Urteil
19 K 7619/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0210.19K7619.18.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten über die Festsetzung von Elternbeiträgen vom 01.10.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.10.2021 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten über die Festsetzung von Elternbeiträgen vom 01.10.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.10.2021 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand Die Kläger sind die Eltern des Kindes S. N. W. X. , geb. am 00.00.0000, der vom 01.08.2017 bis 18.09.2017 die Kindertagesstätte G. e. V. in der L. -C. -Str. 00 in C1. und vom 01.10.2017 bis 31.07.2018 die Kindertagesstätte T. , B. T1. straße in C1. besuchte. Die Kläger kündigten den Betreuungsvertrag mit der Kita G. am 18.09.2017 und einigten sich im Vergleichswege mit der Tagesstätte auf eine Vertragsauflösung mit Ablauf des Monats Januar. Bis dahin leisteten die Kläger weiterhin (bis auf das Essensgeld) Zahlungen in Höhe von 41,50 € pro Monat (zuzüglich zu dem von der Beklagten festzusetzenden Elternbeitrag direkt an die Tagesstätte zu zahlender Trägeranteil) an die Tagesstätte. Zum 31.01.2018 wurde der Betreuungsplatz in der Tagesstätte G. e. V. neu besetzt und S. N. dort abgemeldet. In der Tagesstätte T. war S. N. ab 01.10.2017 angemeldet. Mit Bescheid vom 24.05.2018 setzte die Beklagte den Elternbeitrag für den Besuch der Tageseinrichtung B. T1. unter Annahme eines maßgeblichen Jahreseinkommens bis 73.626 € für die Monate Oktober bis Dezember 2017 auf 260,00 €/Monat und für den Monat Januar 2018 auf 446,00 € fest. Zur Begründung führte sie aus, für S. N. sei – obwohl beitragsfreies Vorschulkind – ein monatlicher Elternbeitrag in dem Zeitraum von Oktober 2017 bis Januar 2018 zu entrichten, weil er in diesem Zeitraum in zwei Kindertagesstätten angemeldet gewesen sei. Unter dem 28.05.2018 legten die Kläger gegen den Beitragsbescheid vom 24.05.2018 Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie u. a. aus, das Elterneinkommen sei zum einen zu hoch angesetzt worden. Zum anderen hätten für S. N. in dem Zeitraum Oktober 2017 bis Januar 2018 nicht zwei Betreuungsverträge bestanden. Der Betreuungsvertrag mit der Kita G. sei am 18.09.2017 mit sofortiger Wirkung gekündigt worden. Die vertraglichen Regelungen des Trägers der Einrichtung zur Kündigungsfrist seien wegen Verstoßes gegen zwingendes AGB-Recht, insbesondere § 309 Nr. 5 BGB unwirksam. Zahlungen an den Träger seien nur aufgrund des Vergleichs erfolgt, dieser lasse jedoch den beendeten Betreuungsvertrag nicht wieder aufleben. Betreuungsleistungen seien nach der Kündigung auch nicht mehr erbracht worden. Zudem bestimme § 23 Abs. 3 Satz 1 des Kinderbildungsgesetzes NRW (KiBiz), dass für Vorschulkinder keine Beiträge anfielen. Daher seien für S. N. selbst bei Vorliegen zweier Betreuungsverträge keine Beiträge zu erheben. Die Beklagte half dem Widerspruch hinsichtlich der Beitragshöhe für das Jahr 2018 ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2018 im Übrigen (hinsichtlich der grundsätzlichen Beitragspflicht für S. N. ) zurück. Zur Begründung führte sie aus, sie habe die Beitragshöhe aufgrund der nunmehr gemachten zusätzlichen Angaben neu berechnet und den Beitrag für Januar 2018 auf 260,00 € neu festgesetzt. Die grundsätzliche Beitragspflicht bleibe jedoch bestehen. Der Betreuungsvertrag mit der Kita L. -C. -Straße habe nach Mitteilung des Trägers erst mit Ablauf des 31.01.2018 geendet. An die Mitteilung des Trägers sei sie gebunden. Es sei nicht erheblich, dass in der Kita keine Betreuungsleistungen nach der Kündigung mehr erbracht worden seien. Denn die Beitragspflicht knüpfe an die Bereitstellung des Betreuungsplatzes an. Für S. N. seien von Oktober 2017 bis Januar 2018 zwei Betreuungsplätze bereitgestellt worden. In diesem Fall sei gemäß § 5 Abs. 7 der Beitragssatzung (EBS) für den nicht in Anspruch genommenen Betreuungsplatz zu zahlen. Soweit gemäß § 23 Abs. 3 KiBiz S. N. als Vorschulkind beitragsfrei zu stellen sei, gelte dies nur für einen Betreuungsplatz. Denn durch das Land werde den Kommunen auch nur der Finanzausgleich für einen Platz für ein Vorschulkind gewährt. Am 13.11.2018 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren. Die Kläger haben zunächst beantragt, den Bescheid vom 28.05.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.10.2018 insoweit aufzuheben, als darin Beiträge für die Betreuung von S. N. festgesetzt wurden. Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 01.10.2021 den Elternbeitrag für S. N. für den Zeitraum Oktober 2017 bis Januar 2018 endgültig auf 260,00 €/Monat festgesetzt und den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2021 zurückgewiesen hat, beantragen die Kläger nunmehr, die Festsetzung von Elternbeiträgen für S. N. für den Zeitraum Oktober 2017 bis Januar 2018 durch den Elternbeitragsbescheid vom 01.10.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.10.2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, gemäß § 3 Abs. 1 EBS hätten die Beitragspflichtigen für die Bereitstellung eines Betreuungsplatzes Beiträge nach der Satzung zu entrichten. Nach § 5 Abs. 4 EBS bestehe die Beitragspflicht unabhängig von der tatsächlichen Betreuungsleistung und erstrecke sich auf die Monate, in denen ganz oder teilweise ein Betreuungsvertrag bestehe. Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen durch Kinder, die am 01.08. des Folgejahres schulpflichtig würden, sei nach § 23 Abs. 3 KiBiz i. V. m. 3 Abs. 2 EBS beitragsfrei. Für den streitgegenständlichen Zeitraum hätten zwei Betreuungsverhältnisse für S. N. bestanden. Der Betreuungsvertrag mit der Kita G. e. V. habe erst zum 31.01.2018 geendet. Die von den Klägern angeführte Unwirksamkeit der Kündigungsregelungen durch den Träger der Kita seien unerheblich, da der Vertrag durch eine Individualabrede zwischen den Klägern und dem Träger dahingehend geändert worden sei, dass er zum 31.01.2018 ende. Bei gleichzeitigem Bestehen mehrerer Betreuungsverträge sei nach § 5 Abs. 7 EBS für jeden nicht in Anspruch genommenen Betreuungsplatz Elternbeitrag zu zahlen. Diese Regelung verstoße nicht gegen § 23 Abs. 1 Satz 1 KiBiz. Nach der Gesetzesbegründung sei Ziel der Beitragsfreiheit, dass jedes Kind die Möglichkeit haben müsse, das Angebot an Bildung, Erziehung und Betreuung durch den Kindergarten wahrzunehmen. Danach stehe jedem Kind ein beitragsfreier Betreuungsplatz zu, nicht jedoch zwei, wie sich aus der Fassung im Singular ergebe. Andernfalls stünde es den Eltern von Vorschulkindern frei, mehrere Betreuungsverträge zu schließen, die bereitgestellten Plätze nicht zu nutzen und keine Beiträge zu zahlen, was zum Wegfall der Planungssicherheit für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Einrichtungen führen würde. Die Beklagte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe sei in diesem Fall doppelt finanziell belastet, denn weder werde ihr für den zweiten Betreuungsplatz ein Zuschuss durch das Land gewährt, noch könne sie Elternbeiträge zur teilweisen Refinanzierung der aufgewendeten Kosten erheben. Die Kläger haben einen Eilantrag gestellt, dem die Kammer mit Beschluss vom 21.02.2019 – 19 L 2816/18 – stattgegeben hat. Wegen weiterer Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die durch die Kläger vorgenommene Klageänderung sachdienlich i. S. d. § 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO. Die Kläger haben die Klage geändert, indem sie ihren Antrag nunmehr gegen den Bescheid der Beklagten vom 01.10.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.10.2021 richten. Diese Klageänderung ist sachdienlich, weil der Bescheid vom 01.10.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.10.2021 den ursprünglich streitgegenständlichen Bescheid vom 28.05.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.10.2018 ersetzt und in der Sache denselben Sachverhalt, die Beitragsfestsetzung für die Betreuung von S. N. im Zeitraum Oktober 2017 bis Januar 2018, regelt. II. Die Klage ist auch begründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 01.10.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.10.2021 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid ist rechtswidrig, weil es an der erforderlichen Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Elternbeiträge im maßgeblichen Zeitraum fehlt. Die Kläger sind nicht beitragspflichtig nach den Regelungen der EBS der Beklagten. Eine solche Regelung wäre auch im Übrigen rechtswidrig und damit nichtig, weil sie gegen § 23 Abs. 3 Satz 1 des Kinderbildungsgesetzes vom 30.10.2007 (KiBiZ a. F.) verstoßen würde. Die Beitragspflicht der Kläger ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 1 EBS. Denn im Einklang mit § 23 Abs. 3 Satz 1 KiBiz a. F. sind Kinder, die - wie S. N. - am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, gemäß § 3 Abs. 2 EBS nicht beitragspflichtig. Eine Beitragspflicht für Vorschulkinder entsteht nach der Satzungsregelung bereits nicht. Zwar spricht § 3 Abs. 2 Satz 1 EBS (gleichlautend zu § 23 Abs. 3 Satz 1 KiBiZ a. F.) nur davon, dass die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, in dem Kindergartenjahr, dass der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei ist. Jedoch wird, wie sich aus der weiteren, insbesondere systematischen, Auslegung und dem Bezug auf § 23 Abs. 3 Satz 1 KiBiz a. F. ergibt, nicht lediglich ein Befreiungstatbestand, sondern das grundsätzliche Nichtbestehen der Beitragspflicht geregelt. Die Regelung der EBS bildet die Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 1 KiBiZ a. F. nach. In § 23 Abs. 3 Satz 1 KiBiz a. F. ist nach der einhelligen Rechtsprechung die fehlende Beitragspflicht geregelt. Dies ergibt sich aus der Systematik der Regelung des § 23 KiBiz a. F. Denn in § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz a. F. fingiert der Gesetzgeber eine Elternbeitragspflicht für Vorschulkinder. Danach sind elternbeitragsfreie Kinder im Rahmen von Geschwisterregelungen so zu berücksichtigen sind, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre. Diese Regelung fingiert nach der Rechtsprechung im Rahmen der Anwendung von Geschwisterkindregelungen sowohl die Beitragspflicht als auch die Beitragsleistung des Vorschulkindes. Vgl. grundlegend OVG NRW, Urteil vom 07.06.2016 – 12 A 1756/15 –, juris Rn. 25 ff. Eine solche Fiktion wäre nicht notwendig, wenn eine grundsätzliche Beitragspflicht für Vorschulkinder bestünde und § 23 Abs. 3 Satz 1 KiBiZ a. F. allein einen Befreiungstatbestand darstellen würde. Entsprechend regelt auch die Beklagte in § 3 Abs. 3 Satz1 EBS, dass Vorschulkinder als beitragspflichtig i. S. d. § 3 Abs. 1 EBS gelten . Gelten sie jedoch nur als beitragspflichtig, sind sie es nicht. Besteht somit sowohl nach dem Gesetz als auch nach der die Beitragspflicht regelnden Satzungsbestimmung der Beklagten keine Beitragspflicht für Vorschulkinder, kann sich diese auch nicht aus § 5 Abs. 7 EBS ergeben. Danach sind, wenn für ein Kind zeitgleich zwei oder mehrere Betreuungsverträge in Kindertageseinrichtungen oder OGS bestehen, Beiträge für jeden nicht in Anspruch genommenen oder faktisch nicht in Anspruch nehmbaren Betreuungsplatz in jedem Fall zu leisten. § 5 EBS regelt jedoch lediglich Beginn, Dauer und Ende der Beitragspflicht und setzt das Bestehen der Beitragspflicht voraus. Besteht diese, wie vorliegend, nicht, greift die Regelung nicht ein. Ein Eingreifen der Regelung wäre im Übrigen auch rechtswidrig und die entsprechende Satzungsbestimmung nichtig, weil sie gegen den in § 23 Abs. 3 KiBiz a.F. geregelten Wegfall der Beitragspflicht verstoßen würde. Insofern hat die Kammer bereits im Eilverfahren ausgeführt: „Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Beitragserhebung sind vorliegend gegeben, da davon auszugehen ist, dass die Beitragserhebung für das Kind N. für die Zeit vom 01.10.2017 bis zum 31.1.2018 gegen § 23 Abs. 3 Satz 1 KiBiz NRW verstößt. Nach dieser Vorschrift ist die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift, die auf der Rechtsfolgenseite eine verpflichtende Beitragsfreiheit vorsieht, liegen vor. Das Kind N. ist unstreitig ein sog. Vorschulkind im Sinne der Vorschrift. N. hat das Angebot der in dem Beitragsbescheid genannten Kindertageseinrichtung auch in Anspruch genommen. Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob N. in dem hier maßgeblichen Zeitraum Oktober 2017 bis Januar 2018 in zwei öffentlich geförderten KiTas angemeldet war, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Klärung. Denn selbst wenn eine Doppelanmeldung für diesen Zeitraum vorgelegen hätte, würde dies nicht zu einer Beitragspflichtigkeit führen. Der Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 1 KiBiz NRW ist eindeutig und sieht Ausnahmen von der Beitragsfreiheit im letzten KiTa-Jahr nicht vor. Die Vorschrift ist angesichts der Eindeutigkeit des Wortlauts auch einer Auslegung im von der Antragsgegnerin gewünschten Sinne nicht zugänglich. Die Antragsgegnerin ist gehalten einer etwaigen rechtsmissbräuchlichen beitragsfreien Inanspruchnahme mehrerer Kindertageseinrichtungen durch ein Vorschulkind dadurch zu begegnen, dass sie geeignete Vorkehrungen trifft, um Doppelanmeldungen bzw. Doppelförderungen von Kindertageseinrichtungen zu verhindern.“ An dieser Einschätzung hält die Kammer weiterhin fest. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.