Beschluss
8 L 1683/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0314.8L1683.21.00
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Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (8 K 5024/21) gegen die den Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 9. Oktober 2018 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Es bedarf keiner Aufklärung, ob der Antrag bereits unzulässig ist, weil er infolge gegenüber der Antragstellerin eingetretener Bestandskraft nicht mehr statthaft ist, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 – IV C 2.72 –, juris, Rn. 23 ff., und Beschluss vom 11. September 2018 – 4 B 34.18 –, juris, sowie OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – 8 B 594/16 –, juris, Rn. 13 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. Mai 2012 – 10 S 2693/09 –, juris, Rn. 34, 39, oder weil ihm das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil (schon bei Antragstellung) die Baumaßnahmen praktisch abgeschlossen waren. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2000 – 10 B 1053/00 –, juris, Rn. 3-5, m. w. N. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Das Gericht ordnet gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage an, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Baumaßnahme vorerst verschont zu bleiben, schwerer wiegt, als betroffene öffentliche Interessen und das Interesse des Bauherrn, die Baugenehmigung sofort auszunutzen. Diese Entscheidung bestimmt sich im Wesentlichen nach den Erfolgsaussichten der Klage unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung in § 212a BauGB, dass Drittanfechtungsklagen gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung haben. Danach war die aufschiebende Wirkung hier nicht anzuordnen. Die Klage der Antragstellerin wird bei summarischer Prüfung keinen Erfolg haben, weil die streitige Baugenehmigung sie nicht in eigenen Rechten verletzt. Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 26. Nicht ersichtlich ist, welche Verstöße gegen abstandsflächenrechtliche Vorschriften das Vorhaben infolge der insoweit allein maßgeblichen, in der angefochtenen Baugenehmigung getroffenen Regelungen auslösen soll. Die Erhöhung des Dachaufbaus um 62 cm ändert nichts daran, dass mit dem Gebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin eine hinreichende Anbausicherung vorhanden ist und auch im Übrigen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW vorliegen. Das Maß der baulichen Nutzung, und zwar auch die Höhe des vorgesehenen Baukörpers, ist vorbehaltlich einer Überprüfung unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rücksichtnahme insoweit nicht erheblich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2004 – 7 A 4241/03 –, juris, Rn. 27, sowie VG Köln, Beschluss vom 30. Juni 2005 – 2 L 839/05 –, juris, Rn. 26. Die von der Antragstellerin überdies beanstandeten Gauben, sind auf der dem antragstellerischen Grundstück abgewandten Seite vorgesehen. Der ferner gerügte Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar: Die von der Baugenehmigung zugelassene Erhöhung der Dachkonstruktion sowie die zugelassenen Dachgauben (zur anderen Straßenseite hin), die sich beide östlich des Anwesens der Antragstellerin befinden, werden sich auf die Belichtungssituation nur unwesentlich auswirken: Die Gauben ohnehin nicht, weil sie unterhalb der Firsthöhe des Vorhabens im Übrigen liegen. Erhebliche Auswirkungen der Erhöhung der Dachkonstruktion um 62 cm sind auch nicht aufgezeigt. Selbst wenn man insoweit – jenseits der Privilegierungen aus dem Abstandsflächenrecht – den gesamten Baukörper in den Blick nehmen wollte, ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine der Antragstellerseite nicht zumutbare Einwirkung. Dass die insoweit für relevante Rücksichtnahmeverstöße gezogene Grenze, nach der insbesondere die Annahme einer erdrückenden Wirkung Extremfällen vorbehalten ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 4 A 5.17 –, juris, Rn. 89, OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2021 – 10 A 3745/18 –, juris, Rn. 31 ff., hier erreicht sein könnte, ist angesichts des grenzständigen Gebäudes der Antragstellerin einerseits und der Entfernung des Haupthauses von der Grundstücksgrenze andererseits, nicht erkennbar. Welche die Antragstellerin schützenden gestalterischen Festsetzungen hier verletzt sein könnten, ist nicht schlüssig aufgezeigt worden und drängt sich auch nicht auf. Die von ihr gerügte Beeinträchtigung des dörflichen Charakters kann die Antragstellerin schon deshalb nicht abwehren, weil es sich hierbei um einen Belang allein öffentlichen Interesses handelt. Soweit die Antragstellerin rügt, die Baugenehmigung lasse unzulässigerweise Abweichungen von GFZ und GRZ zu, betrifft dies Fragen des Maßes der baulichen Nutzung (vgl. § 16 Abs. 2 BauNVO), die regelmäßig gerade nicht dazu geeignet sind, einen nachbarrechtsrelevanten Baurechtsverstoß zu begründen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2022 – 2 A 1479/21 –, juris, Rn. 13 f., m. w. N. Dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es ist auch kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Denkmalrechts gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen die landesrechtlichen Denkmalschutzgesetze, um den Anforderungen an inhalts- und schrankenbestimmende Gesetze zu genügen, den Eigentümer eines geschützten Denkmals jedenfalls dann berechtigen die denkmalrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten, wenn der Umgebungsschutz objektiv geboten ist und das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2009 – 4 C 3.08 –, juris, Rn. 9, sowie vom 17. Februar 2021 – 7 C 3.20 –, juris, Rn. 11 und 13; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2020 – 10 A 2096/19 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2015 – 7 A 823/14 –, juris, Rn. 68 ff.; OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 – 10 A 2037/11 –, juris, Rn. 56 ff. Als Erscheinungsbild eines Denkmals ist nach § 9 Abs. 1 Buchst. b DSchG NRW der von außen sichtbare Teil des Denkmals geschützt, an dem jedenfalls der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen vermag; das Erscheinungsbild ist von Vorhaben in der engeren Umgebung des Denkmals nur dann betroffen, wenn die Beziehung des Denkmals zu seiner engeren Umgebung für den Denkmalwert von Bedeutung ist. Zur Ermittlung des Denkmalwertes im Einzelfall ist in erster Linie auf die Eintragung in der Denkmalliste und die ihr beigefügte Begründung abzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2020 – 7 B 1263/18 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 – 10 A 2037/11 –, juris, Rn. 68. Nach diesen Maßstäben ist eine erhebliche Beeinträchtigung des auf dem Grundstück der Antragstellerin befindlichen Denkmals nicht erkennbar. Ausweislich der Begründung der Eintragung in die Denkmalliste erfolgte die Eintragung, weil es sich bei den aufstehenden Gebäuden um ein Fachwerkhaus mit Nebengebäuden aus dem Jahre 1670 mit orts- und kulturhistorischer Bedeutung handele, die aus ortsbildprägenden Gründen und durch ihren Alterswert erhaltenswert seien. Diese Belange werden durch die mit der angefochtenen Baugenehmigung zugelassenen Maßnahmen, die bei der Betrachtung des Denkmals mit seiner Umgebung äußerlich kaum erkennbar sind, nicht mit Gewicht negativ berührt. Dass die von der Antragstellerin behaupteten Feuchtigkeitsschäden Folge der hier allein streitigen Genehmigungslage sein könnten, ist nicht erkennbar. Die Antragstellerin zeigt auch nicht auf, auf welche in der Baugenehmigung getroffene Regelung die Schäden zurückzuführen sein sollen. Die Antragstellerin mag insoweit einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten erwägen, wenn sie der Auffassung ist, die Baugenehmigung werde nicht korrekt umgesetzt oder es erfolgten unsachgemäße, sie schädigende Baumaßnahmen seitens der Beigeladenen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese (erfolgreich) einen eigenen Antrag gestellt und sich somit auch selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hatten (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens hält es die Kammer für angemessen, den für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Wert zu halbieren (vgl. auch Ziffer 7 Buchstabe a und Ziffer 14 Buchstabe a des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019, veröffentlicht in BauR 2019, 610). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.