Urteil
18 K 3372/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2022:0128.18K3372.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ausgangsbescheids vom 9. Januar 2020 und ihres Widerspruchsbescheids vom 8. April 2020 verpflichtet, den Kläger zur Radarpatentprüfung für die Radarfahrt zuzulassen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags. 1 Tatbestand 2 Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihn zur Prüfung für den Erwerb eines Radarpatentes für die Radarfahrt trotz bei ihm diagnostizierter Grünschwäche zuzulassen. 3 Der Kläger beantragte bei der Beklagten unter dem 3. Dezember 2018 die Zulassung zur Binnenschifffahrtspatentprüfung für einen Abschnitt der Wasserstraße Rhein und der Einschränkung „Rheinfähre P. / Q. - M. “. Dem Antrag beigefügt war unter anderem ein Untersuchungsbericht des Augenarztes Dr. D. vom 5. November 2018, wonach der Kläger ausweislich einer Anomaloskopuntersuchung eine Grünschwäche (Deuteranomalie) aufweise und sein Anomaliequotient 2,47 betrage. Weiter war dem Antrag beigefügt ein ärztliches Zeugnis des arbeitsmedizinischen Dienstes der (...) über die Untersuchung der Tauglichkeit in der Rheinschifffahrt der (...) vom 29. November 2018, wonach der Kläger trotz nicht ausreichendem Farbunterscheidungsvermögens unter Einsatz einer Sehhilfe und weiterer Auflagen eingeschränkt tauglich sei. Dort heißt es: „Minimale Grünsehschwäche, keine sehr hohen Anforderungen ans Farbsehvermögen, Anomaliequotient 2,49, Führerschein vorhanden, übliche Fährtätigkeit möglich“. 4 Mit E-Mail vom 3. Juni 2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er im Fall des Bestehens der Schifferpatentprüfung ein Befähigungszeugnis in der Binnenschifffahrt „Schifferpatent Klasse F“ erhalten könne. Er dürfe die Fähre jedoch ausschließlich bei Tag und bei sichtigem Wetter führen. 5 Nach Bestehen des theoretischen und praktischen Prüfungsteils übersandte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 23. Oktober 2019, das mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, den am 19. September 2019 ausgefertigten Fährführerschein Klasse F (Patentkarte Nr. 00.00.0000.00) für die Fährstrecke Rh 480,60 - 480,80 (Ziffer 8). Die Patentkarte enthielt zudem unter Ziffer 11 die folgenden Eintragungen: 6 „Geeignete Sehhilfe ist zu tragen 7 bei Tag und bei guter Sicht“. 8 Am 29. Oktober 2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zulassung zur Radarpatentprüfung. In einem behördeninternen Schreiben vom 4. November 2019 führte die Beklagte aus, sie beabsichtige, dem Kläger das Radarpatent zu verweigern, da ausweislich Ziffer 1 der Anlage B1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein das Farbunterscheidungsvermögen nur als ausreichend anzusehen sei, wenn der Bewerber den Farnsworth Panel D15-Test oder einen anerkannten Farbtafeltest bestehe. In Zweifelsfällen sei eine Prüfung mit dem Anomaloskop erforderlich, wobei der Anomal-Quotient bei normaler Trichromasie zwischen 0,7 und 1,4 liegen müsse. Der Kläger weise jedoch ausweislich der Untersuchung vom 5. November 2018 einen Wert von 2,47 auf. Gerade in der Dunkelheit sei eine ausreichende Sehkraft unabdingbar. Fahrzeuge seien nur schwer zu erkennen, weswegen es zur Gewährleistung einer sicheren Passage äußerst wichtig sei, Bordlampen in den Farben rot und grün unterscheiden zu können. Auch stehe die Wahrnehmbarkeit des Radarbilds, das in den Farben grün und weiß dargestellt werde, in Frage. 9 Mit Bescheid vom 9. Januar 2020 (Az. 0000X-000.00/0000-000) lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zulassung zur Radarpatentprüfung ab (Ziffer 1) und setzte Verwaltungsgebühren i.H.v. 147,- Euro fest (Ziffer 2). Sie führte zur Begründung aus, auch wenn ein Fährführerschein grundsätzlich den Anforderungen von § 1.01 Nr. 34 RheinSchPersV genüge, liege im Fall des Klägers die Besonderheit vor, dass dessen Fährführerschein unter Auflagen erteilt worden sei, da er die Fähre nur bei Tag und nur bei sichtigem Wetter führen dürfe und eine Brille zu tragen habe. Für die Zulassung zur Radarpatentprüfung sei der Fährführerschein im konkreten Fall daher nicht ausreichend. Denn eine Radarfahrt finde gerade bei unsichtigem Wetter sowie bei Nacht statt. Gemäß § 6.30 Nr. 1 RheinSchPV müsse ein Fahrzeug bei unsichtigem Wetter Radar benutzen, um weiterfahren zu dürfen. Radarfahrten fänden damit zu Zeitpunkten statt, an denen der Kläger die Fähre wegen seiner Grünschwäche nicht führen dürfe. 10 Auch müsse ein Fährführer gerade bei unsichtigem Wetter in der Lage sein, die Farbe grün ohne Unsicherheiten erkennen zu können. An der roten und grünen Lichterführung von Binnenschiffen etwa sei die Fahrtrichtung anderer Fahrzeuge auf der Wasserstraße erkennbar. Ergänzend sei anzumerken, dass Radarbilder in der Regel in den Farben grün und weiß gehalten seien, sodass davon auszugehen sei, dass der Kläger das Radarbild nicht mit der für eine sichere Schiffsführung erforderlichen Gewissheit erkennen und auswerten könne. Die festgesetzte Verwaltungsgebühr finde ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 BinSchKostV i.V.m. Ziffer 1011 der Anlage zur BinSchKostV. 11 Gegen die ablehnende Entscheidung legte der Kläger bei der Beklagten am 10. Februar 2020 Widerspruch ein und führte zu dessen Begründung aus, die Einschränkung in seinem Fährführerschein, die Fähre nur bei sichtigem Wetter führen zu dürfen, korrespondiere mit § 6.30 Nr. 1 RheinSchPV. Sie stelle daher keine Auflage dar, sondern erschöpfe sich in der schlichten Wiederholung des Verordnungswortlauts. Bei unsichtigem Wetter dürfe niemand ein Fahrzeug führen, ohne Radar zu benutzen. Folglich könne hierdurch keine Sonderbehandlung zu seinen Lasten begründet werden. Die Auffassung der Beklagten führe auch zu erheblicher Rechtsunsicherheit, da der Begriff des „unsichtigen“ Wetters im Sinne der RheinSchPV unbestimmt und im Übrigen auch nicht bestimmbar sei. Folglich sei jeder Inhaber eines Fährführerscheins berechtigt, die Radarpatentprüfung abzulegen, um den Beruf des Fährmanns gewissenhaft qualifiziert und sicher ausüben zu können. Sein erteilter Fährführerschein beschränke sich auf den Rheinabschnitt km 480,60-480,80, mithin einen Bereich von 500 Metern. Diese Fährstrecke beherrsche er sicher und er kenne neben sämtlichen Fahrwasserverhältnissen und -besonderheiten auch die täglichen Abläufe. Folglich müsse er sich beim Einsatz des Radargerätes nur noch auf „annähernde Berg- oder Talfahrt“ konzentrieren. Bei einer Radarfahrt blicke der Radarfahrer systembedingt auf den Bildschirm des Radargerätes. Wegen des unsichtigen Wetters sei die rote bzw. grüne Beleuchtung der übrigen Schifffahrt nicht zu erkennen. Im Nebel habe niemand - nicht einmal ein voll tauglicher Schiffführer - Sicht. Einer besonderen Fahrtüchtigkeit oder sonstiger besonderer körperlichen oder persönlichen Fähigkeit bedürfe es beim Einsatz des Radargerätes nicht. Er habe keine Einschränkung seiner Sehfähigkeit bezogen auf das Erkennen von hell und dunkel bzw. weiß. Im Übrigen könnten aktuelle Radargeräte in vielfältigster Weise nach Helligkeit, Kontrast und Farbgebung eingestellt werden. Die Zurückweisung des Antrags verletze ihn in seiner Berufsfreiheit. 12 Unter dem 17. März 2020 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass das auf der von ihm gesteuerten Fähre vorhandene Radargerät die Möglichkeit einer Farbauswahl biete. Drei der vier verfügbaren Farbenmodi enthielten keine Grüntöne. 13 Mit dem Kläger am 11. April 2020 zugestellten Bescheid vom 8. April 2020 (Az. 0000X-000.00/0000-000) wies die Beklagte dessen Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen der für die Prüfungszulassung maßgeblichen Rechtsgrundlagen nach § 8.01, § 8.02 RheinSchPersV lägen nicht vor. Der Kläger sei nicht Inhaber eines Schifferpatentes im Sinne dieser Norm. Die in dessen Fährpatent verfügte Einschränkung sei bestandskräftig und erschöpfe sich auch nicht in einer Wiederholung der Rechtslage. Der in § 6.30 Nummer 1 RheinSchPV verwendete Begriff des „unsichtigen Wetters“ sei zwar ein unbestimmter Rechtsbegriff, inhaltlich jedoch, etwa unter Rückgriff auf § 1.01 Nr. 27 BinSchStrO, bestimmbar. Fest stehe, dass Dunkelheit noch kein unsichtiges Wetter darstelle. Bei Nacht dürfe somit grundsätzlich auf Sicht, also ohne Einsatz von Radar gefahren werden. Somit sei die Einschränkung des Fährpatents auf „Tag“ keine bloße Wiederholung dieser Regelung. Fahrten bei unsichtigem Wetter erforderten ein Radarpatent. Jedoch sei auch in diesem Fall zusätzlich ein gültiges Schiffsführerpatent erforderlich, da das Schiffsführerzeugnis die Grundbefähigung attestiere und das Radarpatent eine besondere Berechtigung für Radarfahrten darstelle. Der Kläger sei jedoch in Fällen, in denen eine Radarfahrt rechtlich zwingend vorgeschrieben sei, nicht Inhaber eines Schifferpatents i.S.d. § 8.01 Buchst. b) RheinSchPersV, da das Fährpatent nur bei „guter Sicht“ gelte. Damit fehle es an einer Voraussetzung zur Zulassung zur Radarpatentprüfung. Weiter könne gemäß § 8.06 RheinSchPersV das Radarpatent entzogen werden, wenn der Inhaber bei der Führung des Fahrzeuges mit Radar eine für die Schifffahrt gefahrbringende Unfähigkeit gezeigt habe. Sofern diese Voraussetzung vorläge, komme eine Zulassung zu Radarpatentprüfung von vornherein nicht in Betracht, da nach Erteilung des Patents die Voraussetzungen des Entzugs unmittelbar vorlägen. Dies sei auch hier der Fall, da die dem Kläger attestierte Grünschwäche eine für die Schifffahrt gefahrbringende Unfähigkeit im Sinne dieser Norm darstelle. Denn bei einer Radarfahrt sei es zwingend erforderlich, sowohl die Anzeigen des Radarbildschirms schnell und zuverlässig ablesen als auch durch einen Blick aus dem Steuerhaus nach draußen ohne Unsicherheiten und Verzögerung die Position und die Fahrtrichtung der Fahrzeuge im Umfeld anhand der Lichterführung wahrnehmen zu können. Allenfalls in vereinzelten extremen Nebellagen komme es bei einer Radarfahrt allein darauf an, den Radarbildschirm abzulesen, da eine Sicht nach draußen dann tatsächlich nicht möglich sei. Die vom Kläger zu befahrende Fährstelle P. -M. befinde sich in einem Bereich, in dem Nebel verhältnismäßig häufig auftrete. Auch liege diese im Bereich einer engen Flussbiegung, die sich in der Vergangenheit als Havarieschwerpunkt erwiesen habe. Selbst unter normalen Sichtverhältnissen sei der Querverkehr zur sonst üblichen Längstschifffahrt anspruchsvoll. Zwar sei dem Kläger nunmehr zuzugeben, dass das auf seiner Fähre eingesetzte Radargerät andere Farben als grün zeigen könne. Hierauf komme es jedoch nicht mehr an. 14 Der Kläger hat am 7. Mai 2020 Klage erhoben. 15 Zu deren Begründung trägt er unter Bezugnahme auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren vertiefend vor, er verfüge über ein Schifferpatent im Sinne von § 8.01 Buchst. b) RheinSchPersV in Gestalt seines Fährpatents. Dies folge aus § 1.01 Nr. 34 RheinSchPersV. Die im Patent verfügten Einschränkungen stünden dem nicht entgegen. Das letztlich begehrte Radarpatent versetze ihn in die Lage, in den Grenzen des § 6.32 RheinSchPV ein Schiff auch bei unsichtigem Wetter zu führen. Dies gelte auch für den Fall des Erwerbs der Voraussetzungen. Seine Grünschwäche stehe dem nicht entgegen, da er die in § 1.01 Nr. 34 RheinSchPersV geforderte Befähigung zum Führen von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt aufgrund seines Fährpatents bereits nachgewiesen habe. Auch durch die Grünschwäche verursachten Irritationen seien aufgrund der Farbmodi seines Radargerätes ausgeschlossen. Die Beklagte verkenne, dass das Erkennen der Farbe grün nicht zwingend erforderlich sei. Der Eingriff in seine Berufsfreiheit bzw. Berufswahl sei gewichtig, da der wirtschaftliche Betrieb der Fähre davon abhänge, dass dieser zuverlässig und regelmäßig erfolge. 16 Der Kläger beantragt, 17 die Beklagte unter Aufhebung des Ausgangsbescheids vom 9. Januar 2020 und des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2020 zu verpflichten, ihn zur Radarpatentprüfung für die Radarfahrt zuzulassen. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt darüber hinaus aus, das sichere Erkennen der Farbe grün in der Radarfahrt sei auch jenseits des Einsatzes von Radarbildschirmen zwingend erforderlich. Aufgrund moderner Radargeräte werde der Schiffsführer durch Kontrollblicke nach draußen schon lange nicht mehr geblendet oder irritiert, da die in der heutigen Zeit eingesetzten Bildschirme unabhängig vom Lichteinfall bei Tag und Nacht stets ablesbar seien. Der hier erfolgte Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers sei somit gerechtfertigt. 21 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erstmalig vorgetragen, er sei Inhaber eines Sportschifferzeugnisses und wolle das beabsichtigt zu erwerbende Radarpatent nach erfolgter Prüfungszulassung und Bestehen der Prüfung auch für Fahrten mit einem Sportboot einzusetzen. Wegen näherer Einzelheiten hierzu wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung. 22 Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte. 23 Entscheidungsgründe 24 Die Klage hat Erfolg. 25 Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die auf Zulassung zur Radarpatentprüfung für die Radarfahrt gerichtete Klage mit dem gestellten Verpflichtungsantrag statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Denn die Zulassung zur Prüfung erfolgt antragsgebunden und durch Verwaltungsakt der Beklagten, vgl. § 8.02 Nr. 1 RheinSchPersV. 26 Auch weist die Klage das erforderliche Rechtsschutzinteresse auf. Denn es ist aufgrund des klägerischen Vortrags in der mündlichen Verhandlung, wonach der Kläger, der auch über ein Sportschifferzeugnis verfügt, nun beabsichtigt, das Radarpatent bei Fahrten mit einem Sportboot einzusetzen, nicht länger offensichtlich ausgeschlossen, dass er durch die Zulassung zur Radarpatentprüfung und den – unterstellten – späteren Erwerb des Radarpatents trotz der in seiner im Fährführerschein verfügten Einschränkungen einen Vorteil erlangte. Der Erwerb der Erlaubnis wäre für ihn also nicht offensichtlich nutzlos. 27 Vgl. zu diesem Maßstab die Darstellung bei Rennert, in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, Vorbemerkungen §§ 40-53, Rn. 16 ff. sowie etwa BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 – 1 C 18.87 – juris Rn. 13 m.N. 28 Insbesondere ist das Radarpatent nicht an ein bestimmtes Befähigungszeugnis gebunden, sondern kann als besondere Berechtigung patentübergreifend eingetragen werden. 29 Die Klage ist begründet. 30 Die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Sache ist zudem spruchreif. 31 Der Kläger hat einen Anspruch auf Zulassung zur Radarpatentprüfung für die Radarfahrt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 3 Abs. 1 Nr. 6a des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtsaufgabengesetz - BinSchAufgG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I. S. 1467), i.V.m. § 8.01, § 8.02 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (Schiffspersonalverordnung-Rhein – RheinSchPersV) vom 16. Dezember 2011, zuletzt geändert durch die 12. Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 20. Mai 2021 mit Wirkung zum 1. Januar 2022 (BGBl. II S. 442). 32 Die Schiffspersonalverordnung-Rhein findet vorliegend trotz der am 18. Januar 2022 in Kraft getretenen Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffspersonalverordnung; im Folgenden: BinSchPersV), welche eigene Regelungen über den Erwerb des Radarpatents (sog. „besondere Berechtigung für Radar“, § 16 Abs. 1 Nr. 1 BinSchPersV) auf Bundeswasserstraßen enthält, Anwendung. Denn gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BinSchPersV bleibt die Schiffspersonalverordnung-Rhein unberührt. Die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BinSchPersV statuierten Ausnahmen betreffen das Kapitel 8 der RheinSchPersV nicht, so dass das in Kapitel 8 der RheinSchPersV normierte Antrags- und Zulassungsverfahren und die dort für den Erwerb der besonderen Berechtigung für Radar bestimmten tatbestandlichen Voraussetzungen die § 41, § 66, § 67 BinSchPersV als speziellere Rechtsnorm verdrängen. 33 Der Antrag des Klägers vom 29. Oktober 2019 ist formell bescheidungsfähig. Er genügt den Voraussetzungen von § 8.02 RheinSchPersV. 34 Der Antrag ist auch materiell bescheidungsfähig. Der Kläger erfüllt die in § 8.01 RheinSchPersV genannten Voraussetzungen, da er mindestens 18 Jahre alt ist und sowohl Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses als auch eines Schifferpatentes ist. Weitere Voraussetzungen bestehen für die Zulassung zur Radarpatentprüfung nicht. 35 Das von der Beklagten in die tatbestandlichen Voraussetzungen der Schiffspersonalverordnung-Rhein mittelbar gelesene Erfordernis medizinischer Tauglichkeit kennt das Prüfungszulassungsverfahren zum Erwerb des Radarpatents bzw. dessen Erteilungsverfahren ebenso wenig, wie die sog. besondere Berechtigung für Radar nach der Binnenschiffspersonalverordnung, bezüglich der bei der Prüfungszulassung (§ 67 Abs. 1 Satz 1 BinSchPersV) und bei der Erteilung (§ 79 Abs. 1 BinSchPersV) nur auf Kapitel 2 Abschnitt 4 BinSchPersV - und anders als bei Befähigungszeugnissen nicht auf Kapitel 2 Abschnitt 1 BinSchPersV - Bezug genommen wird. 36 Fährführerscheine sind - wie im Übrigen auch Fährschifferzeugnisse (vgl. § 11 Abs. 3, § 78 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. Anlage Nr. 24 BinSchPersV) - Schifferpatente im Sinne von § 8.01 Buchst. b) RheinSchPersV. Es handelt sich um andere Befähigungszeugnisse zum Führen von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt im Sinne von § 1.0.1 Nr. 34 RheinSchPersV. 37 Dies gilt entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch für den dem Kläger von ihr unter Einschränkungen erteilten Fährführerschein. Denn bei den unter Ziffer 11 der Patentkarte verfügten Eintragungen, 38 „Geeignete Sehhilfe ist zu tragen 39 bei Tag und bei guter Sicht“, 40 handelt es sich um Nebenbestimmungen in Gestalt von Auflagen nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, durch die ein Verwaltungsakt mit einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird, versehen wird. Sie sind gerade nicht als inhaltliche Beschränkungen zu qualifizieren, die zur Folge hätten, dass der Kläger bei Nichtvorliegen der Voraussetzung „Tag und guter Sicht“ bzw. beim Fahren ohne das Tragen einer geeigneten Sehhilfe über keine Fahrerlaubnis verfügte. Durch eine Auflage erfolgt dagegen keine Einwirkung auf den Bestand, die Reichweite und die Wirksamkeit der Erlaubnis. 41 Vgl. zur Abgrenzung von Auflagen und Beschränkungen im Fahrerlaubnisrecht etwa BGH, Urteil vom 9. April 1969 – IV ZR 612/68 – juris Rn. 10; Hahn/Kalus in Münchener Kommentar, Straßenverkehrsrecht, 2016, FeV, § 23 Rn. 18 ff. Hühnermann, in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsgesetze, 26. Aufl. 2020, StVG, § 2 Rn. 17 f. 42 Die Rechtsansicht der Beklagten findet bereits keine Stütze in der Fahrerlaubnis selbst. Dass es sich um eine inhaltliche Beschränkung der Fahrerlaubnis handeln soll, folgt aus dieser bereits nicht mit der hierfür erforderlichen Deutlichkeit. Auch spricht die Beklagte im Ausgangsbescheid selbst von einer unter Auflagen erfolgten Erteilung. Schließlich steht der denkbare Umstand, dass der Kläger, wenn er während der Fährfahrt in unsichtiges Wetter gerät, verpflichtet ist, unverzüglich einen Liegeplatz aufzusuchen (§ 6.30 Nr. 5 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung [RheinSchPV] vom 19. Dezember 1994 [BGBl. 1994 II S. 3816], zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 1 i.V.m. Anlage 1 bis 3 u. Artikel 2 der Verordnung vom 20. Mai 2021 [BGBl. 2021 II S. 442]), der Qualifikation der Einschränkung als Beschränkung entgegen. 43 Entgegen der vorstehend dargestellten Drucklegung in der Patentkarte sind die Auflagen dergestalt zu verstehen, dass der Kläger die Fähre nur bei Tag und bei guter Sicht sowie mit geeigneter Sehhilfe führen darf. Das folgt zur Überzeugung des Gerichts nach verständiger Auslegung der Regelungen aus Sicht eines objektiven Empfängers (§ 133 BGB), deren Inhalt bereits zuvor in der E-Mail der Beklagten vom 3. Juni 2019 seinen Niederschlag gefunden hatte. Insoweit besteht auch zwischen den Beteiligten kein Streit. 44 Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten weist das Gericht schließlich darauf hin, dass die Auflage „bei Tag und bei guter Sicht“ einen eigenen Regelungsgehalt aufweist und sich nicht in einer Wiederholung von § 6.30 Nr. 1 RheinSchPV erschöpft. Denn die Auflage „bei Tag und bei guter Sicht“ geht über den zumindest bestimmbaren Begriff des unsichtigen Wetters hinaus, da dem Kläger etwa Nachtfahrten untersagt sind. Auch darauf, ob die im Fährführerschein verfügten Auflagen rechtmäßig sind, kommt es vorliegend nicht an. 45 Die Sache ist schließlich spruchreif im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, da der Beklagten im Rahmen der Entscheidung zur Zulassung zur Prüfung kein Ermessen zusteht. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 47 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. 48 Rechtsmittelbelehrung 49 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 50 51 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 52 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 53 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 54 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 55 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 56 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 57 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 58 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. 59 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 60 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 61 Beschluss 62 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 63 5.000,- € 64 festgesetzt. 65 Gründe 66 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Danach ist der festgesetzte Streitwert anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für dessen Bestimmung keine genügenden Anhaltspunkte bietet. 67 Rechtsmittelbelehrung 68 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. 69 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 70 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. 71 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 72 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.