Urteil
4 K 1858/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0309.4K1858.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Beschränkungen des Rederechts in den Ausschüssen des Beklagten. Die Kläger sind Mitglieder des beklagten Rates der Stadt N. und der Ausschüsse des Beklagten. Ferner sind sämtliche Kläger Mitglieder der SPD-Fraktion im beklagten Rat. Die Geschäftsordnung des Beklagten vom 24. März 2021 sieht in § 13 Abs. 6 folgende Regelung zur Redezeit der Ratsmitglieder im Rat vor: „Die Redezeit beträgt im Regelfalle fünf Minuten und zur Begründung selbständiger Anträge höchstens zehn Minuten. Sie kann durch Beschluss des Rates verlängert oder verkürzt werden. Ein Ratsmitglied darf höchstens dreimal zum selben Punkt der Tagesordnung sprechen. Anträge zur Geschäftsordnung bleiben hiervon unberührt.“ Gemäß § 27 der Geschäftsordnung sind auf Sitzungen der Ausschüsse des Rates und der Stadt N. die für den Rat geltenden Bestimmungen der Geschäftsordnung sinngemäß anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder § 28 der Geschäftsordnung abweichende Regelungen bestimmt sind. § 28 der Geschäftsordnung beinhaltet keine Regelungen zum Rederecht der Ausschussmitglieder. In der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 13. Januar 2021 meldete sich der Kläger zu 4. zum Tagesordnungspunkt Ö 5 zum vierten Mal zu Wort. Daraufhin wies ein weiteres Rats- und Ausschussmitglied auf die Regelung zur Anzahl der Wortbeiträge in § 13 Abs. 6 Satz 3 der Geschäftsordnung des Beklagten hin. Der Kläger zu 4. wandte dagegen ein, dass er die Regelung für rechtswidrig halte. Die Ausschussvorsitzende, die Klägerin zu 8., erteilte dem Kläger zu 4. schließlich zum vierten Mal zum Tagesordnungspunkt Ö 5 das Wort. In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 17. März 2021 meldete sich der Kläger zu 1. das dritte Mal zum Tagesordnungspunkt Ö 12 zu Wort. Der Bürgermeister der Stadt N. wies in seiner Funktion als Ausschussvorsitzender den Kläger zu 1. darauf hin, dass seine Redebeiträge zu diesem Tagesordnungspunkt damit erschöpft seien. Eine weitere Wortmeldung erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 14. März 2021 stellte die SPD-Fraktion einen Antrag auf Aufnahme eines § 28 Abs. 15 in die Geschäftsordnung des Beklagten, laut dem § 13 Abs. 6 Satz 3 der Geschäftsordnung keine Anwendung auf Ausschüsse finde. Die SPD-Fraktion begründete den Antrag damit, dass die Begrenzung auf drei Redebeiträge je Tagesordnungspunkt in den Ausschüssen nicht praktikabel sei, da die Ausschussarbeit zwingend eine umfassende inhaltliche Auseinandersetzung mit den Beratungsgegenständen erfordere. Die Begrenzung sei zudem auch offensichtlich rechtswidrig, da sie die innerorganischen Rechte der Ausschussmitglieder verletze. In der Sitzung des Beklagten vom 24. März 2021 wurde der Antrag der SPD-Fraktion abgelehnt. Für den Antrag stimmten lediglich die Kläger zu 1. bis 5. und 7. bis 9. Die Kläger haben am 6. April 2021 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus, die Klage sei als Feststellungsklage statthaft. Der Inhalt einer Geschäftsordnung könne im Rahmen eines kommunalrechtlichen Organstreits überprüft werden, wenn und soweit dieser Rechte kommunaler Organe oder Organteile konkretisiere oder nachteilig betreffe. Eine solche nachteilige Betroffenheit ihres aus § 43 Abs. 1 GO NRW folgenden Rederechts werde vorliegend geltend gemacht. Das erforderliche konkret individualisierte Rechtsverhältnis sei unmittelbar aus § 13 Abs. 6 Satz 3 i. V. m. § 27 der Geschäftsordnung des Beklagten begründet. Die jeweiligen Ausschussvorsitzenden besäßen bei der Anwendung dieser Regelung keinen eigenen Ermessensspielraum. Die Anzahl der Redebeiträge sei vielmehr bereits konkret durch die Geschäftsordnung vorgegeben. Dass es insoweit in der Vergangenheit zu einer abweichenden Praxis gekommen sei, sei unerheblich. Ein Normenkontrollantrag an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen sei hingegen unstatthaft, da es sich bei der Geschäftsordnung nicht um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW handele. Zudem seien sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Beklagten im Normenkontrollverfahren nicht antragsberechtigt. Die Klagebefugnis ergebe sich aus der möglichen Verletzung ihres aus der freien Mandatsausübung gemäß § 43 Abs. 1 GO NRW folgenden Rederechts. Sie seien auch rechtsschutzbedürftig. So hätten sie entsprechend dem Grundsatz der Organtreue ihre rechtlichen Bedenken gegen die Regelung der Geschäftsordnung eindeutig zum Ausdruck gebracht, indem sie mit Antrag vom 14. März 2021 unter Bezugnahme auf die geltend gemachte Rechtswidrigkeit einen Antrag zur Ergänzung der Geschäftsordnung gestellt hätten. Sie müssten sich nicht darauf verweisen lassen, in einer Ausschusssitzung zunächst um Einräumung einer vierten Äußerungsmöglichkeit zu einem Tagesordnungspunkt zu bitten und dann gegen einen etwaigen ablehnenden Beschluss gerichtlich vorzugehen. Die Klage sei auch begründet. Die Regelung in § 13 Abs. 6 Satz 3 i. V. m. § 27 der Geschäftsordnung des Beklagten verletze sie in ihrem Recht auf freie Mandatsausübung nach § 43 Abs. 1 GO NRW. Dieses umfasse auch das Recht zu Tagesordnungspunkten der Sitzungen zu sprechen. Zwar gelte das Rederecht nicht uneingeschränkt, sondern könne durch die Erfordernisse eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs des Rates begrenzt werden. Beschränkungen des Rederechts seien demnach nur zulässig, wenn sie nach gleichen Grundsätzen erfolgten, zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs erforderlich seien und nicht außer Verhältnis zur Schwierigkeit und Bedeutung der zu erörternden Angelegenheit stünden. Danach sei die Begrenzung der Wortbeiträge in Ausschusssitzungen aber rechtswidrig. Die Bedeutung der Ausschüsse liege darin, in einem kleinen Gremium wichtige Fragen vorzuberaten, dadurch den Rat zu entlasten und dessen Beschlussfassung vorzubereiten. In der Praxis finde die inhaltliche Diskussion vor allem in den Ausschüssen statt. Hier bestünden auch besondere Fachkenntnisse und die einzige Gelegenheit Detailfragen zu klären. Eine strenge Begrenzung der Redebeiträge mache eine erschöpfende inhaltliche Debatte – auch zur Vorbereitung der Ratssitzungen – unmöglich. Die Kläger beantragen schriftsätzlich, festzustellen, dass § 13 Absatz 6 Satz 3 der Geschäftsordnung des Beklagten sie in ihren Rechten als Mitglieder des Beklagten verletzt, soweit durch diesen die Redezeit in Ausschüssen des Beklagten auf höchstens drei Redebeiträge pro Tagesordnungspunkt und Ausschussmitglied festgesetzt wird, hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte sie in ihren Rechten als Mitglieder des Beklagten verletzt hat, indem er die Ausnahme der Ausschüsse von der Regelung des § 13 Absatz 6 Satz 3 der Geschäftsordnung des Beklagten in seiner Sitzung vom 24. März 2021 abgelehnt hat. Der Beklagte hat weder einen Antrag gestellt noch zur Klage Stellung genommen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Der Hauptantrag ist bereits unzulässig. Er ist unstatthaft, da es an dem erforderlichen feststellungsfähigen Rechtsverhältnis fehlt. Die allein in Betracht kommende Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO setzt stets das Vorliegen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits voraus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23.01.1992 - 3 C 50/89 -, juris, Rn. 29, vom 26.01.1996 - 8 C 19/94 -, juris, Rn. 10, vom 20.11.2003 - 3 C 44/02 -, juris, Rn. 18, und vom 28.01.2010 - 8 C 19/09 -, juris, Rn. 24. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, das heißt, es muss die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig sein. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.10.1971 - 6 C 57/66 -, juris, Rn. 26, vom 30.05.1985 - 3 C 53/84 -, juris, Rn. 15, und vom 28.01.2010 - 8 C 19/09 -, juris, Rn. 24; Beschluss vom 12.11.1987 - 3 B 20/87 -, juris, Rn. 4. Unabhängig von der Frage der Konkretisierung des Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt. Daran fehlt es, wenn nur abstrakte Rechtsfragen wie die Gültigkeit einer Norm zur Entscheidung gestellt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 - 8 C 19/09 -, juris, Rn. 24. Eine Klage, die wie die hier vorliegende auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Norm gerichtet ist, kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn die Norm unmittelbar Rechte und Pflichten der Betroffenen begründet, ohne dass eine Konkretisierung oder Individualisierung durch Verwaltungsvollzug vorgesehen oder möglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 - 8 C 19/09 -, juris, Rn. 30. Die Feststellungsklage dient hingegen nicht der abstrakten Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Norm. Vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 08.06.1962 - VII C 78/61 -, NJW 1962, 1690. Diese kann lediglich unter den Voraussetzungen des § 47 VwGO durch einen Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht begehrt werden. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 04.12.2013 - 10 LC 64/12 -, juris, Rn. 26, 31; zum möglichen Vorrang des § 47 VwGO nach Inkrafttreten des § 109a JustG NRW auch VG Arnsberg, Urteil vom 05.12.2019 - 12 K 7751/17 -, juris, Rn. 50 (n. rk.). Auch bei Normen, die nach ihrem Wortlaut unmittelbar Rechte und Pflichten begründen, können sich ein normbetroffenes Organ und ein die Norm vollziehendes Organ gegenüberstehen, das die Regelungen konkretisiert oder individualisiert und Anordnungen für den Einzelfall aufgrund seiner gesetzlichen Befugnisse trifft. In solchen Fällen muss die Feststellung eines konkreten streitigen Rechtsverhältnisses zwischen Normadressat und Normanwender geklärt werden und nicht eine Rechtsbeziehung zum Normgeber. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 - 8 C 19/09 -, juris, Rn. 29. So liegt der Fall hier. Das erforderliche konkret-individuelle Rechtsverhältnis wird nicht durch die strittige Geschäftsordnungsregelung selbst, sondern erst durch deren konkrete Anwendung im Einzelfall durch den jeweiligen Ausschussvorsitzenden begründet. Diese konkretisiert und individualisiert die Regelung der Geschäftsordnung. Eine statthafte (Fortsetzungs-)Feststellungsklage kann beim Verwaltungsgericht deshalb nur gegen einen einzelnen konkreten Vollzugsakt des Ausschussvorsitzenden und nicht gegen die Geschäftsordnungsregelung als solche erhoben werden. Ebenso Nds. OVG, Urteil vom 04.12.2013 - 10 LC 64/12 -, juris, Rn. 29 f.; a. A. ohne nähere Befassung mit der Notwendigkeit eines Vollzugsakts VG Arnsberg, Urteil vom 05.12.2019 - 12 K 7751/17 -, juris, Rn. 65 (n. rk.). Nach § 51 Abs. 1 i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 1 GO NRW handhaben die Ausschussvorsitzenden die Ordnung in den jeweiligen Ausschüssen. Sie wenden dabei die Regelungen der Geschäftsordnung im Einzelfall an. Darin liegt der erforderliche konkrete Vollzugsakt. Vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 04.12.2013 - 10 LC 64/12 -, juris, Rn. 29. Die Erforderlichkeit dieses Vollzugsakts ist von der konkreten Ausgestaltung der Geschäftsordnungsregelung zum Umfang des Rederechts und insbesondere auch von der Frage, ob dem Ausschussvorsitzenden durch diese ausdrücklich oder implizit ein „Ermessen“ eingeräumt wird, unabhängig. Denn der Vollzug einer Regelung kann auch bei gebundenen Entscheidungen erforderlich sein. Er setzt eine Ermessensentscheidung nicht voraus. Insofern ist auch der Hinweis der Kläger auf die Unterschiede zwischen der Geschäftsordnung der Beklagten und derjenigen, die dem zitierten Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zugrunde lag, unerheblich. Auf die Anwendung der Geschäftsordnung durch den jeweiligen Ausschussvorsitzenden haben die Kläger aber auch explizit selbst hingewiesen. Demnach unterscheidet sich diese sogar in den verschiedenen Ausschüssen des Beklagten. So gab der Kläger zu 1. in seiner der Klage beigefügten eidesstattlichen Versicherung an, dass er in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 17. März 2021 vor seinem dritten Redebeitrag zu einem Tagesordnungspunkt darauf hingewiesen worden sei, dass seine Redebeiträge zu dem Tagesordnungspunkt damit erschöpft seien. Zu einer weiteren Meldung kam es danach nicht. Der Kläger zu 4. hingegen gab an, dass er in der Rechnungsprüfungsausschusssitzung vom 19. Januar 2021 von der Ausschussvorsitzenden, der Klägerin zu 8., sogar die Gelegenheit erhalten habe, sich ein viertes Mal zu einem Tagesordnungspunkt zu äußern. Der Vortrag der Kläger zu einer möglichen Rechtswidrigkeit dieser abweichenden Verwaltungspraxis ist widersprüchlich. Schließlich tragen sie zur Begründetheit ihrer Klage vor, dass nicht die Zulassung eines vierten Redebeitrags, sondern die Begrenzung auf drei Redebeiträge rechtswidrig sei. Ob die Verwehrung eines vierten Redebeitrags zu einem Tagesordnungspunkt in einem Ausschuss des Beklagten rechtswidrig ist oder nicht, ließe sich aber ohnehin nur im Rahmen einer zulässigen (Fortsetzungs-)Feststellungsklage gegen diese Entscheidung überprüfen. Für die Frage des Vorliegens eines konkret-individualisierten Rechtsverhältnisses in Ermangelung einer solchen konkreten Verwehrung ist dies irrelevant. Entgegen dem anderweitigen Verständnis der Kläger sieht zudem die Geschäftsordnung des Beklagten sehr wohl Möglichkeiten für eine individuelle Berücksichtigung des aus § 43 Abs. 1 GO NRW folgenden Rederechts der einzelnen Ausschussmitglieder bei der Normanwendung vor. Die Kläger deuten in ihrem Schriftsatz vom 8. März 2022 die Regelung in § 13 Abs. 6 Satz 3 i. V. m. § 27 der Geschäftsordnung des Beklagten einseitig restriktiv, um die Erforderlichkeit der Konkretisierung und Individualisierung der Regelung durch den Ausschussvorsitzenden in Abrede zu stellen. So hat auf die mögliche Rechtswidrigkeit einer Redezeitbegrenzung im Einzelfall nicht nur die Anzahl, sondern auch die Dauer der jeweiligen Wortbeiträge Einfluss. Die Regelung der Rededauer kann deshalb nicht isoliert von der Regelung der Redebeiträge betrachtet werden. § 13 Abs. 6 Satz 1 und 2 der Geschäftsordnung der Beklagten sieht hinsichtlich der Rededauer lediglich einen Regelfall und die Möglichkeit der Verlängerung und Verkürzung durch den Rat vor. Darüber hinaus sieht § 27 der Geschäftsordnung die „sinngemäße“ Anwendung der Regelung auf die Ausschüsse vor und eröffnet damit bereits nach seinem Wortlaut eine Möglichkeit zur Anpassung an die Bedürfnisse der Ausschussarbeit. Zudem können unabhängig von der Redezeitbegrenzung ohnehin Anträge zur Geschäftsordnung – und somit auch zu Wortbeiträgen – gestellt werden, was eine weitere Flexibilität bei der Anwendung der Regelung (in diesem Fall durch den Ausschuss selbst) eröffnet. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unzulässig. Er weist keinen über den Hauptantrag hinausgehenden Gehalt auf. Die Ablehnung des Änderungsantrags der Kläger durch den Beklagten vom 24. März 2021 könnte überhaupt nur dann rechtswidrig sein, wenn die bisherige Regelung in § 13 Abs. 6 Satz 3 i. V. m. § 27 der Geschäftsordnung des Beklagten rechtswidrig wäre. Der Antrag richtet sich deshalb nach verständiger Auslegung ebenfalls auf die bereits mit dem Hauptantrag begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Geschäftsordnungsregelung. Aufgrund der dargestellten Erwägungen fehlt es insoweit aber an einem konkreten individualisierten Rechtsverhältnis. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Da der Hilfsantrag keinen eigenständigen Inhalt aufweist, bedarf es insoweit keiner Erhöhung des Streitwerts. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.