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Urteil

8 K 2839/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0114.8K2839.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung einer Stellplatzüberdachung für zwei PKW-Stellplätze. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks „G01“ in der Gemarkung P. in L. Auf dem Flurstück befindet sich im südlichen Teil eine ehemalige Hofanlage mit Wohnhaus sowie Nebenanlagen und im nordwestlichen Teil ein dazugehörendes ehemaliges Altenteilerwohnhaus, das vom Kläger und dessen Familie bewohnt wird. Das Flurstück grenzt im Norden und Osten an Felder. Die nächste Wohnbebauung in östlicher Richtung beginnt ca. 170 m von den Gebäuden der Hofanlage entfernt. In südlicher Richtung grenzt das Vorhabengrundstück an die „E“ Straße, auf deren südlicher Seite in einiger Entfernung eine weitere Hofanlage sowie Felder angrenzen. Auch hier beträgt der Abstand zwischen den Gebäuden der Hofanlage auf dem Flurstück sowie der nächsten Siedlungsbebauung ca. 170 m. Westlich grenzt das Vorhabengrundstück an den „A“ Weg. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befinden sich eine weitere Hofanlage sowie ein Wohnhaus, jeweils mit Nebengebäuden. Hinter dieser Bebauung schließen sich in westlicher Richtung Felder an. Das Flurstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Im Flächennutzungsplan ist das Vorhabengrundstück ausgewiesen als Fläche für Landwirtschaft. Es befindet sich zudem in einem von der Beklagten ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet. Bereits in der Vergangenheit beantragte der Kläger vergeblich die Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung einer Stellplatzüberdachung für landwirtschaftliche Geräte und Futter. Mit Eingang bei der Beklagten am 11. November 2019 beantragte der Kläger die Erteilung eines Vorbescheids für den Neubau einer Stellplatzüberdachung. Ausweislich der mitvorgelegten Bauvorlagen soll diese eine Breite von 6,50 m und eine Länge von 8,5 m haben und im bislang nicht bebauten nordöstlichen Teil des Vorhabengrundstücks errichtet werden. Dem Antrag beigefügt war u. a. eine Flurkarte mit dem Maßstab 1:500 vom 11. April 2019, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags auf Erteilung eines Bauvorbescheids an. Zur Begründung führte sie aus, dass sich die Vorhabenzulässigkeit aufgrund der Lage des Vorhabengrundstücks im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs (BauGB) richte. Hiernach sei das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig. Es liege weder eine Privilegierung noch eine Begünstigung vor. Der geplante Vorhabenstandort grenze nicht an die auf dem Grundstück vorhandene Bebauung und nehme weiteren Raum in von Bebauung freizuhaltenden Außenbereichsflächen in Anspruch. Dem Vorhaben stünden auch öffentliche Belange in Form der Darstellung des Flächennutzungsplans, der Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes bzw. der Belange des Naturschutzes sowie der Verfestigung einer Splittersiedlung entgegen. Hierzu nahm der Kläger unter dem 7. Februar 2020 Stellung. Er trägt vor, dass das Gebiet zwar als Fläche für Landwirtschaft ausgewiesen sei. Hiervon nicht umfasst sei jedoch die vorhandene Bebauung, die Bestandsschutz genieße. Das Katasteramt der Beklagten habe das Vorhabengrundstück in die Kategorien „Wohnbaufläche“, „gemischte Wohnnutzung mit Nutz- und Freifläche“ sowie „Ackerland für die Landwirtschaft“ eingeteilt. Die geplante Stellplatzüberdachung solle in dem Bereich „gemischte Wohnnutzung mit Nutz- und Freifläche“ errichtet werden und somit nicht auf der freizuhaltenden Außenbereichsfläche. Die Hofanlage liege zudem innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils mit der Ortsbezeichnung „A“ und damit nicht im Außenbereich. Mit Bescheid vom 11. Mai 2020 lehnte die Beklagte den beantragten Vorbescheid ab. Zur Begründung wiederholte sie ihre Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben. Vertiefend führte sie aus, dass die Bebauung im Bereich des Vorhabengrundstücks keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil darstelle. Etwaige Ortsbezeichnungen seien für diese Einschätzung nicht von Bedeutung. Gleiches gelte für die Kategorisierung durch das Katasteramt. Planungsrechtlich seien daher weiter die Regelungen für eine Bebauung im Außenbereich maßgeblich. Insoweit stünden dem Vorhaben weiter die Darstellungen des Flächennutzungsplans entgegen, nach denen das Vorhabengrundstück als Bereich für die Landwirtschaft dargestellt sei. Das geplante Vorhaben sei keiner landwirtschaftlichen Nutzung zuordenbar und widerspreche somit den vorgenannten Darstellungen des Flächennutzungsplans. Dieser habe auf eine vorhandene Bebauung zudem keine Auswirkungen und sei für den Bestandsschutz nicht von Relevanz. Das geplante Vorhaben liege zudem innerhalb eines festgesetzten Landschaftsschutzgebiets und beeinträchtige die Belange der Landschaftspflege bzw. die natürliche Eigenschaft der Landschaft. Gleichzeitig würde durch die bauliche Anlage weitere Freifläche in Anspruch genommen, wodurch eine Verfestigung bzw. Ausweitung der vorhandenen Splittersiedlung entstehen würde. Der Kläger hat am 9. Juni 2020 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt der Kläger sein Vorbringen aus dem Antragsverfahren. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11. Mai 2020 zu verpflichten, ihm antragsgemäß einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid. Das Gericht hat am 10. Januar 2022 durch den Einzelrichter einen Orts- und Erörterungstermin durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll zum Orts- und Erörterungstermin verwiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren, nebst beigezogener Bauakte der Beklagten, ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 11. Mai 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten Bauvorbescheid, denn dessen Erteilung stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 und 3 Bauordnung NRW (BauO NRW) i. V. m. § 74 Abs. 1 BauO NRW ist ein Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Dies zugrunde gelegt hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids. Die zum Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids eingereichten Bauvorlagen erfüllen bereits in formeller Hinsicht nicht die an sie gestellten gesetzlichen Anforderungen (hierzu 1.). Daneben ist das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig (hierzu 2.). 1. Die Klage hat schon deshalb keinen Erfolg, weil der Antrag des Klägers auf Erteilung eines Bauvorbescheids vom 11. November 2019 nicht den formellen Anforderungen gemäß § 16 Satz 1 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO NRW) entspricht. Nach § 16 Satz 1 BauPrüfVO NRW sind dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind. Der Kläger hat einen umfassenden bauplanungsrechtlichen Vorbescheid beantragt. Für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Fragen eines Vorhabens, bei dem streitig ist, ob es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. d. § 34 BauGB oder im Außenbereich i. S. d. § 35 BauGB belegen ist, bedarf es u. a. zur diesbezüglichen Differenzierung der Vorlage eines Lageplans. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauPrüfVO NRW ist der Lageplan auf der Grundlage eines Auszugs aus dem Liegenschaftskataster nach § 2 BauPrüfVO NRW zu erstellen. Nach § 2 Abs. 1 BauPrüfVO NRW sind Auszüge aus dem Liegenschaftskataster die Standardausgaben in Form der Flurkarte oder der Amtlichen Basiskarte. Nach § 2 Abs. 2 BauPrüfVO NRW müssen im Auszug aus der Flurkarte das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von 50 m um das Baugrundstück sowie der Standort des Bauvorhabens dargestellt sein. Der Auszug darf zudem nicht älter als sechs Monate sein. Durch diese Regelung soll die Aktualität des Lageplans sichergestellt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 2 A 434/13 –, juris, Rn. 15; VG Köln, Urteil vom 14. April 2020 – 2 K 15946/17 –, juris, Rn. 29. Der vorgelegte Lageplan in Form eines Auszugs aus der Flurkarte genügt diesen Anforderungen nicht. Auf dem Lageplan ist das Vorhabengrundstück nur teilweise abgebildet. In südlicher, östlicher und westlicher Richtung ist die Bereichsumgebung zudem allenfalls in einem Umkreis von weniger als 25 m dargestellt. Hinzu tritt, dass der vorgelegte Auszug aus dem Liegenschaftskataster am 11. April 2019 erstellt worden ist und damit zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Beklagten am 11. November 2019 bereits älter als sechs Monate war. Ob der vorgelegte Lageplan im Hinblick auf das geplante Vorhaben noch weiteren Anforderungen des § 3 BauPrüfVO nicht gerecht wird, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. 2. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben ist zudem bauplanungsrechtlich unzulässig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 35 BauGB (hierzu a.). Dessen Voraussetzungen erfüllt das Vorhaben nicht (hierzu b.). a. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben nach § 35 BauGB und nicht nach § 34 BauGB. Denn das Vorhabengrundstück liegt im Außenbereich und nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB. Die Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil voraus. Die Tatbestandsmerkmale „im Zusammenhang bebaut" und „Ortsteil" gehen dabei nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur. aa. Ein Ortsteil liegt vor, wenn der Bebauungszusammenhang Teil eines Bebauungskomplexes im Gebiet einer Gemeinde ist, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Für die Frage, ob ein Bebauungskomplex nach seinem Gewicht als Ortsteil oder aber als Splittersiedlung anzusehen ist, kommt es auf die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde an. Grundsätzlich ist weder die Zahl der Wohnhäuser in einem Bebauungskomplex noch die Häufigkeit von Splittersiedlungen in einem Gemeindegebiet allein maßgebend für diese Bewertung. Ein Bebauungskomplex ist – allerdings nicht rein quantitativ – sowohl mit Ortsteilen als auch mit Splittersiedlungen zu vergleichen. Sind deutliche Siedlungsschwerpunkte in näherer Umgebung vorhanden, ist eine Streubebauung mit erheblich weniger Wohnhäusern als Splittersiedlung zu werten und damit insgesamt dem Außenbereich zugeordnet. Ein weiteres Kriterium für die Annahme eines Ortsteils können Infrastruktureinrichtungen sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2020 – 8 B 857/19 –, juris, Rn. 12 ff., m. W. N. Zur „Bebauung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne „Nebenanlagen“ zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5.14 –, juris, Rn. 15, m. w. N. Ausgehend von diesen Maßstäben liegt das Vorhabengrundstück, das sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet, nicht in einem „Ortsteil“ i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Dass in der Nähe der Hofanlage des Klägers andere Wohngebäude stehen, reicht für sich genommen nicht aus, um eine organische Siedlungsstruktur zu begründen. Gleiches gilt nach dem vorgesagten für die Nebengebäude auf dem Vorhabengrundstück und den bebauten Nachbargrundstücken, die für die Frage der Bebauung außer Acht zu lassen sind. Entscheidend ist vielmehr ein Vergleich mit den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten der Gemeinde. So liegen das Vorhabengrundstück und die unmittelbar umgebende Bebauung in einem sehr stark landwirtschaftlich geprägten Bereich des Gemeindegebiets der Beklagten. Von den Ortsteilen im Gemeindegebiet fällt die zum Vorhabengrundstück unmittelbar zusammengehörende Bebauung von der Zahl der Gebäude deutlich ab. Anders als in diesen Ortsteilen sind im Bereich des Vorhabengrundstücks auch keinerlei Infrastruktureinrichtungen vorhanden. Ebenso unterscheidet sich die Siedlungsstruktur des Vorhabenbereichs hinsichtlich der Erschließung von den Ortsteilen im Gemeindegebiet. Die Bebauung orientiert sich nicht – wie etwa bei einem Straßendorf – durchweg an einer durch die Ansiedlung führenden Straße. Vielmehr stehen die Wohnhäuser um das Vorhabengrundstück und auf diesem zum Teil deutlich abgerückt von der nahegelegenen Straße M000 oder werden nicht direkt über diese, sondern erst über einen von der M000 in nördliche Richtung abzweigenden Weg erschlossen, der in die freie Landschaft führt. bb. Der Vorhabenbereich ist auch nicht dem Bebauungszusammenhang des nächstgelegenen Ortsteils zuzuordnen. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB reicht nur so weit, wie die vorhandene Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 – 10 A 4694/03 –, juris, Rn. 53 f., m. w. N. Ausgehend von diesen Vorgaben nimmt das Vorhabengrundstück nach dem Eindruck, den der Einzelrichter im Ortstermin gewonnen hat und der im vorhandenen Kartenmaterial einschließlich der im Internet zugänglichen Satellitenbilder zum Ausdruck kommt, nicht am Eindruck der geschlossenen und zusammengehörigen Bebauung der umgebenden Ortsteile teil. Die Ansiedlung ist zu allen Seiten von Feldern umgeben. Die nächste Bebauung, bei der offen bleiben kann, ob diese bereits selbst als Ortsteil anzusehen ist, liegt mindestens 170 m entfernt. Die nächsten Ortschaften, die hinreichend klar eine organische Siedlungsstruktur aufweisen und deren Bebauung ein gewisses Gewicht besitzen, liegen ca. 400 m entfernt. Die Freiflächen, die den Vorhabenbereich umschließen, stehen dem Eindruck der Geschlossenheit zu diesen klar entgegen. b. Das geplante Vorhaben erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 35 BauGB für eine ausnahmsweise Zulassung im Einzelfall. Zu den nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegierten Vorhaben zählt es nicht. Ebenso ist das geplante Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall im Außenbereich zulässig, denn seine Ausführung bzw. Benutzung beeinträchtigt gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB öffentliche Belange. Ob das Vorhaben des Klägers darüber hinaus noch gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB verstößt, weil das Vorhabengrundstück im Bereich eines Landschaftsschutzgebiets liegt, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben. aa. Gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange u. a. dann vor, wenn ein Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Der Flächennutzungsplan der Beklagten stellt das Vorhabengrundstück als Fläche für die Landwirtschaft i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr. 9 Buchst. a BauGB dar. Zwar enthält die Darstellung einer Fläche für die Landwirtschaft im allgemeinen – so auch hier – keine qualifizierte standortbezogene Aussage, gegenüber einem nichtprivilegierten, sonstigen Vorhaben setzt sie sich in aller Regel aber durch. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 – 4 C 56/79 –, juris Rn. 14. Von einer Funktionslosigkeit des Flächennutzungsplans ist trotz der vorhandenen Bebauung im Vorhabenbereich nicht auszugehen, da diese qualitativ und quantitativ nicht das Gewicht besitzt, dass sie den Planungsabsichten der Gemeinde in erheblichem Maße zuwiderlaufen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 – 10 A 4694/03 –, juris, Rn. 57 f., m. w. N. Der gesamte Vorhabenbereich ist von ausgedehnten, noch heute landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben. Dass der nordöstliche Grundstücksbereich, in dem die Stellplatzüberdachung errichtet werden soll und der unmittelbar an die landwirtschaftlich genutzten Felder der Umgebung angrenzt, ersichtlich nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden kann, ist nicht ersichtlich. bb. Darüber hinaus verstößt das Vorhaben des Klägers selbstständig tragend gegen die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB genannten öffentlichen Belange. Danach ist ein Vorhaben unzulässig, das die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Bei dem Vorhabenbereich handelt es sich in Abgrenzung zu einem Ortsteil, dessen Voraussetzungen nach dem Voranstehenden nicht vorliegen, um eine Splittersiedlung. Durch den geplanten Bau der Stellplatzüberdachung im bislang von jeglicher Bebauung freigehaltenen nordöstlichen Bereich des Vorhabengrundstücks erfolgt eine zusätzliche Ausdehnung der Bebauung, mit dem die vorhandene Splittersiedlung erweitert wird. Es kommt zu einer räumlichen Ausdehnung in den Außenbereich. Dabei kann insbesondere auch die Errichtung einer nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmten baulichen Anlage die Splittersiedlung verfestigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2021 – 4 C 10/11 –, juris, Rn. 25 Zudem kommt dem Vorhaben eine die weitere Verfestigung befürchten lassende Vorbildwirkung zu, da der Kläger hierdurch auch die Möglichkeit erhalten könnte, die übrige unbebaute Freifläche im nordöstlichen Grundstücksteil mit ähnlichen Bauwerken weiter zu bebauen. Auch könnte ein Vorbild für eine Bebauung auf dem Nachbargrundstück, insbesondere dem unmittelbar gegenüberliegenden „G02“, dessen gesamter nördlicher Bereich bislang nicht bebaut ist, entstehen. All dies würde zu einer vom Gesetz missbilligten Zersiedlung der Landschaft führen. cc. Die vorgenannten beeinträchtigten Belange können dem Vorhaben auch entgegengehalten werden. Denn das Vorhaben ist nicht als „sonstiges Vorhaben“ i. S. d. § 35 Abs. 4 BauGB ausnahmsweise zulässig. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen offensichtlich nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung ergangen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG), vgl. Ziffer 2 Buchstabe d des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.