Urteil
16 K 7953/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0228.16K7953.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist ein Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und beantragte bei der Beklagten unter dem 08.01.2018 die Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe für die Förderperiode 2018 nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 15.12.2015 in der Fassung der Ersten Änderung vom 12.12.2016 (im Folgenden: Förderrichtlinie). Mit Zuwendungsbescheid vom 12.02.2018 bewilligte die Beklagte der Klägerin zunächst eine Zuwendung in Höhe von 16.000 EUR für den Zeitraum vom 08.01.2018 bis zum 15.07.2018. Auf den Folgeantrag vom 16.07.2018 wurde der Klägerin mit Bescheid vom 12.09.2018 eine weitere Förderung in Höhe von 9.318,75 EUR für den Zeitraum vom 16.07.2018 bis zum 15.02.2019 bewilligt. Am 16.07.2018 legte die Klägerin der Beklagten einen Verwendungsnachweis vor, der u. a. unter den laufenden Nummern 11 - 14 Zahlungen in Gesamthöhe von 560,00 EUR an die E. SE angab. Als Kategorie dieser Maßnahmen gem. der Anlage zu Nr. 2 der Förderrichtlinie wurde Ziffer 3.2 angegeben. Mit Schreiben vom 20.07.2018 forderte die Beklagte die Klägerin u. a. auf, zu den Zahlungen an die E. SE vollständige Verträge bis zum 03.08.2018 vorzulegen. Dabei wies sie darauf hin, dass die Verträge vollständig inklusive Anlagen und Zusatzvereinbarungen sein müssten, in deutscher Sprache und schriftlicher Form vorzulegen seien und Vertragspartner, Unterschriften aller Vertragspartner und das Abschlussdatum beinhalten müssten. Unter dem 23.07.2018 legte die Klägerin eine auf den 08.01.2018 datierende „Bestätigung monatliche Scanner-Abrechnung“ der E. SE vor. Darin wurde bescheinigt, dass die E. SE mit der Klägerin aufgrund eines Unternehmervertrages zusammenarbeite. Die Klägerin stelle der E. SE täglich vier Fahrzeuge für den Nahverkehr zur Verfügung. Seit dem 08.01.2018 nutzten diese Fahrzeuge so genannte Penkeys (Scanner) zur Übermittlung des Status und zum Quittieren. Für die Nutzung der Scanner berechne die E. SE der Klägerin eine tägliche Gebühr in Höhe von vier Euro pro Fahrzeug. Darüber bestehe kein Vertragsverhältnis. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Bestätigung (Bl. 186 der Verwaltungsvorgänge) Bezug genommen. Mit Abrechnungsbescheid vom 16.08.2018 bewilligte die Beklagte aufgrund des Verwendungsnachweises vom 16.07.2018 eine Auszahlung in Höhe von 1.347,75 EUR an die Klägerin. Die Maßnahmen der laufenden Nummern 11 – 14 betreffend die E. SE wurden nicht als förderfähig anerkannt. Es stehe dabei nicht die Anbindung des KFZ an das Unternehmen der Klägerin, sondern die Kommunikationslösung zwischen der Klägerin und dem Auftraggeber im Vordergrund. Am 19.09.2018 legte die Klägerin gegen den Abrechnungsbescheid vom 16.08.2018 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, die Beklagte verkenne, dass der Betrieb des Antragstellers sich auch durch angenommene Aufträge für andere Unternehmen definiere und nicht nur direkt für Endkunden tätig sei. Dies setze den Einsatz der eingereichten Kommunikationslösung voraus, welche nicht anders als andere Telematiklösungen arbeite. Hierdurch könnte eine bessere Disposition gewährleistet und dadurch Leerfahrten vermieden werden, was dem Ziel der Förderrichtlinie, die Umwelt zu schonen, entspreche. Mit Bescheid vom 31.10.2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Kosten aufgrund der Vereinbarung mit der E. SE seien nicht förderfähig, weil die Klägerin mit dieser keinen Dienstleistungsvertrag geschlossen habe. Für die Nutzung der Scanner sei ein Telematik-Systemanbieter erforderlich. Es sei nicht bekannt, ob die E. SE eine derartige Vertragsbeziehung unterhalte. Die Vertragsunterlagen mit dem Telematik-Systemanbieter seien für die Beurteilung der Förderfähigkeit essenziell. Zudem seien Maßnahmen nur förderfähig, wenn die Kommunikationslösung auf die Anbindung des LKW an den Betrieb ausgerichtet sei. Auch wenn die Klägerin als Subunternehmerin Zugriff auf die Daten habe, stehe die Anbindung an den Betrieb nicht im Vordergrund. Es sei Sache der Klägerin, die erforderlichen Nachweise unmissverständlich zu führen. Der Bescheid wurde der Klägerin am 02.11.2018 zugestellt. Die Klägerin hat am 29.11.2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Maßnahme habe nicht unter Ziffer 3.2, sondern unter Ziffer 1.1 abgerechnet werden müssen. Der Sachbearbeiter im Widerspruchsverfahren habe im Ergebnis zu Unrecht lediglich auf Ziffer 3.2 abgestellt. Für Ziffer 1.1 sei ein Dienstleistungsvertrag nicht erforderlich. Die Nutzungsgebühr sei sachlich nichts anderes als eine Miete für die Scanner. Insoweit benachteilige der Zusatz „für die Anbindung des LKWs an den Betrieb“ solche Unternehmen, die als Subunternehmer für andere Unternehmen tätig seien. Denn so könne weder die Klägerin noch die E. SE – letztere mangels eigener Fahrzeuge – eine Förderung in Anspruch nehmen, obwohl die Nutzung den Anforderungen der Förderrichtlinie gerecht werde. Der Zusatz führe daher zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung für Subunternehmer. Die Beklagte sei insoweit sowohl verpflichtet gewesen, eine Umwidmung der Maßnahme zu Ziffer 1.1 zu prüfen als auch im Rahmen der Amtsermittlung die Klägerin auf das Fehlen eines Dienstleistungsvertrages hinzuweisen. Zudem könne die Beklagte eine Doppelförderung so nicht ausschließen. Es liege jedenfalls eine Benachteiligung gegenüber solchen Unternehmen vor, die aufgrund eines Speditionsvertrages zum Kauf und zur Nutzung von Scannern verpflichtet würden. Solche würden nämlich gefördert, ohne dass die Beklagte die Hintergründe des Kaufs z. B. durch Prüfung des Speditionsvertrages abfrage. Der Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Abrechnungsbescheids vom 16.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.10.2018 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Zuwendung aus dem Förderprogramm „De-minimis“ neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf ihre Begründung im Abrechnungsbescheid vom 16.08.2018 sowie im Widerspruchsbescheid vom 31.10.2018 und führt ergänzend aus, die Maßnahme sei weder nach Ziffer 1.1 noch nach Ziffer 3.2 förderfähig. Hinsichtlich Ziffer 3.2 würden Telematiksysteme wie die verfahrensgegenständliche Maßnahme nur gefördert, wenn ein Dienstleistungsvertrag vorgelegt werde. Dies sei ständige Verwaltungspraxis. Hinsichtlich Ziffer 1.1 fehle es an der Anbindung an den Betrieb der Klägerin. Dies führe zu keiner Benachteiligung der Klägerin, weil die Beklagte in vergleichbaren Fällen bei der Einschaltung von Subunternehmern gleich entscheide und auch anderen Antragstellern Fördermittel verwehrt habe. Dadurch werde die Vermeidung von Doppelförderungen gewährleistet. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, die Beklagte mit Schriftsatz vom 16.12.2021, die Klägerin mit Schriftsatz vom 06.02.2022. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte über den Rechtsstreit gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. Die als Verpflichtungsklage zulässig erhobene Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts den Antrag, der Klägerin, eine weitergehende Zuwendung aus dem Förderprogramm „De-minimis“ zu gewähren, neu bescheidet. Der Abrechnungsbescheid vom 16.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.10.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die mit dem Verwendungsnachweis geltend gemachten Nutzungsgebühren an die E. SE für die Verwendung der Scanner 2014 sind nicht zuwendungsfähig. Wie sich auch aus Ziffer VI. 2.3 a) des Zuwendungsbescheids vom 12.09.2018 ergibt, hängt die Bewilligung und Auszahlung einer Zuwendung davon ab, dass die im Verwendungsnachweis nachgewiesenen Maßnahmen nach dem Maßnahmenkatalog der Anlage zu Nr. 2 der Förderrichtlinie förderfähig sind. Die hier verfahrensgegenständlichen Maßnahmen mit den laufenden Nummern 11 – 14 sind von der Beklagten in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als weder nach Ziffer 1.1 noch nach Ziffer 3.2 der Anlage zu Nr. 2 der Förderrichtlinie zuwendungsfähig bewertet worden. Wird eine finanzielle Förderung versagt, deren Voraussetzungen - wie hier - nicht durch Gesetz im materiellen Sinne, sondern aufgrund bloßer Bereitstellung der Mittel im Haushaltsgesetz i.V.m. dem Haushaltsplan zulässigerweise durch Richtlinien bestimmt sind, haben sich die Verwaltungsgerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der jeweiligen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrunde liegenden Haushaltsgesetz/Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führender Verwaltungspraxis handhabt, wobei solche Richtlinien nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegen, sondern nur dazu dienen, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Vgl. hierzu auch die ständige Rechtsprechung der Kammer, u.a. Urteil vom 19.04.2012 - 16 K 3618/10 - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. bereits Urteil vom 26.04.1979 - 3 C111.79 -, BVerwGE 58, 45 (51), und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. u.a. Urteil vom 09.09.1991 - 9 A 457/89 -. Bildet allein die aus Art.3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, ist es unerheblich, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen könnten. Die unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern bei Zuwendungen ist bereits dann nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe für die Differenzierung bestehen und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen dem Staat hierbei im weitesten Umfang zu Gebote. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, kann sie von der Verfassung her nicht beanstandet werden. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93 -, BVerfGE 96, 198 ff., Beschluss vom 13.06.1979 - 1 BvL 97/78 -, BVerfGE 51, 295 ff. und Beschluss vom 12.02,1964 - 1 BvL 12/62 -, BVerfGE 17, 210 ff. Unter Beachtung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs ist die Ermessensausübung, die verfahrensgegenständlichen Nutzungsgebühren für die Scanner nicht als zuwendungsfähig anzuerkennen, ermessensfehlerfrei. Nicht zu beanstanden ist es zunächst, dass die Beklagte die Nutzungsgebühren für die Scanner nicht nach Ziffer 3.2 der Anlage zu Nr. 2 der Förderrichtlinie als zuwendungsfähig anerkannt hat. Danach sind grundsätzlich zuwendungsfähig die Kosten für Kauf, Miete, Leasing sowie Wartungskosten oder Servicegebühren für die Hard- und Software im Rahmen der Inanspruchnahme von Komponenten für Telematiklösungen im eigenen Betrieb. Auch wenn es sich bei den Scannern um Komponenten einer Telematiklösung handelt, hat die Beklagte die Nutzungsgebühren zugunsten der E. SE ermessensfehlerfrei als nicht zuwendungsfähig bewertet, weil die Klägerin einen Dienstleistungsvertrag mit einem Telematikanbieter nicht vorgelegt hat. Die Beklagte hat unwidersprochen dargelegt, dass sie Kosten für derartige Scanner in ständiger Ermessenspraxis nur anerkennt, wenn ihr ein Dienstleistungsvertrag mit dem Dienstleistungsanbieter des Telematiksystems vorgelegt wird. Dieses Erfordernis ist nicht willkürlich. Denn durch die Vorlage eines solchen Dienstleistungsvertrages wird der Beklagten ermöglicht, die Hintergründe der Kosten zu überprüfen. Dies ist erforderlich, weil unter Ziffer 3.2 der Anlage zu Nr. 2 der Förderrichtlinie lediglich Kosten für Telematiksysteme als förderfähig anerkannt werden können und ohne die Überprüfung des die Kosten verursachenden Vertrages eine sichere Überprüfung, ob es sich tatsächlich um Kosten eines Telematiksystems handelt, nicht möglich ist. Es ist auch nicht willkürlich und insofern auch nicht ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte in ständiger Ermessenspraxis jedenfalls derartige Nutzungsgebühren lediglich dann als Kosten für Telematiksysteme anerkennt, wenn sie aus einer unmittelbaren Vertragsbeziehung mit einem Diensteanbieter stammen. Weder aus dem Sinn und Zweck der Förderung noch aus dem Wortlaut der Förderrichtlinie ergibt sich ein Anhalt dafür, dass jedwede auch mittelbare Kosten für den Betrieb von Telematiksystemen als förderfähig anzuerkennen wären. Im Gegenteil ist das Argument der Beklagten aus dem Widerspruchsbescheid, die Übermittlung der Daten sei nur bei einem Vertrag mit einem Telematiksystemanbieter gewährleistet, für das Gericht nachvollziehbar, sodass die Beschränkung der Förderung auf Kosten nur aus derartigen Dienstleistungsverträgen auf einem sachlichen Grund beruht. Einen danach erforderlichen Dienstleistungsvertrag mit einem Telematiksystemanbieter hat die Klägerin weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren vorgelegt – unabhängig von der Frage, ob ein erst im Gerichtsverfahren vorgelegter Vertrag überhaupt noch zu beachten gewesen wäre. Die Klägerin hat lediglich eine Bestätigung der E. SE darüber vorgelegt, dass die E. SE vier Euro pro Tag und Fahrzeug als Nutzungsgebühr für die Scanner berechne, ohne dass hierüber ein Vertragsverhältnis bestehe. Diese Bestätigung stellt keinen Dienstleistungsvertrag dar, zudem gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die E. SE selbst Telematiksystemanbieter wäre. Es führt auch nicht zur Rechtsfehlerhaftigkeit der Ablehnung durch die Beklagte, dass sie vor dem Erlass des Abrechnungsbescheids nicht explizit darauf hingewiesen hat, es müsse ein Dienstleistungsvertrag vorgelegt werden, wie die Klägerin in Ihrem Schriftsatz vom 17.12.2018 ausgeführt hat. Mit Schreiben vom 20.07.2018 hat die Beklagte nämlich die Vorlage vollständiger Verträge mit der E. SE von der Klägerin gefordert. Weitergehende Aufklärungspflichten bestanden auch unter Gesichtspunkten der Amtsermittlungspflicht nicht, zumal die Klägerin auch im Nachgang keinen Dienstleistungsvertrag vorgelegt hat. Es ist daher ohnehin nicht ersichtlich, was ein entsprechender Hinweis der Klägerin hätte nützen sollen, da die Klägerin nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand einen solchen Vertrag jedenfalls nicht selbst abgeschlossen zu haben scheint und dementsprechend auch auf expliziten Hinweis nicht hätte vorlegen können. Auch die Zuwendungsfähigkeit der Maßnahmen unter der Ziffer 1.1 der Anlage zu Nr. 2 der Förderrichtlinie hat die Beklagte ermessensfehlerfrei verneint. Förderfähig sind danach Kauf, Miete und Leasing von Fahrerassistenzsystemen sowie die Hard- und Software von Kommunikationslösungen für die Anbindung des LKW an den Betrieb. Die Beklagte hat hierzu unwidersprochen dargelegt, dass sie in solchen Fällen – in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Förderrichtlinie – in ständiger Ermessensausübung darauf abstellt, dass bei den Maßnahmen die Anbindung an den Betrieb des Antragstellers im Vordergrund steht. Dies ist bei der verfahrensgegenständlichen Maßnahme nicht der Fall, weil durch die Scanner keine Anbindung an den Betrieb der Klägerin, sondern an den Betrieb der E. SE erfolgt, für die die Klägerin als Subunternehmerin tätig ist. Vor dem Hintergrund, dass eine Förderfähigkeit danach auch unter Ziffer 1.1 der Anlage zu Nr. 2 der Förderrichtlinie jedenfalls nicht gegeben ist, ist es rechtlich unerheblich, ob und inwieweit die Beklagte im verfahrensgegenständlichen Abrechnungsbescheid sowie im Widerspruchsbescheid nicht explizit auf Ziffer 1.1 der Anlage zu Nr. 2 der Förderrichtlinie Bezug genommen hat. Denn auch wenn die Beklagte, wie die Klägerin dies fordert, eine entsprechende „Umwidmung“ der Maßnahme von sich aus explizit durchgeführt hätte, hätte dies nicht zur Förderfähigkeit der geltend gemachten Maßnahme geführt. Die fehlende Förderfähigkeit der verfahrensgegenständlichen Maßnahmen führt schließlich nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung der Klägerin. Soweit sie ausführt, insbesondere Subunternehmer würden durch die Ermessenspraxis benachteiligt, weil zum Beispiel im konkreten Fall weder die Klägerin noch die E. SE – letztere mangels eigener Fahrzeuge – die Kosten für die Telematiksysteme geltend machen könnten, beruht dies jedenfalls auf einem sachlichen Grund. Die Beklagte argumentiert nachvollziehbar damit, dass sie in ständiger Praxis vergleichbare Fälle von Subunternehmern als nicht förderfähig anerkennt, weil so Doppelförderungen vermieden werden, wenn beide Vertragspartner in einem Subunternehmerverhältnis Fördermittel beantragen. Dass dies im Einzelfall dazu führen kann, dass bestimmte Unternehmenskonstellationen von einer Förderung ausgeschlossen sind, wie es hier der Fall ist, führt nicht zur Rechtsfehlerhaftigkeit dieser Ermessenspraxis. Die Beklagte ist bei der Vergabe von Zuwendungen auch unter Berücksichtigung des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht dazu verpflichtet, Fördermittel für jedes denkbare Geschäftsmodell im Güterverkehr zur Verfügung zu stellen, sondern kann aus sachlichen Gründen die Förderung auf bestimmte Konstellationen beschränken. Dass die Beklagte bei Einschaltung von Subunternehmern pauschal die Förderung ablehnt, dient, wie die Beklagte zu Recht dargelegt hat, der Verfahrensklarheit –und Vereinfachung, was nach ständiger Rechtsprechung der Kammer in umfangreichen Förderprogrammen wie der verfahrensgegenständlichen Förderung einen sachlichen Differenzierungsgrund darstellt. Vgl. VG Köln Urteil vom 25.6.2015 – 16 K1788/13 -, BeckRS 2015, 125410 Rn. 38 m. w. N. aus der Kammerrechtsprechung. Soweit die Klägerin argumentiert, die Kommunikationslösung zwischen ihr und der E. SE diene der Warendistribution, vermeide Leerfahrten und diene damit letztlich den Zielen der Förderrichtlinie, so führt dies nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Denn wie bereits dargelegt kommt es nicht darauf an, ob es zur Ermessenspraxis der Beklagten sachlich gleichwertige oder sogar bessere Alternativen gäbe, sondern allein darauf, ob die Handhabung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr vertretbar ist. Vor dem Hintergrund, dass eine allgemeine Förderung auch in Subunternehmerverhältnissen eine ausführliche Prüfung der jeweiligen Vertragsbeziehungen sowie regelmäßig parallel laufende Förderungen mit dem Risiko von Doppelförderungen erfordern würde, ist es aber sachlich vertretbar, die Förderung auf die einfach nachzuprüfenden Fälle zu beschränken, in denen ein Unternehmen Geräte für den eigenen Betrieb anschafft. Die Klägerin mag ihren Betrieb insoweit auch durch die Auftragsannahme anderer Unternehmen und nicht bloß durch Tätigkeit für Endkunden definieren. Dass sie insoweit ein alternatives Geschäftsmodell verfolgt, berechtigt sie jedoch nicht pauschal, mit diesem Modell auch an staatlicher Förderung nach der Förderrichtlinie teilzuhaben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 448,00 EUR festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht hat dabei als Ausgangspunkt die Kosten der verfahrensgegenständlichen Maßnahmen in Höhe von insgesamt 560 Euro angesetzt. Im Fall der Anerkennung dieses Betrages als förderfähig wären nach Nr. 5.1 der Förderrichtlinie bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben als Zuschuss zu gewähren gewesen. Das Gericht hat den so errechneten Wert von 448,00 EUR entgegen Ziffer 1.4 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit vgl. SchochKoVwGO/Pietzner/Bier, 41. EL Juli 2021, VwGO § 163 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, nicht weiter reduziert, weil die Klägerin zwar formal Bescheidung beantragt hat, die Beklagte aber in dem Falle, dass das Gericht der Begründung der Klägerin gefolgt wäre, diese Summe als förderfähig hätte anerkennen müssen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.