OffeneUrteileSuche
Urteil

22 K 120/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0216.22K120.22.00
7Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
  • 1.

    Durch die Bestattung hat die verstorbene Person das aus der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete Recht auf Wahrung ihrer Totenruhe an diesem Ort erworben. Das Recht auf Totenruhe geht grundsätzlich allen anderen Aspekten vor. Ein Umbettung kommt regelmäßig nicht und nur ganz ausnahmsweise bei Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ in Betracht.

  • 2.

    Dem Recht der Totenruhe kommt ein höheres Gewicht zu als dem durch Art. 14 Abs. 1 GG vermittelten Schutz des Nutzungsrechts an einer Grabstelle. Daraus folgt, dass selbst der vollständige Entzug einer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition nicht dadurch „kompensiert“ bzw. rückgängig gemacht werden kann, indem das nach dem Wertesystem des Grundgesetzes mit einem besonderen unantastbaren Rang ausgestattete Recht auf Totenruhe durch die Vornahme einer Umbettung eingegriffen wird.

3. Anders als das Berg- oder Wasserrecht ist das Bestattungsrecht geprägt durch das allgemeine Sittlichkeits- und Pietätsempfinden. Die Aufteilung des Nutzungsrechts an einer Grabstelle in ein ober- und ein unterirdisches Nutzungsrecht widerspricht dem allgemeinen Sittlichkeits- und Pietätsempfinden (entgegen OVG NRW, Beschluss vom 10.11.1998 – 19 A 1320/98 – juris).

Tenor

Der an die Klägerin gerichtete Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2021 betreffend die Verpflichtung, die Umbettung der verstorbenen Frau W.        T.         zu dulden, wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu ½ und die Beklagte und der Beigeladene zu je ¼. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die außergerichtlichen des Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden, zu je ½. Die Beklagte und der Beigeladene tragen die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu je ¼. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin bzw. der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin bzw. der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch die Bestattung hat die verstorbene Person das aus der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete Recht auf Wahrung ihrer Totenruhe an diesem Ort erworben. Das Recht auf Totenruhe geht grundsätzlich allen anderen Aspekten vor. Ein Umbettung kommt regelmäßig nicht und nur ganz ausnahmsweise bei Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ in Betracht. 2. Dem Recht der Totenruhe kommt ein höheres Gewicht zu als dem durch Art. 14 Abs. 1 GG vermittelten Schutz des Nutzungsrechts an einer Grabstelle. Daraus folgt, dass selbst der vollständige Entzug einer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition nicht dadurch „kompensiert“ bzw. rückgängig gemacht werden kann, indem das nach dem Wertesystem des Grundgesetzes mit einem besonderen unantastbaren Rang ausgestattete Recht auf Totenruhe durch die Vornahme einer Umbettung eingegriffen wird. 3. Anders als das Berg- oder Wasserrecht ist das Bestattungsrecht geprägt durch das allgemeine Sittlichkeits- und Pietätsempfinden. Die Aufteilung des Nutzungsrechts an einer Grabstelle in ein ober- und ein unterirdisches Nutzungsrecht widerspricht dem allgemeinen Sittlichkeits- und Pietätsempfinden (entgegen OVG NRW, Beschluss vom 10.11.1998 – 19 A 1320/98 – juris). Der an die Klägerin gerichtete Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2021 betreffend die Verpflichtung, die Umbettung der verstorbenen Frau W. T. zu dulden, wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu ½ und die Beklagte und der Beigeladene zu je ¼. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die außergerichtlichen des Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden, zu je ½. Die Beklagte und der Beigeladene tragen die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu je ¼. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin bzw. der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin bzw. der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Ausübung des Nutzungsrechts an der Grabstelle auf dem Friedhof E. -F. , Abteilung 00, Grab-Nr. 000. In dieser Grabstelle wurde im Jahr 1967 zunächst der Urgroßvater des Beigeladenen bestattet. Die Ruhefrist betrug seinerzeit 25 Jahre und sollte am 12. Januar 1992 enden. Im Jahr 1971 wurde dann die Urgroßmutter des Beigeladenen in derselben Grabstelle bestattet. Versehentlich ist dabei die Ruhefrist nicht verlängert worden. Zu diesem Zeitpunkt galt bereits eine Ruhefrist von 30 Jahren. Im Jahr 1990 stellte ein Onkel des Beigeladenen einen Antrag auf Verlängerung des Nutzungsrechts. Diesem Antrag wurde stattgegeben und die Ruhefrist bis zum 12. Januar 2002 verlängert. Eine weitere Verlängerung wurde seinerzeit nicht beantragt, so dass das Nutzungsrecht an dieser Grabstelle mit Ablauf des 12. Januar 2002 endete. In der Folgezeit bestand an der Grabstelle kein Nutzungsrecht. Der Beigeladene nahm in der Folge nach eigenen Angaben den Grabstein seiner Urgroßeltern an sich. Anschließend wurde die Grabstelle eingeebnet. Mit Urkunde vom 17. Juni 2019 sowie durch die am 24. Juni 2019 bewirkte Zahlung der entsprechenden Gebühr erwarb der Beigeladene das Nutzungsrecht an der genannten Grabstelle, ohne die Grabstelle im Anschluss gärtnerisch anzulegen. Am 27. November 2019 verstarb die Mutter der Klägerin. Die Klägerin meldete einen Tag später den Sterbefall bei der Beklagten an. Die Klägerin beabsichtigte, ihre Mutter auf dem Friedhof in P. bestatten zu lassen; eine bestimmte Grabstelle wählte die Klägerin nicht aus. Die Beklagte wies der Klägerin sodann – versehentlich – die Grabstelle Nr. 00 zu, an der dem Beigeladenen das Nutzungsrecht zustand. Offenbar war die Verleihung des Grabnutzungsrechts an den Beigeladenen versehentlich nicht in den Unterlagen des Friedhofs P. eingetragen worden. Die Mutter der Klägerin wurde am 5. Dezember 2019 in der Grabstelle Nr. 00 bestattet. Noch im Dezember 2019 fiel der doppelte „Verkauf“ der Grabstelle in der Verwaltung der Beklagten auf. In einer internen E-Mail wurde vorgeschlagen, dem Beigeladenen die Nachbargrabstelle Nr. 00 anzubieten. Unter dem 15. Januar 2020 erstellte die Beklagte hierüber eine „neue“, auf den Beigeladenen ausgestellte Urkunde, die jedoch die Verwaltung der Beklagten nie verließ. Ebenfalls unter dem 15. Januar 2020 stellte die Beklagte der Klägerin eine Urkunde über den Erwerb eines Nutzungsrechts an der Grabstelle Nr. 00 sowie einen entsprechenden Gebührenbescheid aus. Als Nutzungsende gab die Beklagte den 4. Dezember 2049 an. Der Beigeladene erklärte sich mit dem Angebot, die Nachbargrabstelle Nr. 00 anstelle der Grabstelle Nr. 00 zu erhalten, nicht einverstanden. Zur Begründung führte er gegenüber der Beklagten aus, dass in der Grabstelle Nr. 00 bereits seine Familienmitglieder bestattet worden seien. Die Beklagte bot der Klägerin daraufhin an, die Umbettung ihrer verstorbenen Mutter in eine Ersatzgrabstelle auf eigene Kosten durchzuführen. Mit Schreiben vom 6. Februar 2020 teilte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Beklagten mit, dass sie einer Umbettung ihrer Mutter nicht zustimme. Mit weiteren Schreiben vom 27. Februar sowie 27. März 2020 wies sie die Beklagte auf Beschädigungen der Grabstelle hin. Mit Schreiben vom 30. März 2020 antwortete die Beklagte der Klägerin und erläuterte, der Vandalismus sei bedauernswert, die Stadtverwaltung könne jedoch erst eingreifen, wenn Verursacher „auf frischer Tat“ beobachtet werden könnten. Mit Schreiben vom 6. April 2020 forderte der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen die Beklagte auf, die „Fehlbelegung“ der Grabstelle durch Umbettung rückgängig zu machen. Durch die Bestattung einer dritten Person sei die dem Beigeladenen eingeräumte Rechtsposition entzogen worden. Mit Schreiben vom 24. April 2020 teilte die Klägerin mit, einer Umbettung auch weiterhin nicht zuzustimmen. Mit Schreiben vom 11. März 2021 erklärte die Beklagte gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerin und des Beigeladenen, dass nur der Beigeladene das Nutzungsrecht wirksam habe erlangen können, so dass diesem gegen die Beklagte ein Folgenbeseitigungsanspruch in Form der Umbettung zustehe. Nachdem die Beklagte in der Folgezeit den Antrag des Beigeladenen auf Umbettung nicht beschied, erhob die Klägerin am 18. August 2021 Feststellungsklage (22 K 4338/21). Die Klägerin begehrte im Wesentlichen die Feststellung, dass ihr ein Nutzungsrecht an der Grabstelle Nr. 00 zustehe und dass sie nicht verpflichtet sei, die Umbettung des Leichnams ihrer Mutter zu dulden. Auf den gerichtlichen Hinweis, dass die Feststellungsklage unzulässig sein dürfte, erklärten die Klägerin und die Beklagte das Verfahren 22 K 4338/21 am 17. Dezember 2021 übereinstimmend für erledigt. Mit Bescheid vom 23. Dezember 2021 (Az.: 00-00/00) gab die Beklagte dem Antrag des Beigeladenen vom 6. April 2020 auf Umbettung statt (Ziffer 1). Ferner erklärte die Beklagte, dass die Vornahme der Umbettung aufschiebend bedingt sei einerseits durch die Bestandskraft der der Klägerin gegenüber zu erlassenden Duldungsverfügung sowie andererseits durch die Zurverfügungstellung einer Ersatzgrabstelle seitens der Klägerin (Ziffern 2 und 3). Die Umbettung erfolge durch städtisches Personal (Ziffer 4). Die Kosten der Umbettung trage die Beklagte (Ziffer 5). Mit Bescheid vom selben Tag (Az.: 00-00/00), der Klägerin am 5. Januar 2022 zugestellt, erließ die Beklagte gegen die Klägerin die angekündigte Duldungsverfügung. Die Beklagte ordnete in Ziffer 1 der Verfügung an, dass die Klägerin die Umbettung des Leichnams ihrer Mutter aus der „Grabstätte Friedhof P. , Abteilung II, Grabnummer 000“, durch die Beklagte in eine anderweitige Grabstätte zu dulden habe. Sofern die Klägerin keine anderweitige Grabstätte zur Verfügung stelle, in welche der Leichnam verbracht werden könne, werde die Umbettung in eine von der Beklagten bestimmte Grabstätte auf dem Friedhof P. stattfinden (Ziffer 2). Die Kosten der Umbettung trage die Beklagte (Ziffer 3). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Sie habe dem Beigeladenen im Juni 2019 wirksam das Nutzungsrecht an der Grabstelle verliehen. Die erneute Verleihung des Nutzungsrechts an die Klägerin im Dezember 2019 sei daher ins Leere gegangen; der diesem Übertragungsakt zugrunde liegende Verwaltungsakt sei nichtig. Rechtlich sei es zudem nicht möglich, dem Beigeladenen das Nutzungsrecht zu entziehen. In der (unwirksamen) Verleihung des Nutzungsrechts an die Klägerin liege auch kein konkludenter Entzug des dem Beigeladenen zuvor verliehenen Nutzungsrechts. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, dem Beigeladenen das Nutzungsrecht zu entziehen. Dem für die Beklagte handelnden Personal sei bei der Aushändigung der Urkunde nicht bewusst gewesen, dass das Nutzungsrecht bereits anderweitig vergeben gewesen sei. Dem Beigeladenen stehe als alleinigem Inhaber des Nutzungsrechts gegen die Beklagte ein Anspruch auf Umbettung zu, weil nur so die massive Beeinträchtigung seines Nutzungsrechts rückgängig zu machen sei. Da einer Umbettung jedoch in jedem Fall die Totenfürsorgeberechtigte – hier also die Klägerin – zustimmen müsse, stelle die verweigerte Zustimmung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, der mit einer entsprechenden gefahrenabwehrrechtlichen Duldungsverfügung begegnet werden müsse. Die Klägerin sei auch richtige Störerin. Zum einen habe sie die Bestattung in der besagten Grabstelle veranlasst. Zum anderen verweigere sie die Zustimmung zu einer Umbettung, was zu einer Fortführung des rechtswidrigen Zustandes führe. Die Umbettung sei auch verhältnismäßig. Dabei sei der Beklagten bewusst, dass dem Prinzip der Totenruhe eine besondere Bedeutung zukomme; die Wahrung der Totenruhe gehe in der Regel anderen Gesichtspunkten vor. Allerdings sei davon auszugehen, dass die Beisetzung in einem Familiengrab unter Verletzung des ausschließlichen Nutzungsrechts des wirklich Nutzungsberechtigten grundsätzlich einen wichtigen und anerkennungsfähigen Grund für die Vornahme einer Umbettung darstellen könne. In der streitgegenständlichen Grabstelle seien bereits verschiedene Angehörige des Beigeladenen bestattet worden. Daher handele es sich um ein sogenanntes Familiengrab. Die erfolgte oder geplante Bestattung von Familienmitgliedern begründe ein spezielles und besonders schutzwürdiges Interesse an einer solchen Grabstätte. Es verstehe sich von selbst, dass der Inhaber eines Familiengrabes ein gesteigertes und anerkennenswertes Interesse daran habe, dass neben seinen Angehörigen keine „fremden“ Toten im Grab bestattet seien. Neben diesem privaten Interesse seien vorliegend auch öffentliche Interessen an einer Umbettung zu berücksichtigen. Zum einen stelle die Anwesenheit des „fremden“ Leichnams eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Zum anderen sei die aktuelle Situation dazu geeignet, Anlass für langjährige Auseinandersetzungen und Streitigkeiten zwischen dem Beigeladenen und der Klägerin zu werden. Der Beigeladene werde sich mit Sicherheit dauerhaft an der Anwesenheit des „fremden“ Leichnams stören, während es die Klägerin vermutlich nicht hinnehmen werde, auf die Gestaltung des Grabes keinen Einfluss nehmen zu dürfen. Eine solche Situation sei geeignet, die Ruhe des Friedhofs empfindlich zu stören. Die Entstehung bzw. den Fortbestand derartiger „Kriegsschauplätze“ auf dem Friedhof könne und wolle die Beklagte nicht dulden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und Abwägung der einschlägigen Interessen erscheine es aus Sicht der Beklagten daher geboten, der Totenruhe ausnahmsweise keinen Vorzug einzuräumen. Die Umbettung sei auch deshalb verhältnismäßig, da diese auf Kosten der Beklagten durchgeführt würde. Die Klägerin hat am 10. Januar 2022 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Sie sei nicht nur hinsichtlich der ihr gegenüber ergangenen Duldungsverfügung, sondern auch hinsichtlich des dem Beigeladenen gegenüber erlassenen Bescheides, mit dem die Umbettung genehmigt worden sei, klagebefugt. Denn die Genehmigung der Umbettung stelle einen Eingriff in das vom Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG umfasste Recht der Totenruhe dar, welches sie für ihre Mutter wahrnehme. Würde dieser Bescheid in Bestandskraft erwachsen, könnten sich sowohl die Beklagte als auch der Beigeladene hierauf berufen. Ihr stehe daher auch insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis zu. In der Sache seien beide Verwaltungsakte rechtswidrig. Die Einschätzung der Beklagten, die Interessen des Beigeladenen und die öffentlichen Interessen an einer Umbettung überwögen den Grundsatz der Totenruhe, sei rechtsfehlerhaft. Entgegen der Auffassung der Beklagten handele es sich schon nicht um ein „Familiengrab“. Bevor der Beigeladene das Nutzungsrecht an der Grabstelle erworben habe, sei diese fast 18 Jahre lang aufgelassen gewesen. Weder der Beigeladene noch dessen Familie hätten während dieser Zeit ein Interesse an der Grabstelle gezeigt. Auch sei sie entgegen der Einschätzung der Beklagten nicht Verhaltensstörerin. Sie habe die Bestattung in der fraglichen Grabstelle nicht veranlasst. Sie habe lediglich die Bestattung auf den Friedhof P. veranlasst; die konkrete Grabstelle sei von der Beklagten ausgesucht und ihr zugewiesen worden. Die Klägerin beantragt, 1. den an den Beigeladenen gerichteten Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2021 über die Gestattung der Umbettung der verstorbenen Frau W. T. aufzuheben und 2. den an sie gerichteten Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2021 betreffend die Verpflichtung, die Umbettung der verstorbenen Frau W. T. zu dulden, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden vom 23. Dezember 2021. Darüber hinaus weist sie darauf hin, dass die Störereigenschaft der Klägerin aus der Verweigerung der Zustimmung zu der genehmigten Umbettung folge. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren und der beigezogenen Verfahren 22 K 4338/21 und 22 L 1892/21 sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Der Klageantrag zu 1. ist unzulässig (hierzu 1.). Der Klageantrag zu 2. ist zulässig und begründet (hierzu 2.). 1. Der Klageantrag zu 1. ist unzulässig. Er ist gerichtet gegen den Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2021, mit dem diese dem Antrag des Beigeladenen vom 6. April 2020 auf Umbettung der verstorbenen und in der Grabstelle Nr. 00 bestatteten Frau W. T. stattgegeben hat. Insoweit fehlt es der Klägerin an der nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis. Nach dieser Vorschrift ist die Klage nur zulässig, wenn die Klägerin geltend macht, durch den Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein. Diese sog. Klagebefugnis ist gegeben, wenn unter Zugrundelegung des Klagevorbringens eine Verletzung des geltend gemachten Rechts möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die von der Klägerin geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihr zustehen kann. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. November 2015 – 2 A 6/13 –, BVerwGE 153, 246-254 = juris, Rn. 15. Letzteres ist hier der Fall. Ausdrücklich beruft sich die Klägerin auf den Schutz der Totenruhe, welche als Ausfluss der durch Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützten Menschenwürde ihrer verstorbenen Mutter zustehe und deren Wahrnehmung nun ihr, der Klägerin, obliege. Der Schutz der Totenruhe aus Art. 1 Abs. 1 GG besitzt jedoch in subjektiv-rechtlicher Hinsicht höchstpersönlichen Charakter, so dass es insoweit bereits an der Nachfolgefähigkeit fehlt. Die Klägerin ist in Bezug auf diese Rechtsposition nicht Rechtsnachfolgerin ihrer verstorbenen Mutter geworden und kann dieses Recht daher im vorliegenden Rechtsstreit nicht im eigenen Namen geltend machen. Da die verstorbene Mutter der Klägerin als alleinige Inhaberin dieser Rechtsposition diese mangels Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§§ 61 Nr. 1, 62 Abs. 1 VwGO) ebenfalls nicht gerichtlich geltend machen kann, obliegt der Schutz der Totenruhe, die Bestandteil der objektiven Rechtsordnung ist, allein den zuständigen Hoheitsträgern, hier also der Beklagten, und vermittelt keine darüber hinausgehende subjektive Rechtsposition der Klägerin. Der objektivierte Schutz der Totenruhe zeigt sich zudem darin, dass diese gerade auch nicht zur Disposition von Angehörigen der verstorbenen Person, denen (allein) das Recht der Totenfürsorge zusteht, steht. Vgl. insoweit zum grundsätzlichen Vorrang der Totenruhe vor dem – den Angehörigen zukommenden – Recht auf Totenfürsorge Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 29. April 2008 – 19 A 2896/07 –, juris, Rn. 21. Die Klägerin ist auch nicht aus anderen Gründen klagebefugt. Die Verletzung des ihr zustehenden Rechts der Totenfürsorge ist ebenfalls offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen. Die Umbettung eines Leichnams kann rechtlich nur mit Zustimmung der Totenfürsorgeberechtigten erfolgen. Typischerweise erfolgt die Beantragung einer Umbettung durch die Inhaber der Totenfürsorge, denen typischerweise auch das Nutzungsrecht an der Grabstelle zusteht, so dass sich die Zustimmung zur Umbettung regelmäßig bereits aus der Antragstellung selbst ergibt. Fällt – wie hier – das Nutzungsrecht an der Grabstelle und das Recht auf Totenfürsorge auseinander, muss zum Antrag auf Umbettung durch den Nutzungsberechtigten die ausdrückliche Zustimmung der Totenfürsorgeberechtigten hinzutreten. Die Gestattung der Umbettung durch die Friedhofsbehörde ist damit lediglich eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Bedingung für die Umbettung. Das bedeutet, dass das Recht auf Totenfürsorge in dieser Fallkonstellation durch die Gestattung der Umbettung nicht beeinträchtigt, beschränkt oder sonst nachteilig berührt wird. Vielmehr ist die Klägerin als Inhaberin der Totenfürsorge auch in Anbetracht der Gestattung der Umbettung durch die Beklagte uneingeschränkt in der Lage, ihr Recht auszuüben. Dies hat sie vorliegend auch getan, indem sie die Zustimmung zu der beantragten Umbettung verweigert hat. Erst die Überwindung dieser verweigerten Zustimmung durch den Erlass der gegen sie gerichteten Duldungsverfügung, die Gegenstand des Klageantrags zu 2. ist, begründet eine Beeinträchtigung des Rechts auf Totenfürsorge. Diese Systematik kommt in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten auch zum Ausdruck, indem in Ziffer 2 verfügt wird, dass die Vornahme der Umbettung durch die Bestandskraft der der Klägerin gegenüber erlassenen Duldungsverfügung aufschiebend bedingt sei. Schließlich ist auch die Verletzung eines der Klägerin an der hier in Rede stehenden Grabstelle zustehenden Nutzungsrechts offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen. Denn die Klägerin hat ein solches Nutzungsrecht nie erworben. Nachdem das Nutzungsrecht bereits im Juni 2019 wirksam an den Beigeladenen übertragen worden ist, ging – wie die Beklagte zu Recht ausführt – der weitere Übertragungsakt im Januar 2020 ins Leere. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte schon keine Verfügungsbefugnis mehr über das Nutzungsrecht an der Grabstelle. Auch ist dem Beigeladenen das Nutzungsrecht weder durch Übergabe der Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechts an die Klägerin im Januar 2020 noch durch die Bestattung der verstorbenen Mutter der Klägerin konkludent wieder entzogen worden. 2. Der Klageantrag zu 2. ist zulässig. Insbesondere steht der Klägerin insoweit die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis zu. Sie kann geltend machen, durch die ihr gegenüber erlassene Duldungsverfügung in ihrem Recht auf Totenfürsorge verletzt zu sein. Der Klageantrag zu 2. ist auch begründet. Die Duldungsverfügung der Beklagten vom 23. Dezember 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage der Duldungsverfügung ist § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG NRW) vom 13. Mai 1980 (GV.NRW. 1980 S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV.NRW. S. 762). Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Eine konkrete Gefahr im Sinne von § 14 Abs. 1 OBG liegt vor, wenn bei ungehindertem Geschehensablauf in überschaubarer Zukunft mit einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann. Das hier in Rede stehende Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie die Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn die Weigerung der Klägerin, der Umbettung des Leichnams ihrer verstorbenen Mutter zuzustimmen, verstößt nicht gegen die objektive Rechtsordnung. Damit fehlt es an einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, mithin an einer Tatbestandsvoraussetzung der hier herangezogenen Rechtsgrundlage. Denn die Umbettung ist nach dem materiellen Recht ausgeschlossen, so dass sich die Gestattung der vom Beigeladenen beantragten Umbettung durch die Beklagte und demzufolge die mit dem Klageantrag zu 2. angegriffene, hierauf bezogene Duldungsverfügung als rechtswidrig erweist. Die der Duldungsverfügung zugrunde liegende Gestattung der Umbettung durch die Beklagte war rechtswidrig. § 12 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über das Friedhofs- und Begräbniswesen (im Folgenden: FS) vom 31. Mai 2010, zuletzt geändert durch die Satzung vom 25. August 2015, bestimmt, dass die Ruhe der Toten grundsätzlich nicht gestört werden darf. § 12 Abs. 2 Satz 2 FS bestimmt, dass die Genehmigung einer Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden darf. Ein wichtiger Grund liegt nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der sich die Kammer insoweit anschließt, vor, wenn das Interesse an der Umbettung ausnahmsweise die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Totenruhe überwiegt. Die unantastbare Würde des Menschen wirkt über dessen Tod hinaus und gebietet eine würdige Bestattung und den Schutz der Totenruhe. Dieser Schutz genießt angesichts des Art. 79 Abs. 3 GG (sogenannte Ewigkeitsgarantie) nicht nur höchsten Verfassungsrang, sondern entspricht darüber hinaus u. a. allgemeinem Sittlichkeits- und Pietätsempfinden. In § 7 Abs. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV.NRW. S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV.NRW. S. 1109), wonach jeder die Ehrfurcht vor den Toten zu wahren und die Totenwürde zu achten hat, hat er zudem seine einfachgesetzliche Ausprägung im Landesrecht erfahren. Siehe nur OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 – 19 A 2896/07 –, juris, Rn. 21 m. w. N. Bei der Entscheidung des Friedhofsträgers über die Frage, ob der Anspruch auf Umbettung aus wichtigen Gründen gerechtfertigt ist, kommt es damit auf die Besonderheiten der Interessenlage an, insbesondere darauf, ob der geltend gemachte Anspruch unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage der herrschenden sittlichen Auffassung entspricht, ob dem Antragsteller – hier dem Beigeladenen – erhebliche Umstände zur Seite stehen und der Wunsch auf andere Weise nicht erfüllt werden kann. Durch Abwägung der jeweiligen Umstände ist ein gerechter Ausgleich zwischen dem Gebot der Totenruhe und dem Bedürfnis des Antragstellers zu suchen. Hierbei ist der Grundsatz zu beachten, dass die Wahrung der Totenruhe grundsätzlich allen anderen Gesichtspunkten vorgeht und ausnahmsweise eine Umbettung nur vorgenommen werden darf, wenn der angestrebte Erfolg anders nicht zu erreichen ist und wirklich zwingende Gründe die Maßnahme bedingen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1998 – 19 A 1320/98 –, juris, Rn. 17 und 33; auch OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 – 19 A 2896/07 –, juris, Rn. 29. Ausgehend von diesen Maßstäben liegen hier keine „wirklich zwingenden Gründe“ im vorstehenden Sinne für die vom Beigeladenen beantragte und von der Beklagten gestattete Umbettung vor. Der Umstand, dass die Urgroßeltern des Beigeladenen in der hier in Rede stehenden Grabstelle in den Jahren 1967 bzw. 1971 bestattet wurden, überwiegt den Schutz der Totenruhe nicht und vermag eine Umbettung daher nicht zu rechtfertigen. Die Beklagte misst diesem Umstand ein zu großes Gewicht bei. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Beigeladene hat sich im Juni 2019 dazu entschlossen, das Nutzungsrecht gerade an der hier in Rede stehenden Grabstelle zu erwerben, weil dessen Urgroßeltern darin in den Jahren 1967 bzw. 1971 bestattet worden waren. Die Bestattung der Urgroßeltern stellt damit das – freilich nachvollziehbare – Motiv des Beigeladenen für den Erwerb des Nutzungsrechts dar. Eine rechtliche Relevanz kommt diesem Umstand jedoch aus heutiger Sicht nicht (mehr) zu. Denn mit Ablauf des 12. Januar 2002 endete die für die konkrete Grabstelle geltende Ruhefrist nach § 11 Abs. 2 Satz 3 FS i. V. m der Anlage 2 der FS sowie das damit zusammenhängende Nutzungsrecht, welches ein Onkel des Beigeladenen bis dahin innegehabt hatte. In den darauffolgenden mehr als 17 Jahren zwischen dem Ende der Ruhefrist und dem Erwerb des Nutzungsrechts durch den Beigeladenen bestand an dieser Grabstelle kein anderweitiges – insbesondere kein der Familie des Beigeladenen zurechenbares – Nutzungsrecht; die Grabstelle war – rechtlich und tatsächlich – ungenutzt und hätte jederzeit in rechtmäßiger Weise durch eine dritte Person belegt werden können. Daher geht die an die Bestattung der Urgroßeltern des Beigeladenen anknüpfende Argumentation der Beklagten, bei der Grabstelle handele es sich um ein „Familiengrab“ des Beigeladenen, fehl, und zwar aus zwei Gründen: Zum einen handelt es bei dem Begriff „Familiengrab“ nicht um einen Rechtsbegriff, also um einen Begriff, dem aus sich heraus rechtliche Relevanz zukäme. Der Begriff „Familiengrab“ wird weder im BestG NRW noch in der FS der Beklagten verwendet. Dies verkennt die Beklagte, wenn sie auf ein „gesteigertes und anerkennenswertes Interesse“ des „Inhabers eines Familiengrabes“ abstellt. Da es den Rechtsbegriff „Familiengrab“ nicht gibt, konnte der Beigeladene auch nicht „Inhaber eines Familiengrabes“ werden. Dementsprechend kann ein vermeintliches Interesse daran, dass neben seinen (Familien-)Angehörigen keine „fremden“ Toten im Grab bestattet sind, welches aus dieser „Inhaberschaft“ resultieren soll, nicht „anerkennenswert“ im Rechtssinne sein. Rechtlich gesehen hat der Beigeladene das Nutzungsrecht lediglich an einem Wahlgrab und nicht an einem „Familiengrab“ erworben; der Beigeladene ist dementsprechend rechtlich als Inhaber eines (beliebigen) Wahlgrabes und gerade nicht als Inhaber eines (bestimmten) Familiengrabes anzusehen. Zum anderen handelt es sich bei der fraglichen Grabstelle entgegen der Ansicht der Beklagten und des Beigeladenen auch in tatsächlicher Hinsicht heute nicht mehr um ein „Familiengrab“. Selbst wenn man diesen Begriff als tatsächlichen, durch die Verkehrsanschauung gebildeten Begriff verstehen und diesem insoweit Relevanz für den vorliegenden Fall beimessen wollte, so würde dies jedenfalls voraussetzen, dass die Grabstelle durchgehend „als Familiengrab“ genutzt worden wäre und diese Nutzung jedenfalls in dem Zeitpunkt, in dem der Beigeladene das Nutzungsrecht erworben hat, noch andauern würde. Dies würde in tatsächlicher Hinsicht voraussetzen, dass der Beigeladene selbst oder ein anderer Angehöriger der Familie des Beigeladenen durchgehend das Nutzungsrecht an der Grabstelle innegehabt hätte. Das Nutzungsrecht ist jedoch mit Ablauf des 12. Januar 2002 erloschen und an die Beklagte zurückgefallen (§ 20 Abs. 10 FS). Als Folge dessen wurde die Grabstelle eingeebnet. Das Erlöschen des Nutzungsrechts stellt eine Zäsur dar, durch die auch die Rechtfertigung der Bezeichnung der Grabstelle als „Familiengrab“ endgültig erloschen ist. Auch ein „Wiederaufleben“ der „Familiengrab“-Eigenschaft durch den Erwerb des Nutzungsrechts durch den Beigeladenen kommt daher nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW zieht der Charakter einer Familiengrabstätte keine automatische Verlängerung nach sich, die faktisch zu einem unbegrenzten Nutzungsrecht führen würde. Dem Nutzungsrecht sind vielmehr zeitliche Grenzen immanent. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2009 – 19 A 1347/06 –, juris, Rn. 29. Nichts anderes folgt aus dem von der Beklagten angeführten Urteil des Hessischen VGH vom 7. September 1993. Die dort maßgebliche Friedhofsordnung bestimmte, dass in den sogenannten Wahlgräbern „der Erwerber und seine Angehörigen (Nutzungsberechtigte) bestattet werden. Als Angehörige gelten: a) Ehegatte b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder. Ausnahmsweise ist die Beisetzung anderer Personen mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten statthaft.“ Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH Kassel), Urteil vom 7. September 1993 – 11 UE 1118/93 –, juris, Rn. 38. Diese Regelung verwendet den Begriff „Familiengrab“ als solchen zwar nicht, hat aber faktisch zur Folge, dass Wahlgräber zu „Familiengräbern“ werden. Denn in einem Wahlgrab dürfen danach nur der Erwerber des Nutzungsrechts selbst sowie dessen Angehörige bestattet werden. Diese Regelung ist aber in die Zukunft gerichtet: Der Erwerber macht das Grab durch den Erwerb des Nutzungsrechts zum Grab seiner Familie, weil ab diesem Zeitpunkt nur noch er selbst sowie seine Angehörigen in der Grabstelle bestattet werden dürfen. Auch sie setzt voraus, dass ein Nutzungsrecht besteht; von einem „Familiengrab“ kann daher auch nach dieser Regelung nur solange die Rede sein, solange ein entsprechendes Nutzungsrecht besteht. Erlischt das Nutzungsrecht (etwa durch Ablauf der Ruhefristen) und wird das Nutzungsrecht von Angehörigen des Ersterwerbers nicht verlängert, besteht auch nicht mehr das Gebot, dass nur noch Angehörige des Ersterwerbers dort bestattet werden dürfen. Damit endet die Eigenschaft des „Familiengrabes“. Die Entscheidung des VGH Kassel ist im Übrigen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil die FS der Beklagten eine entsprechende Regelung nicht enthält. Die FS der Beklagten kennt – wie bereits erwähnt – keine „Familiengräber“, und zwar weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht. Der FS der Beklagten ist es gleichgültig, aus welchen Gründen das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab erworben wird. Ob in den Wahlgräbern die Erwerber des Nutzungsrechts, dessen Verwandte oder dritte Personen bestattet werden, gibt die FS der Beklagten nicht vor. Der Erwerber mag sein erworbenes Nutzungsrecht so ausüben, dass die Grabstelle faktisch zu einem Familiengrab wird. Dies bleibt nach der Systematik der FS der Beklagten indes ein rein privates Interesse des Erwerbers und erfährt durch die FS keinen besonderen rechtlichen Schutz. Damit lässt sich auch aus dem von der Beklagten vorgebrachten Umstand, dass das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab im Gegensatz zum Reihengrab zum einen auf Vorrat (also ohne einen aktuellen Bestattungsfall) erworben und zum anderen beliebig (also über die festgesetzte Ruhezeit hinaus) verlängert werden könne, nicht ableiten, dass die (bereits erfolgte oder geplante) Bestattung von Familienmitgliedern ein „spezielles und besonders schutzwürdiges Interesse“ an einer „Familiengrabstätte“ begründe. Dieses Interesse mag – wie hier – auf Seiten des Erwerbers des Nutzungsrechts zwar tatsächlich bestehen, es wird aber weder durch die FS noch durch sonstige Rechtsvorschriften besonders geschützt. Auch der weitere von der Beklagten vorgebrachte Aspekt, wonach die aktuelle Situation Anlass biete für langjährige Auseinandersetzungen und damit geeignet sei, die Ruhe des Friedhofs empfindlich zu stören, stellt keinen „wirklich zwingenden Grund“ für die Umbettung dar. Die Beklagte begründet ihre Ansicht damit, dass sich der Nutzungsberechtigte – hier also der Beigeladene – mit Sicherheit dauerhaft an der Anwesenheit des „fremden“ Leichnams stören und die Klägerin es vermutlich kaum hinnehmen werde, auf die Gestaltung des Grabes keinen Einfluss nehmen zu dürfen. Dieser Begründungsansatz überzeugt nicht. Dass der Beigeladene sich „mit Sicherheit dauerhaft“ an der Anwesenheit des „fremden“ Leichnams stören würde, ist kein die Umbettung rechtfertigender Grund, erst recht kein „wirklich zwingender“ Grund, um die Totenruhe durch Umbettung zu stören. Zwar ist dem Beigeladenen zuzugeben, dass es hier zu der Bestattung der verstorbenen Mutter der Klägerin in der Grabstelle, an der der Beigeladene wenige Monate zuvor das Nutzungsrecht erworben hatte, niemals hätte kommen dürfen. Dass dieser Fehler, der ausschließlich der Sphäre der Beklagten zuzuordnen ist, nicht nur eine Verletzung des vom Beigeladenen erworbenen Nutzungsrechtes bedeutet, sondern auch seinen subjektiven Interessen entgegensteht, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Auf dieses subjektive Empfinden allein kann es jedoch nicht ankommen. Durch die Bestattung hat die verstorbene Person das verfassungsrechtlich verbürgte Recht auf Wahrung ihrer Totenruhe an diesem Ort erworben. Weder die Entstehung noch das Gewicht bzw. die Bedeutung dieses Rechts hängen davon ab, ob die Bestattung in dieser konkreten Grabstelle hätte stattfinden dürfen oder nicht; maßgeblich ist allein die Bestattung als solche. Dass sich der Beigeladene hieran stört und dementsprechend die Umbettung begehrt, ist verständlich. Das Recht der Totenruhe geht jedoch – wie oben gezeigt – grundsätzlich allen anderen Aspekten vor und eine Umbettung kommt in Anwendung dieses Grundsatzes regelmäßig nicht in Betracht. Das im Umbettungsbegehren zum Ausdruck kommende „Störgefühl“ des Antragstellers bzw. der Antragstellerin muss also regelmäßig hinter dem Recht auf Totenruhe zurückstehen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann es also nur geben, wenn zu diesem „Störgefühl“ weitere hinreichend gewichtige Aspekte hinzutreten. Dies ist hier – wie oben mit Blick auf den Aspekt des vermeintlichen „Familiengrabes“ gezeigt – jedoch nicht der Fall. Der weitere Begründungsansatz der Beklagten, wonach es die Klägerin vermutlich kaum hinnehmen werde, auf die Gestaltung des Grabes keinen Einfluss nehmen zu dürfen, beruht auf der bereits oben zitierten Entscheidung des OVG NRW vom 10. November 1998. Nach Ansicht des OVG NRW werde das erworbene Nutzungsrecht durch die Nichtgestattung der Umbettung nur teilweise entzogen. Zwar dürfe der Nutzungsberechtigte in der Grabstätte keine Bestattung mehr vornehmen. Allerdings dürfe er das Grab gestalten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1998 – 19 A 1320/98 –, juris, Rn. 35 ff. Diese Ansicht des OVG NRW teilt die hier zur Entscheidung berufene Kammer ausdrücklich nicht. Zwar mag es, worauf das OVG NRW maßgeblich abstellt, in anderen Rechtsgebieten vorkommen, dass einzelne Nutzungsmöglichkeiten vom Eigentum abspaltbar seien – wie etwa im Bergrecht oder im Wasserrecht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1998 – 19 A 1320/98 –, juris, Rn. 36. Die Übertragung dieser eigentumsrechtlichen Konstruktionen auf das Bestattungsrecht ist nach Ansicht der Kammer jedoch weder sachgerecht noch geboten. Anders als das Berg- oder Wasserrecht ist das Bestattungsrecht geprägt durch das allgemeine Sittlichkeits- und Pietätsempfinden. Die Aufteilung des Nutzungsrechts an einer Grabstelle in ein ober- und ein unterirdisches Nutzungsrecht widerspricht nach Auffassung der Kammer dem allgemeinen Sittlichkeits- und Pietätsempfinden. A.A. OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1998 – 19 A 1320/98 –, juris, Rn. 41. Weder erscheint es dem Nutzungsberechtigten zumutbar, die Grabstelle oberirdisch im Gedenken an einen verstorbenen Angehörigen zu gestalten in dem Wissen, dass in der Grabstelle der Leichnam einer fremden Person bestattet ist; noch erscheint es zumutbar, die Totenfürsorgeberechtigte darauf zu verweisen, der verstorbenen Angehörigen durch das Aufstellen eines Grabsteins auf einer anderen Grabstelle zu gedenken in dem Wissen, dass die Angehörige dort nicht bestattet ist. Dies hat, was die Kammer nicht verkennt, freilich zur Folge, dass das vom Beigeladenen erworbene Nutzungsrecht an der Grabstelle durch die Bestattung der Mutter der Klägerin vollständig entleert ist; das Nutzungsrecht steht insoweit „nur noch auf dem Papier“. Auch dies stellt jedoch nach Ansicht der Kammer keinen „wirklich zwingenden Grund“ für die Umbettung dar. Denn das Nutzungsrecht, das als ein subjektiv-öffentliches Sondernutzungsrecht anzusehen ist und zumindest in seinem Kernbereich dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterfällt, muss auch insoweit hinter dem Schutz der Totenruhe zurücktreten. Der den Schutz der Totenruhe gewährleistende Art. 1 Abs. 1 GG hat – wie bereits gezeigt – aufgrund des durch Art. 79 Abs. 3 GG geschaffenen Wertsystems einen besonderen unantastbaren Rang, wodurch Art. 1 GG zu den „tragenden Konstitutionsprinzipien“ gehört. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1998 – 19 A 1320/98 –, juris, Rn. 29 m. w. N.; auch OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 – 19 A 2896/07 –, juris, Rn. 21 Dem Recht der Totenruhe kommt demnach grundsätzlich ein höheres Gewicht zu als dem durch Art. 14 Abs. 1 GG vermittelten Schutz des Nutzungsrechts. Daraus folgt, dass selbst der vollständige Entzug einer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition hier nicht dadurch „kompensiert“ bzw. rückgängig gemacht werden kann, indem in das nach dem Wertesystem des Grundgesetzes mit einem besonderen unantastbaren Rang ausgestattete Recht der Totenruhe durch die Vornahme einer Umbettung eingegriffen wird. In der vorliegenden Situation, die durch einen bedauerlichen und von den für die Beklagte handelnden Personen nicht beabsichtigten Fehler hervorgerufen worden ist, lässt sich der zwischen den betroffenen Rechtspositionen bestehende Konflikt nur in der Weise auflösen, dass eine der beiden Rechtspositionen vollständig zurücktreten muss. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.