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Urteil

19 K 3651/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0120.19K3651.19.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11.09.2018 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 27.07.2018 auf Anrechnung seiner Dienstzeiten bei der Bundeswehr auf die laufbahnrechtliche Probezeit im Beamtenverhältnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11.09.2018 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 27.07.2018 auf Anrechnung seiner Dienstzeiten bei der Bundeswehr auf die laufbahnrechtliche Probezeit im Beamtenverhältnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger steht als Stadtsekretär in einem Beamtenverhältnis zur Beklagten und begehrt die Anrechnung von Vordienstzeiten auf seine Probezeit. Der am 00.00.1985 geborene Kläger war von Januar 2005 bis August 2016 Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr. Ausweislich eines von ihm vorgelegten Dienstzeugnisses vom 02.04.2015 wurde er nach der Ausbildung zum Feldwebel und der Fachausbildung zum Lufttransportfeldwebel bis Mai 2010 als Lufttransportfeldwebel eingesetzt. Zu seinen Aufgaben als Gruppenführer gehörten danach die Führung und Ausbildungsplanung und –Durchführung der ihm unterstellten Soldaten sowie die Verantwortung für die Wartung und Pflege des ihm zugeordneten Materials sowie die Vertretung des Zugführers. Ab Juni 2010 wurde der Kläger als Luftumschlagfeldwebel im Streitkräfteunterstützungskommando der Bundeswehr bzw. im Logistikkommando der Bundeswehr eingesetzt. Hierbei wirkte er an der Er- und Bearbeitung von Fachgrundlagen und Vorschriften für den Luft- und Seeverkehr in der Bundeswehr mit und errechnete bzw. dokumentierte statistische Daten zum Luft- und Seeverkehr. Ab August 2012 wurde er zusätzlich im Dezernat Lufttransportsicherheit als Prüftruppfeldwebel eingesetzt. Seine Aufgabe bestand in der Unterstützung der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von weltweiten Auditierungen und Inspektionen von Liegenschaften der Bundeswehr im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zur Luftsicherheit, in der Mitwirkung am Aufbau des Dezernats, bei der Gestaltung und Verwaltung des Intranetauftritts sowie der Mitwirkung bei der Einsatzplanung der Prüftrupps. Mit Wirkung zum 01.09.2016 ernannte die Beklagte den Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Stadtsekretäranwärter. Nach bestandener Laufbahnprüfung ernannte die Beklagte den Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit Wirkung zum 21.07.2018 zum Stadtsekretär. Mit Schreiben vom 27.07.2018 beantragte der Kläger die Verkürzung seiner Probezeit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW von drei Jahren auf die Mindestprobezeit von sechs Monaten. Die von ihm bei der Bundeswehr geleisteten Zeiten seien auf die Probezeit anzurechnen, da seine Tätigkeit bei der Bundeswehr gemäß § 5 Abs. 3 LVO NRW nach Art und Bedeutung mindestens der des ihm übertragenen Amtes entsprochen habe. Er sei bei der Bundeswehr von April 2005 bis Dezember 2006 Personalsachbearbeiter im Jagdbombergeschwader 00 D. C. , von Januar 2007 bis Mai 2010 Gruppenführer und Ausbilder im Logistikbataillon 000, von Oktober 2009 bis März 2010 Teileinheitsführer im logistischen Bereich im 00. Einsatzkontingent ISAF in Afghanistan, von Juni 2010 bis Juli 2012 Sachbearbeiter für Luft- und Seetransporte der Bundeswehr im Streitkräfteunterstützungskommando in C1. -I. , von August 2012 bis Dezember 2014 Auditor und Sicherheitsbeauftragter für Luftfrachtsicherheit im Logistikkommando der Bundeswehr in F. und von Juli 2016 bis August 2016 Sicherheitsbeauftragter für Luftfrachtsicherheit bei der Flugbereitschaft des Bundesministeriums für Verteidigung in L. gewesen. Auf die weiteren Ausführungen des Klägers zu seinen jeweiligen Aufgabengebieten im Rahmen seines Antrags wird Bezug genommen (Bl. 219/220 BA II). Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 11.09.2018 ab. Die Tätigkeiten des Klägers bei der Bundeswehr entsprächen nach Art und Bedeutung nicht den Tätigkeiten eines kommunalen Verwaltungsbeamten im mittleren nichttechnischen Dienst. Das Berufsbild des Luftwaffentransportfeldwebels unterscheide sich erheblich von dem eines kommunalen Verwaltungsbeamten im mittleren nichttechnischen Dienst. Nach den Angaben des vorgelegten Dienstzeugnisses seien die Aufgaben als Lufttransportfeldwebel technischer Natur gewesen. Die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung wies auf die Einlegung eines Widerspruchs als statthaften Rechtsbehelf hin. Auf den Widerspruch des Klägers vom 01.10.2018 wies die Beklagte mit Schreiben vom 17.12.2018 unter Verweis auf § 103 LBG NRW darauf hin, dass statthaftes Rechtsmittel die Klage sei. Die Klage sei wegen der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid vom 11.09.2018 innerhalb eines Jahres zulässig. Am 08.06.2019 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, gemäß § 9 Abs. 3 LVO NRW sollen Dienstzeiten und Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden seien, auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen habe. Richtmaß für eine entsprechende Tätigkeit seien die Anforderungen der Laufbahn. Eine entsprechende hauptberufliche Tätigkeit sei gegeben, wenn eine Tätigkeit nachgewiesen werde, in der Fachkenntnisse und Fähigkeiten erworben worden seien, die für die Wahrnehmung von Aufgaben der Laufbahn erforderlich seien. Die Tätigkeit müsse in den wahrzunehmenden Funktionen, dem Schwierigkeitsgrad, dem Maß der damit verbundenen Verantwortung sowie den Anforderungen an den Vor- und Ausbildungsstand dem entsprechen, was für ein Amt der Laufbahn vorausgesetzt werde. Diese Voraussetzungen erfülle ein großer Teil der von dem Kläger während seiner Dienstzeit als Unteroffizier wahrgenommenen Aufgaben. Er sei überwiegend mit Aufgaben organisatorischer, logistischer und verwaltender Natur in der Personalsachbearbeitung und der Liegenschaftsverwaltung betraut gewesen, die seiner jetzigen Tätigkeit in der Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes entsprächen. Aus dem vorgelegten Dienstzeugnis gehe hervor, dass der Kläger für die Unterstützung der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von weltweiten Auditierungen und Inspektionen von Liegenschaften der Bundeswehr im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zur Luftsicherheit zuständig gewesen sei. Darüber hinaus habe er organisatorische Aufgaben wie die Mitwirkung am Aufbau des Dezernats und die Gestaltung und Verwaltung des Internetauftritts wahrgenommen. Zu den Aufgaben des Klägers als Luftwaffenfeldwebel hätten neben der Abwicklung von Transporten im In- und Ausland auch die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften im Bereich des Arbeits- und Umweltschutzes sowie bei der Beförderung gefährlicher Güter, die Einhaltung zollrechtlicher Bestimmungen und Richtlinien, die Abwicklung von Zollformalitäten, die Disposition und Kommissionierung von Sendungen mit Schwerpunkt Luftumschlag, das Einleiten und Erstellen der Schadensbearbeitung bei Transport- und Lagerschäden sowie das Erstellen von Statistiken und Beiträgen für das Berichts- und Meldewesen gehört. Hierzu habe er neben militärischen Kenntnissen auch über logistische und rechtliche Kenntnisse sowie die Fähigkeit zur Erstellung und Bearbeitung von nationalen und internationalen Fracht- und Zolldokumenten verfügen müssen. Die von ihm wahrgenommenen Aufgaben seien daher im Wesentlichen nicht militärischer, sondern organisatorischer und logistischer Natur gewesen. Seine Tätigkeit habe nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt seiner jetzigen Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes bei der Beklagten entsprochen. Das gelte insbesondere für seine Tätigkeit als Personalsachbearbeiter im Jagdbombergeschwader von April 2005 bis Dezember 2006, die das Führen und Verwalten von Personalakten, das Bearbeiten von Anträgen und Vorgängen, die Beratung zu Laufbahnentwicklungen und Karrieremöglichkeiten sowie die allgemeine Personalsachbearbeitung auf Grundlage von Dienstvorschriften umfasst habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.09.2018 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 27.07.2018 auf die Verkürzung der Probezeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Tätigkeit des Klägers bei der Bundeswehr habe nicht nach Art und Bedeutung seiner Tätigkeit im Funktionsamt bei der Beklagten als Sachbearbeiter in der Vollstreckungshilfe und Koordination entsprochen. Die Tätigkeit des Klägers bei der Bundeswehr sei vielmehr stark militärisch und nicht überwiegend verwaltend geprägt gewesen. Die Aufgabe der Führung und Ausbildungsplanung für die unterstellten Soldaten sowie die Verantwortung für Wartung und Pflege des zugeordneten Materials entspreche nach Art und Bedeutung nicht der Tätigkeit eines Sachbearbeiters in der Vollstreckungshilfe und Koordination der Stadtverwaltung. Dies gelte auch für die weiteren von dem Kläger angeführten Tätigkeiten. Soweit der Kläger anführe, sich mit gesetzlichen Vorgaben zur Luftsicherheit befasst zu haben, führe das nicht dazu, seine Tätigkeit als nichttechnisch zu qualifizieren. Allein die Nützlichkeit/Förderlichkeit der Tätigkeiten bei der Bundeswehr für die Aufgaben des Klägers bei der Beklagten genüge nicht. Der Kläger ist am 01.07.2021 mit Wirkung zum 21.07.2021 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten. Entscheidungsgründe Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Trotz der inzwischen beendeten Probezeit kann der Kläger durch den Bescheid der Beklagten noch in seinen Rechten verletzt sein. Die Dauer der Probezeit ist auch nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bedeutsam, da hiervon die Festsetzung des allgemeinen Dienstalters abhängt, das gegebenenfalls berücksichtigungsfähig für eine Beförderungsentscheidung sein kann. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16.04.2008 - 6 A 1702/05 -, juris, Rn. 25 m. w. N. und vom 27.01.2021 – 6 A 4105/18 -, juris Rn. 55; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2011 - 2 K 2515/10 -, juris, Rn. 20. Die nachträgliche Verkürzung der Probezeit ist fiktiv möglich. Die Beklagte kann den Kläger im Ergebnis rechtlich so stellen, als hätte sie seinen Antrag auf Verkürzung der Probezeit positiv beschieden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.2009 – 2 A 10.07 –, juris Rn. 11. II. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid vom 11.09.2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag auf Anrechnung von Dienstzeiten bei der Bundeswehr auf die laufbahnrechtliche Probezeit im Beamtenverhältnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden wird (§ 113 Abs.1, 5 VwGO). Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 der Laufbahnverordnung NRW (LVO) beträgt die regelmäßige Probezeit drei Jahre. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 LVO sollen Dienstzeiten im öffentlichen Dienst und Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat. Die Vorschriften über Mindestprobezeiten bleiben unberührt (§ 5 Abs. 3 S. 4 LVO). Gemäß § 5 Abs. 2 LVO beträgt die Mindestprobezeit in der Laufbahngruppe 1 sechs Monate. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit nach ihrer Art mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat, ist der jeweilige Einzelfall, die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Sie muss ihrer Qualität nach mindestens einer Tätigkeit in einem Amt in der betreffenden Laufbahn entsprechen. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Probezeit, die Bewährung für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der Laufbahn nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung festzustellen. Die anzurechnende Tätigkeit muss nicht mit dem gesamten Tätigkeitskatalog der Beamten der entsprechenden Laufbahn bzw. des Laufbahnabschnitts vergleichbar sein oder es muss auch keine Identität der Aufgaben bestehen. Es genügt, ist aber auch erforderlich, dass im Einzelfall die Tätigkeit überwiegend einer Tätigkeit in der jetzigen Laufbahn entsprochen hat und von ihr maßgeblich geprägt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1983 - 2 C 17.82 -, juris Rn. 18, Beschluss vom 11.09.2008 – 2 B 43.08 – juris Rn. 11. Ausgangspunkt der Betrachtung sind damit zunächst die Anforderungen, die die Laufbahn des Klägers, d.h. die der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt in der Kreisverwaltung prägen, denen dann in einem zweiten Schritt die prägenden Anforderungen der Vortätigkeiten des Klägers bei der Bundeswehr gegenüber zu stellen sind. Dabei ist nicht auf die Anforderungen des derzeit vom Kläger konkret bekleideten Dienstpostens abzustellen, sondern auf die Anforderungen der Laufbahn allgemein. In der Probezeit ist nicht die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten für einen konkreten Dienstposten, sondern für die Laufbahn insgesamt festzustellen, wie sich ausdrücklich aus § 5 Abs. 1 S. 3 LVO ergibt. Ein Vergleich der Anforderungen des konkret vom Kläger bekleideten Dienstpostens bei der Beklagten einerseits und seiner Tätigkeit bei der Bundeswehr andererseits, wie ihn die Beklagte mit ihrer Bezugnahme in der Klageerwiderung auf die Tätigkeit eines Sachbearbeiters in der Vollstreckungshilfe und Koordination angestellt hat, kann demnach nicht als Grundlage für die Entscheidung über die Anrechnung herangezogen werden. Es kommt auf Anforderungen der Laufbahn insgesamt an. Die Vortätigkeit muss sowohl hinsichtlich der Fachrichtung als auch der Wertigkeit mit laufbahntypischen Daueraufgaben vergleichbar sein. Sie muss mindestens dem Eingangsamt der Fachlaufbahn in der jeweiligen Qualifikationsebene entsprechen, in der die Probezeit abgeleistet wird. Das setzt voraus, dass sich die Dienstbehörde hinreichende Kenntnisse über die von einem Beamten bzw. hier Soldaten im öffentlichen Dienst tatsächlich geleisteten Tätigkeiten und die dabei erbrachten Leistungen verschafft. Für die Entscheidung des vorliegenden Falles werden in besonderem Maße die Kernaussagen der bislang ergangenen gerichtlichen Entscheidungen heranzuziehen sein, die ebenfalls die Anrechnung von Dienstzeiten als Soldat betreffen. Hiernach ist einerseits maßgeblich und erforderlich, inwieweit der frühere Aufgabenbereich maßgeblich von bestimmten Einzeltätigkeiten geprägt worden ist. Entscheidend kommt es auch darauf an, ob die Tätigkeit ihrer Art nach als eine militärische oder aber eine allgemein-verwaltende Tätigkeit angesehen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1983 – 2 C 17.82 -, juris, Rn. 18 f. Hiervon ausgehend ergibt eine Gegenüberstellung der Anforderungen an das Amt des Kreissekretärs mit den Anforderungen an die konkrete Vortätigkeit des Klägers, dass die Vortätigkeit des Klägers nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit eines Kreissekretärs entsprochen hat. Kreissekretäre übernehmen in der Kreisverwaltung vorwiegend sachbearbeitende Aufgaben. Sie bearbeiten Anträge, bereiten Verwaltungsentscheidungen vor und erteilen Bürgern Auskünfte. Die Beamten überprüfen beispielsweise Anträge auf Leistungen und veranlassen deren Auszahlung. In Dienststellen mit Publikumsverkehr bzw. -kontakt sind sie beratend tätig. So erläutern sie z.B. das Vorgehen bei Antragstellungen, geben Formulare aus, informieren über Rahmenbedingungen der Antragstellung, einzuhaltende Fristen oder nachzuweisende Unterlagen. Außerdem nehmen sie Verwaltungsaufgaben in der inneren Verwaltung, wie dem öffentlichen Haushalts- und Kassenwesen, der Personalverwaltung sowie der Materialbeschaffung und -verwaltung wahr. Hierfür werden ihnen nach § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen vom 09.09.2014 (VAP 1.2 allgVerw-Gem) das erforderliche Fachwissen, die Fähigkeit, Sach- und Rechtszusammenhänge zu erkennen, die Arbeitstechnik zur Vorbereitung und Durchführung von Entscheidungen, die Kenntnis wirtschaftlicher Zusammenhänge und die erforderliche Sozialkompetenz vermittelt. Die Tätigkeiten des Klägers bis 2010 als Lufttransportfeldwebel in einem Logistikbataillon, ab Juni 2010 als Luftumschlagfeldwebel und ab August 2012 zusätzlich als Prüftruppfeldwebel entsprechen nach ihrer Art und Bedeutung überwiegend mindestens der Tätigkeiten im Amt des Kreissekretärs. So war der Kläger ausweislich des vorgelegten Dienstzeugnisses bis Mai 2010 als Lufttransportwebel mit den Aufgaben Führung, Ausbildungsplanung und –durchführung der unterstellten 24 Soldaten, Verantwortung für die Wartung und Pflege des ihm zugeordneten Materials sowie Vertretung des Zugführers tätig. Seit Juni 2010 war der Kläger als Luftumschlagfeldwebel im Streitkräfteunterstützungskommando der Bundeswehr bzw. im Logistikkommando einsetzt, wo er an der Er- und Bearbeitung von Fachgrundlagen und Vorschriften für den Luft- und Seeverkehr in der Bundeswehr mitwirkte und statistische Daten zum Luft- und Seeverkehr errechnete bzw. dokumentierte. Laut der damit in Einklang stehenden Angaben des Klägers in seinem Antrag vom 27.07.2018 umfasste diese Tätigkeit als Sachbearbeiter für Luft- und Seetransporte der Bundeswehr das Vorbereiten und Durchführen von Dienstreisen, die Er- und Bearbeitung von Vorschriften und Fachgrundlagen, die Vorbereitung und Durchführung von mehrtägigen Seminaren, das Ermitteln und Errechnen von statistischen Daten für den Luft- und Seeverkehr der Bundeswehr, die Büroorganisation und Materialbewirtschaftung, die Bearbeitung von Kostenleistungsrechnungen der Abteilung und die Korrespondenz mit Dienststellen, Ministerien und zivilen Rahmenvertragspartnern. Ab August 2012 wurde er zusätzlich im Dezernat Lufttransportsicherheit als Prüftruppfeldwebel eingesetzt. Seine Aufgabe bestand in der Unterstützung der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von weltweiten Auditierungen und Inspektionen von Liegenschaften der Bundeswehr im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zur Luftsicherheit sowie der Mitwirkung am Aufbau des Dezernats, der Gestaltung und Verwaltung des Intranetauftritts und der Einsatzplanung der Prüftrupps. Ausweislich seines Vortrags seinem Antrag war er zudem von Juli 2016 bis August 2016 als Sicherheitsbeauftragter für Luftfrachtsicherheit ebenfalls in einer verwaltenden Funktion tätig. Insgesamt lassen diese Tätigkeiten erkennen, dass der Kläger im vorliegenden Fall hierbei Kenntnisse und Erfahrungen gewonnen hat, die auch die Tätigkeit des Kreissekretärs prägen. Die Tätigkeit des Klägers war zwar – der Natur der Sache nach – im Wesentlichen auf den militärischen Auftrag der Bundeswehr ausgerichtet, ihrer Art nach aber maßgeblich durch allgemein-verwaltende, nicht militärische Tätigkeit gekennzeichnet und geprägt gewesen. Die von dem Kläger wahrgenommenen Tätigkeiten im Bereich der Logistik bzw. der Materialbeschaffung und -verwaltung, Liegenschaftsverwaltung, Datenerhebung, Personalsachbearbeitung sowie Sachbearbeitung im IT-Bereich entsprechen mindestens den angeführten Tätigkeiten eines Verwaltungsbeamten im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der inneren Verwaltung. Dabei ist es unschädlich, dass diese Tätigkeit dem Kläger nicht alle Fachkenntnisse, die in der Ausbildung des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes vermittelt werden, so etwa Kenntnisse auf den Gebieten des allgemeinen und besonderen Verwaltungsrechts, des Zivil- und Arbeitsrechts und der kommunalen Finanzwirtschaft (vgl. Anlage 3 zur VAP 1.2 allgVerw-Gem), vermittelte. Denn die Ausbildung im mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst hat der Kläger erfolgreich absolviert und damit die Fachkenntnisse erworben. Sind somit die Tatbestandsvoraussetzungen der Anrechnungsregelung des § 5 Abs. 3 Satz 1 LVO NRW erfüllt, bedarf es einer Ermessensentscheidung der Beklagten nach Maßgabe der Rechtsauffassung der erkennenden Kammer. Zwar schränkt § 5 Abs. 3 Satz 1 LVO als Soll-Vorschrift den Ermessensspielraum ein und sieht nur in atypischen Fällen eine Abweichung vor. Durch die Anwendung dieser Norm darf aber nicht die Feststellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung während der Probezeit gemäß § 5 Abs. 1 LVO beeinträchtigt werden. Insoweit kann trotz Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 LVO auch der Ausschluss oder die Beschränkung der Anrechnung von Dienstzeiten unter dem Gesichtspunkt der Bewährung sachlich gerechtfertigt sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1983 - 2 C 17.82 -, juris Rn. 20; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.07.2014 - 5 LA 29/14 -, juris, Rn. 21. Da die Beklagte davon ausgegangen ist, dass bereits die Tatbestandsvoraussetzungen der Anrechnungsregelung des § 5 Abs. 3 Satz 1 LVO NRW nicht vorlagen und sie in der Folge das ihr zustehende Ermessen über die Anrechnung nicht ausgeübt hat, war gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO eine Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts auszusprechen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.