Urteil
22 K 838/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0216.22K838.20.00
12Zitate
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2020 (Az. 000/000-00-0000) wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2020 (Az. 000/000-00-0000) wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Parteien streiten über Erstattungsansprüche infolge einer Beschlagnahme der Wohnung E. . 00, 0000 Köln, und Einweisung des Klägers in diese Wohnung zur Vermeidung drohender Obdachlosigkeit. Der Kläger mietete und bewohnte seit 1992 zunächst eine Wohnung in der H1. Str. 0, 00000 Köln. Die Vermieterin dieser Wohnung kündigte den Mietvertrag mit Schreiben vom 16. Juli 2009 wegen Zahlungsverzugs fristlos und forderte den Kläger auf, die Wohnung bis zum 30. Juli 2009 zu räumen. Nachdem der Kläger die Wohnung nicht räumte, wurde er mit Räumungsurteil des Amtsgerichts Köln vom 26. Januar 2010 (Az.: 000 C 000/00) zur Räumung der Wohnung verpflichtet. Die zuständige Obergerichtsvollzieherin kündigte mit Schreiben vom 22. Februar 2011 die Zwangsräumung der Wohnung für den 11. April 2011 an. Die Beklagte beschlagnahmte daraufhin mit Ordnungsverfügung vom 13. April 2011 die im Eigentum der E2. X. mbH (E1. ) stehende Wohnung E. . 33, 51103 Köln, und wies den Kläger mit Einweisungs- und Gebührenbescheid vom 13. April 2011 – gemeinsam mit dessen Lebensgefährtin Frau D. N. N1. – zum 11. April 2011 zur Vermeidung von Obdachlosigkeit in diese Wohnung ein. In dem Einweisungs- und Gebührenbescheid wies die Beklagte darauf hin, dass durch die Einweisung ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet werde, der Kläger Nutzungsentschädigung in Höhe des Mietwerts zu leisten habe und er zudem zum Ersatz von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Ordnungsmaßnahme stehen, verpflichtet sei. Die Beschlagnahme und Wiedereinweisung wiederholte die Beklagte in der Folgezeit mehrfach mit entsprechenden Ordnungsverfügungen und erließ gegenüber dem Kläger und dessen Lebensgefährtin jeweils einen Einweisungs- und Gebührenbescheid, in dem sie auf die fortbestehende Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung i. H. d. Mietwerts sowie den Ersatz etwaiger sonstiger Aufwendungen hinwies. Mit Ordnungsverfügungen vom 12. Oktober 2018 hob die Beklagte die Beschlagnahme- und Wiedereinweisung gegenüber dem Kläger und dessen Lebensgefährtin – nach vorheriger Anhörung mit Schreiben vom 10. August 2018 – auf, weil die E1. mit einer weiteren Beschlagnahme und Einweisung nicht einverstanden war. In der Ordnungsverfügung forderte die Beklagte den Kläger sowie dessen Lebensgefährtin auf, die Wohnung bis spätestens 20. November 2018 geräumt an die E1. herauszugeben und ordnete die sofortige Vollziehung an. Für den Fall, dass der Aufforderung zur Räumung nicht nachgekommen werde, drohte sie die Ersatzvornahme sowie die Vornahme unmittelbaren Zwangs an. Sie wies zudem darauf hin, dass die Wohnung in dem Zustand zurückzugeben sei, in dem sie übernommen wurde, und dass eine Verpflichtung zum Ersatz etwaiger Aufwendungen bestehe, die zur Wiederherrichtung der Wohnung zwecks Weitervermietung erforderlich seien. Mit Ordnungsverfügungen vom 15. Oktober 2018 setzte die Beklagte sodann gegenüber dem Kläger (Zugang ausweislich der in den Akten befindlichen PZU am 17. Oktober 2018) und dessen Lebensgefährtin den angedrohten unmittelbaren Zwang sowie die Ersatzvornahme zur Ausführung am 21. November 2018 fest. Da der Kläger und dessen Lebensgefährtin die Wohnung nicht räumten, erfolgte am 21. November 2018 die Räumung durch die Beklagte. Hierfür beauftragte die Beklagte das Unternehmen H2. M. T. GmbH. Diese berechnete für die Räumung mit Rechnung vom 30. November 2018 insgesamt 1.537,55 Euro, die die Beklagte am 2. Januar 2019 per Überweisung an die H2. M. T. GmbH zahlte. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 hörte die Beklagte den Kläger – die Lebensgefährtin des Klägers war zwischenzeitlich verstorben – zur beabsichtigten Geltendmachung eines Ersatzes von Aufwendungen („Kosten für die Räumung der Wohnung“) i. H. v. 1.537,55 Euro an. Der Kläger antwortete hierauf nicht. Im Anschluss an die Räumung beauftragte die E1. verschiedene Dienstleister mit Instandhaltungsmaßnahmen in der Wohnung. Die hierfür in Rechnung gestellten Beträge (insgesamt 5.023,74 Euro) forderte die E1. anschließend von der Beklagten. Im Einzelnen betrifft dies folgende Arbeiten: Bodenbelegsarbeiten durch das Unternehmen T1. GmbH (Rechnung vom 8. Januar 2019 i. H. v. 2.069,29 Euro), Sanitärarbeiten durch das Unternehmen B. & T2. GmbH (Rechnung vom 29. März 2019 i. H. v. 1.010,26 Euro), Arbeiten an Türen durch den Tischlermeister I2. C. (Rechnung vom 18. Februar 2019 i. H. v. 996,46 Euro) sowie Elektroarbeiten durch das Unternehmen H3. F1. GmbH (Rechnung vom 18. Dezember 2018 i. H. v. 947,76 Euro). Die Beklagte überwies daraufhin am 27. Mai 2019 den geforderten Betrag i. H. v. 5.023,74 Euro an die E1. und hörte den Kläger mit Schreiben vom 28. Mai 2019 zur beabsichtigten Geltendmachung eines Ersatzes von Aufwendung i. H. v. 5.023,74 Euro („Kosten für die Instandsetzung der Wohnung“) an. Unter dem 14. Juni 2016 erklärte der Kläger hierauf u. a., die Wohnung habe nur „natürliche Nutzungsschäden“ aufgewiesen, deren Beseitigung der Wohnungseigentümer aus der monatlichen Nutzungsentschädigung selbst zu tragen habe. Zudem sei der Kläger nicht Rechtsnachfolger der kurz nach der Räumung verstorbenen Frau N. N2. und komme daher nicht für Kosten von Frau N. N2. auf. Er beziehe zudem kein pfändbares Einkommen und habe kein pfändbares Vermögen. Mit Schreiben vom 20. September 2019 machte die E1. gegenüber der Beklagten „im Zusammenhang mit dem […] Mietverhältnis“ einen noch offenen Betrag i. H. v. 397,89 Euro geltend. Dieser Betrag setzte sich ausweislich der beigefügten Übersicht zusammen aus einem noch vorhandenen Guthaben des „Mieterkontos“ i. H. v. 325,75 Euro, abzüglich einer von der E1. geleisteten Rückzahlung an das Jobcenter Köln Kalk i. H. v. 723,64 Euro. Hintergrund dieser Rückzahlung war, dass das Jobcenter der E1. die Nutzungsentschädigung für die Beschlagnahme der Wohnung im Zeitpunkt der Räumung (21. November 2018) bereits bis einschließlich 31. Dezember 2018 vorab gezahlt hatte und diese für den Zeitraum vom 22. November 2018 bis 31. Dezember 2018 mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 mangels fortbestehender Beschlagnahme von der E1. zurückforderte. Die E1. zahlte den entsprechend überzahlten Betrag i. H. v. 723,64 Euro mit Überweisung vom 10. Januar 2019 unter Verweis auf eine „Überweisung trotz Minderguthabens“ an das Jobcenter zurück. Mit an den Kläger und seine Lebensgefährtin gerichtetem Schreiben vom 7. August 2019 machte die E1. schließlich eine Nebenkostennachzahlung für die Wohnung i. H. v. 82,59 Euro geltend. Dieses Forderungsschreiben übersandte sie ebenfalls in Kopie an die Beklagte, die mit Überweisung vom 22. Oktober 2019 einen Gesamtbetrag i. H. v. 480,48 Euro als Nutzungsentschädigung (lt. internem Vermerk: „Rückerstattung an JC 723,64 €, NK 18 82,59 €, abzüglich Überzahlung 325,75 €“) an die E1. zahlte. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Geltendmachung eines Ersatzes von Aufwendungen i. H. v. 480,48 Euro an. Diese erläuterte sie wie folgt: 723,64 Euro für „Rückerstattung an Jobcenter entsprechend des zuletzt gezahlten Mietzinses“, abzüglich einer Überzahlung i. H. v. 325,75 Euro, sowie 82,59 Euro „Umlagen für das Jahr 2018“. Der Kläger antwortete hierauf nicht. Mit Bescheid vom 16. Januar 2020 („Forderungsbescheid“), dem Kläger zugegangen am 18. Januar 2020, machte die Beklagte unter Verweis auf § 42 Abs. 2 i. V. m. § 17 OBG NRW und § 677 BGB Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt 7.041,77 Euro anlässlich der Beschlagnahme der Wohnung E. . 00, 00000 Köln, und Einweisung des Klägers in diese Wohnung gegenüber dem Kläger geltend. In dem Forderungsbescheid führte die Beklagte zur Begründung aus, dass sie insgesamt Schadensersatz in Höhe von 2.209,69 Euro habe leisten müssen. Ausweilich der dem Forderungsbescheid beigefügten Kalkulation setzt sich die für den Zeitraum vom 11. Juli 2011 bis 21. November 2018 tatsächlich geforderte Summe i. H. v. insgesamt 7.041,77 Euro wie folgt zusammen: Nutzungsentschädigung an den Wohnungseigentümer entsprechend der zuletzt gezahlten Miete i. H. v. 397,89 Euro zzgl. Umlagen für das Jahr 2018 i. H. v. 82,59 Euro Kosten für die Räumung der Wohnung i. H. v. 1.537,55 Euro Kosten für die Instandsetzung der Wohnung i. H. v. 5.023,74 Euro Der Kläger hat am 17. Februar 2020 Klage gegen den Forderungsbescheid erhoben. Er verweist darauf, dass die Formulierung im Anhörungsschreiben vom 20. Dezember 2018 so zu verstehen gewesen sei, dass tatsächliche Aufwendungen der Beklagten für den gesamten Beschlagnahmezeitraum null Euro betragen hätten. Mit dieser Anhörung sei das Anhörungsverfahren für einen etwaigen Aufwendungsersatz abgeschlossen gewesen und eine Geltendmachung weiterer Forderungen nicht mehr möglich. Er beruft sich zudem auf eine offensichtliche Diskrepanz zwischen den in der Begründung des Forderungsbescheids genannten 2.209,69 Euro Schadensersatz und den geforderten 7.041,77 Euro. Außerdem enthalte der Bescheid Tatsachenfehler. Die geltend gemachten Kosten habe entweder bereits das Jobcenter bezahlt oder der Vermieter habe keinen Anspruch auf diese gehabt. Erstens hätten er und Frau N. N2. – als Bedarfsgemeinschaft – für den gesamten Zeitraum der Beschlagnahme ununterbrochen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II erhalten. Die Miete sei auf Veranlassung der Beklagten vom Jobcenter direkt an den Vermieter überwiesen worden. Teilweise seien Einweisungsverfügungen jedoch rückwirkend erlassen worden, sodass die Mietzahlung nicht rechtzeitig verfügt wurde und es zu „Mietaussetzern“ gekommen sei. Es liege jedoch seit Ende 2018 eine lückenlose Bewilligung der Nutzungsentschädigung für den Beschlagnahmezeitraum vor. In Bezug auf die geltend gemachten Umlagen für das Jahr 2018 führt der Kläger aus, er habe keine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2018 erhalten. Diese hätte er anderenfalls an das Jobcenter zum Ausgleich weitergeleitet. Zweitens habe die am 21. November 2019 übergebene Wohnung – über die protokollierten Vorschäden hinaus – lediglich „natürliche Nutzungsschäden“ aufgewiesen. Für die „natürlichen Nutzungsschäden“ habe der Wohnungseigentümer eine monatliche Nutzungsentschädigung erhalten. Er sei außerdem nicht allein, sondern gemeinsam mit Frau N. N2. in die Wohnung eingewiesen worden. Etwaige Ansprüche der Beklagten könnten daher nur hälftig gegen ihn geltend gemacht werden, denn er sei nicht Rechtsnachfolger der am 8. Dezember 2019 verstorbenen Frau N. N2. . Die weitere Hälfe müsse bei den Erben von Frau N. N3. erhoben werden. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten mit dem Aktenzeichen 000/000-00-00000 vom 16. Januar 2020 (Posteingang 18. Januar 2020) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, die Wohnung habe nicht lediglich „natürliche Nutzungsschäden“ aufgewiesen. Der notwendige Renovierungs- und Instandsetzungsbedarf sei vielmehr weit über gewöhnliche Renovierungsmaßnahmen hinausgegangen. Der Kläger hafte als Störer zudem entsprechend § 421 BGB gesamtschuldnerisch für den geltend gemachten Betrag und nicht lediglich hälftig. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil dieser ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist begründet. Der formell rechtmäßige Forderungsbescheid ist sowohl hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die Räumung der Wohnung i. H. v. 1.537,55 Euro (hierzu 1.) als auch der Kosten für die Instandsetzung der Wohnung i. H. v. 5.023,74 Euro (hierzu 2.) sowie in Bezug auf die geltend gemachte Nutzungsentschädigung i. H. v. 397,89 Euro zzgl. Umlagen für das Jahr 2018 i. H. v. 82,59 Euro (hierzu 3.) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. 1. Die von der Beklagten geltend gemachten Kosten für die Räumung der Wohnung i. H. v. 1.537,55 Euro fallen bereits nicht unter den von der Beklagten hierfür herangezogenen Erstattungsanspruch gemäß § 42 Abs. 2 OBG NRW. Nach § 42 Abs. 2 OBG NRW kann derjenige, der nach § 39 Abs. 1 lit. a) OBG NRW zum Ersatz verpflichtet ist, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag den Ersatz seiner Aufwendungen von den nach §§ 17, 18 OBG NRW ordnungspflichtigen Personen verlangen. Bei den von der Beklagten geltend gemachten Kosten für die Räumung der Wohnung handelt es sich indes nicht um Aufwendungen aufgrund einer Zahlung, zu der die Beklagte nach § 39 Abs. 1 lit. a) OBG NRW verpflichtet war. Unter § 39 Abs. 1 lit. a) OBG NRW fallen (nur) Zahlungen für Schäden, die ein Nichtstörer infolge einer Inanspruchnahme nach § 19 OBG NRW durch Maßnahmen der Ordnungsbehörden erleidet. Es handelt sich also um Zahlungen, die die Behörde an einen in Anspruch genommenen Nichtstörer zum Ausgleich von bei diesem entstandenen Schäden geleistet hat. Die Kosten für die Räumung der Wohnung hat die Beklagte jedoch nicht zum Ersatz eines Schadens an die gemäß § 19 OBG NRW in Anspruch genommenen Eigentümerin der Wohnung (E1. ) geleistet. Vielmehr sind die Kosten der Beklagten infolge der Zwangsvollstreckung der Räumungsanordnung im Wege der Ersatzvornahme durch Beauftragung des Unternehmens H2. M. T. GmbH entstanden. Ein Ersatz dieser Kosten wäre ggf. über den verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Kostenersatzanspruch möglich. Dies – sowie eine etwaige Ersatzpflichtigkeit des Klägers nach anderen Vorschriften – kann hier indes dahinstehen, denn insoweit fehlt es jedenfalls an einer entsprechenden Erklärung der Beklagten, den Forderungsbescheid in Bezug auf die Kosten für die Räumung der Wohnung auf eine abweichende Anspruchsgrundlage zu stützen. Auch eine Umdeutung nach § 47 VwVfG NRW kommt nicht in Betracht. Soweit man in Bezug auf die Räumungskosten vorliegend die grundsätzliche Möglichkeit einer Umdeutung des Kostenbescheids durch das Gericht annehmen wollte, wäre dieser Weg jedenfalls deshalb versperrt, weil die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Klägers in Höhe der vollen Räumungskosten nicht vorliegen, sondern eine volle Inanspruchnahme des Klägers ermessensfehlerhaft ist (hierzu näher unten). 2. Die Beklagte kann auch die mit dem Forderungsbescheid gemäß § 42 Abs. 2 OBG NRW geltend gemachten Kosten in Bezug auf die Instandsetzung der Wohnung i. H. v. 5.023,74 Euro nicht vom Kläger ersetzt verlangen. Zwar können Kosten für die erforderliche Instandsetzung einer von einer Behörde beschlagnahmten Wohnung, die der insoweit als Nichtstörer nach § 19 OBG NRW in Anspruch genommene Wohnungseigentümer gemäß § 39 Abs. 1 lit. a) OBG NRW gegenüber der Behörde geltend macht, unter die Vorschrift des § 42 Abs. 2 OBG NRW fallen und daher grundsätzlich von der eingewiesenen Person als Störer i. S. d. § 17 OBG NRW nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersatzfähig sein. Vgl. zur Ersatzfähigkeit der an den Nichtstörer geleisteten Entschädigung Ebeling in: Möstl/Kugelmann, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 20. Edition (Stand: 1. Dezember 2021), § 42 OBG NRW Rn. 9; Thiel in: BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, Möstl/Kugelmann, 20. Edition, Stand: 1. Dezember 2021, § 67 Rn. 49. Es spricht indes bereits einiges dafür, dass § 42 Abs. 2 OBG NRW die Behörde als Inhaberin des Ersatzanspruchs nicht zum Erlass eines diesen Anspruch durchsetzenden Erstattungsbescheids ermächtigt, weil es an einer entsprechenden sog. „VA-Befugnis“ fehlen dürfte. Nach in der Literatur vertretenen Ansicht sind Ersatzansprüche nach § 42 Abs. 2 OBG NRW vielmehr im Wege der allgemeinen Leistungsklage vor den Verwaltungsgerichten (vgl. § 43 Abs. 2, Alt. 2 OBG NRW) geltend zu machen. Vgl. auch Ebeling in: Möstl/Kugelmann, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 20. Edition (Stand: 1. Dezember 2021), § 43 OBG NRW Rn. 10; Thiel in: BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, Möstl/Kugelmann, 20. Edition, Stand: 1. Dezember 2021, § 67 Rn. 53. Hierfür spricht bereits ein systematisches Argument: Der – klarstellenden – Rechtswegzuweisung des § 43 Abs. 2 OBG NRW hätte es nicht bedurft, wenn der Gesetzgeber die Geltendmachung eines Ersatzanspruches nach § 42 Abs. 2 OBG NRW mit einer entsprechenden VA-Befugnis hätte ausstatten wollen. Denn dass für die Anfechtung von Erstattungsbescheiden in Form von Verwaltungsakten der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ergibt sich bereits aus § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gegen eine aus § 42 Abs. 2 OBG NRW erwachsende VA-Befugnis spricht zudem ein Vergleich zu den entsprechenden Regelungen in anderen Bundesländern, die teilweise ausdrücklich eine Geltendmachung des Erstattungsanspruchs durch Verwaltungsakt vorsehen. Siehe § 85 Abs. 1 Satz 2 des niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes: „Die zu erstattende Leistung ist durch Leistungsbescheid festzusetzen“; auch § 75 Abs. 3 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in Mecklenburg-Vorpommern: „In den Fällen des § 72 kann die oder der Entschädigungspflichtige in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne Auftrag von den nach den §§ 68 bis 70 Verantwortlichen durch Verwaltungsakt Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.“ Diese Frage kann hier indes offenbleiben, weil es jedenfalls an den tatbestandlichen Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs aus § 42 Abs. 2 OBG NRW fehlt. Der Erstattungsanspruch aus § 42 Abs. 2 OBG NRW setzt voraus, dass die Behörde nach § 39 Abs. 1 lit. a) OBG NRW zum Ersatz verpflichtet war. Danach ist ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Ordnungsbehörden erleidet, zu ersetzen, wenn dieser infolge einer Inanspruchnahme nach § 19 OBG NRW entstanden ist. Diese Voraussetzungen lagen in Bezug auf die Zahlung der Beklagten an die E1. für die Instandsetzung der Wohnung i. H. v. 5.023,74 Euro nicht vor. (Ungeschriebene) Tatbestandsvoraussetzung des § 39 Abs. 1a OBG NRW ist, dass die Inanspruchnahme als Nichtstörer gemäß § 19 OBG NRW rechtmäßig erfolgt ist. Dies ergibt sich aus der Systematik des § 39 Abs. 1 OBG NRW. § 39 Abs. 1 lit. b) OBG NRW regelt ausdrücklich einen – verschuldensunabhängigen – Entschädigungsanspruch für eine rechtswidrige Inanspruchnahme durch die Ordnungsbehörde. Im Umkehrschluss ist anzunehmen, dass der Anspruch aus § 39 Abs. 1 lit. a) OBG NRW – wie der allgemeine Aufopferungsanspruch – an ein rechtmäßiges Verhalten anknüpft. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 18. November 2003 – 6 K 575/03 –, juris, Rn. 6 m. w. N.; Ebeling in: Möstl/Kugelmann, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 20. Edition (Stand: 1. Dezember 2021), § 39 OBG NRW Rn. 6 m. w. N.; Pünder in: F. /Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht – Band 3, 4. Aufl. 2021, § 69 Rn. 356; Heusch in: Schönenbroicher/Heusch, Ordnungsbehördengesetzes Nordrhein-Westfalen, 1. Aufl. 2014, § 39 Rn. 2 f.; auch Dörr in: beck-online.GROSSKOMMENTAR BGB, Stand: 1. November 2021, § 839 BGB Rn. 1020. Ist die Inanspruchnahme des Nichtstörers unrechtmäßig erfolgt, richtet sich der gegen die Behörde gerichtete Anspruch allein nach § 39 Abs. 1 lit. b) OBG NRW, vgl. Heusch in: Schönenbroicher/Heusch, Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen, 1. Aufl. 2014, § 39 Rn. 26; auch Dörr in: beck-online.GROSSKOMMENTAR BGB, Stand: 1. November 2021, § 839 BGB Rn. 1023, ohne dass insoweit ein Erstattungsanspruch nach § 42 Abs. 2 OBG NRW besteht. Dies ist auch folgerichtig, denn es ist nicht überzeugend, einen Regressanspruch der Behörde für rechtswidriges Verhalten vorzusehen. Ein solches rechtswidriges Verhalten liegt vielmehr ausschließlich im Verantwortungsbereich der handelnden Behörde, der insoweit die Kostenlast obliegt. So liegt der Fall hier: Die E1. wurde als Eigentümerin der streitgegenständlichen Wohnung – wie regelmäßig die Wohnungseigentümer bei zur Vermeidung von Obdachlosigkeit von der Beklagten vorgenommenen Wohnungsbeschlagnahmen und Wiedereinweisungen – rechtswidrig als Nichtstörerin nach § 19 OBG NRW in Anspruch genommen, denn die über mehr als sieben Jahre wiederholte Beschlagnahme der Wohnung und Wiedereinweisung des Klägers sowie dessen Lebensgefährtin war offensichtlich rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht Köln hat in seiner, der Beklagten seit vielen Jahren bekannten, ständigen und vom OVG NRW regelmäßig bestätigten Rechtsprechung zu der Inanspruchnahme von Wohnungseigentümern durch Beschlagnahme- und Wiedereinweisungsverfügungen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit Folgendes ausgeführt: „Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der das erkennende Gericht folgt, lassen sich aus der gesetzlichen Regelung folgende Maßstäbe ableiten: Die Inanspruchnahme eines Nichtstörers darf nicht erfolgen, wenn die Ordnungsbehörde eine obdachlosenrechtlichen Maßstäben genügende Unterkunft beschaffen und dem Räumungsschuldner zuweisen könnte. Dabei hat die Ordnungsbehörde im Rahmen ihrer eigenen Bemühungen nicht für eine wohnungsmäßige Voll- und Dauerversorgung, sondern lediglich für eine obdachmäßige Unterbringung zu sorgen. Von daher ist es ausreichend, wenn eine Unterkunft bereitgestellt wird, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt. Demgemäß erweist sich die Verwaltungspraxis einer Stadt, bei bevorstehender Zwangsräumung und drohender Obdachlosigkeit lediglich eine wohnungsmäßige Unterbringung des Räumungsschuldners zu prüfen und ihn bei fehlender Verfügbarkeit städtischer oder städtischem Einfluss zugänglicher Wohnungen in die bisherige wieder einzuweisen, als rechtswidrig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.02.1999 – 9 B 3847/89 – und Beschluss vom 26.06.1999 – 9 B 1707/90 –, beide veröffentlicht in Juris. Aus diesen Grundsätzen ergibt sich des Weiteren, dass der Antragsgegner bei seiner Sach- und Rechtsprüfung nicht in die Bewertung einzustellen hat, inwieweit die Räumung der bisherigen Wohnung dem Räumungsschuldner zumutbar ist. Die Frage der Zumutbarkeit einer Räumung ist Gegenstand des zivilrechtlichen Verfahrens, wobei gerade das Räumungsschutzverfahren gemäß § 765 a ZPO Raum für die Prüfung von besonderen Härten – etwa aufgrund der gesundheitlichen Situation des Räumungsschuldners – bietet. Für eine über diese gesetzliche Zuweisung zu den Zivilgerichten hinausgehende Prüfung der Zumutbarkeit einer Räumung durch die Ordnungsbehörde ist kein Raum. Ferner ergibt sich aus den oben aufgeführten Maßstäben, dass die Ordnungsbehörde sich bei ihren Bemühungen um Beschaffung einer neuen Unterkunft nicht auf ihr zur Verfügung stehende Räumlichkeiten oder ihrem Einfluss zugänglicher Wohnungen beschränken darf. Sie ist vielmehr gehalten, gegebenenfalls Räumlichkeiten anzumieten.“ Vgl. u.a. Beschlüsse vom 29. Mai 2008 – 20 L 595/08 – und u.a. vom 17. Juli 2020 – 22 L 1168/20 – und vom 19.11.2021 – 22 L 1789/21 –. In diesem Sinne hat die 23. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln schon im Jahr 1989 ausgeführt, dass die Inanspruchnahme Dritter nach § 19 OBG NRW ohnehin das letzte Mittel zur Beseitigung akuter Obdachlosigkeit ist. Eine derartige Maßnahme ist deshalb auch nur so lange rechtlich zulässig, wie die Beschaffung eines Obdachs auf Kosten der Allgemeinheit objektiv unmöglich bleibt, wobei finanzielle Erwägungen unerheblich sind. Die Ordnungsbehörde muss sich deshalb ständig und mit größtem Eifer darum bemühen, anderweitige Unterbringungsmöglichkeiten für Obdachlose ausfindig zu machen. Dazu gehört u.a. auch der Nachweis, welche zumutbaren Schritte sie unternommen hat, um den ordnungsbehördlichen Notstand baldigst zu beheben. Dies gelte umso mehr, wenn die Inanspruchnahme des Nichtstörers trotz eines zivilgerichtlichen Räumungsurteils erfolge. In diesem Fall müsse nicht nur der ordnungsbehördlichen Pflicht nachgekommen werden, sondern auch dem Richterspruch die ihm gebührende Achtung, gerade auch von Seiten einer Verwaltungsbehörde, verschafft werden. VG Köln, Beschluss vom 18. Dezember 1989 – 23 L 1816/89 –, juris, Rn. 3 ff. m.w.N. In Ansehung dieser Grundsätze waren auch im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Beschlagnahme der streitgegenständlichen Wohnung und die damit verbundene Inanspruchnahme der E1. als Nichtstörerin offensichtlich nicht erfüllt. Dies gilt bereits deshalb, weil der Beklagten ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ein Belegungsrecht an der streitgegenständlichen Wohnung zugestanden hatte. Sie hätte die Wohnung daher entweder anmieten oder jedenfalls dem Kläger (und dessen Lebensgefährtin) einen Mietvertrag vermitteln können. Hierzu war die E1. (anfänglich bei „Wohlverhalten“, vgl. den handschriftlichen Vermerk auf Bl. 117 des Verwaltungsvorgangs; zusammenfassend Bl. 321 des Verwaltungsvorgangs) wohl auch bereit, wenngleich diese sich auch gegen die Beschlagnahme der Wohnung nicht zur Wehr setzte, sondern diese zumindest duldete. Zwar hat die Beklagte wohl im Laufe der (zahlreichen) Beschlagnahmen und Wiedereinweisungen gelegentlich Versuche unternommen, einen Mietvertrag zwischen der E1. und dem Kläger über die streitgegenständliche Wohnung zu vermitteln, was der Kläger indes abgelehnt hat. Gleichwohl erwuchs auch hieraus keine Rechtfertigung, die Wohnung zu beschlagnahmen. Denn erstens wäre weiterhin eine Anmietung durch die Beklagte zur Unterbringung des Klägers möglich gewesen. Und zweitens hat die Beklagte ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs zu keinem Zeitpunkt ernsthaft eine anderweitige Unterbringung des Klägers und dessen Lebensgefährtin in einer eigenen oder durch sie anzumietenden Unterkunft/Wohnung geprüft oder in Erwägung gezogen. Dies mag darauf beruhen, dass die E1. sich – wohl mit Blick auf die von der Beklagten gewährleistete und im Ergebnis weitgehend vom Jobcenter gezahlte Nutzungsentschädigung („Miete“) – ursprünglich mit der langjährigen Beschlagnahme der Wohnung einverstanden gezeigt hat. Gleichwohl erfüllte der gewählte Weg der Beschlagnahme der Wohnung nicht die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die zulässige Inanspruchnahme von Nichtstörern. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beschlagnahme ursprünglich und sodann für mehr als sieben Jahre alternativlos und als letztes Mittel erforderlich war, um die Obdachlosigkeit des Klägers und dessen Lebensgefährtin abzuwenden. Auch die hier gewählte Ausgestaltung als „verkapptes“ Mietverhältnis ist nicht geeignet, die ordnungsrechtlichen Anforderungen an die Beschlagnahme von Wohnraum zum Zwecke der Unterbringung Obdachloser zu erfüllen bzw. herabzusetzen. Es kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, ob – was sich bezweifeln lässt – die Beklagte gegenüber der E1. überhaupt in Höhe des sodann gegenüber dem Kläger in Rechnung gestellten Betrags von 5.023,74 Euro für die Instandsetzung der Wohnung „zum Ersatz verpflichtet“ war. Unabhängig von der im hiesigen Verfahren streitigen Frage, ob die Abnutzung der Wohnung überhaupt über die gewöhnliche, durch die monatliche Nutzungsentschädigung abgegoltene Abnutzung hinausging, ergeben sich Zweifel an der (vollständigen) Ersatzfähigkeit aus zwei Gründen: Erstens erscheint eine erforderliche – ggf. vollständige – Kürzung eines unterstellten Anspruchs der E1. wegen „Mitverschuldens“ gemäß § 40 Abs. 4 OBG NRW naheliegend, denn für die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 39 Abs. 1 OBG NRW gilt grundsätzlich ein Vorrang des Primärrechtsschutzes: Hat der in Anspruch genommene Nichtstörer es vorwerfbar unterlassen, diesen Rechtsschutz gegen die ordnungsbehördliche Inanspruchnahme/Maßnahme in Anspruch zu nehmen, kann dies zum Ausschluss jeglicher Ausgleichs- und Ersatzansprüche führen. Siehe für den Fall der Wohnungsbeschlagnahme BGH, Urteil vom 13. Juli 1995 – III ZR 160/94 –, juris, Rn. 8; grundsätzlich Heusch in: Schönenbroicher/Heusch, Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen, 1. Auflage 2014, § 40 Rn. 3; Ebeling in: Möstl/Kugelmann, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 20. Edition (Stand: 1. Dezember 2021), § 40 OBG NRW Rn. 26. Für gleichwohl seitens der Behörde geleistete Zahlungen kann dann erst Recht kein Ersatz nach § 42 Abs. 2 OBG NRW verlangt werden. Zweitens erscheint zweifelhaft, ob die E1. – einen grundsätzlichen Anspruch unterstellt – die vollständigen Aufwendungen für die durchgeführten Instandhaltungsarbeiten ersetzt verlangen könnte. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW wird eine Entschädigung nach § 39 Abs. 1 OBG NRW nur für Vermögensschäden gewährt. Insoweit wäre bei der Ermittlung der Höhe des ersatzfähigen Vermögensschadens eine mögliche Anwendung des schadensrechtlichen Grundsatzes der Vorteilsausgleichung („Stichwort: „Abzug Neu für Alt“) zu berücksichtigen. Danach kann jedenfalls ein privatrechtlicher Vermieter im Wege des Schadensersatzes nicht den vollen Betrag einer Instandsetzung beanspruchen, wenn hierdurch ein im Vergleich zum geschuldeten Rückgabezustand besserer Zustand der Mietsache hergestellt wird. Ein vollständiges Absehen von diesem Grundsatz ist auch im Rahmen von § 39 Abs. 1 OBG NRW – insbesondere vor dem Hintergrund der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach § 42 Abs. 2 OBG NRW – nicht sachgerecht. Vgl. hierzu Rachor/Buchberger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Auflage 2021, L. 4. Rn. 65 f.; aber auch a. a. O., Rn. 66, zur hier nicht einschlägigen Frage der Anwendung auf Räumungskosten; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Dezember 1988 – III ZR 110/87 – juris, Rn. 14; zur zugrunde liegenden Anwendung der Differenzhypothese im Rahmen von § 39 Abs. 1 OBG NRW Ebeling in: Möstl/Kugelmann, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 20. Edition (Stand: 1. Dezember 2021), § 39 OBG NRW Rn. 10; vgl. zudem VGH München, Beschluss vom 13. Dezember 2013 – 10 ZB 11.1836 –, juris, Rn. 20 ff. in Bezug auf die konkretisierende Regelung in Art. 70 Abs. 2 PAG BY und zu einer Unterscheidung zwischen Sach- und Arbeitskosten; grundsätzlich zur Vorteilsausgleichung durch „Abzug Neu für Alt“ im Mietrecht Horst , NZM 2020, 257; zu Schönheitsreparaturen z. B. Blank/Börstinghaus in: Blank/Börstinghaus, Miete, 6. Auflage 2020, § 535 Rn. 452a; allgemein auch Oetker in MünchKomm BGB, 8. Auflage 2019, § 249 Rn. 348. Auch insoweit kann für eine etwaige Überzahlung, die über einen tatsächlich erlittenen und ersatzfähigen Schaden des Wohnungseigentümers und damit dessen Anspruch hinausgeht, keine Erstattung von der eingewiesenen Person verlangt werden. Abschließend weist die Kammer außerdem darauf hin, dass der Forderungsbescheid gegenüber dem Kläger auch deshalb der Höhe nach ermessensfehlerhaft und daher insoweit aufzuheben wäre, weil die Beklagte vom Kläger die Erstattung der vollständigen Zahlungen für die Instandhaltungskosten der E1. i. H. v. 5.023,74 Euro verlangt. Durch die Inanspruchnahme des Klägers als Gesamtschuldner auch für einen etwaigen Kostenerstattungsanspruch gegenüber der ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers hat die Beklagte das ihr zustehende Ermessen überschritten, § 114 Abs. 1 VwGO. Eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme des Klägers war auf Grundlage des vorliegenden Sachverhalts nicht rechtmäßig. Zwar haften mehrere Störer im Rahmen von § 42 Abs. 2 OBG NRW grundsätzlich als Gesamtschuldner, siehe Ebeling in: Möstl/Kugelmann, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 20. Edition (Stand: 1. Dezember 2021), § 42 OBG NRW Rn. 8; Thiel in: BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 20. Edition (Stand: 1. Dezember 2021), § 67 Rn. 48; Heusch in: Schönenbroicher/Heusch, Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen, 1. Auflage 2014, § 42 Rn. 3, sodass im Hinblick auf die konkrete Inanspruchnahme eines der Gesamtschuldner eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Heusch in: Schönenbroicher/Heusch, Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen, 1. Auflage 2014, § 42 Rn. 3. Vorliegend ist indes zu berücksichtigen, dass die Beschlagnahme der Wohnung und Einweisung des (volljährigen) Klägers einerseits und die Einweisung der (volljährigen) ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers andererseits nicht auf die gleiche Gefahr zurückgeht und damit keine gemeinsame Störereigenschaft für die durch die Beklagte mit der Einweisung in die Wohnung beseitigten Gefahren bestand. Die Einweisung der ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers beruht auf der von einer Obdachlosigkeit der ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers ausgehenden Gefahr, die allein durch Einweisung der ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers beseitigt werden konnte. Eine Störereigenschaft des Klägers, die zu einer Gesamtschuldnerschaft in Bezug auf Ansprüche der Beklagten gegenüber der ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers wegen Beseitigung der dieser drohenden Obdachlosigkeit führen würde, bestand demnach nicht. Der Kläger war weder rechtlich verantwortlich für die Obdachlosigkeit seiner ehemaligen Lebensgefährtin noch führt die gemeinsame Unterbringung mit ihm in einer Wohnung zu einer gemeinsamen Störung bzw. Störereigenschaft. Da der Kläger nach seinem unbestrittenen Vortrag auch nicht Rechtsnachfolger seiner ehemaligen Lebensgefährtin ist (was im Übrigen eine Gesamtschuldnerschaft ebenfalls nicht begründen würde), kommt eine vollständige Inanspruchnahme des Klägers im Wege des Regresses nicht in Betracht. 3. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen konnte die Beklagte auch die mit dem Forderungsbescheid geltend gemachten Kosten für die an die E1. gezahlte Nutzungsentschädigung i. H. v. 397,89 Euro zzgl. Umlagen für das Jahr 2018 i. H. v. 82,59 Euro nicht vom Kläger ersetzt verlangen. Auch insoweit fehlt es – eine VA-Befugnis unterstellt – jedenfalls an den Tatbestandsvoraussetzungen des Anspruchs aus § 42 Abs. 2 OBG NRW, weil die Beklagte die Zahlung an die E1. erstens nicht auf Grundlage von § 39 Abs. 1 lit. a) OBG NRW leisten musste, zweitens ein Anspruch der E1. vor dem Hintergrund des Primärrechtsschutzes ohnehin fraglich und drittens die Inanspruchnahme des Klägers als Gesamtschuldner für den vollständigen Betrag wegen Überschreitung der Grenzen des der Beklagten zustehenden Ermessens rechtswidrig ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.041,77 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.