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Beschluss

14 L 2107/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0225.14L2107.21.00
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Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der zuletzt gestellte Antrag, vorläufig festzustellen, dass die Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache (14 K 6020/21) nicht verpflichtet ist, Frau T. N. als mittelbar wirtschaftlich Berechtigte der Antragstellerin in das Transparenzregister eintragen zu lassen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere fehlt ihm nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Antragstellerin braucht sich nicht darauf verweisen zu lassen, die Frage ihrer Mitteilungspflicht nach § 23a des Geldwäschegesetzes (GwG) im Rahmen eines möglichen Ordnungswidrigkeitenverfahrens klären zu lassen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Drohung mit einer Strafanzeige bzw. einem Bußgeldbescheid ein öffentliches Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten entstehen lässt und ein schutzwürdiges Interesse begründet, die Klärung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren und nicht „von der Anklagebank herab“ zu erleben („Damokles-Rechtsprechung“). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.1.1996 – 13 A 6644/95 –, juris Rn. 4ff.; Beschluss vom 25.8.2017 – 13 B 762/17 –, juris Rn. 15 ff.; BVerwG, Urteile vom 28.1.2010 – 8 C 19.09 -, juris Rn. 40,42, und vom 23.6.2016 – 2 C 18.15 –, juris Rn. 20 mwN; vgl. auch zu anderen Regelungen des GwG BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.11.2018 – 1 BvR 1335/18 –, juris Rn. 5 ff. Die Antragstellerin kann ihr Feststellungsbegehren gegenüber der Antragsgegnerin geltend machen. Nachdem die Beliehene das Verfahren zur Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung nach § 23a Abs. 4 GwG an das Bundesverwaltungsamt (BVA) abgegeben hat und dieses sich in dem Schriftwechsel mit der Antragstellerin berühmt, ihr gegenüber durch Erlass eines Bußgeldbescheids einschreiten zu können, weil sie Frau N. nicht als mittelbar wirtschaftlich Berechtigter nach § 3 GwG mitgeteilt habe, besteht zumindest auch zur Antragsgegnerin ein streitiges feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Der Antrag ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat jedenfalls einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt dabei voraus, dass zum einen das streitige Rechtsverhältnis besteht, aus dem sich der streitige Anspruch oder die streitige Rechtsfolge ergibt (sogenannter Anordnungsanspruch). Zum anderen muss die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (sogenannter Anordnungsgrund) gegeben sein. Der Antragsteller hat die dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund zu Grunde liegenden Tatsachen glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen ergeben sich, wenn mit der begehrten Entscheidung im Eilrechtsschutzverfahren die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird. Dies ist hier der Fall, weil die Antragstellerin mit ihrem Begehren auf vorläufige Feststellung, zu der streitigen Mitteilung zum Transparenzregister nicht verpflichtet zu sein, im Ergebnis eine – wenn auch teilweise zeitlich begrenzte – Vorwegnahme der Hauptsache anstrebt. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Vorwegnahme der Hauptsache im Wege des Eilrechtsschutzes nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn anders der nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes gebotene effektive Rechtschutz nicht gewährleistet werden könnte. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12.9.2011 - 2 BvR 1206/11 -, juris, Rn. 15, und vom 15.8.2002 - 1 BvR 1790/00 -, juris, Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 10.2.2011 - 7 VR 6.11 -, juris, Rn. 6. Ausgehend hiervon hat die Antragstellerin keine Gründe vorgetragen und glaubhaft gemacht, die diese Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren rechtfertigen könnten. Solche sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist nichts dazu vorgetragen, dass der Antragstellerin ein unzumutbarer Nachteil entsteht, wenn sie der (von ihr bestrittenen) Mitteilungspflicht vorläufig nachkommt mit der Folge, dass eine bußgeldrechtliche Sanktion bis zur abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren nicht drohen kann. Sollte im Hauptsacheverfahren festgestellt werden, dass die vorläufig benannte Person nicht mittelbar wirtschaftlich Berechtigte ist und deshalb zu Unrecht als solche genannt wurde, steht einer Löschung dieser dann fehlerhaften Angabe im Transparenzregister jedenfalls aufgrund des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs nichts im Weg. Auch die betroffene Person selbst ist im Falle ihrer (vorläufigen) Eintragung ins Transparenzregister nicht gänzlich schutzlos gestellt. Sie kann nach § 23 Abs. 2 GwG, §§ 12 bis 14 der Tranzparenzregistereinsichtnahmeverordnung die Einsichtnahme in das Register durch und die Übermittlung der Daten an Dritte beschränken lassen, auch vorläufig und unverzüglich. Zudem würde die begehrte einstweilige Anordnung nicht die Unsicherheit beseitigen, ob die Antragstellerin zur Nennung der Frau N. als mittelbar wirtschaftlich Berechtigter verpflichtet ist. Diese Rechtsfrage lässt sich in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht verbindlich klären. Auf die Frage, welche endgültigen Auswirkungen die begehrte vorläufige Feststellung auf das Ordnungswidrigkeitenverfahren haben würde, kommt es damit nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Eine Halbierung des Regelstreitwerts kommt nicht in Betracht, weil die Antragstellerin eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache begehrt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.