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Urteil

7 K 5725/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0215.7K5725.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der am 00.00.1959 geborene Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStiftG). Mit Schreiben vom 10.11.1975 stellten die Eltern des Klägers erstmalig einen Antrag auf Anerkennung einer Leistungsberechtigung. Im damaligen Zulassungsgutachten wurden als Schädigung eine Radiushypoplasie links, ein hypoplastischer Daumen links (operativ entfernt), sowie rechts eine leichte Daumenhypoplasie aufgenommen. Darüber hinaus wurde eine Synostose der HWK 2 und 3, Keilwirbel im Bereich HW 7, Blockwirbel im Bereich HW 5, 6 und 7, Keilwirbel und Synostose im Bereich LW 3 und 4, sowie eine Hypoplasie der linken Lunge festgestellt. Nach Begutachtung der eingereichten Unterlagen durch Prof. Dr. M. und Prof. Dr. N. wurde der Antrag mit Bescheid vom 27.08.1976 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kombination von asymmetrischer Defektbildung des Radius mit gleichseitiger Lungenhypoplasie sowie Keil- und Blockwirbelbildungen der Hals-Thorakalwirbelsäule seien für Thalidomidschäden nicht typisch. Sie kämen auch unabhängig von Thalidomid gelegentlich vor. Am 25.07.2014 beantragte der Kläger noch einmal die Bewilligung und Zahlung einer einmaligen Kapitalentschädigung sowie lebenslanger monatlicher Rente. Zur Einnahme thalidomidhaltiger Präparate durch die Mutter gab der Kläger an, er habe keine näheren Informationen erhalten und könne auch nichts mehr in Erfahrung bringen. Er könne sich lediglich daran erinnern, dass seiner Mutter früher erwähnt habe, Schlafmittel eingenommen zu haben. Wegen der bei ihm bestehenden Schädigungen verwies der Kläger auf die ärztliche Bescheinigung des Herrn PD Dr. Dr. H. vom 15.07.2014, wonach bei dem Kläger mit Wahrscheinlichkeit ein Conterganschaden bestehe. Die Beklagte leitete die Antragsunterlagen mit der Bitte um Begutachtung an Herrn PD Dr. Dr. H. weiter. Dieser äußerte sich mit Schreiben vom 02.01.2010 dahingehend, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Conterganschaden vorliege. Beim Kläger liege eine bilaterale, longitudinale, nicht sehr symmetrische Fehlbildung vor. Knackpunkt sei die bestehende Lungenhypoplasie. Nach Auffassung von Herrn PD Dr. Dr. H. müsse der Fall vom internistischen Sachverständigen der Kommission begutachtet werden. Mit fachärztlichem Gutachten vom 30.11.2014 gab der internistische Sachverständige Dr. T. -I. seine Einschätzung ab. Hinsichtlich der Lungenhypoplasie empfahl er den Antrag abzulehnen. Die einseitige Lungenhypoplasie sei bislang nicht als Teil des Thalidomidsyndroms beobachtet worden. Was er anhand der Aktenlage nicht ausschließen könne, sei ein Mischbild, d.h. ein Fall, in dem zusätzlich zu einer nicht durch Thalidomid verursachten Lungenhypoplasie, thalidomidbedingte orthopädische Schäden vorlägen. Aufgrund der für ihn als Nicht-Orthopäden contergantypischen Handdeformität empfahl er, den Fall der Humangenetikerin, Frau Prof. Dr. L. , vorzulegen. Die Beklagte leitete die Unterlagen daraufhin zur Begutachtung an Frau Prof. Dr. L. weiter. Die Sachverständige schloss sich mit Gutachten vom 23.06.2015 der ursprünglichen Stellungnahme von Prof. Dr. M. an. Nach ihrer Auffassung handele es sich bei der Symptomkombination des Klägers nicht um eine thalidomidbedingte Fehlbildung. Bereits in seinem Brief vom 10.12.1975 habe Prof. Dr. M. ausgeführt, ihm seien andere Fälle mit der beim Kläger vorliegenden Kombination von Fehlbildungen bekannt, wobei keiner dieser Fälle eine sichere Contergananamnese aufweise. Mit Blick auf die beim Kläger bestehende Lungenfehlbildung verwies die Sachverständige zudem auf einen Passus im Lehrbuch von Warkany. Danach komme es in 50 % der Fälle von unilateralen Lungenfehlbildungen auch zu anderen Skelettanomalien. Der Aussage des Herrn Dr. Dr. H. , Block- und Keilwirbelbildungen seien klassisch für einen Conterganschaden seien, könne sie sich nicht anschließen. Block- und Keilwirbel im Bereich der Halswirbelsäule würden in der Literatur zur Thalidomidembryopathie nicht erwähnt, vor allem nicht in dem Ausmaß, wie sie beim Kläger vorliegen würden. Nach Vorlage des Gutachtens von Frau Prof. Dr. L. empfahl auch Herr Dr. T. -I. mit ergänzender Stellungnahme vom 03.10.2015 den Antrag im Ergebnis abzulehnen. Eine Beweisführung für oder gegen Thalidomid als Ursache der Skelettschäden sei seiner Meinung nach zwar nicht möglich. Mit Blick auf die Ausführungen von Frau Prof. Dr. L. und da Prof. Dr. M. in 16 Fällen ohne Thalidomidanamnese ein ähnliches Schädigungsmuster wie beim Kläger gefunden habe, liege im vorliegenden Fall jedoch eine andere Ätiologie als Thalidomid nahe. Mit Bescheid vom 24.11.2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung im Wesentlichen unter Hinweis auf die Ausführungen von Herrn Dr. T. -I. und Frau Dr. L. ab. Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 28.12.2015 Widerspruch, den er mit Schreiben vom 06.04.2016 begründete. Er verwies darauf, dass ein Wiederaufnahmeantrag gestellt worden sei, d.h. die seinerzeit von den Sachverständigen ermittelten Ergebnisse seien im Lichte neuer Erkenntnisse zu überprüfen gewesen. Dies sei vorliegend jedoch unterblieben. Die Feststellungen der Sachverständigen Frau Prof. Dr. L. seien nachweislich falsch. So habe etwa eine aktuelle japanische Studie ergeben, dass neben Schädigungen der oberen Extremitäten auch Missbildungen der inneren Organe wie etwa Skoliose oder Blockwirbel an der Halswirbelsäule auftreten. Maßgeblich für die Beurteilung der orthopädischen Schäden seien jedenfalls die Gutachten von Herrn PD Dr. Dr. H. vom 02.10.2014 sowie von Herrn Dr. T. -I. vom 30.11.2014. Die Beklagte leitete die Unterlagen zur Begutachtung an einen weiteren orthopädischen Sachverständigen der Medizinischen Kommission, Prof. Dr. G. . Mit Gutachten vom 23.06.2019 empfahl dieser den Antrag abzulegen. Eine isolierte Betrachtung einzelner Symptome, wie des hypoplastischen Daumens oder der Klumphand, könne zwar die Vermutung für das Vorliegen einer Thalidomidembryopathie nahelegen, da solche Schädigungen auch dort vorkommen könnten. Die Kombination der hier vorliegenden Symptome spreche aber eher für das Vorliegen eines Klippel-Feil-Syndroms. Aufgrund der im konkreten Fall vorliegenden Befundkonstellation und der Auswertung der medizinischen Literatur sei eine thalidomidbedingte Embryopathie sehr unwahrscheinlich. Im Wesentlichen unter Hinweis auf dieses Gutachten wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.2019 zurück. Am 21.09.2019 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Er ist der Ansicht, dass die Art seiner Schädigungen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Einnahme von Thalidomid in Verbindung gebracht werden können. Weder das erste Gutachten von Prof. Dr. L. , noch das im Klageverfahren eingeholte Gutachten vom 26.11.2019 seien geeignet, um den bestehenden Zusammenhang auszuschließen. Die Behauptung von Prof. Dr. L. in ihrem ersten Gutachten, Block- und Keilwirbel würden in der Literatur zur Thalidomidembryopathie nicht erwähnt, sei nachweislich falsch. Solche Befunde seien im Rahmen zweier japanischer Studien belegt worden. Auch die Behauptung, die beim Kläger bestehende Asymmetrie der Schädigungen sei für eine Thalidomidembryopathie völlig untypisch, halte einer genauen Überprüfung nicht stand. So weise der mit dem Fall befasste Internist darauf hin, dass vergleichbare Beeinträchtigungen bereits anerkannt worden seien. Die im zweiten Gutachten von Frau Prof. Dr. L. diskutierten Syndrome seien sämtlich nicht einschlägig und eher abwegig. Im Übrigen sei auch das Gutachten von Prof. Dr. G. unbrauchbar. Die Feststellungen hinsichtlich der Blockwirbelbildung im Bereich der Brust- und der Lendenwirbelsäule beim Kläger seien nicht gesichert, da Prof. G. davon abgesehen habe eine Dünnschicht-Computertomographie erstellen zu lassen. Das Vorliegen eines Klippel-Feil-Syndroms sei schließlich fernliegend. Außer der klinischen Trias - Halslängenreduktion, tiefe Nackenhaargrenze, Bewegungseinschränkungen des Halses - seien weitere Fehlbildungen selten. Soweit Prof. Dr. G. überwiegend auf eine Dissertation aus dem Jahre 1982 abhebe, setze er sich nicht ausreichend mit den Ergebnissen der japanischen Studie aus dem Jahre 2014 auseinander. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.08.2019 zu verpflichten, dem Kläger Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die fachärztlichen Stellungnahmen der Medizinischen Kommission. Ergänzend trägt sie vor, bereits im Gutachten von Prof. Dr. M. vom 05.07.1976 seien alle Symptome des Klägers aufgeführt gewesen. Die Kombination von Hypoplasie der linken Lunge, Fehlbildungen der Wirbelsäule, radial-longitudinaler Arm-Handfehlbildung links sowie leichter Daumenhypoplasie rechts sei in diesem ersten Gutachten genannt worden und Grundlage für die Ablehnung des damals gestellten Antrages gewesen. Eine linksseitige Lungenhypoplasie, wie sie beim Kläger vorliege, sei für die Thalidomidembryopathie nicht bekannt. Hierzu verweist die Beklagte auf die im Klageverfahren eingeholte zweite Stellungnahme von Frau Dr. L. vom 26.11.2019. In dem Gutachten gehe die Sachverständige ausführlich auf die verschiedenen Ursachen für eine Lungenhypoplasie ein. Eine Conterganschädigung sei nach ihrer Literaturrecherche und Expertise als Ursache für die Lungenhypoplasie nicht bekannt. Darüber hinaus nimmt die Beklagte auf das Gutachten des Prof. Dr. G. vom 23.06.2019 Bezug, der die Symptomkombination mit hoher Wahrscheinlichkeit einem Klippel-Feil-Syndrom zuordne. Die Ausführungen des Sachverständigen zeigten auch, dass Blockwirbel im Bereich der Halswirbelsäule keinesfalls diagnosesichernd herangezogen werden könnten. Im Übrigen weist die Beklagte darauf hin, dass die Medikamentenanamnese ebenfalls nicht geeignet sei, eine Thalidomidembryopathie wahrscheinlich zu machen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.08.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2009 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 09.07.2021 (BGBl. I S. 2512) - ContStifG - geändert worden ist. Die Gewährung von Leistungen nach § 13 ContStifG - Kapitalentschädigung, Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und Conterganrente - setzt gemäß § 12 Abs. 1 ContStifG Fehlbildungen voraus, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Mit der durch den Gesetzgeber gewählten Formulierung ist der Kreis der Anspruchsberechtigten bewusst weit gefasst, um zugunsten etwaiger Betroffener dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine über jeden Zweifel erhabene Kausalitätsfeststellung unmöglich ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.12.2011 - 16 E 723/11 -, vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 - und vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -. Mit dieser Beweiserleichterung ist darauf Rücksicht genommen, dass nach mehr als 50 Jahren sowohl die Aufklärung der Thalidomideinnahme als solcher, als auch die eindeutige Feststellung eines naturwissenschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Einnahme und einer Fehlbildung an Grenzen stoßen. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass nur theoretische Kausalzusammenhänge in dem Sinne ausreichen, dass Thalidomid als Ursache für die Fehlbildungen nicht auszuschließen ist. Hiermit ließe sich angesichts der Vielfalt anderer möglicher Ursachen der Kreis der anspruchsberechtigten Personen nicht verlässlich eingrenzen. Denn einer Thalidomidembryopathie vom Erscheinungsbild her ähnliche Fehlbildungen treten auch in der Allgemeinbevölkerung auf. Gerade die Einwirkung von Thalidomid während der embryonalen Entwicklung, die in einen ursächlichen Zusammenhang mit den jeweiligen Fehlbildungen gebracht werden kann, muss wahrscheinlich sein. Bloße Behauptungen oder Vermutungen reichen hierfür nicht aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 -. Hieran gemessen bestehen bereits gewisse Zweifel, ob die Mutter des Klägers während der sensiblen Phase der Schwangerschaft ein thalidomidhaltiges Präparat eingenommen hat. Auf einem handschriftlich ausgefüllten, undatierten Fragebogen, der vermutlich im Rahmen der ersten Antragstellung eingereicht wurde, hatten die Eltern des Klägers angegeben, dass die Mutter während der Schwangerschaft möglicherweise eine „Kopfwehtablette“ eingenommen habe. Der Kläger selbst hat vorgetragen, er habe von seiner Mutter keine näheren Informationen erhalten und könne auch nichts mehr in Erfahrung bringen. Er könne sich lediglich daran erinnern, dass die Mutter früher erwähnt habe, Schlafmittel eingenommen zu haben. Der Frage, ob die Einnahme eines thalidomidhaltigen Mittels durch die Mutter des Klägers damit hinreichend wahrscheinlich ist, muss indes nicht weiter nachgegangen werden. Denn eine Gesamtbetrachtung der geltend gemachten Fehlbildungen und Krankheitssymptome des Klägers führt nicht zu der Annahme, dass diese mit Wahrscheinlichkeit auf die Einwirkung von Thalidomid während der embryonalen Entwicklung zurückzuführen sind. Der Kläger weist eine bilaterale, longitudinale, nicht symmetrische Fehlbildung mit Radiushypoplasie links und einem hypoplastischem Daumen links (operativ entfernt) auf, sowie einen schweren linkseitigen Unterarm- mit Ellenbogenschaden und einen linken Schulterschaden. Rechtsseitig besteht eine leichte Daumenhypoplasie und ein leichter Unterarm- mit Ellenbogenschaden. Der Kläger zeigt ferner verschiedene Wirbelveränderungen im Bereich der Hals-, Brust- und der Lendenwirbelsäule auf. Darüber hinaus besteht linksseitig eine Lungenhypoplasie. Diese Fehlbildungen sind nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf eine pränatale Thalidomidexposition zurückzuführen. Hiervon hat sich das Gericht nach Auswertung sämtlicher Stellungnahmen, insbesondere der von der Medizinischen Kommission der Beklagten eingeholten Stellungnamen der Prof. Dr. L. und des Herrn Prof. Dr. G. , überzeugt. Nach den Ausführungen von Frau Dr. L. im Gutachten vom 23.06.2015 bestehen schon erhebliche Zweifel, ob die geltend gemachten Schädigungen für sich genommen, d.h. einzeln betrachtet, mit Wahrscheinlichkeit dem Thalidomidsyndrom zugeordnet werden können. Die ausgeprägte Asymmetrie der Arm-/Handfehlbildungen sei für eine Thalidomidembryopathie jedenfalls untypisch. Block- und Keilwirbelbildungen würden in der Literatur zur Thalidomidembryopathie nicht erwähnt, schon gar nicht in dem Ausmaß, wie sie beim Kläger vorlägen. Auch ein Zusammenhang zwischen Thalidomid und einseitiger Lungenhypoplasie ist der Gutachterin nicht bekannt. In der einschlägigen Literatur seien hierzu keinerlei Hinweise zu finden, was von den anderen Sachverständigen einhellig bestätigt wird. Soweit Herr PD Dr. Dr. H. in seiner Stellungnahme vom 02.10.2014 eine Fundstelle benannt hatte, ergebe sich hieraus nichts anderes. Bei der insoweit in Bezug genommenen Fundstelle handelt es sich wohl um eine Dissertation aus dem Jahre 2005 zum Thema „Das Wissen über Fehlbildungen und Down-Syndrom unter Berücksichtigung demographischer und biographischer Faktoren“. Frau Dr. L. erläutert nachvollziehbar, dass das Medikament „Contergan“ auf Seite 4 zum ersten und einzigen Mal erwähnt wird. Eine Assoziation zwischen dem Arzneimittel und einer Lungenhypoplasie werde nicht beschrieben. Auf Seite 9 werde das Symptom Lungenhypoplasie genannt, allerdings ebenfalls ohne Bezug zu Contergan. Es kommt jedoch nicht entscheidend darauf an, ob die jeweiligen Fehlbildungen des Klägers für sich betrachtet theoretisch Teil der Thalidomidembryopathie sein könnten. Prof. Dr. L. hat in ihrer zweiten Stellungnahme vom 26.11.2019 jedenfalls nachvollziehbar dargelegt, dass die beim Kläger vorliegende Kombinationssymptomatik bestehend aus Fehlbildungen der oberen Extremitäten, Wirbelkörperfehlbildungen und der linksseitigen Lungenhypoplasie mit Wahrscheinlichkeit gegen eine Thalidomidembryopathie sprechen. Die Sachverständige erläutert in der vorbezeichneten Stellungnahme eingehend, dass die Lungenhypoplasie rechts- oder linksseitig auftreten könne, wobei die linke Lunge, wie beim Kläger, häufiger betroffen sei. Assoziiert mit einer unilateralen, d.h. einseitigen Lungenhypoplasie würden bestimmte Fehlbildungen auftreten, die in der Literatur ausführlich und wiederholt beschrieben worden seien. Bei den assoziierten Fehlbildungen könne es sich etwa um skelettare Fehlbildungen handeln. Möglich seien aber auch kardiovaskuläre, gastrointestinale oder urogenitale Fehlbildungen. Nicht jeder Patient weise alle genannten Fehlbildungen auf. Auch seien die assoziierten Veränderungen unterschiedlich schwer ausgebildet. So könnten nur einige wenige Wirbelkörper betroffen sein oder aber auch mehrere Bereiche der Wirbelsäule. Auch eine Arm-/Handfehlbildung sei im Zusammenhang mit der einseitigen Lungenhypoplasie beobachtet worden und bei den betroffenen Patienten unterschiedlich ausgebildet. Es zeige sich insoweit eine Variabilität in der Ausprägung des Phänotyps. Bei linksseitiger Lungenhypoplasie seien vor allem Wirbelkörperanomalien, sowie ein- oder beidseitige radial-longitudinale Fehlbildungen der Hände/Arme beobachtet worden. Die Arm- Handfehlbildungen seien dabei typischerweise - und so auch beim Klägern - auf der Körperseite stärker ausgebildet, die die Lungenhypoplasie aufweise. Weiter führt Frau Dr. L. aus, dass in der Literatur bei Patienten mit der Symptomkombination von einseitiger Lungenhypoplasie, Wirbelkörperfehlbildungen und radialer Armfehlbildung auch eine Zuordnung zu einer VACTERL-Sequenz erwogen werde. Bei dem VACTERL-Syndrom handele es sich um Assoziationen von variabel ausgeprägten Fehlbildungen, die überzählig häufig gemeinsam bei Patienten beobachtet würden. Dabei seien bei den Betroffenen nicht stets alle im Akronym aufgeführten Fehlbildungen vorhanden. Es sollten aber mindestens drei der genannten Auffälligkeiten vorliegen. Dies sei beim Kläger der Fall, wobei zu beachten sei, dass bei der Zuordnung zum VACTERL-Syndrom die Lungenhypoplasie als alternative Fehlbildung zur tracheoösophagealen Fistel gesehen werde. Unbeschadet dieser Ausführungen zum VACTERL-Syndrom seien die Fehlbildungssymptomatik des Klägers nach Ansicht von Prof. Dr. L. , die insoweit auf die ausführliche Stellungnahme des Prof. Dr. G. Bezug nimmt, auch mit einem Klippel-Feil-Syndrom vereinbar. Prof. Dr. G. erläutert in seiner fachgutachterlichen Stellungnahme vom 23.06.2019 plausibel, dass die beim Kläger vorliegenden bildgebenden morphologischen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule und der oberen Brustwirbelsäule neben Blockwirbelbildungen auch Wirbelkörpermissbildungen in Höhe der BWK 2 und BWK 3 zeigen. Zwar sei die exakte numerische Zuordnung zu den einzelnen Halswirbelsäulenetagen vor dem Hintergrund der vorliegenden konventionell radiologischen Aufnahmen und einer Schnittbildgebung nur schwer möglich. Das Segment C2/C3 sei aber verblockt, ebenso das Segment C5/C6. In beiden Segmenten erkenne man die ehemaligen Bandscheibenregionen, der Verlauf der vorderen Wirbelkörperkanten verlaufe aber konkav, sodass mutmaßlich angeborene Blockwirbel im Bereich der Halswirbelsäule vorlägen. Aufgrund der Blockwirbelbildungen im Bereich der HWS geht Prof. Dr. G. davon aus, dass eine thalidomidbedingte Embryopathie beim Kläger sehr unwahrscheinlich ist. In diesem Zusammenhang verweist der Sachverständige darauf, dass jedenfalls in der deutsch- und englischsprachigen Literatur Blockwirbelbildungen bislang nur für die Regionen der Brustwirbel- und der Lendenwirbelsäule beschrieben würden und Blockwirbel im Bereich der Halswirbelsäule für eine Thalidomidembryopathie nicht bekannt seien. Zwar würden in zwei neueren japanischen Studien aus den Jahren 2013 und 2015, auf die auch der Kläger hingewiesen hat, über Blockwirbelbildungen im Bereich der Halswirbelsäule berichtet. Die Aussagekraft der Studien ist nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen jedoch nur begrenzt. Zum einen hätte an der Studie eine relativ überschaubare Anzahl von Patienten teilgenommen, wobei die Zahlenangaben innerhalb der Publikation auch schwankten. Zum anderen könne den Studien nicht entnommen werden, inwieweit die „anerkannten“ Thalidomid-Fälle konsequent hinsichtlich einer Thalidomid-Anamnese abgesichert sind. Letztlich kommt es auch in diesem Zusammenhang aber nicht entscheidend darauf an, ob Blockwirbelbildungen möglicherweise Teil der Thalidomidembryopathie sein können. Ausschlaggebend ist, dass nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. G. die beim Kläger vorliegende Kombination der Fehlbildungen eher in Verbindung mit einem Klippel-Feil-Syndrom gebracht werden können. Angeborene Blockwirbel im Bereich der Halswirbelsäule lassen, so der Gutachter, primär immer an das Vorliegen eines Klippel-Feil-Syndroms denken. Im Rahmen einer umfassenden Literaturrecherche habe er versucht herauszufinden, inwieweit zusätzlich zur zervikalen Blockwirbelbildung auch Fehlbildungen der oberen Extremitäten beim Klippel-Feil-Syndrom in der wissenschaftlichen Literatur beschrieben worden seien. Seine eigene Recherche habe ergeben, dass im Zusammenhang mit dem Klippel-Feil-Syndrom u.a. Daumenanomalien, Klumphände, Daumenballen-Hypoplasie, präaxale Polydaktylie, Handwurzelhypoplasie, aseptische Knochennekrosen sowie eine Hypoplasie aller Knochen der linken oberen Extremität und des linken Schultergürtels beobachtet worden seien. Die beschriebenen Fehlbildungen sind durchaus mit den orthopädischen Fehlbildungen des Klägers vergleichbar. In einer Dissertationsarbeit sei im Übrigen auch ein Fall erwähnt worden, der einen Zusammenhang zwischen einer Lungenaplasie links und einem Klippel-Feil-Syndrom beschreibe. Zwar hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hingewiesen, dass beim Kläger kein Fall einer Lungenaplasie, sondern eine Lungenhypoplasie, vorliegen würde. Dies wirkt sich jedoch nicht erheblich aus. Durch die Darstellung von Prof. Dr. G. soll nur aufgezeigt werden, dass mit dem Klippel-Feil-Syndrom bestimmte andere Fehlbildungen assoziiert werden können, die denen des Klägers jedenfalls sehr ähnlich sind. Ob die Diagnosen zur VACTERL-Sequenz bzw. zum Klippel-Feil-Syndrom tatsächlich zutreffen, bedarf demgegenüber keiner Entscheidung. Es genügt vielmehr, dass nach den Ausführungen der Gutachter ein Thalidomidschaden nicht wahrscheinlich ist. Die vorliegenden sachverständigen Stellungnahmen von Frau Prof. Dr. L. und Prof. Dr. G. sind auch geeignet, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Sie weisen keine auch für den Nichtsachkundigen erkennbaren (groben) Mängel auf, beruhen vielmehr auf dem anerkannten Wissensstand. Sie enthalten keine unlösbaren Widersprüche und geben keinen Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Sachverständigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.02.2012 - 1 A 1337/10 -; BVerwG, Beschluss vom 09.08.1983 - 9 B 1024/83 -. Den überzeugenden Stellungnahmen kann der Kläger nichts Erhebliches entgegen setzen. Eine andere Bewertung folgt insbesondere nicht aus der Stellungnahme des Herrn PD Dr. Dr. H. vom 02.10.2014. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass sich der Sachverständige Orthopäde in seiner Stellungnahme vom 02.10.2014 dahingehend äußert, es liege mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Conterganschaden vor. Eine Begründung oder nähere Erläuterung, wie der Sachverständige zu diesem Ergebnis gelangt ist bzw. auf welche wissenschaftliche Grundlagen er sich für seine Einschätzung stützt, ist dem Schreiben indes nicht zu entnehmen. Auch die Aussage Blockwirbel seien klassisch für Conterganschaden, wird nicht näher erläutert. In diesem Zusammenhang ist schon nicht ganz klar, ob Herr PD Dr. Dr. H. von Blockwirbeln im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule oder von Blockwirbeln im Bereich der Halswirbelsäule spricht. Anders als die Stellungnamen von Prof. Dr. L. und Prof. Dr. G. lässt das Gutachten von Herrn PD Dr. Dr. H. auch eine Auseinandersetzung mit der beim Kläger vorliegenden Gesamtsymptomatik vermissen. Insoweit führt er lediglich aus, „Knackpunkt“ des Falles sei die Lungenhypoplasie. Nach einer oberflächlichen Suche als Fachfremder habe er im Internet einen Hinweis auf Zusammenhänge zwischen Contergan und Lungenhypoplasie gefunden. Diese Fundstelle hat sich nach den übereinstimmenden Erläuterungen von Herrn Dr. T. -I. , Prof. Dr. L. und Prof. Dr. G. als gänzlich unergiebig erwiesen. Im Ergebnis empfahl Herr PD Dr. Dr. H. den Fall wegen der bestehenden Lungenhypoplasie an den Internisten der medizinischen Kommission weiterzuleiten, sodass in Bezug auf die Kombination der beim Kläger vorhandenen Fehlbildungen gerade keine Aussage getroffen wurde. Auch die Gutachten von Dr. T. -I. sind nicht geeignet den Anspruch des Klägers zu begründen. Weder mit Blick auf die Lungenhypoplasie noch mit Blick auf die orthopädischen Schäden, kann den Gutachten entnommen werden, dass die Fehlbildungen mit Wahrscheinlichkeit auf die Einnahme von Thalidomid der Mutter während der Schwangerschaft zurückzuführen sind. Hinsichtlich der Lungenhypoplasie hat Herr Dr. T. -I. bereits mit Stellungnahme vom 30.11.2014 eindeutig die Ablehnung des Antrages empfohlen. Die einseitige Lungenhypoplasie sei als Teil des Thalidomidsyndroms bislang nicht beobachtet und in der einschlägigen Literatur nicht beschrieben worden. Die orthopädischen Arm-/Handschäden hält Herr Dr. T. -I. zwar mit dem Contergansyndrom gut vereinbar. Letztlich bleibt es insoweit aber bei Vermutungen. Die Entscheidung, ob im Hinblick auf die orthopädischen Fehlbildungen an Extremitäten und Wirbelsäule ein thalidomidbedingter Schaden angenommen werden kann, lässt der Sachverständige offen und empfiehlt die Vorlage an die Humangenetikerin Prof. Dr. L. . Nur wenn diese einen Thalidomidschaden nicht sicher ausschließen könne, sollte der Fall seiner Ansicht nach mit den Arm- und Wirbelsäulenschäden anerkannt werden. Nichts anderes folgt aus dem Gutachten vom 03.10.2015. Darin schließt Herr Dr. T. -I. sich im Ergebnis der Auffassung von Frau Prof. Dr. L. an und empfiehlt den Antrag abzulehnen. Letztlich sei eine Beweisführung für oder gegen Thalidomid als Ursache für di orthopädischen Schäden nicht möglich. Mit Blick auf die ursprüngliche Bewertung von Herrn Prof. Dr. M. aus dem Jahr 1976 und die Ausführungen von Prof. Dr. L. sei jedoch eine andere Ätiologie als Thalidomid naheliegend. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.