Urteil
23 K 2729/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0119.23K2729.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemanns U. B. die Bewilligung von Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung über den 31. Juli 2018 hinaus. Herr U. B. stand als Stabsfeldwebel in den Diensten der Beklagten. Er wurde mit Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (BA PersBw) vom 6. Juni 2016 unter Zusage der uneingeschränkten Umzugskostenvergütung mit Wirkung vom 1. September 2016 bis voraussichtlich 31. August 2019 von Aachen nach Shape (Belgien) versetzt. Dort trat er seinen Dienst am 5. September 2016 an. Auf Antrag des Herrn B. vom 16. Januar 2018 wurde seine Verwendungsdauer in Belgien bis zum 30. Juni 2020 verlängert. Am 16. September 2016 beantragte er die Gewährung von Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung. Dabei gab er an, in häuslicher Gemeinschaft mit seiner Ehefrau, seinem Sohn U1. und seiner Tochter L. zu leben. Sie seien allesamt uneingeschränkt umzugswillig. Er selbst sei zum 5. September 2016 bereits umgezogen. Die Familie könne wegen des Schulbesuchs seiner Tochter L. (Stiftisches Gymnasium Düren) voraussichtlich erst nach dem 31. Juli 2018 umziehen. Auf diesen Antrag wurde dem Kläger mit Bescheid des BAIUD vom 17. November 2016 dem Grunde nach Auslandtrennungsgeld und Aufwandsentschädigung für den Zeitraum vom 5. September 2016 bis zum 31. Juli 2017 bewilligt. Dieser Bewilligungszeitraum wurde nach Vorlage entsprechender Schulbescheinigungen für L. B. mit Bescheid vom 27. April 2017 zunächst bis 30. Juni 2018 und mit Bescheid vom 16. Juli 2018 bis zum 31. Juli 2018 verlängert. Der letzte Prüfungstag zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife war der 14. Mai 2018. Am 21. November 2018 ging bei der Beklagten ein auf den 22. Juni 2018 datierter Antrag auf Weiterbewilligung von Auslandstrennungsgeld ein. Darin machte Herr B. geltend, es bestehe ein weiterer Umzugshinderungsgrund in Gestalt der Berufsausbildung seiner Tochter. Hierzu legte er einen Berufsausbildungsvertrag mit Patentanwalt N. S. in Düren vom 27. April 2018 vor. Die Ausbildung zur Patentanwaltsfachangestellten dauert danach vom 1. August 2018 bis zum 31. Juli 2021. Die Beklagte lehnte mit Bescheid des BAIUD vom 7. Dezember 2018 die Weiterbewilligung von Trennungsgeld ab. Gegen diesen Bescheid legte Herr B. am 24. Dezember 2018 Beschwerde ein, die er am 18. Februar 2019 begründete. Er vertrat die Auffassung, die Beklagte müsse bei der Prüfung der Weiterbewilligung die gesamte Lebenssituation der Familie mitbetrachten. Für seine Tochter, die kein Französisch spreche, sei es angesichts der hohen Arbeitslosigkeit an seinem Verwendungsort kaum möglich, eine Ausbildungsstelle zu finden. Auch für seine Ehefrau gestalte sich die Berufssuche in Belgien schwierig. Er gab zu bedenken, dass ein Umzug mit der ganzen Familie bei einer Restverwendungsdauer von 13 Monaten angesichts des Kosten/Nutzen Verhältnisses unzumutbar sei. Auch stellte er fiktive Vergleichsberechnungen für den Fall an, dass seine Tochter in Belgien eine Ausbildung beginnt und er – der ursprünglichen Verwendungsdauer entsprechend – im August 2019 nach Deutschland zurückkehrt. In diesem Fall habe die Beklagte weitaus höhere Kosten aufwenden müssen. Schließlich rügte Herr B. , dass Soldaten mit Verwendungsorten im Ausland schlechter gestellt seien, als Soldaten, die innerhalb von Deutschland versetzt würden. Nur letztere hätten die Wahl, ob sie einen Umzug in Betracht zögen oder Trennungsgeld beziehen wollten. Es sei an der Zeit, die veralteten Vorschriften anzupassen, um die Bereitschaft zur Besetzung von Vakanzen in den Auslandsdienststellen zu erhöhen. Die Beklagte wies mit Bescheid des BAIUD vom 25. März 2019 die Beschwerde zurück. Trennungsgeld dürfte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ATGV im Falle der Versetzung mit uneingeschränkter Umzugskostenvergütung nur im Falle eines Umzugshinderungsgrundes gewährt werden. Die Umzugshinderungsgründe seien in § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG abschließend bestimmt. So stelle die Schul- und Berufsausbildung zwar einen Umzugshinderungsgrund dar, dieser könne aber nur bis zum Ende des jeweils laufenden tatsächlichen unterrichtsmäßigen Schuljahres bzw. des vorletzten Schuljahres anerkannt werden. Liege bei Wegfall des Umzugshinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, so könne gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 BUKG mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungsgeld bis zu längstens ein Jahr weiterbewilligt werden. Voraussetzung sei insoweit allerdings, dass der neue zwingende Grund bereits während des Bestehens des ersten Umzugshinderungsgrundes eintrete. Ein nahtloser Anschluss reicht nicht. Auch die Vergleichsberechnungen des Klägers führten zu keinem anderen Ergebnis. Die Auslandstrennungsgeldverordnung sowie das Bundesumzugskostengesetz sähen keinen Kostenvergleich vor. Herr B. hat am 30. April 2019 Klage gegen den ihm am 2. April 2019 ausgehändigten Beschwerdebescheid erhoben. Zur Begründung wird geltend gemacht, der neue Umzugshinderungsgrund habe schon beim Wegfall des ersten Umzugshinderungsgrund bestanden, denn der Ausbildungsvertrag sei am 27. April 2018 und damit noch während der Schulausbildung unterzeichnet worden. Zudem werde die Auslegung des § 12 Abs. 3 BUKG durch die Beklagte nicht geteilt. Die Gesetzesformulierung „bei Wegfall des Hinderungsgrundes“ umfasse auch den nahtlosen Anschluss eines weiteren Umzugshinderungsgrundes. Ferner sei im Rahmen der Ermessensentscheidung die geschilderte allgemeine Lebenssituation zu berücksichtigen. Nach dem Tode von Herrn U. B. wird das Verfahren von seiner Witwe weitergeführt. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BAIUD BW vom 7. Dezember 2018 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 25. März 2019 zu verpflichten, Trennungsgeld über den 31. Juli 2018 hinaus zu bewilligen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BAIUD BW vom 7. Dezember 2018 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 25. März 2019 zu verpflichten, über den Antrag auf Weiterbewilligung von Trennungsgeld vom 22. Juni 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und bezieht sich auf die Ausführungen im Beschwerdebescheid. Ergänzend legt sie dar, durch die Unterzeichnung des Ausbildungsvertrages am 27. April 2018 sei kein neuer Umzugshinderungsgrund entstanden. Maßgeblich sei, dass die Ausbildung erst am 1. August 2018 begonnen habe. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO. Bei verständiger Würdigung des Klagebegehrens geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin in erster Linie die Weiterbewilligung von Trennungsgeld und als „Minus“ hierzu hilfsweise die Neubescheidung des Begehrens beantragt. Die Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Der Hauptantrag ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin, die als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Herrn U. B an dessen Stelle tritt, hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung über den 31. Juli 2018 hinaus. Der dies versagende Bescheid vom 7. Dezember 2018 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 25. März 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Rechtsgrundlage für das begehrte Auslandstrennungsgeld ist § 12 Abs. 3 BUKG in der Fassung vom 5. Januar 2017, § 14 Abs. 1 BUKG in der Fassung vom 11. Dezember 1990 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Verordnung über das Auslandstrennungsgeld (ATGV). Die aus Anlass einer Versetzung vom In- ins Ausland entstehenden Ansprüche auf Auslandstrennungsgeld bzw. Aufwandentschädigung können einem Berechtigten, dem Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, nur gewährt werden, wenn und solange er uneingeschränkt umzugswillig ist und wegen Wohnungsmangels oder nach Wegfall des Wohnungsmangels aus zwingenden persönlichen Gründen nicht an den neuen Dienstort oder dessen Einzugsgebiet umziehen kann. Im Ausgangspunkt war der verstorbene Herr B. aufgrund seiner Versetzung ins Ausland und dem Führen eines getrennten Haushaltes grundsätzlich anspruchsberechtigt. Ihm wurde eine uneingeschränkte Umzugskostenzusage erteilt, aber es bestand ein Umzugshinderungsgrund in Gestalt der Schulausbildung der Tochter L. . Nach Vorlage entsprechender Schulbescheinigungen wurde die Bewilligung von Auslandstrennungsgeld bis zum 31. Juli 2018 verlängert. Diese Bewilligung ist bestandkräftig und damit verbindlich. Darauf, dass die Schulausbildung tatsächlich bereits mit dem letzten Schul-/Prüfungstag, hier also am 14. Mai 2018 endete, kommt es daher nicht an. Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Weiterbewilligung von Trennungsgeld nicht aus § 12 Abs. 2 Satz 3 BUKG ableiten. Nach dieser Regelung kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungsgeld bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden, wenn bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vorliegt. Zwar stellt auch eine Berufsausbildung grundsätzlich einen möglichen Umzugshinderungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BUKG dar. Jedoch fehlt es an den weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 3 BUKG. Namentlich scheitert der von der Klägerin verfolgte Anspruch daran, dass im Zeitpunkt des Wegfalls des ursprünglichen Umzugshinderungsgrundes (Schulausbildung) der nunmehr geltend gemachte weitere Umzugshinderungsgrund der Berufsausbildung noch nicht vorlag. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht auf das Datum der Unterzeichnung des Ausbildungsvertrages im April 2018 an, sondern maßgeblich ist die tatsächliche Aufnahme der Berufsausbildung zum 1. August 2018. Dies folgt zunächst aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BUKG. Satz 2 dieser Regelung sieht eine Verlängerung der Trennungsgeldgewährung vor, wenn sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule oder im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses „befindet“. Hieraus lässt sich ableiten, dass nur eine bestehende Schul- oder Berufsausbildung einen Umzugshinderungsgrund darstellen kann. Des Weiteren spricht die systematische Auslegung dafür, dass der durch einen entsprechenden Ausbildungsvertrag vorbereitete, jedoch erst in der Zukunft liegende Eintritt in ein Ausbildungsverhältnis nicht ausreichend ist. So sind auch die sonstigen Umzugshinderungsgründe des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 - 6 BUKG sämtlich jeweils auf einen tatsächlichen Vorgang oder Zustand bezogen. Benannt werden insoweit eine vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder von Familienangehörigen (Nr. 1), ein Beschäftigungsverbot für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften (Nr. 2), die Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (Nr. 3) bzw. eines schwerbehinderten Kindes (Nr. 4), eine akute lebensbedrohliche Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten oder Lebenspartners bei Hilfsbedürftigkeit (Nr. 5) sowie die Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3 (Nr. 6). Schließlich wird die gefundene Auslegung auch durch den Zweck des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BUKG gestützt, der darin besteht, wichtige Ausbildungsabschnitte störungsfrei zu halten, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 2 C 17/08 –, juris Rn. 19. Störungsfrei gehalten werden können aber nur laufende Ausbildungsabschnitte. Ausgehend hiervon „befand“ sich die Tochter der Klägerin durch den bloßen Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages noch nicht in einem Ausbildungsverhältnis. Dies war erst bei Aufnahme der Ausbildung ab dem 1. August 2018 der Fall. Die Tochter der Klägerin konnte mit anderen Worten nicht gleichzeitig Schülerin und Auszubildende sein. Entgegen der Auffassung der Klägerin reicht es für die Weiterbewilligung von Auslandstrennungsgeld nach § 12 Abs. 3 Satz 3 BUKG ferner nicht aus, dass der nunmehr geltend gemachte neue Umzugshinderungsgrund nahtlos an den vorherigen Umzugshinderungsgrund anschließt. Der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 3 Satz 3 BUKG umfasst vielmehr nur solche Fallkonstellationen, in denen der neue Umzugshinderungsgrund bereits im Zeitraum des Bestehens des ersten Umzugshinderungsgrundes vorgelegen hat. Dies folgt zunächst aus dem Wortlaut der Regelung, wonach der neue Umzugshinderungsgrund „bei“ Wegfall des (alten) Hinderungsgrundes gegeben sein muss. Wird die Präposition „bei“ im zeitlichen Kontext verwendet, so umfasst sie entweder eine Zeitspanne (z.B. bei Tag, bei Nacht) oder sie kennzeichnet zwei gleichzeitig verlaufende Handlungen oder Vorgänge, vgl. hierzu https://www.duden.de/rechtschreibung/bei . Dieses Normverständnis ergibt sich auch aus der systematischen Auslegung: § 12 Abs. 3 Satz 1 BUKG als Grundnorm für die Gewährung von Trennungsgeld sieht die Weitergewährung von Trennungsgeld „nach Wegfall“ des Wohnungsmangels vor, wenn und solange Umzugshinderungsgründe bestehen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sind nur solche Umzugshinderungsgründe zu berücksichtigen, die „im Zeitpunkt des Wegfalls des Wohnungsmangels“ vorliegen (BT-Drs. 11/6829, Seite 17). Die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 3 Satz 3 BUKG zur Weiterbewilligung von Trennungsgeld in Härtefällen kann nach Auffassung des Gerichts nicht extensiver ausgelegt werden als die Grundnorm. Diese Auslegung wird auch durch die Heranziehung der Gesetzesmaterialien gestützt. Nach der Beschlussempfehlung des Innenausschusses (BT-Drs. 11/8138, Seite 30) sollte durch § 12 Abs. 3 Satz 3 BUKG sichergestellt werden, dass „(weiterhin) besonderen Härten“ Rechnung getragen wird, „wenn ein weiterer Hinderungsgrund vorliegt“. Beispielhaft benennt der Innenausschuss den Fall, dass am Ende des Schuljahrs (erster Hinderungsgrund) ein Familienmitglied schwer erkrankt (zweiter Hinderungsgrund). Der Innenausschuss hatte mithin Fälle vor Augen, in denen sich die Umzugshinderungsgründe überschneiden, also jedenfalls zu einem gewissen Zeitpunkt parallel zueinander bestehen. Der Gesetzgeber hat die Empfehlung des Innenausschusses ohne Abweichung in § 12 Abs. 3 Satz 3 BUKG integriert. Hieraus lässt sich schließen, dass er sich die Begründung zu Eigen gemacht hat und eine darüber hinausgehende extensive Auslegung nicht erfolgen sollte. Soweit die Klägerin geltend macht, die gesamte Lebenssituation des Soldaten und seiner Familie sei einzubeziehen, sodass auch die fehlende Sprachkenntnis der Tochter L. und hohe Arbeitslosigkeit in Belgien zu berücksichtigen seien, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Die Tatbestandsmerkmale für die Weiterbewilligung von Trennungsgeld sind in § 12 Abs. 3 BUKG abschließend normiert. Liegen sie nicht vor, kann Trennungsgeld nicht weiterbewilligt werden. Ebenso wenig bietet das Gesetz einen normativen Anknüpfungspunkt für Kostenvergleiche hypothetischer Szenarien. In Ermangelung eines Anspruchs auf Trennungsgeld hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Weiterbewilligung der mitbeantragten Aufwandsentschädigung nach der Aufwandsentschädigungsrichtlinie (AER). Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Die Klägerin kann keine Neubescheidung des Antrags auf Weiterbewilligung von Trennungsgeld und Aufwandsentschädigung beanspruchen. Da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Weiterbewilligung von Trennungsgeld nicht vorliegen, besteht kein Raum für die Berücksichtigung der vorgetragenen Belange im Rahmen einer Ermessensentscheidung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 21.599,31 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.