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Urteil

25 K 2480/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0225.25K2480.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand Klagegegenstand ist die Übernahme der Aufwendungen für eine freiwillige Krankenversicherung der Klägerin als Leistung zum Unterhalt nach § 39 SGB VIII. Die Klägerin und ihr Ehemann sind die Pflegeeltern der am 00.00.2007 geborenen F. T. und der am 00.00.2010 geborenen M. T1. U. . Beide Pflegeeltern sind seit dem 21.04.2017 zum Vormund des Kindes F. bestellt. Seit dem 16.04.2015 ist Frau N. P. zur Pflegerin für M. T1. mit dem Wirkungskreis „Aufenthaltsbestimmungsrecht, Recht zur Gesundheitsvorsorge und Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung“ bestellt. Die Beklagte gewährt für beide seit 2017 Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege in einer Erziehungsstelle gemäß §§ 27, 33 S. 2 SGB VIII. Ferner gewährte sie F. , die in der Grundschule einmal zurückgestuft wurde, für den Schulalltag eine Integrationshilfe als Hilfe zur Erziehung. F. besucht derzeit eine Hauptschule. M. T1. besucht seit August 2021 eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“. Als am 01.05.2018 die gesetzliche Elternzeit der Klägerin endete, schloss die Klägerin einen Vertrag über eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung ab. Mit Schreiben vom 09.04.2018 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Kostenbeteiligung. Nach Ablauf der Elternzeit wolle sie aufgrund des multiplen Störungsbildes der Pflegekinder weiterhin für beide uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Eine Mitversicherung in der privaten Krankenversicherung des erwerbstätigen Ehemannes wäre entschieden zu teuer. Mit Schreiben vom 22.06.2018 bestellten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin. Als Ermächtigungsgrundlage für die begehrte Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge komme § 39 Abs. 4 SGB VIII in Betracht. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Übernahme der im Einzelfall tatsächlich entstehenden und angemessenen Kosten. Eine Erwerbstätigkeit der Klägerin sei mit den erzieherischen Bedarfen der beiden Pflegekinder nicht vereinbar. Die übliche Mitversicherung der Pflegeperson in der Krankenversicherung des Ehepartners sei vorliegend nicht möglich, weil der Ehegatte der Klägerin privat versichert sei. Mit Bescheid vom 03.09.2018 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Es fehle schon an einer entsprechenden Rechtsgrundlage für die begehrte Kostenübernahme. Gemäß § 39 Abs. 2 SGB VIII solle der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf eines Kindes durch laufende Leistungen gedeckt werden. Nach § 39 Abs. 4 S. 1 SGB VIII sollten die laufenden Leistungen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht überstiegen. Neben den Aufwendungen für den Lebensunterhalt des Kindes umfassten die laufenden Leistungen gemäß § 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII auch die Erstattung von Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung und die hälftige Erstattung der Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeeltern. § 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII stelle insoweit eine abschließende Regelung dar. Unabhängig davon bestehe keine Notwendigkeit für eine Beendigung der Erwerbstätigkeit. Es sei für die Kinder sicherlich förderlich, wenn die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit zeitweise aufgebe, aber unter Einbeziehung sozialpädagogischer Aspekte sei dies weder erforderlich noch notwendig. Ein etwaiges Betreuungsdefizit in den Schulferien könne durch zusätzliche oder ergänzende geeignete Maßnahmen durch das Jugendamt gedeckt werden. Hiergegen erhob die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 01.10.2018 Widerspruch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: § 39 Abs. 1 SGB VIII enthalte den Grundsatz, dass die Kosten für den notwendigen Unterhalt und die Kosten der Erziehung und Pflege des Kindes zu übernehmen seien. Im Bereich der stationären Hilfen sei vollkommen unstreitig, dass zu den Kosten der Pflege und Erziehung sämtliche Kosten gehörten, die zur Finanzierung der eingesetzten Kräfte anfielen. Für die Bemessung der Höhe der Leistungen in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform enthalte das Gesetz zwar keine näheren Vorgaben. Die Höhe der Vergütung richte sich aber nach den in den Entgeltvereinbarungen bestimmten Beträgen oder nach den auf sonstige Weise im Einzelfall als notwendig anerkannten Kosten der Leistung. In diesem Rahmen sei selbstverständlich, dass sämtliche Personalkosten anerkannt würden. Dass die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII oder die Unterbringung bei einer geeigneten Pflegeperson nach § 35a SGB VIII nicht durch Leistungsvereinbarungen geregelt werde, sei rechtlich nicht erheblich. Die übliche Pauschalierung des Pflegegeldes sei immer dann zu überprüfen, wenn die tatsächlichen Kosten im Einzelfall erheblich über den Pauschalen lägen oder Einzelfallkosten in den Pauschalen nicht enthalten seien. Bei dem Anspruch der Klägerin handele es sich um einen solchen Sonderfall. Der besondere Erziehungsbedarf der beiden Kinder könne nur dadurch gedeckt werden, dass die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit ganz aufgebe und sich voll umfänglich den Kindern widme. Aus den Stellungnahmen des behandelnden Psychotherapeuten Dr. X. vom 08.10.2018 und 13.11.2018 gehe hervor, dass die Kinder nur von vertrauten Personen betreut werden könnten. Demnach wäre eine Berufstätigkeit beider Pflegepersonen kontraindiziert. Die anfallenden Kosten für die Krankenversicherung stünden ausschließlich in Zusammenhang mit der Pflege der beiden Pflegekinder. Aus den vorgelegten Stellungnahmen gehe überdies hervor, dass die bislang bewilligten Hilfen auf einer falschen Rechtsgrundlage erfolgt seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2019 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: § 39 SGB VIII regele grundsätzlich den notwendigen Unterhalt des Kindes. Dafür spreche sowohl der Wortlaut der Vorschrift als auch die Tatsache, dass nach geltender Rechtsprechung selbst die in § 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII geregelten Zuschüsse zu Altersvorsorge und Unfallversicherung nicht als Ansprüche der Pflegeeltern, sondern der Personensorgeberechtigten betrachtet würden. Im Falle der Unterbringung in einer Heimeinrichtung fielen selbstverständlich weitere Kosten an, die vom Jugendamt zu tragen seien, so auch die entsprechenden Personalaufwendungen. Hierbei handele es sich jedoch nicht um Aufwendungen für den Lebensunterhalt, die nach § 39 SGB VIII bemessen würden, sondern um die Kosten der jeweiligen Jugendhilfeleistung selbst, welche sich nach den §§ 78a ff. SGB VIII richteten. Diese Vorschriften seien aber für Pflegeverhältnisse nach § 33 SGB VIII ausdrücklich nicht anzuwenden. Die Leistungen im Rahmen der Vollzeitpflege seien gemäß § 39 Abs. 2 S. 4 SGB VIII nach § 39 Abs. 4 - 6 SGB VIII zu bemessen. Aufwendungen für Versicherungsbeiträge der Pflegepersonen fänden in der abschließenden Aufzählung des § 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII Berücksichtigung. Der Gesetzgeber habe sich ganz bewusst für den Wortlaut „Unfallversicherung“ und „Alterssicherung“ entschieden, um eine erweiternde Auslegung zu vermeiden. Eine Erweiterung der dort benannten Erstattungsansprüche werde auch in den Kommentierungen nicht erörtert. Ferner obliege die Ermittlung des pädagogischen Hilfebedarfs der Kinder ausschließlich den Fachkräften des Sozialen Dienstes. Nach Ansicht des Sozialen Dienstes sei eine Beendigung der Erwerbstätigkeit der Klägerin nicht erforderlich. Auch unter Berücksichtigung der vorhandenen Störungen der Kinder drohe keine Fehlentwicklung, ein Rückstand oder gar Stillstand der Persönlichkeitsentwicklung der Kinder. Auch in ähnlich gelagerten Fällen sei es nicht unüblich, dass die Pflegeperson weiterhin einer beruflichen Tätigkeit nachgehe. Am 18.04.2019 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Sie habe gemäß § 39 Abs. 4 SGB VIII einen Anspruch auf die begehrte Kostenübernahme, da die Kosten für ihre Krankenversicherung zu den tatsächlichen Kosten der Vollzeitpflege der ihr anvertrauten Pflegekinder gehörten. Eine Berufstätigkeit der Klägerin sei nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. Das folge aus den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen des behandelnden Psychotherapeuten Dr. X. . Auch der begleitende Pflegekinderfachdienst, das F1. S. , sehe eine solche Berufstätigkeit kritisch. Insbesondere M. T1. sei von einer seelischen Behinderung bedroht. Sie weise eine massive Bindungsstörung auf und sei auf eine besonders intensive Förderung durch die Pflegeeltern angewiesen. Zwischenzeitlich habe man eine Umstellung des Pflegeverhältnisses auf eine Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII beantragt. Das sei auch für das Klageverfahren beachtlich, da sich herausstellen werde, dass für das Wohlergehen von M. T1. selbst eine Teilzeittätigkeit der vorrangigen Bezugsperson ausgeschlossen sei. Auf § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII könne wegen der unterschiedlichen Zielsetzung der beiden Normen nicht verwiesen werden. § 23 SGB VIII regele die Förderung von Kindern in Kindertagespflege. Der Gesetzgeber habe die Rahmenbedingungen der Kindertagespflege verbessern wollen. Er habe deshalb erkannt, dass die Ausübung der Kindertagespflege mit einer finanziellen Vergütung verbunden werden müsse, die ab einem gewissen Umfang der Ausübung der Tätigkeit das Auskommen der Tagespflegeperson sichere. Da dies aber vielfach zur Folge gehabt habe, dass das Einkommen die Höhe überstiegen habe, die eine Mitversicherung in einer bestehenden Familienversicherung zugelassen hätte, habe es für die Tagespflegepersonen in der Praxis einer freiwilligen Versicherung bedurft. Da die Beitragssätze sich nicht aus den Entgelten für die Tagespflege hätten begleichen lassen, habe der Gesetzgeber eine regelhafte Übernahme der hälftigen Krankenversicherungsbeiträge als erforderlich angesehen. Das Pflegegeld nach § 39 Abs. 4 SGB VIII zur finanziellen Anerkennung der pädagogischen Leistung einer Vollzeitpflegeperson sei demgegenüber gerade nicht darauf gerichtet, eine analoge Vergütung wie für eine Erwerbstätigkeit zu leisten. Da das Pflegegeld nach § 39 Abs. 4 SGB VIII auch nicht als Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zähle, blieben Pflegepersonen regelmäßig als Familienmitglieder oder über eigene Berufstätigkeit versichert. Anders als bei der Tagespflege habe für den Gesetzgeber kein grundsätzlicher Bedarf bestanden, die Erstattung von Aufwendungen für eine Krankenversicherung ausdrücklich aufzunehmen. Da sich die Leistungen nach § 39 SGB VIII nach den tatsächlichen Kosten der Pflege richteten, bestehe eine ausreichende gesetzliche Grundlage, um im Einzelfall notwendige Versicherungskosten zu übernehmen. Das Sorgerecht in Bezug auf die erzieherischen Bedarfe von M. T1. stehe in der Tat Frau N. P. als Ergänzungspflegerin zu. Diese habe ihre Bevollmächtigung zum vorliegenden Verfahren bereits vor Klageerhebung erteilt. Bei Klageerhebung sei dies auch aufgrund der insoweit nicht differenzierenden Bescheiderteilung der Beklagten übersehen worden und fälschlich die Klägerin als Sorgeberechtigte auch des Kindes M. T1. bezeichnet worden. Die Klage habe jedoch erkennbar im Namen der Sorgeberechtigten beider Kinder erfolgen sollen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.09.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2019 zu verpflichten, ihr ein Pflegegeld zu bewilligen, dass die Kosten der freiwilligen Krankenversicherung umfasst. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt die Beklagte im Wesentlichen aus: Es sei bereits fraglich, ob die Klägerin hinsichtlich des Pflegegeldes für M. T1. überhaupt klagebefugt sei, da lediglich der Personensorgeberechtigte Anspruch auf Hilfe zur Erziehung habe. Eine Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge sei gesetzlich nicht vorgesehen. Hätte der Gesetzgeber eine Erstattung der Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung gewollt, hätte er dies in § 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII ausdrücklich geregelt. Das zeige auch der Vergleich mit § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII. Die Vollzeitpflege sei überdies mit einer Berufstätigkeit beider Pflegeeltern vereinbar. Selbst wenn die Klägerin aufgrund der Betreuung der beiden Pflegekinder einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen könnte, wäre sie wirtschaftlich dazu in der Lage, die Beiträge für die freiwillige Krankenversicherung zu tragen, weil sie für beide Kinder einen monatlichen Erziehungsbeitrag in Höhe von ca. 1722 € erhalte, den sie für den eigenen Lebensunterhalt verbrauchen könne. Der Erziehungsbeitrag werde der Pflegeperson als Anerkennung und Abgeltung der von ihr erbrachten Erziehungsleistungen ausgezahlt. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist bereits unzulässig, soweit die Klägerin wegen der Pflege des Kindes M. T1. eine Übernahme der Kosten der freiwilligen Krankenversicherung begehrt. Der Klägerin fehlt insoweit schon die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, weil sie nicht die Personensorgeberechtigte des Kindes ist und deshalb nicht in eigenen Rechten verletzt sein kann. Denn der Anspruch auf Leistungen zum Unterhalt eines Kindes in Vollzeitpflege nach § 39 SGB VIII steht als „Annex-Anspruch“ zum Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nur dem Personensorgeberechtigten und nicht den Pflegeeltern zu. BVerwG, Urteil vom 12.09.1996 - 5 C 31.95 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 06.01.2020 - 12 B 1651/19 -, juris Rn. 6 f. m.w.N. Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin wegen der Pflege des Kindes F. eine Übernahme der Aufwendungen für die freiwillige Krankenversicherung begehrt. Der Bescheid vom 03.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2019 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägern nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Zwar ist die Klägerin zusammen mit dem Ehemann als Vormund personensorgeberechtigt und deshalb auch Anspruchsinhaber für das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII betreffend F. . Der Anspruch auf Pflegegeld gemäß § 39 SGB VIII umfasst jedoch nicht die Erstattung der Aufwendungen für die Krankenversicherung der Pflegeperson. Gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 SGB VIII ist der notwendige Unterhalt eines Kindes außerhalb des Elternhauses sicherzustellen, wenn - wie vorliegend - Hilfe nach § 33 SGB VIII gewährt wird. Der notwendige Unterhalt des Kindes umfasst neben den Kosten für den Sachaufwand auch die Kosten für die Pflege und Erziehung des Kindes, § 39 Abs. 1 S. 2 SGB VIII. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege sind gemäß § 39 Abs. 2 S. 4 SGB VIII nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen. Nach § 39 Abs. 4 S. 1 SGB VIII sollen die laufenden Leistungen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Gemäß § 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII umfassen die laufenden Leistungen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Nach § 39 Abs. 4 S. 3 SGB VIII sollen die laufenden Leistungen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ausgehend von diesem rechtlichen Maßstab hat die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die freiwillige Krankenversicherung. Das folgt aus dem Wortlaut von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, aus der Gesetzessystematik und aus der Entstehungsgeschichte der Norm. In § 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII hat der Gesetzgeber eine abschließende Regelung zur Deckung der Risiken der Pflegeperson getroffen. Nach dem Wortlaut der Norm ist nur eine Erstattung von Aufwendungen für die Unfallversicherung und für die Alterssicherung der Pflegeperson vorgesehen. Die Erstattung von Aufwendungen für eine Krankenversicherung der Pflegeperson hat der Gesetzgeber nicht geregelt. Dass es sich hierbei nicht um eine planwidrige Regelungslücke handelt, zeigt der Vergleich mit den Regelungen für die Kindertagespflege, wo der Gesetzgeber neben der Erstattung von Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung und einer Alterssicherung ausdrücklich auch eine hälftige Erstattung der Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung der Tagespflegeperson geregelt hat, vgl. § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII. Die - gemeinsame - Entstehungsgeschichte beider Normen lässt nur den Schluss zu, dass es nahegelegen hätte, auch für das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII eine ausdrückliche Regelung aufzunehmen, wenn der Gesetzgeber eine Übernahme der Aufwendungen für die Krankenversicherung der Pflegeperson gewollt hätte: Nachdem der Gesetzgeber zunächst übereinstimmend für den Bereich der Kindertagespflege in § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII und für das Pflegegeld in § 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII nur die Übernahme der Aufwendungen für Unfallversicherung und Alterssicherung geregelt hatte, vgl. die Ursprungsfassung der Bundesregierung in BT-Drs. 15/3676, Art. 1 Nr. 9 und 14, sowie die Begründung auf S. 33 und 36, von der im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens der Teil des Gesetzentwurfs zum Ausbau der Tagesbetreuung abgetrennt und abschließend beraten wurde; der verbleibende Teil des Gesetzentwurfs wurde als Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeentwicklungsgesetz - KICK) verabschiedet, vgl. Art. 1 Nr. 9 und 16 des KICK in BT-Drs. 15/5616, regelte er im Kinderförderungsgesetz für den Bereich der Kindertagespflege durch die Anfügung von § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII zusätzlich auch die hälftige Erstattung der Aufwendungen für eine angemessene Krankenversicherung und Pflegeversicherung, BT-Drs. 16/9299, S. 14f. Obwohl in dem Kinderförderungsgesetz auch verschiedene - klarstellende - Regelungen zu § 39 SGB VIII erfolgten, BT-Drs. 16/9299, S. 16, sah der Gesetzgeber bei der Änderung von § 39 SGB VIII keine Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge vor. Angesichts der ausdrücklichen Neuregelung in § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII für die Tagespflegeperson hätte es indes nahe gelegen, eine vergleichbare Regelung auch in § 39 SGB VIII aufzunehmen, wenn der Gesetzgeber hier ebenfalls eine derartige zusätzliche Absicherung der Pflegeperson gewollt hätte. Soweit die Klägerin meint, dass der Gesetzgeber hier nur deshalb keinen Regelungsbedarf gesehen habe, weil die Pflegeperson regelmäßig als Familienmitglied oder über eigene Berufstätigkeit krankenversichert sei, ist dies nur ein weiterer Beleg dafür, dass der Gesetzgeber sich im Rahmen des § 39 SGB VIII bewusst gegen eine Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge entschieden hat. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang für sich selbst eine Sondersituation darin begründet sieht, dass ihr Ehemann privat krankenversichert ist, bleibt ergänzend anzumerken, dass weder erkennbar ist, dass der Klägerin ein Wechsel in die private Krankenversicherung des Ehemannes generell verwehrt gewesen wäre - es war ihr nach eigenem Bekunden nur zu teuer - noch ist davon auszugehen, dass alle übrigen nicht berufstätigen Pflegepersonen immer als Familienmitglied (kostenfrei) krankenversichert sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei den Aufwendungen für die freiwillige Krankenversicherung auch nicht um besondere Kosten der Pflege und Erziehung im Sinne von § 39 Abs. 4 S. 3 Hs. 2 SGB VIII, die abweichend von der monatlichen Pflegegeldpauschale zu übernehmen wären. Gegen eine Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge im konkreten Einzelfall spricht schon die Gesetzessystematik, weil der Gesetzgeber - wie bereits ausgeführt - in § 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII eine abschließende Regelung zur Übernahme der Risiken der Pflegeperson getroffen hat, die nicht durch eine Einzelfallregelung wieder unterlaufen werden kann. Unabhängig davon ist aber auch nicht davon auszugehen, dass der Klägerin wegen der Betreuung der Kinder selbst eine Teilzeittätigkeit nicht möglich war. Die Aufwendungen für die freiwillige Krankenversicherung stellen sich auch aus diesem Grunde nicht als besondere Kosten der Pflege und Erziehung von F. im Sinne von § 39 Abs. 4 S. 3 Hs. 2 SGB VIII dar. Zu den Kosten für die Pflege und Erziehung eines Kindes gehören alle finanziellen Aufwendungen im Hinblick auf die erzieherischen Leistungen der Erziehungs- bzw. Pflegepersonen. Dabei geht es nicht um den erzieherischen Sachaufwand, etwa für Spielzeug, Bücher oder Lernmaterialien, sondern um die Vergütung der Leistung der Pflegeperson. BT-DRs 16/9299, S. 16; von Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 39 SGB VIII Rn. 18; Stähr in: Hauck-Noftz SGB VIII, § 39 Rn. 9 und 14. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zur gleichmäßigen Handhabung werden auch die Kosten für Pflege und Erziehung als sogenannter Erziehungsbeitrag in der Regel in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt, vgl. § 39 Abs. 4 S. 3 Hs. 1 SGB VIII. Hiervon ist abzuweichen, wenn dies nach den Besonderheiten des Einzelfalls geboten ist, § 39 Abs. 4 S. 3 Hs. 2 SGB VIII. Abweichende Leistungen können z.B. geboten sein bei einem besonderen Erziehungsbedarf des Kindes, der ganz erheblich über den Aufwand hinausgeht, der bei Kindern typischerweise zu leisten ist. Ein erhöhter Bedarf an Erziehung und Betreuung ist z.B. anzunehmen, wenn besonders schwere Verhaltensauffälligkeiten vorliegen, schwere Erkrankungen oder schwere Formen von Behinderungen, die gegenüber der „normalen Pflege und Erziehung“ besonders beanspruchende Anforderungen an Betreuung und Erziehung des Kindes stellen. Stähr in: Hauck-Noftz SGB VIII, § 39 Rn. 21a; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.04.2014 – OVG 6 N 17.13 -, juris Rn. 4. Im vorliegenden Falle hat die Beklagte die besondere Entwicklungsbeeinträchtigung und den erhöhten Betreuungsbedarf von F. bereits dadurch berücksichtigt, dass sie Vollzeitpflege in einer Erziehungsstelle nach § 33 S. 2 SGB VIII gewährt und der Klägerin ein erhöhtes Pflegegeld zahlt, nämlich einen auf der Grundlage der Empfehlungen des Landschaftsverbandes S. um mehr als das Dreifache erhöhten Erziehungsbeitrag. Dass daneben eine weitere Erhöhung in Höhe der Aufwendungen für die Krankenversicherung der Klägerin geboten war, ist nicht erkennbar. Das Gericht stellt nicht in Abrede, dass F. – und auch M. T1. – im Alltag einer zeitintensiven und individuellen Betreuung durch die Klägerin bedürfen. Den vorgelegten Bescheinigungen des Psychotherapeuten Dr. X. und den Berichten des F2. S. ist zu entnehmen, dass F. einer erhöhten Hausaufgabenbetreuung und einer intensiven Nachbereitung des schulischen Unterrichtsstoffs bedarf. Auch M. T1. bedarf als psychisch schwerst gestörtes Kind einer gezielten Unterstützung und Förderung durch die Klägerin. Allerdings waren beide Pflegekinder schon im Zeitpunkt der Antragstellung vom 09.04.2018 schulpflichtig und bedurften deshalb keiner Rund-um-die-Uhr Betreuung durch die Klägerin. Vor diesem Hintergrund wäre der Klägerin die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung möglich gewesen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es Ehegatten zumutbar ist, sich bei der Organisation von Haushalt und Beruf gegenseitig zu unterstützen. Soweit die Klägerin die Möglichkeit anführt, dass die Kinder aus Krankheits- oder sonstigen Gründen vereinzelt der Schulpflicht nicht nachkommen könnten und dies durch ihre Betreuung aufgefangen werden müsste, handelt es sich um Einzelereignisse, die in jeder (Pflege-)Familie vorkommen können und als Ausnahmesituation aufgefangen werden müssen. Ein besonderer Betreuungsbedarf im Sinne eines ständigen Bereithaltens der Klägerin ist auch daraus nicht gerechtfertigt. Da der Ehemann der Klägerin von Beruf Lehrer ist, dürften auch in den Schulferien flexible Lösungen zur Betreuung der beiden Pflegekinder möglich sein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.