Gerichtsbescheid
6 K 7359/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0209.6K7359.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger begehrt die Gewährung eines weiteren Wiederholungsversuchs für die Prüfung „12-Minuten-Lauf“. Der Kläger war Studierender im Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst an der Fachhochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen im Einstellungsjahrgang 0000. Im Rahmen des Studiums des Klägers ist innerhalb des Teilmoduls Berufspraktisches Training 5 „körperliche Leistungsfähigkeit“ unter anderem ein Lauf über 12 Minuten zu absolvieren. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling innerhalb dieser Zeit eine je nach Geschlecht und Alter des Prüflings bestimmte Strecke absolviert. Im Falle des Klägers betrug diese zu absolvierende Strecke 2.600 m. Nachdem der Kläger die Prüfung im ersten Versuch am 00.00.0000 nicht bestanden hatte, nahm er am Wiederholungsversuch am 00.00.0000 teil. Der Kläger lief innerhalb von 12 Minuten 2.400 m, so dass die Prüfung mit „nicht bestanden“ bewertet wurde, was ihm mit Bescheid vom 30.08.2019 mitgeteilt wurde. Im gleichen Bescheid teilte das beklagte Land dem Kläger mit, dass damit die Modulprüfung endgültig nicht bestanden und eine Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen sei. Gegen diese Prüfungsentscheidung legte der Kläger unter 03.09.2019 Widerspruch ein. Diesen begründete er damit, dass die Abnahme der Prüfung verfahrensfehlerhaft erfolgt sei. Zum einen sei es während des Laufes zu einer Störung durch einen Sturz eines Mitprüflings gekommen, der sich unmittelbar hinter dem Kläger befunden habe. Der Sturz und die „Hilferufe“ des Mitprüflings hätten den Kläger dazu veranlasst, seinen Lauf zu verlangsamen und sich umzusehen, um dem Gestürzten gegebenenfalls zur Hilfe eilen zu können. Er habe dann realisiert, dass bereits andere Personen zur Hilfe gekommen seien und sei dann weitergelaufen, wobei er sich zunächst wieder in das vorangehende Lauftempo habe eingewöhnen müssen. Dadurch habe er eine kurze Zeit beim Lauf verloren, welche ihm anschließend gefehlt habe, um die Prüfung zu bestehen. Diese Störung habe das beklagte Land zu verantworten, da dieses einen ungestörten Prüfungsablauf zu gewährleisten habe. Es habe durch die Entscheidung, mehrere Prüflinge gleichzeitig laufen zu lassen, das Risiko geschaffen, dass diese sich gegenseitig behinderten. Ebenso sei es verfahrensfehlerhaft gewesen, dass der Wiederholungsprüfungstermin am 30.08.2019, am letzten Arbeitstag des Ausbildungsjahres, stattgefunden habe. Aufgrund dieses Umstands sei es nicht möglich gewesen, die Wiederholungsprüfung ein erneutes Mal zu wiederholen. Daher sei es dem Kläger auch nicht möglich gewesen, die Prüfung abzubrechen. Das Risiko, dass es bei der Prüfung zu Störungen kommt, sei somit auf die Prüflinge in unzulässiger Weise verlagert worden. Nach Einholung von Stellungnahmen der Prüfer wies das beklagte Land den Widerspruch mit Bescheid vom 15.11.2019, dem Kläger zugegangen am 18.11.2019, zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass dem Kläger über die regulären zwei Laufprüfungstermine hinaus weitere freiwillige Abnahmemöglichkeiten im Rahmen der berufspraktischen Trainings zur Verfügung gestanden hätten. Insgesamt habe er somit acht Mal die Möglichkeit gehabt, die Prüfung zu bestehen. Hierbei habe er entweder eine zu geringe Strecke zurückgelegt, die Prüfung abgebrochen oder sei sportbefreit gewesen. Es lägen keine offensichtlichen Prüfungsverfahrensmängel vor. Dass während des Laufes mehrere Prüflinge zusammen geprüft würden, sei gängige Praxis und nicht zu beanstanden. Ein Sturz eines Mitprüflings sei kein plötzliches, von außen hinzutretendes Ereignis, welches in den Verantwortungsbereich des beklagten Landes falle. Überdies habe der Kläger diesen vermeintlichen Verfahrensfehler erstmalig im Widerspruchsverfahren geltend gemacht. Er hätte den Fehler jedoch sofort bei Eintritt der Störung, spätestens direkt nach dem Lauf, rügen und erklären müssen, welche Konsequenzen er hieraus ziehen wolle. Der Kläger hat am 17.12.2019 Klage erhoben, zu deren Begründung er unter Wiederholung der Begründung aus dem Widerspruchsverfahren im Wesentlichen folgendes ergänzend vorträgt: Der Sturz seines Mitprüflings habe ihn auch während des Laufes emotional beschäftigt, da er sich darüber Gedanken gemacht habe, ob nun die Polizeikarriere seines Kommilitonen beendet sei. Demnach sei ihm zugleich vor Augen geführt worden, dass dies auch seine letzte Chance gewesen sei, diese Prüfung zu bestehen, um sein Studium weiter fortsetzen zu können. Insgesamt habe der Stutz des Mitprüflings bei ihm zu einem Schock und zu einer Beeinträchtigung geführt. Der Wiederholungstermin sei absichtlich auf den letzten Tag des Ausbildungsabschnitts gelegt worden, um eine erneute Wiederholung der Prüfung zu vereiteln. Das sei deswegen unzulässig, da den Prüflingen grundsätzlich eine unbegrenzte Anzahl an Versuchen zustünde. Es sei allgemein bekannt, dass diese Prüfung körperlich sehr anspruchsvoll sei und dementsprechend viele Prüflinge diese Prüfung nicht bestünden. Der Kläger beantragt sinngemäß, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids vom 30.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2019 zu verpflichten, den Kläger die Laufprüfung erneut ableisten zu lassen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es verweist auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass die emotionale Betroffenheit, welche der Sturz des Mitprüflings bei dem Kläger ausgelöst haben soll, gerade ein weiteres Indiz dafür sei, dass der Kläger für den Polizeivollzugsdienst ungeeignet sei. Solche Prüfungen würden auch die Fähigkeit der Anwärter abprüfen, mit äußeren, unvorhergesehenen Einflüssen zurechtzukommen, wie sie im Berufsalltag eines Polizisten zu erwarten seien. Gerade deswegen sei es nicht geboten, dass die Prüfungen unter sterilen, von der Umgebung abgeschirmten Bedingungen stattfänden. Das Gericht hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgang des beklagten Landes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einzelrichter konnte gem. § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, und der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden. Die Klage hat keinen Erfolg. Zugunsten des Klägers geht das Gericht davon aus, dass der Kläger, obwohl er in seinem wörtlichen Klageantrag den Widerspruchsbescheid nicht erwähnt, die Verpflichtung des beklagten Landes zur Neuabnahme der Prüfung unter Aufhebung des Prüfungsbescheids vom 30.08.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2019 begehrt (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO für den kassatorischen Teil der Versagungsgegenklage). Dies ergibt sich zwanglos daraus, dass der Klageschrift neben dem Prüfungsbescheid auch der Widerspruchsbescheid beigefügt war. I. Die so verstandene Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Bewertung der Laufprüfung vom 30.08.2019 sowie der Widerspruchsbescheid vom 15.11.2019 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einräumung eines erneuten Wiederholungsversuchs, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger kann die Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs nicht darauf stützen, dass der Wiederholungsversuch an einem Prüfungsmangel gelitten hätte. Die Rechtsgrundlage für die Bewertung des Moduls „Berufspraktisches Training“ Teilmodul 5 „Körperliche Leistungsfähigkeit“ bildet § 4 Abs. 1 S. 1 und 4 StudO-BA Teil B in der Fassung vom 31.08.2018, gültig ab dem 01.09.2018. Danach werden die (Teil-)Studienleistungen des Moduls ohne Notenvergabe mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Das gesamte Modul ist nur dann bestanden, wenn alle (Teil-)Studienleistungen mit „bestanden“ bewertet wurden. Den Prüfungsbehörden verbleibt bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit eingeschränkt. Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Entsprechendes gilt für die Rechtmäßigkeitskontrolle bei dienstlichen Beurteilungen Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 02.11.2015 bzw. Urteil vom 16.12.2009 – 6 A 147/14 bzw. 6 A 1369/07 –, juris, Rn. 7 bzw. Rn. 27. Hiervon ausgehend vermag der Einzelrichter keine Prüfungsmängel festzustellen. 1. Eine Behinderung durch den Sturz des Mitprüflings kann der Kläger ebenso wenig mit Erfolg als Prüfungsmangel geltend machen wie eine verfahrensfehlerhafte Durchführung der Prüfung als Gruppenlauf. In dem Sturz des Mitprüflings liegt bereits keine erhebliche Störung des Prüfungsablaufs, welche einen rügefähigen Verfahrensmangel begründet. Gleiches gilt für die Modalität der Prüfung als Laufprüfung von mehreren Prüflingen. Unabhängig davon könnte sich der Kläger auf diese (vermeintlichen) Verfahrensfehler nicht berufen. a) Aus dem Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG resultiert, dass jeder Prüfling das Recht darauf hat, seine Prüfungsleistung erbringen zu können, ohne durch erhebliche äußere Einwirkungen gestört zu werden. Es muss gewährleistet sein, dass der Prüfling, seine „wahren“ Fähigkeiten und Leistungen abrufen kann und gegenüber anderen Prüflingen nicht schlechter gestellt wird. Vgl. VG Köln, Urteil vom 06.07.2021 – 6 K 397/19 –, juris, Rn. 31; VG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2019 – 2 K 376/18 –, juris, Rn. 52; Jeremias, in: Niehues/Fischer/Jeremias Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 467. Der Prüfling hat keinen Anspruch darauf, eine Prüfung völlig frei von störenden äußeren Einflüssen zu absolvieren. Voraussetzung ist lediglich, dass die Prüfung unter „normalen“ Bedingungen stattfindet. Welche Einwirkungen noch als „normal“ gelten oder als erhebliche Störungen zu bewerten sind, lässt sich nicht abschließend definieren; es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an. Die Frage, ob eine bestimmte Beeinträchtigung erheblich ist, beantwortet sich grundsätzlich nach objektiven Kriterien aus der Sicht eines normal empfindsamen Prüflings. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2016 – 2 K 3984/15 –, juris, Rn. 25; Jeremias, in: Niehues/Fischer/Jeremias Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 468 f. Unter Heranziehung dieser Grundsätze ist bereits nicht davon auszugehen, dass der Sturz eines Mitprüflings geeignet war, den Kläger davon abzuhalten, seine wahren Fähigkeiten in der Prüfung nachzuweisen. Denn das Sturzereignis fand nach der nachvollziehbaren und durch den Kläger im Übrigen auch nicht beanstandeten Stellungnahme des Prüfers POK M. über 70 Meter hinter dem Kläger auf einer 400 Meter-Rundlaufbahn statt. Diesen Abstand errechnete POK M. anhand seiner Dokumentation der Sturzposition (20 Meter vor der Ziellinie) und des Sturzzeitpunkts (nach 5:49 Minuten) sowie unter Auswertung der Aufzeichnungen über den Zeitpunkt, in welchem der Kläger die Ziellinie nach seiner dritten Runde überquerte (5:35 Minuten) und dessen durchschnittlicher Rundengeschwindigkeit in der vorherigen Runde (3,74 m/s). Davon, dass sich der stürzende Prüfling unmittelbar hinter dem Kläger befunden habe, kann demnach nicht die Rede sein. Bei dieser Sachlage erscheint es unwahrscheinlich, dass der Kläger den Sturz und die Hilferufe mehr als nur unterschwellig wahrgenommen hat. Selbst wenn der Kläger sich veranlasst gesehen haben sollte, dem Mitprüfling zu helfen, hätte er ohne nennenswerten Zeitverlust feststellen können, dass sich bereits ausreichend zur Hilfe bereite Personen in der Nähe des Gestürzten befanden. Denn ausweislich der Schilderungen von POK M. waren vier Prüfer und Prüferinnen entlang der Laufbahn verteilt, von denen KOK’in Q. dem Gestürzten unmittelbar zur Hilfe kam. b) Das Recht des Klägers auf eine Prüfung unter „normalen“ Bedingungen ist auch nicht deswegen verletzt worden, weil die Prüfung nicht als Einzellauf, sondern als Lauf einer ganzen Gruppe von Prüflingen (hier: neun) erfolgte. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die gleichzeitige Anwesenheit mehrere Prüflinge als solches bereits eine Beeinträchtigung des Klägers bewirkt haben könnte. Die 400-Meter-Laufbahn eines Sportplatzes bietet ausreichend Platz für die Prüflinge, ihre körperliche Leistungsfähigkeit unbehindert durch andere Prüfungsteilnehmer nachzuweisen, selbst wenn alle Prüflinge gemeinsam in den Lauf starten. Dies gilt umso mehr, wenn bei der Beurteilung das Ziel der Prüfung herangezogen wird. Die berufspraktische Prüfung dient dem Nachweis der körperlichen Leistungsfähigkeit der Polizeianwärter. Die Anwesenheit weiterer Personen, kurze Unterbrechungen oder gar kurzzeitige Störungen dürfen nicht dazu führen, dass das auch im Polizeieinsatz abzurufende Leistungsniveau sofort absinkt. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die emotionale Beschäftigung mit dem Vorfall eine weitere Ursache für seinen Leistungsabfall in der vierten Runde gewesen sei. Dass ein Prüfling einem gewissen emotionalen Druck während der Prüfung standhalten muss, der auch aus der Sorge vor einem möglichen Scheitern und den sich daraus ergebenden Konsequenzen entsteht, ist kein von außen kommendes, ungewöhnliches Ereignis, sondern grundsätzlich mit jeder Prüfungssituation verbunden. c) Der Kläger könnte sich auf die behaupteten Verfahrensfehler ohnehin nicht mit Erfolg berufen, weil er diese – unterstellten – Verfahrensmangel nicht rechtzeitig gerügt hat. Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen möglichst unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können. Wer bei der Erbringung seiner Prüfungsleistung durch äußere Einwirkungen gestört wird, hat gegenüber dem nichtgestörten Prüfling eine geringere Chance, seine volle Leistungsfähigkeit zu entfalten. Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt aber nicht, die Sorge für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung allein der Prüfungsbehörde und den Prüfern aufzuerlegen. Er lässt es zu, dass auch dem Prüfling aufgegeben wird, das Seine dazu beizutragen, und steht deshalb der Rechtsauffassung nicht entgegen, dass das Prüfungsrechtsverhältnis dem Prüfling, der auf seinen eigenen Antrag und (zumindest auch) in seinem eigenen Interesse geprüft wird, die Obliegenheit zuweist, am Prüfungsverfahren mitzuwirken, und dass der Prüfling widersprüchlich und gegen den auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben handelt, wenn er sich der Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Prüfungsverfahrens entzieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 – 7 C 67.82 –, BVerwGE 69, 46 = juris, Rn. 14 ff. In Ausgestaltung dieser Mitwirkungslast trifft den Prüfling die Obliegenheit, etwaige Fehler im Prüfungsverfahren unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, zu rügen. Durch die Rügeobliegenheit soll einerseits für die Prüfungsbehörde eine Kompensationsmöglichkeit geschaffen werden, um die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren und Mängel im Prüfungsverfahren erst gar nicht entstehen zu lassen. Daneben soll der Prüfungsbehörde durch eine frühzeitige Rüge eine eigene zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts, auch im Hinblick auf mögliche spätere Streitigkeiten, ermöglicht werden. Auf der anderen Seite soll die Rügeobliegenheit verhindern, dass der Prüfling, indem er sich in Kenntnis des Verfahrensmangels der Prüfung unterzieht bzw. die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde. Der Anspruch des Prüflings auf Beseitigung oder Kompensation eines Mangels und dessen Folgen erlischt daher, wenn er den Fehler kennt oder kennen muss, die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Verfahren einlässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.08.2017 – 19 A 1451/15 –, juris, Rn. 9 ff. m. w. N.; Urteil der Kammer vom 09.09.2010 – 6 K 3829/09 –, juris, Rn. 23 ff. m. w. N. Etwas anderes gilt lediglich in den Fällen, in denen die bekannt gewordene Störung des Prüfungsablaufs nach Art und Ausmaß „ohne jeden Zweifel“ die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt. Hier ist das Prüfungsamt von Amts wegen verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder des Ausgleichs zu treffen, ohne dass es insoweit einer förmlichen Rüge des Prüflings bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.06.2009 – 14 B 594/09 –, juris, Rn. 12 f. m. w. N. Unabhängig davon, ob ein von Amts wegen oder nur nach Rüge des Prüflings zu beachtender Verfahrensfehler vorliegt, trifft den Prüfling aufgrund seiner Mitwirkungspflicht darüber hinaus die Pflicht zu erklären, ob er Konsequenzen aus der Störung ziehen oder die Prüfung trotz der Beeinträchtigung gegen sich gelten lassen will. Mit dieser Erklärung darf der Prüfling aus Gründen der Chancengleichheit grundsätzlich nicht so lange warten, bis ihm das Ergebnis der Prüfung bekannt geworden ist. Denn dadurch, dass er von dem Ergebnis abhängig machen kann, ob er sich auf einen Verfahrensfehler - nachträglich - beruft oder nicht, verschafft er sich unter Umständen eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.06.2009 – 14 B 594/09 –, juris, Rn. 16 ff. m. w. N. Einer ausdrücklichen Regelung bedarf diese Obliegenheit nicht. Sie ergibt sich unmittelbar aus der zwischen Prüfling und Prüfungsbehörde bestehenden rechtlichen Beziehung, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1999 – 2 C 30.98 –, juris, Rn. 26, und ist Ausprägung des verfassungsrechtlichen Gebots der Chancengleichheit im Prüfungsrecht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.06.2009 – 14 B 594/09 –, juris, Rn. 18. Diese für die juristischen Staatsprüfungen entwickelte Rechtsprechung ist auf die streitgegenständliche Bachelorprüfung übertragbar. Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 12.02.2019 – 2 K 177780/17 –, Rn. 54 ff., und vom 20.11.2018 – 2 K 3180/18 –, Rn. 31 ff., beide juris. Ferner VG Köln, Urteil vom 23.08.2019 – 19 K 11355/17 –, juris, Rn. 55 ff. Gemessen hieran kann vorliegend dahin stehen, ob es sich bei den – unterstellten – Verfahrensmängel in Gestalt des Sturzes eines Mitprüflings und der Prüfungsform Gruppenlauf um von Amts wegen oder nur auf Rüge zu berücksichtigende Verfahrensfehler handelt. Denn dem Kläger, der weder vor Antritt der Prüfung gegenüber den Prüfern noch im Nachgang zum betreffenden Wiederholungstermin gegenüber dem Prüfungsamt weder die Prüfungsmodalität gerügt noch im Anschluss eine Beeinträchtigung durch den Sturz des Mitprüflings bzw. einen fehlenden Ausgleich für die von ihm empfundene Störung geltend gemacht hat, ist die (nachträgliche) Berufung auf diese – unterstellten – Verfahrensmängel aus Gründen der Chancengleichheit verwehrt. Er hat sich erstmals in seiner Widerspruchsbegründung gegen den Bescheid des beklagten Landes vom 30.08.2019 und damit erst nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung auf einen – vermeintlich – verfahrensfehlerhaften Prüfungsablauf berufen. Am Tag der Prüfung selbst hat sich der Kläger ohne Beanstandung auf die Prüfungsabnahme eingelassen bzw. keine Sturzbeeinträchtigung moniert. Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, er habe den Lauf für eine Rüge nicht abbrechen können, da es seine letzte Möglichkeit gewesen sei, die Prüfung noch zu bestehen. Auch wenn sich der Kläger aus verständlichen Gründen während des Laufes nicht dazu entschieden hat, den Fehler anzubringen und hierfür seinen Lauf abzubrechen, so wäre er trotzdem dazu verpflichtet gewesen, zumindest direkt nach dem Lauf einen erkannten Verfahrensmangel zu rügen. Denn den Prüfling trifft aufgrund seiner Mitwirkungspflicht die Pflicht zu erklären, ob er Konsequenzen aus der Störung ziehen oder die Prüfung trotz der Beeinträchtigung gegen sich gelten lassen will. Auch wenn ihm nach Ende der 12 Minuten sein Scheitern der Prüfung bewusst und die Prüfung beendet war, verliert die Rügeobliegenheit damit nicht ihren Sinn. Denn der Prüfungsbehörde wäre bei „rechtzeitiger“ Rüge ermöglicht worden, die Auswirkungen des Sturzes auf den Kläger vor Ort unter Einbeziehung aller Anwesenden verlässlich aufzuklären. 2. Auf den Umstand, dass der Wiederholungslauf am 30.08.2019 und damit am letzten Arbeitstag des Studienjahres stattgefunden hat, kann sich der Kläger ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Ein Verfahrensfehler ist darin nicht zu erkennen. Dessen ungeachtet ist der Kläger auch mit diesem Vorbringen präkludiert. a) Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StudO-BA Teil B scheidet eine weitere Nachholung oder Wiederholung des Leistungsnachweises u. a. für den „12-Minuten-Lauf“ aus, wenn dieser nicht bis zum Ende des zweiten Studienjahres erbracht wird. Die Regelung markiert die zeitliche Grenze, bis zu deren Erreichen die geforderten Nachweise erbracht werden müssen. In prüfungsorganisatorischer Hinsicht bestimmt indes § 4 Abs. 4 Satz 2 StudO-BA Teil B, dass die Wiederholungsprüfung im Zeitraum des HS 2.5 angeboten wird. Diesen Anforderungen wird der Prüfungsversuch am 30.08.2019 gerecht. Weitere Vorgaben an die zeitliche Lage der Wiederholungsprüfung enthält die Studienordnung nicht. Warum es in Bezug auf den Kläger einen Verfahrensfehler darstellen soll, dass die Wiederholungsprüfung tatsächlich ganz am Ende des zweiten Studienjahres stattfand, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Dem Kläger stand, nachdem er einen ersten Prüfungsversuch erfolglos absolvierte, ohnehin nur noch der Wiederholungsversuch zur Verfügung. Eine weitere reguläre Wiederholungsmöglichkeit nach einem Scheitern im Wiederholungsversuch musste somit nicht vorgesehen werden. Für den vorliegenden Fall ohne Belang ist, dass der Kläger selbst im Falle des Prüfungsrücktritts vom Wiederholungsversuch wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit keine Wiederholungsmöglichkeit nach Ablauf des zweiten Studienjahres erhielte. Denn der Kläger hat sich auf eine solche Prüfungsunfähigkeit weder berufen noch liegen entsprechende Anhaltspunkte dafür vor. Aber auch für diesen Fall ist geklärt, dass eine wegen Überschreitens der starren zeitlichen Grenze des § 4 Abs. 5 Satz 1 StudO-BA Teil B ausgeschlossene Wiederholungsmöglichkeit keine Verletzung der grundgesetzlich verbürgten Berufsfreiheit der Prüflinge darstellt. Vgl. hierzu im Einzelnen: VG Köln, Urteil vom 06.07.2021 – 6 K 397/19 –, juris, Rn. 57 ff. m. w. N. aus der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung. Eine vom Kläger sinngemäß geltend gemachte unzulässige Risikoverschiebung zu seinen Lasten ist darin schon deshalb nicht zu sehen, weil dem Kläger neben dem regulären Erst- und Wiederholungsversuch zusätzlich sechs freiwillige Abnahmeangebote im Sinne des § 4 Abs. 4 S. 3 und 4 StudO-BA Teil B unterbreitet und von ihm tatsächlich fünf Mal in Anspruch genommen wurden. b) Nach den obigen Ausführungen (unter I.1.c)) ist dem Kläger die Berufung auf diesem angeblichen Verfahrensfehler ohnehin verwehrt, nachdem er sich rügelos in Kenntnis des Prüfungstermins der Prüfung unterzogen hat. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.