch nur noch gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Dies werde gestützt auf die Erkenntnislage, dass rückkehrende Syrer vom syrischen Staat während der sog. Rückkehrbefragung zur Feststellung von Terroristen evtl. Foltermethoden ausgesetzt sein könnten. Diese Umstände würden jedoch mittlerweile von der Beklagten im Einzelfall geprüft. Eine Gruppenzuerkennung finde hierbei nicht statt. Dabei komme eine Zuerkennung subsidiären Schutzes gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG beim Kläger nicht in Betracht, da zwei Jahre alte Kinder denklogischerweise nicht der Rückkehrbefragung in Syrien unterzogen würden. Nach Ausschluss des internationalen Schutzes seien sodann die Abschiebungsverbote zu prüfen. Diese richteten sich jedoch auf den Zielort der Abschiebungsandrohung und nicht auf den Herkunftsstaat. Zur Feststellung, auf welchen Zielstaat sich die Abschiebungsandrohung beziehe, sei festzustellen, in welchen Staaten der Kläger ein legales Aufenthaltsrecht beanspruchen könne. Beim Kläger kämen Syrien (als Herkunftsstaat) und Italien (als Staat, in welchem der Vater sich legal aufhalten dürfe) in Betracht. Die Beklagte sei nicht auf den Herkunftsstaat festgelegt. Ähnlich wie bei Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit könne der Antragsteller auf jeden Staat verwiesen werden, in dem ein legaler Aufenthalt möglich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 25.11.2021 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17.12.2021 den Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt. Soweit der Kläger die Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die Beschränkung seines Antrags mit Schriftsatz vom 25.11.2021 konkludent zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Ziffer 3 des Bescheides der Beklagten vom 15.04.2021 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Asylantrag ist zunächst zulässig, wovon auch die Beklagte zutreffend ausgegangen ist. Insbesondere ist kein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), da ein Dublin-Verfahren für den Kläger nicht durchgeführt wurde. Der Kläger selbst hat weder in Italien noch in Bulgarien - den Ländern, in denen seinen Eltern internationaler Schutz gewährt wurde - internationalen Schutz erhalten (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG liegen vor. Die Beklagte führt hierzu in ständiger Entscheidungspraxis bezogen auf syrische Asylbewerber aus: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus liegen vor. Ein Ausländer erhält subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Aufgrund des ermittelten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG droht. Diese Erwägungen macht sich das Gericht zu Eigen. Entgegen den Ausführungen der Beklagten im vorliegenden Verfahren wird das Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes regelmäßig auch in Verfahren hier geborener minderjähriger Kleinkinder bejaht (s. hierzu etwa Bescheide vom 03.02.2021 betreffend ein am 00.00.2021 in der Bundesrepublik geborenes Kind – 0000000-475 – und vom 02.08.2021 betreffend ein am 00.00.2021 geborenes Kind – 0000000-998 –). Dies ist schon mit Blick auf die in allen Landesteilen andauernden bewaffneten Auseinandersetzungen sowie die katastrophale wirtschaftliche, humanitäre und Gesundheitskrise in Syrien auch weiterhin gerechtfertigt. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 04.12.2020 . Ausschlussgründe im Sinne des § 4 Abs. 2 AsylG sind bei dem Kläger nicht ersichtlich. Liegen demnach die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes vor, so folgt daraus die Rechtswidrigkeit auch der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides vom 15.04.2021. Eine Abschiebungsandrohung nach Italien scheidet unabhängig davon auch deshalb aus, weil als Zielstaat der Abschiebung hier allenfalls Syrien als Herkunftsstaat in Betracht käme, vgl. BVerwG, Urteile vom 25.05.2021 – 1 C 2.20 – und vom 27.05.2021 – 1 C 6.20 –. Der Kläger hat keinerlei aufenthaltsrechtlichen Bezug zu Italien und kann auf diesen auch nicht als potentieller Aufnahmestaat verwiesen werden. Dies gilt zumal deshalb, weil seine Mutter nicht nur über ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik verfügt, sondern inzwischen auch seit langem die Verantwortung für die Mutter nach Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16.10.1980 auf die Bundesrepublik übergegangen ist. Zuständig für die Ausstellung eines Reiseausweises für die Mutter des Klägers ist daher nun die Bundesrepublik. Dies dürfte auch hinsichtlich des Vaters des Klägers gelten. Der Vater des Klägers ist gegenwärtig zwar nur im Besitz einer Duldung, so dass die Verantwortung für diesen noch nicht nach Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens vom 16.10.1980 auf die Bundesrepublik übergegangen ist. Allerdings dürfte hier ein Zuständigkeitsübergang nach Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens eingetreten sein. Die Gültigkeit eines italienischen Aufenthaltstitels des Vaters dürfte spätestens seit Ende 2018 abgelaufen sein, da Aufenthaltstitel nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Italien in der Regel für 5 Jahre erteilt werden, vgl. aida, Country Report: Italy, Update 2020. Eine Wiederaufnahme des Vaters in Italien könnte daher nun voraussichtlich nicht mehr beantragt werden. Spätestens nach Ausstellung von Reiseausweisen für die Eltern oder für einen Elternteil des Klägers käme zudem ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Gesichtspunkt des Familienschutzes in Betracht, was hier aber keiner näheren Überprüfung und Entscheidung bedarf. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‑ ERVV -) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.