Urteil
22 K 3079/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0128.22K3079.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Rettungsdienstgebühren. Am 5. Juli 2020 kam es an der Wohnung der Klägerin zu einem Rettungsdiensteinsatz. Aus den Einsatzprotokollen ergibt sich der folgende Geschehensablauf: Um 17:40 Uhr ging bei der Leitstelle des Beklagten ein Notruf ein. Die Klägerin meldete einen Wohnungsbrand. Die herbeigerufene Feuerwehr konnte im Haus der Klägerin keinen Brand entdecken. Die Besatzung des ebenfalls bereitgestellten Rettungswagens beschrieb die Situation im Einsatzbericht wie folgt: „Bereitstellung bei vermuteten Wohnungsbrand. Vor Ort wurde die psychisch auffällige Melderin des Brandes angetroffen.“ Um 18:06 Uhr meldete die Besatzung des Rettungswagens der Leitstelle: „Patientin hat sehr wahrscheinlich Wahnvorstellungen, NEF zur Einsatzstelle um med. Lage durch einen Arzt abklären zu lassen.“ Um 18:42 Uhr meldete die Besatzung des Rettungswagens der Leitstelle: „Ambulante Untersuchung durch den NA, Patient verbleibt an der Einsatzstelle, rücken ein.“ Im Einsatzprotokoll des Notarztes fasst dieser das Notfallgeschehen wie folgt zusammen: „[...] kürzlich gemachte Konflikt in der Tankstelle, pat. wurde danach deswegen in Haft genommen. Heute nachmittag sah die pat. Rauch unter dem Dach. Feuerwehr informiert. Feuerwehr nichts gesehen. Psychische Auffälligkeit seit 2 Monaten vom Ehemann beobachtet. pat. verweigert Antworten [...].“ Die Erstdiagnose des Notarztes lautete: „Wahnhafte Störung“ . In der „Verlaufsbeschreibung“ im Einsatzprotokoll des Notarztes heißt es: „nach Rücksprache mit dem Psychiater: eine dringende Zwangseinweisung sei nicht nötig. pat. lehnt klinische Untersuchung ab/verweigert auf Anfragen zu antworten.“ In der „Verlaufsbeschreibung“ im Einsatzprotokoll der Besatzung des Rettungswagens heißt es: „Nach Rücksprache mit dem Notarzt und dem Ordnungsamt keine Fremd- oder Eigengefährdung.“ Um 19:05 Uhr beendete der Notarzt den Einsatz. Mit Bescheid vom 1. April 2021 setzte der Beklagte gegen die Klägerin Gebühren in Höhe von insgesamt 594,- Euro fest. Darin enthalten ist eine „Grundgebühr - Tages-NEF“ in Höhe von 521,- Euro sowie eine Gebühr für die Inanspruchnahme der Kreisleitstelle in Höhe von 73,- Euro. In der Begründung heißt es unter anderem: „Transport von Wohnung des Patienten nach Rettungswache X. .“ Dem Bescheid beigefügt war die am 5. Juli 2020 ausgestellte „Verordnung einer Krankenbeförderung“, in der es unter anderem heißt: „ amb. Versorgung durch NA, Transport durch RTW ø NA-Begleitung.“ Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 20. April 2021 Widerspruch, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass eine Beförderung in einem Rettungswagen nicht stattgefunden habe. Sie habe weder einen Notarzt noch einen Rettungswagen bestellt. Auch habe eine ambulante Behandlung nicht stattgefunden. Mit Bescheid vom 17. Mai 2021, der Klägerin am 19. Mai 2021 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus: Die Klägerin sei nach Maßgabe der einschlägigen Satzung Gebührenschuldnerin, da sie den Notarzt in Anspruch genommen habe. Die Inanspruchnahme sei hier durch die ambulante Begutachtung und Behandlung des Notarztes erfolgt. Die Durchführung eines Transportes sei für die Gebühr nicht ausschlaggebend. Auch der Einwand, den Notarzt nicht bestellt zu haben, greife nicht durch. Die Gebührenpflicht trete auch ein, wenn der Rettungsdienst im Interesse einer Notfallpatientin tätig werde. Im vorliegenden Fall habe zunächst die Leitstelle die Notwendigkeit eines Rettungswagens festgestellt. Anschließend habe die Besatzung des beteiligten Rettungsdienstes den Einsatz eines Notarztes bei der Kreisleitstelle angefordert, um eine medizinische Untersuchung und Einschätzung durch einen Arzt zu erhalten. Dies stehe in keinem erkennbaren Widerspruch zum mutmaßlichen Willen einer Notfallpatientin zum Zeitpunkt der Anforderung. Die Klägerin hat am 11. Juni 2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Bescheid beruhe auf der Verordnung einer Krankenbeförderung, die nicht hinreichend ausgefüllt sei und fehlerhafte Angaben enthalte. Im Übrigen sei ein Krankentransport nicht erfolgt. Darüber hinaus habe eine ambulante Behandlung durch den Notarzt nicht stattgefunden. Es habe lediglich eine Unterhaltung auf dem Bürgersteig gegeben, in der sie jede Behandlung abgelehnt habe. Die Diagnose einer „wahnhaften Störung“ könne sie nicht nachvollziehen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 1. April 2021 (Az.: 00-00-0000-00) in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 17. Mai 2021 (Az.: 00-00-0000-00) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend im Wesentlichen aus: Die Klägerin sei richtige Gebührenschuldnerin, da sie den Rettungsdienst in Anspruch genommen habe. Mit der Alarmierung des Notrufs am 5. Juli 2020 und dem Ausrücken des NEF sei die Gebührenpflicht entstanden. Denn die Inanspruchnahme beginne mit der Übernahme des Einsatzes durch die Leitstelle des Beklagten und dem Ausrücken des Einsatzmittels und ende mit dem Einrücken des Einsatzmittels in der Rettungswache bzw. mit der Übernahme eines Folgeeinsatzes. Daher komme es hier nicht darauf an, ob ein (Kranken-)Transport stattgefunden habe oder nicht. Auch komme es nicht darauf an, ob eine ambulante Behandlung stattgefunden habe oder nicht, wobei dies hier ausweislich der Einsatzprotokolle der Fall gewesen sei. Über den Einsatz eines Notarztes entscheide die Leitstelle nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der Anforderung der Bestellerin. Dass die Voraussetzungen für die Anforderung eines Notarztes nicht vorgelegen hätten, sei nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin beruhe die Gebührenfestsetzung nicht auf der Verordnung einer Krankenbeförderung. Daher sei auch unerheblich, was dort eingetragen sei und was nicht. Hier sei gerade nicht die Rückfahrt in Rechnung gestellt worden, sondern der Einsatzes eines NEF vom Ausrücken bis zur Rückkehr zur Rettungswache. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 22 L 1121/21 sowie auf die in beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 1. April 2021 ist in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 17. Mai 2021 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage des Bescheids ist § 6 KAG NRW i. V. m. der Satzung des Beklagten für den Rettungsdienst im T. -D. M. vom 30. März 2020 (im Folgenden: GebS). Nach § 2 Abs. 1 GebS werden für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes Gebühren nach Maßgabe der GebS und der dazugehörigen Gebührentarife erhoben. Nach § 2 Abs. 2 GebS entsteht die Gebührenpflicht mit dem Beginn der Inanspruchnahme der Leistung (Übernahme des Einsatzes durch die Leitstelle des Beklagten und Ausrücken des Einsatzmittels) und endet mit dem Einrücken des Einsatzmittels in der Rettungswache bzw. mit der Übernahme eines Folgeeinsatzes. Nach § 3 Abs. 1 GebS ist Gebührenschuldnerin u.a. diejenige, die a) die Leistung des Rettungsdienstes in Anspruch nimmt oder b) die Leistung des Rettungsdienstes angefordert hat. Nach Nr. 3.5.1 des Gebührentarifs A beträgt die Grundgebühr „NEF des T. -D. M. (inkl. Notarzt/Notärztin)“ 521,- Euro. Nach dem Gebührentarif C beträgt die Gebühr für die Inanspruchnahme der Kreisleitstelle 73,- Euro. Wie bei allen Benutzungsgebühren setzt auch das Gebührentatbestandmerkmal der Inanspruchnahme von Notarzteinsatzfahrzeugen und notärztlichen Leistungen sowie der Kreisleitstelle im Rettungsdienst grundsätzlich einen entsprechenden Willen der Inanspruchnehmerin voraus. Für „aufgedrängte“ Leistungen besteht grundsätzlich keine Gebührenpflicht. Ist die Notfallpatientin allerdings nicht in der Lage, ihren Willen zu äußern, kann die willentliche Inanspruchnahme durch das objektive Interesse der Notfallpatientin, deren mutmaßlichen Willen nach Beurteilung eines unabhängigen Beobachters oder die Erfüllung des Anstaltszwecks durch die Leistungserbringung ersetzt werden. Jedenfalls ist die Erbringung solcher Leistungen, die nach vernünftiger Einschätzung des Rettungsdienstpersonals geboten sind, vom Willen der Hilfsbedürftigen gedeckt, solange keine beachtlichen Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass dies nicht der Fall ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 14. Juni 2021 – 9 E 304/21 –, juris, Rn. 6 ff. m. w. N., sowie Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. November 1998 – 2 L 41/98 –, juris, Rn. 9. Da es gerade Sinn des Rettungsdienstes ist, Hilfe zu leisten, bevor es zu spät sein kann, muss für die Erforderlichkeit des konkreten Einsatzes auf eine sog. „ex-ante“-Einschätzung abgestellt werden. Deshalb sind Einsatzfahrten auch dann abgeltungsfähig, mithin von der Intention des Rettungsdienstgesetzes getragen, wenn beim Eintreffen des Einsatzmittels am Einsatzort zum Beispiel die Person, die den Rettungsdienst alarmiert hat, nicht angetroffen wird oder die verletzte Person nach Untersuchung durch den Notarzt nicht zum Krankenhaus gefahren werden muss oder einen solchen Transport ausdrücklich ablehnt. Das zieht in gebührenrechtlicher Hinsicht nach sich, dass die soeben beschriebenen „Fehleinsätze“ bei der Gebührenbedarfsberechnung als gebührenfähige Kosten zu berücksichtigen sind. So zutreffend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 1997 – 4 A 288/97 –, juris. Dies zugrunde gelegt hat hier die Klägerin den Gebührentatbestand erfüllt und ist daher gebührenpflichtig. Die Einwände der Klägerin gegen die Gebührenfestsetzung stellen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids nicht durchgreifend in Frage. Im Einzelnen: Die Klägerin hat am 5. Juli 2020 den Notruf gewählt und bei der Leitstelle des Beklagten einen Wohnungsbrand gemeldet. Die Leitstelle hat daraufhin die Feuerwehr und einen Rettungswagen zum Einsatzort geschickt. Diese Einsatzmittel hat die Klägerin somit selbst angefordert und wäre hierfür nach § 3 Abs. 1 lit. b) GebS ohne weiteres gebührenpflichtig. Die Gebühren für die Inanspruchnahme dieser Einsatzmittel hat der Beklagte der Klägerin indes nicht in Rechnung gestellt, so dass diese nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Den später zum Einsatzort hinzugerufenen Notarzt hat die Klägerin – worauf sie zutreffend hinweist – nicht selbst „angefordert“ im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. b) GebS. Gleichwohl hat sie den Notarzt „in Anspruch genommen“ im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. a) GebS. Denn das Herbeirufen des Notarztes stellt sich aus ex-ante-Sicht als eine vernünftige Einschätzung der Besatzung des Rettungswagens dar und war demnach geboten. Damit war dies nach den oben dargestellten Gründen auch vom Willen der Hilfsbedürftigen, hier der Klägerin, gedeckt. Beachtliche Anhaltspunkte dafür, dass dies hier nicht der Fall gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Denn die Klägerin hat einen Wohnungsbrand gemeldet, den es tatsächlich nicht gab. Zudem machte die Klägerin auf die Besatzung des Rettungswagens einen psychisch auffälligen Eindruck. Unter Berücksichtigung dieser beiden Umstände war die Entscheidung, die psychische Situation der Klägerin durch einen Notarzt untersuchen zu lassen, nicht zu beanstanden. Bestätigt wird dies durch die (Verdachts-)Diagnose des Notarztes, die auf eine wahnhafte Störung lautete. Die hiergegen von der Klägerin vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Die Klägerin trägt hierzu im Wesentlichen vor, dass sie die Diagnose einer wahnhaften Störung nicht nachvollziehen könne und dass ihr noch nie eine derartige Diagnose gestellt worden sei. Damit benennt die Klägerin jedoch keine objektiven Anhaltspunkte, die die Richtigkeit der Entscheidung des Rettungsdienstpersonals in Zweifel ziehen könnten. Gleiches gilt für den Vortrag der Klägerin, dass aus ihrer Sicht keine „Behandlung“, sondern lediglich eine „Unterhaltung auf dem Bürgersteig“ stattgefunden habe. Davon abgesehen ist die (Verdachts-)Diagnose einer wahnhaften Störung angesichts der Tatsache, dass die Klägerin einen Wohnungsbrand meldet, den es tatsächlich nicht gab, objektiv gesehen sehr wohl nachvollziehbar. Ob sich diese (Verdachts-)Diagnose im Nachhinein möglicherweise als richtig oder falsch erweist, ist im vorliegenden Zusammenhang rechtlich irrelevant. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht der Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 594,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.