Urteil
23 K 1792/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0119.23K1792.19.00
11Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Der Kläger stand als „(...)“ - zuletzt im Dienstgrad eines „(...)“- im Dienst der Beklagten. Vom 1. Februar 1985 bis zum 30. September 1995 war der Kläger unter Wegfall seiner Bezüge bei der O. -Agentur O1. in M. eingesetzt. Für diese Verwendung erhielt er eine Versorgungsleistung in Form eines Kapitalbetrages in Höhe von 819.612,34 FRF (entspricht 240.154,61 DM bzw. 122.789,13 EUR). Diesen Betrag führte der Kläger nicht an den Dienstherrn ab. Mit Ablauf des 31. Dezember 1998 wurde der Kläger als C. nach § 1 Personalstärkegesetz in den Ruhestand versetzt. Seine Versorgungsbezüge wurden mit Bescheid der damaligen Wehrbereichsverwaltung III vom 4. Januar 1999 festgesetzt. Mit weiterem Bescheid vom 5. Januar 1999 stellte die Beklagte einen Teil der Versorgungsbezüge des Klägers mit Blick auf die bei der O1. erhaltene Kapitalabfindung ruhend. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 10. Januar 1999 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2000 zurück. Daraufhin erhob der Kläger Klage (27 K 7449/00), welche die seinerzeit zuständige 27. Kammer des erkennenden Gerichts mit Urteil vom 24. Oktober 2003 abwies. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 21. Januar 2015 unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2013 (2 C 47/11) die Neuberechnung der Ruhensregelung seiner Versorgungsbezüge und bat zugleich, das Verfahren bis zu einer Entscheidung in dem beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren 2 BvL 10/11 auszusetzen. Dem entsprach die Beklagte und stellte das Verfahren mit Schreiben vom 17. Januar 2015 ruhend. Nach Ergehen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 nahm die Beklagte das Verfahren wieder auf. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 28. August 2018 ließ der Kläger mitteilen, dass er sein Begehren auf Neufestsetzung der Versorgungsbezüge weiterverfolge. Dieses Schreiben des Klägers wertete die Beklagte als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und lehnte den Antrag mit Bescheid der Generalzolldirektion Düsseldorf vom 16. Oktober 2018 ab. Weder sei ein neuer Sachverhalt vorgetragen, noch lägen neue Nachweise im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwVfG vor. Auch habe sich die Gesetzeslage nicht verändert. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 7. November 2018 Widerspruch ein. Er vertrat die Auffassung, der Ruhensbescheid vom 5. November 1999 sei rechtswidrig, da eine falsche Gesetzesfassung des § 55b SVG zur Anwendung gebracht worden sei. Die Aufrechterhaltung des Bescheides sei schlechthin unerträglich. Entgegen Art. 14 Abs. 1 GG werde die von ihm erdiente Versorgung nach Erreichen des sog. Aufzehrungszeitpunktes einbehalten. Dieser Auffassung folgte die Beklagte unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 23. Mai 2017 (2 BvL 10/11 u.a.) nicht und wies den Widerspruch mit Bescheid vom 26. Februar 2019 zurück. Der Kläger hat am 21. März 2019 die hier streitgegenständliche Klage erhoben. Er wiederholt seine Auffassung, wonach eine falsche Gesetzesfassung des § 55b zur Anwendung gebracht worden sei. Aus § 96 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz SVG folge, dass statt der seit dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung die Fassung vom 1. Oktober 1994 bis 31. Dezember 1998 (SVG 1995) habe zur Anwendung gelangen müssen. Diese führe zu einer Begrenzung der Höhe des Ruhensbetrages. In seinem Fall sei der Aufzehrenszeitpunkt mit Ablauf des Monats Juli 2015 erreicht. Ab diesem Zeitpunkt verdichte sich das Rücknahmeermessen auf Null. Zudem errechnet der Kläger unter Ansatz eines Mittelwertes der Lebenserwartung von Männern und Frauen im Jahr 1999 einen Ruhensbetrag von nur 816,52 DM = 417,48 €. Demgegenüber habe die Beklagte einen deutlich zu hohen Ruhensbetrag festgesetzt. Die von ihr im Wege einer erneuten Sachprüfung im gerichtlichen Verfahren vorgenommene Vergleichsberechnung erfasse nur den Zeitraum ab April 2008. Ferner meint der Kläger, eine Dynamisierung dürfe nicht erfolgen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Oktober 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2019 zu verpflichten, den Ruhensbescheid vom 5. Januar 1999 aufzuheben und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über seine Versorgungsbezüge zu entscheiden sowie die Beklagte zu verurteilen, an ihn zu viel einbehaltene Versorgungsbezüge nachzuzahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Das erkennende Gericht habe mit rechtskräftigem Urteil vom 24. Oktober 2003 (27 K 7449/00) die Rechtmäßigkeit des Ruhensbescheides vom 5. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2000 bestätigt. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehe auch kein Anspruch auf Rücknahme des Bescheides nach § 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 VwVfG. Ein Endzeitpunkt des Ruhens sei nicht festzusetzen. Die Kammer hat das Verfahren mit Blick auf die beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren (2 C 1/19 u.a.) mit Beschluss vom 18. Mai 2020 zum Ruhen gebracht und nach Erlass der Entscheidungen vom 7. Oktober 2020 wieder aufgenommen. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens hat die Beklagte den Ruhensbescheid überprüft und ist nach Durchführung einer Vergleichsberechnung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger bei Anwendung der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab April 2008 nicht besser stehen würde. So ergebe die Berücksichtigung des günstigeren Vervielfältigers für Frauen bei der Verrentung kein für den Kläger günstigeres Ergebnis. Im Zeitpunkt der Auszahlung des Kapitalbetrages sei der Kläger 52 Jahre alt gewesen. Die Verrentung ab diesem Zeitpunkt unter Zugrundelegung der Anlage zu § 14 BwG i.d.F 2019 mit dem Vervielfältiger für Frauen im Alter von 52 Jahren vorgenommene Verrentungsrechnung ergebe einen verrenteten Kapitalbetrag in Höhe von 664,40 Euro. Stelle man auf den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand ab, führe die auf eine 56-jährige Person bezogene Verrentungsberechnung zu einem verrenteten Kapitalbetrag von 696,51 Euro. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 10. August 2000 sei der verrentete Kapitalbetrag hingegen mit 1.195,91 DM (= 611,45 Euro) festgesetzt worden. Mit diesem Betrag habe sich der Ruhensbetrag des Klägers von Beginn an in der „Deckelung“ befunden. Eine Neuberechnung für die Zeit von Januar 1999 bis März 2008 werde nicht erfolgen. Der Kläger könne keine Aufhebung des Bescheides für diesen Zeitraum beanspruchen, weil das Interesse an der Bestandskraft des Bescheides aus Gründen der Rechtssicherheit insoweit das Prinzip der materiellen Gerechtigkeit überwiege. Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Verrentungsberechnung im Widerspruchsbescheid vom 10. August 2000 keine Dynamisierung zugrunde gelegt worden. Eine Neuberechnung sei insoweit also nicht geboten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, vgl. § 101 VwGO. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Neubescheidung seines Wiederaufnahmebegehrens zur Abänderung seiner Versorgungsbezüge. Ebenso wenig kann er eine Nachzahlung beanspruchen. Rechtsgrundlage für die Entscheidung sind §§ 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 VwVfG. Nach diesen Bestimmungen kann die Behörde einen Verwaltungsakt, der im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war, aufheben. § 114 VwGO legt den gerichtlichen Prüfungsumfang bei Ermessensentscheidungen fest. Das Gericht hat nur zu prüfen, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat und ob sie die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 – 10 C 8/15 –, Rn. 13, juris; Rennert in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2019, § 114 Rn. 10, 16. Ein Anspruch auf Aufhebung besteht dann, wenn das der Behörde bei der Entscheidung nach § 48 Abs. 1 VwVfG grundsätzlich gesetzlich eröffnete Ermessen dergestalt reduziert ist, dass alleine die Aufhebung des Verwaltungsakts ermessensgerecht ist. Zunächst erweist sich der Ursprungsbescheid vom 5. Januar 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2000, rechtskräftig bestätigt durch Urteil des VG Köln vom 24. Oktober 2003 – 27 K 7449/00 – bereits nicht als rechtswidrig, soweit die Beklagte keinen Endzeitpunkt für das Ruhen der Versorgungsbezüge bei Aufzehrung des ausgekehrten Kapitalbetrages festgesetzt hat. Das Gericht erachtet die Rechtsfrage, inwieweit es einer „Deckelung“ des Ruhensbetrages bei Aufzehrung der erhaltenen Kapitalabfindung bedarf, in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung als geklärt. So hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass eine ohne zeitliche Begrenzung („Deckelung“) ausgesprochene Ruhensanordnung nicht zu einem Verstoß des § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG 1987/1989 gegen Art. 14 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG führt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvL 10/11 u.a. –, juris Rn. 85 ff Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 7. Oktober 2020 – 2 C 1/19 –, juris Rn. 48 sowie – 2 C 19/19 –, juris Rn. 57 ff auch für die späteren Fassungen des § 55b SVG. Denn auch diese enthalten keine Regelung dahingehend, dass das Ruhen enden muss, sobald die Summe der Ruhensbeträge die Höhe des Kapitalbetrags erreicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass § 55b Abs. 1 Satz 3 SVG in den Fassungen vor 1999 und § 55b Abs. 7 Satz 1 SVG vorsehen, dass der Ruhensbetrag die von der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen darf. Hiermit wird keine Ruhensgrenze bei Aufzehrung des Kapitalbetrages festgesetzt, sondern dies bezieht sich allein auf den jeweiligen monatlichen Ruhensbetrag in Relation zur Höhe des verrenteten Kapitalbetrages, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 2020 – 2 C 7/20 –, juris Rn. 30ff. Nach der vorgenannten Rechtsprechung handelt es sich bei dem Ruhensbetrag im Sinne des § 55b Abs. 1 Satz 3 und Abs. 7 Satz 1 SVG nicht um eine Summe von Ruhensbeträgen, sondern um den im jeweiligen Monat ruhenden Betrag. Aus den gesamten Regelungen des § 55b SVG geht hervor, dass sie jeweils der Berechnung von monatlichen Ruhensbeträgen dienen. So handelt es sich etwa bei den dort genannten Höchstgrenzen gemäß § 55b Abs. 3 SVG i.V.m. § 55 Abs. 2 SVG um monatsbezogene Werte. Bei der Versorgung mit Kapitalbeträgen ermöglicht es § 55a Abs. 1 SVG 2009 mittels der Verrentung monatsbezogene Werte zu ermitteln, die dann über § 55 Abs. 4 Satz 3 SVG 2009 und § 96 Abs. 5 Satz 5 SVG 2009 zu monatsbezogenen Ruhensbeträgen führen. Dass dies auch den Begriff des Ruhensbetrags prägt, zeigt sich an § 55b Abs. 8 SVG 2009, der sich auf den bei Anwendung der Abs. 1 bis 7 ergebenden Ruhensbetrag bezieht. Gemeint ist vom Gesetzgeber auch hier der im jeweiligen Monat ruhende Betrag. Darüber hinaus zeigen auch die Gesetzesmaterialien, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 55b Abs. 1 Satz 3 SVG und des § 55b Abs. 7 Satz 1 SVG nicht geschaffen hat, um das Ruhen im Falle der Versorgung durch Kapitalbeträge auf die Höhe des gesamten Kapitalbetrags zu begrenzen. § 55b Abs. 1 Satz 3 SVG bezog sich bei seiner Einführung mit dem Gesetz vom 19. Juli 1968 (BGBl. I S. 848) allein auf laufende Versorgungsleistungen der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen. Die Regelung begrenzte die Höhe des monatlichen Ruhensbetrags auf die Höhe der laufenden Versorgungsleistung im jeweiligen Monat. Die Empfänger von Kapitalbeträgen erhielten diesen Schutz damals nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 99). Sie schützte der Gesetzgeber durch die Möglichkeit, den Kapitalbetrag an den Dienstherrn abzuführen und dadurch das Ruhen abzuwenden (vgl. BT-Drs. V/2251 S. 7). Mit dem Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie anderer versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) erweiterte der Gesetzgeber den Schutz für die Empfänger von Kapitalbeträgen, indem er in § 55b Abs. 4 Satz 1 SVG 1994 auch auf § 55b Abs. 1 Satz 3 SVG verwies. Durch die in § 55b Abs. 4 Satz 1 SVG 1994 erstmals vorgesehene Verrentung der Kapitalbeträge war es möglich geworden, die inhaltlich unveränderte Regelung des § 55b Abs. 1 Satz 3 SVG auch auf Kapitalbeträge anzuwenden. Bei der Anwendung des § 55b Abs. 1 Satz 3 SVG 1994 war dabei nach § 55b Abs. 4 Satz 1 SVG 1994 der sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrags ergebende Betrag zugrunde zu legen. Die Höhe des verrenteten Kapitalbetrags begrenzt seitdem für jeden einzelnen Monat die Höhe des Ruhensbetrags. Die Einführung der darüber hinausgehenden, vom Kläger beanspruchten Begrenzung der Summe der Ruhensbeträge auf den Kapitalbetrag ist im Gesetz und in den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 12/5919) nicht erkennbar. Die Einführung des § 55b Abs. 7 Satz 1 SVG 1998 mit dem Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) brachte ebenfalls nicht die vom Kläger gewünschte Begrenzung. Grund für diese Verschiebung des ansonsten unangetasteten § 55b Abs. 1 Satz 3 SVG a.F. war nach der Begründung des Gesetzesentwurfs allein die systematische Zusammenfassung mit den neuen Mindestbelassungsregeln (BT-Drs. 13/9527 S. 41, 45), vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 2020 – 2 C 7/20 –, juris Rn. 28 - 34. Soweit das Bundesverwaltungsgericht ursprünglich hierzu eine andere Auffassung vertreten hat, erhält es diese nicht mehr aufrecht, vgl. Urteil vom 7. Oktober 2020 – 2 C 1/19 –, juris Rn. 48 sowie Beschluss vom 29. März 2019 – 2 B 50/18 –, juris Rn. 11. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts liegt die Erwägung zugrunde, dass nicht generell gesagt werden kann, dass die Regelung für den Versorgungsempfänger nachteilig ist und allein die Beklagte hiervon profitiert. Wer von der Regelung des § 55b SVG profitiert, hängt bei den Kapitalbeträgen wegen des Verrentungsdivisors davon ab, ob die betroffene Person ein Alter erreicht, das der statistischen Lebenserwartung entspricht. Da die statistische Lebenserwartung den Durchschnitt abbildet, führt dies dazu, dass die Beklagte zumindest theoretisch durch die Regelung im Ergebnis insgesamt weder profitiert noch verliert. Der wirtschaftliche Wert eines Kapitalbetrags wird zudem nicht allein durch seinen Nennwert, sondern wesentlich durch das mit ihm verbundene Anlage- bzw. Nutzungspotenzial bestimmt. Ein Kapitalbetrag bietet eine Vielzahl von Einsatzmöglichkeiten, die dienstrechtlich nicht eingeschränkt sind, also allein von den Bedürfnissen und der Anlagestrategie ihres Empfängers abhängen und damit über eine verzinsliche Anlage in der Art einer kapitalbildenden Lebensversicherung (oder privaten Rentenversicherung) mit Einmaleinzahlung weit hinausgehen können. Einem Beamten oder Soldaten, der keine solche Einsatzmöglichkeit für sich sieht oder die genannten Risiken eines Kapitalbetrags nicht eingehen möchte, hat der Gesetzgeber seit der ersten Fassung des § 55b SVG stets die allein von seiner Willensentscheidung abhängige Wahlmöglichkeit eröffnet, den Kapitalbetrag abzuführen und dafür das volle Ruhegehalt zu erhalten. An dem einmal ausgeübten Wahlrecht muss sich der Beamte oder Soldat für die Dauer des Bezugs von Ruhegehalt festhalten lassen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvL 10/11 u.a. –, juris Rn, 86 sowie BVerwG Urteil vom 7. Oktober 2020 – 2 C 1/19 –, juris Rn 55 - 56. Nach Maßgabe dieser Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist die Festsetzung eines Endzeitpunktes daher nicht geboten, so dass der Ausgangsbescheid vom 5. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Augst 2000, rechtskräftig bestätigt durch Urteil des VG Köln vom 24. Oktober 2003 – 27 K 74449/00 insoweit bereits nicht rechtswidrig ist. Fehl geht auch die Rüge des Klägers zur Rechtswidrigkeit der Dynamisierung des Verrentungsbetrages. Eine solche ist im Ausgangsbescheid in der maßgeblichen Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht vorgenommen worden; vielmehr ist der unverzinste Kapitalbetrag verrentet worden. Damit fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens unter dem Aspekt des Fehlens einer Rechtsgrundlage für die Dynamisierung. Schließlich erweist sich die Entscheidung der Beklagten auch nicht als ermessensfehlerhaft, soweit es um Zeitpunkt der Neuberechnung in Bezug auf den Verrentungsdivisor geht. Hier hat die Beklagte nach dem Ergehen der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2020 (– 2 C 7/20 – u.a.) das Verfahren wiederaufgegriffen und eine Neuberechnung ab April 2008 durchgeführt. Hingegen erachtet der Kläger eine Neuberechnung auch für den Zeitraum vom Eintritt in den Ruhestand bis März 2008 als geboten. Dem Wiederaufgreifen des Verfahrens liegt zugrunde, dass der Ausgangsbescheid vom 5. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides insofern nicht in Einklang mit höherrangigem Recht steht, als er für die Ermittlung des Verrentungsdivisors den Wert für einen 52-jährigen Mann (200,8141) berücksichtigt. Ausgehend von einem Kapitalbetrag von umgerechnet 240.154,61 DM ergibt sich unter Ansatz des Divisors 200,8141 ein verrenteter Kapitalbetrag von 1.195,91 DM (= 611,45 Euro). Diesen Verrentungsdivisor hat die Beklagte ausweislich Bl. 82, 86 des Verwaltungsvorgangs aus der Arbeitsanweisung zu § 90 Abs. 1 SGB VI abgeleitet. Die der Tabelle zugrunde liegenden Divisoren beruhen auf der Sterbetafel 1994R der Deutschen Aktuarvereinigung und einem Rechenzinsfuß von 4%, vgl. Bl. 83f der Beiakte 2. Der Rechenzinsfuß berücksichtigt den Zinsfuß der Kapitaleinlagen und die zusätzlichen Leistungen der Lebensversicherer aus der Überschussbeteiligung. Diese Divisoren gelten für sämtliche ab 1994 fällig gewordenen Kapitalabfindungen. Demgegenüber legt der Kläger ausgehend von der Sterbetafel 1997/1999 einen hinsichtlich der Lebenserwartung von Männern und Frauen gemittelten Wert von 24,51 zugrunde (22,18 + 26,83 = 49,01 : 2 = gerundet 24,51). Aus dem Kapitalbetrag von 240.154,61 DM ergibt sich ein Monatsbetrag von 20.012,88 DM, der nach Ansatz des Verrentungsdivisors zu einem verrenten Kapitalbetrag von lediglich 816,52 DM (= 417,48 Euro) führt. Die Verrentung von Kapitalbeträgen unter Verwendung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln nach § 56 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG 2009 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG 2010 und der Tabelle zu § 14 Abs. 1 Satz 4 des Bewertungsgesetzes (BewG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) verstößt gegen den gemäß Art. 157 AEUV gewährleisteten Grundsatz der Entgeltgleichheit, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 2020 – 2 C 19/19 –, juris Rn. 19ff. Art. 157 AEUV verbietet jede das Entgelt betreffende Ungleichbehandlung von Männern und Frauen ohne Rücksicht darauf, woraus sich diese Ungleichbehandlung ergibt. Der Grundsatz des gleichen Entgelts gilt dabei für jeden einzelnen Bestandteil des den männlichen oder den weiblichen Arbeitnehmern gezahlten Entgelts. Er setzt voraus, dass sich die betroffenen Arbeitnehmer in einer identischen oder vergleichbaren Lage befinden. Im Streitfall liegt danach eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor, weil über § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG 2010 und § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG direkt an das Geschlecht der betroffenen Personen angeknüpft wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 2020 – 2 C 19/19 –, juris Rn. 19ff. unter Verweis auf EuGH, Urteile vom 14. Dezember 1993 - C-110/91, Moroni - Slg. 1993, I-06591 Rn. 10,vom 28. September 1994 - C-408/92, Smith - Slg. 1994, I-04435 Rn. 11, vom 17. Mai 1990 - C-262/88, Barber - Slg. 1990, I-1889, Rn. 32 f, vom 9. November 1993 - C-132/92, Roberts - Slg. 1993, I-5579, Rn. 17 und vom 9. Dezember 2004 - C-19/02, Hlozek - Slg. 2004, I-11491, Rn. 44 Dabei ist die statistisch unterschiedliche Lebenserwartung von Männern und Frauen ohne rechtliche Relevanz. Insoweit erweist sich der Ausgangsbescheid vom 5. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2000 als rechtswidrig, weil ihr die Sterbetafel für Männer zugrunde liegt. Die von der Beklagten im Zuge des Wiederaufgreifens vorgenommene Vergleichsberechnung ab April 2008 gelangt zu dem Ergebnis dass die Verrentung ab diesem Zeitpunkt unter Zugrundelegung der Anlage zu § 14 BwG i.d.F. 2019 mit dem Vervielfältiger für Frauen im Alter von 52 Jahren einen verrenteten Kapitalbetrag in Höhe von 664,40 Euro ergibt. Stellt man alternativ auf den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand ab, führt die auf eine 56-jährige Person bezogene Verrentungsberechnung zu einem verrenteten Kapitalbetrag von 696,51 Euro. Beide Beträge liegen über dem festgesetzten Ruhensbetrag und sind somit für den Kläger ungünstiger. Hinsichtlich der Zeit ab April 2008 ist somit eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten nicht aufgezeigt. Soweit die Beklagte ihr Wiederaufnahmeermessen für die Zeit von 1999 bis 2008 dahin ausgeübt hat, dass sie dem Prinzip der Rechtssicherheit Vorrang vor dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit einräumt, liegt ebenfalls kein Rechtsfehler vor. Der Kläger kann kein Wiederaufgreifen zu einem weiter zurückliegenden Zeitpunkt beanspruchen. Für Versorgungsfestsetzungsbescheide geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass deren Bestandskraft nur für die Vergangenheit geschützt wird, wohingegen für die Zukunft der materiellen Gerechtigkeit und nicht der Rechtssicherheit der Vorrang gebührt, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 2020 – 2 C 7/20 –, juris Rn. 48, 50. Hiernach sind rechtswidrige Ruhensbescheide nicht nur im Fall bundesverfassungsgerichtlicher Nichtigerklärungen, sondern darüber hinaus auch bei entsprechend eindeutigen Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel ab dem Beginn des Kalendermonats nach der Gerichtsentscheidung zurückzunehmen, aufgrund der eine Rechtsfrage als abschließend geklärt angesehen werden kann. Nach diesen Maßstäben ist seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2008 (– 2 C 30/06 – Rn 24 ff) hinreichend geklärt, dass die Dynamisierung und die Verrentung der Kapitalbeträge zuvor ohne ausreichende gesetzliche Grundlage erfolgt war. Für die Verrentung der Kapitalbeträge ist seit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-318/13 vom 3. September 2014 hinreichend geklärt, dass die statistisch unterschiedlich lange Lebenserwartung von Männern und Frauen unionsrechtlich grundsätzlich keine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Seit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-171/18 vom 7. Oktober 2019 ist zudem - eindeutig - geklärt, dass dies bis zu einer Herstellung der Gleichheit zur Anwendung des für Soldatinnen geltenden Vervielfältigers für Frauen führt, vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 2020 – 2 C 7/20 –, juris Rn. 51 und 52 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-318/13 - VersR 2015, 349 Rn. 25 ff.; Generalanwältin Kokott, Schlussantrag vom 15. Mai 2014 - C-318/13 - juris Rn. 50 ff, EuGH, Urteil vom 7. Oktober 2019 - C-171/18, Safeway - NZA 2020, 33 Rn. 33 ff. Ausgehend hiervon besteht kein weitergehender Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens für die Zeit vor 2008. Es wäre hiernach sogar ermessensgerecht gewesen, hinsichtlich der Anwendung der geschlechtsspezifischen Sterbetafeln auf die Entscheidung des EuGH vom 7. Oktober 2019 im Verfahren C-171/18 abzustellen. Eine Neubescheidung unter Berücksichtigung des Zeitraums vor April 2008 kann der Kläger daher nicht beanspruchen. Da dem Kläger bis 2008 die rechtskräftig festgesetzten Versorgungsbezüge gezahlt worden sind und für die Zeit vor April 2008 kein weitergehender Anspruch auf Wiederaufgreifen, geschweige denn eine Ermessensreduzierung auf Null besteht, kommt eine Nachzahlung von Versorgungsbezügen bzw. eine Verzinsung eines eventuellen Nachzahlungsbetrages ebenfalls nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 48.972,68 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG). Maßgeblich ist der 36-fache Betrag des monatlichen Ruhensbetrages in der im Zeitpunkt der Klageerhebung relevanten Höhe (36 x 611,45 Euro = 22.012,20 Euro). Hinzuzurechnen sind nach § 42 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz GKG die bei der Einreichung der Klage fälligen Beträge. Diese ermitteln sich aus den bis zur Klageerhebung einbehaltenen Ruhensbeträgen abzüglich des Kapitalertrages (26.960,48 Euro). Von einer gesonderten Festsetzung für das Zahlungsbegehren wird abgesehen, da dieses Interesse mit dem nach Aufzehrung einbehaltenen Kapitalbetrag hinreichend wirtschaftlich abgebildet ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.